Es wird beabsichtigt, die bestehende Garage umzubauen bzw. zu erweitern. Dazu soll im Untergeschoss ein Zugang mit Rampe zum Treppenhaus und ein Weinkeller geschaffen werden. Im Erdgeschoss soll das bestehende Satteldach durch ein Flachdach bzw. ein Walmdach (Richtung Süden) ersetzt werden. Die Fläche soll künftig als Dachterrasse bzw. für einen Geräteraum (2,745 x 2,565 m) genutzt werden.
Durch die Planung werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:
1. Überschreitung der Baugrenzen im Nordosten des Grundstücks,
2. Abweichende Dachform (Walm- bzw. Flachdach),
3. Abweichung von den festgesetzten Abstandsflächen (4,00 m) auf 3,00 m.
Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass sich das Vorhaben fälschlicherweise nicht in einem Bebauungsplan befindet. Daher liegt auch kein konkreter Antrag auf Befreiung vor. Dies wurde bereits vom Landratsamt festgestellt.
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Alte Straße“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert.
Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst keinen weiteren Stellplatzbedarf auf dem Grundstück aus.
Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt, die erforderlichen Zustimmungen wurden erteilt.
Abstandsflächen:
Zur Realisierung des Vorhabens sind Abstandsflächenübernahmen auf den Fl.Nrn. 265 und 266, jeweils Gemarkung Kneiting, notwendig. Die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen über jeweils eine Tiefe von max. 3,00 m liegen den Antragsunterlagen bei. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Pkt. 9 haben die Abstandsflächen jedoch mindestens 4,00 m zu betragen, soweit sich aus den Festsetzungen der Baugrenzen nichts anderes ergibt.
Bürgermeister Obermeier gibt zu bedenken, dass bei einer möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden sich die geplante Terrasse unmittelbar an der Grenze befinden würde.
Inwieweit die Schaffung der Dachterrasse (zum Aufenthalt von Personen) abstandsflächenrelevant bzw. genehmigungsfähig ist, sowie die abweichende Tiefe der Abstandsflächen muss von der Genehmigungsbehörde beurteilt werden.