Datum: 06.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:09 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 21:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauhof der Gemeinde - Erneuerung der Montagegrube; Beratung und Beschlussfassung über die Kostensteigerung durch Korrosionsschäden im Bodenbereich
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 BauGB)
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 BauGB)
4 Hochbaumaßnahme Jugendraum; Beratung und Beschlussfassung über die Erhöhung des Kostenbudgets durch notwendig gewordene Baumaßnahmen
5 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Bauhof der Gemeinde - Erneuerung der Montagegrube; Beratung und Beschlussfassung über die Kostensteigerung durch Korrosionsschäden im Bodenbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 9. Gemeinderat 06.09.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Im Haushalt 2018 sind Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Montagegruben vorgesehen. Salzeinträge vorwiegend durch abtauende Streufahrzeuge habe die Umrandung geschädigt und Fliesenabplatzungen verursacht. Nach Inaugenscheinnahme durch eine Fliesenlegerfirma wurde der Kostenaschlag rund um die Montagegrube inkl. der sichtbaren Oberflächenschäden auf ca. 15.000,00 € veranschlagt.

Zu Beginn dieser Maßnahme wurde dann festgestellt, dass die Armierung zum Teil deutlich korrodiert ist, sodass seitens der ausführenden Firma statische Probleme befürchtet wurden. Im Folgenden wurde ein Statiker hinzugezogen und weitere Untersuchungen wurden veranlasst. Gleichzeitig wurde die Kellerdecke abgestützt.

Es wurden Bohrungen in den Aufstellbereichen der Bauhoffahrzeuge vorgenommen und Bodenproben entnommen, die Aufschluss über die Tiefe der Eindringung des Salzes geben. Das Ergebnis der Untersuchung und die Empfehlung des Statikers stellen sich wie folgt dar:

Die zulässigen Grenzwerte von 0,40 – 0,50 Masse-Prozent Chlorid sind in den Proben B, D, E und F überschritten (siehe Anhang). Es wurden an jeder Stelle je 3 Proben (0-2 cm, 2-4 cm und 4-6 cm) entnommen um den Gehalt in Abhängigkeit der Tiefe festzustellen. Die Proben zeigen, dass der kritische korrosionsauslösende Chloridgehalt in Tiefen von mehr al 6 cm mit Ausnahme am Punkt D noch überschritten ist. Grundsätzlich ist die Decke, um die Dauerhaftigkeit und vor allem die Standsicherheit auf längere Sicht zu gewährleisten, betontechnologisch zu sanieren.

Nach den Untersuchungen wäre der rechte Torbereich und ein Streifen entlang der Rinne im linken Torbereich betroffen. Dabei muss sämtlicher Altbeton, bei dem der zulässige Chloridgehalt überschritten wird, entfernt werden. Dies erfolgt durch Hochdruckwasserstrahlen. Bereits korrodierte Bewehrung ist mit entsprechender Übergreifung zu ersetzten. Der abgestrahlte Beton ist durch einen Spezialmörtel wieder zu reprofilieren. Darauf ist eine flexibilisierte Beschichtung (OS8) aufzubringen um ein erneutes Eindringen von Chlorid zu vermeiden. Es ist sinnvoll die Beschichtung über die ganze Fläche (rechter und linker Torbereich) aufzubringen. Während der ganzen Bauphase ist die Decke über Abstützungen im UG zu sichern. Ein kathodischer Korrosionsschutz ist aufgrund der geringen Flächen nach Rücksprache mit einer Firma nicht wirtschaftlich.

Grundsätzlich sollte der Bodenbelag (Fliesen) über die ganze Fläche entfernt werden, um die abdichtende Beschichtung auf der Rohdecke flächig aufbringen zu können. Nach unseren bisherigen Untersuchungen würde sich die Betonsanierung auf die im Anhang dargestellte schraffierte Fläche beziehen. Im Allgemeinen werden aber noch zusätzliche Prüfungen für die Stahlüberdeckung und für die Chlorid-Belastung mit ausgeschrieben, die zu Beginn der Arbeiten durchgeführt werden, um die Bereiche dann exakt eingrenzen zu können und nur die betroffenen Bereiche saniert werden.

Ein Verzicht auf den Fliesenbelag durch Verwendung eines Industriebodens (z.B. Parkhaus) benötigt laut Statiker einen zusätzlichen Gefälleestrich, sodass die FOK nicht mehr eingehalten werden kann. Es wurden noch Fachfirmen empfohlen, die solche Sanierungsarbeiten durchführen können. Grundsätzlich ist das Ziel, die Sanierung bis zum Beginn des Winterdienstes abschließen zu können.

Der Faktor Zeit ist erheblich, auch ist die Maßnahme grundsätzlich unaufschiebbar. Die Sanierung kann nicht nur oberflächlich erfolgen, da dies nur ein Hinausschieben der Maßnahme und eine Verschlechterung des Zustandes zur Folge hat. Somit ist die Sanierung so auszuführen, dass der Bestand wieder dauerhaft gesichert ist.

Eine Beauftragung eines Büros zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses mit einer nachfolgenden Ausschreibung bedeutet eine Vorlaufzeit von mindestens 8-10 Wochen, sodass die Ausführungszeit kaum mehr umsetzbar wäre. Ob wir allerdings bei freihändiger Vergabe eine Fachfirma bekommen können, die die Maßnahme vor Dezember fertigstellen kann, ist ebenfalls nicht gesichert, sollte jedoch angestrebt werden. In jedem Fall ist die fachliche Begleitung des Statikers zwingend erforderlich.

Der geschätzte Kostenanschlag übersteigt den bisherigen Ansatz erheblich, sodass hier ein Beschluss herbeizuführen ist.

Diskussionsverlauf

Dipl.-Ing. (univ.) Thomas Zott erläutert das Sanierungskonzept und beantwortet folgende Fragen:

Gemeinderat Völkl möchte wissen, ob eine Schweißbahn verlegt war. Wenn diese fehlt, könnte dann eine Gewährleistung geltend gemacht werden?

Antwort: Eine Schweißbahn ist nicht feststellbar. Im Bereich der Rinne ist eine Abdichtung feststellbar. Aufgrund des großen Zeitraumes seit der Herstellung der Anlage ist eine Gewährleistung nicht mehr gegeben.

Gemeinderat Dotzler erkundigt sich nach dem Zustand der Unterseite des Betondecke und möchte wissen, ob bei den Abstrahlkosten auch die Entsorgung enthalten sei.

