Am 14.11.2016 fand von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 statt.
Die Prüfung wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Pettendorf, unter Vorsitz von Gemeinderatsmitglied Dr. Christian Schweiger, durchgeführt. Neben dem Vorsitzenden haben die Ausschussmitglieder Ludwig Bink, Peter Bornschlegel und Christan Gerdes teilgenommen.
An Prüfungsunterlagen haben vorgelegen:
? die Haushaltssatzung mit Anlagen
? die Haushaltssachbücher mit Jahresrechnung
? die Zeitbücher
? das Tagesabschlussbuch
? das Verzeichnis der Kasseneinnahmereste
? das Verzeichnis der Kassenausgabenreste
Nachfolgende Prüfungsfeststellungen wurden getroffen, zu denen erforderlichenfalls von der Verwaltung Stellung genommen wird:
I. Feststellungen im Bericht
Nr. 4.1.7 Kanalbenutzungsgebühren
Einleitende Erläuterung der Verwaltung:
Mit dem Bescheid über die Herstellungsbeiträge wird zeitgleich das Erfassungsblatt für die Berechnung der gebührenrelevanten Flächen zur Festsetzung der Niederschlagswassergebühr versendet. Darin sind von den Bauherren die ermittelten bebauten (Dachflächen) und befestigten Flächen (wasserundurchlässige, wasserdurchlässige, wasserteildurchlässige) sowie Angaben zu Zisternen zu tätigen. Der Versand gemeinsam mit dem Gebührenbescheid der Herstellungsbeiträge hat sich bisher als praktikabel erwiesen, da die Herstellungsbeiträge zu einem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem auch der (meist) endgültige Ausbauzustand der Flächen und Zisternen erreicht wurde. Der wesentliche Nachteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass die Abrechnung der Gebühren nicht unmittelbar nach Bezugsfertigkeit, sondern erst deutlich später erfolgt.
Prüfungsfeststellung: Kann das Formular im Zuge der Baugenehmigung mitversandt werden?
Stellungnahme Geschäftsleitung:
Der Versand mit der Baugenehmigung ist nicht möglich, da die Baugenehmigung (soweit überhaupt erforderlich) vom Landratsamt Regensburg erteilt wird.
Es bietet sich jedoch an, das Erfassungsblatt zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. getrennt vom Beitragsbescheid über die Herstellungsbeiträge zu versenden. Der günstigste Zeitpunkt – auch aus rechtlichen Gründen – ist hierfür der Eingang der Bezugsfertigkeitsanzeige durch die Bauherren. Dies ist jedoch nicht immer gewährleistet, da diese Anzeigen regelmäßig zeitlich weit nach der tatsächlichen Bezugsfertigkeit vorgelegt werden.
Nr. 4.1.12 Grundsteuer A und B
Die Verwaltung wird gebeten, den Prozess darzulegen, wie Veränderungen an Grundstücken (z. B. Neubau) zu einer veränderten Grundsteuerschuld führen.
Stellungnahme Kämmerei:
2008 wurde vom Ersten Bürgermeister die Prüfung aller bebauten Grundstücke veranlasst, im Zweifel wurden die Einzelfälle an das Finanzamt weitergeleitet. Hieraus erfolgte eine nicht unerhebliche Anzahl von Berichtigungen die sich in den Folgejahren in den Einnahmen bemerkbar machten. Üblicherweise werden Veränderungen über abgeschlossene Notarverträge an das Finanzamt weitergeleitet, von hier aus erfolgt eine Berichtung per Bescheid, der für die neue Bemessung die Grundlage bildet. Weitere Kontrollfunktionen bestehen bisher nicht.
Zur Optimierung der Steuererhebung wird eine Dienstanweisung zur Sicherstellung der richtigen Veranlagungsart bei der Grundsteuer in Kraft gesetzt.
4.2.3 Kanal- (Abwasserbeseitigung-)Herstellungsbeiträge
Teilweise erfolgt erst drei Jahre nach Einzug eine Abrechnung. Wie kann hier unterstützt werden?
Stellungnahme Geschäftsleitung:
Die fertiggestellten Neubauten sowie bekannte bauliche Veränderungen an Bestandsbauten werden in einem speziellen Programm registriert und jährlich überprüft. Zur Vermeidung der Festsetzungsverjährung werden die Abrechnungen priorisiert. Es lässt sich aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im Bauamt nicht vermeiden, dass Abrechnungen in Einzelfällen erst nach drei Jahren erfolgen. Es wird jedoch immer sichergestellt, dass keine Verjährung der Ansprüche eintritt. Der Prozess der Sachbearbeitung lässt sich bei der derzeitigen Arbeitsbelastung kaum optimieren.
