Datum: 07.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Kostenübernahme fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst
2 Vermietung kommunaler Liegenschaften; Vergabekriterien für Wohnungen der Gemeinde
3 Vollzug der Baugesetze; Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung von 1 Doppelhaus und 3 Dreispännern mit Garagen und Stellplätzen auf den Fl.Nrn. 695/3, 739/3, 740 und 741/8Gemarkung Pettendorf, Parzellen 1 bis 4 in der Einbeziehungs- und Entwicklungssatzung "Günzenried" (in Günzenried)
4 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Kostenübernahme fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 6. Gemeinderat 07.06.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Qualifizierung von Feuerwehrdienstleistenden gehört zu den Pflichtaufgaben der Kommunen. Nachdem die Anforderungen an die Aktiven aufgrund komplexerer Einsatzgründe, technisch immer höherer Anforderungen und auch rechtlich sensibleren Themen steigen, ist es Aufgabe der Gemeinde mit Unterstützung der Kommandanten diese Anforderungen adäquat zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere eine Qualifizierte Ausbildung vor allem auch der Führungsebenen.

In der Gemeinde wurden bisher die Lehrgänge für den Leiter einer Feuerwehr und dessen Stellvertreter übernommen, weiter wurden Lohnausfälle bei Einsätzen erstattet.

Aktuell ist eine konkrete Anforderung vorhanden, sodass eine gemeindliche Regelung festgelegt werden sollte.

Grundsatz
Gemäß Art. 9 Satz 2 i.V.m. Art. 10 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz) haben private Arbeitgeber auf Antrag Anspruch auf Ersatz des Arbeitsentgeltes einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit.

Dies umfasst grundsätzlich auch den Ersatz für Arbeitsentgelt, der aufgrund von Teilnahmen für Ausbildungsveranstaltungen erforderlich wird. Zu den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausbildungsveranstaltungen gehören z. B. Führungslehrgänge, als Voraussetzung für spätere Aufgaben als Führungskraft der Feuerwehren. Dazu gehören begrifflich auch die Lehrgänge für die Leiter der Feuerwehr sowie die Gruppen- oder Zugführer.

Kein Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für Feuerwehranwärter bis zum 16. Lebensjahr, die ausschließlich zu Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werden. Ebenso entfällt der Ersatzanspruch für Seniorengruppen, wenn sie über 63 Jahre alt sin.
 
Vorschlag der Feuerwehrkommandanten
In der Kommandantenversammlung vom 21.11.2017 wurde die immer schwieriger werdende Aufgabe zur Akquise von neuen Feuerwehrmitgliedern für den aktiven Dienst angesprochen. Problematisch ist hier vor allem der Besuch von Lehrgängen, die im Schnitt fünf Tage dauern.

Hier müssten die Lehrgangsteilnehmer z. T. Urlaub beantragen. Beim Besuch von z. B. zwei Lehrgängen für den gemeindlichen Brandschutz wäre bereits die Hälfte des Urlaubs der Feuerwehrkameraden aufgebraucht.

Immer mehr Gemeinden praktizieren die Übernahme der Lohnausfallkosten oder zahlen eine Entschädigungspauschale für den Lehrgangsbesuch.

Im Rahmen der Diskussion mit den Kommandanten wäre gegenüber den Feuerwehrkameraden folgende Lösung ein vernünftiges Fundament den Besuch der Lehrgänge zu unterstützen. Es wird nicht für alle Lehrgänge, sondern nur bei den notwendigen Lehrgängen die Erstattung der fortgewährten Leistungen an die Arbeitgeber erstattet.

Die notwendigen Lehrgänge wären je Feuerwehr in der Regel zweimal Gerätewart, zweimal Atemschutzträger, zweimal Jugendwart, zweimal Leiter einer Feuerwehr, zweimal Gruppenführer oder Zugführer.

Als Grundlage für die Kalkulation wären hier 50 Tage x drei Feuerwehren für 6 Jahre anzusetzen, d. h. (p.a. 25 Tage = 5 Lehrgänge für alle drei Feuerwehren).