Antwort: Unterseitig sind, abgesehen von kleineren Rissen, keine Schäden erkennbar. Für genauere Erkenntnisse sind zusätzliche Bohrungen notwendig. Das Material wird abtransportiert, die Kosten werden nach Aufwand berechnet.

Die Gemeinderäte Oberleitner und Meyer schlagen vor, eine alternative Lösung zur Verfliesung zu prüfen.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die notwendigen Kosten:
       Für die fachgerechte Sanierung nach den Vorgaben des Statikers und
       die fachliche Begleitung des Statikbüros nach Aufwand.

Als Alternative zu Fliesen als Bodenbelag solle geprüft werden, ob ein alternativer Aufbau möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 9. Gemeinderat 06.09.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

1. 
Mit Schreiben vom 06.08.2018, eingegangen am 10.08.2018, geben die Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen aus Regensburg namens ihrer Mandantin, Frau Emilie-Sofie Rauch, folgende Stellungnahme ab:

„Die Planung sieht ein Mehrfamilienhaus bzw. zwei Mehrfamilienhäuser mit maximal fünf Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau vor. Auch wenn nur von „Mehrfamilienhaus" die Rede ist, interpretiert unsere Mandantin dies doch als „versteckten" sozialen Wohnungsbau, da immer davon die Rede ist, der Anteil der Sozialwohnungen auf ihrem Grundstück solle mindestens 30% betragen.

Es fragt sich, warum hierfür gerade auf dem Grundstück unserer Mandantin (Fl.Nr. 1276) ein entsprechender Bedarf gesehen wird, angesichts der Fläche von etwa 3.000 m2 und „Altbestand". Demgegenüber wurde vor wenigen Jahren ein Bebauungs- und Grünordnungsplan „Pettendorf Südwest" aufgestellt mit 62 Parzellen, also einem riesigen neu ausgewiesenen Bauland, wo überhaupt nichts für den sozialen Wohnungsbau getan wurde, obwohl sich derlei bei dieser Größe gewiss angeboten hätte.

Durch diese Maßnahmen (Bebauungsplan für sozialen Wohnungsbau, Veränderungssperre, etc.) verliert das Grundstück unserer Mandantin erheblich an Wert. Dies wird sie nicht hinnehmen. Dabei stellt sich uns schlussendlich die Frage nach der Erforderlichkeit der Planung, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ja auch geeignet sein müsste, für die Durchsetzung einer bestimmten Planungsabsicht. Wie aber soll die Planung realisiert werden, wenn ja noch nicht einmal die Verfügbarkeit der überplanten Flächen gesichert ist? Über die Behandlung unserer Einwendungen wollen Sie uns unaufgefordert informieren.“

Stellungnahme Verwaltung:
Der zunehmende Bedarf an sozialem Wohnungsbau führt in Stadt- und Landkreis Regensburg zu einem dringenden Handlungsbedarf, auch bezahlbaren Wohnraum durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Die Stadt Regensburg hat wiederholt die Landkreiskommunen aufgefordert, diese erhöhten  Anforderungen an den sozialen Wohnungsbau in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Vor allem auch für junge Familien mit geringerem Einkommen ist bezahlbarer Wohnraum im Großraum Regensburg unzureichend vorhanden. Im Landkreis Regensburg ist ein Bedarf von ca. 1.000 zusätzlichen Sozialwohnungen prognostiziert, vgl. hierzu z. B. die Berichterstattung in der MZ vom 22.02.2016. Gerade bei den Anrainergemeinden Regensburgs entsteht zudem ein erhöhter Nachfragedruck nach bezahlbarem Wohnraum, da hier die Grundstücks- und Mietpreise sich noch stärker an der (Miet-) Preissituation der Stadt Regensburg orientieren.

Die Aufstellung dieses Bebauungsplans stellt sicher, dass bei einer möglichen Bebauung die zunehmend bedeutenden Aspekte der sozialgerechten Bodennutzung im ausreichenden Umfang gewährleistet werden.

Der Gemeinderat hat bereits beim Aufstellungsbeschluss abgewogen, dass sich die Fläche insbesondere zur Verwirklichung eines Angebots zum sozialen Wohnungsbau eignet. Die unmittelbar gegenüberliegende Bushaltestelle in Verknüpfung auch mit den Schulbusverkehren gewährleistet den Anschluss an den Hauptort. Spielplatz, Anbindung an das Radwegenetz und die nahe Naherholungseinrichtung „Schwetzendorfer Weiher“ sind weitere positive Faktoren.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit unstreitig die Möglichkeit bei Bauleitplanungen auch Belange des sozialen Wohnungsbaus zu berücksichtigen, vgl. u. a. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB. Dies gilt unabhängig von der Eigentumsfrage.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das ins Feld geführte Argument der Wertminderung nicht greift, da eine Investition in den sozialen Wohnungsbau auch für Kapitalanleger interessante Fördermöglichkeiten eröffnet. Die Planungen im Bereich Schwetzendorf II berücksichtigen zudem in einem besonders ausgewogenen Verhältnis Flächen für den privaten Gebrauch und Standorte für den sozialen Wohnungsbau. Eine unverhältnismäßige  Wertminderung durch sozialen Wohnungsbau ist nicht zu erwarten, da a) auch Sozialwohnungen ausreichend Einnahmen zur Refinanzierung erwarten lassen und b) die Gestaltung des Areals auch städtebaulich ein verträgliches Nebeneinander  unterschiedlicher Einkommensschichten ermöglicht.

Auch die Argumentation, dass beim Bebauungsplan „Pettendorf Südwest“ keine Flächen für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen waren, greift nicht. Die Bauleitplanung Pettendorf Südwest greift auf eine Konzeption zurück, die weit vor 2010 entstanden ist. Die Problematik des sozialen Wohnungsbaus ist erst nach Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans verstärkt an den ländlichen Raum, respektive die Gemeinde Pettendorf, herangetragen worden. Für die Planung „Pettendorf Südwest“ war der heutige Betrachtungswinkel und auch die allgemeinen Aspekte für den sozialen Wohnungsbau im ländlichen Raum nicht relevant.