4.6.3 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke
Bei der HH-Stelle 3600.71700 konnten unterschiedliche Fördersätze pro Jugendlichen festgestellt werden. Vorschlag: Jugendförderungsrichtlinie neu beraten und beschließen. Zudem wurde bei der AO Nr. 2321 festgestellt, dass keine Bestätigung über den Erhalt der Barspende auffindbar ist.
Stellungnahme Kämmerei:
Vgl. II. Buchstabe G – Ausführungen zur Haushaltsstelle 3600.71700 und AO 2321.
II. Feststellungen aus dem Beiblatt
A) Zeiterfassung, Arbeitszeitkonten
Die Arbeitszeit wird individuell mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erfasst. Monatliche Übersichten werden ausgedruckt und zentral abgelegt. Die Zeiterfassungsbögen wurden vom Rechnungsprüfungsausschuss eingesehen. Dabei wurde festgestellt, dass teilweise gegen das Arbeitszeitgesetz (Zehn-Stunden-Regel, § 3 ArbZG) verstoßen wird.1)
Die Überstunden in der Verwaltung belaufen sich auf 283 (Bauhof hingegen unauffällig). Auffällig ist, dass ein großer Anteil der Überstunden auf wenige Personen entfällt. Hier wird um Erarbeitung von Gegenmaßnahmen gebeten:
1) Nicht im Pressetext
Stellungnahme Geschäftsleitung/Kämmerei:
Die Überschreitung der maximalen Arbeitszeit von 10 Stunden kommt nur in absoluten Ausnahmefällen vor, meist nur dann, wenn Bedienstete am Donnerstag zum regulären Dienst zusätzlich Sitzungsdienst wahrnehmen. Ab einer Beschäftigungszeit von 9 Stunden wird jedoch darauf geachtet, dass die Beschäftigen mind. 45 Minuten Pause einbringen. Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 ArbZG keine Anwendung!
Es ist zu bedenken, dass sich Überstunden auch aus Vorjahreswerten aufbauen. Grundsätzlich gilt, dass nicht mehr als 40 Überstunden pro Beschäftigte/r aufgebaut werden sollen. Dieses „Zeitguthaben“ kann in entsprechender Höhe ins Folgejahr übertragen werden. Rein rechnerisch wäre in der Verwaltung ein gesamtes Überstundenkontingent von 286,40 Stunden möglich gewesen.
Generell kann festgestellt werden, dass im Jahr 2015 im Hauptamt (SG 10/GL) und im Bauamt (SG 11) die meisten Überstunden anfielen. Beide Bereiche sind u. a. mit dem Sitzungsdienst, insbesondere auch mit deren Vor- und Nachbereitung, betraut. Zudem werden größere und zeitaufwendige Projekte (Bauleitplanung, Nachhaltige Bürgerkommune, Doppik, Förderprojekte etc.
) schwerpunktmäßig in diesen beiden Bereichen sachbearbeitend ausgeführt.
Gegenmaßnahmen wurden bereits mit der Neueinstellung von zwei Teilzeitkräften Ende 2015 eingeleitet. Die Verwaltung ist im November und Dezember 2015 insgesamt um ein Vollzeitäquivalent (zwei Teilzeitkräfte a 19,50 Stunden) aufgestockt worden. Eine echte zeitliche Entlastung konnte jedoch bisher nicht erreicht werden, da in 2016 durch ein weiteres zeitaufwendiges Projekt (ISIS 12) auch der Fachbereich 12 wieder verstärkt Überstunden aufbaute und „Altbestände“ aus verschiedenen Gründen nur geringfügig abgebaut werden konnten.
Zeiteinsparungen könnten sich nur aus der Optimierung von internen und externen Prozessabläufen ergeben, dazu müssten jedoch erstmal entsprechende Untersuchungen angestellt werden, die selbst wieder zeitaufwändig sind. Bereits jetzt wird die Arbeit so priorisiert, dass keine negativen rechtlichen und finanziellen Auswirkungen entstehen. Die Auslagerung von Arbeiten an Dritte, z. B. die Realsteuerstelle kann angedacht werden.
