Hauptstraße, Pettendorf; Begutachtung der Beschädigung einer Gartenmauer durch Wurzelwuchs


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Straßen- und Umweltausschuss, 04.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Straßen- und Umweltausschuss (Gemeinde Pettendorf) 4. Straßen- und Umweltausschuss 04.10.2022 ö beratend 3

Diskussionsverlauf

Die Thematik wurde bereits 2013 im Straßen- und Umweltausschuss begutachtet. Die damalige Aussage der Gemeinde war, bei Reparaturarbeiten an der Mauer beteiligt sich die Gemeinde kostenmäßig bis zu einem bestimmten Betrag. Die Mauer wurde bislang nicht repariert. Zwischenzeitlich wurde der Stamm des Baumes durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Die Begutachtung durch den Kreisfachberater sieht den Baum momentan aber nicht im Bestand gefährdet bzw. als unsicher an. 

Der Eigentümer des benachbarten Grundstückes macht geltend, dass die Wurzeln die Auslöser der Schädigung sind. Die Mauer hat deutliche Risse, die Neigung hat in den letzten Jahren zugenommen. 
Er macht weiter deutlich, dass beim Umstürzen der Mauer keine Haftung seinerseits übernommen werden kann und schlägt vor, als Vorbau eine Art Gabionenwand von Seiten der Gemeinde setzen zu lassen. 
So könnte seiner Ansicht nach auch der Baum im Bestand erhalten werden.

Zum grundsätzlichen Verschulden durch die Gemeinde hat diese eine Anfrage bei der Versicherungskammer eine Anfrage gestellt, ob hier Schadensersatzforderungen geleistet werden könnten.

Der Straßen- und Umweltausschuss stellt fest, dass auch im Bereich derselben Gartenmauer in der Friedrichstraße Risse vorhanden sind, so dass auch eine grundsätzliche Schädigung der Mauer aufgrund von unzureichend ausgeführten statischen Maßnahmen bzw. hohem Druck von der Innenseite her möglich wären. Eine Baumaßnahme quasi als Vorschalung wird vom Ausschuss nicht befürwortet. Denkbar ist, im Rahmen der Dorferneuerung die Mauersanierung insgesamt aufzugreifen und gefördert umzusetzen. Der Eigentümer hat aber wiederholt klargestellt, dass er sich nicht veranlasst sieht, hier irgendwelche Maßnahmen durchzuführen. Der Aufwand einer Mauerneuherstellung würde natürlich bedeuten, dass der Abtrag im Grundstück entsprechend erfolgen müsste. Die Thujenhecke müsste vollständig entfernt werden. Das ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Sinne des Eigentümers.

Datenstand vom 02.12.2022 09:31 Uhr