Vorschlag der Verwaltung

Aufgrund der Gesetzeslage bedarf es eigentlich keiner Entscheidung zum „Ob“. Aus Sicht der Gemeinde ist aufgrund der Haushaltsvorgaben zu regeln, in welchem Ausmaß pro Jahr planbare Lehrgänge finanziell zu berücksichtigen sind und wie das Kontingent innerhalb der Wehren anzusetzen ist.

Art. 9 BayFwG regelt für Arbeitnehmer, die im Feuerwehrdienst stehen, ein gesetzliches Benachteiligungsverbot, dass sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Sozial- und Arbeitslosenversicherung betrifft. Für einen angemessenen Zeitraum sind die Feuerwehrdienstleistenden auch für Lehrgänge freizustellen, ein Anspruch auf Lohnkostenersatz ergibt sich dann über Art. 10 BayFwG.

Aufgrund der Struktur der gemeindlichen Feuerwehren an den Standorten Pettendorf, Kneiting und Mariaort kann der von den Kommandanten vorgeschlagene Ausbildungsumfang von i.d.R. 5 Lehrgängen pro Kalenderjahr als angemessen betrachtet werden. Dies entspräche einem Fortbildungskontingent von 25 Kalendertagen, für das Kostenerstattungen zu leisten wären. Legt man die durchschnittlich in Rechnung gestellten Personal- und Lohnkosten zugrunde, entstünden dadurch Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 € jährlich.

Die Verteilung des Fortbildungskontingents soll  bedarfsorientiert erfolgen, jedoch grundsätzlich im Verhältnis zum potentiellen Ausbildungsbedarf stehen.

Personal der Feuerwehren der Gemeinde Pettendorf laut Jahresbericht 2017 KBR

Einheit
Aktive (ohne Anwärter)
Atemschutz
Jugendgruppen
Anwärter
FF Kneiting
39
13
1
10
FF Mariaort
29
2
1
5
FF Pettendorf
93
25
2
29
Summe
161
40
4
44
 
Bei 25 Ausbildungstagen jährlich ergibt sich somit eine mögliche „Grundverteilung“ wie folgt:

Einheit
Relativer Anteil
Ausbildungskontingent anteilig
FF Kneiting
  24,22 %
6 Tage
FF Mariaort
  18,01 %
5 Tage
FF Pettendorf
  57,76 %
14 Tage
Summe
100 %
25 Tage

Verfahren
Die Feuerwehrkommandanten sind verpflichtet, im Rahmen der Kommandantenbesprechung den notwendigen Fortbildungsbedarf und die hierfür erforderlichen Lehrgänge darzulegen. Freie Kapazitäten werden untereinander ausgeglichen, soweit die Fortbildung erforderlich ist.

Über die Notwendigkeit des Fortbildungsbedarfes entscheidet die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung des BayFWG und seiner Ausführungsgesetze im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

Nicht vorgesehen werden sollten:

  • Ersatzleistungen für Fortbildungen während
    • der Urlaubszeiten, da der Erholungsurlaub grundsätzlich die Erholung sowie der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dient.
    • Während der Freizeit
   

