Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Gemeinderat, 16.01.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nachdem bis Mitte Dezember keine Bewerbung für die Pacht des Dorfhauses Kneiting eingegangen war fand ein Treffen mit den Vorsitzenden der Vereine und den Verantwortlichen der sonstigen Nutzer im Rathaus statt.
Hierbei wurde die weitere Organisation ab Januar besprochen und festgelegt.
Der Erste Bürgermeister übernimmt die Verantwortung in Hinblick auf das Gaststättenrecht, erwirbt den notwendigen Lehrgang nach § 4 Abs.1 Nr.4 des Gaststättengesetzes und erfüllt somit die formellen Voraussetzungen. Damit ist die Gemeinde Betreiber des Dorfhauses.
Weiter wurden die Nutzungs- und Abrechnungsformalitäten, die Beschickung, Reinigung etc. besprochen. Die entsprechenden Maßnahmen wurden bereits eingeleitet.
Ein Belegungsplan
ist bereits in der Homepage veröffentlicht.
Des Weiteren soll eine Haus- und Nutzungsordnung erlassen werden, die im Folgenden dargestellt wird.
Hierin sind alle momentan sichtbaren und notwendigen Regelungen enthalten. Diese können sich natürlich im Laufe des Betriebes ändern und müssen dann angepasst werden. Die Verantwortlichen der Vereine, Verbände und Parteien erhalten jeweils eine Haus- und Nutzungsordnung zur Gegenzeichnung:
Gemeinde Pettendorf
Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfhaus
Kneiting
§ 1 Widmung
- Die Gemeinde Pettendorf unterhält im Ortsteil Kneiting ein
Dorfgemeinschaftshaus, im folgenden „Dorfhaus“ genannt.
- Für das Dorfhaus Kneiting besteht eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zugunsten des Ersten Bürgermeisters als verantwortlicher Betreiber.
- Das Dorfhaus ist eine öffentliche Einrichtung, die der ortsansässigen Bevölkerung zur Pflege/Wahrung und Förderung der dörflichen Gemeinschaft dient.
§ 2 Überlassung
- Die Räumlichkeiten des Dorfhauses können nur für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, Parteien und Verbänden genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume besteht nicht.
- Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
- sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten,
- oder nach Art und Inhalt geeignet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden bzw. Schäden am Gebäude hervorzurufen und
- private Veranstaltungen und Feierlichkeiten aller Art (z. B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten).
- Ausstellungen mit lebenden Tieren sind nicht erlaubt.
- Die Räumlichkeiten werden nur auf Antrag zur Benutzung freigegeben. Zuständig für die Vergabe ist die Gemeinde Pettendorf, SG 11, 09409/8625-0, gemeinde@pettendorf.de.
- Regelmäßige Nutzungen zu vorher festgelegten Zeiten sind möglich und können dem Belegungsplan auf der Homepage der Gemeinde Pettendorf und im Aushang des Dorfhauses entnommen werden.
§ 3 Hausrecht
- Die Gemeinde Pettendorf übt im Dorfhaus und auf dem Grundstück das Hausrecht aus, soweit es nicht aufgrund von Versammlungsgesetzen bei öffentlichen Versammlungen dem Veranstalter zusteht.
- Die Beauftragten der Gemeinde Pettendorf dürfen in der Ausübung ihres Dienstes nicht gehindert werden. Dazu haben sie Zutritt zu den überlassenen Räumen. Mit der Ausübung des Hausrechts kann ein Dritter beauftragt werden.
§ 4 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
- Die Benutzer sind verpflichtet, die Einrichtung und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.
- Der Benutzer sorgt für die Aufrechterhaltung dieser Ordnung. Er hat dabei den Weisungen des Gemeindebeauftragten bzw. dessen Bevollmächtigten/Beauftragten Folge zu leisten.
- Der Benutzer erkennt mit der Ingebrauchnahme an, dass sich die Einrichtung zum Zeitpunkt der Überlassung in einem ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand befindet. Erkennbare Mängel sind dem Gemeindebeauftragten bzw. dessen Bevollmächtigten/Beauftragten schnellstmöglich mitzuteilen.
- Der Benutzer hat das Dorfhaus und dessen Einrichtungsgegenstände angemessen zu reinigen und aufzuräumen, nach Anweisung das Mobiliar ordnungsgemäß zu lagern sowie den bei der Benutzung angefallenen Müll ordnungsgemäß zu beseitigen.
- Der Benutzer ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.
- Die Zugänge zum Dorfhaus und dessen Räumlichkeiten sind vom Benutzer in einem verkehrssicheren Zustand (z. B. ausreichende Beleuchtung, Freihaltung der Zugänge, anlassbezogener Winterdienst bei plötzlicher Glätte usw.) zu halten. Die Beurteilung, ob Maßnahmen zu treffen sind, obliegt dem Benutzer.
