Datum: 04.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II";
Erneute Beratung und Beschlussfassung über die festgesetzten Gebäudehöhen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 06.09.2018 unter TOP 2 Nr. 2 a) mit dieser Thematik und fasste folgenden Beschluss:
Die auf Parzelle 4 geplanten Gebäude sind der Hangsituation angepasst und erreichen aufgrund der Festsetzungen Wandhöhen von ca. 400 m üNN. Dies entspricht der Höhensituation auf den Fl.Nr. 1412 und 1276/2, diese Grundstücke liegen ca. 2 bis 3 m unter dem Planniveau der Parzelle 4. Die geplanten Gebäude befinden sich zudem im Norden der genannten Grundstücke, insofern ist eine Beeinträchtigung durch Beschattung nicht gegeben. Zudem ist die Abstandsflächenregelung der Bayerischen Bauordnung gem. Art. 6 Abs. 4 - 6 einzuhalten. Der Gemeinderat nimmt die Einwendung mit 7 : 5 Stimmen zur Kenntnis, Änderungen sind dadurch keine veranlasst.
Aufgrund von Anregungen aus dem Gemeinderat wurde die Verwaltung/der Planer mit Beschluss zu TOP 2 Nr. 3 jedoch gebeten, die Festsetzung mit 3 Vollgeschossen auf dieser Parzelle zu prüfen und ggfs. Alternativen aufzuzeigen.
Vortrag/Vorschläge Hr. Dykiert, Planungsbüro EBB
Vgl. Anlage zum Beschluss
Ergänzung zur Schaffung von sozialem Wohnungsraum:
Ergänzend zum Beschluss vom 06.09.2018, TOP 3, B13, hinsichtlich der Festsetzung zum sozialen Wohnungsbau wird folgende, klarstellende Formulierung vorgeschlagen:
Im Baugebiet sind 30%, mindestens jedoch 3 Wohneinheiten, zur Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB vorgesehen. Diese werden ausschließlich auf der Parzelle 4 festgesetzt.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt und überträgt Herrn Diplom-Ingenieur Dykiert von der EBB Ingenieurgesellschaft mbH das Wort. Die EBB wurde von der Gemeinde beauftragt, alternativ zum bisher festgesetzten Bautyp E+1 (Parzelle 1 bis 3, 4 Tfl. sowie 5) und E+2 (Parzelle 4 Tfl.) zum Bautyp E+2 Varianten zu untersuchen und diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben und auf die tatsächliche Höhenentwicklung der Gebäude im Gelände zu visualisieren.
Herr Diplom-Ingenieur Dykiert stellt im Rahmen einer Bildschirmpräsentation nachfolgende zwei Varianten und die Entwurfsplanung gegenüber:
Bei der Variante 1 wird die bisherige E+2-Bauweise durch E+1+D mit einem Kniestock von 1 m ersetzt. Dabei ergibt sich eine Reduzierung der Firstlinie um ca. 1 m. Es ließen sich weiterhin fünf Wohneinheiten auf der Parzelle 4 realisieren. Eine Wohneinheit wäre eine Dachgeschoßwohnung mit ca. 65 m² Wohnfläche.
Bei der Variante 2 wird auf der Parzelle 4 nur der Bautyp E+1 realisiert, was zu einer Reduzierung der Firstlinie um ca. 2 m führt. Im Gegenzug entfällt die Dachgeschoßwohnung vollständig, so dass nur noch vier Wohneinheiten realisierbar sind.
Kurz erläutert wird nochmals die Entwurfsplanung (in der Abstimmung als Variante 0 bezeichnet), die die Bauform E+2 vorsieht; das Dachgeschoß ist zu Wohnzwecken aufgrund der Dachneigung von 200 weder geeignet noch dafür vorgesehen. Die Entwurfsplanung ermöglicht die Realisierung von fünf Wohneinheiten auf der Parzelle 4.

