Datum: 10.12.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 22:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest";
Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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13. Gemeinderat
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10.12.2015
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Mit Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt und Aushang vom 30.10.2015 wurde auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis einschließlich 09.12.2015 hingewiesen. In diesem Zeitraum gingen 4 Anregungen ein:
1. Michael Heigl, Pettendorf, Schreiben vom 09.11.2015:
„Wie bereits im Schreiben vom 10.03.2015 angemerkt geht es wieder um die Haushöhen und die Geländeveränderung im unteren Bereich des neuen Baugebietes.
Durch die Geländeveränderung und Erhöhung um ca. 3 bis 4 Meter im Bereich der Parzellen 2-3 und 6-7 wird eine sehr starke Beschattung unserer Grundstücke 90/5 und 90/2 verursacht. Auch meine zwei Parzellen 61 und 62 werden durch hohe Häuser im unteren Bereich über die Wintermonate von Oktober bis März in Winterschlaf gelegt.
Ich bitte die Gemeinde um eine Anpassung des Geländes in erträglichen Rahmen und eine Anpassung der
Haushöhen im kompletten unteren Bereich des Baugebietes auf Häuser nur mit U plus E und eine Wandhöhe von 4,5 m für die Parzellen 2-3, 6-7, 10-11 und 14-15. Für die Parzellen 6-7 und 14-15 ist das bereits berücksichtigt aber leider wurde es bei den Parzellen 2-3 und 10-11 vergessen.
Ich hoffe auch, dass wir als Hausbesitzer an der Margarethenstraße keine Probleme durch Wasser, Geruchsbelästigung oder Insekten wegen des Bachlaufs und Sickerwassers bekommen. Ich bitte die Gemeinde um eine nochmalige Überprüfung, damit wir anschließend keine Probleme haben.“
Stellungnahme Planer/Verwaltung:
Parzelle 2 und 3: Der Abstand zwischen den geplanten Parzellen 2 und 3 zum Gebäude auf der Fl.Nr. 90/5 beträgt zwischen 37 und 40 m. Die Geländeanhebung im Bereich der Parzelle 03 beträgt lediglich 2,5 m gegenüber dem ursprünglichen Gelände bei einem Abstand der aufgefüllten schrägen Ebene von 10 bis 16 m bis zur Geltungsbereichsgrenze. Die Geländehöhen sind durch den erforderlichen Regenwasserabfluss über einen Graben bedingt und können daher nicht reduziert werden. Die Höhen ergeben sich aus einem Mindestgefälle der Grabensohle.
Es wird daher vorgeschlagen, die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Parzelle 2 und 3 um 1,00 m zu verringern, die maximale Wandhöhe wird mit 6,50 m festgesetzt.
Die maximale Beschattung jedes Fensters des Wohngebäudes Margarethenstraße 16 aus dem Haus auf Parzelle 3 beträgt dann lediglich noch 1,5 Stunden am Nachmittag, während 4 Monaten im Winter. Die Beschattung vom Haus auf Parzelle 2 ist unter den genannten Bedingungen zu vernachlässigen, da durch die Lage westlich von dem Gebäude Margarethenstraße 16 davon ausgegangen werden kann, dass die Beschattung erst kurz vor Sonnenuntergang erfolgt. In der öffentlichen Grünfläche wurde schon eine großflächige Wuchshöhenbeschränkung zum Schutz des Nachbarn festgesetzt. Zur Beratung im Gemeinderat über den Schattenwurf der Gebäude auf den Parzellen 2 und 3 ist eine Planzeichnung (WRW) angefügt.
Beschluss:
Die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Parzelle 2 und 3 wird um 1,50 m verringert, die maximale Wandhöhe wird mit 6,00 m festgesetzt.
15 : 0 Stimmen
Parzelle 10 und 11: Der Abstand der Gebäude zwischen den Parzellen 11 und 62 beträgt minimal 23 m, zwischen Parzelle 10 und 62 sogar 45 m. Der Schattenwurf von den Gebäuden auf Parzelle 10 und 11 auf Parzelle 62 ist ähnlich wie bei Parzelle 3/Gebäude Margarethenstraße 16. Die tägliche Zeit der Verschattung ist jedoch wegen des schmalen Baufensters von Haus 11 und größeren Abstandes von Haus 10 geringer.
Ein Neubau auf Parzelle 62 kann innerhalb des sehr großen Baurahmens dem Schattenwurf der südlich gelegenen Neubebauung angepasst werden. Der Schutzanspruch von Parzelle 62 ist nicht höher einzustufen als die restlichen Neubaugrundstücke, bei denen die gegenseitige winterliche Verschattung überwiegend stärker ist.
Der Höhenunterschied zwischen den Parzellen 10, 11 und 62 ist geringer als bei Parzelle 3. Bei einem Haustyp E+U mit barrierefreiem Erdgeschoß würde das untere Wohngeschoß der Gebäude 10 und 11 tiefer liegen als der angrenzende Regenwassergraben. Die Absenkung der Wandhöhe auf 6,50 m bei einem Haustyp E+1 ist bei diesen Parzellen aufgrund der Bezugshöhe (Straße in Hausmitte) nicht sinnvoll. Aus diesen Gründen wird die Planung von Haustyp und Wandhöhe auf den Parzellen 10 und 11 nicht geändert.
Aus Sicht der Verwaltung sollte auch hier eine Reduzierung der absoluten Höhe festgelegt werden. Im Beschluss vom 02.04.2015 wurde festgelegt, dass aufgrund der entstehenden Ansichtshöhen die Wandhöhe talseitig maximal 7,50 m betragen soll. Im Beschluss ist dies für die Parzellen 10 und 11 nicht aufgenommen worden, war jedoch der allgemeine Konsens in der Sitzung. Dies wäre mit einem E + U oder mit einer reduzierten festgesetzten Höhe zu erreichen.
Beschluss:
Der Beschluss des Gemeinderates vom 02.04.2015 zu den talseitigen Wandhöhen von max. 7,5 m Höhe wird in die Festsetzungen auch für die Parzellen 10 und 11 ergänzend aufgenommen.
16 : 0 Stimmen
Probleme durch Bachlauf: Der „Bachlauf“ ist kein Bachlauf, sondern ein nur temporär wasserführender Regenwassergraben. Hier ist kein dauerhaft fließendes Wasser, stehendes Wasser soll durch ein stetiges Sohlgefälle vermieden werden. Der Abstand des Grabens beträgt zu Fl. 90/5 ca. 25 – 30 m, zur Parzelle 62 beträgt er ca. 10 m. Bei Starkregen läuft das Oberflächenwasser bisher ungehindert vom Acker in die Wohnbauflächen, durch die Grabengestaltung wird ein Ablauf Richtung Osten sichergestellt. In den Festsetzungen werden unter Punkt 9 klare Vorgaben zur Begrenzung des Regenwasserabflusses festgesetzt. Der Graben wird im Rahmen der Erschließungsplanung mit dem örtlich anstehenden bindigen Material hergestellt, so dass ein Versickern von Wasser aus dem Graben in den Untergrund nur in geringem Umfang erfolgen wird.
Beschluss:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen, Änderungen sind nicht veranlasst. Um die nur temporäre Wasserführung im Graben zu verdeutlichen, wird die Farbe des Planzeichens der westlichen Retentionsmulde angeglichen (olivgrün statt blau). Vorhandene Schutzbedürfnisse werden zusätzlich im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens berücksichtigt, die hierbei festgelegten Auflagen umgesetzt. Die Einwendungen der Anlieger werden ins Verfahren aufgenommen.
