Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Gemeinderat, 02.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö beschließend 1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zum Vorentwurf in der Fassung vom 22.04.2015 bis spätestens 30.05.2015 gebeten.

Keine Stellungnahme wurde von der Gemeinde Pielenhofen, dem Markt Lappersdorf und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorgelegt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die o. g. Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben haben.

12 : 0 Stimmen

Insgesamt lagen zum Zeitpunkt 30.05.2015 (LRA R vorab per Mail) 21 Stellungnahmen vor:

Keine Einwendungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Stellungnahme vom
1.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
04.05.2015
2.
Regierung der Oberpfalz, Regensburg – Höhere Landesplanungsbehörde
19.05.2015
3.
Markt Nittendorf
21.05.2015
4.
Gemeinde Sinzing
21.05.2015
5.
Regierung von Oberfranken, Bayreuth – Bergamt Nordbayern
28.05.2015
6.
Kreisjugendamt Regensburg
29.05.2015
7.
Landratsamt Regensburg, Kreisbaumeisterin, L 54
26.05.2015
8
Landratsamt Regensburg, SG S 33-2 - Natur- und Landschaftsschutz
06.06.2015

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die unter lfd. Nr. 1 bis 8 aufgeführten Träger öffentlicher Belange keine Einwendungen erhoben haben.

12 : 0 Stimmen


9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) – 06.05.2015
Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg sollten noch folgende Hinweise aufgenommen werden:
Laut Bundesnaturschutzgesetz vom 01.03.2010, § 15 Abs. 3, ist bei Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen; insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Maß in Anspruch zu nehmen.

Stellungnahme:
Die Hinweise zur Inanspruchnahme von hochwertigen Landwirtschaftsflächen für Ausgleichsmaßnahmen und zu ihrer Lage werden zur Kenntnis genommen, aber nicht in die Textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Einwand wird in der Entwurfsphase bei der Festlegung der Ausgleichsfläche zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde angemessen berücksichtigt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen veranlasst.

12 : 0 Stimmen


10. Bayerischer Bauernverband (BBV) – 07.05.2015
Sühnekreuzweg: Zwischen dem geplanten Baugebiet und der vorgesehenen Retentionsfläche verläuft ein Weg, welcher bislang zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen genutzt wird. In den vorgelegten Unterlagen konnte kein Regelquerschnitt für diesen Weg gefunden werden. Wir gehen insofern davon aus, dass dieser Weg unverändert erhalten bleibt.

Retentionsfläche: In den Planunterlagen wird auf S. 38 der gedrosselte Abfluss aus der Rückhaltefläche in offene Gräben über gemeindliche Flächen Richtung Norden (und letztlich Richtung Vorfluter Schwetze) beschrieben. Dieser beschriebene Abfluss ist in den Planunterlagen verzeichnet, aber noch nicht vorhanden und auch nicht Bestandteil der Planung. Wir befürchten nachteilige Auswirkungen auf anliegende landwirtschaftliche Flächen durch wild abfließendes Wasser bei Starkregenereignissen. Auch Schäden durch Vernässung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen sind denkbar. Wir regen an, die vorgebrachten Bedenken bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und verweisen im Übrigen auf unsere Stellungnahme zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Pettendorf-Südwest BA I“.“

Stellungnahme:
Der den Sühnekreuzweg fortführende Feldweg wird dem Bestand entsprechend wiederhergestellt, im gleichen Querschnitt auch die provisorische Anbindung im Bereich Lärmschutzwall (zum Feldweg Fl.Nr. 109, Gemarkung Pettendorf, nach Süden).