Gemeinderat Dr. Bosl vertritt in der anschließenden Diskussion die Auffassung, dass die sich aufgrund des natürlichen Geländeverlaufes die Wandhöhe nach Süden hin verschiebt und insoweit deutlich niedriger „herauskommt“. Dies wird vom Planer so bestätigt. Dr. Bosl führt weiter aus, dass er vom Grundsatz her die ursprüngliche Wandhöhe von 9 m mittragen könnte, da diese keine nachbarschädlichen Auswirkungen nach sich zieht und auch optisch vertretbar erscheint. Als Alternative wäre für ihn lediglich die Variante 1 mit einem Kniestock von 1 m denkbar. Gemeinderat Achhammer plädiert ebenfalls für die Variante 1. Für ihn stellt die Lösung E+1+D mit Kniestock einen guten Kompromiss zur bisherigen Planung dar. Gemeinderat Simbeck frägt an, ob es möglich wäre zusätzlich die Firstlinie anzugleichen. Herr Dykiert weist darauf hin, dass dies aufgrund des natürlichen Geländeverlaufes nicht ohne weiteres möglich sei und zusätzliche Geländemodellierungen erforderlich wären. Wenngleich noch keine präzisen Daten des Geländeverlaufes vorliegen, ist von der Anpassung der Firstlinie abzuraten. Er gibt zudem zu bedenken, dass mit dem Höhenversatz ohne großen Aufwand drei barrierefreie Wohnungen erstellt werden können. Gemeinderat Meyer schlägt vor, sich auf die Variante 1 zu einigen. Gemeinderätin Muehlenberg vertritt die Auffassung, dass sich der natürliche Geländeverlauf auch in der baulichen Ausführung wiederfindet. Die Variante 1 sei aus ihrer Sicht auf jeden Fall die bessere Variante. Auf Rückfrage von Gemeinderat Völkl zum Verhältnis des Altbestandes, weist Bürgermeister Obermeier darauf hin, dass durch die Bebauungsplanung gezielt eine ortsbildverträgliche Bebauung erreicht werden soll. Jedoch sind die Gebäude anders situiert, als die Umgebungsbebauung. Gemeinderat Bink gibt zu bedenken, dass ein Spagat zwischen schonendem
Umgang mit Grund und Boden und den Anforderungen an eine ortsbildverträgliche Bebauung zu finden ist. Die Variante 1 sei für ihn der beste Kompromiss zur bisherigen Entwurfsplanung.
Im Anschluss an die Diskussion schlägt Planer Dykiert ergänzend vor, auch Festsetzungen bezüglich der Giebel und der Dachgestaltung zu treffen, da sich diese bei der E+I+DG Variante durchaus als besonders relevant für das Ortsbild darstellen können. Darüber hinaus geht er nochmals auf den sozialen Wohnungsbau ein, für den ausschließlich auf der Parzelle 4 konkrete Festsetzungen entsprechend der Beschlussempfehlung getroffen werden sollten.
Nachdem im Gemeinderat kein weiterer Diskussionsbedarf mehr besteht, lässt Bürgermeister Obermeier wie folgt abstimmen:
Der Bautyp für die Parzelle 4 wird wie bisher (Variante 0) mit E+2 festgesetzt.
3 : 14 Stimmen
Der Bautyp wird für den Bereich der Parzelle 4 auf E+I+D mit 1 m Kniestock entsprechend der Variante 1 festgesetzt.
17 :0 Stimmen
Der Planer wird beauftragt Festsetzungen zur Dachgestaltung und zur Ausführung von Dachgauben zu formulieren.
17 : 0 Stimmen
Im Baugebiet sind 30%, mindestens jedoch 3 Wohneinheiten, zur Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB vorgesehen. Diese werden ausschließlich auf der Parzelle 4 festgesetzt.
17 : 0 Stimmen
Beschluss
Das Planungsbüro EBB wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten und die überarbeitete Fassung zur Fortsetzung des Verfahrens vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I", Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Planentwurfs in der Fassung vom 20.09.2018
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Grundlage des Beschlusses bildet der Planentwurf in der Fassung vom 20.09.2018 der den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde. In der Sitzung wird der Bebauungsplanentwurf vom Ingenieurbüro Bartsch vorgestellt. Etwaige Änderungen sind beschlussmäßig zu behandeln.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt mit einem Rückblick auf die bisher geführten Verhandlungen, u. a. wird kurz auf das beabsichtigte Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB eingegangen. Weiter führt Bürgermeister Obermeier aus, dass im Planentwurf auch dem Lärmschutz ein besonderes Augenmerk eingeräumt wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Nähe zur ehemaligen B 8. Ebenfalls Berücksichtigung fand, die verkehrliche Erschließungssituation „Am Hüpberg“ zu optimieren.