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert eingangs den Sachverhalt. Gemeinderat Weigl begrüßt den Entscheidungsvorschlag, wenngleich die Ansprüche dem Grunde nach bereits im BayFWG geregelt sind. Durch die nun gebildeten klaren Vorgaben der Gemeinde entsteht letztlich eine Planungssicherheit für die Verantwortlichen der gemeindlichen Feuerwehren. Etwaige Kostenrisiken zu Lasten der Ehrenamtlichen könnten so minimiert werden. Es sei dabei auch zu bedenken, dass es sich immer schwieriger gestaltet überhaupt noch ausreichend Freiwillige für den Feuerwehrdienst zu finden, gerade im Hinblick darauf, dass verpflichtende Lehrgänge bis zu fünf Tage dauern. Gemeinderat Amann stimmt dem zu und unterstreicht, dass die vorgesehenen Regelungen sowohl in Art und Umfang wichtig und richtig sind. Die Freiwilligen der gemeindlichen Feuerwehren, insbesondere Kameradinnen und Kameraden mit speziellen Funktionen, benötigen für ihren Dienst eine gute Ausbildung. Diese sollte jedoch nicht zu Lasten der Feuerwehrdienstleistenden gehen. Die notwendigen monetären Aufwendungen für die Feuerwehren sind vor diesem Hintergrund sehr gut angelegt und können dazu beitragen, die zunehmenden Probleme bei der Gewinnung von Freiwilligen zu minimieren. Auch Gemeinderat Achhammer pflichtet den Vorrednern vollinhaltlich bei und verweist auf das große Engagement der Ehrenamtlichen bei den gemeindlichen Feuerwehren, die häufig auch ihre Urlaube für Fortbildungsmaßnahmen opfern würden. Durch die Vorgaben entstehe nun Klarheit darüber, in welchem Umfang Fort- und Ausbildungen sicher erstattet würden.
Nachdem im Gemeinderat kein weitergehender Diskussionsbedarf mehr besteht, lässt Bürgermeister Obermeier über die vorliegenden Beschlussvorschläge kumuliert abstimmen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt, dem Arbeitgeber des Lehrgangsteilnehmers die Lohnersatzkosten auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zu erstatten.  Im  Durchschnitt werden pro Jahr 5 Lehrgänge (z.B. Gerätewart, Leiter des Atemschutzes, Jugendwart, Gruppen- oder Zugführer) aufgeteilt auf die drei Feuerwehren erstattet. Der Lehrgang Leiter einer Feuerwehr in Zusammenhang mit Neuwahlen ist zusätzlich möglich.

2. Die Verteilung des Fortbildungskontingents orientiert sich an den Aktiven und unterliegt dem gemeindlichen Verteilungsschlüssel. Das Verfahren ist durch Dienstanweisung zu regeln.


3. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Vermietung kommunaler Liegenschaften; Vergabekriterien für Wohnungen der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 6. Gemeinderat 07.06.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die zunehmende Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum im Großraum Regensburg ist hinreichend bekannt. Die Bereitstellung von Wohnraum in Verbindung mit der Berücksichtigung  sozialer Kriterien ist eine grundsätzliche Aufgabe. Sie hat die Gemeinde Pettendorf in jüngster Vergangenheit bereits zu unterschiedlichen Maßnahmen veranlasst, diesen Anforderungen in Zukunft ausreichend gerecht zu werden. Hierzu gehören u. a. der Erwerb von Mietwohnungen, der Bau von Wohneinheiten  sowie die Festsetzung von sozialem Wohnungsbau in der Bauleitplanung.

Aktuell liegt für eine Wohneinheit in der Keltenstraße 19 eine Kündigung vor, sodass diese neu zu vergeben ist.

Wenngleich die Vergabe der Wohnungen bereits bisher nach sozialen Kriterien erfolgte, können nun objektiv nachvollziehbare Grundlagen für die Vermietung aller gemeindlichen Wohneinheiten festgelegt werden.

Vorgeschlagen wird, die künftig freiwerdenden Wohnungen nur noch an Bewerber zu vergeben, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen. Der Wohnberechtigungsschein ist bei der für den Wohnort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Stadt oder Landratsamt) zu beantragen, in unserem Fall das Landratsamt Regensburg.

Es ist angedacht, dass die zukünftigen Mieter über das Landratsamt Regensburg, Fachbereich Sozialer Wohnungsbau, unmittelbar vermittelt werden.

Im Grundsatz gilt, dass der Wohnberechtigungsschein die Grundlage bildet, neben den öffentlich geförderten Sozialmietwohnungen noch weitere Wohnungen, die einer Preisbindung unterliegen; z. B. Wohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG) bzw. des Freistaates Bayern (BayWoFG) gefördert oder für deren Bau Mittel des Zweiten oder Dritten Förderwegs nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) aufgewendet wurden, zu beziehen.
 
Daher ist unter Umständen noch eine Vereinbarung mit dem Landratsamt Regensburg zu treffen, dass die Wohnung(en) – zumindest die nächste, freiwerdende  - in der Keltenstraße 19 als „weitere Wohnungen“ i.S.d. WoFG berücksichtigt werden können und in die Vermieterliste für den sozialen Wohnungsmarkt aufgenommen werden.

Voraussetzung ist hierfür, dass der Mietpreis der Preisbindung für den Sozialen Wohnungsbau entspricht.
Diese Voraussetzung wurde  bei den Wohnungen in Kneiting bisher grundsätzlich erfüllt.  

