Vor Eintritt in die Tagesordnung zu TOP 2 und TOP 3 der öffentlichen Sitzung wird festgestellt, dass Gemeinderat Bernhard Weigl nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.
Ausschlussbeschluss:
Gemeinderat Bernhard Weigl wird gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung zu den TOP 2 und TOP 3 der öffentlichen Sitzung ausgeschlossen.
13 : 0 Stimmen
Sachverhalt zu TOP 2:
Mit Bekanntmachung vom 12.05.2022, veröffentlicht durch Aushang ab 13.05.2022, wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in Kenntnis gesetzt. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 13.05.2022 bis 14.06.2022 in den Amtsräumen der Bauverwaltung der Gemeinde Pettendorf.
In diesem Zeitraum ging folgende Stellungnahme/Anregung ein:
1. Eigentümer der Fl.Nr. 122/2, Gemarkung Kneiting, Stellungnahme vom 01.06.2022:
Im Zusammenhang mit dem o.g. Planungsvorhaben gibt es unsererseits als Grundstückseigentümer folgende Punkte, die wir gerne mit Ihnen abklären möchten:
Nachdem im aktuellen Plan unser Grundstück mit einer um 104 qm geringeren Fläche (754 qm auf 650 qm) aufgeführt ist, würden wir Sie bitten, uns die Berechnungsgrundlagen zu den Einbringungs- und Ausgleichsflächen zukommen lassen.
- Ist die Gemeinde Vertragspartner bei einer möglichen Einbringung?
- Welche Verträge werden geschlossen? Gibt es nur für die Einbringung der 104 qm einen Vertrag und die verbleibende Fläche verbleibt in unserem Eigentum?
- Welcher Wert würde für die eingebrachten 104 qm angesetzt werden?
- Wird dieser Einbringungswert mit anfallenden Erschließungskosten verrechnet?
- Wie werden Erschließungskosten für Straße, Kanal etc. umgelegt?
- In welcher Höhe fallen Erschließungskosten an?
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns alle aktuellen Unterlagen und Berechnungen zukommen lassen könnten. Ferner würden wir Sie bitten, uns in diesem Zusammenhang unsere Fragen bis zum Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (14.06.20221) zu erläutern.
Stellungnahme(n) Planer:
Im Bebauungsplan werden keine neuen Grundstücksgrenzen festgesetzt oder ausgewiesen. Im nördlichen Bereich des Flurstücks 122/2 (tatsächliche Flurstücksgrenzen) wird für die Erschließung ein wenig Grundstücksfläche benötigt. Würde die Gemeinde die Bauparzellen gemäß dem Bebauungsplan mit Teilflächennummern umsetzen und die einzelnen Bauparzellen neu vermessen, wäre Bauparzelle 18 ca. 780 m² groß.
Stellungnahme Bauverwaltung:
Durch die Neuparzellierung im Rahmen des Änderungsverfahrens hat die Parzelle der Eigentümer der Fl.Nr. 122/2 wieder die ursprüngliche Größe bzw. ist derzeit sogar etwas größer. Zu den weiteren Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden, da diese erst im Rahmen des anschließenden Umlegungsverfahren behandelt und vereinbart werden. Die Federführung für das Umlegungsverfahren obliegt dann dem ADBV Regensburg, sowie der Gemeinde als Partener.