Datum: 01.02.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Wasserrecht - Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Pettendorf in das Grundwasser (Karst) sowie in die oberirdischen Gewässer Schwetze, Brücklgraben und Naab; hier: Studie für ein mögliches Trennsystem im Bereich der Einzugsgebiete der RÜB Schwetzendorf und RÜB Reifenthal
2 Vollzug der Straßenausbaubeitragssatzung; Antrag der FW-Fraktion auf Aussetzung des Vollzugs der SAB
3 Vollzug des GLkrWG; Beratung und Beschlussfassung zur Feststellung des Listennachfolgers für den zurückgetretenen Gemeinderat Peter Bornschlegl
4 Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Beratung und Beschlußfassung über die Bestätigung der Kommandanten der FF Kneiting
5 Pettendorf blüht; Beratung und Beschlussfassung über die Einführung eines neuen Logos
6 Beitritt der Gemeinde Pettendorf zur einer noch zu gründenden Gigabitgesellschaft
7 Jugendarbeit der Gemeinde Pettendorf; Sachmittelbedarf und Investitionsvorhaben für die Jugendarbeit 2018
8 Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern; Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme für die Lieferjahre 2020 bis 2022
9 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung der neuen Erschließungsstraße "Am Sand" im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" zur Ortsstraße
10 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung der neuen Stichstraße Nr. 3 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" zu einem beschränkt-öffentlichen Weg
11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes „Thumhausen Süd" im Ortsteil Thumhausen des Marktes Nittendorf, Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren
12 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Wasserrecht - Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Pettendorf in das Grundwasser (Karst) sowie in die oberirdischen Gewässer Schwetze, Brücklgraben und Naab; hier: Studie für ein mögliches Trennsystem im Bereich der Einzugsgebiete der RÜB Schwetzendorf und RÜB Reifenthal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemäß dem Bescheid vom 04.09.2015, Nebenbestimmung Nr. 1.3.1.4 ist bis zum 31.12.2017 von der Gemeinde für die Einzugsgebiete der RÜB Schwetzendorf und RÜB Reifenthal ein Vorentwurf mit Variantenuntersuchungen dem Landratsamt Regensburg (2-fach) vorzulegen, wie langfristig das Fremd- und Niederschlagwasser im Einzugsgebiet der Mischwasserkanalisation deutlich gesenkt werden kann, damit diese Einleitungen ggf. entbehrlich werden oder ggf. bauliche Anpassung hinsichtlich weitergehender Anforderungen klein gehalten werden können.

Der Zeitplan für die anschließende Umsetzung der Maßnahmen zum besseren Schutz der örtlichen Gewässer ist im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt festzulegen. Langfristiges Ziel insgesamt für das Mischwasserkanalnetz ist, insbesondere gesicherte Daten über
  • den abgestimmten Betrieb der zentralen Pumpstationen in den Ortsteilen und die Aufnahmefähigkeit der Mischwasserkanalisation bei Regenereignissen bzw. der Abwasserbehandlungsanlage in Pettendorf,
  • eventuelle Schwerpunkte von vermeidbaren Schmutzablagerungen, z. B. durch Kanalspülungen, im Mischwasserkanalsystem bei Trockenwetter und
  • die jeweiligen Entlastungshäufigkeiten, Entlastungsdauern pro Jahr und Entlastungsvolumen pro Jahr an den Entlastungsbauwerken
zu erhalten.

Das mit Kanalplanungen im Gemeindebereich beauftragte Ing.-Büro Kehrer Planung, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Gleixner, wurde mit der Erstellung einer entsprechenden Studie beauftragt, diese ging am 11.12.2017 bei der Gemeinde und wurde fristgerecht mit Post vom 22.12.2017 dem Landratsamt Regensburg vorgelegt.

Die Ermittlungen des Ing.-Büros ergaben folgende Erkenntnisse:

  1. Der neu zu verlegende Schmutzwasserkanal liegt unter dem bestehenden Mischwasserkanal, da nicht sichergestellt werden kann, dass bei einer höherliegenden Anordnung (über bestehendem Mischwasserkanal) alle Hausanschlüsse im Freispiegel angeschlossen werden können. Der bestehende Mischwasserkanal wird als Niederschlagswasserkanal weiter genutzt, da dessen Abflussquerschnitt ausreichend ist.

  1. Für den Umbau der Hausanschlüsse wurde die Kostenermittlung bis in das Grundstück angesetzt, einschl. des erforderlichen weiteren Anschlussschachtes. Diese Kosten können relativ genau beziffert werden.

  1. Die Kostenermittlung für den Umbau auf den Privatgrundstücken ist nicht genau darstellbar, da die genauen Leitungslagen nicht bekannt sind.

  1. Bei vielen Gebäuden wird die Grundleitung (zum Teil unter der Bodenplatte) gemeinsam für die sanitären Einrichtungen und die Dach-/Hofentwässerung genutzt. Ein Trennen diese Anlagen bedingt großteils Grabarbeiten um das Gebäude bzw. den Hofflächen. Es wird daher eine durchschnittliche Kostengröße für jedes Anwesen ermittelt.

