Datum: 18.05.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung Nr. S 43-2010-2062 vom 09.02.2011, Fl.Nr. 195/3, Gemarkung Kneiting (An der Breite, Kneiting)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
|
5. Bauausschuss
|
18.05.2017
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13.04.2017, eingegangen am 27.04.2017, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der o.g. Baugenehmigung (Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage) beantragt. Als Grund wird angeführt, dass zwar das Wohngebäude (Bezug 05.06.2013) und die Doppelgarage fertig gestellt sind, die Überdachung der Doppelgarage und des Stellplatzes, sowie die geplante Anlage zwischen Wohnhaus und Garage noch fehlen.
Nach Rücksprache bei der Bauabteilung des Landratsamtes Regensburg ist der Antrag
auf Verlängerung der Geltungsdauer fristgerecht eingegangen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt der Verlängerung sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 94/20, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 10 im Baugebiet "Pettendorf Südwest" (Pfarrer-Groden-Straße, Pettendorf)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
|
5. Bauausschuss
|
18.05.2017
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Es wird beabsichtigt ein Einfamilienhaus (10,69 x 9,69 m) mit einer Doppelgarage (6,615 x 6,365 m) zu errichten. Als Bauweise ist E+I mit einer DN von 22° (Hauptgebäude) und 3° (Garage) vorgesehen.
Der am 11.05.2017 vorgelegte Eingabeplan beinhaltet drei Abweichungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
- Das Hauptgebäude liegt nicht auf der Baulinie der Baugrenze. Stattdessen wurde das Gebäude 2,50 m nach Westen verschoben.
- Neben dem Verlassen der Baulinie wurde die Baugrenze im Norden um 1,50 m überschritten um das Haupt- und Nebengebäude zu trennen.
- Das vorgeschriebene Längen-/Seitenverhältnis 5:4 wird geringfügig überschritten.
Diese Abweichungen werden wie folgt begründet:
Die Beweggründe für diese Abweichungen sind zum einem die größere Hausfläche im Süden, welche zu einer positiveren energetischen Bilanz des Gebäudes führt. Zum anderen ist die Parzelle 10 eines der wenigen Gebäudekonstellationen, bei denen das Nebengebäude (Garage) im Süden liegt und direkt am Hauptkörper angeordnet ist.
Der Freiraum zwischen Garage und Hauptkörper würde außerdem meiner Frau (Schwerbehinderung) den Gang in den Garten bzw. Terrasse massiv erleichtern. Hinzu kommt, dass das Gefalle des Grundstückes eine Hausumrundung über Norden erschweren würde.
Wegen des großen Abstandes zu den angrenzenden Nachbarn im Norden, ist eine Beeinträchtigung anderer Parteien nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte wird um Zustimmung zu den genannten Abweichungen gebeten.
Der schriftliche Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO auf Erteilung der Befreiungen liegt nebst Begründung vor.
Nachbarunterschriften:
Die fehlende Nachbarunterschrift der Parzelle 8 konnte nicht eingeholt werden, da die Eigentümer längerfristig in den USA weilen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen und ist mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
|
5. Bauausschuss
|
18.05.2017
|
ö
|
beratend
|
3 |
Sachverhalt
Abschließend wurden noch zwei weitere Punkte im Bebauungsplan „Pettendorf-Südwest“ diskutiert.
BA-Mitglied Meyer trug vor, dass die geplante Bebauung auf der Parzelle 36 unter anderem durch die geänderte Situierung auf der angrenzenden Parzelle 31 durch die Deckblattänderung Nr. 1 (Hausgruppe) so nicht mehr sinnvoll möglich ist.
Hauptgrund einer beabsichtigten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist aber die Vorgabe von zwei Baulinien, eine im Norden des Baufensters und eine im Westen. Dadurch wäre der Bauherr gezwungen seine Terrasse und die weitergehende Gartennutzung nach Osten auszurichten, was etwas widersprüchlich erscheint.
Dies betrifft im Übrigen nicht nur die Parzelle 36, sondern auch die Parzellen 20, 24 und 28. Bei der ebenfalls betroffenen Parzelle 32 wurde die Abweichung bereits in der Deckblattänderung berücksichtigt und nur noch eine Baulinie im Norden festgesetzt.
Geplant wäre von den Bauherren der Parzelle 36 mit dem Hauptgebäude von der Baulinie im Westen abzurücken und den Baukörper nach Westen zu verschieben, die Baulinie im Norden wird beibehalten. Dadurch werden die Baugrenzen im Westen leicht überschritten. Das dadurch keine Genehmigungsfreistellung mehr möglich ist, ist den Bauherren bewusst.
Der Bauausschuss erklärt sich mit der Vorgehensweise einverstanden und stellt die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ohne Abstimmung in Aussicht.
Für die Parzelle 15 gibt es eine Anfrage auf Abweichung/Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der vorgegebenen Bauweise. Festgesetzt ist für diese Parzelle U+E, die Bauherrin würde aber gerne in E+1-Bauweise bauen. Begründet wird dies damit, dass die U+E-Bauweise teurer in der Bauausführung sei. Vom Bauamt wurde vorgetragen, dass im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes die Bauweise auf den nördlichen Parzellen bereits diskutiert und abgeändert
wurde.
Ursprünglich war die U+E+1-Bauweise auf den Parzellen 2, 3, 6, 7, 14 und 15 noch in der Fassung vom 24.03.2015 vorgesehen. Aufgrund der befürchteten Verschattungen durch die angrenzenden Eigentümer der Fl.Nrn. 90/2 und 90/5 wurde auf den Parzellen 2 und 3 eine E+1-Bauweise mit reduzierter Wandhöhe und auf den Parzellen 6, 7, 14 und 15 eine U+E-Bauweise festgesetzt. Dies erscheint insofern etwas widersprüchlich, da z.B. der Höhenverlauf der angrenzenden Parzellen 10 und 11 nahezu gleich ist und hier die festgesetzte Bauweise E+1 nie zur Diskussion stand. Auch auf den nördlicher gelegenen Parzellen 61 und 62 ist die E+1-Bauweise festgesetzt.
Der Bauausschuss erkannte die Problemstellung und stellte auch hier eine Befreiung in Aussicht unter der Voraussetzung, dass eine Stellungnahme der Planer (B-Plan) hierzu eingeholt wird. Der Bauherrin wird aufgegeben, die geplante Gebäudehöhe bzw. die Höhenentwicklungen auf dem Grundstück durch Schnitte etc. darzustellen.
Datenstand vom 23.06.2017 08:13 Uhr