Eine allgemeine Reduzierung der fachbereichstypischen Aufgaben ist grundsätzlich nicht möglich, da viele Tätigkeiten aus gemeindlichen Pflicht- oder „Quasi“-Pflichtaufgaben resultieren. Projekt- und maßnahmenbezogene Tätigkeiten unterliegen hingegen der Steuerungsmöglichkeit des Gemeinderates.
Bei Mitarbeitern mit mehr als 40 Überstunden wird von der Geschäftsleitung angestrebt im Jahr 2017 eine Reduzierung auf max. 40 Überstunden innerhalb von sechs Monaten zu erreichen. 40 Überstunden sind im Rahmen der Gleitzeitverordnung zulässig und ins Folgejahr ohne Ausnahmegenehmigung übertragbar.
Ob sich daraus merkliche Auswirkungen auf die quantitative Aufgabenerledigung ergeben, kann nach derzeitigem Sachstand noch nicht qualifiziert eingeschätzt werden.
B) Haushaltsreste
Die Verwaltung wird gebeten, in einer kurzen Stellungnahme die Sinnhaftigkeit der Einführung von Haushaltsresten zu bewerten.
Stellungnahme Kämmerei:
Als Haushaltsreste werden Haushaltseinnahmereste (nur Vermögenshaushalt!) sowie Haushaltsausgabenreste (Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) bezeichnet.
Die Einführung von Haushaltsresten bezieht sich auf das Instrument der Übertragbarkeit von Ausgaben- und Einnahmenresten ins Folgejahr, § 19 KommHV-K. Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit der kommunalen Haushaltswirtschaft. Die Übertragbarkeit von Haushaltsresten hätte zur Folge, dass die Haushaltsansätze auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie veranschlagt waren, verfügbar bleiben. Bei einer Übertragbarkeit dürfen also Ausgaben noch auf Ansätze des Vorjahres geleistet werden bzw. Einnahmen auf Ansätze des Vorjahres erhoben werden, selbst wenn eine gleiche Haushaltsstelle im neuen Haushaltsjahr nicht vorgesehen ist.
Verfahren
In der Haushaltsrechnung ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 KommHV-K festzustellen, welche Haushaltsmittel für die Übertragung zur Verfügung stehen und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabenreste und/oder Haushaltseinnahmereste in das folgende Jahr übertragen werden können.
Haushaltsausgabenreste, z. B. für noch nicht planmäßig abgeschlossene investive Maßnahmen können so in das Folgejahr übertragen werden.
Die Voraussetzung für die Übertragung ist ein Vermerk gemäß § 19 KommHV (grds. nur Verwaltungshaushalt), für den Vermögenshaushalt sind die Ausgabenansätze kraft Gesetzes übertragbar.
Die Voraussetzung für die Einführung der Haushaltsführung mit Haushaltsresten erfordert die Feststellung welche Mittel noch verfügbar sind, wieviel im Folgejahr noch benötigt wird, eine Entscheidung über die Bildung des Haushaltsausgabenrestes, die Buchungsanordnung, ein Eintrag ein den Plan des abgelaufenen Haushaltsjahrs und den Plan des folgenden Haushaltsjahrs.
Das Verfahren ist aufwändig, da zusätzlich eine Buchungsanordnung erforderlich wird. Es ergeben sich für den vergleichsweise übersichtlichen Plan der Gemeinde Pettendorf zudem keine erkennbaren Vorteile, da insbesondere der Mittelbedarf für investive Maßnahmen, die z. B. aus dem Vorjahr fortgesetzt werden, einfach und präzise ermittelt wird und in einen neu berechneten Planansatz mündet.
Aus derzeitiger Sicht führt die Einführung der HH-Reste zu mehr Verwaltungsaufwand und ggf. zu weniger Übersichtlichkeit im jeweiligen Haushaltsjahr. Die erneute Genehmigung von HH-Mitteln, die in Teilen bereits im vorherigen HH genehmigt waren, führt i.d.R. zu keinerlei Mehraufwand im Gemeinderat. Hingegen wären bei den HH-Resten immer darzustellen, welche neuen Mittel für die jeweilige Maßnahme bewilligt werden müssten.
C) Pflege von Verwaltungssoftware
Bereits in der Haushaltssitzung wurde auf die nicht unerheblichen Ausgaben zur Pflege der Verwaltungssoftware hingewiesen. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt daher der Verwaltung, die Software(alt)verträge zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein einer Gemeinderatssitzung darzulegen.
