Datum: 06.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Breitbandausbau; Vorstellung der Ergebnisse, Grundsatzentscheidung über weitere Breitbandmaßnahmen
2 Breitbandausbau; Vereinbarung über IKZ mit der Gemeinde Pielenhofen
3 Datenschutz; Zweckvereinbarung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter im Landkreis Regensburg
4 Bücherei St. Margaretha; Antrag auf Erhöhung des Zuschusses im Jubiläumsjahr 2019
5 Straßenbau, Sanierungen von Gemeindestraßen; a) Vorstellung der Kostenschätzungen der geplanten Straßensanierungen b) Festlegung der Reihenfolge der Durchführung
6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB)
7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; a) Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB) b) Satzungsbeschluss
8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und 1. Änderung des Bebauungsplanes „An den Klostergründen" in Pielenhofen - Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
9 Anfragen und Bekanntgaben

zum Seitenanfang

1. Breitbandausbau; Vorstellung der Ergebnisse, Grundsatzentscheidung über weitere Breitbandmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö 1

Sachverhalt

Im Rahmen des Bundesförderprogrammes zum Breitbandausbau wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens das Ing. Büro Ledermann zur Durchführung der Beratungs- und Planungsleistungen, bestehend aus den Modulen Bestandaufnahme, FTTH Masterplan und Auswahlverfahren beauftragt.

Die Gemeinde Pettendorf hat das Markterkundungsverfahren im Rahmen des zweiten Durchlaufs der bayerischen Breitbandförderung erfolgreich durchlaufen. Rückmeldungen zur Markterkundung gingen von den Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom und R-Kom ein.

Die Teile des Gemeindegebietes, die mit einer Breitbandversorgung mit Übertragungsraten unter 30 Mbit/s versorgt sind („weiße NGA-Flecken“) sind auf Basis der Bayerischen Breitbandrichtlinie förderfähig. Diese Gebiete können nun durch die Gemeinde Pettendorf im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgeschrieben werden.

Dazu stehen der Gemeinde noch erhebliche Fördergelder zur Verfügung.

Fördersumme Bayerisches Förderprogramm

750.000 €
Fördersatz in %

     70
Satz Eigenanteil in %

     30
Fördersumme Höfebonus (fiktiv)

750.000 €
Fördersumme gesamt OHNE IKZ

1.500.000 €
Fördersumme gesamt inklusive IKZ

1.500.000 €



Ausbaubeitrag 1. Verfahren (Wirtschaftlichkeitslücke)

297.645 €
Zuwendung 1. Verfahren

208.352 €
Eigenanteil Gemeinde

89.294 €

Für die Gemeinde Pettendorf wurde im Bayerischen Breitbandförderprogramm eine Fördersumme von 750.000 € zu einem Fördersatz von 70 % angesetzt. Hiervon wurden im 1. Verfahrensdurchlauf bereits 208.351 € abgerufen. Weitere Fördergelder könnten im Rahmen des sogenannten Höfebonus in Höhe von 750.000 € abgerufen werden.

Somit stünden der Gemeinde Pettendorf noch insgesamt Fördergelder in Höhe von rund 1.300.000 € zur Verfügung.

Die Planung für die unterversorgten Gebiete in Pettendorf werden vom Ingenieurbüro Ledermann vorgestellt.

Um eine ausreichende Zukunftssicherheit des auszubauenden Gebiets zu gewährleisten, sollte über den in der Breitbandrichtlinie geforderten Mindeststandard von 50 Mbit/s für einen Teil und nicht weniger als 30 Mbit/s für alle Anschlüsse im Erschließungsgebiet hinaus eine Versorgungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload gefordert werden.

Ansonsten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in absehbarer Zeit ein erneuter Ausbau des Netzes erforderlich wird. Es sollte eine Erschließung bis mindestens zur Grundstücksgrenze gewährleistet werden.

Die für die Errichtung des Hausanschlusses verbundenen Kosten sind hierbei von den jeweiligen Eigentümern zu tragen. Erfolgt ein Ausbau inkl. Hausanschluss fallen dem Hauseigentümer keine weiteren Kosten zur Errichtung des Hausanschlusses an.


Die Grobkostenschätzung für den Ausbau der unterversorgten Gebiete in FTTH Technologie ergibt eine voraussichtliche Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von gerundet
  • bei Erschließung bis Grundstücksgrenze:                892.683 €
  • bei Erschließung inkl. Hausanschluss:                        1.020.183 €

