Vollzug der bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Kostenübernahme fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Gemeinderat, 07.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 6. Gemeinderat 07.06.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Qualifizierung von Feuerwehrdienstleistenden gehört zu den Pflichtaufgaben der Kommunen. Nachdem die Anforderungen an die Aktiven aufgrund komplexerer Einsatzgründe, technisch immer höherer Anforderungen und auch rechtlich sensibleren Themen steigen, ist es Aufgabe der Gemeinde mit Unterstützung der Kommandanten diese Anforderungen adäquat zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere eine Qualifizierte Ausbildung vor allem auch der Führungsebenen.

In der Gemeinde wurden bisher die Lehrgänge für den Leiter einer Feuerwehr und dessen Stellvertreter übernommen, weiter wurden Lohnausfälle bei Einsätzen erstattet.

Aktuell ist eine konkrete Anforderung vorhanden, sodass eine gemeindliche Regelung festgelegt werden sollte.

Grundsatz
Gemäß Art. 9 Satz 2 i.V.m. Art. 10 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz) haben private Arbeitgeber auf Antrag Anspruch auf Ersatz des Arbeitsentgeltes einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit.

Dies umfasst grundsätzlich auch den Ersatz für Arbeitsentgelt, der aufgrund von Teilnahmen für Ausbildungsveranstaltungen erforderlich wird. Zu den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausbildungsveranstaltungen gehören z. B. Führungslehrgänge, als Voraussetzung für spätere Aufgaben als Führungskraft der Feuerwehren. Dazu gehören begrifflich auch die Lehrgänge für die Leiter der Feuerwehr sowie die Gruppen- oder Zugführer.

Kein Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für Feuerwehranwärter bis zum 16. Lebensjahr, die ausschließlich zu Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werden. Ebenso entfällt der Ersatzanspruch für Seniorengruppen, wenn sie über 63 Jahre alt sin.
 
Vorschlag der Feuerwehrkommandanten
In der Kommandantenversammlung vom 21.11.2017 wurde die immer schwieriger werdende Aufgabe zur Akquise von neuen Feuerwehrmitgliedern für den aktiven Dienst angesprochen. Problematisch ist hier vor allem der Besuch von Lehrgängen, die im Schnitt fünf Tage dauern.

Hier müssten die Lehrgangsteilnehmer z. T. Urlaub beantragen. Beim Besuch von z. B. zwei Lehrgängen für den gemeindlichen Brandschutz wäre bereits die Hälfte des Urlaubs der Feuerwehrkameraden aufgebraucht.

Immer mehr Gemeinden praktizieren die Übernahme der Lohnausfallkosten oder zahlen eine Entschädigungspauschale für den Lehrgangsbesuch.

Im Rahmen der Diskussion mit den Kommandanten wäre gegenüber den Feuerwehrkameraden folgende Lösung ein vernünftiges Fundament den Besuch der Lehrgänge zu unterstützen. Es wird nicht für alle Lehrgänge, sondern nur bei den notwendigen Lehrgängen die Erstattung der fortgewährten Leistungen an die Arbeitgeber erstattet.

Die notwendigen Lehrgänge wären je Feuerwehr in der Regel zweimal Gerätewart, zweimal Atemschutzträger, zweimal Jugendwart, zweimal Leiter einer Feuerwehr, zweimal Gruppenführer oder Zugführer.

Als Grundlage für die Kalkulation wären hier 50 Tage x drei Feuerwehren für 6 Jahre anzusetzen, d. h. (p.a. 25 Tage = 5 Lehrgänge für alle drei Feuerwehren).


Vorschlag der Verwaltung

Aufgrund der Gesetzeslage bedarf es eigentlich keiner Entscheidung zum „Ob“. Aus Sicht der Gemeinde ist aufgrund der Haushaltsvorgaben zu regeln, in welchem Ausmaß pro Jahr planbare Lehrgänge finanziell zu berücksichtigen sind und wie das Kontingent innerhalb der Wehren anzusetzen ist.

Art. 9 BayFwG regelt für Arbeitnehmer, die im Feuerwehrdienst stehen, ein gesetzliches Benachteiligungsverbot, dass sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Sozial- und Arbeitslosenversicherung betrifft. Für einen angemessenen Zeitraum sind die Feuerwehrdienstleistenden auch für Lehrgänge freizustellen, ein Anspruch auf Lohnkostenersatz ergibt sich dann über Art. 10 BayFwG.

Aufgrund der Struktur der gemeindlichen Feuerwehren an den Standorten Pettendorf, Kneiting und Mariaort kann der von den Kommandanten vorgeschlagene Ausbildungsumfang von i.d.R. 5 Lehrgängen pro Kalenderjahr als angemessen betrachtet werden. Dies entspräche einem Fortbildungskontingent von 25 Kalendertagen, für das Kostenerstattungen zu leisten wären. Legt man die durchschnittlich in Rechnung gestellten Personal- und Lohnkosten zugrunde, entstünden dadurch Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 € jährlich.