Stellungnahme der Geschäftsleitung:
Die aktuelle Softwarepflege umfasst überwiegend den internen Verwaltungsbereich und ist somit für die Arbeitserledigung zwingend notwendig. Die bestehenden Verträge beziehen sich auf die Pflege operativ angewendeter Softwareprodukte, insbesondere von „Komuna“, „bec“ und „CIP-Kommunal“.
Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Softwarepflege erfolgte unter Beachtung des Haushalts- und Vergaberechts, so dass nur die wirtschaftlichsten Anbieter zum Zuge kamen. Es bestehen insbesondere keine Verträge für unnötige Softwarewartungen. Essentielle Anteile der Anwendungs- und Hardwarebetreuung werden zudem vom Sachgebietsleiter SG 12 geleistet, sodass hier bereits eine besonders wirtschaftliche Vorgehensweise für eine Kostenentlastung sorgt.
Einspareffekte für die Pflege der Verwaltungssoftware würden sich ad hoc nur ergeben, wenn z. B. auf bürger- und gemeinderatsfreundliche Funktionen, wie das Ratsinformationssystem oder die Gemeinde-App verzichtet werden. Der Einspareffekt würde max. im unteren vierstelligen €-Bereich liegen, was den Funktionalitätsverlust nicht aufwiegt!
Im Zuge der Neubeschaffung der IT im HH-Jahr 2017 müssen Softwareanpassungen stattfinden, da auf einen „virtuellen“ Server umgestellt wird. Sollten sich hieraus Einsparpotentiale in der Softwarepflege ergeben, werden diese genutzt. Eine weitergehende Analyse der Softwarepflegekosten, deren Einsparpotentiale und etwaiger Alternativen wird daher obligatorisch im Kontext mit der o.g. Beschaffungsmaßnahme und der Haushaltsplanung 2017 stattfinden.
D) Rechenschaftsbericht, Einzelplan 6
Nach Ansicht des Rechnungsprüfungsausschusses ist die Begründung zur Abweichung in der Haushaltsstelle 6200.34005 sachlich nicht korrekt. Ursächlich ist nicht die Abwicklung über Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern schlichtweg das Fehlen von Einnahmen aus Grundstücksverkäufen?
Stellungnahme Kämmerei:
Die komplette finanzielle Abwicklung des Baugebietes Pettendorf-Südwest wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag durchgeführt. Im Haushaltsjahr 2015 wurden Ausgaben getätigt, aber nach nochmaliger Prüfung keine Einnahmen aus Grundstücksverkäufen erzielt. Insoweit ist die Feststellung der örtlichen Rechnungsprüfung korrekt.
Baugebiet Adlersberg II: 31.400,04 € müssen laut Schreiben zur Auflösung des Geschäftsbesorgungsvertrages auf der Haushaltsstelle 6200.34200 eingehen, dort wird jedoch nur ein Ist-Betrag in Höhe von 25.690,73 € sichtbar.
Stellungnahme Kämmerei:
Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde von der KFB Reuth mitgeteilt, dass mit Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.05.2015 ein Guthaben von 31.400,04 € zur Rückzahlung fällig wird. Jedoch waren zu diesem Zeitpunkt noch Rechnungen für die Baufirma, die Notarin, die Landesjustizkasse und die Beschilderung ausstehend.
Es wurde vereinbart, diese ausstehenden Zahlungen noch über den Geschäftsbesorgungsvertrag abzuwickeln. Aufgrund des verspäteten Eingangs der Rechnungen konnte das Konto letztlich erst zum 31.07.2015 aufgelöst werden. Die ausstehenden Rechnungen summierten sich insgesamt auf 7.207,41 €. Mit Abschluss des Kontos wurden zudem die anfallenden Gebühren zum 31.05.2015 und zum 31.07.2015 in Höhe von insgesamt 21,86 € abgerechnet. Dem standen Einnahmen in Höhe von 1.520 € aus Grundstücksverkäufen (nach Messungsanerkennung) gegenüber.
Zahlungsverlauf:
Datum
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Kontostand
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Zugang
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Abgang
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Saldo
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31.05.2015
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31.400,04 €
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6,08 €
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31.393,96 €
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08.06.2015
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31.393,96 €
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1.520 €
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32.913,96 €
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30.06.2015
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32.913,96 €
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5,38 €
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32.908,58 €
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08.07.2015
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32.908,58 €
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187,48 €
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32.721,10 €
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22.07.2015
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32.721,10 €
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5.739,47 €
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26.981,63 €
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27.07.2015
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26.981,63 €
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1.280,50 €
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25.701,13 €
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31.07.2015
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25.701,13
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10,40 €
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25.690,73 €
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E) Anmeldung von Vereinsfesten
Keine Einwendungen der Rechnungsprüfung.