16 : 0 Stimmen
2. Alfred Schmid, Regensburg, Schreiben vom 30.11.2015:
„Die Gebäudehöhe bei zweigeschossigen Bauten im eingeschränkten GEmE ist in Punkt 3.1.g auf maximal 7,00 m Wandhöhe begrenzt. Dies ergibt sich durch die in einem Gewerbebau notwendigen Raumhöhen und ist insoweit nachvollziehbar. Der Bezugspunkt ist die vorhandene Achshöhe der Schloßstraße bezogen auf die Gebäudemitte. Die Satteldachgestaltung lässt eine Neigung von 18 - 22° zu. Allerdings weist die Gewerbeparzelle G 1 aufgrund der unterschiedlichen Geländeneigungen in Ost-Westrichtung einen natürlichen Höhenunterschied von ca. 461,5 m nach ca. 460,3 m üNN also von zusätzlichen ca. 1,50 m auf. In Verbindung mit der festgesetzten 22° - Dachneigung ergibt sich hierdurch eine Giebelhöhe von 7 m + 2,50 m + 1,5 m über Urgelände also insgesamt 11,00 m (!) Giebelhöhe.
Zur Veranschaulichung darf auf ein bestehendes Gebäude im gegenüberliegenden Gewerbegebiet verwiesen werden, welches bei einer Wandhöhe von nur 9,00 m bereit äußerst mächtig wirkt und auch einen entsprechenden Schatten wirft (Bild vgl. Anlage – nur in Gemeinderatssitzung!)
Um diese Höhenentwicklung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der hinterliegenden Grundstückseigentümer sowohl bezüglich der Ansicht als auch der Verschattung (auf der Westseite der Wohnparzellen) zu verbessern, ist eine Begrenzung der absoluten Giebelhöhe bei einem Satteldachbau wünschenswert.
Ich beantrage deswegen, die Giebelhöhe bei Satteldach auf maximal 8,00 m über die jeweilige Achshöhe an der Schloßstraße zu verringern. Dies hätte bei einer Flachdachvariante keinerlei Auswirkungen, bei einer Satteldachbebauung hätte der Bauherr die Flexibilität entweder die Raumhöhen zu reduzieren oder die FOK des Gebäudes entsprechend unterhalb der Achshöhe der Schloßstraße zu legen.
Stellungnahme Planer:
Bei der Festlegung der Giebelhöhen wurde bereits berücksichtigt, dass die Wohnbebauung nicht erheblich durch die Gewerbebauten beeinträchtigt wird.
Für die Festlegung der Wandhöhen wurden üblicherweise die erforderlichen Raumhöhen im Gewerbe zu Grunde gelegt. Die Fußbodenhöhe ist auf das Höhenniveau der Schloßstraße bezogen. Die Gewerbebauten müssen sich ohne erheblichen technischen Mehraufwand hinsichtlich der Grundstücksentwässerung umsetzen lassen. Für eine Regenentwässerung im Freispiegel und den Überflutungsnachweis sollen die Erdgeschoße auch keinesfalls mit der EG-Oberkante unter der Schloßstraße liegen.
Auf Grund der Topografie stellt die nördlich Gewerbeparzelle G 1 tatsächlich die ungünstigste Höhenentwicklung dar. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist jedoch zu beachten, dass der Hauptbaukörper der Parzelle G 1 nördlicher als die Baukörper der angrenzenden Wohnbebauung steht. Eine Beeinträchtigung des Hauptgartens und der Süd – Ost - und Süd - West-Fassaden der Wohngebäude kann ausgeschlossen werden.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die an das Wohngebiet angrenzenden Giebel aus Gründen des Lärmschutzes 1,50 m angeschüttet werden. D.h. von der Wohnbebauung aus sichtbar bleiben im ungünstigsten Falle der Satteldachbebauung bei 22° Dachneigung nur 5,50 m Traufhöhe und 7,90 m Firsthöhe. Ferner ist die zweigeschossige GE - Bebauung auf maximal 40% der Grenzlänge zwischen GEmE und WA beschränkt, dazwischen ergeben sich größere eingeschossige Abschnitte.
Außerdem wurde dem Nachbarschutz dadurch Rechnung getragen, dass zwischen Baulinie GE und Parzellengrenze WA ein 10,00 m breiter Grünstreifen als Pufferzone festgesetzt wird. Eine optische Beeinträchtigung kann durch entsprechende Pflanzung im Giebelbereich der zweigeschossigen GE-Bebauung deutlich gemildert werden. Bei entsprechender Drehung der Wohngebäude ergibt sich ein lichter Abstand zwischen den GE- und WA-Gebäuden von ca. 18 – 20 m. Die Festsetzungen für die WA-Parzellen 57 - 60 erlauben auch eine deutliche Anhebung der Erdgeschoss-Oberkanten über das Wohnstraßenniveau (bis ca. 2,00 m), wodurch sich die winterliche Verschattung im Wohnhaus weiter reduziert. Aus den vorgenannten Gründen soll die Firsthöhe nicht auf maximal 8,00 m reduziert werden. Zur Beratung im Gemeinderat über die sichtbaren Wandhöhen der GE-Bebauung sind Ansichten und Schnitte (KMAU) angefügt.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Verschattung ist im gesamten Baugebiet aufgrund der Nordwesthanglage sehr sensibel zu betrachten. Im Vergleich zu den Anträgen zu Punkt 1 und 4 ist der Abstand hier von Haus zu Haus lediglich 13,00 m. Die leichte Absenkung der Erdgeschosse unter OK Schlossstraße dürfte technisch kein Problem darstellen, im gegenüberliegenden Gewerbegebiet ist dies fast überall gegeben. Deswegen wäre hier eine Kompromisslösung durchaus vertretbar, zumal die Geschosshöhe und die Wahl der Dachform ausreichend Alternativen bieten.
Beschluss:
Die maximale Giebelhöhe gemessen an OK Schloßstraße wird auf 8,50 m festgelegt.
16 : 0 Stimmen
3. Dr. Michael Bossmann, Pettendorf, Email vom 07.12.2015:
Mit Email vom 07.12.2015 wird darauf hingewiesen, dass auf Seite 69 unter M) Begründung, 1.1 Lage, immer noch folgende falsche Aussage getroffen wird: das Plangebiet umfasst die ….. Fl. 108/1….
Dies wurde zeichnerisch bereits korrigiert, textlich jedoch nicht und ist zu ändern, die Fl. Nr. 108/1 ist nicht vom Plangebiet umfasst.
Beschluss:
Die redaktionelle Änderung zur Fl.Nr 108/1, Gemarkung Pettendorf, wird vorgenommen.
16 : 0 Stimmen
4. Petra Schmid und Karl Heigl, Pettendorf, Schreiben vom 04.12.2015, Eingang 07.12.2015
Höhe der Bebauung und Anzahl der Vollgeschoße: Die Antragsteller befürchteten weiterhin die Beschattung ihrer darunter liegenden Grundstücke und verweisen auf den Gemeinderatsbeschluss vom 02.04. 2015, in dem die talseitigen Wandhöhen auf 7,50 m Höhe beschlossen worden sind. Dies wäre für die Parzellen 2, 3, 10 und 11 nicht ausreichend umgesetzt. Dies sei auch deswegen von Belang, da theoretisch auch in den untenliegenden Quartieren Hofstellen mit dichterer Bebauung entstehen könnten, was die Verschattung verstärken würde.
