Datum: 02.07.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 21:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
3 Nutzung erneuerbarer Energien; Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung einer E-Tankstelle
4 Vollzug der Baugesetze; Markt Lappersdorf, Aufstellung des Bebauungsplanes ,,Baiern, Deckblatt Nr. 2'' im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; Förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
5 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö beschließend 1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zum Vorentwurf in der Fassung vom 22.04.2015 bis spätestens 30.05.2015 gebeten.

Keine Stellungnahme wurde von der Gemeinde Pielenhofen, dem Markt Lappersdorf und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorgelegt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die o. g. Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme abgegeben haben.

12 : 0 Stimmen

Insgesamt lagen zum Zeitpunkt 30.05.2015 (LRA R vorab per Mail) 21 Stellungnahmen vor:

Keine Einwendungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Stellungnahme vom
1.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
04.05.2015
2.
Regierung der Oberpfalz, Regensburg – Höhere Landesplanungsbehörde
19.05.2015
3.
Markt Nittendorf
21.05.2015
4.
Gemeinde Sinzing
21.05.2015
5.
Regierung von Oberfranken, Bayreuth – Bergamt Nordbayern
28.05.2015
6.
Kreisjugendamt Regensburg
29.05.2015
7.
Landratsamt Regensburg, Kreisbaumeisterin, L 54
26.05.2015
8
Landratsamt Regensburg, SG S 33-2 - Natur- und Landschaftsschutz
06.06.2015

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die unter lfd. Nr. 1 bis 8 aufgeführten Träger öffentlicher Belange keine Einwendungen erhoben haben.

12 : 0 Stimmen


9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) – 06.05.2015
Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg sollten noch folgende Hinweise aufgenommen werden:
Laut Bundesnaturschutzgesetz vom 01.03.2010, § 15 Abs. 3, ist bei Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen; insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Maß in Anspruch zu nehmen.

Stellungnahme:
Die Hinweise zur Inanspruchnahme von hochwertigen Landwirtschaftsflächen für Ausgleichsmaßnahmen und zu ihrer Lage werden zur Kenntnis genommen, aber nicht in die Textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Einwand wird in der Entwurfsphase bei der Festlegung der Ausgleichsfläche zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde angemessen berücksichtigt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen veranlasst.

12 : 0 Stimmen


10. Bayerischer Bauernverband (BBV) – 07.05.2015
Sühnekreuzweg: Zwischen dem geplanten Baugebiet und der vorgesehenen Retentionsfläche verläuft ein Weg, welcher bislang zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen genutzt wird. In den vorgelegten Unterlagen konnte kein Regelquerschnitt für diesen Weg gefunden werden. Wir gehen insofern davon aus, dass dieser Weg unverändert erhalten bleibt.

Retentionsfläche: In den Planunterlagen wird auf S. 38 der gedrosselte Abfluss aus der Rückhaltefläche in offene Gräben über gemeindliche Flächen Richtung Norden (und letztlich Richtung Vorfluter Schwetze) beschrieben. Dieser beschriebene Abfluss ist in den Planunterlagen verzeichnet, aber noch nicht vorhanden und auch nicht Bestandteil der Planung. Wir befürchten nachteilige Auswirkungen auf anliegende landwirtschaftliche Flächen durch wild abfließendes Wasser bei Starkregenereignissen. Auch Schäden durch Vernässung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen sind denkbar. Wir regen an, die vorgebrachten Bedenken bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und verweisen im Übrigen auf unsere Stellungnahme zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Pettendorf-Südwest BA I“.“

Stellungnahme:
Der den Sühnekreuzweg fortführende Feldweg wird dem Bestand entsprechend wiederhergestellt, im gleichen Querschnitt auch die provisorische Anbindung im Bereich Lärmschutzwall (zum Feldweg Fl.Nr. 109, Gemarkung Pettendorf, nach Süden).

Die Drosselableitung aus dem Rückhaltebecken wird nach provisorischer Verrohrung auf dem Fl.Nr. 118 (Grunddienstbarkeit erforderlich) offen auf den gemeindeeigenen Grundstücken Fl.Nr. 131/2 und Fl.Nr. 120 abgeleitet. Wenn nötig kann auf den Flächen 131/2 und 120 zusätzliches Retentionsvolumen geschaffen werden. Eine Vernässung von an das Becken angrenzenden Landwirtschaftsflächen ist durch nur kurzzeitigen Aufstau bei Starkregen und bindige Dammschüttung auf der Talseite zu vermeiden. Die Sohle der Rückhaltemulde liegt zwar im Bereich versickerungsfähiger Schichten, aber wie weit das bei Starkregen nennenswert volumenmindernd wirkt, müsste in diesem Zug berechnet werden. Durch die große Mulde und ein ausreichend dimensioniertes Überlaufrohr wird ein regelmäßiger wilder Überlauf in Ackerflächen bei Starkregen (z. B. häufiger als alle fünf Jahre) verhindert. Hiervon könnte bei fehlender Verrohrung die Fl.Nr. 118 betroffen sein. Bei vorkommenden Beeinträchtigungen wäre der entstandene Schaden entsprechend der üblichen Entschädigungssätze zu ersetzen.

Die genaue Größe der Rückhaltemulde wird in der Erschließungsplanung und im Wasserrechtsverfahren festgelegt, in Abstimmung mit dem und nach den Vorgaben vom WWA. Es ist auch zu bedenken und tatsächlich belegbar, dass bei Starkregen und/oder Schneeschmelze schon jetzt Wasser aus der Fläche in die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke abfließt. Ein Überflutungsnachweis bis zum hundertjährlichen Regenereignis wird nach Norm auch nur für bebaute Flächen gefordert.

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Notwendige Maßnahmen werden im Zuge des Wasserrechtsverfahrens berücksichtigt.

14 : 0 Stimmen


11. Wasserwirtschaftsamt (WWA) – 11.05.2015
Grundwasser- und Bodenschutz, Trinkwasserversorgung:
Die Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die Anlagen des ZV Naab-Donau-Regen sicherzustellen. Laut dem Altlastenkataster liegen keine Altlasten und Altlastenverdachtsfälle im Planungsgebiet vor. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen dennoch Auffälligkeiten bezüglich Verunreinigungen auftreten, sind umgehend das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu informieren, um ggf. das weitere Vorgehen abzustimmen.

Schmutz- und Niederschlagswasser:
Die getrennte Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Baugebiet wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Auf die Ausführungen in den Arbeitsblättern für die Bauleitplanung Nr. 15 „Naturnaher Umgang mit Regenwasser“ der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Inneren, München 1998, wird hingewiesen.
Für den geplanten Regenrückhalteraum (Mulde, ca. 1.000 – 5.000 m3, vgl. Seite 38 der Unterlagen) ist ein wasserrechtliches Verfahren notwendig. Die hierfür notwendigen Unterlagen richten sich nach den Vorgaben der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist hierzu vorab eine hydrogeologische Bewertung der örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse notwendig.