Nach der Einleitung übergibt Bürgermeister Obermeier das Wort an die anwesenden Planer vom Ingenieurbüro Bartsch, Frau Landschaftsarchitektin (FH) Ferstl und den Büroleiter, Herrn Diplom-Ing. (FH) Bartsch.
Eingangs erläutert das Planungsbüro die Anforderungen an die Anwendung des § 13 b BauGB, u. a. wegen der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der notwendigen der Festsetzung von Einschränkungen im jeweils zulässigen Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auf Rückfrage von Gemeinderat Dotzler bezüglich der unterschiedlichen WA-Typen (WA I und WA II) wird vom Planungsbüro erläutert, dass wie eingangs erläutert im WA I und WA II jeweils eine der drei Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der BauNVO und der aktuellen Rechtsprechung des VGH ausgeschlossen und die Anforderungen an den Lärmschutz aufgegriffen wurden; im WA II sind z. B. aufgrund der Einschränkungen Betriebe der Nahversorgung oder nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen. Eine Veränderung dieser Festsetzung ist grundsätzlich im weiteren Verfahren möglich.
Erläutert wurden in der Folge die Überlegung, inwieweit Dacheindeckungen in einem uneingeschränkten Farbspektrum zulässig sein sollen. In den textlichen Festsetzungen wurden hierzu ziegelrot bis braun oder hellgrau bis anthrazit vorgesehen. Dies wird im Gemeinderat ohne weitere Abstimmung als sinnvoll erachtet.
Auf Rückfrage von Gemeinderat Dr. Bosl zur Erschließung wird vom Ingenieurbüro Bartsch darauf hingewiesen, dass hierzu Details im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgen.
In der weiteren Diskussion wird festgestellt, dass aufgrund der zulässigen Dachneigung für den Bautyp (E+I) der Hinweis unter 1.8.3 bzw. Oberkante Attika nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus wird diskutiert, dass die Ausnahme zur Einfriedung unter 1.8.7. konkretisiert werden sollte, und z. B. auf den Terrassenbereich zu begrenzen ist. Dieser Vorschlag wird verworfen, vielmehr sollte im Rahmen konkreten Antragstellung eine notwendige Ausnahme durch den Bauausschuss behandelt werden.
In der weiteren Diskussion wird kurz auf die Festsetzung unter 1.9, Absatz 7 eingegangen. Herr Bartsch erläutert hierzu, dass Wärmepumpen und/oder Klimageräte an der Grundstücksgrenze nur in schallgedämmten Einhausungen zulässig sind. Der Hinweis bezieht sich darauf, dass sich der Bauherr im Verfahren auf die Anforderung von Nachweisen nach DIN 4109 im Baugenehmigungsverfahren durch das LRA einstellen muss. Ein Änderungsbedarf sei daher nicht gegeben. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Behandlungsbedarf zu Ziffer 1.9, Absatz 7.
Konkretisierungsbedarf sieht der Gemeinderat für die Festsetzungen unter 1.10.1. Für die Regenrückhaltung, z. B. Zisternen, sind Vorgaben der Abgabemengen an das öffentliche Trennsystem, in der Folge die Drosselmenge notwendig. Die rechnerische Dimensionierung ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu leisten, jedoch soll im Bebauungsplan eine entsprechende textliche Festsetzung erfolgen.
Zu 1.10.2 ff. wird vorgeschlagen, den nachrichtlichen Hinweis aufzunehmen, die Biotopflächen zu erhalten und dies auch für betroffene Privatflächen festzusetzen.
Abschließend ergibt sich noch die Diskussion, ob bei einer Realisierung einer sozialen Einrichtung, z. B. Kindergarten, im Bereich des WA II eine zusätzliche Verschärfung der Parkplatzsituation entstehen könnte. Aufgrund der Grundstückszuschnitte sollte für diese Fälle die Errichtung von Parkplätzen außerhalb der Baugrenzen möglich sein.
Aus dem Diskussionsverlauf ergeben sich folgende Änderungsbeschlüsse zum Entwurf vom 20.09.2018.