Stellungnahme Planer/ Verwaltung:
Der Abstand zwischen den geplanten Parzellen 2 und 3 zum Gebäude auf der Fl.Nr. 90/5 beträgt zwischen 37 und 40 m. Die Beschattungsthematik wurde unter Punkt 1. bereits dargestellt.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Parzelle 2 und 3 wird um 1,00 m verringert, die maximale Wandhöhe wird mit 6,50 m festgesetzt. Der Höhenunterschied der Gebäude ist damit vertretbar (siehe auch unter Punkt 1.).
Der Beschluss des Gemeinderates vom 02.04.2015 zu den talseitigen Wandhöhen von max. 7,50 m wird in die Festsetzungen ergänzend aufgenommen.
Beschluss:
Die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Parzelle 2 und 3 wird um 1,50 m verringert, die maximale Wandhöhe wird mit 6,00 m festgesetzt. Der Beschluss des Gemeinderates vom 02.04.2015 zu den talseitigen Wandhöhen von max. 7,50 m Höhe wird in die Festsetzungen auch für die Parzellen 10 und 11 ergänzend aufgenommen.
16 : 0 Stimmen
Naturnaher Regenwassergraben: In der Stellungnahme wird eine Vernässung der darunter liegenden Grundstücke und Keller befürchtet. Es wird erwähnt, dass die unter darunter liegenden Grundstücke schon seit Jahrzehnten bei Starkregen usw. belastet werden.
Stellungnahme Planer/ Verwaltung:
Der Regenwassergraben liegt in einer Entfernung von ca. 30,00 m bzw. 38,00 m zu den unterliegenden Grundstücken. Der Regenwassergraben führt die bisher ungehindert von den landwirtschaftlichen Flächen auf die Grundstücke 90/5 und 90/2 ablaufenden Niederschläge nach Osten ab, so dass entgegen der Befürchtungen gegenüber der Ist-Situation eine Verbesserung erreicht wird.
In den Festsetzungen werden unter Punkt 9 klare Vorgaben zur Begrenzung des Regenwasserabflusses festgesetzt. Der Graben wird im Rahmen der Erschließungsplanung mit dem örtlich anstehenden bindigen Material hergestellt, so dass ein Versickern von Wasser aus dem Graben in den Untergrund nur in geringem Umfang erfolgen wird.
Beschluss:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen, Änderungen sind nicht veranlasst. Um die nur temporäre Wasserführung im Graben zu verdeutlichen, wird die Farbe des Planzeichens der westlichen Retentionsmulde angeglichen (olivgrün statt blau). Vorhandene Schutzbedürfnisse werden zusätzlich im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens berücksichtigt, die hierbei festgelegten Auflagen umgesetzt. Die Einwendungen der Anlieger werden ins Verfahren aufgenommen.
16 : 0 Stimmen
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert im Sachvortrag die jeweiligen Einwendungen und Stellungnahmen.
Nach kurzer Diskussion entsteht im Gemeinderat ein Konsens darüber, den Einwendungen unter Nr. 1 und Nr. 4 bezüglich der Wandhöhen durch eine Festsetzung auf 6,0 m zu entgegnen. Die Bedenken der Einwendungsführer zur Thematik Wassergraben wurden in der Stellungnahme der Planer weitgehend berücksichtigt und werden zudem im wasserrechtlichen Verfahren nochmals thematisiert. Hier ist zu erwarten, dass durch Landratsamt entsprechende Auflagen zur Pflege des Systems gemacht werden, die die Funktionalität des Systems gewährleistet. Dr. Bosl weist darauf hin, dass ggf. eine Aussage zur Haftungsfrage getroffen werden sollte. Bürgermeister Obermeier erwidert, dass hier grundsätzlich die Verantwortung bei der Gemeinde liegt und somit keine zusätzlichen Aussagen getroffen werden müssen.
Bei der Einwendung Nr. 2, die sich auf die Giebelhöhe im Gewerbegebiet bezieht, entsteht im Gemeinderat nach kurzer Diskussion ein Konsens darüber, dass auch die künftige Nutzbarkeit der Gewerbegebäude berücksichtigt werden muss. Die Reduzierung der Giebelhöhe bezüglich der OK Schlossstraße sei mit 8,50 m praktikabel und reduziert die aufgeworfene Problemstellung auf ein Minimum.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Planer die unter Nr. 1 bis Nr. 4 beschlossenen Änderungen im Bebauungsplan einzuarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest";
a) Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
b) Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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13. Gemeinderat
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10.12.2015
|
ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Entwurf in der Fassung vom 20.10.2015 bis spätestens 30.11.2015 gebeten.
Keine Einwendungen/Äußerungen wurden vorgebracht von:
Lfd.Nr.
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Behörde/Fachstelle
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Stellungnahme vom
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1.
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Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
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02.11.2015
|
2.
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Gemeinde Sinzing
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03.11.2015
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3.
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Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde
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04.11.2015
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4.
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Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern
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11.11.2015
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5.
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Markt Nittendorf
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18.11.2015
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6.
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Landratsamt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde S 33-2
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18.11.2015
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7.
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Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
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19.11.2015
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8.
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Zweckverband zur Wasserversorgung N-D-R, Pettendorf
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26.11.2015
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Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die unter lfd. Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Behörden und Träger öffentlicher Belange keine Einwendungen erhoben haben. Auf die ggfs. zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erbrachten Äußerungen wird verwiesen.
16 : 0 Stimmen
9. Wasserwirtschaftsamt (WWA) Regensburg, Schreiben vom 17.11.2015:
„Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben wir erstmals Stellung genommen, vgl. unser Schreiben vom 11.5.2015, Az.: 1-4622- R/PET-8004/2015.
In Ihrer nun vorliegenden Planung haben Sie die wesentlichen vorhabensbezogenen wasserwirtschaftlichen Belange vorbildlich abgearbeitet, so dass uns lediglich 2 Aspekte verbleiben, auf die wir hinweisen möchten:
1. Ausgleichsmaßnahmen an den westseitigen Naabuferwiesen
Laut Planung sind Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindegebiet Pielenhofen auf den westlichen Vorlandflächen und am rechten Naabufer geplant. U.a. ist vorgesehen, die durchgehende Uferversteinung zu entfernen und im Fluss zu belassen. Auf etwa 200 m Länge soll ein ca. 5 m breiter Uferstreifen um 50 cm abgegraben werden. Die Naab ist ein Gewässer I. Ordnung, für das das Wasserwirtschaftsamt unterhaltungspflichtig ist. Für die Naab gibt es ein Gewässerentwicklungskonzept aus dem Jahr 2006. Dort sind u.a. folgende Entwicklungsmaßnahmen vorgeschlagen:
? Förderung der Eigendynamik bevorzugt durch Uferstrukturierung
? Schaffung eines mind. 10 m breiten Uferstreifens
? Erhalt der Grünlandnutzung in der Aue
? Entfernen der Uferbefestigung
Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen decken sich mit den vorgeschlagenen Entwicklungsmaßnahmen des Gewässerentwicklungskonzeptes.
Die Maßnahmen, die in das Gewässer bzw. in das Ufer eingreifen, sind vorab mit dem WWA, Herrn Homeier (poststelle@wwa-r.bayern.de) abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Naab-Vorland je nach Umfang möglicherweise einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die Ausgleichsplanung ist deshalb vorab auch mit dem Landratsamt, Abt. Wasserrecht, abzustimmen.
2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits im Bebauungsplan ausführlich behandelt worden. Daher sollten rechtzeitig vor Baubeginn die Antragsunterlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung für das notwendige Wasserrechtsverfahren dem Landratsamt Regensburg vorgelegt werden.“
Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, erfordern jedoch keine Änderungen des Bebauungsplans.
