Datum: 16.07.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Neubau von 6 Reihenhäusern auf Fl.Nrn. 1001/3, 1001/7 und 1001/8, Gemarkung Pettendorf (Pettendorfer Straße, Reifenthal)
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2 |
Antrag auf Tektur: Umbau des Wallachstalles und Erweiterung des Liegebereiches für Stuten auf Fl.Nr. 1616, Gemarkung Pettendorf (Grabenfeldstraße, Eichenbrunn)
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3 |
Nutzungsänderung: Gewerbeeinheit mit Wohnung auf Fl.Nr. 78/1 Tfl., Gemarkung Pettendorf, Parzelle 3 b im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pettendorf" (Auf der Höhe, Pettendorf)
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4 |
Neubau eines Sechs-Familienhauses auf Fl.Nr. 37, Gemarkung Kneiting (Keltenstraße, Kneiting)
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1. Neubau von 6 Reihenhäusern auf Fl.Nrn. 1001/3, 1001/7 und 1001/8, Gemarkung Pettendorf (Pettendorfer Straße, Reifenthal)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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16.07.2015
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss der Gemeinde befasste sich in seiner Sitzung vom 19.02.2015 mit einer Bauvoranfrage auf Errichtung eines Doppelhauses, sowie Reihenhäusern auf den Fl.Nrn. 1001/7 und 1001/8 und beschloss, dieser sein Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
1. Bei Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens ist eine ordentliche Entwässerung der Grundstücke einzuplanen, diese ist ggfs. vorab mit der Gemeinde abzusprechen und in einem Entwässerungsplan zu dokumentieren.
2. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die vorgeschriebene Nachbarbeteiligung durchzuführen und bei Antragstellung der Gemeinde vorzulegen.
3. Eine Abstandsflächenberechnung ist im abschließenden Baugenehmigungsverfahren mit vorzulegen.
Zwischenzeitlich konnte der Antragsteller noch den Grunderwerb der Fl.Nr. 1001/3 tätigen, was erheblich zu einer Entzerrung der baulichen Gestaltung beitragen soll.
Vorhaben neu:
Es wird nun beabsichtigt, statt dem Doppelhaus (ca. 12,00 x 10,00 m) nun ein weiteres Reihenhaus mit 20,80 m x 10,00 m (Bestand ca. 28,00 x 10,00 m) zu errichten. Die beiden Reihenhäuser sollen in E+I+D-Bauweise (DN 38°) errichtet werden, wobei im DG nur eine Studionutzung möglich ist. Neu gegenüber der Bauvoranfrage ist auch die Unterkellerung der Gebäude. Bei einer auszugehenden Grundstücksfläche von ca. 1.778 m² beträgt die GRZ 0,55 (BauNVO: 0,6) und die GFZ 0,44 (BauNVO: 1,2).
Des Weiteren soll die Zufahrt zu dem hinterliegenden Reihenhaus nun an der Nordseite unmittelbar an der Grenze des Grundstücks erfolgen (Bauvoranfrage: an der Südseite zwischen Doppelhaus und Stellplätzen), was zu einer Entzerrung bzw. Auflockerung der Stellplätze beiträgt. Es werden für die geplanten 6 Wohneinheiten 8 Stellplätze und 4 Garagen auf dem Grundstück bereitgestellt.
Die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück wurden neu situiert, dadurch werden nun die erforderlichen Grenzabstände zum nördlichen Nachbarn (989/5 und 989/7) eingehalten und stellen auch im Westen des Grundstücks kein Problem mehr dar. Ebenfalls zu berücksichtigen war die bereits bestehende Grenzbebauung auf der Fl.Nr. 985.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Pettendorfer Straße“ erschlossen. Es ist an die öffentliche Kanalisation und das Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Auf die bereits bekannte Problematik hinsichtlich Hang-, Schicht- bzw. Niederschlagswasser, welches auf dem Grundstück anfällt bzw. sich sammelt und dann in die Mischwasserkanalisation eingeleitet wird, wird nochmals hingewiesen. Dem Bauherrn und dessen Vertreter ist dies bekannt, eine Verbesserung soll im Zuge der Baumaßnahmen hergestellt werden.
Nachbarbeteiligung:
Der Nachbar der Fl.Nr. 985 hat die Planunterlagen unterzeichnet. Der Nachbar der Fl.Nrn. 989/5 und 989/7 hat die Unterschrift nun verweigert, Gründe sind keine bekannt. Die ebenfalls, nur punktuell, zu beteiligenden Nachbarn der Fl.Nr. 989/22 haben ebenfalls keine Unterschrift geleistet.
