Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Gemeinderat, 07.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.09.2021 bis 04.10.2021 statt. Folgende private Stellungnahmen wurden im Verfahren vorgebracht:

1. Dres. Peter und Christa Landauer, Schreiben vom 27.09.2021:
Unser Grundstück grenzt an den Feldweg, der zwischen dem bisherigen Dorfende und dem von der Gemeinde geplanten neuen Baugebiet „Am Auberg“ nach Norden verläuft.

Bei starken Regenfällen und bei Schneeschmelze entsteht auf dem Feldweg jedes Mal ein „See" durch abfließendes Niederschlags- bzw. Schmelzwasser von den Feldern mit der Flurnummern 1432 und 1435. Dieser „See" fließt im Normalfall über die Aubergstraße ab. Bei starker Vereisung des Feldweges ist es bereits vorgekommen, dass das anfallende Wasser nicht über die Aubergstraße abfließen konnte, sondern durch unseren Garten in unsere Garage geflossen ist.

Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 05.08.2021 (Top 2 Nr. 4) ist zu entnehmen, dass ein Wall im Norden der Bebauungsgebietes errichtet werden soll, der sicherlich dazu führen würde, dass ein Großteil des Niederschlagswassers der Felder (1432 und 1435) auf den Feldweg westlich unseres Grundstückes abfließen würde.

Aus den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist zwar zu entnehmen, dass die Ableitung des „wild abfließenden" Niederschlagswassers aus Außengebieten/ Hangwasser über einen verrohrten? Graben erfolgen soll, genauere bauliche und technische Ausführungen hierzu fehlen jedoch. Um eine dauerhafte Ableitung des Wassers zu gewährleisten, ist sicher zu stellen, dass der verrohrte Graben nördlich des besagten Walles liegt.

Um Überschwemmungen unseres Grundstückes zu verhindern, halten wir es für dringend erforderlich, dass im Rahmen der weiteren Planung für die Ableitung des „wild abfließenden“ Niederschlagswassers aus Außengebieten/Hangwasser eine wasserrechtliche Genehmigung durch das Wasserwirtschaftsamt durchgeführt wird.

Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei Starkregen und auch im Winter die Ableitung des „wild abfließenden" Niederschlagswassers aus Außengebieten/ Hangwasser jederzeit erfolgt und auch bei Starkregenereignissen im Zuge des Klimawandels ausreichend dimensioniert wird. Wir weisen darauf hin, dass dieser Graben ziemlich tief werden muss, um das Niederschlagswasser komplett abzuleiten. Für uns stellt sich daher die Frage, ob hier nicht eventuell ein zweites Versickerungsbecken bei Parzelle 7 notwendig wäre.

Des Weiteren ist aus den Bebauungsplanunterlagen für uns nicht ersichtlich wer für die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Hangwasserableitung verantwortlich ist. Wird das von der Gemeinde oder von den einzelnen Eigentümern übernommen?

Um eine völlig unnötige Versiegelung des Bodens durch die Asphaltierung des bisherigen Feldweges (zwischen Parzelle 7 und den Grundstücken der Flurnummer 1415/8 und 1431/1) zu vermeiden, sollte die Zufahrt zur Garage der Parzelle 7 über die Aubergstraße erfolgen. Dadurch entstünden den Besitzern keinerlei Nachteile. (Würde außerdem Erschließungskosten sparen).

Falls die Gemeinde diesem Vorschlag nicht folgen will oder kann, bestehen wir darauf, dass entlang unseres Grundstückes ein 1 m breiter Kies- oder Grasstreifen frei bleibt, um die vorhandene Bepflanzung unseres Grundstücks durch die Versiegelung des Bodens durch Asphalt nicht zu schädigen. (siehe unser Schreiben Betreff Bebauungsplan „Am Auberg" vom 05.08.2020).

Wenn die Gemeinde den Grundstückseigentümern des neuen Bebauungsgebietes soweit entgegenkommt, dass eine Bebauung außerhalb der bisherigen Ortsgrenzen ermöglicht wird, bitten wir die Gemeinde, dafür Sorge zu tragen, dass auch die Belange der betroffenen angrenzenden Grundstückseigentümer Berücksichtigung finden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Ableitung des Hangwassers
Zur Ableitung des Hangwassers wird der geplante 30 cm hohe Damm um 0,5 m von der Grundstücksgrenze abgerückt. Damit entsteht zusammen mit der auf dem Nachbargrundstück anschließenden kleinen Böschung ein Graben, über den das Hangwasser abfließen kann. Das in Richtung Flurstück 1433 (Feldweg) abfließende Hangwasser wird in einem Graben entlang des Feldwegs in Richtung Aubergstraße geführt, dort gefasst, über eine Rohrleitung nach Südosten weitergeführt und am Ende des Baugebiets über ein Auslaufbauwerk dem Naturkreislauf wieder zurückgegeben. Für den Graben entlang des Feldwegs ist eine öffentliche Fläche in der Breite von ca. 1,60 m zur Verfügung zu stellen.  Die anschließenden Parzellen sind dementsprechend zu verkleinern. Der entlang der Südostgrenze des Baugebiets verlaufende Versickerungsgraben wird durch die vorgeschlagene Planung entbehrlich und kann aus der Planzeichnung entfernt werden. Die Pflege der öffentlichen Flächen obliegt der Gemeinde. 