Unter Berücksichtigung des Abwägungsgrundsatzes nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die Festsetzung einer Quote für den sozialen Wohnungsbau mit 30 % unter Berücksichtigung der ausgewogenen Bebau- und Nutzbarkeit zulässig. Ebenso entstehen für den Eigentümer keine erkennbaren Wertminderungen, die einem enteignungsgleichem Eingriff nahe kommen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Bauleitplanung der Gemeinde auch für den Eigentümer eine geordnete Bebaubarkeit und optimale städtebauliche Nutzung seiner Flächen sicherstellt.

Der Gemeinde wurde ein Kaufangebot unterbreitet, sie hat hier deutliches Interesse bekundet und würde im Falle eines Zuschlages zu vertretbaren Grundstückspreisen die Aufgabe des sozialen Wohnungsbaues in dieser untergeordneten Größe umsetzen.

Beschluss:

Der Gemeinderat teilt die Stellungnahme der Verwaltung. Die Rechtsanwälte sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

11 : 1  Stimmen

2.
Maria-Luise und Michael Seidl, Hans- Jürgen und Martina Gratzl, Schwetzendorf, Schreiben vom 05.08.2018:

a) Das mögliche Gebäude auf der Parzelle 4 mit einer zulässigen Wandhöhe von 9,00 m und 3 Wohneinheiten ist definitiv zu hoch und beeinträchtigt die Grundstücke FI.Nrn. 1412 und 1276/2, Gemarkung Pettendorf.

Begründung: Die geplante Höhenentwicklung stimmt nicht mit den vorhandenen Gebäuden in der näheren Umgebung überein, zudem wird eine ungewollte Sichtbeziehung zu den o.g. Grundstücken befürchtet.

b) Des Weiteren erscheint die geplante Anzahl an Stellplätzen für die Parzellen 3, 4 und 5, so wie sie derzeitig im Bebauungsplanentwurf vorgesehen sind, nicht ausreichend. Für die Parzellen 3 und 5 sind für jeweils 2 Wohneinheiten nur zwei Stellplätze und für die Parzelle 4 für 5 Wohneinheiten nur fünf Stellplätze vorgesehen.

Begründung: Pro Wohneinheit sollten eine Mindestanzahl von zwei Stellplätzen zur Verfügung gestellt werden um einen voraussichtlichen Bedarf an Stellplätzen zu decken. Ist dies nicht gegeben wird eine erhebliche Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch geparkte PKWs in den umliegenden Straßen (Aubergstraße, Am Hirtenacker) erwartet.

Stellungnahme Planer:

zu a):
Die auf Parzelle 4 geplanten Gebäude sind der Hangsituation angepasst und erreichen aufgrund der Festsetzungen Wandhöhen von ca. 400 m üNN. Dies entspricht der Höhensituation auf den Fl.Nr. 1412 und 1276/2, diese Grundstücke liegen ca. 2 bis 3 m unter dem Planniveau der Parzelle 4. Die geplanten Gebäude befinden sich zudem im Norden der genannten Grundstücke, insofern ist eine Beeinträchtigung durch Beschattung nicht gegeben. Zudem ist die Abstandsflächenregelung der Bayerischen Bauordnung gem. Art. 6 Abs. 4 - 6 einzuhalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Einwendung zur Kenntnis, Änderungen sind dadurch keine veranlasst.

7 : 5   Stimmen

zu b):
Nach Ziff. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind 2 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen. Dies entspricht der Stellplatzverordnung und wird als ausreichend erachtet. Für die Parzelle 4 sind ebenfalls 2 Stellplätze je Wohneinheit, also zehn Stellplätze berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs in den umliegenden Straßen durch parkende PKW ist nicht zu erwarten.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Einwendung zur Kenntnis, Änderungen sind dadurch keine veranlasst.

12 : 0   Stimmen



3.
Auf Vorschlag der Gemeinderäte Dotzler und Simbeck sieht der Gemeinderat die Notwendigkeit, bei gleicher Zahl der Wohneinheiten die Planung auf der Parzelle 4 (hier Gebäude 2) von 3 Vollgeschossen nochmals zu überprüfen. In bisherigen Bebauungsplänen wurden max. 2 Vollgeschosse festgesetzt. Es wird befürchtet, hier einen Präzedenzfall zu schaffen, der bei weiteren Entscheidungen im Bauausschuss Probleme bereiten würde.

Beschluss:
Der Gemeinderat erkennt durch die Festsetzung auf 3 Vollgeschosse eine Abweichung von der bisherigen Praxis der Genehmigung von max. 2 Vollgeschossen und ersucht die Verwaltung und den Planer um eine alternative Planung bei gleicher Zahl an Wohneinheiten.

12 : 0   Stimmen

Diskussionsverlauf

Die Gemeinderäte Dotzler und Simbeck sehen in der Planung mit 3 Vollgeschossen eine Abweichung von der bisherigen Praxis und erachten 2 Vollgeschosse bei gleicher Wohnungsanzahl  als ausreichend. Es würde womöglich ein Präzedenzfall für künftige Baugebiete und Entscheidungen im Bauausschuss über Vorhaben im Innenbereich geschaffen.

Zweiter Bürgermeister Weigl weist darauf hin, dass in der heutigen Sitzung nur über die eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen abzustimmen ist. Der Vorschlag wird dennoch zur Prüfung weitergeleitet. Allerdings ist er schon verwundert, da die bisher vorliegenden Festsetzungen einstimmig mitgetragen wurden.

Herr Putz von der Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass heute ohnehin kein Satzungsbeschluss gefasst werden kann und das Verfahren aufgrund verschiedener Änderungen in verkürzter Form erneut durchgeführt werden muss.

Beschluss

Der Gemeinderat teilt die Stellungnahmen der Verwaltung bzw. des Planers. Die Einspruchsführer sind hierüber in Kenntnis zu setzen. Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahmen zunächst nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 9. Gemeinderat 06.09.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.06.2018 wurden insgesamt 28 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Planentwurf gebeten.

Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Schreiben vom
1.
Staatliches Bauamt Regensburg
29.06.2018
2.
Gemeinde Sinzing
29.06.2018
3.
Markt Nittendorf
04.07.2018
4.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Regensburg
17.07.2018
5.
Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Regensburg
24.07.2018
6.
Bayernwerk AG, Parsberg
30.07.2018
7.
LRA Regensburg, Kreisbrandrat
18.07.2018
8.
LRA Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz
17.07.2018
9.
LRA Regensburg, Wasser- und Bodenschutzrecht
24.07.2018
10.
LRA Regensburg, Natur- und Landschaftsschutz
26.06.2018
11.
Landratsamt Regensburg, L2A Verkehrsentwicklung, öffentlicher Personennahverkehr
13.08.2018
12.
Landratsamt Regensburg, L41 Kreisjugendamt
13.08.2018

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 12 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

12   :   0  Stimmen

B1 - Meindl Entsorgungsservice GmbH
Die Müll- und Papiertonnen der geplanten Parzellen müssen am Abfuhrtag an der eingezeichneten „Fläche für Abfallentsorgung“ bereitgestellt werden.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.