Die Federführung für die Ausgleichsmaßnahmen an der Naab wird bei der Unteren Naturschutzbehörde in enger Abstimmung mit dem WWA liegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes auf die vorgebrachten Belange zur Kenntnis und stellt auch hier fest, dass die vorliegende Planung von diesen nicht betroffen ist. Diese werden ebenfalls bei der Erschließungsplanung und dessen Ausführungen berücksichtigt.
16 : 0 Stimmen
10. Bund Naturschutz, OG Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg, Schreiben vom 17.11.2015:
Mit o.g. Schreiben wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausführung des vorliegenden Bebauungsplanes bestehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auf Seite 73 wahrscheinlich ein Schreibfehler vorliegt, da es sich hier um den westlichen Gebietsteil handelt. Darüber hinaus schlägt der Bund Naturschutz vor, die Ausgleichsflächen mit bienenfreundlichen Pflanzen und Bäume zu bepflanzen.
Stellungnahme Planer:
Der Anregung, auch die Ausgleichsflächen bienenfreundlich zu gestalten, wird gefolgt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg zur Kenntnis und stellt auch hier fest, dass die vorliegende Planung von diesen nicht betroffen ist. Die Anregung zur bienenfreundlichen Gestaltung bzw. Bepflanzung der Ausgleichsflächen ist bei den Naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelungen zu berücksichtigen. Die redaktionelle Änderung ist zu berücksichtigen.
16 : 0 Stimmen
11. Bayernwerk AG, Schreiben vom 18.11.2015:
Mit eingangs genanntem Schreiben wird auf die bereits ergangene Stellungnahme vom 29.05.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden etc. verwiesen. Hier wurde folgendes vorgebracht:
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Zusammenfassend sind folgende Belange zu berücksichtigen:
? Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich sind mindestens 3 Monate vor Baubeginn anzuzeigen.
? Querungen von Kabeltrassen durch festgesetzte Baumstandorte sind zu vermeiden.
? Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Bei einer Unterschreitung sind geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
? Bei unvermeidbaren Querungen müssen vom Versorgungsträger entsprechende Schutzvorrichtungen (Leerrohre) vorgesehen werden (= Umkehr der Baulast - Wurzelschutz zugunsten der Gemeinde).
? Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kosten für die erforderlichen Erdarbeiten bei einer Verlegung der bestehenden (zwei) 20 kV- und 0,4 kV-Kabel im überplanten Gebiet nach dem Konzessionsvertrag von der Gemeinde zu tragen sind. Verlege- und Montagearbeiten trägt die Bayernwerk AG.
? Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Erweiterung des Baugebietes eine neue Trafostation zwingend erforderlich wird“.
Der Gemeinderat nahm die Belange in seiner Sitzung vom 02.07.2015 zur Kenntnis und stellte fest, dass Änderungen am Bebauungsplan nicht veranlasst sind. Die Belange der Bayernwerk AG betreffen ausschließlich die Erschließungsplanung bzw. dessen Ausführung. Hier werden diese entsprechend berücksichtigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den erneuten Hinweis der Bayernwerk AG auf die bereits vorgebrachten Belange zur Kenntnis und stellt auch hier fest, dass die vorliegende Planung von diesen nicht betroffen ist. Diese werden ausschließlich bei der Erschließungsplanung und dessen Ausführungen berücksichtigt.
16 : 0 Stimmen
12. REWAG AG & Co KG, Schreiben vom 25.11.2015:
Wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung der Planungsunterlagen…wie folgt Stellung:
„Das Planungsgebiet liegt hinsichtlich der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie außerhalb des Netzgebietes der REWAG KG. Die öffentliche Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie außerhalb des Netzgebietes der REWAG KG. Die öffentliche Versorgung mit Erdgas ist durch die bestehenden Netze sichergestellt. Die Versorgung neu ausgewiesener Bauflächen kann durch eine Erweiterung der Netze ebenfalls gewährleistet werden. Eine Realisierung der Erdgaserschließung wird jedoch auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden. Eine nachrichtentechnische Erschließung des Planungsbereichs ist seitens der Sparte Telekommunikation geplant.“
Stellungnahmen Planer
Die Stellungnahme enthält Hinweise für die Realisierung des Baugebietes, die im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen sind.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der REWAG auf die bereits vorgebrachten Belange zur Kenntnis und stellt auch hier fest, dass die vorliegende Planung von diesen nicht betroffen ist. Diese werden ausschließlich bei der Erschließungsplanung und dessen Ausführungen berücksichtigt.
16 : 0 Stimmen
Landratsamt Regensburg
13. S 41 Bauleitplanung Stellungnahme vom 30.11.2015:
Das Sachgebiet 41 - Bauleitplanung weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Wohnwege mit einer Wegebreite von 2,40 m zu schmal seien, um die Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung zu erfüllen und verweist darauf, dass für Rettungsfahrzeuge eine befahrbare Breite von 3,00 m erforderlich sei (siehe Stellungnahme Tiefbau).
Stellungnahme Planer
Das Thema Breite der Wohnwege wurde bereits in der frühzeitigen Beteiligung als Einwand des SG 51 Tiefbau des LRA Regensburg abgewogen. Die Gesamtbreite der Wohnwege ist nach wie vor mit 3,00 m geplant. In der Abwägung wurden die niedrige Verkehrsbelastung der Wohnwege, die geringe Länge der Wege (Ausweichen auf Sichtweite in die Garagenvorplätze ist leicht möglich) und die Unzulässigkeit von Einfriedungen in der Vorgartenzone berücksichtigt. Die Möglichkeit der Begegnung von PKW/Rad ist ebenfalls gegeben, wenn einer der beiden hält.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt auch hier fest, dass in der vorliegenden Planung die aufgeworfenen Problemlagen ausgereichend gewürdigt sind. Durch die Unzulässigkeit von Einfriedungen liegt die faktische Durchfahrtsbreite auch in den Vorgartenzonen bei 3,00 m.
16 : 0 Stimmen
14. L 51 Tiefbau, Stellungnahme vom 25.11.2015:
Das Sachgebiet L 51 Tiefbau gibt wie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung fachliche Empfehlungen und regt an die Befahrbarkeit der Einmündungsbereiche zu überprüfen, Sichtbehinderungen durch Pflanzungen zu vermeiden, den Begegnungsverkehr RAD/PKW in den Wohnwegen zu ermöglichen und zu überprüfen, ob die Fahrbahnbreiten der RAST 06 entsprechen.
Stellungnahme Planer
Wie in der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung bereits behandelt, sollen die Einmündungsradien nach RAST 06 im Rahmen der Erschließungsplanung im Detail berücksichtigt werden. Auch zum Begegnungsverkehr Rad/PKW und zu den überfahrbaren Mehrzweckstreifen wurde dort bereits ausführlich Stellung genommen und abgewogen. Bei der Bepflanzung werden im Rahmen der Freianlagenplanung die Sichtdreiecke berücksichtigt durch Pflanzung von hochstämmigen Straßenbäumen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Einwand zur Kenntnis und stellt auch hier fest, dass in der vorliegenden Planung die aufgeworfenen Problemlagen ausreichend gewürdigt sind. Diese werden u.a. bei der Erschließungsplanung und dessen Ausführungen berücksichtigt.
