Gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG sind die Stellvertreter des Kommandanten von der Gemeinde zu bestätigen. Die Bestätigung ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung. Zuständig ist daher der Gemeinderat. Das Bestätigungsverfahren soll sicherstellen, dass die Gewählten die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen besitzen, um die Funktion des Feuerwehrkommandanten übernehmen zu können. Die Zulässigkeit eines weiteren stellvertretenden Kommandanten ergibt sich aus § 8 Abs. 5 BayFwG.
Die Mindestvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 des Bayer. Feuerwehrgesetzes sind:
a) 4 Jahre Dienst als Vollmitglied in einer Feuerwehr nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) erfolgreicher Besuch der vorgeschriebenen Lehrgänge (jeder Kommandant, auch der kleinsten Ortsfeuerwehr, muss den erforderlichen Besuch des Lehrgangs für den Leiter einer Feuerwehr nachweisen. Dazu kommt ein weiterer Lehrgang. Die Art dieses Lehrgangs richtet sich jedoch nach der Größe der Feuerwehr).
Bis zur Bestätigung der Gemeinde ist der Gewählte nicht befugt, dass Amt auszuüben. Er ist Kommandant/Stellvertreter des Kommandanten im Rechtssinne erst ab der Zustellung des Bestätigungsschreibens der Gemeinde.
In der Feuerwehr Pettendorf wurde als Stellvertreter des Kommandanten Herr Christian Beer, 93186 Pettendorf, Weinbergstr. 10 A, gewählt. Die Lehrgänge „Gruppenführer“ und „Zugführer“ und der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ sind noch erfolgreich zu absolvieren. Herr Beer erfüllt die Mindestvoraussetzungen gem. dem BayFwG noch nicht.
In der Feuerwehr Pettendorf wurde als weiterer Stellvertreter des Kommandanten Herr Tobias Wittenzellner, 93186 Pettendorf, Kapellenweg 10, gewählt. Der Lehrgang „Gruppenführer“ wurde erfolgreich abgelegt. Der Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ und „Zugführer“ sind noch zu absolvieren. Herr Wittenzellner erfüllt die Mindestvoraussetzungen gem. dem BayFwG noch nicht.
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG wurde hergestellt. Herr Kreisbrandrat Wolfgang Scheuerer hat gegen die Bestätigung des Herrn Beer und Herrn Wittenzellner als Stellvertreter des Kommandanten grundsätzlich nichts einzuwenden. Die schriftliche Stellungnahme folgt noch. Beide Stellvertreter erfüllen die Voraussetzungen noch nicht. Die Bestätigungen können unter Vorbehalt erteilt werden, dass die Gewählten die erforderlichen Lehrgänge innerhalb eines Jahres durch Vorlage der Lehrgangszeugnisse nachweisen.