Vollzug der (Straßenverkehrsordnung (StVO);
Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung (VZ 286-10, eingeschränktes Haltverbot) an der Keltenstraße in Kneiting
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Gemeinderat, 03.08.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26.07.2017 wird die Aufstellung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286-10) an der Keltenstraße in Bereich der Hs.Nrn. 27 bis 31 beantragt. Begründet wird dies mit dem dauerhaften Parken von Privat-Pkw, welches zum einen zu Behinderungen des landwirtschaftlichen Verkehrs und im Kurvenbereich ständig zu Gefährdungen im Begegnungsverkehr führt.
Die Situation ist vergleichbar mit ähnlichen Fällen z.B. Gartenstraße Neudorf, Hauptstraße Pettendorf zuletzt Pettendorferstraße Reifenthal. Appellative Versuche waren bisher nur in Reifenthal erfolgreich, in allen anderen Fällen war die Beschilderung erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde dies ebenfalls bereits versucht, eine dauerhafte Verbesserung der Situation kann nicht festgestellt werden.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und erklärt, dass durch die parkenden Fahrzeuge im Kurvenbereich beinahe alle Verkehrsteilnehmer gezwungen werden, vollständig auf die andere Fahrbahnseite zu wechseln. Durch die fehlende Sichtbeziehung zum Gegenverkehr entsteht dadurch eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Kurvenbereich. Da es nicht möglich war, das verkehrswidrige Parkverhalten durch zielgerichtete Hinweise an einzelne Verursacher einzudämmen, ist eine Regelung durch Verkehrszeichen unumgänglich.
Gemeinderat Weigl schlägt vor im Rahmen der Dorferneuerung das Thema „Halten und Parken“ mit dem Ende des Bauabschnittes II als Gesamtes zu überdenken. Für ihn sei die dauerhafte Aufstellung des VZ 286-10 (eingeschränktes Halteverbot) derzeit nicht zielführend. Vielmehr sollte bis zum Abschluss der Baumaßnahmen nur eine temporäre Beschilderung des Bereiches erfolgen.
Gemeinderat Dotzler gibt zu bedenken, dass einzelne Anwohner ggf. gar nicht die Möglichkeit haben, auf ihrem Grundstück zu parken. Weiter sei zu überlegen, wohin sich die Parkproblematik verlagert.
Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass für die privaten Fahrzeuge der Anlieger und deren Besucher im Regelfall auch Parkraum auf den Grundstücken verfügbar sein muss. Wenn dieser durch die unsachgemäße Nutzung von Garagen oder Stellplätzen als Lagerflächen nicht gewährleistet ist, sei dies nicht Sache der Gemeinde. Unter Rücksichtnahme auf die Belange aller, steht die Entschärfung der Verkehrsbehinderung und -gefährdung im Vordergrund. Zudem wird durch die Wahl des eingeschränkten Halteverbotes ein vergleichsweise mildes Mittel gewählt, da dadurch im Bereich das Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig bleibt. Gemeinderat Bink unterstützt die Ausführungen und macht klar, dass er die dauerhafte
Anbringung des eingeschränkten Halteverbotes unterstützt.
Nach weiterer Diskussion ergibt sich im Gemeinderat ein weitreichender Konsens dafür, die Aufstellung des VZ 286-10 anzuordnen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, das VZ 286-10 im Bereich der Keltenstraße Hs.Nr. 27 bis 31 anzuordnen. Beginn des Haltverbots ist an der Nordwestecke des Anwesens Hs.Nr. 31, es endet automatisch mit der Einmündung in die Straße „Am Hüpberg“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.02.2018 08:05 Uhr