Die Drosselableitung aus dem Rückhaltebecken wird nach provisorischer Verrohrung auf dem Fl.Nr. 118 (Grunddienstbarkeit erforderlich) offen auf den gemeindeeigenen Grundstücken Fl.Nr. 131/2 und Fl.Nr. 120 abgeleitet. Wenn nötig kann auf den Flächen 131/2 und 120 zusätzliches Retentionsvolumen geschaffen werden. Eine Vernässung von an das Becken angrenzenden Landwirtschaftsflächen ist durch nur kurzzeitigen Aufstau bei Starkregen und bindige Dammschüttung auf der Talseite zu vermeiden. Die Sohle der Rückhaltemulde liegt zwar im Bereich versickerungsfähiger Schichten, aber wie weit das bei Starkregen nennenswert volumenmindernd wirkt, müsste in diesem Zug berechnet werden. Durch die große Mulde und ein ausreichend dimensioniertes Überlaufrohr wird ein regelmäßiger wilder Überlauf in Ackerflächen bei Starkregen (z. B. häufiger als alle fünf Jahre) verhindert. Hiervon könnte bei fehlender Verrohrung die Fl.Nr. 118 betroffen sein. Bei vorkommenden Beeinträchtigungen wäre der entstandene Schaden entsprechend der üblichen Entschädigungssätze zu ersetzen.

Die genaue Größe der Rückhaltemulde wird in der Erschließungsplanung und im Wasserrechtsverfahren festgelegt, in Abstimmung mit dem und nach den Vorgaben vom WWA. Es ist auch zu bedenken und tatsächlich belegbar, dass bei Starkregen und/oder Schneeschmelze schon jetzt Wasser aus der Fläche in die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke abfließt. Ein Überflutungsnachweis bis zum hundertjährlichen Regenereignis wird nach Norm auch nur für bebaute Flächen gefordert.

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Notwendige Maßnahmen werden im Zuge des Wasserrechtsverfahrens berücksichtigt.

14 : 0 Stimmen


11. Wasserwirtschaftsamt (WWA) – 11.05.2015
Grundwasser- und Bodenschutz, Trinkwasserversorgung:
Die Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die Anlagen des ZV Naab-Donau-Regen sicherzustellen. Laut dem Altlastenkataster liegen keine Altlasten und Altlastenverdachtsfälle im Planungsgebiet vor. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Auffälligkeiten bezüglich Verunreinigungen auftreten, sind umgehend das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu informieren, um ggf. das weitere Vorgehen abzustimmen.

Schmutz- und Niederschlagswasser:
Die getrennte Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Baugebiet wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Auf die Ausführungen in den Arbeitsblättern für die Bauleitplanung Nr. 15 „Naturnaher Umgang mit Regenwasser“ der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Inneren, München 1998, wird hingewiesen.
Für den geplanten Regenrückhalteraum (Mulde, ca. 1.000 – 5.000 m3, vgl. Seite 38 der Unterlagen) ist ein wasserrechtliches Verfahren notwendig. Die hierfür notwendigen Unterlagen richten sich nach den Vorgaben der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist hierzu vorab eine hydrogeologische Bewertung der örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse notwendig.

Schutz vor dem Wasser:
Die Auswirkungen bei Starkniederschlägen wurden unter Ziffer J) Textliche Hinweise Nr. 3 Oberflächengewässer ausführlich betrachtet; darin sind auch entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Schicht- und Hangwasser vorgeschlagen.“

Stellungnahme:
Das in der Erschließungsplanung noch genauer zu ermittelnde Volumen der Rückhaltefläche wird im Text auf 1.000 – 1.500 m³ (nicht 5.000 m³) korrigiert, entsprechend dem Planeintrag und der Vorbemessung. Das Wasserrechtsverfahren für den Regenrückhalteraum ist in Auftrag zu geben.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vom Planer vorgeschlagenen Änderungen werden berücksichtigt. Das Wasserrechtsverfahren wird eingeleitet.

14 : 0 Stimmen


12. Deutsche Telekom – 20.05.2015
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Es muss sichergestellt werden, dass
?        für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
?        auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
?        eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben.
?        die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
?        Dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.

Stellungnahme:
Der Antrag zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Oberirdische Schaltgehäuse sind auf öffentlichen Flächen aufzustellen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis und übernimmt die Stellungnahme des Planers. Oberirdische Schaltgehäuse sind auf öffentlichen Flächen aufzustellen.