16 : 0 Stimmen
15.1 Sachgebiet L 54, Kreisbaumeisterin, Stellungnahme vom 24.11.2015 – Teil 1:
In einer ersten Stellungnahme der Kreisbaumeisterin wird die Grenzbebauung durch Anbauten als „rechtwidrig“ bezeichnet. Das Sachgebiet S41 stellt dazu jedoch im Nachgang fest, daß die Grenzbebauung durch die Satzung durchaus erlaubt werden kann bei (wie festgesetzt) „abweichender Bauweise“. Um Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden, wird durch das LRA empfohlen, beim Grundstücksverkauf deutlich auf das Recht zur Grenzbebauung hinzuweisen. Außerdem soll in den Texthinweisen der erforderliche Brandschutz an der Grenze aufgenommen werden. Ferner wird bemängelt, dass auf der Parzelle 61 die Garage außerhalb des Baurahmens sitzt.
Stellungnahme Planer
In den textlichen Festsetzungen wird ergänzend aufgenommen, dass grenzseitige Fassaden der Anbauten zum Schutz nachbarlicher Belange nicht mit Fenstern versehen werden dürfen. In den textlichen Hinweisen wird zusätzlich auf die Erfordernisse des Brandschutzes bei Grenzbebauung hingewiesen. Im Plan wird bei Parzelle 61 der Baurahmen für eine Garage nach Norden erweitert.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Einwand zur Kenntnis und beauftragt den Planer die vorgeschlagenen textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Der Baurahmen ist bei Parzelle 61 für eine Garage nach Norden hin zu erweitern.
16 : 0 Stimmen
15.2 Sachgebiet L 54, Kreisbaumeisterin, Stellungnahme vom 24.11.2015 – Teil 2:
Aufgrund der Zuwanderungsthematik und den erhöhten Wohnungsbedarf an bezahlbaren und sozial geforderten Wohnraum sollten z.B. vier Parzellen (ggf. 39 – 42) zusammengelegt und herfür mehrgeschossige Wohnungen (E+II) geplant werden.
Stellungnahme Planer
Stellungnahme zur dreigeschossigen Bebauung auf den Parzellen 39-42 wird nachgeliefert (keine Änderung, wegen Ortsbild, Einfügung in die Umgebung, erhöhtem Schattenwurf auf die Hinterlieger, möglicherweise erforderlicher Anhebung des Schallschutzwalls, damit insgesamt erhebliche Änderungen in der Planung…).
Ggf. nach Beratung: Bei den Parzellen 39-42 in der vorgesehenen Baustruktur E+I jeweils bis zu vier (statt zwei) Wohneinheiten als Kleinwohnungen zulassen (im Schnitt sind bis ca. 60 qm möglich).
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen am Bebauungsplan veranlasst.
16 : 0 Stimmen
Bürgermeister Obermeier weist ergänzend darauf hin, dass hinsichtlich der Anforderungen für den sozialen Wohnungsbau weitergehende Überlegungen im Gemeinderat anzustellen seien; eine Realisierung des sozialen Wohnungsbaus im Baugebiet Pettendorf Südwest sei jedoch angesichts der strategischen Entwicklungsplanung für die Gemeinde nicht indiziert.
16. Sachgebiet S 31-640, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht, Stellungnahme vom 23.11.2015:
… im Entwurf der o. g. Bauleitplanung wurde unser Hinweis aus unserer Stellungnahme vom 27.05.2015 auf die geothermische Nutzung unter Nr. 9 der Hinweise aufgenommen. Daher ist unserer Stellungnahme nichts Weiter hinzuzufügen.
Wir möchten die Gemeinde Pettendorf vorsichtshalber darauf hinweisen, dass für die kommunale Niederschlagswasserentsorgung aus dem Baugebiet für die Einleitung des Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) oder in ein Oberflächengewässer (namenlose Graben) rechtzeitig ein Antrag für eine gehobene Erlaubnis gestellt werden sollte, damit die Erschließung bei Bebauung der Grundstücke gesichert ist.
Stellungnahme Planer
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen am Bebauungsplan veranlasst.
16 : 0 Stimmen
17. Sachgebiet L 16 Abfallwirtschaft, Stellungnahme vom 24.11.2015:
Es wird darauf hingewiesen, daß die Müllfahrzeuge die Wohnwege nicht befahren werden, und Abfälle daher an der Sammelstraße bzw. an den Wohnstraßen A und B zur Abholung bereitzustellen sind.
Stellungnahme Planer
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Aufstellflächen an der Sammelstraße sind im Plan bereits enthalten, ebenso der entsprechende Information in den textlichen Hinweisen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Es sind keine weiteren Änderungen am Bebauungsplan veranlasst.
16 : 0 Stimmen
18. Sachgebiet S 33-1 Immissionsschutz, Stellungnahme vom 17.11.2015:
Die schalltechnische Untersuchung (GEOVERSUM v. 20.10.2015) stellt aus fachlicher Sicht eine geeignete Abwägungsgrundlage dar. Es bestehen keine grundlegenden Bedenken gegen die Planungen, wenn die Ausführungen des Gutachtens (Festsetzungen und Hinweise) übernommen werden. Die in der Anlage zu diesem Schreiben gekennzeichneten Passagen zum Schalleistungspegel und zu den Betriebszeiten sollten gestrichen werden (siehe Planteil F Nr. 1.1).
Stellungnahme Planer
Der Anregung wird gefolgt, die folgenden beiden Sätze zu Punkt 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung zu streichen: „Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO wird der emissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nachts auf 45 dB (A) festgesetzt. Samstag ab 18:00 h, Sonntag und Feiertag keine Betriebszeiten zulässig“.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis und beauftragt den Planer die folgende Anpassungen unter Punkt 1.1 durchzuführen: „Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO wird der emissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nachts auf 45 dB (A) festgesetzt.“ Der Zusatz: „Samstag ab 18:00 h, Sonntag und Feiertag keine Betriebszeiten zulässig“ bleibt bestehen, da ggf. beantragte
Abweichungen gesondert behandelt werden können.
16 : 0 Stimmen
19. Kreisbrandrat, Stellungnahme vom 24.11.2015:
Der Kreisbrandrat zeigt sich mit der Planung einverstanden mit Ausnahme von 3 Punkten.
- Frage, ob die provisorische Wendefläche bei den Parzellen 18/19 bestehen bleibt.
- Wendeflächen müssen auch von der Feuerwehr benutzt werden können.
- ausreichend Über/Unterflurhydranten vorsehen
Stellungnahme Planer
Die beiden provisorischen Wendeflächen (an den vorläufigen Enden der Sammelstraße) bleiben bestehen, solange sie erforderlich sind und die Erschließungsstraße nicht im Rahmen weiterer Bauabschnitte fortgeführt wird. Über die weiteren Punkte der Stellungnahme wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bereits folgendermaßen entschieden:
„Die Löschwasserversorgung und die Lage der Unter/Überflurhydranten werden in der Erschließungsplanung mit dem Kreisbrandrat abgestimmt. Die provisorischen Wendeflächen werden so gebaut, dass Feuerwehrfahrzeuge wenden können.“
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Einwand zur Kenntnis. Es sind keine Veränderungen veranlasst.
15 : 0 Stimmen
Gemeinderat Gerdes ist nicht anwesend.
20. Redaktionelle Änderungen der Verwaltung:
Folgende redaktionellen Änderungen werden vorgeschlagen:
F) Festsetzungen durch Text:
3.1.g. Präzisierung: bei Flachdächern die Oberkante der Attika = Abschlusswand zur Verdeckung des Daches (nur im Bild dargestellt)
3.1.h. statt nördlich muss dies richtigerweise östlich heißen
3.1.i Immission
7.c. muss heißen 1m ansonsten Widerspruch zu 3.1.f.
8.1.b) Präzisierung: inklusive Immissionsschutzwand
J) Textliche Hinweise:
20. sind anstelle soll (siehe Festsetzung 3.1.h.)
L) Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
4.9. Wasserversorgung
Seite 77, 2. Absatz
? Satz 2: Die neue Trasse ist im…….
? In Teilbereichen verläuft die neue Trasse unter der geplanten Wohnstraße Typ A und der Wohnsammelstraße.
? Der Trinkwasseranschluss wird mit separater Leitung (über das GEmE: dies streichen, da irreführend) erstellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die redaktionellen Änderungen zur Kenntnis und beauftragt die Planer diese entsprechend zu korrigieren bzw. anzupassen.
16 : 0 Stimmen
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert im Sachvortrag die jeweiligen Einwendungen und Stellungnahmen. Im Gemeinderat entstehen keine weitergehenden Diskussionen.
Beschluss
Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 10.12.2015 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt Nr. 1 der Gemeinde Sinzing;
hier Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
13. Gemeinderat
|
10.12.2015
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat Sinzing hat in seiner Sitzung vom 30. September 2015 mit Beschluss festgelegt, den wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Sinzing durch Deckblatt Nr. 1 zu ändern bzw. fortzuschreiben. Mit dem Deckblatt Nr. 1 soll ein Sondergebiet „Windkraft“ ausgewiesen werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Pettendorf hiermit frühzeitig am Verfahren zur Fortschreibung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sinzing mittels Deckblatt Nr. 1 vom 30.09.2015 beteiligt. Es wird um Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, gebeten. Die Beteiligung am Verfahren erfolgt im Hinblick auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Es wird gebeten, bis zum 16. Dezember 2015, gegebenenfalls unter Verwendung des beiliegenden Formblattes, Stellung zu nehmen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme vorliegen, so wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt werden.
Diskussionsverlauf
Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss
Die Gemeinde erhebt gegen die Planung keine Einwendungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Beratung und Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 67 "Windpark Sinzing" der Gemeinde Sinzing;
hier: Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
13. Gemeinderat
|
10.12.2015
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat Sinzing hat in seiner Sitzung vom 30. September 2015 mit Beschluss festgelegt, das Bauleitplanverfahren für den oben genannten Bebauungsplan einzuleiten. Mit der Bauleitplanung wird als allgemeines Planungsziel angestrebt, die Errichtung von Windkraftanlagen zu ermöglichen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Pettendorf frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und um Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung, gebeten. Zur Information erhalten Sie die in der Anlage genannten Unterlagen, wobei die Gutachten auf einer beiliegenden CD einsehbar sind. Die Beteiligung am Verfahren erfolgt im Hinblick auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Es wird gebeten, bis zum 16. Dezember 2015, gegebenenfalls unter Verwendung des beiliegenden Formblattes, Stellung zu nehmen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme vorliegen, so wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die beabsichtigte Bauleitplanung nicht berührt werden.
Diskussionsverlauf
Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss
Die Gemeinde Pettendorf erhebt gegen die Planung keine Einwendungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Gemeindliches Satzungsrecht; Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.06.90 (Stand 14.02.2005).
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
13. Gemeinderat
|
10.12.2015
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Entwässerungssatzung – EWS
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Pettendorf (Entwässerungssatzung - EWS -) vom 01.06.90 (Stand 14.02.2005) mit eingearbeitet Änderungen vom 20.07.1994, 09.07.98, 13.11.1998 und 14.02.2005 entspricht nicht der aktuellen Mustersatzung zur EWS vom 06.03.2012. Wenngleich keine Rechtspflicht zur Übernahme der Mustersatzung ins Ortsrecht besteht, soll im Rahmen der Beschlussfassung über die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung auch die EWS angepasst werden. Dies wird den Kommunen sowohl vom zuständigen Ministerium als auch vom Bayerischen Gemeindetag und Bayerischen Städtetag empfohlen.
Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS)
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pettendorf (BGS/EWS) vom 17.08.1994, geändert am 14.11.2008, zuletzt geändert am 14.12.2010 trat mit den Änderungen vom 14.12.2010 am 01.01.2011 in Kraft. Sie bedarf mit Ausnahme der Gebührenhöhe keiner Änderungen und wird im nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 behandelt.
Diskussionsverlauf
GL Antretter erläutert dem Gemeinderat die Satzung. Gemeinderätin Muehlenberg weist darauf hin, dass § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS ergänzend auf die fachgerechte Behandlung eingegangen werden sollte. Darüber hinaus sei der § 4 Abs. 4 EWS unverständlich formuliert sei. Zudem wirke das zitieren von Grund- und Quellwasser unter § 15 Abs. 2 Nr. 6 zwischen den hochproblematischen Stoffen und Abwässern wie ein Fremdkörper. Nach kurzer Diskussion im Gemeinderat wurden folgende Änderungsvorschläge diskutiert, für sich aus der Diskussion ein Konsens ergibt:
? § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt formuliert: …und besser von demjenigen fachgerecht behandelt wird, …;
? § 4 Abs. 4 wird wie folgt formuliert: Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, außer die gesonderte Behandlung des Abwassers beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit.
? § 15 Abs. 2 Nr. 6 „Grund- und Quellwasser“ wird zu Nr. 10 und die Reihenfolge entsprechend angepasst.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Pettendorf beschließt nachfolgende unter Berücksichtigung der o.g. Änderungsvorschläge folgende
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pettendorf
(Entwässerungssatzung –
EWS –)
vom 10.12.2015
Gemeindliche Entwässerungssatzung (EWS)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Pettendorf folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1)
Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet Adlersberg, Aichahof, Eibrunn, Günzenried, Haslhof, Hinterberg, Hummelberg, Kneiting, Mariaort, Neudorf, Pettendorf, Reifenthal, Ried, Schwetzendorf, und die Flurnummern 782, 810/2 der Gemarkung Winzer, gem. Zweckvereinbarung mit der Stadt Regensburg (Amtsblatt Reg. Opf. NR 10/1989 sowie Altenried, gem. Zweckvereinbarung mit dem Markt Lappersdorf.
(2)
Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3)
Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1)
Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2)
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
|
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.
|
2.
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sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
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3.
|
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
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4.
|
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
|
5.
|
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
|
6.
|
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
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7.
|
sind
–
|
bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1
EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
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–
|
bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
|
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8.
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Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
–
|
bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1
EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
|
–
|
bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
|
–
|
bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
|
|
9.
|
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
|
10.
|
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
|
11.
|
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
|
12.
|
Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
|
13.
|
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
–
|
die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
|
–
|
die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
|
–
|
die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
|
–
|
die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
|
–
|
eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
|
|
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.
|
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen fachgerecht behandelt wird, bei dem es anfällt oder
|
2.
|
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
|
(4)
Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, außer die gesonderte Behandlung des Abwassers beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit.
(5)
Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3)
Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4)
Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5)
Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)
Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2)
Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
Sondervereinbarungen
(1)
Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)
Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird, soweit er nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
(4) Das Benutzen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3)
Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(4)
Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)
|
Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,
|
b)
|
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
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c)
|
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
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d)
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wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
–
|
Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
|
–
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Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
|
–
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die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
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–
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Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
|
–
|
die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
|
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
|
Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2)
Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde.
(3)
Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)
Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
Überwachung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2)
Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4)
Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5)
Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6)
Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Einleiten in die Kanäle
(1)
In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2)
Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1)
In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
–
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die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
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–
|
die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
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–
|
den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
|
–
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die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
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–
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sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
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(2)
Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
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feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol oder Öl,
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2.
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infektiöse Stoffe, Medikamente,
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3.
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4.
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Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
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5.
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Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
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|
|
6.
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feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
|
7.
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Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
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8.
|
Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
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9.
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Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole und
|
10.
|
Ausgenommen sind
–
|
unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
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–
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Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
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–
|
Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
|
|
11.
