Bodenverbesserungsmaßnahme durch Humusauftrag auf den Fl.Nrn. 138, 139, 140, 140/2, 152, 959, 959/26, 959/27, 959/28, 959/6, 1028, 1031, 1032, 1053, 1053/2, 1054, 1055, 1420, 1423, 1424, 1422/10, 1422/11, 1422/2, 1422/3, 1422/5, 1422/7 und 1422/8, jeweils Gemarkung Pettendorf; Erneute Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Bauausschuss, 20.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 3. Bauausschuss 20.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zunächst ist festzustellen, dass in der Antragstellung der beantragten Flächen dem Bauherrn ein Fehler unterlaufen lassen. Es soll nicht die Fl.Nr. 959 (= reine Waldfläche, wie bereits festgestellt!), sondern die Fl.Nr. 959/5 der Gemarkung Pettendorf in die Bodenverbesserungsmaßnahme einbezogen werden. 

Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 16.03.2023 mit diesem Antrag und stellte fest, dass für einige der beantragten Flächen erst in jüngster Vergangenheit eine Genehmigung zur Auffüllung vorlag. Daher wurde die Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt vertagt und die Verwaltung beauftragt, den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen und dann jede Fläche (Fl.Nr.) einzeln zur Abstimmung vorzubereiten.

Zum Antrag:
In Absprache mit dem Ersten Bürgermeister wurden von der Verwaltung die Fl.Nrn. zur Vereinfachung in drei Blöcke unterteilt und zur Abstimmung wie folgt vorbereitet:

Block 1 – Nähe Urtlberg:
Die beantragten Fl.Nrn. lauten 138, 139, 140, 140/2, 152, 959/5, 959/6, 959/26, 959/27 und 959/28, jeweils Teilflächen und haben eine Gesamtfläche von 28.000 m². 


In diesem Block befinden sich zwei zu berücksichtigende Biotope. Das erste Biotop befindet sich auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 140/2 und wird durch die Auffüllungen nicht beeinträchtigt, da der Höhenunterschied zwischen Auffüllfläche und Biotop ca. 4,00 m beträgt. Das zweite Biotop ist auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 959/5, die als Wald genutzt wird und daher auch nicht von der Maßnahme betroffen sein wird.

Für diesen Bereich wurden bereits im Jahr 2011 landwirtschaftliche Auffüllungen von Teilflächen der Fl.Nrn. 138, 139, 140 und 152 beantragt und mit Bescheid vom 03.04.2013 genehmigt. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller am 12.04.2023 wurden hiervon nur die Fl.Nrn. 139 und 152 und auch nur punktuell in Anspruch genommen (siehe hierzu Lageplan in RIS). 

Für die Fl.Nr. 959/5 wurden im Jahr 2014 ebenfalls Auffüllungen von Teilflächen beantragt und mit Bescheid vom 19.05.2014 genehmigt. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller am 12.04.2023 wurde diese nicht in Anspruch genommen.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen teilt in seiner Stellungnahme vom 20.04.2023 mit, dass in Teilbereichen  der Fl.Nrn 138, 139 und 152, Gemarkung Pettendorf, eine Hauptversorgungsleitung der Wasserversorgung verläuft. Beantragt ist eine Auffüllhöhe von 25 cm, eine darüberhinausgehende Auffüllhöhe sollte im Trassenbereich der Versorgungsleitung grundsätzlich vermieden werden.

Beschlussempfehlung:
Der Bauausschuss erteilt den beantragten Bodenverbesserungsmaßnahmen sein Einvernehmen.

7 : 0 Stimmen

Block 2 – Nähe Mühlweg bzw. Solner Breite:
Die beantragten Fl.Nrn. lauten 1028, 1031 und 1032 (Nähe Mühlweg) sowie 1053, 1053/2, 1054 und 1055 (Nähe Solner Breite), jeweils Teilflächen und haben eine Gesamtfläche von 49.000 m².


In diesem Block befinden sich ebenfalls zwei zu berücksichtigende Biotope, die sich auf den Fl.Nrn 1031 und 1032 befinden und durch die Auffüllungen nicht beeinträchtigt werden.

Für den Bereich der Fl.Nrn. 1028 und 1031 (Nähe Mühlweg) wurden bereits im Jahr 2011 landwirtschaftliche Auffüllungen von Teilflächen beantragt und mit Bescheid vom 03.04.2013 genehmigt. Die Fl.Nr. 1031 war auch im Genehmigungsbescheid vom 19.05.2014 mit enthalten. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller am 12.04.2023 wurden beide Fl.Nrn. nur punktuell in Anspruch genommen.

Für den Bereich der Fl.Nrn. 1051 und 1055 (Nähe Solner Breite) wurden bereits im Jahr 2014 Auffüllungen von Teilflächen beantragt und mit Bescheid vom 19.05.2014 genehmigt. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller am 12.04.2023 wurde diese nur punktuell auf anderen Teilflächen in Anspruch genommen (siehe hierzu Lageplan in RIS).

Beschlussempfehlung:
Der Bauausschuss erteilt den beantragten Bodenverbesserungsmaßnahmen sein Einvernehmen.

6 : 1 Stimmen

Block 3 – Nähe Auberg:
Die beantragten Fl.Nrn. lauten 1420, 1423, 1424, 1422/10, 1422/11, 1422/2, 1422/3, 1422/5, 1422/7 und 1422/8, jeweils Teilflächen und haben eine Gesamtfläche von 22.000 m².


Das Biotop auf der Fl.Nr. 1420 ist bei der Planung der Auffüllungen bereits ausgenommen worden, u.a. wegen dem Baumbestand.

Für diesen Bereich wurden in jüngster Vergangenheit keine Auffüllungen beantragt.

Beschlussempfehlung:
Der Bauausschuss erteilt den beantragten Bodenverbesserungsmaßnahmen sein Einvernehmen.

7 : 0 Stimmen


Sonstige Auflagen:
Bisherigen Anträgen auf Auffüllungen von landwirtschaftlichen Flächen (Bodenverbesserungsmaßnahmen) wurde unter folgenden, grundsätzlichen Auflagen das Einvernehmen erteilt:
  1. Die Kosten evtl. auftretender Straßenschäden sind durch den Antragsteller zu beheben bzw. zu tragen.
  2. Beginn und Ende sind der Gemeinde Pettendorf drei Tage vorher anzuzeigen.
  3. Die Anfahrzeiten der Lkw werden auf Montag – Freitag, jeweils von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt.
  4. Es dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Oberflächenwassersituation in diesem Bereich entstehen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Die blockweise Abstimmung zu den einzelnen Flächen ist in der Genehmigung zu berücksichtigen. 
  2. Die im Vortrag genannten sonstigen Auflagen Nrn. 1 bis 4 sind in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
  3. Mindestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen Maßnahmen ist mit der Gemeinde eine Abstimmung der Anfahrrouten bzw. eine Beweissicherung an den öffentlichen Straßen und Wegen vorzunehmen. 
  4. Auf eine evtl. erforderliche Antragstellung zum Befahren der öffentlichen Straßen und Wege bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen gemäß der StVO wird hingewiesen.
  5. Die erforderlichen Abstandsflächen (5-10 m) zu angrenzenden, öffentlichen Feld- und Waldwegen sind einzuhalten.
  6. Zu den amtlich kartierten Biotopen sind die erforderlichen Abstände einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2023 19:36 Uhr