12   :   0  Stimmen


B2 - LRA Regensburg, SG Immissionsschutz
Gegen die Planung bestehen aus fachlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Die textliche Festsetzung zum Thema Schallschutz (Kap. 7) ist jedoch in ihrer Argumentation falsch. In Satz 2 der Festsetzung heißt es sinngemäß, dass nur sofern eine Grundrissorientierung (vgl. Satz 1) nicht möglich ist, der bauliche Schallschutz gemäß DIN 4109 auszuführen ist. Die Mindestanforderungen des baulichen Schallschutzes gemäß DIN 4109 gelten jedoch grundsätzlich und nicht nur dann, wenn eine Orientierung nicht möglich ist.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die textliche Festsetzung sowie die schalltechnische Untersuchung werden entsprechend korrigiert.

12   :   0  Stimmen

B3 - LRA Regensburg, Fachreferent für Städtebau und Technik
1. Empfehlung:
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Möglichkeiten der Überwindung:

a) Es wird empfohlen im gegenständlichen Bebauungsplanverfahren geeignete Geländeschnitte des Planungsgebietes inkl. der Darstellung der angrenzenden Straßenhöhen bzw. Bebauung erstellen zu lassen. Diese Schnitte sollten die gemäß § 18 BauNVO erforderlichen Bezugspunkte enthalten. Diese Höhenfestsetzung muss sowohl den unteren als auch den oberen Bezugspunkt eindeutig bestimmen.

Beschluss:
Die Höhe der baulichen Anlagen ist in Ziff. 4.1 der textlichen Festsetzungen eindeutig geregelt. Die bei der Höhenlage zugelassene Abweichung von +/- 50 cm wird nach Möglichkeit reduziert. Auf die Darstellung von Geländeschnitten wird aufgrund der Vielfalt der gestalterischen Möglichkeiten verzichtet.

12   :   0  Stimmen

b) Der untere Bezugspunkt sollte am Asphaltrand der Erschließungsstraße NÜN im Bereich der Einfahrt definiert werden. Der obere Bezugspunkt sollte durch die Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens festgelegt werden.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

12   :   0  Stimmen

2. Empfehlung:
In Ziff. 3 Abstandsflächen der textlichen Festlegungen, wird aufgrund der topografischen Situation (Hanglage) geregelt, dass die zulässige mittlere Wandhöhe bei Garagen von 3,00 m überschritten werden darf. Ein Maß, das definiert, um wie viel diese Wandhöhe überschritten werden darf, fehlt allerdings. Diese Regelung ist zu unbestimmt.

Beschluss:
Da die Höhenlage der Garage in Bezug zur Straße in Ziff. 4.2 der textlichen Festsetzungen geregelt ist, wird dies als ausreichend erachtet. Eine Beschränkung der Höhe zum jetzigen Planungszeitraum führt erfahrungsgemäß zu zahlreichen erforderlichen Befreiungen.

12   :   0  Stimmen


3. Empfehlung:
Ortserweiterungen setzen eine sorgfältige Analyse der Topographie und der Siedlungsstruktur voraus. Die dreigeschossige „Schallschutzbebauung“ auf Parzelle 4 sticht negativ aus dem Rahmen des umliegenden Maßes der baulichen Nutzung heraus.
Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist eine wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Die Gemeinde hat eine Vielzahl von Möglichkeiten auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken (Standort, Art und Maß der Nutzungen, Bauweise, Form und Stellung der Gebäude, Dachformen, etc.). Es wird empfohlen, im gegenständlichen Bebauungsplanverfahren die vorgeschlagene Zahl der Vollgeschosse der baulichen Anlagen, im Bereich der Parzelle 4 auf das in der Umgebung vorhandene Maß zu reduzieren, da andernfalls öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei dem vorliegenden Plangebiet handelt es sich um eine innerörtliche Lage, die geringen Einfluss auf das Landschaftsbild hat und nicht um eine Ortserweiterung. Die Anzahl der Vollgeschosse sind im östlichen Bereich dem Gelände angepasst, die FOK liegt hier um zwei Meter tiefer als im westlichen Bauteil, sodass die Giebelhöhen annähernd gleich sind. Zur angestrebten Nutzung für den sozialen Wohnungsbau wird hierdurch flächensparend eine zusätzliche Wohneinheit geplant.

Ergänzend hierzu verweist der Gemeinderat auf den Beschluss zu TOP 2 Nr. 3. der heutigen Sitzung, nach dem die Prüfung der 3 Vollgeschosse auf der Parzelle überprüft werden soll.

12   :   0  Stimmen

Weitere Hinweise zur Erschließung
Um eine Siedlungsentwicklung im Sinne von „kurzen Wegen" und Verkehrsvermeidung" zu ermöglichen, sollte auf die Errichtung von Gehwegen nicht verzichtet werden.

Beschluss:
Aufgrund der Größe des Baugebietes und der Länge der inneren Erschließungsstraße sind Gehwege nicht erforderlich.

12   :   0  Stimmen

Zum ruhenden Verkehr:
In Wohngebieten mit Mehrfamilienhäusern oder mit verdichteter Einfamilienhausbebauung (z.B. Reihenhäusern) sollten die Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder so weit wie möglich in Gemeinschaftsanlagen an verkehrsgünstiger Stelle zusammengefasst werden. Auf Parzelle 4 könnten diese als Garage entlang der Dorfstraße schallreduzierend platziert werden.

Beschluss:
Eine Platzierung der Stellplätze entlang der Dorfstraße ist aufgrund der topographischen Situation nicht umsetzbar.

12   :   0  Stimmen

Zum Baugrund
Von Seiten des Landratsamtes wird empfohlen, die Baugrunduntersuchung für das gesamte Areal von Seiten der Gemeinde durchführen zu lassen und die Ergebnisse in den B-Plan einfließen zu lassen. Dies wäre für alle Beteiligten der günstigste Verfahrensweg.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

12   :   0  Stimmen

zum Brandschutz
Bei den angedachten Bautypen sollte folgender Hinweis mitaufgenommen werden: Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m Abstand eingehalten werden.