Eine so gefasste Vorgehensweise erspart künftige Ausschreibungen und objektiviert die Vergabemodalitäten.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Gemeinderat Oberleitner begrüßt den Vorschlag, da dadurch auch für die Gemeinde eine Handlungsgrundlage zur Vermittlung von Wohnraum auf Basis klarer Kriterien entsteht. Gleichzeitig beinhaltet der Beschlussvorschlag ausreichend Spielraum, um auf individuelle Bedarfe, z. B. die akute Wohnungsnot von Gemeindebürgern, angemessen reagieren zu können. Gemeinderat Weigl betont, dass er die Angelegenheit etwas skeptischer betrachtet. So seien z. B. die Wohnungen im Dorfhaus nicht mit der Prämisse errichtet worden, Wohnraum für Sozialmieter zu schaffen. Wenngleich er dem Vorschlag nicht gänzlich entgegenstehe, sollten zumindest die Ausschreibung der Wohnung und die Vergabe nach wie vor in der Hand der Gemeinde verbleiben und entsprechend im Einzelfall vom Gemeinderat entschieden werden. Die Ausschreibung sollte daher auch auf die Pettendorf aktuell beschränkt werden. Bürgermeister Obermeier erwidert, dass die letztliche Entscheidung durch den Gemeinderat weiterhin vorgesehen sei. Gleichzeitig mache es jedoch keinen Sinn, ein Vergabekriterium einzuführen, dass sich auf Bewerber aus dem Gemeindegebiet reduziere. Grundsätzlich können Gemeindebürger bzw. Gemeindebewohner bei Erfüllung der vorliegenden Kriterien vorrangig betrachtet werden. Dies gelte u. U. auch dann, wenn bei Gemeindebürgern ohne sozialen Grund ein Fall der Wohnungsnot vorläge. Den Bewerberkreis auf Gemeindebürger einzugrenzen sei jedoch nicht zielführend, zumal auch in der Vergangenheit  dieses Kriterium nicht besonders gewichtet wurde.
Nachdem im Gemeinderat kein weiterer Diskussionsbedarf besteht, bringt Bürgermeister Obermeier den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass frei werdende(n) kommunale Mietwohnung(en) zukünftig grundsätzlich nach den Kriterien für Sozialmietwohnungen vermietet werden und vorzugsweise an Bewerberinnen und Bewerber (aus der Gemeinde) mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Vollzug der Baugesetze; Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung von 1 Doppelhaus und 3 Dreispännern mit Garagen und Stellplätzen auf den Fl.Nrn. 695/3, 739/3, 740 und 741/8Gemarkung Pettendorf, Parzellen 1 bis 4 in der Einbeziehungs- und Entwicklungssatzung "Günzenried" (in Günzenried)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 6. Gemeinderat 07.06.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zur Umsetzung der geplanten Vorhaben befasste sich vorab der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07.12.2017 mit dem Erhalt der Laubbäume auf den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken. Der Bauausschuss befasste sich mit den 4 Vorhaben in seiner Sitzung vom 15.02.2018 und beschloss, diesen sein Einvernehmen nicht zu erteilen. Auf die Sachverhalte der beiden Sitzungen wird verwiesen.

Die Antragsunterlagen wurden vom Antragsteller der Genehmigungsbehörde, der Bauabteilung am Landratsamt Regensburg, am 20.02.2018 persönlich vorgelegt. Nach Prüfung des Sachverhaltes teilt die Bauabteilung des Landratsamtes Regensburg mit, dass sie das Bauvorhaben für grundsätzlich genehmigungsfähig hält.

Inhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 07.05.2018, mit Änderungen vom 06.06.2018:

„Wie wir den eingereichten Antragsunterlagen zu den betreffenden Vorhaben entnehmen konnten, hat die Gemeinde Pettendorf in der Sitzung des Bauausschusses vom 15.02.2018 ihr gemeindliches Einvernehmen für die Errichtung von insgesamt einem Doppelhaus und 3 Dreispännern mit Garagen und Stellplätzen innerhalb des Geltungsbereichs der Entwicklungssatzung „Ortsteil Günzenried“ verweigert.

Nach dem Rechtsverständnis des Landratsamtes Regensburg sind die Vorhaben allerdings genehmigungsfähig, sodass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigungen besitzen.