  1. Bei der Kostenberechnung für die Hauptkanäle wurde unterschieden, ob sich diese im Straßenbereich oder in unbefestigten Flächen befinden.
  2. Die erforderlichen Leitungstrassen sind in den beiliegenden Lageplänen dargestellt. Die Kosten entsprechen den derzeitigen Baupreisen.

Von folgenden Kosten geht das Ing.-Büro Kehrer derzeit aus:

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert kurz den Sachverhalt. Im Anschluss werden vom Ingenieur-Büro Kehrer Planung, vertreten durch Frau Reinstein, im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Studie sowie die geschätzten Kosten erläutert, die sich voraussichtlich auf ca. 5,7 Millionen € für den gesamten Untersuchungsbereich belaufen.

Im Rahmen der anschließenden Diskussion im Gemeinderat findet sich schnell in Konsens darüber, dass die grundsätzlichen Zwecke des Trennsystems zwar nachvollziehbar sind, der Aufwand und die Kosten nicht in Relation zu den zu erwartenden Ergebnissen stehen und auch finanziell nicht ohne weiteres „gestemmt“ werden können. Insbesondere entstünden in jedem privaten Anwesen u. U. umfangreiche Arbeiten und  kaum vermittelbare Kosten für die Eigentümer. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass u. a. durch die kostenintensive Nachrüstung der Regenrückhaltebecken Aichahof und Kneiting bereits eine Optimierung Entwässerungssituation im Gemeindegebiet erfolgte.

Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgelegte Studie über ein mögliches Trennsystem im Bereich der Einzugsgebiete RÜB Schwetzendorf und RÜB Reifenthal zur Kenntnis, sieht derzeit keine Veranlassung auf Umsetzung.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Vollzug der Straßenausbaubeitragssatzung; Antrag der FW-Fraktion auf Aussetzung des Vollzugs der SAB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21.01.2018 beantragte die Fraktion der Freien Wähler Pettendorf den Vollzug der Straßenausbaubeitragssatzung bis zur Entscheidung über die Abschaffung durch den Landesgesetzgeber auszusetzen.

Aus dem Schreiben vom 21.01.2018:

„Antrag der Fraktion der Freien Wähler im Gemeinderat Pettendorf auf Aussetzen der Ausbaubeitragssatzung (ABS)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr verehrte Gemeinderätin und Gemeinderäte,

die Fraktion der Freien Wähler Pettendorf beantragt:

Die Verwaltung wird beauftragt die offen Beiträge der Ausbaubeitragssatzung (ABS) nicht einzuziehen.
Es sollen auch keine neuen Bescheide verschickt werden.

Hierzu ist die Entscheidung des Bayrischen Landtags abzuwarten.

Der Gemeinderat Pettendorf möchte doch hierzu in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss herbeiführen.

Im Auftrag der FW-Fraktion
gez.
Bernhard Weigl
Fraktionssprecher


Stellungnahme der Verwaltung

Dass von den Freien Wählern vorgesehene Volksbegehren zur Abschaffung der Straßenausbaubeträge und die Absichtserklärung der Bayerischen Staatsregierung (vss. im weitgehenden Einvernehmen mit allen Fraktionen im Landtag) die Straßenausbaubetragssatzung abzuschaffen, bildet de jure keine verbindliche Grundlage für die Aussetzung des Satzungsvollzugs. Inwieweit der Gesetzgeber in einer möglichen Neufassung des Art. 5 KAG eine materielle Grundlage für eine echte oder unechte Rückwirkung, z. B. für die  Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen bildet, ist ebenfalls unklar. Insoweit wäre aus verwaltungsrechtlicher Sicht kein Grund gegeben, der die Anwendung der bestehenden Satzung auf Grundlage der geltenden Rechtslage ausschließt.

Gleichzeitig ist mit der Erhebung und Beitreibung von weiteren Beiträgen ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Bis zur Klärung der endgültigen Rechtslage erscheint es daher bereits aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, auf die weitere Erhebung von Vorauszahlungen zu verzichten, da im Rahmen der Rechtsänderung unter Umständen sogar rückwirkend von der Beitragserhebung abgesehen wird  und somit (vorhersehbar) unnötige und zeitaufwändige Arbeitsschritte bei der anordnenden Stelle (Bauamt, Kämmerei) und vollziehenden Stelle (Gemeindekasse) erforderlich werden.

Auch ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG eine Ermessensentscheidung bezüglich der Erhebung von  Vorauszahlungen vorsieht. Es stünde der Gemeinde daher grundsätzlich zu, auf Vorauszahlungen zu verzichten. Dabei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bereits Vorausleistungsbescheide erlassen hat, somit deren Vollzug nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 4 VwGO aussetzen kann.    

Da es trotz der vergleichsweise klaren Aussage der politisch Verantwortlichen nicht abschließend sicher ist, ob überhaupt und ab wann der Gesetzgeber die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beschließt und es zudem offen ist, ob eine rückwirkende Regelung getroffen wird, sollte die Aussetzung des Vollzuges vorerst bis 31.12.2018 befristet werden. Wird der Gesetzgeber bis dahin nicht über die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge entschieden haben, ist ein erneuter Beschluss über die weitere Vorgehensweise auf Grundlage der dann aktuellen Sachlage zu fassen.