- Werden die Räumlichkeiten des Dorfhauses für Veranstaltungen verwendet, für die Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Genehmigung öffentlicher Veranstaltung, GEMA) so sind diese vom jeweiligen Benutzer einzuholen.
- Der Benutzer hat bei Veranstaltungen die entsprechenden Brandschutzbestimmungen zu beachten und evtl. Auflagen einzuhalten (z. B. Freihalten der Fluchtwege).
- Kinder und Jugendliche dürfen sich nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Person in den Räumen aufhalten bzw. an Veranstaltungen teilnehmen.
- Das Rauchen ist in allen Räumen generell nicht gestattet.
- Das Ausleihen von Tischen und Stühlen sowie von sonstigem Inventar aus dem Dorfhaus ist nicht erlaubt.
§ 4a Besondere Benutzungsstimmungen
- Nach der Nutzung sind vor Verlassen der Räume
- die Fenster in allen benutzten Räumen sowie den Toiletten zu schließen,
- die Lichter auszuschalten,
- das benutzte Geschirr und die Gläser zu spülen,
- die Kühlschränke nachzufüllen,
- ggf. der Getränkebestand (Nachbestellung) bei der Gemeinde zu melden,
- abzusperren
- Nach der Nutzung der Räume ist insbesondere darauf zu achten, dass
- keine brandgefährdenden Stoffe oder Gegenstände im Raum verbleiben,
- technische Geräte, die dem Erhitzen oder Zubereiten von warmen Speisen und Getränken dienen, z. B. Herd, Kaffeemaschine, Wasserkocher abgeschaltet sind.
§ 5 Haftung und Schadenersatz
- Das Betreten der Räume geschieht auf eigene Gefahr.
- Die Gemeinde Pettendorf haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für Mängel, die während der Dauer der Benutzung auftreten, übernimmt die Gemeinde Pettendorf keine Haftung. Für entstandene Schäden haften die Personen, die die Schäden verursacht haben. Gehören sie einem Verein an oder nehmen sie als Gäste an einer Veranstaltung teil, haftet auch der Verein bzw. der jeweilige Veranstalter. Die verursachten Schäden sind sofort an den Bevollmächtigten/Beauftragten der Gemeinde Pettendorf zu melden.
- Der Benutzer stellt die Gemeinde Pettendorf von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten (Helfer), der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen stehen.
- Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Pettendorf und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Pettendorf und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 6 Benutzungsentgelt
- Für eine zweckbestimmte Nutzung nach § 2 wird kein Benutzungsentgelt erhoben.
- Sondernutzungen, die eine zusätzliche Reinigung erfordern, z. B. nach Tanzveranstaltungen, können aufwandsbezogene Kosten verursachen.
- Die Abrechnung von Getränken und Speisen regelt sich nach den Bestimmungen des § 9.
§ 7 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden im Rahmen der Nutzungswünsche geregelt. Feste Belegungszeiten sind dem Belegungsplan auf der Homepage der Gemeinde Pettendorf unter www.pettendorf.de zu entnehmen. Nutzungswünsche sind an die Gemeinde Pettendorf zu richten: gemeinde@pettendorf.de oder 09409/8625-0.
- Zur Zeit der Nichtnutzung bleibt das Dorfhaus geschlossen.
- Unbeteiligte Personen dürfen durch Geräuschemissionen, insbesondere von Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Rund- und Fernsehempfängern sowie Musikinstrumenten außerhalb des Dorfhauses nur im immissionsschutzrechtlich zulässigen Rahmen beanträchtigt werden.
§ 8 Verweigerung oder Rücknahme der Nutzungserlaubnis
- Die Nutzungserlaubnis kann verweigert oder zurück genommen werden, wenn anlässlich der geplanten Veranstaltung Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen und Hausordnung zu befürchten sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei Veranstaltungen des gleichen Veranstalters bereits früher wesentliche derartige Verstöße vorgekommen sind.
- Ein Verstoß berechtigt den betreffenden Benutzer in Zukunft die Benutzung des Dorfhauses für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd zu versagen.
§ 9 Versorgung mit Speisen und Getränken, Kostenersatz
- Das Dorfhaus Kneiting wird von der Gemeinde Pettendorf mit Getränken gemäß beigefügter Anlage 1 bestückt.
- Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Preisliste, vgl. Anlage 2.
- Der Anfangsbestand zum 01.01. des Jahres wird erfasst und der Folgebestand von der Gemeinde Pettendorf, SG 11, monatlich inventarisiert.
- Ausgegebene Getränke sind gemäß Anlage 3 von den Nutzern zu dokumentieren. Die Dokumentation ist jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats an die Gemeinde Pettendorf per E-Mail, Adresse: gemeinde@pettendorf.de, zu übermitteln.
