Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I", Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Planentwurfs in der Fassung vom 20.09.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderat, 04.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 04.10.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Grundlage des Beschlusses bildet der Planentwurf in der Fassung vom 20.09.2018 der den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde. In der Sitzung wird der Bebauungsplanentwurf vom Ingenieurbüro Bartsch vorgestellt. Etwaige Änderungen sind beschlussmäßig zu behandeln.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt mit einem Rückblick auf die bisher geführten Verhandlungen, u. a. wird kurz  auf das beabsichtigte Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB eingegangen. Weiter führt Bürgermeister Obermeier aus, dass im Planentwurf auch dem Lärmschutz ein besonderes Augenmerk eingeräumt wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Nähe zur ehemaligen B 8. Ebenfalls Berücksichtigung fand, die verkehrliche Erschließungssituation „Am Hüpberg“ zu optimieren.

Nach der Einleitung übergibt Bürgermeister Obermeier das Wort an die anwesenden Planer vom Ingenieurbüro Bartsch, Frau Landschaftsarchitektin (FH) Ferstl und den Büroleiter, Herrn Diplom-Ing. (FH) Bartsch.

Eingangs erläutert das Planungsbüro die Anforderungen an die Anwendung des § 13 b BauGB, u. a. wegen der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der notwendigen der Festsetzung von Einschränkungen im jeweils zulässigen Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auf Rückfrage von Gemeinderat Dotzler bezüglich der unterschiedlichen WA-Typen (WA I und WA II) wird vom Planungsbüro erläutert, dass wie eingangs erläutert im WA I und WA II jeweils eine der drei Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der BauNVO und der aktuellen Rechtsprechung des VGH ausgeschlossen und die Anforderungen an den Lärmschutz aufgegriffen wurden; im WA II sind z. B. aufgrund der Einschränkungen Betriebe der Nahversorgung oder nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen. Eine Veränderung dieser Festsetzung ist grundsätzlich im weiteren Verfahren möglich.

Erläutert wurden in der Folge die Überlegung, inwieweit Dacheindeckungen in einem uneingeschränkten Farbspektrum zulässig sein sollen. In den textlichen Festsetzungen wurden hierzu ziegelrot bis braun oder hellgrau bis anthrazit vorgesehen. Dies wird im Gemeinderat ohne weitere Abstimmung als sinnvoll erachtet.

Auf Rückfrage von Gemeinderat Dr. Bosl zur Erschließung wird vom Ingenieurbüro Bartsch darauf hingewiesen, dass hierzu Details im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgen.

In der weiteren Diskussion wird festgestellt, dass aufgrund der zulässigen Dachneigung für den Bautyp (E+I) der Hinweis unter 1.8.3 bzw. Oberkante Attika nicht erforderlich ist.

Darüber hinaus wird diskutiert, dass die Ausnahme zur Einfriedung unter 1.8.7. konkretisiert werden sollte, und z. B. auf den Terrassenbereich zu begrenzen ist. Dieser Vorschlag wird verworfen, vielmehr sollte im Rahmen konkreten Antragstellung eine notwendige Ausnahme durch den Bauausschuss behandelt werden.

In der weiteren Diskussion wird kurz auf die Festsetzung unter 1.9, Absatz 7 eingegangen. Herr Bartsch erläutert hierzu, dass Wärmepumpen und/oder Klimageräte an der Grundstücksgrenze nur in schallgedämmten Einhausungen zulässig sind. Der Hinweis bezieht sich darauf, dass sich der Bauherr im Verfahren auf die Anforderung von Nachweisen nach DIN 4109 im Baugenehmigungsverfahren durch das LRA einstellen muss. Ein Änderungsbedarf sei daher nicht gegeben. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Behandlungsbedarf zu Ziffer 1.9, Absatz 7.  

Konkretisierungsbedarf sieht der Gemeinderat für die Festsetzungen unter 1.10.1. Für die Regenrückhaltung, z. B. Zisternen, sind Vorgaben der Abgabemengen an das öffentliche Trennsystem, in der Folge die Drosselmenge notwendig. Die rechnerische Dimensionierung ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu leisten, jedoch soll im Bebauungsplan eine entsprechende textliche Festsetzung erfolgen.  

Zu 1.10.2 ff. wird vorgeschlagen, den nachrichtlichen Hinweis aufzunehmen, die Biotopflächen zu erhalten und dies auch für betroffene Privatflächen festzusetzen.  

Abschließend ergibt sich noch die Diskussion, ob bei einer Realisierung einer sozialen Einrichtung, z. B. Kindergarten, im Bereich des WA II eine zusätzliche Verschärfung der Parkplatzsituation entstehen könnte. Aufgrund der Grundstückszuschnitte sollte für diese Fälle die Errichtung von Parkplätzen außerhalb der Baugrenzen möglich sein.

Aus dem Diskussionsverlauf ergeben sich folgende Änderungsbeschlüsse zum Entwurf vom 20.09.2018.

Beschluss:

Die Festsetzung der Ausnahme zur Errichtung von Sichtschutzwänden bis zu einer Höhe von 2,0 m unter Ziffer 1.8.7 des Planentwurfs wird ersatzlos gestrichen.

17 : 0 Stimmen

Beschluss:

Die Festsetzung unter 1.10.1 ist wie folgt zu formulieren:
 
Die Abgabe von Niederschlagswasser an das öffentliche Trennsystem ist in einer Menge von x Litern pro Sekunde zulässig.

17 : 0 Stimmen
Beschluss:

Der Hinweis, dass Biotopflächen – auch auf Privatflächen - zu erhalten sind, wird nachrichtlich aufgenommen.

17 : 0 Stimmen


Im WA II sind Parkplätze außerhalb der Baugrenzen zu ermöglichen.

17 : 0 Stimmen

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Planentwurf des Bebauungsplans „Zur Alten Mühle I“, Kneiting, in der Fassung vom 20.09.2018 mit den heute beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2019 13:34 Uhr