Keinerlei Rechtsgrund besteht für die Rückerstattung bereits erhobener Beiträge. Auch ausstehende Zahlungen, deren Fälligkeit bis einschließlich 31.01.2018 eintrat, sind vom Aussetzen der Vollziehung nicht betroffen. Säumige Zahlungen werden im Rahmen der Abgabenordnung weiter verfolgt. Auch die Einlegung von Widersprüchen entfaltet keine aufschiebende Wirkung, vgl. hierzu auch § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.  

Nach endgültiger Klärung der Rechtslage ist auch über mögliche Stundungsfälle, z. B. bei landwirtschaftlicher Nutzung, neu zu entscheiden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat findet sich schnell ein Konsens darüber, dass die Aussetzung der Vollziehung, zumindest bis zur Herbeiführung der Rechtsklarheit durch den Gesetzgeber, unnötige Arbeit in der Verwaltung vermeidet. Die Befristung stellt zudem sicher, dass keine Festsetzungsverjährung eintreten kann. Bürgermeister Obermeier informiert, dass auch der Bayerische Gemeindetag zur Aussetzung der Vollziehung rät. Dieser erwartet aber auch konstruktive Vorschläge der Staatregierung, wie künftige Straßenausbaumaßnahmen gerecht und praxisorientiert finanziert und wie die zahlreichen Rechtsprobleme gelöst werden sollen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt den Vollzug der Straßenausbaubeitragssatzung bis zur endgültigen Entscheidung über die neue Rechtslage, längstens jedoch bis 31.12.2018, auszusetzen. Die Aussetzung des Vollzugs gilt nicht für bereits erlassene Bescheide, deren Fälligkeit bis 31.01.2018 eintrat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Vollzug des GLkrWG; Beratung und Beschlussfassung zur Feststellung des Listennachfolgers für den zurückgetretenen Gemeinderat Peter Bornschlegl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.12.2017 teilt der Gemeinderat Peter Bornschlegl mit, dass er mit Wirkung vom Monat Januar 2018 sein Mandat als Gemeinderat in der Gemeinde Pettendorf niederlegt. Der durch das Ausscheiden des Gemeinderats Bornschlegl wieder zu besetzende Sitz im Gemeinderat fällt dem Wahlvorschlag 05 – FW– zu.

Erster Listennachfolger dieses Wahlvorschlags ist Herr Josef Simbeck, da auf ihn bei der Gemeinderatswahl 2014 hinter den bisher dem Gemeinderat angehörenden Gemeinderatsmitgliedern der FW die meisten Wählerstimmen entfielen. Mit Schreiben vom 18.01.2018, zugestellt am 19.01.2018, wurde Herr Josef Simbeck um Erklärung innerhalb einer Woche gebeten, ob das Ehrenamt des Gemeinderats angenommen wird. Mit Schreiben vom 23.01.2018, eingegangen am 23.01.2018, erklärt Herr Simbeck dass er das Amt als Gemeinderat annimmt.


Beschlusserfordernis:
Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) hat der Gemeinderat durch Beschluss festzustellen, ob der Listennachfolger a) die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch erfüllt und b) ob eventuell Amtsantrittshindernisse vorliegen.  

Der Prüfungsumfang ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 GLKrWG. Demnach läge ein Amtsantrittshindernis vor

  1. bei Verlust der Wählbarkeit,
  2. bei Verweigerung der Eidesleistung oder Ablegens des Gelöbnisses,
  3. sowie in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO (z. B. Beamte oder leitende hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde, Beamte und Arbeitnehmer der (zuständigen) Rechtsaufsichtsbehörde, etc.)

Die Prüfung der Listennachfolge auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 GLKrWG hat seitens der Verwaltung ergeben, dass im Fall von Herrn Simbeck die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Amtsantrittshindernisse vorliegen, soweit auch bei der notwendigen Vereidigung der Eid geleistet wird.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Josef Simbeck den ausgeschiedenen Gemeinderat Peter Bornschlegl ersetzt und in den Gemeinderat nachrückt. Amtsantrittshindernisse gemäß Art. 48 Abs. 1 GLKrWG liegen nicht vor.

Diskussionsverlauf:
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.


Beschluss:

Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Josef Simbeck (FW) nach dem Ausscheiden des Gemeinderats Peter Bornschlegl als Listennachfolger in den Gemeinderat nachrückt.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Josef Simbeck den ausgeschiedenen Gemeinderat Peter Bornschlegl ersetzt und in den Gemeinderat nachrückt. Amtsantrittshindernisse gemäß Art. 48 Abs. 1 GLKrWG liegen nicht vor.

Diskussionsverlauf:
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.


Beschluss:

Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Josef Simbeck (FW) nach dem Ausscheiden des Gemeinderats Peter Bornschlegl als Listennachfolger in den Gemeinderat nachrückt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Bayer. Feuerwehrgesetzes; Beratung und Beschlußfassung über die Bestätigung der Kommandanten der FF Kneiting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG ist der gewählte Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter von der Gemeinde zu bestätigen. Die Bestätigung ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung. Zuständig ist daher der Gemeinderat. Das Bestätigungsverfahren soll sicherstellen, dass der Gewählte die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen besitzt, um die Funktion des Feuerwehrkommandanten übernehmen zu können.