14 : 0 Stimmen


13. REWAG – 20.05.2015
Das Planungsgebiet liegt hinsichtlich der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie außerhalb des Netzgebiets der REWAG KG.
Die öffentliche Versorgung mit Erdgas ist durch die bestehenden Netze sichergestellt. Die Versorgung neu ausgewiesener Bauflächen kann durch eine Erweiterung der Netze ebenfalls gewährleistet werden. Eine Realisierung der Erdgaserschließungen wird jedoch auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden.“

Stellungnahme:
Es wird vorgeschlagen in den textlichen Hinweisen aufnehmen, dass die Erdgaserschließung des Baugebietes auf Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des Versorgungsträgers entschieden wird.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Der Vorschlag der Planer wird in den textlichen Hinweisen aufgenommen.

14 . 0 Stimmen


14. Zweckverband Wasserversorgung Naab – Donau - Regen (WZV N-D-R) – 27.05.2015
Im geplanten Baugebiet liegt die Fernwasserleitung DN 350 AZ vom Hochbehälter Pettendorf zum Gemeindegebiet Lappersdorf sowie zu den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Pettendorf. Diese muss wegen der künftigen Bebauung auf Kosten des Verursachers umgelegt werden. Die neue Leitung DN 300 GGG (reduzierte Geschwindigkeit) kann im Straßenbereich des neuen Baugebiets verlegt werden. Die dann funktionslose Leitung DN 350 AZ verbleibt in den Grundstücken. Beim Aushub für die Gebäude und sonstiger Erschließungsanlagen ist diese vom jeweiligen Bauherren zu beseitigen, soweit diese dort zum Liegen kommt.

Die Versorgung des Baugebiets kann über eine neu zu verlegende Leitung DN 100 PE an das Netz im Gewerbegebiet angeschlossen werden. Ausreichender Versorgungsdruck ist vorhanden. Der Brandschutz (max. 48 m³/h) in den Endsträngen könnte durch eine zukünftige Erweiterung der Druckerhöhungsanlage im Hochbehälter Pettendorf sichergestellt werden. Die Funktionsfähigkeit der Druckerhöhungsanlage ist allerdings nur dann sichergestellt, wenn keine Unterbrechung im Stromversorgungsnetz vorhanden ist.

Vorsorglich sind daher auf der neu verlegten Fernleitung DN 300 GGG zusätzliche Hydranten anzuordnen. Die Entfernung der Hydranten bis zu den Enden der Stichstraßen erhöht sich dann allerdings.

Die Erschließung der Häuser 1-16 und 19-38 (Hausgruppen) erfolgt über private Anliegerwege. In diesen Verkehrsflächen sollen Leitungs- und Zufahrtsrechte für Versorgungsunternehmen u.a. gesichert werden (Buchstabe J/Textliche Hinweise Nr. 11 des Vorentwurfs).“

Stellungnahme Planer:
Die auch auf der Fernleitung einzuplanenden Hydranten werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die auf der Fernleitung einzuplanenden Hydranten werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

14 : 0 Stimmen


15. Bund Naturschutz (BN) – 28.05.2015
Insgesamt bestehen seitens des Bund Naturschutzes, Ortsgruppe Pettendorf, Pielenhofen und Wolfsegg keine Bedenken gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans Pettendorf-Südwest. Es bleibt lediglich der Hinweis, dass Ölheizungen in besonderer Weise dem Schutz des Klimas, dem Schutz der Umwelt und dem Schutz der Ressourcen zuwiderlaufen. Auszuweisende Ausgleichsflächen sollten im Hinblick auf die „bienenfreundliche Gemeinde Pettendorf“ entsprechend im Bebauungsplan als Bienenweide ausgeführt und genutzt werden.

Stellungnahme:
Grundsätzlich ist mit dem LRA, SG Bauleitplanung, zu klären, ob Ölheizungen im B-Plan ausgeschlossen werden können. Hinweise zur Ausgestaltung der Ausgleichsflächen werden nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Entwurf aufgenommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Hinweise zur Ausgestaltung der Ausgleichsflächen werden nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in den weitergehenden Entwurf aufgenommen.