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Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
–
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von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
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–
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das wärmer als +35 °C ist,
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–
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das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
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–
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das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
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–
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das als Kühlwasser benutzt worden ist.
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12.
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nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
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13.
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nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
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(3)
Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4)
Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5)
Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7)
Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8)
Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9)
Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
Untersuchung des Abwassers
(1)
Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2)
Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
Haftung
(1)
Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2)
Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3)
Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4)
Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Grundstücksbenutzung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2)
Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
|
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
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2.
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entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
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3.
|
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
|
4.
|
entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
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5.
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entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
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6.
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entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
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7.
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entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
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(2)
Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1)
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.1990 (Stand 14.02.2005) außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
6. Gemeindliches Satzungsrecht; Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 17.08.1994 in der Fassung vom 14.12.2010
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
13. Gemeinderat
|
10.12.2015
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Berechnung der Beitrags- und Gebührensätze
1. Herstellungsbeiträge
1.1. Bezugsflächen
Der aktuelle Stand und künftige Stand der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen wurde für das Gemeindegebiet festgestellt. Dabei wurden Zuwächse berücksichtigt, die im Rahmen von aktuellen Bauleitplanverfahren in der Kalkulation berücksichtigt werden können. Hinzu kommen Flächenzunahmen unter Berücksichtigung der kalk. Nachverdichtung, vgl. auch 1.2.
Bestehende Grundstücks- und Geschossflächen
|
Grundstücksflächen in m2
|
Geschossflächen in m2
|
Gemeinde Pettendorf - Stand 30.11.2011
|
997.375
|
365.911
|
tats. Zuwachs Grundstücksflächen (2011 bis 2015) – Stand 31.12.2015
|
36.714
|
-
|
tats. Zuwachs Geschossflächen (2011 bis 2015) – Stand 31.12.2015
|
-
|
13.155
|
BG „Pettendorf Südwest“
|
45.562
|
11.390
|
kalk. Zuwachs Grundstücksflächen (2016 bis 2018)
|
10.798
|
-
|
kalk. Zuwachs Geschossflächen (2016 bis 2018)
|
-
|
3.905
|
Beitragsrelevante Bezugsgröße
|
1.090.449
|
394.361
|
1.2. Zuwachs der Grundstücks- und Geschossflächen
Da gemäß § 5 Abs. 5 der BGS/EWS Grundstücks- und Geschossflächenvergrößerungen einen Nacherhebungstatbestand auslösen, müssen mögliche Nacherhebungen bei der Ermittlung der Beitragssätze berücksichtigt werden.
Für die Berechnung des Zuwachses kann auf einen Zeitraum abgestellt werden, der gemäß Art. 70 Abs. 1 GO auch für die mittelfristige Finanzplanung berücksichtigt wird und sich über fünf Jahre erstreckt.
Abweichend davon wird bei Gemeinden ohne besonderen Entwicklungen mit einer Nachverdichtung von 1 bis 2 % der betragspflichtigen Grundstücksflächen kalkuliert. Bei den Geschossflächen liegt die Nachverdichtung bei ca. 1 bis 3 % der beitragspflichtigen Geschossflächen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayVGH v. 27.01.2000 Nr. 23 N 99.1741, GK 2001/54 wird für die Grundstücks- und Geschossflächenvergrößerung eine Steigerung von jeweils 1 % angenommen.
1.3 Herstellungs- und Investitionsaufwand
Der Herstellungsaufwand resultiert aus den Anlagenachweisen sowie den Haushalts- und Finanzplänen der Gemeinde Pettendorf. Der Herstellungsaufwand beinhaltet Grundstücke (auch grundstücksgleiche Rechte), Kanäle (Misch-, Regenwasser- und Schmutzkanäle), investive Anteile an der Regensburger Kläranlage, Sonderbauwerke (z. B. Pumpwerke, Regenüberlaufbecken), Hausanschlüsse (öffentlicher Teil) sowie bewegliches Anlagevermögen der Entwässerungseinrichtung.
Verlauf Herstellungsaufwand in € (Betrachtungszeitraum 1992 bis 2015):
Stand - 31.12.1992
|
Stand - 31.12.2011
|
Stand - 31.12.2015
|
9.476.029,61
|
13.491.214,07
|
13.968.158,60
|
Der Ausgangswert bezieht sich auf die Kalkulation der Kommunalberatung Hurzlmeier, Straubing, die nach Änderung des KAG 1992 mit der Kalkulation der Gebühren und Herstellungsbeiträge beauftragt wurde.
1992 bis 2011
Im Zeitraum zwischen 1992 bis 2011 haben sich deutliche Mehrungen beim Anlagevermögen ergeben, die die sich auf alle Bereiche der Entwässerungseinrichtung beziehen. Größere Investitionen erfolgten u. a. für die Misch- und Regenwasserkanäle in den Baugebieten „Solner Breite I und II“, „Auf der Wiese“, „Auf der Höhe“ und das Gewerbegebiet Pettendorf, die sich auf ca. 1.000.000 € beziffern. Für Sonderbauwerke (Pumpwerke) wurden insbesondere in den Jahren 2007 bis 2009 Investitionen von ca. 140.000 € getätigt. Bei den Schmutzwasserkanälen waren über die investiven Aufwendungen zusätzlich ca. 922.000 € zu verzeichnen.
2012 bis 2015
Im Zeitraum zwischen 2011 bis 2015 fallen die investiven Maßnahmen am Kanalnetz sowohl relativ als auch absolut weniger ins Gewicht. Signifikante Aufwendungen wurden z. B. für den Mischwasserkanal „Hinter´m Wastl“ in Höhe von ca. 41.000 € und die Schmutzwasserkanäle in Höhe von ca. 195.000 €.
2015 bis 2018
Der Investitionsaufwand für die Kanalisation der Gemeinde Pettendorf bis einschließlich 31.12.2018 wird insbesondere unter Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für Pettendorf Südwest und die Dorferneuerung Kneiting ca. um weitere 1.138.000 € ansteigen, davon allein für Pettendorf Südwest ca. 873.000 € für das Kanaltrennsystem.
Der für die Kalkulation der Herstellungsbeiträge relevante Aufwand beträgt demnach 15.106.217,53 €
1.4 Beitragsberechnung
Globalkalkulation
Für die Berechnung der Herstellungsbeiträge wurde die Globalberechnung durchgeführt, die alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-)Anlagen, einschließlich der Kosten für bestehende Planabsichten (in absehbarer Zeit), abzüglich des anderweitig gedeckten Investitionsaufwandes, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen – hier die Grundstücks- und Geschossflächen – im gesamten Gemeindegebiet umlegt, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder für sie nach den Planungen in absehbarer Zeit eine Beitragspflicht entstehen kann. Dabei sind nach herrschender Meinung auch Bebauungspläne einzubeziehen, für die verdichtete Planungsabsichten vorliegen.
Nach dem Schemata zur Beitragskalkulation – Globalrechnung - Herstellungsbeiträge aus „Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Nitsche, Baumann, Schwammberger, Carl Link Verlag, Köln“ ergeben sich die Herstellungsbeiträge wie folgt:
2. Gebührenbedarfsrechnung
Bisherige Gebühren:
Gebühr für Einleiter SW je m³: 0,99 €
Gebühr für Einleiter NSW je m³: 0,18 €
Einleitungsmengen und befestigte Flächen:
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung
Die sich aus Nachkalkulationszeitraum 2011 bis 2014 ergebenden Überdeckungen in Höhe von 8.361,29 € für Niederschlagswasser und 52.633,18 € für Schmutzwasser wurden in den Kalkulationszeitraum 2015 bis 2018 zugunsten der Gebührenpflichtigen verrechnet, Art. 8 Abs. 6, Satz 2 KAG.