Schutz vor dem Wasser:
Die Auswirkungen bei Starkniederschlägen wurden unter Ziffer J) Textliche Hinweise Nr. 3 Oberflächengewässer ausführlich betrachtet; darin sind auch entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Schicht- und Hangwasser vorgeschlagen.“

Stellungnahme:
Das in der Erschließungsplanung noch genauer zu ermittelnde Volumen der Rückhaltefläche wird im Text auf 1.000 – 1.500 m³ (nicht 5.000 m³) korrigiert, entsprechend dem Planeintrag und der Vorbemessung. Das Wasserrechtsverfahren für den Regenrückhalteraum ist in Auftrag zu geben.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vom Planer vorgeschlagenen Änderungen werden berücksichtigt. Das Wasserrechtsverfahren wird eingeleitet.

14 : 0 Stimmen


12. Deutsche Telekom – 20.05.2015
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Es muss sichergestellt werden, dass
?        für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
?        auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
?        eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben.
?        die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
?        Dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.

Stellungnahme:
Der Antrag zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Oberirdische Schaltgehäuse sind auf öffentlichen Flächen aufzustellen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis und übernimmt die Stellungnahme des Planers. Oberirdische Schaltgehäuse sind auf öffentlichen Flächen aufzustellen.

14 : 0 Stimmen


13. REWAG – 20.05.2015
Das Planungsgebiet liegt hinsichtlich der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie außerhalb des Netzgebiets der REWAG KG.
Die öffentliche Versorgung mit Erdgas ist durch die bestehenden Netze sichergestellt. Die Versorgung neu ausgewiesener Bauflächen kann durch eine Erweiterung der Netze ebenfalls gewährleistet werden. Eine Realisierung der Erdgaserschließungen wird jedoch auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden.“

Stellungnahme:
Es wird vorgeschlagen in den textlichen Hinweisen aufnehmen, dass die Erdgaserschließung des Baugebietes auf Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des Versorgungsträgers entschieden wird.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Der Vorschlag der Planer wird in den textlichen Hinweisen aufgenommen.

14 . 0 Stimmen


14. Zweckverband Wasserversorgung Naab – Donau - Regen (WZV N-D-R) – 27.05.2015
Im geplanten Baugebiet liegt die Fernwasserleitung DN 350 AZ vom Hochbehälter Pettendorf zum Gemeindegebiet Lappersdorf sowie zu den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Pettendorf. Diese muss wegen der künftigen Bebauung auf Kosten des Verursachers umgelegt werden. Die neue Leitung DN 300 GGG (reduzierte Geschwindigkeit) kann im Straßenbereich des neuen Baugebiets verlegt werden. Die dann funktionslose Leitung DN 350 AZ verbleibt in den Grundstücken. Beim Aushub für die Gebäude und sonstiger Erschließungsanlagen ist diese vom jeweiligen Bauherren zu beseitigen, soweit diese dort zum Liegen kommt.

Die Versorgung des Baugebiets kann über eine neu zu verlegende Leitung DN 100 PE an das Netz im Gewerbegebiet angeschlossen werden. Ausreichender Versorgungsdruck ist vorhanden. Der Brandschutz (max. 48 m³/h) in den Endsträngen könnte durch eine zukünftige Erweiterung der Druckerhöhungsanlage im Hochbehälter Pettendorf sichergestellt werden. Die Funktionsfähigkeit der Druckerhöhungsanlage ist allerdings nur dann sichergestellt, wenn keine Unterbrechung im Stromversorgungsnetz vorhanden ist.

Vorsorglich sind daher auf der neu verlegten Fernleitung DN 300 GGG zusätzliche Hydranten anzuordnen. Die Entfernung der Hydranten bis zu den Enden der Stichstraßen erhöht sich dann allerdings.

Die Erschließung der Häuser 1-16 und 19-38 (Hausgruppen) erfolgt über private Anliegerwege. In diesen Verkehrsflächen sollen Leitungs- und Zufahrtsrechte für Versorgungsunternehmen u.a. gesichert werden (Buchstabe J/Textliche Hinweise Nr. 11 des Vorentwurfs).“

Stellungnahme Planer:
Die auch auf der Fernleitung einzuplanenden Hydranten werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die auf der Fernleitung einzuplanenden Hydranten werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

14 : 0 Stimmen


15. Bund Naturschutz (BN) – 28.05.2015
Insgesamt bestehen seitens des Bund Naturschutzes, Ortsgruppe Pettendorf, Pielenhofen und Wolfsegg keine Bedenken gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans Pettendorf-Südwest. Es bleibt lediglich der Hinweis, dass Ölheizungen in besonderer Weise dem Schutz des Klimas, dem Schutz der Umwelt und dem Schutz der Ressourcen zuwiderlaufen. Auszuweisende Ausgleichsflächen sollten im Hinblick auf die „bienenfreundliche Gemeinde Pettendorf“ entsprechend im Bebauungsplan als Bienenweide ausgeführt und genutzt werden.

Stellungnahme:
Grundsätzlich ist mit dem LRA, SG Bauleitplanung, zu klären, ob Ölheizungen im B-Plan ausgeschlossen werden können. Hinweise zur Ausgestaltung der Ausgleichsflächen werden nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Entwurf aufgenommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Hinweise zur Ausgestaltung der Ausgleichsflächen werden nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in den weitergehenden Entwurf aufgenommen.

14 : 0 Stimmen


16. Bayernwerk – Stellungnahme vom 29.05.2015
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.“
Zusammenfassend sind folgende Belange zu berücksichtigen:
?        Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich sind mindestens 3 Monate vor Baubeginn anzuzeigen.
?        Querungen von Kabeltrassen durch festgesetzte Baumstandorte sind zu vermeiden.
?        Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Bei einer Unterschreitung sind geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
?        Bei unvermeidbaren Querungen müssen vom Versorgungsträger entsprechende Schutzvorrichtungen (Leerrohre) vorgesehen werden (= Umkehr der Baulast - Wurzelschutz zugunsten der Gemeinde).
?        Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kosten für die erforderlichen Erdarbeiten bei einer Verlegung der bestehenden (zwei) 20 kV- und 0,4 kV-Kabel im überplanten Gebiet nach dem Konzessionsvertrag von der Gemeinde zu tragen sind. Verlege- und Montagearbeiten trägt die Bayernwerk AG.
?        Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Erweiterung des Baugebietes eine neue Trafostation zwingend erforderlich wird“.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Belange zur Kenntnis. Änderungen sind nicht veranlasst.