Die konkrete Planung und Dimensionierung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. 

Zur Sicherstellung der Ableitung des Hangwassers ist eine Dienstbarkeit auf den Parzellen 8 und 16, sowie auf Flurstück Nr. 1415 Teilfläche erforderlich.

Für die beschriebene Maßnahme ist voraussichtlich keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Da eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in verkürzter Form durchgeführt wird, hat das Wasserwirtschaftsamt Gelegenheit, zur Maßnahme Stellung zu nehmen.

Versiegelung des Bodens
Der Gemeinderat folgt der Einwendung zur „unnötigen Versiegelung des Bodens“ und nimmt den Feldweg (Flurnummer 1433) aus dem Geltungsbereich heraus. Die Grundstückszufahrt wird verlegt, die Ausfahrt erfolgt direkt auf die Aubergstraße.

Der Schutz der anliegenden Grundstücke vor Auswirkungen der Planung zur Niederschlagswasserbeseitigung wird durch technische Maßnahmen im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 16 : 0 Stimmen


2. Hermann Preu, Schreiben vom 20.09.2021:
Das geplante Baugebiet stellt eine Erweiterung der Ortschaft nach SW dar. Bisher hatte es Schwetzendorf geschafft, die Ortschaft sozusagen in das abfallende Gelände zur Kreisstraße hineinzuducken. Zudem scheint mir die Zufahrtsstraße aus Richtung Kreisstraße für eine Mehrbelastung nicht geeignet, da sie sich etwa ab Trafo Schwetzendorf verengt. Aus Richtung Pettendorf, ab Straße zum Bergwerkssee ist es nach meiner Meinung nichts anderes als ein überteerter Feldweg. Ich bitte, die angemahnten Punkte zu berücksichtigen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, dem dringend benötigten Bedarf an Wohnbauflächen nachzukommen. Sie kann das benötigte Bauland nur dort ausweisen, wo Grundstücke zur Verfügung gestellt werden und das ist im vorliegenden Fall am Auberg möglich. Innerhalb des Geltungsbereichs wird die Aubergstraße auf insgesamt 7,10 m verbreitert. Die Straße nach Pettendorf ist auf eine Belastung von max. 7,5 t beschränkt und daher für den Baustellenverkehr nicht geeignet. An der Planung wird festgehalten.

16 : 0   Stimmen


3. Familie Hanwalter, Gesprächsnotiz vom 23.09.2021:
Punkt 1: Der öffentliche Grünstreifen im Süden des Baugebietes entlang der Parzellen 14, 15 und 16 ist aus Sicht der Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich: 
  • Die Gärten werden von den Eigentümern ehedem artenreich und einheimisch „grün" gehalten, ein zusätzlicher öffentlicher Grünstreifen entbehrt weitgehend einer Sinnhaftigkeit. 
  • Bei Anlage eines öffentlichen Grünstreifens ist davon auszugehen, dass die erforderliche regelmäßige Pflege einen unnötigen zusätzlichen Aufwand für die Kommune bedeutet. Gleichzeitig ist die Zugänglichkeit nur über das angrenzende Feld möglich, so dass auch die Durchführung der Pflegemaßnahmen nur über erschwerte Bedingungen möglich ist. 
  • Ein Grün- bzw. Pflanzstreifen in der Zuständigkeit der Grundstückseigentümer wird i.d.R. gut gepflegt und erhalten.
  • Im Rahmen der Bauleitplanung kann zudem eine artenreiche und heimische Bepflanzung auch für diesen Teilabschnitt vorgegeben werden, so wie es auch für die sonstigen Grünflächen gilt. 

Punkt 2: Im Bereich der Parzelle 15 soll der Einmündungsbereich so ausgestaltet werden, dass der Müllsammelplatz abgerundet ausgeführt wird, damit für alle Fahrzeuge kein spitzer Winkel im Einfahrtsbereich entsteht, Radius bis max. 3 m. Darüber hinaus ist nach Plan der Müllsammelplatz im Zufahrtsbereich der Parzelle 15. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Zum Punkt 1.: Die öffentliche Grünfläche entlang der Südgrenze der Parzellen 14 bis 16 wird den Privatparzellen zugeschlagen. Die Umsetzung der Eingrünung wird vertraglich mit den Eigentümern abgesichert. Die Eigentümer der Parzellen haben schriftlich zuzusichern, dass sie die Hecke in der gesamten Breite als freiwachsende Hecke erhalten, pflegen und Pflanzenausfälle in der geforderten Artenauswahl ersetzen.