Die Mindestvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 des Bayer. Feuerwehrgesetzes sind:

a) 4 Jahre Dienst als Vollmitglied in einer Feuerwehr nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) erfolgreicher Besuch der vorgeschriebenen Lehrgänge (jeder Kommandant, auch der kleinsten Ortsfeuerwehr, muss den erforderlichen Besuch des Lehrgangs für den Leiter einer Feuerwehr nachweisen. Dazu kommt ein weiterer Lehrgang. Die Art dieses Lehrgangs richtet sich jedoch nach der Größe der Feuerwehr).

Bis zur Bestätigung der Gemeinde ist der Gewählte nicht befugt, dass Amt auszuüben. Er ist Kommandant/Stellvertreter des Kommandanten im Rechtssinne erst ab der Zustellung des Bestätigungsschreibens der Gemeinde.

In der Feuerwehr Kneiting wurde als 1. Kommandant Herr Bernhard Weigl, Keltenstr. 21, 93186 Pettendorf, gewählt. Die erforderlichen Lehrgänge wurden nachgewiesen. Herrn Weigl erfüllt die Mindestvoraussetzungen gem. dem BayFwG.

Als Stellvertreter des Kommandanten wurde Herr Peter Teufl, Keltenstr. 24, 93186 Pettendorf, gewählt. Die erforderlichen Lehrgänge wurden nachgewiesen. Herr Teufl erfüllt die Mindestvoraussetzungen gem. dem BayFwG.

Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG wurde hergestellt. Herr Kreisbrandrat Scheuerer hat gegen die Bestätigung des Herrn Weigl als 1. Kommandaten und des Herrn Teufl als stellvertretender Kommandant gem. Schreiben vom 22.01.2018 nichts einzuwenden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG Herrn Bernhard Weigl, als ersten Kommandant der FF Kneiting und Herr Peter Teufl als Stellvertreter des Kommandanten der FF Kneiting.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Pettendorf blüht; Beratung und Beschlussfassung über die Einführung eines neuen Logos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

vgl. Präsentation

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt und übergibt das Wort an die anwesende Projektleiterin, Frau Gaby Vetter-Löffert, die zusammen mit GL Antretter die Ergebnisse der Logoentwicklung durch die Fa. CP² aus Altenstadt a.d. Waldnaab präsentiert. Der Arbeitskreis „Logoentwicklung“ (AK) besteht aus den Projektleitern Frau Gaby Vetter-Löffert und Herrn Dr. Klaus Zeitler sowie dem Leiter des Umweltforums (UF), Herrn Reinhold Demleitner. Die Fa. CP² wurde vom Geschäftsführer, Herrn Fröhlich und seiner Mitarbeiterin Frau Wuttke vertreten. Seitens der Verwaltung war GL Antretter beteiligt.  

Es bestanden folgend Überlegungen zur Logoentwicklung:

  • Gesucht wurde ein zentrales Logo („Dachmarke“), welches die Vielfalt der Aktivitäten in Pettendorf abbildet.
  • Jedes Themenfeld der Gemeinde sollte sich unter dem Logo wiederfinden und mit dem Logo arbeiten können (Dachmarke mit Unterbereichen).
  • Mit dem AK und dem UF wurden die folgenden Themenfelder erarbeitet: Natur, Miteinander, Kultur, Bildung, Agenda 21, Wirtschaft.
  • Ein erklärender Satz („Claim“) zum Logotext Pettendorf blüht wird für nicht notwendig erachtet.
  • Bei "Pettendorf blüht" liegt es nahe, einen gut lesbaren Schriftzug zu verwenden, der nicht zu modern erscheint aber trotzdem Dynamik und Frische ausstrahlt.

Im Ergebnis entstand ein Identifikationsmerkmal, bei dem als grafisches Element eine Blüte individuell gestaltet wurde. Diese symbolisiert nicht nur den Projektnamen, sondern bringt durch die skizzenhafte
Anmutung außerdem die Kreativität der Gemeinde hervor und  bezeichnet den Schritt zu etwas Neuem.

Die Blüte besteht aus 6 Blütenblättern, die für die einzelnen Einsatzbereiche stehen: Agenda 21, Wirtschaft, Natur, Miteinander, Kultur und Bildung. Das Blütenkörbchen bildet die Mitte und steht symbolisch für die Gemeinde. Jeder einzelnen Blüte wurde eine Farbe zugeordnet. Dadurch entsteht ein Farbleitsystem, welches sich später in diversen Medien widerspiegeln soll. Das allgemeingültige Logo (Dachmarke) vereint alle Farben in sich und zeigt so den harmonischen Zusammenhalt aller Bereiche sowie deren Vielfalt.

Weiterhin wird der Begriff Gemeinde Pettendorf von zwei Farbschwüngen unterstrichen, die in abstrahierter Form für die grüne Hügellandschaft und die Naab und Donau stehen.

Die Ergebnisvariante 3 präsentiert sich wie folgt:  


Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. Bürgermeister Obermeier bedankt sich nochmals beim Arbeitskreis für die geleistete Arbeit.
 

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt, dass die Logo-Variante 3 als „Dachlogo“ verwendet wird.