14 : 0 Stimmen


17. LRA SG L 16 - Kommunale Abfallentsorgung mit Verweis auf Stellungnahme der Fa. Meindl vom 13.05.2015:
Fa. Meindl: Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute übliches 3-Achs-Müllfahrzeug (Länge 10 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt 18 m (Mittelpunkt überfahrbar). Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck sollte beiderseits ein Freiraum von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sein. Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfallfraktionen muss an anfahrbaren Stellen erfolgen. Straßen die keine öffentlich gewidmete Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts nach Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung und umfassender Haftungsfreistellung durch den oder die Eigentümer befahren. Eine Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter diesen Gesichtspunkten führt zu folgenden Ergebnissen:

Die im Bebauungsplan schraffierten Straßen werden von den Entsorgungsfahrzeugen nicht angefahren. Die orange markierten Straßenzüge können nur dann angefahren werden, wenn die endseitigen Wendeflächen ausreichend dimensioniert sind (siehe Anhang Wendeanlage für Müllfahrzeuge). Die im Plan eingezeichneten Flächen entsprechen von der Bemaßung her nicht der mit unserem Auftraggeber abgestimmten Anlage.

Stellungnahme Planer:
Die Wohnhöfe (bezeichnet als "schraffierte Straßen") müssen nicht angefahren werden, die Abfälle sind an den Wohnstraßen und Wohnsammelstraßen bereit zu stellen. Für die Wende von Müllfahrzeugen am Ende der Wohnstraßen und Wohnsammelstraßen ist ein Wendekreis mit Durchmesser 18 m nicht realisierbar und auch nicht erforderlich, da beim Wendevorgang ein Rückwärtsfahren zulässig ist.

Die im Bebauungsplan dargestellten Wendehämmer sind mit dynamischem Fahrkurvenprogramm konstruiert. Die von der Fa. Meindl geforderte Anlage (z. B. mit einer Breite von 8,0 m an der Stirnseite) ist für die örtliche Gegebenheit nicht anwendbar und erscheint überzogen, auch im Vergleich mit den Wendeanlagen der RASt 06, vgl. Bild 59.
Vorschlag: Die im B-Plan geplanten Wendeanlagen sollen in Befahrversuchen mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug der Fa. Meindl ausgetestet werden, die Ergebnisse der Fahrversuche sind im Entwurf des Bebauungsplans einzuarbeiten. Auf eine Minimierung der Belagsflächen auf das erforderliche Mindestmaß ist bei den Wendeanlagen zu achten.


Aus Sicht der Verwaltung kann auf Fahrversuche verzichtet werden. Die Wendehämmer können mit unwesentlichem Aufwand den Anforderungen der Müllentsorgung angepasst werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Belange der Kommunalen Abfallentsorgung zur Kenntnis. Die Wendeanlagen werden den Anforderungen der Müllentsorgung angepasst und in der Erschließungsplanung festgelegt.

14 : 0 Stimmen


18. LRA SG L 51 - Fachtechnik Tiefbau
Grundsätzlich sind die Belange des Sachgebietes L 51 von der Planung nicht berührt.
Anmerkung: Die Fahrbahnen sollten Begegnungen Rad/Pkw ermöglichen. Breite >4,50 m (für Wohnweg/Sackgassen). Ein Verzicht auf den Gehweg/Wohnweg wäre auch aus wirtschaftlichen Gründen abzuwägen, da eine Verbreiterung der Fahrbahn möglich wäre. Die Vorgaben bezüglich der Straßenbreite, Radien (Einmündungen) etc. der RASt 06 bzw. der aktuellen Richtlinien sind zu beachten.

Stellungnahme Planer:
Wohnwege sind als Privatwege festgesetzt, mit einer hohen Verkehrsbelastung ist nicht zu rechnen. Die Wohnwegbreite 3,0 m erlaubt die Begegnung Rad/Pkw wenn einer der beiden hält. Eine Aufweitung um 1,5 m erscheint aufgrund der Seltenheit des Begegnungsfalls, der Kürze der Wohnhöfe und der Möglichkeit des Ausweichens in die Garagenvorplätze überzogen. In den an den Wohnweg angrenzenden Vorgartenzonen sind Einfriedungen gemäß Textfestsetzungen Punkt 8.3 c) unzulässig.

Bei den Wohnstraßen sind keine Gehwege, sondern überfahrbare Mehrzweckstreifen geplant, eine Verbreiterung der Asphaltfläche würde die Fahrgeschwindigkeiten erhöhen. Die Einmündungsradien nach RASt 06 werden in der Erschließungsplanung im Detail berücksichtigt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von den Anmerkungen Kenntnis. Es sind keine Änderungen veranlasst.

13 : 0 Stimmen
Gemeinderätin Weiermann ist nicht anwesend.

19. LRA SG L 31 - Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz
zu 4. Zum Grundwasser und zur Geothermie fehlen Hinweise. Sollte Grundwasser kein Problem darstellen, erübrigen sich auch Hinweise. Da Geothermie mittlerweile eine ständige Rolle bei der Errichtung von Häusern und Gewerbebetrieben spielt, sollte ggf. mit Hilfe des Wasserwirtschaftsamtes ermittelt werden, in welcher Weise Geothermie möglich ist. Entsprechende Hinweise könnten im Bebauungsplan aufgenommen werden, u. a. der Hinweis auf die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen (Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG).

Stellungnahme:
Vom Wasserwirtschaftsamt ist in der Entwurfsphase zu erfragen, in welcher Weise Geothermie möglich ist. Die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen ist in die Hinweise aufzunehmen. Aus dem Energieatlas Bayern und dem Geothermieatlas Bayern ist erkennbar, dass die Voraussetzungen im Bereich des Baugebietes nicht gegeben sind (Energienutzungsplan der Gemeinde Seiten 96 und 97).

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Erlaubnispflicht von Grundwasserwärmepumpen wird in den Hinweisen aufgenommen, ebenso der Hinweis auf die Ergebnisse des Energienutzungsplanes Pettendorf. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst.

14 : 0 Stimmen


20. LRA SG S 33-1 - Immissionsschutz
Am südlichen Ortsrand von Pettendorf ist die Ausweisung von Wohnbauflächen (WA) und Gewerbeflächen (GEmE) geplant. Südlich der Planflächen ist künftig eine Umgehungsstraße geplant. Nördlich bzw. nordöstlich schließt im Bereich der Margarethenstraße und des Sühnekreuzweges überwiegend bestehende Wohnbebauung (laut FNP: MD) an. Westlich grenzen, durch die Schloßstraße getrennt, Gewerbeflächen (GEmE)an.

Aus fachlicher Sicht sind bei der vorliegenden Planung insbesondere folgende Punkte relevant:
?        Verkehrslärm durch die Umgehungsstraße
?        Gewerbelärm durch die Flächenzuordnung Gewerbe/Wohnen.
Verkehrslärm der geplanten Umgehungsstraße:
Südlich der Planflächen ist künftig eine Ortsumgehungsstraße geplant. Dadurch wird insbesondere im südlichen Planbereich mit einer nicht unerheblichen Verkehrslärmbelastung zu rechnen sein.
Sofern hinreichend konkrete Planungsabsichten zur Ortsumgehung vorliegen, sollten die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits jetzt auf dieses Maß hin ausgelegt und planungsrechtlich abgesichert werden.