Die Vorhaben befinden sich in Pettendorf im Ortsteil Günzenried, innerhalb des Geltungsbereichs der Entwicklungssatzung „Ortsteil Günzenried". Die Zulässigkeit der Vorhaben richtet sich also nach den Festsetzungen der rechtsgültigen Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB) und im Übrigen nach den allgemeinen Regelungen des § 34 BauGB für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Die Vorhaben verstoßen gegen keine Festsetzungen der gemeindlichen Satzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB). Wie dem Diskussionsverlauf zur Sitzung des Bauausschusses zu entnehmen ist, problematisiert die Gemeinde insbesondere die Situation rund um die gemäß Satzung zu erhaltenen Bäume sowie die Bauweise allgemein. Zu den Bäumen existiert eine klare Regelung in der Entwicklungssatzung.

In den zeichnerischen Festsetzungen sind die grundsätzlich zu erhaltenen Laubbäume im Bestand dargestellt. Die textlichen Festsetzungen regeln unter § 6 Abs. 5 die Ausnahme vom Grundsatz. Falls ein Baum nicht erhalten werden kann, ist spätestens bis zum Ende der Vegetationsperiode als Ersatz ein Laubbaum I. Ordnung in Absprache mit der zuständigen Kreisfachbehörde zu pflanzen. Die Untere Naturschutzbehörde wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Die in den Plänen dargestellte Ersatzpflanzung sind gern, der Unteren Naturschutzbehörde ausreichend und satzungskonform.

In der Baugenehmigung wird die rechtzeitige Umsetzung der Ersatz- und Neupflanzungen durch Auflagen sichergestellt werden. Hinsichtlich der gerügten Bauweise kann ebenfalls kein Verstoß gegen die gemeindliche Satzung geltend gemacht werden. Die Gebäude befinden sich innerhalb der Baugrenzen. Eine Maximalanzahl von Gebäuden ist nicht geregelt. Die vorgeschlagene Gebäudestellung oder Grundstücksaufteilung (gestrichelte Darstellung in der Satzung) ist nicht bindend, dies verdeutlicht bereits der Begriff „vorgeschlagen".

Die festgesetzte Firstrichtung wird eingehalten. Der Regelquerschnitt, die angegebene Geländedarstellung sowie die mittlere zulässige Höhenlage der Hauptgebäude werden ebenfalls eingehalten. Die vorgelegten Planungen (1 Doppelhaus und 3 Dreispännern mit Garagen und Stellplätzen) sind damit satzungskonform.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben beurteilt sich im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und 2
BauGB, wobei die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) außer Frage stehen dürfte. Das Maß der baulichen Nutzung unterliegt dem sog. Einfügegebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Die geplanten Baukörper fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Antragsgegenstand sind Gebäude im Bautyp U+I+D, die bergseitig als eingeschossige Baukörper mit Satteldach und talseitig als zweigeschossige Baukörper mit Satteldach in Erscheinung treten. Dieses Maß der Bebauung ist im Ortsteil Günzenried auch geländebedingt nicht unüblich und in der Umgebung bereits vorhanden sowie von der Entwicklungssatzung explizit vorgesehen. So wurde beispielsweise im Nordwesten von Günzenried ein Gebäude genehmigt und verwirklicht, welches eine talseitige Wandhöhe von ca. 7,20 m bei gleichem Bautyp besitzt. Die geplanten Gebäude weisen eine talseitige Wandhöhe von ca. 6,50 m auf und fügen sich so durchaus in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein.

Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens darf nur aus Gründen erfolgen, die sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB, vorliegend also aus § 34 BauGB ergeben. Ein Verstoß gegen die gemeindliche Entwicklungssatzung ist nicht erkennbar (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB) und das Vorhaben fügt sich im Übrigen in die Umgebungsbebauung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Ein rechtlich zulässiger Grund für die Verweigerung des Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kann daher nicht angeführt werden.