Die Verteilung des Fortbildungskontingents soll  bedarfsorientiert erfolgen, jedoch grundsätzlich im Verhältnis zum potentiellen Ausbildungsbedarf stehen.

Personal der Feuerwehren der Gemeinde Pettendorf laut Jahresbericht 2017 KBR

Einheit
Aktive (ohne Anwärter)
Atemschutz
Jugendgruppen
Anwärter
FF Kneiting
39
13
1
10
FF Mariaort
29
2
1
5
FF Pettendorf
93
25
2
29
Summe
161
40
4
44
 
Bei 25 Ausbildungstagen jährlich ergibt sich somit eine mögliche „Grundverteilung“ wie folgt:

Einheit
Relativer Anteil
Ausbildungskontingent anteilig
FF Kneiting
  24,22 %
6 Tage
FF Mariaort
  18,01 %
5 Tage
FF Pettendorf
  57,76 %
14 Tage
Summe
100 %
25 Tage

Verfahren
Die Feuerwehrkommandanten sind verpflichtet, im Rahmen der Kommandantenbesprechung den notwendigen Fortbildungsbedarf und die hierfür erforderlichen Lehrgänge darzulegen. Freie Kapazitäten werden untereinander ausgeglichen, soweit die Fortbildung erforderlich ist.

Über die Notwendigkeit des Fortbildungsbedarfes entscheidet die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung des BayFWG und seiner Ausführungsgesetze im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

Nicht vorgesehen werden sollten:

  • Ersatzleistungen für Fortbildungen während
    • der Urlaubszeiten, da der Erholungsurlaub grundsätzlich die Erholung sowie der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dient.
    • Während der Freizeit
   

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert eingangs den Sachverhalt. Gemeinderat Weigl begrüßt den Entscheidungsvorschlag, wenngleich die Ansprüche dem Grunde nach bereits im BayFWG geregelt sind. Durch die nun gebildeten klaren Vorgaben der Gemeinde entsteht letztlich eine Planungssicherheit für die Verantwortlichen der gemeindlichen Feuerwehren. Etwaige Kostenrisiken zu Lasten der Ehrenamtlichen könnten so minimiert werden. Es sei dabei auch zu bedenken, dass es sich immer schwieriger gestaltet überhaupt noch ausreichend Freiwillige für den Feuerwehrdienst zu finden, gerade im Hinblick darauf, dass verpflichtende Lehrgänge bis zu fünf Tage dauern. Gemeinderat Amann stimmt dem zu und unterstreicht, dass die vorgesehenen Regelungen sowohl in Art und Umfang wichtig und richtig sind. Die Freiwilligen der gemeindlichen Feuerwehren, insbesondere Kameradinnen und Kameraden mit speziellen Funktionen, benötigen für ihren Dienst eine gute Ausbildung. Diese sollte jedoch nicht zu Lasten der Feuerwehrdienstleistenden gehen. Die notwendigen monetären Aufwendungen für die Feuerwehren sind vor diesem Hintergrund sehr gut angelegt und können dazu beitragen, die zunehmenden Probleme bei der Gewinnung von Freiwilligen zu minimieren. Auch Gemeinderat Achhammer pflichtet den Vorrednern vollinhaltlich bei und verweist auf das große Engagement der Ehrenamtlichen bei den gemeindlichen Feuerwehren, die häufig auch ihre Urlaube für Fortbildungsmaßnahmen opfern würden. Durch die Vorgaben entstehe nun Klarheit darüber, in welchem Umfang Fort- und Ausbildungen sicher erstattet würden.
Nachdem im Gemeinderat kein weitergehender Diskussionsbedarf mehr besteht, lässt Bürgermeister Obermeier über die vorliegenden Beschlussvorschläge kumuliert abstimmen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt, dem Arbeitgeber des Lehrgangsteilnehmers die Lohnersatzkosten auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zu erstatten.  Im  Durchschnitt werden pro Jahr 5 Lehrgänge (z.B. Gerätewart, Leiter des Atemschutzes, Jugendwart, Gruppen- oder Zugführer) aufgeteilt auf die drei Feuerwehren erstattet. Der Lehrgang Leiter einer Feuerwehr in Zusammenhang mit Neuwahlen ist zusätzlich möglich.

2. Die Verteilung des Fortbildungskontingents orientiert sich an den Aktiven und unterliegt dem gemeindlichen Verteilungsschlüssel. Das Verfahren ist durch Dienstanweisung zu regeln.


3. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2018 09:16 Uhr