Beschluss:
Der Hinweis zum Brandschutz bei Photovoltaikanlagen wird ergänzt.

12   :   0  Stimmen

zum Klima
Im vorliegenden Baugebiet werden bei derzeitiger Planung erhebliche Wärmemengen gespeichert. Zwei wesentliche Ursachen sind dafür verantwortlich. Warme Abluft aus Straßenverkehr, Heizungen, sowie die Speicherung bzw. laufende Wärmeabstrahlung der großen vegetationsfreien Oberflächen von Bausubstanz und Verkehrsflächen. Da ein großer Teil des Baugebiets befestigt werden soll, kann der Boden kaum Niederschläge speichern, die dann über Pflanzen oder durch direkte Verdunstung die Luft befeuchten und kühlen. Aus städtebaulicher Sicht wäre die Festsetzung bei Garagen von begrünten Flachdächern eine nachhaltige Maßnahme zur Verbesserung des Stadtklimas.  Zusätzliche Anreize für die Dachbegrünung sind auch durch die Gesetzesvorgaben der Ermittlung der Höhe der Abwassergebühren bzw. durch eine mögliche Reduktion des Ausgleichsfaktors bei den Eingriffs-Ausgleichs-Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben.


Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die klimatischen Beeinträchtigungen werden aufgrund der im Vergleich zur bisherigen Bebauung verbesserten Gebäudetechnik sowie des verbleibenden Grünflächenanteils als gering erachtet.

10   :   1  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Amann ist während der Abstimmung abwesend.



zum Immissionsschutz
Soweit der Immissionsschutz nicht durch ausreichende Abstände, zweckmäßige Anordnung und Gliederung der Baugebiete sowie durch die Bauweise und Gebäudestellung gewährleistet werden kann, sollen besondere Anlagen wie z. B. Lärmschutzwälle oder - wände vorgesehen werden. Auch diese Lärmschutzanlagen müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Amann ist während der Abstimmung abwesend.


B4 - LRA Regensburg, SG Bauleitplanung
Seitens des Sachgebietes S 41-1, Bauleitplanung, besteht grundsätzlich Einverständnis. Auf die nachfolgenden Punkte bzw. Anregungen möchten wir hinweisen:

Redaktionelles / Planteil:
Da die Satzung mit der Ausfertigung als Originalurkunde hergestellt als auch der Wille des Normgebers nach außen wahrnehmbar gemacht wird, sind alle Einzelblätter des Bebauungsplanes mit Regelungsinhalt zusammen mit den Verfahrensvermerken körperlich untrennbar miteinander zu verbinden oder durch eine Art „gedankliche Schnur" untereinander zu verknüpfen.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst (einheitliche Bezeichnung des BPlans).

12   :   0  Stimmen
Gemeinderat Amann ist zur Abstimmung wieder anwesend.


Den künftigen Bauherrn, Planern und ausführenden Firmen sollen mithilfe des Regelquerschnitts „auf einen Blick" die zulässigen Bautypen als auch deren exakte Ausführung aufgezeigt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird empfohlen die Regelquerschnitte, insbesondere bei Parzelle 4, zu ergänzen, da dort nicht klar ersichtlich ist, ob dort zwei eigenständige Gebäude entstehen sollen und mit welchem Abstand zueinander bzw. ob diese aneinandergebaut werden sollen.

Beschluss:
Aufgrund der Vielfalt der gestalterischen Möglichkeiten wird auf die Darstellung eines Regelquerschnitts verzichtet. In Parzelle 4 ist momentan ein zusammenhängendes Gebäude vorgesehen.

12   :   0  Stimmen

Ohne dem Sachgebiet L16, Kommunale Abfallentsorgung, vorgreifen zu wollen, erscheint uns die Dimensionierung des Wendehammers als zu gering. Gemäß dem technischen Regelwerk „RASt 06" sind für Gemeindestraßen ein Wendekreis wie nachfolgend dargestellt vorgesehen.

Beschluss:
Bei dem Wendehammer handelt es sich um eine zwischen Landkreis und Entsorgungsunternehmen abgestimmte Variante. Siehe hierzu Punkt B1!

12   :   0  Stimmen

Textliche Festsetzungen:
Ergänzung des räumlichen Geltungsbereichs (Flurnummern und Gemarkung) in den zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzungen. Aufgrund § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Festsetzungen des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes soweit nicht gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO im Bebauungsplan explizit festgesetzt wird, welche Ausnahmen unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden oder allgemein zulässig sein sollen.

Beschluss:
Flurnummer und Gemarkung des Geltungsbereichs sind bereits in den zeichnerischen Festsetzungen enthalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

12   :   0  Stimmen

Da auf Parzelle 4 mehr als mehr als 3 Wohneinheiten entstehen sollen, wird auf die Notwendigkeit eines Kinderspielplatzes hingewiesen.

Beschluss:
Ein öffentlicher Spielplatz befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite, im Übrigen wird auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBO verwiesen.

12   :   0  Stimmen

Unter Punkt 4.1 zur Regelung des Hauptgebäudes wird zweimal die Dachform erwähnt. Bitte um Überprüfung bzw. Korrektur.

Beschluss:
Die Regelung wird korrigiert.

12   :   0  Stimmen

Unter Punkt 1.4 Überbaubare Grundstücksflächen: Wir empfehlen eine Konkretisierung der Formulierung, ob es sich um Nebenanlagen nach § 14 BauNVO handelt. Zusätzlich sollten diese in ihrer Fläche beschränkt werden.

Beschluss:
Eine Konkretisierung bezüglich der Nebenanlagen nach § 14 BauNVO wird ergänzt.

12   :   0  Stimmen


Punkt 3 Abstandsflächen: Die Bestimmung der maximalen Wandhöhe der Garagen / Carports weicht von Art. 6 Abs. 9 BayBO ab. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ermöglicht ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen. Jedoch sollte eine Abweichung hinreichend begründet sein und die Ermittlung der abweichenden Maße der Tiefe nachvollziehbar dargestellt sein (siehe Stellungnahme S41-2, Fachreferent Städtebau und Technik, vom 16.07.2018).

