Antrag auf isolierte Befreiung: Bau eines Unterstellplatzes für ein Kfz auf den Fl.Nrn. 1435/5 und 1435/2, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 6 im Baugebiet "Schwetzendorf Nordwest" (Amselweg, Schwetzendorf)
Daten angezeigt aus Sitzung:
10. Bauausschuss, 15.12.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller plant im Zufahrtsbereich des Grundstücks einen Unterstellplatz (Carport) mit einem Pultdach für ein Kfz in den Ausmaßen von 10,00 x 8,00 m zu errichten. Die Bebauung soll außerhalb der Baugrenzen des stattfinden, der im Bebauungsplan vorgegebene Stauraum wird nicht eingehalten.
Stellungnahme Bauamt:
Bei dem Antrag handelt es sich grundsätzlich um eine sog. Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. von der gemeindlichen Stellplatzsatzung hinsichtlich der Bebauung außerhalb der Baugrenzen, Verzicht auf den Stauraum sowie einer abweichenden Dachform.
Grundsätzlich kann derartigen Anträgen stattgegeben werden, wenn sie
a) den Vorgaben des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO entsprechen und
b) aus städtebaulichen Gründen die Befreiung von den Festsetzungen vertretbar ist.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Errichtung des Carports unmittelbar im Zufahrtsbereich (beider!) Grundstücke sinnvoll erscheint. Es wird dem Antragsteller daher nahe gelegt, eine Verschiebung um ca. 5 m Richtung Westen vorzunehmen.
Zudem ist festzustellen, dass das Vorhaben eine mittlere Wandhöhe von 3,50 m und eine Fläche deutlich über 50 m² aufweisen wird, d.h. das Vorhaben ist im Genehmigungsverfahren mit entsprechenden Unterlagen erneut zu beantragen.
Beschluss
Der Bauausschuss vertagt die Entscheidung aus den im Sachverhalt angegebenen Gründen. Für eine erneute Entscheidung ist vom Bauherrn die Situierung des Unterstellplatzes (Carport) zu überdenken und sind geänderte, dann vollständige Unterlagen,
einzureichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.01.2017 14:29 Uhr