F) Gewerbesteuer
Gemäß § 12 Satz 2 Nr. 8 AO begründen Bauausführungen oder Montagen, die länger als sechs Monate dauern eine Betriebsstätte. Die Gemeinde müsste feststellen, in welchen Fällen durch die Tätigkeit auswertiger Bauunternehmer eine Betriebsstätte begründet wird, und ggf. beim zuständigen Finanzamt einen Zerlegungsanteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag beantragen. Zu prüfen ist, ob die Verwaltung ausreichend bemüht ist, Bauausführungen innerhalb des Gemeindegebietes, die eine Betriebsstätte begründen, zu erfassen und erforderlichenfalls dem zuständigen Finanzamt zwecks Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zu melden.
Stellungnahme Geschäftsleitung:
Bei Firmen, die von der Gemeinde beauftragt werden und hier wegen größeren Baumaßnahmen länger tätig sind wird dies (u.a. aus Gründen des Hebesatzes) regelmäßig von der Firma veranlasst. Die Unternehmen sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung Angaben für Zwecke der Zerlegung zu machen. In der Erklärung sind alle Betriebsstätten in den verschiedenen Gemeinden und der darauf entfallende Zerlegungsmaßstab anzugeben. Kommt eine Unternehmen dieser Pflicht nicht nach und befindet sich in der Gemeinde eine Betriebsstätte, muss seitens der Gemeinde ein Jahr nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr, § 14 Satz 2 GewStG) ein Antrag auf Zerlegung beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden. Eine Änderung oder eine Nachholung der Zerlegung ist nur innerhalb eines Jahres, nachdem der Gewerbesteuermessbescheid unanfechtbar wurde, möglich (§ 189 Satz 3 AO). Soweit nicht bereits geschehen, können Kommunen diese Anträge für die abgelaufenen Jahre nachholen, sofern kein Gewerbesteuermessbescheid oder Zerlegungsbescheid vorliegt.
Auch wenn die beschriebenen Maßnahmen haushaltsrechtlich korrekt zu einer i.d.R. einmaligen Einnahme aus Zerlegung führen können, ist die Umsetzung bzw. die Kontrolle von privaten Baumaßnahmen wohl nur sehr aufwändig durchführbar. Bedacht muss hierbei werden, dass auch bei einer Betriebsstätte, die über 6 Monate in der Gemeinde tätig ist, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuerschuld vorliegen müssen. D.h. der Gewinn muss den Freibetrag von Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 24.500 € übersteigen. Die Abfrage bzw. die Kontrolle einzelner Baustellen und der hierin beauftragten Firmen sollte allerdings nicht aufwändiger sein als die daraus generierten Einnahmen.
Bei größeren Baumaßnahmen, bei denen i.d.R. auch die Gemeinde Pettendorf als Bauherrin auftritt, wird ab 2017 eine standardisierte Mitteilung an das Finanzamt Regensburg mit entsprechender Beantragung der Zerlegung ergehen, soweit eine zu erwartende oder tatsächliche Bauausführung bzw. Montage von mehr als 6 Monaten vorliegt.
G) Feststellungen zu konkreten Haushaltsstellen:
HH-Stelle
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Auffälligkeit
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Empfehlung
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Stellungnahme Verwaltung
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0200.15000
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HH-Stelle inhomogen
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Fehlbuchung in Eigene HH-Stellen auslagern
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Die Feststellung ist nachvollziehbar, jedoch lassen sich nach Abschluss des HH-Jahres keine Umbuchungen mehr durchführen
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0200.65301
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Stellenausschreibung in der regionalen Tageszeitung äußerst kostspielig
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Alternativen? Nutzung von Online-Stellenmarkt?
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Es sollten und sollen vor allem regionale Bewerber angesprochen werden
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1100.50000
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bei AO 1834 ist Rechnung des Sicherheitsdienstes informativ hinterlegt, bei AO 2423 nicht (nur Rechnung der Gemeinde Sinzing)
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Zur Nachvollziehbarkeit sollte immer auch die zugrundeliegende Rechnung hinterlegt sein.