Beschluss:
Da die Höhenlage der Garage in Bezug zur Straße in Ziff. 4.2 der textlichen Festsetzungen geregelt ist, wird dies als ausreichend erachtet. Eine Beschränkung der Höhe zum jetzigen Planungszeitraum führt erfahrungsgemäß zu zahlreichen erforderlichen Befreiungen.

12   :   0  Stimmen

In den textlichen Festsetzungen sind Versickerungsanordnungen für die Beseitigung des Niederschlagswassers und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft möglich, allerdings müssen diese konkret (Art z.B. Zisterne, Größe) formuliert sein und keine generellen Empfehlungen enthalten.

Beschluss:
Die Regelung zur Beseitigung des Niederschlagswassers wird angepasst (vgl. Stellungnahme WWA).

12   :   0  Stimmen

Begründung:
Um die Konformität der Planung mit den bedeutsamen Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogrammes bzw. Regionalplanes zu gewährleisten, bitten wir die in den Planungshilfen 2016/ 17 niedergelegten statistischen Erhebungen (Bevölkerungsentwicklung gemäß Demographie-Spiegel des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung (Kenngrößen sind Geburten und Sterbefälle), Zu- und Abwanderungen, ...) zu ergänzen und bei der Thematik des Bedarfs an Wohnraum unter Punkt 2.1 einzuarbeiten.

Beschluss:
Da es sich im vorliegenden Fall um ein bereits bebautes Grundstück innerhalb des Ortes handelt, wird eine detaillierte Darstellung der Bevölkerungsentwicklung zur Thematik „Bedarf“ als nicht notwendig erachtet.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Dotzler ist während der Abstimmung abwesend.


Zu Punkt 2.2 und Punkt 3 legen wir nahe, die Begründung um die Ausgangs-/ Bestandssituation, den konkreten Inhalt der Änderung (Grundzüge der Planung), deren verfolgte Ziele sowie Auswirkungen und die maßgeblichen Gründe für die Abwägung, wenn von wesentlichen Planungsgrundsätzen abgewichen werden musste, zu ergänzen.

Beschluss:
Punkt 2.2 der Begründung wird entsprechend ergänzt. Die Beschreibungen und die daraus resultierenden Festsetzungen zum Artenschutz (Punkt 3) werden als ausreichend erachtet, da vor Baubeginn entsprechende Untersuchungen zum Artenschutz durchgeführt werden müssen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Dotzler ist während der Abstimmung abwesend.


B5 - Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
Bezüglich des genannten Vorhabens werden von der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - keine Einwände erhoben. Sollten bei den Bauarbeiten unerwartet altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Dotzler ist während der Abstimmung abwesend.


B6 - BUND Naturschutz
Zur Anordnung und Festlegung der Stellungen der Gebäude sollte noch die Firstrichtung der beiden Doppelhaushälften festgelegt werden (PV-Anlagen).

Beschluss:
Eine Festsetzung der Firstrichtung bei Doppelhäusern mit Satteldach ist nicht erforderlich, da diese im vorliegenden Fall zwangsläufig parallel zur Erschließungsstraße verläuft.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Dotzler ist während der Abstimmung abwesend.


Die Stellplätze für 9-10 PKWs beim Mehrfamilienhaus bedingen große Freiflächen im Anschluss an den Wendehammer. Die Eingrünung ist nicht zufriedenstellend. Es sind nur sehr bescheidene Grünstreifen entlang der Erschließungsstraße geplant.

Beschluss:
Die Eingrünung wird aufgrund der innerörtlichen Lage als ausreichend erachtet. Aufgrund der Platzverhältnisse sind keine größeren Grünstreifen möglich.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung:
Gemeinderat Dotzler ist wieder anwesend, Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.

Zur Grünordnung, Pkt. 9 der Textlichen Festsetzung:
9.1        Das Platzangebot für die dargestellten Laubbäume entlang der Straße und die Eingrünung mit Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Dorfstraße und der Aubergstraße ist in Ordnung (muss dann auch gemacht werden).
9.2        In Ordnung sind die versickerungsfähigen Stellplätze und Zugänge.
9.3        Gut sind die Vorlagen für Bauherrn zur Freiflächengestaltung und
9.4        die Festsetzungen zu den Maßnahmen zum Artenschutz.
Auch die textlichen Hinweise sind in Ordnung und es gibt keinen Anlass, dem Bebauungsplan nicht zuzustimmen.

Beschluss:
Die Hinweise zur Grünordnung werden zur Kenntnis genommen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.

B7 - REWAG AG & Co KG
• Sparten Erdgas
Das Planungsgebiet liegt hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser außerhalb der Versorgungsgebiete der REWAG KG. Schwetzendorf ist für die Gasversorgung nicht erschlossen.

• Sparte Strom
Die Erschließung des Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes möglich. Vor Beginn der Baumaßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

• Sparte Telekommunikation
Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch Erweiterung bestehender Netze möglich. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung ergänzt und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.

B8 - Deutsche Telekom Technik GmbH
Hinweise zur Erschließung des Plangebiets durch Telekomunikation

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


B9 - Vodafone GmbH
Hinweise zur Erschließung des Plangebiets durch Telekomunikation

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


B10 - WWA Regensburg
Schutzgebiete: Der Umgriff des Bebauungsplanes liegt außerhalb von Überschwemmungs- und Trinkwasserschutzgebieten.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


Niederschlagswasserbeseitigung: Grundsätzlich soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnah versickert oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Im vorliegenden Bebauungsplan finden sich keine Aussagen über die Versickerungsmöglichkeiten. Diese grundsätzlichen Untersuchungen sollten im Rahmen der Planung des Bebauungsplanes durchgeführt werden.
Nur für den Fall, dass weder eine Versickerung noch eine Ableitung in ein Oberflächengewässer möglich ist, kommt aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Einleitung in die bestehende Mischwasserkanalisation in Frage. Zur Entlastung der bestehenden Kanäle und zur Vermeidung von zusätzlichen Mischwasserentlastungen sollten den Bauherrn Rückhaltezisternen zwingend vorgeschrieben werden. Die Dimensionierung und der entsprechende Drosselabfluss ist in der Planung entsprechend der Leistungsfähigkeit der bestehenden Mischwasserkanalisation festzusetzen.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf die grundsätzliche Problematik der Abwasserbeseitigung im Ortsteil Schwetzendorf hin, die von der Kommune angegangen werden muss.