Diskussionsverlauf
Grundsätzlich wurde diskutiert, dass die Bebauung mittels Dreispänner nicht ins Ortsbild passen würde und vielmehr eine städtische Bebauung darstelle. Befürchtet werden die Schaffung eines Bezugsfalles und weitere Probleme hinsichtlich der künftig
zur Verfügung zu stellenden Stellplätze. Insgesamt wurde für den Erhalt einer dörflichen, ländlichen Bebauung plädiert, wie es auch im gemeindlichen Leitbild zitiert wird.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6
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2. Antrag auf Tektur: Umbau des Wallachstalles und Erweiterung des Liegebereiches für Stuten auf Fl.Nr. 1616, Gemarkung Pettendorf (Grabenfeldstraße, Eichenbrunn)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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16.07.2015
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Den Umbau des bestehenden Pferdestalles behandelte der Bauausschuss bereits in seiner Sitzung vom 21.03.2013 und beschloss diesem sein Einvernehmen zu erteilen. Das Landratsamt Regensburg erteilte mit Bescheid-Nr. S 43-2013-0498 vom 02.07.2013 die erforderliche Baugenehmigung hierfür.
Geplant war, an eine bestehende Scheune ein neues Vordach (28,18 x 6,0 m) und einen offenen Stall zu einem Wallachstall in den Ausmaßen von 23,50 x 16,74 m umzubauen. Bei der Bauausführung wurden bereits bestehende Fundamente aufgedeckt, durch die eine Umsetzung der bisherigen Planung nur schwer realisierbar wäre.
Daher soll nun statt dem einheitlichen Pultdach (DN 10°) ein versetztes Satteldach (DN 5 bzw. 15°) aufbauend auf dem Bestand errichtet werden. Dadurch ergeben sich weitere, allgemeine Änderungen in der Dachkonstruktion. Die bisher genehmigte Grundfläche bleibt in jedem Fall gleich.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Nutzungsänderung: Gewerbeeinheit mit Wohnung auf Fl.Nr. 78/1 Tfl., Gemarkung Pettendorf, Parzelle 3 b im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pettendorf" (Auf der Höhe, Pettendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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16.07.2015
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich in seinen Sitzungen vom 21.05.2015 und 18.06.2015 mit ähnlichen Anträgen auf Nutzungsänderung und beschloss jeweils sein Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründet wurde dies mit den fehlenden Stellplätzen, mit der beabsichtigten gewerblichen Nutzung, dessen Ansiedlung nicht zwingend in einem Gewerbegebiet erforderlich ist und der fehlenden, deutlichen Unterordnung des Wohnens. Auf die weiteren, bisherigen Ausführungen zum Sachverhalt wird Bezug genommen.
Zur Nutzungsänderung:
Das Objekt soll künftig mit einer Rechtsanwaltskanzlei mit angegliedertem Buchhaltungsservice genutzt werden. Nach beiliegenden Plänen und Berechnung würde sich die Wohnnutzung nun auf 62,16 m² erstrecken, die Gewerbenutzung würde bei einer Fläche von 68,77 m² liegen. Dies entspricht einer prozentualen Verteilung von ca. 52% Gewerbe- und ca. 48% Wohnnutzung. Gegenüber dem letzten Antrag stellt dies keine Veränderung dar.
Stellplatzbedarf:
Im Beschluss vom 21.10.2010 wurde bei einer Gesamt-Bürofläche von 139,24 m² ein Bedarf von 6 Stellplätzen festgestellt. Nachdem nur 3 Stellplätze dargestellt waren, wurde bis zur Bezugsfertigkeit der Nachweis von 3 weiteren Stellplätzen gefordert.
Zum Stellplatzbedarf wird nochmals, analog zu den bisherigen Vorträgen folgendes festgestellt:
Es sind für die Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich, für die Gewerbeeinheit (68,77 m²) sind grundsätzlich 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze, sowie 1 Stellplatz je angefangene 150 m² Nutzfläche für Besucher (Anlage zu § 3 der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde) zu schaffen. Dies ergibt einen Stellplatzbedarf, rein für den gewerblichen Bereich, von 4 Stellplätzen. Insgesamt sind also für die Nutzungsänderung 6 Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Bei derzeit 4 nachgewiesenen Stellplätzen ergibt dies ein Defizit von 2 Stellplätzen.
