Vollzug der Gemeindeordnung; Bekanntgabe der Genehmigung Haushaltssatzung der Gemeinde Pettendorf für das Haushaltsjahr 2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Gemeinderat, 01.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 01.07.2021 ö beratend 5

Sachverhalt

Das Landratsamt Regensburg, Kommunalaufsicht hat zur Haushaltssatzung 2021 wie folgt Stellung bezogen: 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die vom Gemeinderat am 08.04.2021 beschlossene Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wurde rechtsaufsichtlich geprüft. 

Der Haushaltsplan schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 6.146.138,00 € und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 8.334.870,00 € ab. 

Für den folgenden Teil der Haushaltssatzung der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2021 wird die rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt (Art. 65 Abs. 3 Satz 1, Art. 117 Abs. 1, Art. 110 Satz 1 GO): 

Für den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 3.700.000,00 € für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt (Art. 71 Abs. 2 GO). 

Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung (Art. 71 Abs. 3 GO). Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen (Art. 71 Abs. 6 GO). 

Weitere genehmigungspflichtige Teile nach Art. 67 und 71 GO sind in der Haushaltssatzung nicht ent­halten. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausgabemittel des Vermögenshaushalts nur in Anspruch genommen werden dürfen, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden (§ 27 KommHV). 

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 33 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). 

Bemerkungen: 
Die Haushaltssatzung ist hinsichtlich der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Kreditaufnahme in Höhe von 3.700.000,00 € für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig. Bezüglich der weiteren Kreditaufnahme in Höhe von 1.500.000,00 € galt die Genehmigung aus dem Vorjahr fort. 

Die Gemeinde ist in der Lage, ihren bestehenden Ausgabeverpflichtungen nachzukommen, ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und die Finanzierungskosten und Folgekosten bevor­stehender notwendiger Investitionen zu tragen. Investitionslasten, die zwangsläufig in späteren Jahren auf die Gemeinde zukommen, sind zu berücksichtigen. 

Es wird von einer Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt in Höhe von 648.637,00 € ausgegangen. Bei ordentlichen Tilgungen von 200.000,00 € verbleibt eine freie Finanz­spanne in Höhe von 448.637,00 €, die für vermögenswirksame Investitionen zur Verfügung steht. 

Die Verschuldung der Gemeinde Pettendorf beträgt zu Jahresbeginn 246.959,10 € und soll sich im laufenden Haushaltsjahr durch die vorgesehenen Kreditaufnahmen auf 5.246.959,10 € zum Jahresende erhöhen. Dies entspricht zum Jahresende einer Pro-Kopf-Verschuldung von 1.499,56 € (Bezugsgröße Einwohnerzahl zum 30.06.2020). Der Landesdurchschnitt der Verschuldung der Gemeinden vergleichbarer Größenklasse liegt zum 31.12.2019 bei 599,00 €/Einwohner (einschließlich der Schulden der Eigenbetriebe). 

Dem stehen zum Jahresende veranschlagte 380.178,00 € aus der allgemeinen Rücklage gegenüber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde mit substanziellen Anteilen an den Investitionen Vermögenswerte schafft. 

Hierzu zählen insbesondere die Baukosten in Höhe von 1.900.000,00 € für das Ärztehaus, sowie weitere 1.900.000,00 € für den Grunderwerb mit Nebenkosten, Baulandentwicklung Solner Breite III. Die Investitionsausgaben für die Entwässerung in Höhe von 140.000,00 € sind rentierlich. 

Die Tilgungsquote ist mit jährlichen Tilgungsleistungen von 200.000,00 € ausreichend bemessen. Die Gemeinde geht davon aus, dass im Finanzplanungszeitraum keine Kreditaufnahmen erforderlich werden. 

Die Pro-Kopf-Verschuldung wird daher in den kommenden Jahren abgebaut. Dies sollte auch ein langfristiges Ziel der Finanzpolitik sein. 

Die Haushaltssatzung ist nunmehr amtlich bekannt zu machen (Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO). Gleichzeitig ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (Art. 65 Abs. 3 GO). 

Wir bitten diese rechtsaufsichtliche Stellungnahme den Mitgliedern des Gemeinderates bekannt zu geben. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier verliest die rechtsaufsichtliche Stellungnahme. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführung zur Kenntnis. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.12.2021 15:04 Uhr