14 : 0 Stimmen


16. Bayernwerk – Stellungnahme vom 29.05.2015
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.“
Zusammenfassend sind folgende Belange zu berücksichtigen:
?        Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich sind mindestens 3 Monate vor Baubeginn anzuzeigen.
?        Querungen von Kabeltrassen durch festgesetzte Baumstandorte sind zu vermeiden.
?        Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Bei einer Unterschreitung sind geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
?        Bei unvermeidbaren Querungen müssen vom Versorgungsträger entsprechende Schutzvorrichtungen (Leerrohre) vorgesehen werden (= Umkehr der Baulast - Wurzelschutz zugunsten der Gemeinde).
?        Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kosten für die erforderlichen Erdarbeiten bei einer Verlegung der bestehenden (zwei) 20 kV- und 0,4 kV-Kabel im überplanten Gebiet nach dem Konzessionsvertrag von der Gemeinde zu tragen sind. Verlege- und Montagearbeiten trägt die Bayernwerk AG.
?        Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Erweiterung des Baugebietes eine neue Trafostation zwingend erforderlich wird“.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Belange zur Kenntnis. Änderungen sind nicht veranlasst.

14 : 0 Stimmen


17. LRA SG L 16 - Kommunale Abfallentsorgung mit Verweis auf Stellungnahme der Fa. Meindl vom 13.05.2015:
Fa. Meindl: Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute übliches 3-Achs-Müllfahrzeug (Länge 10 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt 18 m (Mittelpunkt überfahrbar). Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck sollte beiderseits ein Freiraum von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sein. Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfallfraktionen muss an anfahrbaren Stellen erfolgen. Straßen die keine öffentlich gewidmete Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts nach Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung und umfassender Haftungsfreistellung durch den oder die Eigentümer befahren. Eine Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter diesen Gesichtspunkten führt zu folgenden Ergebnissen:

Die im Bebauungsplan schraffierten Straßen werden von den Entsorgungsfahrzeugen nicht angefahren. Die orange markierten Straßenzüge können nur dann angefahren werden, wenn die endseitigen Wendeflächen ausreichend dimensioniert sind (siehe Anhang Wendeanlage für Müllfahrzeuge). Die im Plan eingezeichneten Flächen entsprechen von der Bemaßung her nicht der mit unserem Auftraggeber abgestimmten Anlage.

Stellungnahme Planer:
Die Wohnhöfe (bezeichnet als "schraffierte Straßen") müssen nicht angefahren werden, die Abfälle sind an den Wohnstraßen und Wohnsammelstraßen bereit zu stellen. Für die Wende von Müllfahrzeugen am Ende der Wohnstraßen und Wohnsammelstraßen ist ein Wendekreis mit Durchmesser 18 m nicht realisierbar und auch nicht erforderlich, da beim Wendevorgang ein Rückwärtsfahren zulässig ist.

Die im Bebauungsplan dargestellten Wendehämmer sind mit dynamischem Fahrkurvenprogramm konstruiert. Die von der Fa. Meindl geforderte Anlage (z. B. mit einer Breite von 8,0 m an der Stirnseite) ist für die örtliche Gegebenheit nicht anwendbar und erscheint überzogen, auch im Vergleich mit den Wendeanlagen der RASt 06, vgl. Bild 59.
Vorschlag: Die im B-Plan geplanten Wendeanlagen sollen in Befahrversuchen mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug der Fa. Meindl ausgetestet werden, die Ergebnisse der Fahrversuche sind im Entwurf des Bebauungsplans einzuarbeiten. Auf eine Minimierung der Belagsflächen auf das erforderliche Mindestmaß ist bei den Wendeanlagen zu achten.


Aus Sicht der Verwaltung kann auf Fahrversuche verzichtet werden. Die Wendehämmer können mit unwesentlichem Aufwand den Anforderungen der Müllentsorgung angepasst werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Belange der Kommunalen Abfallentsorgung zur Kenntnis. Die Wendeanlagen werden den Anforderungen der Müllentsorgung angepasst und in der Erschließungsplanung festgelegt.