2. Aufbauend auf das „Dachlogo“ werden die Unterlogos mit dem präsentierten Farbleitsystem eingesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Beitritt der Gemeinde Pettendorf zur einer noch zu gründenden Gigabitgesellschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beim bisherigen Breitbandausbau wurden strukturelle Probleme festgestellt. Bei diesem technisch und rechtlich schwierigen Thema ist die jeweilige Gemeinde als potentieller Auftraggeber häufig kein gleichwertiger Gesprächspartner für die in der Regel überregionalen Anbieter.

Dieses Manko könnte durch die Gründung einer Gigabitgesellschaft (Rechtsform ist noch offen) – zumindest teilweise – beseitigt werden.

Ziel dieses interkommunalen Unterfangens ist es, den Breitbandausbau auf eine breitere Basis zu stellen, auf neue Herausforderungen zu reagieren und professioneller auf dem Markt agieren zu können.  Diesen Vorschlag haben insbesondere auch die bei der Arbeitssitzung am 27.09.2017 anwesenden Breitbandpaten unterstützt.  Dadurch soll der Mobilfunk– und Breitbandausbau stärker vorangebracht und u.a. mittels Masterplänen in eine Glasfaserzukunft geführt werden.

Wir vertreten die Meinung, dass
  • Baumaßnahmen zur vollsten Zufriedenheit fachgerecht und nach neuesten technischen Erkenntnissen durchzuführen sind; dazu gehört die Abstimmung mit den Versorgungsträgern und die ordnungsgemäße Wiederverfüllung der Gräben.
  • Versorgungssicherheit oberste Priorität haben muss (langfristig kein Glas über Masten)
  • dem FTTH- Ausbau die Zukunft gehört
  • Erträge für das Gemeinwesen über die Vermarktung von Leerrohren möglich sind
  • die Schaffung einer Stelle an die sich Gemeinde und Bürger wenden können, wichtig ist (dient zur wesentlichen Entlastung der Verwaltung)
  • die Koordination von Baumaßnahmen im Sinne der Gemeinde erforderlich ist
  • die Dokumentation von Infrastrukturen in ein GIS über die GIS-Service-GmbH notwendig ist
  • Akquise von neuen Geschäftsfeldern die Zukunft ist, z. B. in den Bereichen:
    • Versorgung von Mobilfunkstandorten (5G-Netz)
    • Intranet im Gemeindebereich
    • Telemedizin – E-Health
    • TV-Programme
    • Smart-Grid         

Darüber hinaus soll der Beitritt in die Gigabitgesellschaft unsere Kommune dabei unterstützen, den Verpflichtungen aus dem DigiNetz-Gesetz zur Mitverlegung von Breitband-Infrastrukturen durch den Baulastträger gerecht zu werden. Insbesondere sind hier Fragestellungen zu klären, denen man ohne fachkundige Unterstützung nur schwerlich gerecht werden kann und die für die spätere Nutzung der Infrastrukturen existentiell sind: Welche Standards sind einzuhalten (Verlegetiefe, Normen, Kostenfragen, Fragen im Rahmen des Vergaberechts, Bauüberwachung, Abnahme der Gewerke, Vermarktung, etc.).

Das hierzu notwendige Fachwissen gilt es zu bündeln. Der Beitritt in eine Gigabitgesellschaft ist ein wichtiger Schritt zur Beantwortung dieser Fragen und zur Bewältigung der bevorstehenden Herausforderungen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Es besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat  Pettendorf  stimmt dem Grunde nach einem Eintritt der Gemeinde Pettendorf in eine noch zu gründende Gigabitgesellschaft zu, in der auch weitere Kommunen beteiligt sein werden. Ein verbindlicher Beitritts-Beschluss erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Gesellschaftsvertrages

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Jugendarbeit der Gemeinde Pettendorf; Sachmittelbedarf und Investitionsvorhaben für die Jugendarbeit 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Budgetplanung für die Jugendarbeit 2018
Geplantes Budget
 
 
Ferienprogramm
Ausflug von Jugendarbeit/ 1-2
400,00 €
Vereinsangebote / Getränke
200,00 €
Sonstiger Kurs (z.B. Zirkus)
400,00 €
Zelten in Kelheim (4 Tage, 20 Kinder, inkl. Eigenbeteiligung)
100,00 €
Mitteilungsblatt
1.100,00 €
T-Shirts 4 Tagesfahrten
450,00 €
 
 
Gesamt
4.250,00 €
 
 
Ausflüge
Fahrtkosten 4 x à 180 €
720,00 €
Verpflegung 4 x à 40 €
180,00 €
 
 
Gesamt
900,00 €
 
 
Jugendtreff
Umbau
 
Küchen- Thekenmöbel, Arbeitsplatte, Spüle, Armatur Küchengeräte (werden gesponsert)              
1.000,00 €
Wasser-Installation
1.000,00 €
Elektroinstallation
2.000,00 €
Mauererarbeiten
1.000,00 €
Inneneinrichtung  (Tisch, Bank, Lampen, Couch)
2.000,00 €
Streicharbeiten
500,00 €
Haustüre
2.500,00 €
Gesamt
10.000,00 €
 