Hinweis:
Sofern der Verkehrslärm erst auf Ebene eines Planfeststellungsverfahren erfolgt, wären als Beurteilungsgrundlage nicht die Orientierungswerte der DIN 18005, sondern die weniger strengen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung heranzuziehen. Für die dann bereits bestehende Wohnbebauung hätte dies ein geringeres Schutzniveau zur Folge.

Im Sinne einer vorsorgenden Bauleitplanung sollte daher bei konkreten Planungsabsichten ein allgemein hohes Schutzziel Planungsvorgabe sein. Die vorhandenen Erkenntnisse aus der bisherigen schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm des Planungsbüros GEO.VER.S.UM können in die Planung so konkret wie möglich einfließen.

Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, die schalltechnische Untersuchung auf die vorliegende Planfassung (parzellenscharf) abzustimmen, zu überarbeiten und erforderliche Schallschutzmaßnahmen planungsrechtlich abzusichern. Beurteilungsgrundlage sollten die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bilden. Neben aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall) sind die Mindestanforderungen des baulichen Schallschutzes gemäß DIN 4109 abzusichern.

Gewerbelärm (GEmE):
Die Flächenzuordnung Wohnen/Gewerbe entspricht aus fachlicher Sicht zunächst nicht dem allgemeinen Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG, wonach Flächen unterschiedlicher Nutzung in erster Linie so angeordnet werden sollen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und daraus resultierende Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe vorrangig vermieden werden.

Das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe setzt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus weitere Schallschutzmaßnahmen zwingend voraus.

Im weiteren Verfahren sollte dazu der Gewerbelärm im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung unter Berücksichtigung schalltechnisch relevanter Vorbelastungen außerhalb des Plangebietes von einem fachkundigen Gutachter untersucht und anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 bewertet werden.

Auf Grundlage der Ergebnisse sollte eine schalltechnische Kontingentierung der Gewerbeflächen durchgeführt werden. Vom Gutachter sollten Vorschläge für textliche Festsetzungen erarbeitet werden, die in den Bebauungsplan übernommen werden können.

Die in den Planunterlagen bereits vorhandenen Festsetzungen wie z. B. die Errichtung von aktiven Lärmschutzeinrichtungen zwischen Wohnen und Gewerbe und der Ausschluss von Nachtarbeiten sind im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Hinweis:
Als Abwägungshilfe wird auf beiliegendes IMS vom 25.07.2014, Az. IIB5-4641-002/10, zum Lärmschutz in der Bauleitplanung, insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 13-16 und 20-25 hingewiesen.“

Stellungnahme:
Verkehrslärm der geplanten Umgehungsstraße:
Gemäß Empfehlung von Hr. Hofmann ist eine schalltechnische Untersuchung auf die vorliegende Planfassung (parzellenscharf) abzustimmen, zu überarbeiten und die erforderliche Schallschutzmaßnahmen planungsrechtlich absichern.

Gewerbelärm (GEmE):
Der Gewerbelärm ist im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung von einem fachkundigen Gutachter zu untersuchen und bewerten zu lassen (ggf. schalltechnische Kontingentierung der Gewerbeflächen). Die Vorschläge für die textlichen Festsetzungen vom Gutachter werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die schalltechnischen Untersuchungen zur Umgehungsstraße und zum GEmE werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (siehe IMS vom 25.07.2014) und nach der DIN 18005 durchgeführt, die Ergebnisse des dann vorliegenden Gutachtens werden in die textlichen Festsetzungen übernommen.

14 : 0 Stimmen


21. LRA Kreisbrandrat
Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgende Punkte:
?        Es ist für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.
?        Vor Erstellung des Hydrantenplanes ist mit der Brandschutzdienststelle (KBR) Rücksprache zu nehmen.
?        Es sind ausreichend Überflurhydranten einzuplanen.
?        Für die Parzellen 01 und 18 sind nur provisorische Wendeflächen geplant, es sind Wendeflächen mit einzuplanen bzw. sind erforderlich.

Stellungnahme:
Die Löschwasserversorgung und die Lage der Unter- und Überflurhydranten werden in der Erschließungsplanung mit dem Kreisbrandrat abgestimmt. Die provisorischen Wendeflächen werden so ausgebaut, dass Feuerwehrfahrzeuge wenden können.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme Kenntnis. Die Löschwasserversorgung und die Lage der Unter- und Überflurhydranten werden in der Erschließungsplanung mit dem Kreisbrandrat abgestimmt. Die provisorischen Wendeflächen werden so ausgebaut, dass Feuerwehrfahrzeuge wenden können (siehe auch Punkt 17.)

14 : 0 Stimmen


22. LRA Regensburg – Sachgebiet S 41 Bauleitplanung vom 02.06.2015
Mit der vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Baugebietsausweisung besteht grundsätzlich Einverständnis. Zur Weiterführung des Verfahrens bedarf es noch zwingend einer städtebaulichen Begründung in der insbesondere auch auf die in Teilbereichen zulässige abweichende Bauweise (Grenzbebauung nicht nur für Garagen bzw. Unterschreitung der Mindestabstandsflächen der BayBO) einzugehen ist. Auch der Umweltbericht ist noch zu erstellen.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eines großes Baugebiet mit insgesamt 63 Parzellen handelt, weist der Bebauungsplan einen ungewöhnlich hohen Regelungsinhalt auf. Dies setzt eine verstärkte Prüfung voraus, ob alle Festsetzungen in sich schlüssig sind, also sich nicht gegenseitig widersprechen und alle Regelungen auch durch eine entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt sind.

Maßgebend ist dabei die abschließende Aufzählung zulässiger Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB. Letztendlich ist auch das Übermaßverbot zu beachten (zulässig sind nur tatsächlich notwendige Regelungen).

Wichtig für einen reibungslosen Vollzug und für die an Bebauungspläne zu stellenden Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist auch eine klare Unterscheidung zwischen dem normativen Regelungsinhalt, also verbindlichen Festsetzungen und Empfehlungen. Insbesondere bei zeichnerischen Darstellungen in Form von sog. Regelbeispielen oder Regelquerschnitten gibt es oftmals Missverständnisse.

Bei einer überschlägigen Durchsicht der Planunterlagen sind unter anderem folgende Punkte aufgefallen:

?        Gemäß Nutzungsschablone ist der Bautyp E+1 und U+E überall zulässig, wogegen im Textteil unter Ziff. 2.1 für jede Parzelle der Bautyp verbindlich geregelt wird.

?        Regelungen zur Duldungspflicht von privaten oder öffentlichen Auffüllungen auf fremden Grundstücken bleiben dem Privatrecht (z. B im Rahmen der Grundstücksverkäufe) vorbehalten.

?        Neue Grundstücksgrenzen können nicht festgesetzt, sondern nur vorgeschlagen werden.

?        Die Anbauzonen für eine Grenzbebauung sind für Doppelgaragen knapp bemessen.