14 : 0 Stimmen


18. LRA SG L 51 - Fachtechnik Tiefbau
Grundsätzlich sind die Belange des Sachgebietes L 51 von der Planung nicht berührt.
Anmerkung: Die Fahrbahnen sollten Begegnungen Rad/Pkw ermöglichen. Breite >4,50 m (für Wohnweg/Sackgassen). Ein Verzicht auf den Gehweg/Wohnweg wäre auch aus wirtschaftlichen Gründen abzuwägen, da eine Verbreiterung der Fahrbahn möglich wäre. Die Vorgaben bezüglich der Straßenbreite, Radien (Einmündungen) etc. der RASt 06 bzw. der aktuellen Richtlinien sind zu beachten.

Stellungnahme Planer:
Wohnwege sind als Privatwege festgesetzt, mit einer hohen Verkehrsbelastung ist nicht zu rechnen. Die Wohnwegbreite 3,0 m erlaubt die Begegnung Rad/Pkw wenn einer der beiden hält. Eine Aufweitung um 1,5 m erscheint aufgrund der Seltenheit des Begegnungsfalls, der Kürze der Wohnhöfe und der Möglichkeit des Ausweichens in die Garagenvorplätze überzogen. In den an den Wohnweg angrenzenden Vorgartenzonen sind Einfriedungen gemäß Textfestsetzungen Punkt 8.3 c) unzulässig.

Bei den Wohnstraßen sind keine Gehwege, sondern überfahrbare Mehrzweckstreifen geplant, eine Verbreiterung der Asphaltfläche würde die Fahrgeschwindigkeiten erhöhen. Die Einmündungsradien nach RASt 06 werden in der Erschließungsplanung im Detail berücksichtigt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von den Anmerkungen Kenntnis. Es sind keine Änderungen veranlasst.

13 : 0 Stimmen
Gemeinderätin Weiermann ist nicht anwesend.

19. LRA SG L 31 - Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz
zu 4. Zum Grundwasser und zur Geothermie fehlen Hinweise. Sollte Grundwasser kein Problem darstellen, erübrigen sich auch Hinweise. Da Geothermie mittlerweile eine ständige Rolle bei der Errichtung von Häusern und Gewerbebetrieben spielt, sollte ggf. mit Hilfe des Wasserwirtschaftsamtes ermittelt werden, in welcher Weise Geothermie möglich ist. Entsprechende Hinweise könnten im Bebauungsplan aufgenommen werden, u. a. der Hinweis auf die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen (Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG).

Stellungnahme:
Vom Wasserwirtschaftsamt ist in der Entwurfsphase zu erfragen, in welcher Weise Geothermie möglich ist. Die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen ist in die Hinweise aufzunehmen. Aus dem Energieatlas Bayern und dem Geothermieatlas Bayern ist erkennbar, dass die Voraussetzungen im Bereich des Baugebietes nicht gegeben sind (Energienutzungsplan der Gemeinde Seiten 96 und 97).

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen wird in den Hinweisen aufgenommen, ebenso der Hinweis auf die Ergebnisse des Energienutzungsplanes Pettendorf. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst.

14 : 0 Stimmen


20. LRA SG S 33-1 - Immissionsschutz
Am südlichen Ortsrand von Pettendorf ist die Ausweisung von Wohnbauflächen (WA) und Gewerbeflächen (GEmE) geplant. Südlich der Planflächen ist künftig eine Umgehungsstraße geplant. Nördlich bzw. nordöstlich schließt im Bereich der Margarethenstraße und des Sühnekreuzweges überwiegend bestehende Wohnbebauung (laut FNP: MD) an. Westlich grenzen, durch die Schloßstraße getrennt, Gewerbeflächen (GEmE)an.

Aus fachlicher Sicht sind bei der vorliegenden Planung insbesondere folgende Punkte relevant:
?        Verkehrslärm durch die Umgehungsstraße
?        Gewerbelärm durch die Flächenzuordnung Gewerbe/Wohnen.
Verkehrslärm der geplanten Umgehungsstraße:
Südlich der Planflächen ist künftig eine Ortsumgehungsstraße geplant. Dadurch wird insbesondere im südlichen Planbereich mit einer nicht unerheblichen Verkehrslärmbelastung zu rechnen sein.
Sofern hinreichend konkrete Planungsabsichten zur Ortsumgehung vorliegen, sollten die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits jetzt auf dieses Maß hin ausgelegt und planungsrechtlich abgesichert werden.