 
Sonstiges
 
Spiele (Jongliersachen, Bälle, Federball, Tischtennisequipment, Brett,- und Kartenspiele, Batterien, PS3 Spiele)
400,00 €
Haushaltsbedarf (Putzsachen, Kerzen, Erste Hilfe, Werkzeug usw.)
200,00 €
Dekoration (Vorhänge, Pflanzen)
300,00 €
Fahrradwerkzeug
300,00 €
Sonstiges/Budget zur freien Verfügung
300,00 €
Gesamt
1.500,00 €
 
 
Jugendtreff Gesamt
11.500,00 €
 
 
Büroausstattung
Telefonkosten
400,00 €
Schirmlizenz
180,60 €
Fotobearbeitungsprogramm
100,00 €
Büroausstattung/Sonstiges
300,00 €
Betreuung durch Dritte
500,00 €
 
 
Gesamt
1.480,60 €
 
 
Budget aller Positionen
18.130,60 €
 
 
 
 
Budget für den Dirtpark/Pumptrack 2018
Dirtpark/Pumptrack
Baukosten
5.000,00 €
Verpflegung für Helfer
100,00 €
 
 
Gesamt
 5.100,00 €

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und weist nochmals darauf hin, dass die Beschlussempfehlungen bereits ausführlich im Sozialausschuss diskutiert wurden. Das Protokoll liegt allen Gemeinderäten vor. In der weiteren Diskussion ergibt sich ein allgemeiner Konsens für die geplanten Ausgaben. Eine Ausnahme bildet - wie bereits im Sozialausschuss - die Realisierung des „Dirtparks“ in 2018.
Bürgermeister Obermeier macht hierzu nochmals deutlich, dass es zuerst wichtig ist, weitergehende Aspekte zu berücksichtigen, vor allem die Grundstücksfrage. Eine Realisierung in 2018 sei daher nicht sinnvoll möglich. Der Vorschlag soll jedoch weiter verfolgt werden. Gemeinderat Oberleitner ergänzt in diesem Zusammenhang, dass die Bürgerstiftung bereit ist, den Bau eines „Dirtparks“ finanziell zu unterstützen. Gemeinderätin Muehlenberg setzt fort, dass ein „Dirtpark“ begrüßenswert ist, aber vor allem keine Konkurrenz zu bereits vorhandenen Sportanlagen sein sollte und (verkehrs-)sicher von den Kindern erreicht werden muss.

Beschluss

1. Der Gemeinderat nimmt von der Budgetplanung für die Jugendarbeit 2018 Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die Ansätze bei der Haushaltsplanaufstellung 2018 zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, die Haushaltsansätze im Rahmen der vorberatenden Finanzausschusssitzung 2018 oder in der Haushaltssitzung 2018 zu ändern bleibt davon unberührt.

2. Die Kosten für den Dirtpark/Pumptrack werden in 2018 noch nicht berücksichtigt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern; Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme für die Lieferjahre 2020 bis 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Zu 1.

In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.

Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündelausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.

Als Teilnehmer der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 liegt der KUBUS GmbH der Dienstleistungsvertrag der Gemeinde Pettendorf vor.

Die Gemeinde ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Gemeinde während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet.

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote.


  1. Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:


Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

  1. Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Strom aus erneuerbaren Energien ist

    1. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

    1. der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch kon­ ventionelle Energieträger einsetzen,

    1. der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraft­ werken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rech­ nerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

  1. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBI. 1
S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. 1 S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 Bio­ masseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV,  die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der  Artikel 17 und
19 i.V.m.  Anhang  V der  EU-Richtlinie  2009/28/EG  vom  23. April  2009  (ABI. L 140 vom
5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt;  Artikel 17  Ab­ satz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

  1. Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig be­ schriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnah­ mestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung be­ stehen.

  1. Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerba­ ren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Er­ zeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegen­ über dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht an­ derweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich
ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.


Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom.

Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom mit  Mehrkosten  bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Okostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
  • Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh


  1. Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

§ 1

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien


  1. Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

  1. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGB!. 1 S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. 1 S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 Bio­masseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV,  die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABI. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe  genügt;  Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

  1. Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig be­ schriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

  1. Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.


§2
Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

  1. Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

    • bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

    • bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

  1. Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren lnbetriebnahmezeitpunkt

    • 4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wind­ energie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

    • 6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

lag.

  1. Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.


Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Okostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Okostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
    • Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh
    • Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh


Zu. 2.

Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS zentral beim Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.

Die Verwaltung hat im Rahmen der Datenerfassung noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leis­ tungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier und GL Antretter erläutern den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht aufgrund der vorliegenden Zahlen ein weitreichender Konsens dafür, 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote ausschreiben zu lassen.

Beschluss

1. Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2020 bis 2022

„100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote“

beschafft werden.


2. Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

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9. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung der neuen Erschließungsstraße "Am Sand" im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" zur Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Gemäß Art. 6 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) hat die Straßenbaubehörde die Widmung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu verfügen.