- Der Kostenersatz ist zeitgleich mit der Vorlage der Anlage 3 an die Gemeinde Pettendorf zu leisten. Die Überweisung hat auf nachfolgende Bankverbindung:
Raiffeisenbank Regenstauf – IBAN: DE67 7506 1851 0000 1205 70 BIC: GENODEF1REF
zu erfolgen.
Der Betreff ist wie folgt zu formulieren: „Dorfhaus Kneiting, Nutzer: … , Kostenersatz Getränke Monat/Jahr“.
- Sind die Getränkebestände innerhalb des laufenden Monats weitgehend aufgebraucht, ist die Gemeinde Pettendorf, SG 11, Tel. 09409/8625-0 oder gemeinde@pettendorf.de unverzüglich zu unterrichten.
- Die Zubereitung von Speisen und Heißgetränken ist möglich, jedoch obliegt die Beschaffung der notwendigen Lebensmittel den Nutzern selbst.
§ 10 Unterhalt und Instandhaltung
- Der laufende Unterhalt des Gebäudes und seiner Anlagen obliegt der Gemeinde Pettendorf in eigener Zuständigkeit. Hierzu gehören u. a.
- Grundreinigung der Räume durch einen beauftragten Fachbetrieb,
- Wartung von Heizung und technischen Anlagen,
- Räum- und Streudienste, mit Ausnahme anlassbezogener Maßnahmen nach § 4 Nr. 6.,
- Bestellung und Bestückung des Ausschanks mit Getränken.
- Alle baulichen Maßnahmen sind ausschließlich der Gemeinde Pettendorf vorbehalten.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehenden Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Gemeinde Pettendorf
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Er verweist eingangs auf die weiterhin bestehende Absicht, dass Dorfhaus Kneiting zu verpachten. Dazu soll zum nächst möglichen Zeitpunkt erneut in der Mittelbayerischen Zeitung, der PE-Aktuell und der Homepage annonciert werden. Bis zu einer möglichen Verpachtung obliegt der Betrieb des Dorfhauses der maßgeblichen Verantwortung der Gemeinde unter Einbindung der zugelassenen Nutzer. Um den Betrieb des Dorfhauses geordnet und reibungslos sicherzustellen, wurde von der Verwaltung nun eine Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfhaus Kneiting erarbeitet, die dem Vortrag als Anlage beigefügt wurde. Darin sind die wesentlichen Nutzungsbedingungen geregelt. Zudem soll ein Belegungsplan den friktionslosen Betrieb sicherstellen.
Im Rahmen der anschließenden Diskussion wird u. a. darauf hingewiesen, dass nicht nur ortsansässige Vereine, sondern auch die Schützen aus Winzer das Dorfhaus nutzen. Ein entsprechender Hinweis ist in die Haus- und Benutzungsordnung aufzunehmen.
Gemeinderat Dotzler schlägt vor, die Kostenanteile der Vereine über Lastschrifteinzugsverfahren zu regeln. Hierzu wird von Bürgermeister Obermeier angemerkt, dass die Vereine verpflichtet sind, den Getränkeverbrauch zu dokumentieren und entsprechend abzurechnen. Die Überweisung der Beträge obliegt den Vereinen. Eine Einzugsermächtigung ist grundsätzlich nicht notwendig und würde den Verwaltungsaufwand auch nicht vereinfachen.
Gemeinderat Weigl weist darauf hin, dass dem Verein, der den Frühschoppen im Dorfhaus ausrichtet, ein Obolus für den Aufwand erstattet werden sollte. Dadurch könne sichergestellt werden, dass dieses fast traditionelle, für jedermann zugängliche „Ritual“ auch dauerhaft erhalten bleibt. Es sei zu befürchten, dass sich ohne Anreiz keiner für die Bewirtung des Frühschoppens zur Verfügung stellt. Vorstellbar wäre, dass ein Teil des Getränkepreises dem Verein zu Gute kommt, der den Frühschoppen ausrichtet.
Im Gemeinderat entsteht hierzu eine kontroverse Diskussion. Mehrheitlich besteht die Ansicht, dass der Vorschlag zu einer zusätzlichen Verkomplizierung der Organisation und Verwaltung führt. Außerdem sei die kostenlose Nutzung des Dorfhauses durch Vereine eben auch an deren Engagement geknüpft, das nicht immer monetär ausgeglichen werden müsste. Gemeinderat Weigl äußert seine Bedenken und befürchtet das Aussterben des Frühschoppens. Im Gemeinderat wird als Kompromiss vorgeschlagen, das Nutzungsverhalten bis Ende Februar 2020 einer genauen Betrachtung zu unterziehen und ggf. im März nochmals über den Vorschlag abzustimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Haus- und Benutzungsordnung mit den heute beschlossenen Änderungen. Die vereinbarten Rahmen- und Nutzungsbedingungen werden bis 29.02.2020 hinsichtlich ihrer Praktikabilität durch die Verwaltung analysiert. Etwaig notwendige Anpassungen werden dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.05.2020 09:08 Uhr