Hinweis:
Sofern der Verkehrslärm erst auf Ebene eines Planfeststellungsverfahren erfolgt, wären als Beurteilungsgrundlage nicht die Orientierungswerte der DIN 18005, sondern die weniger strengen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung heranzuziehen. Für die dann bereits bestehende Wohnbebauung hätte dies ein geringeres Schutzniveau zur Folge.

Im Sinne einer vorsorgenden Bauleitplanung sollte daher bei konkreten Planungsabsichten ein allgemein hohes Schutzziel Planungsvorgabe sein. Die vorhandenen Erkenntnisse aus der bisherigen schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm des Planungsbüros GEO.VER.S.UM können in die Planung so konkret wie möglich einfließen.

Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, die schalltechnische Untersuchung auf die vorliegende Planfassung (parzellenscharf) abzustimmen, zu überarbeiten und erforderliche Schallschutzmaßnahmen planungsrechtlich abzusichern. Beurteilungsgrundlage sollten die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bilden. Neben aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall) sind die Mindestanforderungen des baulichen Schallschutzes gemäß DIN 4109 abzusichern.

Gewerbelärm (GEmE):
Die Flächenzuordnung Wohnen/Gewerbe entspricht aus fachlicher Sicht zunächst nicht dem allgemeinen Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG, wonach Flächen unterschiedlicher Nutzung in erster Linie so angeordnet werden sollen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und daraus resultierende Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe vorrangig vermieden werden.

Das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe setzt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus weitere Schallschutzmaßnahmen zwingend voraus.

Im weiteren Verfahren sollte dazu der Gewerbelärm im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung unter Berücksichtigung schalltechnisch relevanter Vorbelastungen außerhalb des Plangebietes von einem fachkundigen Gutachter untersucht und anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 bewertet werden.

Auf Grundlage der Ergebnisse sollte eine schalltechnische Kontingentierung der Gewerbeflächen durchgeführt werden. Vom Gutachter sollten Vorschläge für textliche Festsetzungen erarbeitet werden, die in den Bebauungsplan übernommen werden können.

Die in den Planunterlagen bereits vorhandenen Festsetzungen wie z. B. die Errichtung von aktiven Lärmschutzeinrichtungen zwischen Wohnen und Gewerbe und der Ausschluss von Nachtarbeiten sind im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Hinweis:
Als Abwägungshilfe wird auf beiliegendes IMS vom 25.07.2014, Az. IIB5-4641-002/10, zum Lärmschutz in der Bauleitplanung, insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 13-16 und 20-25 hingewiesen.“

Stellungnahme:
Verkehrslärm der geplanten Umgehungsstraße:
Gemäß Empfehlung von Hr. Hofmann ist eine schalltechnische Untersuchung auf die vorliegende Planfassung (parzellenscharf) abzustimmen, zu überarbeiten und die erforderliche Schallschutzmaßnahmen planungsrechtlich absichern.

Gewerbelärm (GEmE):
Der Gewerbelärm ist im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung von einem fachkundigen Gutachter zu untersuchen und bewerten zu lassen (ggf. schalltechnische Kontingentierung der Gewerbeflächen). Die Vorschläge für die textlichen Festsetzungen vom Gutachter werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die schalltechnischen Untersuchungen zur Umgehungsstraße und zum GEmE werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (siehe IMS vom 25.07.2014) und nach der DIN 18005 durchgeführt, die Ergebnisse des dann vorliegenden Gutachtens werden in die textlichen Festsetzungen übernommen.

14 : 0 Stimmen


21. LRA Kreisbrandrat
Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgende Punkte:
?        Es ist für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.
?        Vor Erstellung des Hydrantenplanes ist mit der Brandschutzdienststelle (KBR) Rücksprache zu nehmen.
?        Es sind ausreichend Überflurhydranten einzuplanen.
?        Für die Parzellen 01 und 18 sind nur provisorische Wendeflächen geplant, es sind Wendeflächen mit einzuplanen bzw. sind erforderlich.