?        Die Vereinbarkeit von Balkonen mit einer Ausladung bis zu 2 m außerhalb der Baugrenzen mit § 23 Abs. 2 BauNVO ist zweifelhaft.

?        Bei den „Querschnitten Gebäudetypen WA“ ist unklar ob es sich um Festsetzungen handelt.

?        Die Straßenerschließung erscheint im Hinblick auf Ausbaubreiten und Wendeanlagen knapp bemessen.

Im Arbeitsgespräch beim Landratsamt am 18.06.2015 wurden zudem weitere Punkte behandelt, die unter „Weiteres“ näher behandelt werden.

Stellungnahme:
Die Städtebauliche Begründung und Umweltbericht wird bis zum Beginn der öffentlichen Auslegung/Fachstellenbeteiligung erstellt. Mit den vorliegenden Festsetzungen wurde versucht die städtebauliche Qualität zu sichern, die Festsetzungen werden unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 BauGB und des Übermaßverbotes auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Es erfolgt eine klare Differenzierung von Festsetzungen und Hinweisen. Die Regelquerschnitte WA und GEmE sind keine Festsetzungen, sondern dienen lediglich der Erläuterung. Bei den Straßenquerschnitten handelt es sich um Festsetzungen.
Aus der Nutzungsschablone werden E+1 und E+U gestrichen, die Regelung erfolgt über die textlichen Festsetzungen. Die Duldung der Auffüllungen wird aus den Textfestsetzungen gestrichen. Die Duldungspflicht für die Auffüllungen am Straßenrand und zwischen den Privatparzellen regelt die Gemeinde im Kaufvertrag. Planzeichen wird in "vorgeschlagene" Grundstücksgrenze geändert (Planliche Hinweise).

Weiteres:
Die Doppelgaragen und Anbauzonen werden auf 9,00 x 6,50 m vergrößert.

Der Punkt 2.1 g) – Balkone - wird gestrichen;

Es handelt sich bei den Gebäudeschnitten WA (Seite 18) und GEmE (Seite 23) um Erläuterungen; es sind daher die neuen Formulierungen: G) „Erläuterungen als Gebäudeschnitte Gebäudetypen WA“ und analog Punkt H): „Erläuterungen als Gebäudeschnitte Gebäudetypen GEmE“.

Beim Punkt I) Querschnitte Straßen handelt es sich um Festsetzungen; es ist daher als neue Formulierung „I) Festsetzungen als Querschnitte Straßen“ zu verwenden. Die Ausbaubreiten nach Beschluss des Gemeinderates entsprechen unter Einbeziehung der Mehrzweckstreifen den Anforderungen der EAE (Empfehlungen für den Ausbau von Erschließungsstraßen).

Beschlüsse zu 22.:

Die Städtebauliche Begründung und der Umweltbericht werden bis zum Beginn des nächsten Verfahrensschrittes erstellt.

14 : 0 Stimmen

Die Doppelgaragen und Anbauzonen werden auf 9,00 x 6,50 m vergrößert. Für die Parzellen 43, 48, 49, 56 und 60 wird das Baufenster bis zur Grundstücksgrenze erweitert.

14 : 0 Stimmen


Der Punkt 2.1 g)  - Balkone - wird gestrichen.

14 : 0 Stimmen

Es handelt sich bei den Gebäudeschnitten WA und GEmE nur um Erläuterungen; Neue Formulierungen, siehe Sachverhalt hierzu.

14 : 0 Stimmen

Beim Punkt I) Querschnitte Straßen handelt es sich um Festsetzungen; Neue Formulierung siehe Sachverhalt hierzu.

14 : 0 Stimmen


23. Redaktionelle Änderungen der Verwaltung:
23.1: Die schraffierten Wege (derzeit dargestellt als „verkehrsberuhigter Bereich“) sind in den Festsetzungen durch Planzeichen als Privatwege zu bezeichnen.

23.2 zu textlicher Festsetzung 8.1.b) die Hälfte der Höhe ist zu ersetzen durch mindestens 2/3 (Begründung: bereits der vorgelagerte Bereich der Gemeinde wird bepflanzt, so entsteht eine stufige Bepflanzung von nieder nach hoch). Die maximale Wuchshöhe ist einzuhalten und ggf. zu schneiden.

Beschluss:
zu 23.1: Der Gemeinderat beschließt die schraffierten Wege in den Festsetzungen durch Planzeichen ergänzend als Privatwege zu bezeichnen.

14 : 0 Stimmen

zu 23.2: Das Pflanzgebot auf den Baugrundstücke GEmE, textliche Festsetzung Nr. 8.1 b) wird wie im Sachverhalt erläutert, geändert.

14 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert im Sachvortrag die jeweiligen Einwendungen und Stellungnahmen. Im Gemeinderat entstehen keine weitergehenden Diskussionen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen durch das beauftragte Planungsbüro einarbeiten zu lassen und das vorgeschriebene Verfahren weiter fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bis zur Abstimmung zu TOP 1 Nr. 9 sind nur 12 GR-Mitglieder anwesend (GR Muehlenberg und Fleischmann fehlen noch).

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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt vom 27.03.2015 wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.04.2015 bis einschließlich 21.05.2015 hingewiesen. Zusätzlich wurde am 06.05.2015 im Rahmen eines Erörterungstermins allen interessierten Bürgern/Bürgerinnen Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Während dieser Zeit gingen folgende Anregungen/Anmerkungen ein:

1. Herr Dr. Michael Bossmann – 07.05.2015, Ergänzung am 11.05.2015
Herr Bossmann weist in seinen Schreiben zum wiederholten Male darauf hin, dass sein Grundstück Fl.Nr. 108/1, Gemarkung Pettendorf, in die Planungen einbezogen wurde. Hierdurch würde seine notwendige Zufahrt entfallen, die jedoch dringend benötigt wird. Weiter weist er darauf hin, dass im Osten eine bestehende Einfahrt überplant wurde.

Stellungnahme:
Das Flurstück 108/1 wird aus dem Geltungsbereich genommen, die Wegeanbindung zur Fl.Nr. 108/1 wird belassen. Der Zufahrtsbereich zur Fl.Nr. 114/3 wird aus dem Geltungsbereich entfernt, für diesen Bereich besteht auch kein Grunderwerb.
Die Pflanzung ist soweit zurücknehmen, dass die vorhandene südliche Pflasterzufahrt zur Fl.Nr. 114/5 erhalten bleibt. Der Geltungsbereich wird mit einer geraden Linie entlang der Fl.Nr. 108/1 bis zur östlichen Grenze der Fl.Nr. 113 fortgeführt.