Die nachstehend aufgeführte Widmung beruht auf dem Ergebnis der Vermessung, welche abschließend im Fortführungsnachweis 1235 ff. der Gemarkung Pettendorf ausgewiesen ist.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Widmung:

Straße „Am Sand“, Fl.Nrn. 77/4, 82/31, 94/82, 94/85 und 94/88, Gemarkung Pettendorf, zur Ortsstraße
1. Bezeichnung:
Am Sand
2. Fl.Nr.:
Fl.Nrn. 77/4, 82/31, 94/82, 94/85 und 94/88, Gemarkung Pettendorf (künftig 94/85)
3. Anfangspunkt:
Fl.Nr. 77, Gemarkung Pettendorf (Einmündung Schloßstraße)
4. Endpunkt:
Fl.Nr. 94/3, Gemarkung Pettendorf (Einmündung Pfarrer-Groden-Straße)

Hinweis: Die Straße soll nach der grundbuchamtlichen Verschmelzung der einzelnen Flurstücke die Fl.Nr. 94/85, Gemarkung Pettendorf, erhalten.

Die Länge der Straße beträgt 0,208 km.
Baulastträger ist die Gemeinde Pettendorf.
Widmungsbeschränkungen: Keine.

Beschluss:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung der neuen Stichstraße Nr. 3 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" zu einem beschränkt-öffentlichen Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Gemäß Art. 6 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) hat die Straßenbaubehörde die Widmung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu verfügen.

Die nachstehend aufgeführte Widmung beruht auf dem Ergebnis der Vermessung, welches in den Fortführungsnachweisen 1219 ff. bzw. 1235.04 der Gemarkung Pettendorf dokumentiert ist.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Widmung:

Stichstraße 3: „Pfarrer-Groden-Straße“, Fl.Nr. 94/93, Gemarkung Pettendorf,
zum beschränkt-öffentlichen Weg

1. Bezeichnung:
Pfarrer-Groden-Straße
2. Fl.Nr.:
94/93
3. Anfangspunkt:
Fl.Nr. 94/3, Gemarkung Pettendorf (Einmündung Pfarrer-Groden-Straße)
4. Endpunkt:
Fl.Nr. 94/91, Gemarkung Pettendorf (Stich neu Margarethenstraße), künftig: Fl.Nr. 91 (Stich gesamt - Margarethenstraße)

Hinweis: Die Verlängerung der Stichstraße Margarethenstraße hat derzeit die Fl.Nr. 94/91, Gemarkung Pettendorf, und soll nach Durchführung der grundbuchamtlichen Verschmelzung die Fl.Nr. 91, Gemarkung Pettendorf, erhalten.

Die Länge der Straße beträgt 0,061 km.
Baulastträger ist die Gemeinde Pettendorf.
Widmungsbeschränkungen: Keine.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes „Thumhausen Süd" im Ortsteil Thumhausen des Marktes Nittendorf, Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 12.12.2017 hat der Marktrat Nittendorf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden im Bauleitplanverfahren „Thumhausen Süd" beschlossen. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Südlich der Ortschaft Thumhausen soll ein Baugebiet mit derzeit 16 geplanten neuen Bauparzellen entstehen.

Es wird um Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung bis zum 23.02.2018 gebeten, sollte bis dahin keine Rückantwort eingegangen sein, so wird davon ausgegangen, dass zu den Planungen keine Einwände vorgebracht werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in der Zeit vom 22.01.2018 bis zum 23.02.2018 statt.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf weder bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Thumhausen Süd“ noch bei der 8. Flächennutzungsplanänderung des Markts Nittendorf berührt sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 01.02.2018 ö 12

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters:

Schullandheimwerk Niederbayern-Oberpfalz e.V.
Das Schullandheimwerk Niederbayern-Oberpfalz e.V. bittet die Kommunen mit Schreiben vom 24.01.2018 um außerordentliche finanzielle Unterstützung. Das Schullandheimwerk teilte mit, dass aufgrund der zurückgehenden Belegungszahlen und der Sanierung des Hauses „Gibacht“ enorme finanzielle Belastungen entstanden sind. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass die Gemeinde im Rahmen der Finanzausschusssitzung über eine einmalig Zuwendung im Bereich zwischen 500 € bis max. 1.000 € diskutieren sollte.

Runder Tisch zum FFH-Gebiet „Flanken des Naabdurchbruchtals zwischen Kallmünz und Mariaort“
Bürgermeister Obermeier hat am 31.01.2018 am „Runden Tisch“ im Aurelium Lapperdorf teilgenommen, bei dem von den zuständigen Fachbehörden über die Ergebnisse der Kartierung des Gebietes informiert und ein Entwurf des Managementplans FFH-Gebiet vorgestellt wurde. Darin sind im Wesentlichen geplante Maßnahmen zum Schutz der wertvollen Lebensräume und Arten beinhaltet. Da der Managementplan insbesondere Belange der Landwirtschaft betrifft, sollen die Landwirte der betroffenen Regionen zusätzlich informiert und beteiligt werden.

Straßenzustandsbewertung – Durchführung von Kernbohrungen
Zur Bewertung des Fahrbahn- und Straßenzustandes wurden 20 Bohrsondierungen mit Entnahme von Asphaltbohrkernen in den Ortsteilen Aichahof, Adlersberg, Reifenthal und Neudorf sowie zwei Bohrsondierungen am Gehweg in Pettendorf durchgeführt. Der Prüfbericht und seine Ergebnisse bilden die Grundlage für die weitere Planung von Maßnahmen an grundsätzlich sanierungs- bzw. erneuerungsbedürftigen Bereichen, wie dem Straßenabschnitt Zum Aichahof, die Gartenstraße in Neudorf, den Kellerweg in Reifenthal und den Hummelbergweg in Adlersberg. Über die mögliche Ausführung wird vom Gemeinderat gesondert entschieden.  
 
