Vor Eintritt in die Tagesordnung wird folgendes festgestellt:
Die zur Bebauung vorgesehene Fl.Nr. hat die richtige Fl.Nr. 48/38, Gemarkung Pettendorf und befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Setz“ (Parzelle 48) in Pettendorf. Der Tagesordnungspunkt wurde daher entsprechend geändert.
Zum Vorhaben:
Es ist geplant, ein sog. „Austragshaus“ in den Ausmaßen von ca. 13,00 m x 10,00 m zu errichten. Dabei ist kein Obergeschoss vorgesehen. Auch eine Teilung des Grundstücks ist nicht geplant.
Folgende Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können festgestellt werden:
- Die zur Bebauung vorgesehene Fläche befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
- Gemäß Regelbeispiel ist als Bauweise auf dieser Parzelle E+1 vorgesehen. Geplant ist nur eine eingeschossige (E) Bebauung.
Grundflächenzahl (GRZ):
Das Grundstück weist eine Gesamtfläche von 1.487 m² auf, die zulässige GRZ beträgt lt. BauNVO 0,4. Durch die zusätzliche Bebauung wird eine GRZ von 0,30 erreicht, was einer Gesamtfläche von 440,10 m² entspricht.
Geschossflächenzahl (GFZ):
Die bestehende Bebauung weist derzeit eine Geschossfläche von 143,05 m² auf, was einer GFZ von 0,10 entspricht. Durch den Ausbau des Dachgeschosses wurde die GFZ auf 0,24 erhöht, zulässig ist lt. BauNVO eine GFZ von 1,2. Durch die zusätzliche Bebauung mit dem beantragten Vorhaben erhöht sich die GFZ nun auf 0,34, was einer Gesamtfläche von 488,97 m² entspricht.
Zum Begriff „Austragshaus“:
Mit Auszugshaus, Austragshaus, Ausziehhaus, Ausnahm(s)haus, früher auch Abnahme oder Abnahmehaus[1] wird ein auf einer Hofstätte errichtetes kleineres Gebäude bezeichnet, das für die Altbauern (Altenteiler) errichtet wurde und nach der Übergabe des Hofes an die Erben jenen als Wohnstätte dient. Demzufolge ist die Bezeichnung hier fehl am Platz und sollte im Zuge der Bauantragsstellung umformuliert werden-
Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Thon-Dittmer-Straße“ gesichert. Zur Trinkwasserversorgung teilt der WZV Naab-Donau-Regen in seiner Stellungnahme vom 13.12.022 mit, dass das Grundstück Fl.Nr. 48/38 bereits an die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen ist. Für das Austragsanwesen ist eine Sondervereinbarung mit Zweitanschlussregelung mit dem Zweckverband abzuschließen. Die Kosten dieser Baumaßnahme trägt der Bauherr/Eigentümer.
Die Abwasserentsorgung ist als gesichert. Es muss versucht werden, den bestehenden Abwasseranschluss mit zu verwenden. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern.
Stellplatzbedarf:
Gemäß der geplanten Bebauung ist ein weiterer Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen gegeben.
Nachbarunterschriften:
Das Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag wurde beantragt (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO).
Abstandsflächen:
Die ggfs. erforderlichen Abstandsflächen sind zur Einreichung des Antrags auf Baugenehmigung nachzuweisen.