Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
Widmung der neuen Stichstraße Nr. 3 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" zu einem beschränkt-öffentlichen Weg
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Gemeinderat, 01.02.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß Art. 6 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) hat die Straßenbaubehörde die Widmung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu verfügen.
Die nachstehend aufgeführte Widmung beruht auf dem Ergebnis der Vermessung, welches in den Fortführungsnachweisen 1219 ff. bzw. 1235.04 der Gemarkung Pettendorf dokumentiert ist.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende Widmung:
Stichstraße 3: „Pfarrer-Groden-Straße“, Fl.Nr. 94/93, Gemarkung Pettendorf,
zum beschränkt-öffentlichen Weg
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1. Bezeichnung:
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Pfarrer-Groden-Straße
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2. Fl.Nr.:
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94/93
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3. Anfangspunkt:
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Fl.Nr. 94/3, Gemarkung Pettendorf (Einmündung Pfarrer-Groden-Straße)
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4. Endpunkt:
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Fl.Nr. 94/91, Gemarkung Pettendorf (Stich neu Margarethenstraße), künftig: Fl.Nr. 91 (Stich gesamt - Margarethenstraße)
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Hinweis: Die Verlängerung der Stichstraße Margarethenstraße hat derzeit die Fl.Nr. 94/91, Gemarkung Pettendorf, und soll nach Durchführung der grundbuchamtlichen Verschmelzung die Fl.Nr. 91, Gemarkung Pettendorf, erhalten.
Die Länge der Straße beträgt 0,061 km.
Baulastträger ist die Gemeinde Pettendorf.
Widmungsbeschränkungen: Keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.05.2018 16:22 Uhr