Vollzug der Baugesetze; Beratung und Beschlussfassung über die Stellplatzsatzung (neu) der Gemeinde Pettendorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Gemeinderat, 03.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 9. Gemeinderat 03.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die aus dem Jahre 1997 stammende Stellplatz- und Garagensatzung zeigte in den letzten Jahren immer wieder Regelungsdefizite. Hierzu wurde die vollständige Satzung überarbeitet und komplett neu ausgefertigt. Wesentliche Merkmale der Änderungen sind:
  1. Festsetzung eines Ablösebetrages (fehlte bisher),
  2. Regelung des erforderlichen Stauraums bei Carports (wurde noch nicht thematisiert),
  3. Regelung des Stellplatzbedarfs bei Einliegerwohnungen (max. Größe in m²),
  4. Festsetzung einer Zweckbestimmung des Ablösebetrages (Anlage 2 § 4),
  5. Überarbeitung/Reduzierung der von der Gemeinde festgelegten Richtzahlen mit Verweis auf die Garagen- und Stellplatzverordnung des Freistaats Bayern (GaStellV),
  6. Regelung von Ordnungswidrigkeiten und
  7. Festsetzung von Übergangsregelungen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Satzungsentwurf. Gemeinderat Dotzler und Gemeinderätin Muehlenberg merken an, dass in § 5 Abs. 3 eine weitergehende Regelung zur Gestaltung der Stellplätze anzudenken sei. Dadurch sollte eine konkrete Vorgabe gemacht werden, die Versiegelung zu minimieren. Gemeinderat Dotzler schlägt hierzu vor, ggf. auch die Angabe des Durchlässigkeitsbeiwertes zu regeln. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass der Regelungsgehalt der Satzung bereits die Zielrichtung verfolgt, eine ökologisch verträgliche und wasserdurchlässige Befestigungsart umzusetzen. Ein weitergehender Detaillierungsgrad würde auch die Anwendbarkeit der Satzung erschweren. Zudem bestünde bei der Bauleitplanung auch die Möglichkeit, Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Gestaltung von Stellplätzen zu treffen. Gemeinderätin Muehlenberg schlägt vor zumindest den Zusatz „soweit möglich auf eine weitere Versieglung zu verzichten“ einzufügen.

Gemeinderat Weigl schlägt vor auf die Angabe des Mindestmaßes von 5 m x 2,30 m in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu verzichten. Grund hierfür ist, dass diese Mindestbreite in der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) nur einschlägig ist, wenn keine Längsseite vorhanden ist. Zur Vereinfachung ist in § 5 auf die Anwendung des § 4 der GaStellV zu verweisen.

Weitere Diskussionsbedarf besteht aus Sicht von Gemeinderat Bink bezüglich der Stellplatzanzahl bei Mehrfamilienhäusern. Gemeinderat Bink vertritt hierzu die Auffassung, dass ebenso wie für die Einfamilienhäuser die Anforderung von zwei Stellplätzen gelten müsse. Gerade die Erfahrungen mit Mehrfamilienhäusern im Gemeindegebiet zeige, dass der Parkplatzbedarf besteht und häufig der öffentliche Verkehrsraum beansprucht wird. Weiter schlägt Bink vor, den Stellplatzbedarf bei Einliegerwohnungen nur bis 40 m² auf 1 Stellplatz zu reduzieren. Gemeinderat Amann nimmt Bezug auf die Argumentation seines Vorredners und plädiert ebenfalls für einen Stellplatzbedarf von 2/Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.  

Kontrovers wird zudem die Höhe des Ablösebeitrags diskutiert. Hier besteht aus Sicht von Gemeinderat Bink und Gemeinderat Dotzler die Notwendigkeit eine höhere Ablösesumme vorzusehen um einen „Ablasshandel“ zu vermeiden. Vorgeschlagen wird, den Ablösebetrag in einer Bandbreite von 5.000 € bis zu 8.000 € festzusetzen.

Bürgermeister Obermeier fasst zum Ende der Diskussion die Änderungen nochmals zusammen:

§ 5 Abs. 1: Hier wird der Satz 2 gestrichen, stattdessen wird auf die unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 1 der GaStellV verwiesen.

§ 5 Abs. 3: Der Absatz erhält folgende Formulierung – Bei der Herstellung oberirdischer Stellplätze sollen weitestgehend ökologisch verträgliche, wasserdurchlässige Befestigungsarten verwendet werden, soweit sich durch andere Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Soweit möglich ist auf eine Versieglung zu verzichten.

§ 8  Abs. 4: Der Ablösebetrag wird für Vorhaben je oberirdischen Stellplatz von 5.000 € auf bis zu 8.000 € festgesetzt. Die Entscheidung über die Höhe des Ablösebeitrages erfolgt unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Gemeinderat (beschließenden Bauausschuss).

Anlage 1 (Richtzahlenliste)

Nr. 2 Mehrfamilienhäuser: Die Kfz-Stellplätze sind auf 2 pro Wohnung zu erhöhen

Nr. 3 Einliegerwohnung: Die Stellplatzanforderung 1 Stellplatz gilt nur bis 40 m²

Nr. 3.1 Einliegerwohnung: Die Stellplatzanforderung 2 Stellplätze gilt ab 40,01 m²

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Satzung mit den beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.10.2020 08:07 Uhr