ARGE Stadt-Umland
Im Rahmen der ARGE Stadt-Umland fand ein reger Austausch zwischen den Bürgermeistern, dem Landratsamt und der Stadt Regensburg statt. Als großes Handlungsfeld zeigen sich die Kinderbetreuungseinrichtungen, da sich auch hier die kirchlichen Träger immer stärker zurückziehen. Bei der Stadt Regensburg gibt es insbesondere großen Bedarf im Bereich der Krippenplätze. Hierzu gibt es Überlegungen bis hin zur gemeinsamen Bauträgerschaft bei der Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen.

Im Zusammenhang mit dem dreispurigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 werden in den nächsten Jahren erhebliche Belastungen auf den Ausweichrouten erwartet. Es ist unstrittig, dass auch die alte B 8 als Ausweichstrecke stark beansprucht wird. Zwar soll verstärkt an die Bürgerinnen und Bürger appelliert werden, auf den ÖPNV umzusteigen, jedoch werden sich hieraus keine großen Entlastungen ergeben.

Datenabfrage Straßenausbaubeiträge
Im Zusammenhang mit der geplanten Abschaffung der Straßenausbaubeträge findet derzeit eine Datenabfrage vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bau und Verkehr statt. Die Gemeinde Pettendorf wird darin aufgefordert, ihre Einnahmen aus den Straßenausbaubeträgen der letzten Jahre sowie die geplanten Einnahmen der nächsten Jahre darzustellen.
 

Anfrage des Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg zum Einsatz von Pestiziden und Anregung zur „Pestizidfreien Kommune“
Mit Schreiben vom 27.01.2018 wandte sich der Bund Naturschutz an die Gemeinde Pettendorf mit der Bitte, Maßnahmen einzuleiten, die den Einsatz von Pestiziden im Gemeindegebiet, insbesondere auf von der Gemeinde verpachteten Flächen zu verbieten. Darüber hinaus sollte nach Ansicht des Bund Naturschutz ein Beschluss im Gemeinderat zur „Pestizidfreien Kommune“ herbeigeführt werden. Bürgermeister Obermeier informiert, den Gemeinderat nach sorgfältiger Prüfung des Schreibens detaillierter zu informieren. Aus kommunalrechtlicher Sicht besteht jedoch kein Antragsrecht für den Verein.  

Dorferneuerung Kneiting
Nach Mitteilung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz wurde der Ausführung des 3. Abschnittes der Dorferneuerung Kneiting zugestimmt. Die Planungen sollen Ende 2018 und 2019 durchgeführt werden. Der Maßnahmenbeginn ist für 2020 vorgesehen.  


Anfragen aus dem Gemeinderat:

Eibrunn – Schottereintrag durch Schneeräumfahrzeuge
Gemeinderat Achhammer informiert, dass er von einem Anlieger aus dem Ortsteil Eibrunn darauf hingewiesen wurde, dass der Schneeräumer beim Räumen Schottermaterial mitnimmt, das regelmäßig vor dem Gartentor des Beschwerdeführers landet. Es wurde gebeten die Tour so auszuführen, dass der Eintrag vermieden wird. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass das Umstellen von Touren grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist. Zudem müsste zuerst festgestellt werden, ob sich die Problematik –soweit vorhanden- vermeiden lässt. Es wird vorgeschlagen, die Situation bei Auftreten des Zustandes sofort und unmittelbar bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Dadurch könnte die Situation leichter und zeitnah bewertet werden.

Basketballkorb Kneiting
Gemeinderat Weigl informiert, dass der Basketballkorb in Kneiting sehr gut angenommen wird. Jedoch lässt der Zustand der Asphaltbahn sehr zu wünschen übrig. Es sollte daher angedacht werden, im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen Am Hüpberg Angebote zur Asphaltierung des Bereichs einzuholen.

Fehlende Verkehrsbeschilderung
Gemeinderat Weigl moniert, dass im Bereich des Gemeindegebiets Pettendorf und Kneiting, z. B. im Bereich des Baugebietes Pettendorf Südwest und im Bereich des Parkplatzes am Dorfhaus Kneiting, beschlossene Beschilderungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden. Er bittet den zeitnahen Vollzug umzusetzen.  

Telekombaustelle Kneiting
Gemeinderat Weigl informiert, dass die Baustelle zur Behebung der Telefonstörung in Kneiting erhebliche Behinderungen verursacht. Darüber hinaus wurden die Asphaltbrocken teilweise so schlecht zurückverlegt, dass durch Kantenüberstände Beschädigungen am Pflaster, z. B. im Rahmen des Winterdienstes zu befürchten sind. Bürgermeister Obermeier sichert zu, dass hier stringente Kontrollen, auch bezüglich der Abnahme stattfinden werden.

Datenstand vom 15.05.2018 16:22 Uhr