Zu Punkt 2.:
In der derzeitigen Planung sind die Grundstückszufahrten ohne „spitze Winkel“ möglich. Der Müllsammelplatz ist bereits außerhalb des Zufahrtsbereichs zur Garage von Parzelle 15 geplant. Die Fläche für die Garage ist bei Parzelle 15 wegen des Müllsammelplatzes 1 m von der nordöstlichen Grundstücksgrenze abgerückt dargestellt. Der Gemeinderat verweist auf die nachfolgende Stellungnahme des Kreisbauhofs, wonach eine Müllsammelstelle für die Parzellen 13 und 14 vorzusehen ist. Die Detailplanung des Müllsammelplatzes erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. An der Planung wird festgehalten.

16 : 0 Stimmen


4. Günther Bink, Gesprächsnotiz vom 29.09.2021:
Bei der heutigen Vorsprache erklärt Herr Bink, dass er den Standort des geplanten Kinderspielplatzes im o.g. Bebauungsplan ablehnt. 

Begründet wird dies damit, dass die Einrichtung des Spielplatzes neben seinem Grundstück Fl.Nr. 1427/2, Gemarkung Pettendorf, Aubergstraße 17 in Schwetzendorf, eine Lärmbelästigung und zugleich Ruhestörung bedeutet, durch die Anlage des Spielplatzes die Lebensqualität auf dem eigenen Grundstück gemindert und dadurch auch eine Wertminderung des Grundstücks entstehen kann. Zudem wird von Herrn Bink befürchtet, dass sein ohnehin angegriffener Gesundheitszustand sich verschlechtern wird. 

Dass ein Baugebiet über einen Kinderspielplatz verfügen soll, ist für ihn vollkommen in Ordnung, jedoch nicht aus o.g. Gründen direkt neben seinem Grundstück. Als Alternativstandort schlägt er daher die Parzelle 16 im Baugebiet vor, die sich genauso, wenn nicht besser für die Einrichtung eines Spielplatzes eignet.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Bei dem geplanten Spielplatz handelt es sich um eine Fläche mit Belägen wie Rasen, Wiese, Sandflächen, Fallschutzmaterial oder wassergebundenen Wegedecken. Die Fläche kann mit Spielgeräten für Kinder z. B. bis zwölf Jahren bestückt werden, Sitzgelegenheiten auch für Begleitpersonen könnten aufgestellt werden. Es handelt sich bei der Fläche nicht um einen Bolzplatz, auch nicht um einen Skatepark. 

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Kinderspielplatzes keine Störung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist. Auch einer Minderung des Grundstückswertes durch den benachbarten Spielplatz ist nicht erkennbar. Es kann bei dem geplanten Spielplatz davon ausgegangen werden, dass sich die Geräuschentwicklung auf dem Spielplatz in Grenzen hält, also nicht über den zumutbaren Kinderlärm hinaus geht und damit keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Nachbarn zu befürchten sind. 

Der Vorschlag, den Spielplatz auf die Parzelle 16 zu verlegen, wird nicht angenommen, da an der geplanten Stelle, mit der öffentlichen Grünfläche und der geplanten Eingrünung auch eine Einbindung des Baugebiets in die Landschaft erreicht wird. Zur Minderung der Auswirkung der Planung wird eine geschlossene Hecke an der Grenze zum Grundstück 1427/2 gepflanzt, die bis zum Fußweg fortgeführt wird. Darüber hinaus wird an der Planung festgehalten.

16 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt. Bürgermeister Obermeier übergibt das Wort nun an die anwesende Planerin, Frau Danzer, die für das beauftragte Ingenieurbüro Kehrer Planung die Stellungnahmen zu den Einwendungen erläutert. 

Im Gemeinderat besteht zu den jeweiligen Einwendungen kein weitergehender Diskussionsbedarf, die Abwägungen werden gemäß Protokoll zur Abstimmung gestellt. Gemeinderätin Muehlenberg weist bei der Behandlung der Einwendung der Drs. Landauer ergänzend darauf hin, dass die Thematik mit dem abfließenden Hangwasser grundsätzlich im Rahmen des intendierten Sturzflutrisikomanagements untersucht wird und eine Auseinandersetzung in der Bauleitplanung eigentlich zu früh kommt. Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass die individuelle Abwägung der Einwendung und die aufgezeigte Lösung sehr gut geeignet ist, die Problematik zu lösen. Die Ergebnisse des Sturzflutrisikomanagements, das von 2022 bis 2024 sind unabhängig davon zu sehen, da bezogen auf diesen Bereich bereits im Rahmen der Erschließungsplanung eine Abhilfe stattfindet.  

Datenstand vom 18.07.2022 10:07 Uhr