Beschluss:
Die Festsetzung der Ausnahme zur Errichtung von Sichtschutzwänden bis zu einer Höhe von 2,0 m unter Ziffer 1.8.7 des Planentwurfs wird ersatzlos gestrichen.
17 : 0 Stimmen
Beschluss:
Die Festsetzung unter 1.10.1 ist wie folgt zu formulieren:
Die Abgabe von Niederschlagswasser an das öffentliche Trennsystem ist in einer Menge von x Litern pro Sekunde zulässig.
17 : 0 Stimmen
Beschluss:
Der Hinweis, dass Biotopflächen –
auch auf Privatflächen - zu erhalten sind, wird nachrichtlich aufgenommen.
17 : 0 Stimmen
Im WA II sind Parkplätze außerhalb der Baugrenzen zu ermöglichen.
17 : 0 Stimmen
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Planentwurf des Bebauungsplans „Zur Alten Mühle I“, Kneiting, in der Fassung vom 20.09.2018 mit den heute beschlossenen Änderungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in Mariaort, Naabstraße;
Beratung und Beschlussfassung über das vorliegende Kostenangebot der REWAG
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 01.04.2010 mit einem Antrag auf Erweiterung der bestehenden Straßenbeleuchtungsanlage in der Naabstraße, Mariaort. Die damaligen Kosten für die Erweiterung um drei Leuchten belief sich auf rd. 15.000,00 €.
Es wurde grundsätzlich (einstimmig) beschlossen, die Straßenbeleuchtungsanlage in der Naabstraße um drei Leuchten zu erweitern. Die Umsetzung wurde jedoch zurückgestellt, bis im Zuge sonstiger notwendiger Straßenbaumaßnahmen in diesem Bereich der Naabstraße die Erweiterung wirtschaftlich durchzuführen ist.
Zur Realisierung/Umsetzung des Baugebiets „Naabstraße“ in Mariaort werden nun Kanalbauarbeiten, sowie die Neuverlegung von Strom und Telekommunikationsleitungen erforderlich. Im Zuge dessen wurde ein erneutes Angebot vom Betreiber der Straßenbeleuchtungsanlage (REWAG) über die Erweiterung um drei Leuchten angefordert, welches sich nun auf eine Angebotssumme von rd. 6.600,00 € beläuft.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage im Zuge der Erschließungsarbeiten des BG „Naabstraße“ durch die REWAG ausführen zu lassen. Grundlage bildet das Angebot vom 18.09.2018.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Naabstraße, Mariaort, um drei Leuchten durchführen zu lassen. Grundlage ist das Angebot der REWAG vom 18.09.2018.
Die überplanmäßige Ausgabe wird genehmigt, da die Entscheidung unaufschiebbar ist und zum Zeitpunkt der Haushaltsmittelbereitstellung die Realisierung der Maßnahme BG „Naabstraße“ noch nicht absehbar war.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO);
Beratung und Beschlussfassung über die Beschilderung des Fußweges im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" (Verlängerung Margarethenstraße)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Vgl. Empfehlung des Ausschusses.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat wird in der Diskussion angedacht, durch Zusatzschild ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Fußweges weder geräumt noch gestreut wird. Weitreichender Konsens besteht für die versetzte Schranke zur Vermeidung von Gefährdungssituationen durch Radfahrer. Bezüglich der Beschilderung „Sackgasse“ (VZ 357) im Abzweigungsbereich Margarethenstraße, besteht zum Teil die Auffassung, dass diese zusätzliche Beschilderung zu einem Schilderwald führt. Nachdem kein weiterer Diskussionsbedarf besteht, lässt Bürgermeister Obermeier wie folgt abstimmen:
Beschluss
1. Der Gemeinderat stimmt dem Vorschlag des Straßen- und Umweltausschusses zur Beschilderung des Fußweges mit VZ 239 im Baugebiet Pettendorf-Südwest (Verlängerung Margarethenstraße) zu. Die Beschilderung wird dadurch ergänzt, dass der Bereich weder geräumt noch gestreut wird. Die versetzte Schranke wird entsprechend der Empfehlung des Ausschusses im Kreuzungsbereich zum wassergebundenen Fußweg realisiert
.