Beschluss:
Der Gemeinderat entspricht der Stellungnahme von Planern und der Verwaltung

14 : 0 Stimmen

2. Frau Petra Schmid – 07.05.2015
Mit Schreiben vom 07.05.2015 weist Fr. Schmid auf die am Erörterungstermin am 06.05.2015 getroffene Aussage des Planers hin, ggf. könne der Fußweg in der Häusergruppe 9- 12 mit dem geplanten Anschluss zur Margarethenstraße als Baustellenzufahrt dienen. Dies wäre ein Widerspruch zu der Beschränkung der Margarethenstraße allgemein und zu den bisherigen Planungsabsichten, hier keinen Durchgangsverkehr zu ermöglichen. Weiter fehlt eine Wendeanlage wie bei den anderen Hausgruppen, was den Eindruck entstehen lässt, eine Anbindung sei erwogen.

Stellungnahme:
Die Verbindung zur Margarethenstraße ist im B-Plan als Fußweg gekennzeichnet.
Aus Sicht der Planer sollte die Zufahrt für Baustellen im Baugebiet keinesfalls über die Margarethenstraße geführt werden. Ein Wendehammer erscheint aufgrund der zusammengelegten Doppelgaragen (mit offenen Vorbereichen) hier nicht erforderlich, vergrößert die zu befestigende Fläche nur zu Lasten der Gartenflächen.
Allerdings ist eine Durchgängigkeit auch als gewünschte fußläufige Anbindung in der bisherigen Planung nicht ohne weiteres möglich, da der südliche Bereich als Privatweg dargestellt ist Dies ist in sich ein Widerspruch.

Beschluss:
Eine Durchgängigkeit für Fahrzeuge zur Margarethenstraße wird nicht gewünscht und nicht ermöglicht. Die Durchgängigkeit des Fußweges wird gesichert durch die Widmung des Anliegerweges zur öffentlichen Straße

14 : 0 Stimmen

3. Herr Hans-Peter Dorsch, Frau Sabine Hirsch – 17.05.2015
Mit Schreiben vom 17.05.2015 erfolgt der Hinweis, dass entgegen früherer Aussagen die Ortsumfahrung nicht bereits bei der Realisierung des 1. Bauabschnittes des BG Pettendorf Südwest erfolgt. Hingewiesen wird auf einen Bericht der MZ vom 14.10.2010, der eine Anbindung des neuen Baugebietes über die bestehenden Ortsstraßen ausschließt. Es wird argumentiert, dass bei einer Realisierung des Baugebietes mit der jetzigen Planung die Belastung der Marienstraße hinsichtlich Verkehrsaufkommen und dem damit verbundenen Lärmbelastungen weiter zunehmen werden. Die Marienstraße sei mit seinen vielen Engstellen, einem nur einseitigen Gehweg und ohne Radweg dafür nicht ausreichend geeignet.

Deswegen wird der derzeitigen Planung widersprochen. Es wird beantragt, die Plangenehmigung erst zu erteilen, wenn alle Flächen der geplanten Ortsumfahrung bis zur R 39 oder eine anderweitige leistungsfähige Zufahrtsstraßen gesichert sind.

Stellungnahme:
Bereits im Jahre 2008 und 2009 wurde den Antragstellern Stellungnahmen zur geplanten Ortsumfahrung mitgeteilt. Darin wurde auf den bisher bestehenden Grundsatzbeschluss hingewiesen und auf die bestehende Planung, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan die Trasse der Ortsumfahrung darstellt. Ebenso wurde dargelegt, dass die konzeptionelle Planung nur schrittweise verwirklicht werden kann.

Die Realisierung der Ortsumfahrung ist jedoch erst mit dem geplanten BA II erforderlich und umsetzbar, ein vorheriger Grunderwerb ohne die Entwicklung von Bauland ist weder umsetzbar noch wirtschaftlich vertretbar. Das Baugebiet in seiner Gesamtheit ad hoc umzusetzen ist entwicklungspolitisch vom Gemeinderat nicht gewollt.

Die Marienstraße hat aus den Daten der gemeindlichen Verkehrszählungen ein Verkehrsaufkommen von durchschnittlich 1.431 Fahrzeugen/Tag. Es ist in den letzten Jahren keine unverhältnismäßige Steigerung der Belastung erkennbar. Die Belastung entspricht in etwa der der Schlossstraße oder der Hauptstraße im Hauptort. Die Verkehrsbelastung der Pettendorfer Straße in Reifenthal beispielsweise liegt im Schnitt um 15% höher. In allen Ortsstraßen gilt 30 km/h als maximale Geschwindigkeit.

Die nächtlichen Verkehrsbelastungszahlen sind in allen Ortslagen sehr gering, eine gesundheitliche Belastung durch nächtlichen Straßenlärm ist nicht erkennbar.

Die Straßenbreite in der Marienstraße ist durchgängig gleich, Engstellen sind nicht erkennbar, der Fußgängerbereich ist durch einen abgesetzten Bürgersteig geschützt. Ein Radweg innerorts ist in keinem Ortsteil vorhanden.

Die Grundsatzplanung für die Ortsumfahrung ist weiterhin Beschlusslage mit dem Ziel, bei der Realisierung des östlichen Planungsgebietes die Umfahrung zu verwirklichen. Eine unzumutbare Belastung der Marienstraße durch das geplante Baugebiet kann verhältnismäßig nicht erkannt werden.

Beschluss (Variante 1):

Der Gemeinderat nimmt die Einwendungen zur Kenntnis. Auf Antrag sind weitergehende Prüfungen zur Verkehrsbelastung durchzuführen. Dies ist im Bauleitplan als textlicher Hinweis aufzunehmen.

2 : 12 Stimmen
(abgelehnt)

Beschluss (Variante 2):

Der Gemeinderat nimmt die Einwendung zur Kenntnis und verweist auf die Stellungnahme. Änderungen zur Planung sind nicht veranlasst.

12 : 2 Stimmen


4. Frau Maria Misselbeck – 18.05.2015 (Anlage 5):
Mit Schreiben vom 18.05.2015 regt Frau Misselbeck an, die Beschränkung der Dachformen auf ausschließlich Satteldach zu überdenken. Argumentiert wird mit einem ebenfalls vertretbaren städtebaulichen Erscheinungsbild bei Pult – oder Split-level-Dächern sowie mit deutlich wirtschaftlicheren Baukosten bei einem Pultdach.

Stellungnahme:
Die unterschiedlichen Dachformen wurden in der Gemeinderatssitzung am 15.10.2014 diskutiert. Es wurde einstimmig beschlossen nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 18 bis 22° zuzulassen. Die einheitliche Dachform soll zur Ablesbarkeit des Hausgruppenkonzepts beitragen. Zudem soll damit eine weithin sichtbare, ortsbildprägende Fernwirkung erreicht werden. Die Kostenseite ist bei einem Pultdach nachvollziehbar, bei einem Split-Level-Dach jedoch nicht.

Beschluss:
Der Gemeinderat sieht keine Änderung veranlasst.

14 : 0 Stimmen


5. Herr Alfred Schmid – 21.05.2015
Mit Schreiben vom 21.05.2015 regt Herr Schmid folgendes an:
5.1 Zur besseren Ein– und Ausfahrt zu den Doppelgaragen wäre eine maßvolle Erweiterung der Wendeanlage vorteilhaft (Skizze). Dies wäre auch beim Winterdienst eine hilfreiche zusätzliche Schneeablagefläche.