Beschluss:

Die Versickerungsfähigkeit ist vor Baubeginn durch die Bauherrn zu prüfen und entsprechende Möglichkeiten umzusetzen. Die in den textlichen Hinweisen empfohlenen Rückhalte- (Kombi-)zisternen werden festgesetzt. Im Bereich des Baugebiets sind die Ist- und Prognosezustände im Bereich des Mischwasserkanals nachweislich ausreichend.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


Starkregenereignisse / wildabfließendes Wasser: Die Hinweise zu Vorkehrungen (Abdichtung der Gebäude) zum Schutz vor Starkregenereignissen sind berücksichtigt. Wir empfehlen als feste Kote die dichte Ausführung der baulichen Anlagen bis 20 cm über GOK vorzugeben.

Beschluss:
Die dichte Ausführung der baulichen Anlagen bis 20 cm über GOK wird ergänzt.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


Auf Grund der Hanglage des Geländes kann es bei Regenereignissen zu wild abfließendem Wasser kommen. Der natürliche Ablauf des wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer oder höher liegenden Grundstücks verändert werden.

Beschluss:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den textlichen Hinweisen enthalten.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


Gleichwohl ist bei der Planung der Erschließungsstraße und der Gebäude zu berücksichtigen, dass die Bebauung vor wild abfließendem Wasser ausreichend geschützt ist.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

11   :  0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


B11 - Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen
Die Erschließung des Baugebiets ist gesichert. Der Brandschutz kann im Rahmen des Grundschutzes (48m3/h) gewährleistet werden.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung bzw. in die textlichen Hinweise aufgenommen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


B12 - LRA Regensburg, Techn. Bauaufsicht
Nachdem auf Parzelle 4 nur Einzelhäuser zulässig sind, wird es für erforderlich gehalten, dass per Festlegung geregelt wird, zwischen den Gebäuden die gesetzlichen Abstandsflächen sicher zu stellen.

Beschluss:
Auf Parzelle 4 ist ein Einzelhaus bestehend aus 2 verbundenen Gebäudeteilen vorgesehen.

11   :   0  Stimmen
Abstimmungsanmerkung: Gemeinderat Bosl ist während der Abstimmung abwesend.


Bezüglich der festgelegten Stellplätze auf Parzelle 4 würde ich empfehlen hier zumindest die Errichtung von einer Garage pro Wohneinheit zu ermöglichen.

Beschluss:
Aufgrund der Platzverhältnisse können Garagen nicht realisiert werden.

12   :   0  Stimmen
Gemeinderat Bosl ist bei der Abstimmung wieder anwesend.


B13 - Gemeinde Pettendorf, Bauamt
1. Textliche Festsetzungen
Der Passus zum sozialen Wohnungsbau (Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) fehlt nach wie vor, siehe auch Aufstellungsbeschluss vom 11.01.2018.

Beschluss:
Die Festsetzung zum sozialen Wohnungsbau wird in den textlichen Festsetzungen sowie in der Begründung ergänzt.

12   :   0  Stimmen


Zur Verdeutlichung und Veranschaulichung der festgesetzten Höhen in den einzelnen Grundstücken wäre es hilfreich als Bezugspunkte vier Höhenpunkte in der geplanten Erschließungsstraße anzugeben.

Beschluss:
Die Höhen der geplanten Erschließungsstraße werden ergänzt.

12   :   0  Stimmen

Handelt es sich bei den empfohlenen Zisternen mit mind. 4 bzw. 7 m3 Retentionsraum um sog. Kombizisternen, wenn ja, sollte hier noch einmal darauf hingewiesen werden.

Beschluss:
Die Regelung zur Beseitigung des Niederschlagswassers wird angepasst (vgl. Stellungnahme WWA).

12   :   0  Stimmen

Der unter 9.3 genannte Freiflächengestaltungsplan verursacht unnötige Kosten für die künftigen Bauherren. Dieser Satz kann, soweit nicht zwingend erforderlich, gestrichen werden.

Beschluss:

Im Bebauungs- und Grünordnungsplan sind ausreichend Festsetzungen hinsichtlich der Garten- und Grünflächen enthalten. Auf die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans kann aufgrund der geringen Pflanzflächen verzichtet werden.

12   :   0  Stimmen

2. Zeichnerische Festsetzungen
Die EFOK der Parzelle 5 (390,5?) ist nicht zweifelsfrei lesbar. Ggfs. wäre eine zusätzliche Aufstellung aller Parzellen als Anlage zu den textlichen Festsetzungen mit Bebaubarkeit, EFOK, max. Wandhöhe und Parzellengröße hilfreich.

Beschluss:
Die EFOK der Parzelle 5 wird lesbar dargestellt. Auf eine zusätzliche Anlage zu den textlichen Festsetzungen wird verzichtet, da alle Informationen in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen enthalten sind.

12   :   0  Stimmen

3. Textliche Hinweise
Nur redaktionelle Hinweise:
Im letzten Absatz des Hinweis Nr. 5 müsste es Überschüssiges Bodenmaterial heißen.
Im Hinweis Nr. 5 - Denkmalschutz müsste es auftauchende Funde heißen.

4. Begründung
Nr. 3: Im 1. Satz müsste wohl Baumbestand heißen.

Beschluss:
Die redaktionellen Hinweise werden berücksichtigt.

12   :   0  Stimmen

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungen in die Planung einarbeiten zu lassen. Aufgrund der beschlossenen Änderungen ist erneut die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (in verkürzter Form) erforderlich. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren entsprechend durchzuführen.
Beschluss:


12   :   0  Stimmen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Hochbaumaßnahme Jugendraum; Beratung und Beschlussfassung über die Erhöhung des Kostenbudgets durch notwendig gewordene Baumaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 9. Gemeinderat 06.09.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Haushaltsjahr 2018 sind Umbaumaßnahmen im Jugendraum eingeplant und veranlasst worden. Die Maßnahmen wurden im Sozialausschuss vom 23.01.2018 befürwortet und in der Haushaltsplanung 2018 mit einem Kostenansatz von 7.500,00 € berücksichtigt. Für die Einrichtung und bewegliche Güter sind 3.000,00 € vorgesehen.

Neben den geplanten Mauerdurchbrüchen und der Installation einer  kleinen Küchenzeile  mit den erforderlichen Anschlüssen waren auch elektrische Leitungen zu verlegen. Die Maßnahmen erforderten allerdings im Bereich der Elektroinstallation einen deutlich höheren Aufwand, da der Umbau oder die Anbindung an die bestehenden Leitungen sicherheitstechnisch nicht mehr zulässig waren.