Aus diesen Gründen beabsichtigen wir die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Die jeweilige Baugenehmigung würde in diesem Fall auch als Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gelten (Art. 67 Abs. 3 BayBO). Wir bitten Sie daher, unter Beachtung der Rechtslage, erneut über das gemeindliche Einvernehmen bis 30.06.2018 zu beraten und zu entscheiden (Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BauGB).“

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert dem Gremium den Sachverhalt. Er weist dabei auf die vorliegende Stellungnahme des Landratsamts Regensburg hin, das die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens feststellt. Das Landratsamt Regensburg hat die Gemeinde daher nochmals aufgefordert, über den Sachverhalt abzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen bis 30.06.2018 zu erteilen. Sollte das Einvernehmen weiterhin verweigert werden, wird es durch das Landratsamt Regensburg ersetzt. Bürgermeister Obermeier erläutert hierzu, dass die Rechtslage unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Sachargumente zugunsten des Vorhabenträgers zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang führt er weiter aus, dass sich die praktischen und baurechtlichen Problemfelder des sogenannten Einfügegebotes (nach Art. 34 BauGB, Anmerkung der Verwaltung) in diesem Fall in seiner vollen Bandbreite widerspiegeln. Es sei zudem bedauerlich, dass man trotz der Gesprächsbereitschaft seitens der Gemeinde mit dem Investor keinen Konsens über eine angemessen reduzierte Bebauung und den Teilerhalt der Bäume finden konnte. Ein weiterer Affront ergibt sich zudem aus der Vorgehensweise des Investors, der durch die Abholzung des Baumbestandes bereits vor möglichen Gesprächen Fakten geschaffen hat. Wenngleich für den Durchschnittsbetrachter schwer nachvollziehbar, kann die Vorgehensweise des Investors aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nach umfassender Beurteilung durch das Landratsamt Regensburg nicht beanstandet werden. Selbst das Abholzen der Bäume auf Privatgrund konnte per se nicht verhindert werden. Aus diesem Grund sollte aus Sicht von Bürgermeister Obermeier bei künftigen Planungen kleinerer Bereiche verstärkt die Bauleitplanung in Form von Bebauungsplänen verfolgt werden. Nur so ließen sich Auslegungsdefizite bezüglich des „sich Einfügens“ vermeiden. Bei der Einbeziehungssatzung Günzenried sei zudem besonders unbefriedigend, dass die von der Gemeinde Pettendorf im damaligen Verfahren vorgesehenen, restriktiveren Vorgaben zur Bebaubarkeit von den Fachbe hörden als nicht notwendig bzw. nicht möglich erachtet wurden.  

Gemeinderätin Muehlenberg macht deutlich, dass sie die rechtliche Einschätzung des Landratsamtes Regensburg nicht bzw. nicht zweifelsfrei teile. Das Landratsamt entscheide hier über den Gemeinderat hinweg und berücksichtigt zudem nicht, dass in der Änderung des Flächennutzungsplans der Erhalt des Baumbestandes dargestellt wurde. Besonders kritisch sei die Haltung der Unteren Naturschutzbehörde zu sehen, die selbst die Abholzung des Baumbestandes weitgehend unkommentiert hinnimmt. Gemeinderat Dotzler fügt hinzu, dass sich die Gebäude nach seiner Auffassung nicht einfügen. Wenngleich im Ortsteil Günzenried durchaus ähnliche Gebäude bestehen, sei in unmittelbarer Nachbarschaft und Wechselbeziehung zum Bauvorhaben keine vergleichbare Kubatur zu finden. Gemeinderat Dr. Bosl äußert sich ähnlich kritisch - so sei die Bebauung zwar baurechtlich keine geschlossene Bebauung, wirke aber optisch in gleicher Weise auf die Umgebung ein. Dies sei in Günzenried in vergleichbarer Form ebenfalls nicht vorhanden.

Bürgermeister Obermeier ergreift abschließend das Wort und zeigt grundsätzliches Verständnis für die Argumente des Gemeinderates. Dennoch seien diese aus Sicht des Landratsamtes Regensburgs aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht relevant. Es sei daher wichtig, auch darüber abzustimmen, ob die Gemeinde im Falle der Verweigerung des Einvernehmens und Ersatz durch das Landratsamt den Klageweg bestreiten möchte. Angesichts der Ausgangslage und der rechtlichen Beurteilung sei dies aus Sicht der Verwaltung und des Ersten Bürgermeisters nicht sinnvoll und zielführend.