5.2 Herr Schmid verweist in seinen Ausführungen auf die besondere Beachtung der Lärmproblematik, die das Nebeneinander von GEmE und WA in sich birgt und insbesondere nicht den Planungsgrundsätzen nach § 50 BImSchG entsprechen. Er verweist auf die im IMS vom 25.07.2014 festgelegten Planungsgrundsätze und beantragt, der besonderen Vorsorgepflicht der Gemeinde zwischen einem Wohngebiet und den geplanten Gewerbetriebe so zu entsprechen, dass langfristig keine Störungen oder Konflikte aus dieser Nachbarschaft auch über die nachfolgenden Generationen entstehen können. Dies soll wenn nötig auch über Einschränkungen erreicht werden, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen und/oder über den Ausschluss produzierender Gewerbebetriebe und Schank- und Gaststättenbetriebe. Entsprechend wirksame Schallschutzmaßnahmen sind vorzuschreiben.

5.3 In den Festsetzungen zu 3.1.e. fehlt ein notwendiger Bezugspunkt für die festgesetzte Anböschung der rückseitigen Gebäude- oder Schallschutzwände, damit eine durchgängige und homogene Ansicht der Rückseite gewährleistet wird. Dieser könnte z.B. mit einem Bezug zur FOK geregelt werden.

5.4 Zu Einfriedungen 7.c sollen aus optischen Gründen analog zur Regelung der Lärmschutzwand auch bei den Gewerberückfassaden entweder Holz- oder Putzfassaden vorgeschrieben werden.

Stellungnahme:
Zu 5.1. Die geringfügige Erweiterung der Wendeanlagen ist laut Planer zwar nicht für die Garagenausfahrten erforderlich, im Hinblick auf die Einwendungen der Müllabfuhr jedoch sinnvoll.

Zu 5.2. Hier wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes verwiesen, in der der Gemeinde die Untersuchung und Bewertung durch einen fachkundigen Gutachter empfohlen wird.

5.3 Vorschlag für neue Formulierung: Gebäudefassaden und Wandkonstruktionen sind WA-seitig 1,50 m hoch ab OK Schloßstraße anzuböschen und sind entsprechend zu konstruieren.

5.4 Die Anregung wird in die Festsetzungen aufgenommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat folgt den Stellungnahmen, die notwendigen Änderungen sind einzuarbeiten.

14 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert im Sachvortrag die jeweiligen Einwendungen und Stellungnahmen. Bei der Einwendung zur Umgehungsstraße (vgl. TOP 2/Nr. 3) schlägt Gemeinderätin Muehlenberg vor, einen Hinweis aufzunehmen, weitergehende Untersuchungen durchzuführen, falls sich Probleme mit der Verkehrsbelastung aufzeigen. Gemeinderat Dr. Bosl entgegnet, dass dies aus seiner Sicht nicht zielführend sei. Es stellt sich die Frage, was den Einwendungsführern dadurch eigentlich in Aussicht gestellt werden soll. De facto zeigen die Verkehrszählungen Zahlen, bei denen im objektiven Vergleich nicht von einer unverhältnismäßigen Belastung gesprochen werden kann. Gemeinderat Bink stimmt den Ausführungen Dr. Bosls weitgehend zu und weist ergänzend darauf hin, dass mit der Realisierung der Umgehungsstraße grundsätzlich auch die örtliche Verlagerung der Problematik – soweit diese sich überhaupt einstellt -  einhergehen würde. Bürgermeister Obermeier schlägt vor, über die Anregung der Gemeinderätin Muehlenberg abstimmen zu lassen (vgl. Beschluss Variante 1 im Sachverhalt ).

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen durch das beauftragte Planungsbüro einarbeiten zu lassen und das vorgeschriebene Verfahren weiter fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Nutzung erneuerbarer Energien; Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung einer E-Tankstelle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Thematik der E-Mobilität wurde wiederholt im Gemeinderat Pettendorf diskutiert. Auch über die landkreiseigene KERL (Kommunale Energie Regensburger Land e.G.) wird aktuell versucht, E-Mobilität in Form von Car-Sharing-Modellen zu unterstützen und in den Kommunen zu implementieren. Das hierbei vorgeschlagene Modell wäre jedoch von der Verwaltung umzusetzen, was nach unserer Auffassung nicht praktikabel ist. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, die Schaffung solcher Angebote sollten durch die freie Wirtschaft realisiert werden.
Ein ortsansässiges Autohaus wird nun zeitnah ein E-Fahrzeug bekommen und dies als Car-Sharing-Modell tageweise vermieten. Dies wäre ein erster Schritt, der E-Mobilität mehr Wahrnehmung und Akzeptanz zu verschaffen.
Ein weiterer Schritt wäre für diese Nutzung und für weitere Fahrzeuge eine E-Tankstelle zur Verfügung zu stellen. Im Straßen- und Umweltausschuss vom 9.6.2015 wurde der vorgeschlagene Standort auf einem gemeindeeigenen Parkplatz im Gewerbegebiet einstimmig empfohlen. Der Standort hätte hier den Bezug zum Car-Sharing-Angebot, wäre nahe am Supermarkt und weiteren Entwicklungsflächen, auch wäre eine gute Sichtbarkeit gewährleistet.

Die notwendige Stromversorgung von 22 kV wird noch abschließend geklärt, müsste aber direkt am Standort vorbei führen. Es sollen zwei Stellplätze vorgesehen werden, die auch optisch ansprechend gestaltet werden müssten. Eine Pflasterung und eine farbige Markierung ist erforderlich (siehe Muster).

Zur Umsetzung wurde der Kontakt mit den GVUs aufgenommen. Ein Anbieter hat aktuell kein umsetzbares Angebot. Ein weiterer Anbieter hat mehrere Säulen in Regensburg stationiert, z. B. am DEZ. Diese bieten verschiedene Zahlungsmodalitäten, z. B. Karte oder Handy.
Für die Säule würde ein Kostenaufwand von einmalig ca. 8900 € netto entstehen. Beinhaltet wäre ein Full-Service- Dienstleistungsvertrag für zwei Jahre, der Betrieb, Wartung und Abwicklung der Ladevorgänge beinhaltet. Auch entstünde der Gemeinde kein personeller Aufwand. Nach 2 Jahren wäre ein monatlicher Wartungsanteil von ca. 59 €/Monat in Rechnung zu stellen, abhängig von der Nutzung. Die Säule und der Anschluss bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Säule kann auch auf einen anderen Standort versetzt werden. Hinzu käme der Kostenaufwand für den Stromanschluss und die Pflasterung des Parkplatzes. Insgesamt ist ein Kostenaufwand von ca. 15.000 € zu erwarten.