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Wird zukünftig beachtet
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1300.15000
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Vermischung von Einsatzerstattungen und Guthabenerstattung aus Stromrechnungen
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Eigene HH-Stelle für Einsatzerstattungen
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Die klare Zuordnung in einer eigenen HH-Stelle ist bei zunehmend steigenden Einnahmefällen sinnvoll und wird ab 2017 umgesetzt
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2950.63000
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AO 347
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gehört in HH-Stelle 2950.66100
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Die Feststellung ist korrekt, eine Umbuchung kann nach Abschluss des HH-Jahres nicht mehr vorgenommen werden
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7300.57000
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tatsächliche Adventsmarktauslagen werden mit Erlösspenden vermischt
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Spenden als eigene HH-Stelle führen
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Es wird eine eigene HH-Stelle ab 2017 hierfür angelegt
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5800.95100
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AO 1392 keine Rechnung eingescannt
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Rechnung hinterlegen
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Beim Einscannen kann es im Einzelfall geschehen, dass die Anlage nicht als Einzelblatt erkannt und mit der Rechnung zusammen eingescannt wird. Da die Ablage aber auch in Papierform vorliegt kann im Zweifelsfall jederzeit recherchiert werden. Die Nachweisbarkeit bleibt unabhängig davon gewährleistet.
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6200.93210
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Vermengung der Vorhaben Busumkehre Schwetzendorf und BG Hofmarkstraße Adlersberg
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AO 2772 richtig zuordnen
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Es handelt sich um eine Belegaufteilung die, in beiden Anordnungen erkennbar ist.
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5800.95100
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AO 1462 keine Rechnung eingescannt
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Rechnung hinterlegen
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Beim Einscannen kann es im Einzelfall geschehen, dass die Anlage nicht als Einzelblatt erkannt und mit der Rechnung zusammen eingescannt wird. Da die Ablage aber auch in Papierform vorliegt kann im Zweifelsfall jederzeit recherchiert werden. Die Nachweisbarkeit bleibt unabhängig davon gewährleistet.
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0200.10000
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Vermengung vieler unterschiedlicher HH-Stellen; EWO-Gebührenkasse: jeweils eine Anordnung / Woche, keine Belege im System hinterlegt, was ist das?
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sinnvolle neue HH-Stellen bilden
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Es handelt sich um die Schnittstelle zum Meso-Programm. Hier werden alle Gebühren erfasst, die Gebührenkasse wird ca. wöchentlich abgerechnet. Die Zusammensetzung der Belege ist im EWO vorhanden und jederzeit prüfbar. Eingescannt werden aber nur die Gesamtsummen.
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0200.10000
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AO 302 Datum 16.1.2015, zeitlich später erfolgen noch Einnahmen
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Es handelt sich um eine Sammelanordnung, in der regelmäßige monatliche Einnahmen zu einer Anordnung zusammengefasst werden. Das Erstelldatum erfasst das erstmalige Datum, die weiteren Einnahmen werden dann handschrfitlich fortgeführt. Dies erspart in Summe eine Menge an Einzelanordnungen.
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7000.1111
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Niederschlagswasser
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Kann Formular im Zuge der Baugenehmigung mit versandt werden?
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vgl. Ausführungen unter I., Nr. 4.1.7
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7000.3530
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Herstellungsbeitrag Abwasseranlage
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Teilwiese erfolgt erst drei Jahre nach Bezug Abrechnung. Wie kann hier unterstützt werden?
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vgl. Ausführungen unter I., Nr. 4.2.3
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9000.0010
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Grundsteuer A nach B
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Die Verwaltung wird gebeten, denn Prozess darzulegen, wie Veränderungen an Grundstücken (z.B. Neubau) zur veränderten Grundsteuerschuld führt.
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vgl. Ausführungen unter I., Nr. 4.1.12
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3600.71700
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Unterschiedliche Fördersätze / Jugendlichen
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Vorschlag: Förderrichtlinie erneut beraten und beschließen
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Die unterschiedlichen Fördersätze wurden sehr bewusst gewählt und vom GR in der Sitzung vom 5.12.2002 nach Befragung der Vereine so beschlossen. Die Umsetzung erfolgt nach Beschlusslage.
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AO 2321
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Kein Bestätigung über Erhalt der Barspende auffindbar
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Die Barspende wurde vom Zweiten BGM bestätigt. Eine Gegenbestätigung erfolgt nicht, da diese kleinen Sachspenden i.d.R. bei offiziellen Veranstaltungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand ablaufen.
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