Beschluss

Aufgrund der dargestellten Rechtslage wird das Einvernehmen erteilt.

2 : 13 Stimmen

Im Falle einer Ersatzvornahme werden seitens der Gemeinde keine rechtlichen Schritte erwogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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4. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 6. Gemeinderat 07.06.2018 ö beratend 4

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters:

Entfernung von Totgehölz am Brücklgraben
Im Bereich des Brücklgrabens befindet sich Totgehölz, dass im Rahmen der Pflegearbeiten entfernt wird.

Stockschützenturnier am 24.06.2018
Die Stockschützen des TSV Adlersberg veranstalten am Sonntag, den 24.06.2018 das gemeindliche Stockschützenturnier. Beginn ist um 9.00 Uhr.

Sautrogrennen der Feuerwehr am 28.07.2018
Die Feuerwehr Pettendorf veranstaltet am 28.07.2018 wieder das „Sautrogrennen“ am Schwetzendorfer Weiher.
 
Fahrt zur Landesgartenschau nach Würzburg am 24.06.2018
Am 24.06.2018 findet die Fahrt des Musikvereins Pettendorf zur Landesgartenschau in Würzburg statt. Die in diesem Zusammenhang geplante Vorstellung des Projektes „Pettendorf blüht“ auf der Landesgartenschau kann nicht durchgeführt werden, da am 24.06.2018 alle Bühnen für Musikveranstaltungen gebucht sind.

Zuwendung Hochwasserschutz Reifenthal
Mit Bescheid des Wasserwirtschaftsamt Regensburg wurden für den Hochwasserschutz Reifenthal 164.944,41 € als Schlusszahlung bewilligt.

Hort
Für die Erweiterung des Kinderhortes wurden von der Regierung der Oberpfalz 200.000 € als Teilzuweisung bereitgestellt.

Sitzung des Straßen- und Umweltausschusses
Die nächste Sitzung der Straßen- und Umweltausschusses findet am 19.06.2018 statt. Dabei wird das Pflegeflächenmanagement der Gemeinde Pettendorf vorgestellt. Zudem soll der Ausschuss vorberatend darüber entscheiden, wie die ablauforganisatorische Umsetzung der Pflege von gemeindlichen Flächen erfolgt und welche Flächen sich für eine Pflege im Rahmen des Projektes „Pettendorf blüht“ eignen.  

Adventsmarktsitzung
Die Adventsmarktsitzung findet am 11.06.2018 statt.

Online-Meldeplattform zu Mobilfunklöchern im Landkreis Regensburg
Bei der durchgeführten Online-Befragung zu Mobilfunklöchern im Landkreis Regensburg wurden bis 24.05.2018 über 1.100 Meldungen verzeichnet. Die Meldungen werden nun über Messungen verifiziert. Diese werden vom Landkreis Regensburg durchgeführt.

Almhütte Gewerbegebiet
Die Almhütte im Gewerbegebiet wird als sog. fliegender Bau bis zum Abbau Ende Juli geduldet. Jedoch dürfen  keine Veranstaltungen durchgeführt werden, selbst wenn diese als privat zu klassifizieren wären, z. B. Geburtstagspartys.

Anfragen aus dem Gemeinderat:

Borkenkäferbefall im gemeindlichen Waldabschnitt in Eibrunn
Gemeinderat Amann weist darauf hin, dass im Bereich Eibrunn auf gemeindlichen Waldgrund der Borkenkäfer aktiv ist. Die Verwaltung bzw. der Bauhof werden gebeten etwaige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Bürgermeister Obermeier sichert dies zu.  

Radlweg Reifenthal und Weiglkreuz 
Gemeinderat Grundei informiert, dass im o.g. Bereich Büsche in den Radweg ragen. Es wird darum gebeten notwendige Schneidemaßnahmen zu veranlassen.  

Sandaustauschaktion Beachvolleyballfeld
Gemeinderat Dotzler bedankt sich für die schnelle Umsetzung der Sandtauschaktion am Beachvolleyballfeld. Er weist darauf hin, dass die vorhandene Leine abgerissen ist und ggf. durch ein Netz ersetzt werden sollte.




 

Datenstand vom 17.08.2018 09:16 Uhr