Das Projekt würde so ein Ziel aus dem Leitbild der Gemeinde (Forcieren von Car-Sharing-Angeboten, Leitbild Seite 9)aufgreifen und realisieren.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und weist darauf hin, dass es alternativ auch E-Säulen ohne Bezahlgerät („Payfunktion“) gibt, die in der Anschaffung grundsätzlich günstiger sind. Es stelle sich heute die Grundsatzfrage, ob die Gemeinde die E-Tankstelle realisiert oder nicht. Anzudenken dabei zudem, auf die „Payfunktion“ zu verzichten.

Auf Rückfrage von Gemeinderat Oberleitner erläutert Bürgermeister Obermeier, dass die Versorgung der E-Tankstellen nach den bisher vorliegenden Informationen bei allen Anbietern mit einem Ökostromanteil von 100 % erfolgt. Gemeinderätin Weiermann schlägt vor, dass man zur Abrechnung der Beladung ggf. auch eine Pauschale verlangen könnte. Gemeinderat Bornschlegl macht deutlich, dass über die grundsätzliche Vorgehensweise entschieden werden soll, nicht über Detaillösungen. Gemeinderat Gerdes stimmt zu und begrüßt, dass die Einrichtung der E-Tankstelle überhaupt angedacht wird. Über Details sollte erst beraten werden, wenn die Angebote vorliegen. Es geht nur darum, machen wir es oder nicht. Gemeinderat Dr. Schweiger schlägt vor, gezielte Angebote für Säulen mit und ohne Bezahlfunktion einzuholen und dann den Gemeinderat entscheiden zu lassen. Der Beschlussvorschlag sei daher abzuändern. Bürgermeister Obermeier stellt folgenden Beschluss zur Abstimmung:

Beschluss

Die Gemeinde realisiert im HH 2015 eine E-Tankstelle am vorgeschlagenen Standort. Die Verwaltung wird beauftragt, weitere Angebote über Säulen mit und ohne Bezahlfunktion einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Vollzug der Baugesetze; Markt Lappersdorf, Aufstellung des Bebauungsplanes ,,Baiern, Deckblatt Nr. 2'' im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; Förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö 4

Sachverhalt

Mit Schreiben des Marktes Lappersdorf vom 11.06.2015 wird die Gemeinde Pettendorf gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten zum Entwurf des Bebauungsplans „Baiern, Deckblatt Nr. 2“ in der Fassung vom 01.06.2015 bis spätestens 17.07.2015 Stellung zu nehmen. Erfolgt keine fristgemäße Rückäußerung, wird davon ausgegangen, dass von der Gemeinde Pettendorf keine wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung berührt werden.

Der vorgelegte Bebauungsplan berührt keine Belange der Gemeinde Pettendorf.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Es besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö 5

Sachverhalt

Bekanntgaben des 1. Bürgermeisters:

Freies W-LAN – Schaffung eines kostenlosen, drahtlosen Bürgernetzes in der Gemeinde
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bittet die CSU-Fraktion Pettendorf um Prüfung, ob in Liegenschaften der Gemeinde ein für jedermann kostenlos zugängliches Freifunknetz im Gemeindegebiet aufgebaut werden kann. Im Hinblick auf mehr Bürgerservice sollen insbesondere öffentliche Gebäude und Plätze mit einem kostenlosen WLan-Netzwerkzugang ausgestattet werden.

Traditionelles Tennisturnier für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker
Am Samstag, den 05.09.2015 findet ab 9.00 Uhr in Köfering das alljährliche Tennisturnier für aktive und ehemalige Mitglieder der politischen Gremien im Landkreis Regensburg auf der Anlage des SSV Köfering statt. Schirmherrin ist Frau Landrätin Tanja Schweiger.

Grundschule Pettendorf-Pielenhofen - Übertrittsquote an weiterführende Schulen
Die Übertrittsquote an Realschule und Gymnasium beträgt in diesem Schuljahr 64,29 %. An die Mittelschule Lappersdorf treten jeweils sechs Kinder aus Pettendorf und Pielenhofen über.

Straßen- und Umweltausschuß
Die Sitzung des Straßen- und Umweltausschusses am 7. Juli 2015 entfällt, da an diesem Tag der gemeindliche Betriebsausflug stattfindet.

Zuweisung von Asylsuchenden
Der Gemeinde Pettendorf wurden Ende Juni weitere fünf Asylsuchende zugewiesen. Bürgermeister Obermeier betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Helferkultur innerhalb der Gemeinde hervorragend ausgebildet ist und die Betreuung der Asylsuchenden sehr gut funktioniert. Ohne die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer wäre gerade auch die Verwaltung aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, den Hilfesuchenden in vielen Alltagssituationen helfend zur Seite zu stehen.

Dorferneuerung Kneiting
Laut Ankündigung des Amtes für ländliche Entwicklung (ALE) Vorstandssitzung soll am 23.07.2015 um 19.00 Uhr eine Vorstandssitzung zur „Dorferneuerung Kneiting“ stattfinden. Die Ladung durch das ALE folgt.

„Runder Tisch“ in Reifenthal am 17.06.2015
Am 17.06.2015 fand unter Leitung des Umweltforums zusammen mit 20 Gemeindebürgern, den drei Bürgermeistern und vier weiteren Gemeinderatsmitgliedern der „Runde Tisch“ in Reifenthal statt. Bürgermeister Obermeier wies lobend auf das rege Engagement der Teilnehmer/-innen hin.

Anfragen aus dem Gemeinderat: 

Halteverbotsschilder
Auf Rückfrage von Gemeinderatsmitglied Bornschlegl wird bestätigt, dass im Bereich der GVS von Pettendorf Richtung R 39/Schwetzendorfer Weiher Parken beidseitig nicht erlaubt ist. Das Parken führt sowohl zu Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Verkehrs als auch zu Behinderungen bei Notfalleinsätzen.

Ortsschilder entwendet
Gemeinderat Weigl weist darauf hin, dass die Ortsschilder in Mariaort und in Adlersberg offensichtlich gestohlen wurden. Da der Verwaltung der Sachverhalt schon am Montag bekannt war, wurde Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Ortsschilder wurden zwischenzeitlich neu bestellt.
Parksituation Aichahof
Gemeinderätin Muehlenberg informiert, dass sich die Parksituation im Kurvenbereich in Aichahof deutlich verbessert hat.

Schotter- und Kiesüberschwemmungen am Weiglkreuz
Gemeinderat Grundei weist darauf hin, dass am „Weiglkreuz“ massive Schotter- und Kiesüberschwemmungen nach dem Unwetter am Samstag aufgetreten sind.

Plakate im öffentlichen Straßenraum
Auf Rückfrage von Dr. Schweiger wird erläutert, dass die Aufstellung von Werbe- und Hinweisplakaten, z. B. von Zirkusplakaten, an gemeindlichen Straßen der Genehmigung bedarf.

Datenstand vom 30.07.2015 09:28 Uhr