Ab 2016 ergeben sich aufgrund der notwendigen Neuinvestitionen in das Kanalnetz (Pettendorf Südwest, Dorferneuerung Kneiting) Erhöhungen des Anlagevermögens, die die gebührenrelevanten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen erhöhen, so dass für den Vorkalkulationszeitraum ein Anstieg des Gebührenbedarfes festgestellt werden muss. Für die Jahre 2016 bis 2018 wirkt sich zudem die Ertüchtigung des RÜB Aichahof, mit geplanten Kosten von 86.000 €, als laufende Unterhaltsleistung auf die Höhe der Gebühren aus.
Die Einleitungsmengen wurden in der Vorauskalkulation dem zu erwartenden Einwohnerzuwachs angepasst, hier dürften sich insbesondere die Jahre 2017 und 2018 („Besiedlung“ Pettendorf Südwest) sowie das allgemein positive Wanderungssaldo bemerkbar machen.
Auswirkungen auf die Beitrags- und Gebührensatzung
Die Ergebnisse der Gebühren- und Beitragskalkulation werden als Änderung in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 17.08.1994 in der Fassung vom 14.12.2010 berücksichtigt.
Daraus ergibt sich nachfolgender Beschlussvorschlag:
Diskussionsverlauf
GL Antretter erläutert die Kalkulation. Es besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Pettendorf beschließt nachfolgende Änderungssatzung zur BGS-EWS mit Wirkung ab 01.01.2016:
Auf Grund von Art. 5,8 und 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Pettendorf folgende
Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 17.08.1994
in der Fassung vom 14.12.2010
§ 1
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2010 erhält folgende Fassung:
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,52 €
b) pro m² Geschossfläche 11,14 €
§ 2
§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2010 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt 1,04 € pro Kubikmeter Schmutzwasser“
§ 3
§ 10 a Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2010 erhält folgende Fassung:
„Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,25 € pro m² pro Jahr“
§ 4
Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Pettendorf, den 10.12.2015
Eduard Obermeier
1. Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO);
Verkehrsrechtliche Anordnung in der Margarethenstraße, Pettendorf durch VZ 251 "Verbot der Durchfahrt für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" mit dem ZZ 1020-30 "Anlieger frei"
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Fortsetzung der Beschilderung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
13. Gemeinderat
|
10.12.2015
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 06.11.2014 wurde eingangs genannte Beschilderung befristet auf ein Jahr angeordnet. Die Beschilderung wurde am 15.12.2014 durch den Bauhof aufgestellt, somit läuft die Befristung am 14.12.2015 ab.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten, insbesondere durch Nichtbeachtung der neuen Beschilderung, durch Beibehaltung gewohnter Fahrstrecken oder durch Fehlinterpretation der Anliegerthematik („Anliegen ist nicht gleich Anlieger“), hat die neue Regelung laut Auskunft der Anlieger deutliche Verbesserungen gezeigt. Anderslautende Bewertungen oder Beschwerden wurden nicht vorgetragen. Eine unbefristete Regelung ist somit empfehlenswert.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Gemeinderat Grundei weist darauf hin, dass die Bezeichnung des VZ 251 im Tagesordnungspunkt falsch sei, da hier das VZ 250 beschrieben wird. GL Antretter sichert die redaktionelle Änderung des TOP zu. Es besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss
Die Beschilderung wird unbefristet beibehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. Anfragen und Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
13. Gemeinderat
|
10.12.2015
|
ö
|
|
8 |
Sachverhalt
Bekanntgaben des 1. Bürgermeisters:
Aufforderung zur Umlagensenkung durch den Bayerischen Gemeindetag
Aufgrund der deutlich gestiegenen Umlagekraftsteigerungen, die sich auf eine Systemänderung bei den Gemeindeschlüsselzuweisungen zurückzuführen ist, fordert der Bayerische Gemeindetag die Präsidenten von Landkreis- und Bezirkstag auf, die Kreis- und Bezirksumlagen zu senken.
Ergebnisse der Bürgerversammlungen in Kneiting und Pettendorf
Am 23.11.2015 und 25.11.2015 haben die Bürgerversammlungen in Kneiting und Pettendorf stattgefunden. Aus der Bürgerschaft wurden sowohl in Kneiting und Pettendorf Anregungen zu diversen Themen vorgetragen. In Kneiting wurde zudem ein konkreter Antrag zu einem Parkverbot am Kapellenplatz formuliert. Der Gemeinderat wird sich in der ersten Sitzung 2016 mit den aufgeworfenen Themenstellungen befassen.
140-jähriges Gründungsfest der Freiwilligen Feuerwehr Pettendorf
Am 11. und 12. Juni 2016 feiert die FF Pettendorf ihr 140-jähriges Gründungsfest. Das Festprogramm sieht eine Vielzahl von Programmpunkten vor, u. a. ein umfassendes musikalisches Programm und den Kirchenzug am Sonntag, den 12. Juni 2016 mit örtlichen und überörtlichen Vereinen.
Wohnungspakt Bayern
Der Wohnungspakt Bayern sieht insbesondere zur Verbesserung des sozialen Wohnungsbaus Förderprogramme vor, die sowohl die Kommunen als auch private Investoren zur Zielgruppe haben. Informationen hierzu finden sich auch auf der Homepage der Regierung der Oberpfalz.
Freies WLAN
Da die Fragen der Störerhaftung nicht geklärt sind, ist ein freies WLAN-Angebot nur über gesonderte Router außerhalb des gemeindlichen Netzes möglich. Hier würden die Kosten für das Rathausumfeld bei monatlich 63 € liegen. Für das Dorfhaus Kneiting betragen die monatlichen Kosten 42 €. Hinzu kommen einmalige Kosten für die Anschaffung der Technik, z. B. der Router.
Projektantrag „Bienenlehrpfad Pettendorf“ - LEADER
Der Projektantrag „Bienenlehrpfad Pettendorf“ hat in der LEADER-Konferenz beim LRA Regensburg die erste Hürde genommen und wird nun an das zuständige Ministerium zur Entscheidung über die endgültige Förderhöhe vorgelegt.
Anfragen aus dem Gemeinderat:
Fahnenmast Kriegerdenkmal
Gemeinderat Grundei weist darauf hin, dass die Fahnenmasten beim Kriegerdenkmal durch Sturm abgeknickt wurden.
Schotterung Mühltalweg (GVS Richtung Goldberg)
Gemeinderat Oberleitner frägt an, ob der Mühltalweg Richtung Goldberg neu geschottert wird. Bürgermeister Obermeier bestätigt, dass dies grundsätzlich vorgesehen ist, jedoch nicht mehr in diesem Jahr durchgeführt wird.
Bienenfreundliche Gestaltung Retentionsflächen/Regenrückhaltebecken
Gemeinderätin Muehlenberg schlägt vor an den Retentionsflächen bzw.
Regenrückhaltebecken eine bienenfreundliche Gestaltung durchzuführen. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass Maßnahmen zur Renaturierung im GEP enthalten sind. Eine gleichlautende Anfrage des Bund Naturschutzes, ob eine bienenfreundlichen Gestaltung möglich ist, wurde vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg ebenfalls bejaht.
Teilausfall der Beleuchtung an der Mariaorter Brücke
Gemeinderat Listl weist darauf hin, dass die ein Teil der Beleuchtung an der Mariaorter Brücke ausgefallen ist. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass der Schaden bereits behoben wurde.
Datenstand vom 18.12.2015 11:26 Uhr