Stellungnahme:
Die Löschwasserversorgung und die Lage der Unter- und Überflurhydranten werden in der Erschließungsplanung mit dem Kreisbrandrat abgestimmt. Die provisorischen Wendeflächen werden so ausgebaut, dass Feuerwehrfahrzeuge wenden können.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die Löschwasserversorgung und die Lage der Unter- und Überflurhydranten werden in der Erschließungsplanung mit dem Kreisbrandrat abgestimmt. Die provisorischen Wendeflächen werden so ausgebaut, dass Feuerwehrfahrzeuge wenden können (siehe auch Punkt 17.)

14 : 0 Stimmen


22. LRA Regensburg – Sachgebiet S 41 Bauleitplanung vom 02.06.2015
Mit der vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Baugebietsausweisung besteht grundsätzlich Einverständnis. Zur Weiterführung des Verfahrens bedarf es noch zwingend einer städtebaulichen Begründung in der insbesondere auch auf die in Teilbereichen zulässige abweichende Bauweise (Grenzbebauung nicht nur für Garagen bzw. Unterschreitung der Mindestabstandsflächen der BayBO) einzugehen ist. Auch der Umweltbericht ist noch zu erstellen.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eines großes Baugebiet mit insgesamt 63 Parzellen handelt, weist der Bebauungsplan einen ungewöhnlich hohen Regelungsinhalt auf. Dies setzt eine verstärkte Prüfung voraus, ob alle Festsetzungen in sich schlüssig sind, also sich nicht gegenseitig widersprechen und alle Regelungen auch durch eine entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt sind.

Maßgebend ist dabei die abschließende Aufzählung zulässiger Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB. Letztendlich ist auch das Übermaßverbot zu beachten (zulässig sind nur tatsächlich notwendige Regelungen).

Wichtig für einen reibungslosen Vollzug und für die an Bebauungspläne zu stellenden Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist auch eine klare Unterscheidung zwischen dem normativen Regelungsinhalt, also verbindlichen Festsetzungen und Empfehlungen. Insbesondere bei zeichnerischen Darstellungen in Form von sog. Regelbeispielen oder Regelquerschnitten gibt es oftmals Missverständnisse.

Bei einer überschlägigen Durchsicht der Planunterlagen sind unter anderem folgende Punkte aufgefallen:

?        Gemäß Nutzungsschablone ist der Bautyp E+1 und U+E überall zulässig, wogegen im Textteil unter Ziff. 2.1 für jede Parzelle der Bautyp verbindlich geregelt wird.

?        Regelungen zur Duldungspflicht von privaten oder öffentlichen Auffüllungen auf fremden Grundstücken bleiben dem Privatrecht (z. B im Rahmen der Grundstücksverkäufe) vorbehalten.

?        Neue Grundstücksgrenzen können nicht festgesetzt, sondern nur vorgeschlagen werden.

?        Die Anbauzonen für eine Grenzbebauung sind für Doppelgaragen knapp bemessen.

?        Die Vereinbarkeit von Balkonen mit einer Ausladung bis zu 2 m außerhalb der Baugrenzen mit § 23 Abs. 2 BauNVO ist zweifelhaft.

?        Bei den „Querschnitten Gebäudetypen WA“ ist unklar ob es sich um Festsetzungen handelt.

?        Die Straßenerschließung erscheint im Hinblick auf Ausbaubreiten und Wendeanlagen knapp bemessen.

Im Arbeitsgespräch beim Landratsamt am 18.06.2015 wurden zudem weitere Punkte behandelt, die unter „Weiteres“ näher behandelt werden.