17 : 0 Stimmen
2. Der Gemeinderat beschließt die Anbringung des VZ 357 bzw. VZ 357-50 im Abzweigungsbereich der Margarethenstraße.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6
zum Seitenanfang
5. Vollzug des BauGB - Bebauungsplan "Bernstein V - 5. Änderung";
Beratung und Beschlussfassung über die erneute Beteiligung der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19.09.2018 wird mitgeteilt, dass der Marktrat Nittendorf in seiner Sitzung vom 12.12.2017 die Durchführung der Beteiligung der Behörden im o.g. Bauleitplanverfahren beschlossen hat. Zwischenzeitlich wurden Anmerkungen und Nachbesserungswünsche seitens der Behörden eingearbeitet, was zu einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange führt.
Die Planung sieht eine Nachverdichtung im Zentrum von Nittendorf vor: Neben Einkaufsmöglichkeiten sollen Wohnungen, weitere nicht-störende Gewerbeeinheiten und Nutzungen für soziale Zwecke entstehen. Um dies zu ermöglichen ist die Ausweisung zweier „Urbaner Gebiete" und eines Mischgebietes geplant.
Es wird um Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan bis zum 23.10.2018 gebeten. Sollte bis dahin keine Rückantwort eingegangen sein, wird davon ausgegangen, dass zu den Planungen keine Einwände seitens der Gemeinde Pettendorf vorgebracht werden.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf durch die Planungen nicht berührt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Vollzug der GO; Gemeindearchiv, Erlass einer Benutzungssatzung für das Gemeindearchiv
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Es gehört zu den Aufgaben jeder kommunalen Körperschaft, für ihren Geschäftsgang zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen (Art. 56 Abs. 2 GO). Die Gemeinden sind auch nach Art. 57 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) verpflichtet, für die Archivierung ihrer Unterlagen in einem Archiv Sorge zu tragen.
Soweit noch keine Vorgaben zur Archivierung in den Gemeinden bestehen, hat die Kommunalaufsicht des Landratsamts Regensburg allgemein darauf hingewiesen, der Forderung des Art. 13 Abs. 1 BayArchivG nach Regelungen der Archivpflege nachzukommen.
Da die Gemeinde Pettendorf bisher nicht über die notwendige Satzung verfügte, soll die nachfolgende Satzung für das Gemeindearchiv erlassen werden:
Satzung für Aufgaben und Benutzung des Gemeindearchivs der Gemeinde Pettendorf
Die Gemeinde Pettendorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS2020-1-1-I), zuletzt geändert durch G vom 22. März 2018 (GVBl S. 145) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBL S. 521) folgende Satzung:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Gemeindearchiv der Gemeinde Pettendorf.
§ 2
Begriffsbestimmung
- 1Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Gemeinde und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. 2Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. 3Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Gemeindearchiven ergänzend gesammelt wird.
- Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.
- Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.
Abschnitt II Aufgaben
§ 3
Aufgaben des Gemeindearchivs
- 1Die Gemeinde Pettendorf unterhält ein Archiv. 2Das Gemeindearchiv ist die gemeindliche Fachdienststelle für alle Fragen des gemeindlichen Archivwesens und der Gemeindegeschichte.
- 1Das Gemeindearchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller gemeindlichen Ämter – ggf. auch künftiger gemeindlicher Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. 2Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Gemeinde und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
- 1Das Gemeindearchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. Art. 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 BayArchivG) archivieren. 2Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
- 1Das Gemeindearchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. 2Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. 3Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Gemeindearchiv.
- 1Das Gemeindearchiv berät die gemeindliche Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. 2Es kann außerdem nichtgemeindliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein gemeindliches Interesse besteht.
- Das Gemeindetarchiv fördert die Erforschung der Gemeindegeschichte.
§ 4
Auftragsarchivierung
1Das Gemeindearchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). 2Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. 3Die Verantwortung des Gemeindearchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
§ 5
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
- 1Das Gemeindearchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnah- men sicherzustellen. 2Das Gemeindearchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen, sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
- Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
- 1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 PStG genannten Fristen können die Personen- standsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschrif- ten auch weiterhin im zuständigen Standesamt verwahrt werden.
