Es wird beabsichtigt ein Einfamilienhaus (11,99 x 10,26 m) mit Einliegerwohnung, Garage (8,99 x 7,49 m) und Stellplätzen zu errichten. Das Einfamilienhaus soll in U+E+D Bauweise mit Satteldach (DN 30°) ausgeführt werden.
Für das Vorhaben war das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich, da es von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Der Antragsteller beantragte deshalb schriftlich die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Folgende Abweichungen sind darin aufgeführt:
Nr. im Bebauungsplan
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Festsetzung
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Bezeichnung der Abweichung
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1.2.4.
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Bautyp U+E+D, DG darf kein Vollgeschoss sein (nur Hinweis)
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Dachgeschoss ist ein Vollgeschoss
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1.2.6.
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max. Wandhöhe 4,50 m ab OKRF EG
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Wandhöhe 5,00 m ab OKRF EG statt zulässig 4,50 m
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6.4.
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Stellplätze, Garagen und Zufahrten
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Anordnung von 2 Stellplätzen außerhalb der Baugrenze
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6.5.
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Überbaubare Grundstücksflächen: Überbauung der Baugrenzen
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Anordnung der Garage außerhalb der für Garagen zulässigen Baugrenze
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Sonstige Festsetzung
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max. Breite der Garage 6,00 m (nur zeichnerisch)
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Breite der Garage > als 6,00 m
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Die erforderlichen Befreiungen werden wie folgt begründet:
Um die Wohnräume im Obergeschoß besser nutzen zu können, soll die Wandhöhe statt der zulässigen 4,50 m ab OKRF EG auf 5,00 m erhöht werden. Damit können die notwendigen Fenster in Nord-Süd-Ausrichtung angelegt und auf zusätzliche Dachfenster in der Ostseite verzichtet werden. So kann mehr Platz für eine mögliche Photovoltaikanlage geschaffen werden.
Durch die Erhöhung der Wandhöhe entsteht im Dachgeschoß ein Vollgeschoß. Die max. zulässige GFZ von 0,5 wird eingehalten.
Zur Schaffung von Wohnraum plant der Bauherr eine zusätzliche Wohneinheit im Kellergeschoss des Neubaus, die durch die extreme Hanglage des Baugrundstückes problemlos angeordnet werden kann. Für eine separate Zuwegung zu dieser Wohnung ist ein Abrücken von der Grenze zur Fl.Nr. 967/4, Gemarkung Pettendorf, erforderlich.
Das zusätzliche Erfordernis von 2 Stellplätzen für diese Wohnung erfordert das zulässige Baufenster für Garagen und Stellplätze zu überschreiten.
Die Garage befindet sich ebenfalls nicht mehr in den zulässigen Baugrenzen für Garagen/Stellplätze, bleibt aber im Rahmen der zulässigen Baugrenzen des Wohnhauses.
Um alle Fahrzeuge und Fahrräder der Familie unterzubringen, wünscht der Bauherr eine größere Garage, die durch die direkte Anbindung zum Wohnhaus und einer gewünschten Eingangsüberdachung die zulässige Breite von 6,00 m im rückwärtigen Bereich überschreitet. Die Überschreitung um 1,50 m der zulässigen Garagenbreite sind der Eingangsüberdachung und dem Eingangsbereich geschuldet.
Die extreme Hanglage des bestehenden Baugrundstückes ergibt, gemessen ab dem Urgelände, ein Vollgeschoß für das Kellergeschoß. Nach der Angleichung des Geländes in den fertigen Zustand ist hier faktisch kein Vollgeschoß mehr zu berechnen.
Aufgrund der Lage des Baugrundstückes am nördlichen Rand des Baugebietes ohne direkte Anbindung zu den weiteren Grundstücken im Bebauungsgebiet wird um Befreiung von den genannten Festsetzungen gebeten.
Alle Befreiungen sollten städtebaulich vertretbar sein. Nachbarrechtliche Belange bzgl. Belichtung und Belüftung werden nicht beeinträchtigt. Sämtliche Abstandsflächen liegen auf dem Baugrundstück. Die zulässige überbaubare Fläche lt. Vorgabe B-Plan wird nicht überschritten.
Die ursprünglichen Grundgedanken der Planung werden durch die gewünschten Befreiungen nicht beeinträchtigt.
Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Fliederweg“ gesichert. Die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung sind gesichert.
Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Das Einvernehmen wurde erteilt.
Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst einen Stellplatzbedarf von 4 Stellplätzen aus. Diese wurden auf dem Grundstück nachgewiesen.