Stellungnahme:
Die Städtebauliche Begründung und Umweltbericht wird bis zum Beginn der öffentlichen Auslegung/Fachstellenbeteiligung erstellt. Mit den vorliegenden Festsetzungen wurde versucht die städtebauliche Qualität zu sichern, die Festsetzungen werden unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 BauGB und des Übermaßverbotes auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Es erfolgt eine klare Differenzierung von Festsetzungen und Hinweisen. Die Regelquerschnitte WA und GEmE sind keine Festsetzungen, sondern dienen lediglich der Erläuterung. Bei den Straßenquerschnitten handelt es sich um Festsetzungen.
Aus der Nutzungsschablone werden E+1 und E+U gestrichen, die Regelung erfolgt über die textlichen Festsetzungen. Die Duldung der Auffüllungen wird aus den Textfestsetzungen gestrichen. Die Duldungspflicht für die Auffüllungen am Straßenrand und zwischen den Privatparzellen regelt die Gemeinde im Kaufvertrag. Planzeichen wird in "vorgeschlagene" Grundstücksgrenze geändert (Planliche Hinweise).

Weiteres:
Die Doppelgaragen und Anbauzonen werden auf 9,00 x 6,50 m vergrößert.

Der Punkt 2.1 g) – Balkone - wird gestrichen;

Es handelt sich bei den Gebäudeschnitten WA (Seite 18) und GEmE (Seite 23) um Erläuterungen; es sind daher die neuen Formulierungen: G) „Erläuterungen als Gebäudeschnitte Gebäudetypen WA“ und analog Punkt H): „Erläuterungen als Gebäudeschnitte Gebäudetypen GEmE“.

Beim Punkt I) Querschnitte Straßen handelt es sich um Festsetzungen; es ist daher als neue Formulierung „I) Festsetzungen als Querschnitte Straßen“ zu verwenden. Die Ausbaubreiten nach Beschluss des Gemeinderates entsprechen unter Einbeziehung der Mehrzweckstreifen den Anforderungen der EAE (Empfehlungen für den Ausbau von Erschließungsstraßen).

Beschlüsse zu 22.:

Die Städtebauliche Begründung und der Umweltbericht werden bis zum Beginn des nächsten Verfahrensschrittes erstellt.

14 : 0 Stimmen

Die Doppelgaragen und Anbauzonen werden auf 9,00 x 6,50 m vergrößert. Für die Parzellen 43, 48, 49, 56 und 60 wird das Baufenster bis zur Grundstücksgrenze erweitert.

14 : 0 Stimmen


Der Punkt 2.1 g)  - Balkone - wird gestrichen.

14 : 0 Stimmen

Es handelt sich bei den Gebäudeschnitten WA und GEmE nur um Erläuterungen; Neue Formulierungen, siehe Sachverhalt hierzu.

14 : 0 Stimmen

Beim Punkt I) Querschnitte Straßen handelt es sich um Festsetzungen; Neue Formulierung siehe Sachverhalt hierzu.

14 : 0 Stimmen


23. Redaktionelle Änderungen der Verwaltung:
23.1: Die schraffierten Wege (derzeit dargestellt als „verkehrsberuhigter Bereich“) sind in den Festsetzungen durch Planzeichen als Privatwege zu bezeichnen.

23.2 zu textlicher Festsetzung 8.1.b) die Hälfte der Höhe ist zu ersetzen durch mindestens 2/3 (Begründung: bereits der vorgelagerte Bereich der Gemeinde wird bepflanzt, so entsteht eine stufige Bepflanzung von nieder nach hoch). Die maximale Wuchshöhe ist einzuhalten und ggf. zu schneiden.

Beschluss:
zu 23.1: Der Gemeinderat beschließt die schraffierten Wege in den Festsetzungen durch Planzeichen ergänzend als Privatwege zu bezeichnen.

14 : 0 Stimmen

zu 23.2: Das Pflanzgebot auf den Baugrundstücke GEmE, textliche Festsetzung Nr. 8.1 b) wird wie im Sachverhalt erläutert, geändert.

14 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert im Sachvortrag die jeweiligen Einwendungen und Stellungnahmen. Im Gemeinderat entstehen keine weitergehenden Diskussionen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen durch das beauftragte Planungsbüro einarbeiten zu lassen und das vorgeschriebene Verfahren weiter fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bis zur Abstimmung zu TOP 1 Nr. 9 sind nur 12 GR-Mitglieder anwesend (GR Muehlenberg und Fleischmann fehlen noch).

Datenstand vom 30.07.2015 09:28 Uhr