Abschnitt III
Benutzung
§ 6
Benutzungsberechtigung
1Das im Gemeindarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung. 2Minderjährige können zur Be- nutzung zugelassen werden. 3Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vor- liegen.
§ 7
Benutzungszweck
1Das im Gemeindearchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. 2Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.
§ 8
Benutzungsantrag
- 1Ein Benutzungsantrag ist auszufüllen. 2Der Benutzer hat sich auszuweisen.
- 1Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, sowie das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. 2Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzu- zeigen. 3Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu erstellen.
- Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.
- Bei schriftlichen, mündlichen oder mit geringfügigem Arbeitsaufwand verbun- denen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.
§ 9
Schutzfristen
- 1Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entste- hung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. 2Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. 3Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. 4Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. 5Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. 6Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2.
- 1Mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters können die Schutzfristen vom Gemeindearchiv im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. 2Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 3Die Schutzfristen können vom Gemeindearchiv mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
- 1Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder
die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. 2Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.
- 1Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei dem Gemeindearchiv zu stellen. 2Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
- Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benutzt werden, wenn die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 10
Benutzungsgenehmigung
- 1Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Gemeindearchiv. 2Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benutzungsantrag angegebene Benutzungs- vorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. 3Sie kann mit Neben- bestimmungen versehen werden.
- Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versa- gen, soweit
- Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
- Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffe- ner oder Dritter entgegenstehen,
- Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
- der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
- ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
- Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegen- stehen.
- Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
- die Interessen der Gemeinde verletzt werden könnten,
- der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
- der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt,
- Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger ander- weitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
- der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
- Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen wer- den, insbesondere wenn
- Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benut- zung geführt hätten,
- der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Ne- benbestimmungen nicht einhält oder
- der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutz- würdige Belange Dritter nicht beachtet.
- 1Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Repro- duktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, be- schränkt werden. 2Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weiter- gabe von Abschriften an Dritte in Betracht.
- Im Fall einer Entscheidung aufgrund Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Abs. 3 Buchstabe a holt das Gemeindearchiv vorher die Zustimmung des 1. Bürgermeisters ein.
- Wird die Benutzung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung vom Vorteil des Betroffenen zu die- nen bestimmt ist.
§ 11
Benutzung im Gemeindearchiv
- 1Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Gemeindetarchivs. 2Dieses kann die Benutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen ermöglichen.
- Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken.
- 1Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmit- tel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. 2Eine Änderung des Ordnungszu- standes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.
- 1Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vor- gesehenen Räumen ist untersagt. 2Das Gemeindearchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
- 1Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. 2Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird. 3Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. 4Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benutzerräume nicht mitgenommen werden.
§ 12
Reproduktionen
- 1Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. 2Reproduktionen werden durch das Gemeindearchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt.
- Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeindearchivs zulässig.
- Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Gemeindearchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.
§ 13
Versendung von Archivgut
- 1Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Gemeindearchivs besteht kein Anspruch. 2Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. 3Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
- Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Ar- chive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archiv- fachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
- Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.
§ 14
Belegexemplar
1Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Gemeindearchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. 2Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. 3Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Pettendorf, den 04.10.2018
gez.
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier und GL Antretter erläutern den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss
Die Gemeinde Pettendorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS2020-1-1-I), zuletzt geändert durch G vom 22. März 2018 (GVBl S. 145) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBL S. 521) die Satzung für Aufgaben und Benutzung des Gemeindearchivs der Gemeinde Pettendorf entsprechend der Ausführungen der Sachverhaltsdarstellung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Anfragen und Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
|
10. Gemeinderat
|
04.10.2018
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters:
Müllentsorgung - Anfahrbarkeit Gut Tremmelhausen
Die Anfahrbarkeit des Gutes Tremmelhausen ist für die Müllentsorgung weiterhin nicht möglich. Nach Mitteilung des Landratsamtes Regensburg wurde hierzu eine aktuelle Bewertung über das Entsorgungsunternehmen durch die Berufsgenossenschaft im Rahmen eines Ortstermins eingeholt. Eine Anfahrbarkeit wird unverändert aus Sicherheitsgründen nicht als gegeben gesehen. Demnach sind die Abfälle in den Behältnissen zur nächsten anfahrbaren Stelle vorzubringen oder es erfolgt auf Antrag eine Entsorgung über Säcke. Allerdings auch erst an dieser anfahrbaren Stelle.