In den Antragsunterlagen sind nun 7 Stellplätze dargestellt. 4 Stellplätze werden als Kunden-, Mitarbeiter bzw. Betriebsleiterstellplatz bezeichnet, 3 Stellplätze werden für „Kurzzeitkunden“ ausgewiesen. Auf Nachfrage hierzu in der Bauabteilung am Landratsamt Regensburg wurde erklärt, dass die GaStellV keine Kurzzeitparkplätze kennt. Stellplätze müssen jederzeit anfahrbar/benutzbar sein. Deshalb gelten ja auch z.B. Stellplätze vor Garagen nicht als vollständig nutzbare Stellplätze und können daher nicht für den Nachweis der Stellplätze herangezogen werden. Aus Sicht des Landratsamtes sind für die dargestellte Nutzungsänderung 4 Stellplätze nachgewiesen. Die Plätze für Kurzzeitkunden gelten nicht als benutzbare Stellplätze. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die dargestellte Nutzung mit den gemischten Bereichen für Wohnen/Gewerbe doch äußerst fragwürdig erscheint.
Hinweis:
In den Plänen wird folgender Satz angegeben: „gemeindlicher Grund, zur freien Nutzung freigegeben“. Diese Aussage wurde so nie getroffen, dieser ist ersatzlos zu streichen. Zudem wird in der zeichnerischen Darstellung der Stellplätze dieser Gemeindegrund mit ca. 14 m² mit einbezogen, dies ist ebenfalls unzulässig.
Es besteht auch noch die Möglichkeit, eine Befreiung von den Festsetzungen der Stellplatz- und Garagensatzung zu beantragen. Diese ist schriftlich zu begründen und könnte in stets widerruflicher Weise erteilt werden. In Anbetracht der Gesamtproblematik die auf dieser Parzelle zu erwarten ist, könnte dies zur Lösung der ohnehin schwierigen Stellplatzsituation beitragen. Ein weiterer Punkt zur Lösung ist die Ablösung der Stellplatzpflicht, was gemäß § 6 der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung auch möglich wäre. Über die Höhe des Ablösungsbetrages ist explizit zum Gewerbegebiet ein Beschluss des Gemeinderates herbeizuführen.
Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt. Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten den Eigentümern der benachbarten Grundstücke (und Erbbauberechtigten) sowie Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Abs. 3 Satz 2) der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Benachrichtigung durch die Gemeinde nur noch auf Antrag des Bauherrn; ohne seinen ausdrücklich zu äußernden Willen unterbleibt die Nachbarbeteiligung. Der Antragsteller hat im amtlichen Formular die Durchführung der Beteiligung durch die Gemeinde verneint.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt der Nutzungsänderung unter der Voraussetzung sein Einvernehmen, dass die erforderlichen 6 Stellplätze bis zur Nutzungsaufnahme nachgewiesen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Neubau eines Sechs-Familienhauses auf Fl.Nr. 37, Gemarkung Kneiting (Keltenstraße, Kneiting)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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16.07.2015
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Zunächst ist geplant, auf dem Grundstück (724 m²) das bestehende Hauptgebäude (136,60 m²) und das Nebengebäude (109,30 m²) abzubrechen.
Im nächsten Schritt soll die Bebauung mit einem Sechs-Familienhaus in E+I+D (DN 35°) mit den Ausmaßen 15,99 m x 11,99 m erfolgen. Dies entspricht einer Grundflächenzahl von 0,39 (BauNVO: 0,6) bzw. einer Geschossflächenzahl von 0,78 (BauNVO: 1,2). Der bisherige Bestand wies eine GRZ von 0,34 auf. Für die 6 Wohneinheiten werden 13 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen, die Stellplatzpflicht gilt damit als erfüllt. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Erschließung:
Die Erschließung Straße, Wasser und Kanal ist gesichert.
Nachbarbeteiligung:
Die angrenzenden Grundstücke sind allesamt im Eigentum der Gemeinde Pettendorf.
Diskussionsverlauf
Auch hier wurde über grundsätzliches d
iskutiert, so z.B. über die Massivität des Gebäudes, was für die Grundstücksgröße unangemessen erscheint. Die Stellplatzproblematik, die sich entwickeln könnte und die Schaffung eines Bezugsfalles werden auch hier wieder ins Feld geführt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Datenstand vom 21.08.2015 08:05 Uhr