Die Leitungen mussten komplett neu verlegt werden, was auch mehr Schlitz- und damit auch mehr Verputzarbeiten zur Folge hatte. Der Kostenansatz wird somit deutlich überschritten.

Die Installation erfolgte allerdings auch bereits im Hinblick auf eine spätere Umnutzung als Verwaltungsräume, sodass dann keine neuen Maßnahmen erforderlich würden. Hier steigen die Kosten auf ca. 20.000 €. Diese setzten sich zusammen aus noch ausstehenden Kosten für

  • Malerarbeiten:                ca. 1.400.-- €
  • Verputzarbeiten:        ca. 1.800.-- €
  • Außentüre neu        ca. 1.000.-- €
  • Elektroinstallation        ca. 9.500.-- €

Die Jugendpflege wurde gebeten, die noch ausstehenden Investitionen im Bereich der beweglichen Güter zu beziffern, sodass der Kostenansatz  dann insgesamt neu festgelegt werden kann. Für die beweglichen Güter werden in etwa 3000 -3500.- € benötigt, was somit dem Ansatz nahekommt.

Der Gemeinderat hat die Kostenmehrung zu genehmigen.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Dotzler verweist auf die Differenz der geplanten Ausgaben laut Haushaltsplan zu den nun entstehenden Kosten. Anhand von Kostenuntersuchungen unter der  Einbeziehung von Fachleuten könnte die Verwaltung derartige Differenzen vermeiden.

Zweiter Bürgermeister Weigl erwidert, dass bei der Erstellung des Hauhaltsplanes weder der Umfang der Arbeiten noch die Tatsache, dass bei der elektrischen Anlage bisher Stegleitungen verbaut waren, absehbar war.

Gemeinderat Listl fügt, an, dass auch dann die nun bekannten Kosten entstanden wären.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Kostensteigerungen zur Kenntnis und genehmigt die im Sachverhalt dargestellten Mehrausgaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 9. Gemeinderat 06.09.2018 ö 5

Sachverhalt

Anfragen

Gemeinderat Listl:

- erkundigt sich  nach den Abfahrtszeiten des Kindergartenbusses.

Antwort: Der Fahrplan wird von der Verwaltung gerade überarbeitet.

- möchte wissen, ob die Bauarbeiten an der Naabstraße abgeschlossen sind, weil die Baugrube geschlossen  
  wurde.

Antwort: Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen, weil noch die Wasserleitung sowie Stromkabel zu verlegen sind.

- stellt hierzu die Frage, ob die Standorte der Straßenbeleuchtung bereits festgelegt sind.

Antwort: Nein

Gemeinderat Amann:

- möchte den derzeitigen Stand im Bezug auf die Glasfaserverlegung wissen.

Antwort: Derzeit wird im Bereich Hinterberg/Günzenried gearbeitet. Scheinbar gibt es Probleme mit einer Eigentümerin.

Bekanntgaben des Zweiten Bürgermeisters

Mobilfunkbefahrung
wurde am 21.08.2018 durchgeführt. Aktuell werden die Daten ausgewertet, anschließend findet die Aufbereitung für den Ergebnisbericht statt, dieser ist für die Oktobersitzung vorgesehen.

Straßenzustandsbericht 
ist fertig und wird in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen vorgestellt.

Verkehrsschau heute an der R39,
durchgeführt vom Landratsamt Regensburg mit der Polizei. Da der Ortstermin im Gemeindebereich kurzfristig mitgeteilt wurde, nahm nur Herr Putz vom Bauamt daran teil.
Angesprochen wurde die bereits bekannte Thematik, zur unzureichenden Fahrbahnbreite zwischen der Abzweigung Adlersberg und Aichahof. Anhand eines Fotos mit einer überbreiten, landwirtschaftlichen Maschine, aufgenommen in diesem Bereich, sollte die Notwendigkeit belegt werden.
Herr Zausinger, Tiefbauamt Landratsamt Regensburg, erklärte, dass die Thematik bekannt sei. Eine Verbreiterung auf das Standardmaß von mind. 6,50 m würde eine Verlegung des parallel verlaufenden Radwegs nach sich ziehen. Hierzu wäre ein umfangreicher Grunderwerb notwendig. Kurzfristig wäre daher eher hangseitig eine Verbreiterung zu bewerkstelligen, die aber auch Grunderwerb erfordert.
Gemeinderat Amann spricht hierzu die bekannten Unfallzahlen an, worauf Herr Putz erklärt, dass diese bei dem Ortstermin nicht konkret angesprochen wurden, dem Landratsamt und der Polizei aber durchaus bekannt sind. 2. Bürgermeister Weigl schlägt vor, dieses Thema könne im Rahmen eines Ortstermins des Straßen- und Umweltausschusses erneut behandelt werden.
Mitteilun g vom  Wasserwirtschaftsamt
Zur Studie des Ingenieurbüros vom 06.12.17 im Bereich Schwetzendorf und Reifenthal sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Hierzu wird mit dem WWA Kontakt aufgenommen.

Pritschenwagen T5
Beim Motor wurde ein Zylinderkopfschaden festgestellt. Im HH 2019 sollte ein Ersatzfahrzeug eingeplant werden (evtl. mit Elektroantrieb).

Abschwemmung 
aus Bauplätzen in Günzenried über die Straße in gegenüberliegende Grundstücke. Dabei war auch die Freiwillige Feuerwehr im Einsatz. Die Eigentümer wurden informiert.

PV-Anlage 
auf dem Büchereidach ist montiert, aber noch nicht in Betrieb.

Kinderkrippe
Die Leitung wurde von Frau Julia Schreiber zum 01.09.2018 übernommen.

Hundekotbehälter am Mühlweg
Anlieger beschweren sich über eine Geruchsbelästigung, der Bauhof hat hier bereits mit Abhilfemaßnahmen begonnen.

Badesee
Einige Senioren würden ein Geländer als Einstiegshilfe am südlichen Steg (Betonstufen) begrüßen.

Brandschutzübung
Diese fand am 03.09.18 am Haus Hummelberg in Hummelberg statt. Zweiter Bürgermeister Weigl bedankt sich bei den teilnehmenden Feuerwehren sowie bei der Hausleitung.

Datenstand vom 26.11.2018 13:29 Uhr