LEADER-Projekt Bienenlehrpfad
Die Ausschreibung des Bienenlehrpfades ist abgeschlossen. Es liegen Vorgabevorschläge vor, die aufgrund der knappen Vorlage durch das Ingenieurbüro nicht mehr in der Ladung berücksichtigt werden konnten. Der Gemeinderat wird in der Novembersitzung beschlussmäßig befasst. Die Ausschreibungsergebnisse liegen im Bereich der Kostenschätzung.
Steuerkraftzahl
Die prognostizierte Steuerkraftzahl der Gemeinde steigt weiter an und liegt derzeit bei 881,42 €. Die Einwohnerzahl beträgt zum letzten amtlichen Stichtag am 31.12.2017 3.306 Einwohner.
Spülfeld Mariaort
Die Rückbaumaßnahme ist nahezu vollständig abgeschlossen. Das Endaufmaß wurde von den zuständigen Fachbehörden überprüft und erfüllt alle wasserrechtlichen Anforderungen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht seitens des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg Einverständnis. Das Landratsamt Regensburg bestätigte aus diesem Grund den rechtmäßigen Rückbau des Spülfeldes mit Schreiben vom 06.09.2018. Abgebaut werden muss noch der Stahlbau am Flussufer, anschließend erfolgt eine formelle Abnahme mit der Gemeinde Pettendorf.
Graffiti an der Skateranlage
Die Skateranlage der Gemeinde Pettendorf wurde von Graffitisprayern verunstaltet. Es wurde Anzeige gegen Unbekannt gestellt.
Umbauvorschläge Kiosk Schwetzendorfer Weiher
Der Pächter des Kiosks am Schwetzendorfer Weiher hat der Gemeinde umfangreiche Vorschläge für einen möglichen und grundsätzlich sinnvollen Umbau des Kiosks vorgelegt. Da in diesem Kontext u. a. auch die Parkraumbewirtschaftung des Besucherparkplatzes aufgegriffen werden kann, sind für die etwaigen Baumaßnahmen von der Verwaltung noch weitergehende Überlegungen anzustellen.
Schulverband Pettendorf-Pielenhofen
Die Schule in Pettendorf wird seit dem Schuljahr 2018/2019 von 186 Kindern besucht. Dies entspricht einer Steigerung von 6 Kindern im Vergleich zum Vorjahr.
Seniorenfahrt
Die Seniorenfahrt am 26.09.2018 fand mit 38 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. Dabei wurden das Wasserwerk, das Baugebiet Pettendorf Südwest und der neu gestaltetet Kneitinger Dorfplatz besucht. Zum Abschluss gab es ein gemütliches Beisammensein am Adlersberg. Aufgrund der positiven Rückmeldung der Teilnehmer soll die Seniorenfahrt auch nächstes Jahr wieder angeboten werden.
Einweihung der Bücherei
Am Samstag, den 06.10.2018 um 15.00 Uhr wird die Bücherei im Rahmen eines offiziellen Festaktes eröffnet
Anfragen aus dem Gemeinderat:
Kinderkrippe
Gemeinderat Simbeck weist darauf hin, dass es laut Auskunft der Eltern im Sommer auf der Holzterrasse in der Kinderkrippe zu harmlosen Verletzungen durch Späne kam. Grund hierfür ist, dass die Kinder in den Sommermonaten auf der Terrasse barfuß laufen. Es sollte angedacht werden, dieses Problem durch einen geeigneten Teppich zu beseitigen. Bürgermeister Obermeier sichert zu, das Thema im Rahmen einer Besprechung mit den Johannitern einer Lösung zuzuführen.
Präsentation von Ehrungen
Gemeinderat Dotzler moniert, dass die aktuellen Ehrungen noch nicht im Sitzungssaal präsentiert werden.
Bürgermeister Obermeier informiert hierzu, dass es aufgrund von Platzgründen noch nicht möglich war, alle Urkunden der Geehrten im Sitzungssaal unterzubringen. In der Verwaltung werden hierzu bereits geeignete Lösungen erarbeitet, die ggf. ein Präsentation an anderer Stelle vorsieht.
Datenstand vom 26.04.2019 13:34 Uhr