Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurden die Unterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Domspatzenstraße Etterzhausen II" mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB übersandt.
Der derzeitige Bebauungsplan soll mit der Änderung auf einen aktuellen rechtmäßigen Stand gebracht werden. Mit einer verträglichen Nachverdichtung kann zudem zusätzliches Baurecht geschaffen werden.
Städtebaulicher Anlass, Erfordernis, Ziel und Zweck der Planung, Alternativen:
Der Bereich des Bebauungsplanes ist weitgehend bebaut. Es bestehen noch einzelne Baulücken. Bei der Beurteilung des Bebauungsplanes war nicht gesichert festzustellen, ob es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 BauGB handelt. Der Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Verkehrsflächen.
Hinsichtlich der überbaubaren Flächen ist innerhalb des Bebauungsplanes nur in Teilbereichen durch die Baugrenzen und Baulinien die überbaubare Fläche geregelt. In weiten Teilen des Geltungsbereiches sind im Bebauungsplan keine Baugrenzen oder überbaubaren Flächen dargestellt. Dies betrifft sowohl den im Bebauungsplan dargestellten Baubestand wie auch einzelne unbebaute Baulücken. Durch die teilweise Darstellung von Baufenstern durch Baugrenzen und Baulinien kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein einfacher Bebauungsplan ohne überbaubare Flächen Ziel des damaligen Bebauungsplanes war.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der bestehende Bebauungsplan in Teilbereichen aufgrund der fehlenden überbaubaren Flächen lückenhaft ist. Die geforderte Eindeutigkeit und Klarheit der in der Satzung vorgenommenen Festsetzungen ist somit nicht erkennbar. In einigen Teilbereichen entsprechen die dargestellten, überbaubaren Flächen nicht dem tatsächlichen Baubestand. Zudem ist festzustellen, dass die dargestellten, überbaubaren Flächen äußerst eng gefasst wurden und eine Begründung für die dargestellten Baulinien sich nicht erschließt.
Eine Überarbeitung des Bebauungsplanes ist erforderlich. Hierbei war auch zu überlegen, ob durch Aufhebung des Bebauungsplanes die städtebaulichen Ziele der Gemeinde und die einzustellenden Interessen der privaten Grundstückseigentümer nicht am besten berücksichtigt werden können. Die vorhandenen Baulücken können weitgehend nach § 34 BauGB beurteilt und bebaut werden. Durch das Einfügegebot können die städtebaulichen Ziele für die Marktgemeinde ausreichend gewahrt werden. Bei Flurnummer 164/4 würde unter Umständen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Baurecht entfallen.
Die vom Gesetzgeber geforderten Anstrengungen zur Nachverdichtung bebauter Gebiete könnten durch die Aufhebung des Bebauungsplanes und die dadurch liberalere entfallenen, engen Bauvorschriften besser erfüllt werden. Unabhängig dieser Überlegungen wäre das geltende Naturschutzrecht und das Waldrecht zu berücksichtigen. Einige der derzeit unbebauten Parzellen sind waldartig bewachsen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Regensburg, wurde von einer Aufhebung abgeraten.
Der Gemeinderat hat in der Beratung der möglichen Alternativen beschlossen, den Bebauungsplan vollständig zu überarbeiten.
Mit der vollständigen Überarbeitung und Neuerstellung des Planes können nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen des bestehenden, weitgehend bebauten Bereiches erneuert werden.
In Teilbereichen ist zur Eindeutigkeit der Bebauungsplanfestsetzungen eine Ergänzung der Baugrenze erforderlich. In einem weiteren Teilbereich ist die Anpassung der Festsetzungsinhalte im geringfügigen Umfang an den Baubestand erforderlich.
Kleinere Bereiche der 2. Änderung des Bebauungsplanes sind von der Überarbeitung ausgenommen, da hierfür keine Erforderlichkeit besteht.
Ziel der Überarbeitung ist es, die städtebauliche und landschaftliche Qualität des Baugebiets im Grundsatz zu erhalten und auf der anderen Seite die wenigen, bisher unbebauten Bereiche einer angemessenen Nachverdichtung zuzuführen. Mit der Überarbeitung sollen die Festsetzungen schlanker und zeitgemäßer abgefasst werden.
Für den Baubestand soll die Möglichkeit geschaffen werden, bauliche Erweiterungen unter Berücksichtigung öffentlicher und nachbarschaftlicher Belange auf klarer Grundlage der Festsetzungen vorzunehmen. In einem Teilbereich soll der Geltungsbereich des Bebauungsplanes geringfügig erweitert werden, um den erheblichen Nachfrage nach Wohnbauflächen an städtebaulich geeigneter Stelle zu entsprechen.
Es wird um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 06.10.2017 gebeten. Sollten wir bis dahin keine Rückantwort erhalten haben, wird davon ausgegangen, dass zu den Planungen keine Einwände vorgebracht werden.