In beiden Fällen liegt die geschätzte Wirtschaftlichkeitslücke unter dem höchstmöglichen Ausbaubetrag, der sich aus Förderhöchstsumme (inklusive Höfebonus) und Fördersatz des Bayerischen Breitbandförderprogramms ergibt.
Die Gemeinde Pielenhofen befindet sich aktuell ebenfalls kurz vor Start des Auswahlverfahrens. In Pielenhofen die Gebiete „Spitalweg“ und „Neudorfer Straße“ unterversorgt. Um Synergien nutzen zu können wurde zwischen den Gemeinden abgestimmt, die in oben genannten Kostenschätzung enthaltenen 4 Gebäude in den Teilerschließungsgebieten „Waldweg-Spitalweg“ und „Seebreiten - Neudorfer Straße“ über die Gemeinde Pielenhofen auszuschreiben. Hierzu muss eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden. Die Verrechnung der Kosten für die 4 Gebäude erfolgt dann direkt zwischen den Gemeinden. Ein entsprechender Beschluss ist in Pielenhofen bereits gefasst.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann bei Überschreitung der gewünschten Angebotssumme das Auswahlverfahren gedeckelt werden. Die Gemeinde Pettendorf hat somit die Möglichkeit das Verfahren aufzuheben, wenn der Angebotspreis die Deckelung von 830.000 Euro (Kostenschätzung ohne „Waldweg-Spitalweg“ und „Seebreiten - Neudorfer Straße“)  überschreitet.

Diskussionsverlauf

Frau Lefeber vom beauftragen Ingenieurbüro Ledermann aus Freising erläutert den Sachverhalt ausführlich. Seitens des Ingenieurbüros Ledermann wird vorgeschlagen, die Versorgung bis zur Grundstücksgrenze ausschreiben, damit die Förderregularien keine weitergehenden Probleme verursachen. Für den Anschlussnehmer würden nach derzeitigem Sachstand noch Hausanschlusskosten in Höhe von ca. 700 € entstehen. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass aufgrund der Anforderungen des § 77i TKG mittlerweile eine grundsätzliche Verpflichtung der Kommune besteht, die Glasfaserinfrastruktur mit zu verlegen, insbesondere in Bereichen der Ersterschließung. Es wäre daher ungeschickt, trotz des nicht völlig zu ignorierenden Eigenanteils von 30 %, Fördermittel in Höhe von 70 %, demnach ca. 580.000 €, nicht abzuschöpfen. Das im Vortrag beschriebene Verfahren, auf die Verlegung von Glasfaser zu setzen, sei zudem unstrittig die beste Methode die geforderten Bandbreiten sicherzustellen. Die Technologie ist zukunftsfähig, da in Glasfasersystemen auch höhere Übertragungsraten als die aktuell geltenden Werte zur Verfügung gestellt werden könnten. Die möglichen Synergieeffekte die sich aus der Zusammenarbeit mit der Gemeinde Pielenhofen ergeben, werden ebenfalls genutzt. Hierzu erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung als Tagesordnungspunkt 2. Nach einer kurzen Diskussion im Gemeinderat ergibt sich auf Vorschlag von Frau Lefeber noch der Änderungshinweis, dass die Deckelung und die Ausführung der Maßnahme ohne Hausanschlüsse nicht eindeutig im Beschlussvorschlag dargestellt sind. Es wird daher empfohlen, den Beschluss um diesen Passus zu ergänzen. Nachdem im Gemeinderat kein weitergehender Diskussionsbedarf mehr besteht, schlägt Bürgermeister Obermeier vor,  den Beschluss zu ergänzen und bittet den Gemeinderat um Zustimmung wie folgt:  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Auswahlverfahren mit vorgestellten noch unterversorgten Gebieten im Rahmen des Bayerischen Breitbandförderprogramms durchzuführen. Es sollen Bandbreiten von 100 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload für alle Anschlüsse im Erschließungsgebiet gefordert werden.
Das Auswahlverfahren soll wie empfohlen durchgeführt werden.
Die Erschließung erfolgt bis zur Grundstücksgrenze. Der Angebotspreis wird auf max. 830.000 € gedeckelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Breitbandausbau; Vereinbarung über IKZ mit der Gemeinde Pielenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö 2

Sachverhalt

Als Folge des Grundsatzbeschlusses zur Verwirklichung der Breitbanderschließung, die Gemeinde Pettendorf mit FTTH zu erschließen, ergeben sich zwei gemeindeübergreifende Erschließungsgebiete. Für den Bereich Dettenhofen/Spitalweg und Neudorf, Waldweg 3 und den Bereich Rohrdorf, Neudorfer Straße und Schwetzendorf, Seebreiten. Für diese beiden Bereiche wird nach Abklärung mit der Regierung der Oberpfalz ein gemeinsames Erschließungsgebiet gebildet und die Kosten entsprechend der Anzahl der vorhandenen Häuser aufgeteilt.

Vereinbarung

zwischen der Gemeinde Pielenhofen, Judenberger Str. 4, 93195 Wolfsegg,
vertreten durch 1. Bürgermeister Reinhold Ferstl
und
der Gemeinde Pettendorf, Margarethenstr. 4, 93186 Pettendorf,
vertreten durch 1. Bürgermeister Eduard Obermeier

über die Durchführung der gemeindeübergreifenden Breitbanderschließung im Rahmen des Förderprogrammes in den Erschließungsbereichen Spitalweg / Waldweg  und Neudorfer Straße / Seebreiten

1. Die beiden Gemeinden vereinbaren, dass die Breitbanderschließung der zwei vorstehend genannten gemeindeübergreifenden Erschließungsbereiche in Zusammenarbeit in einer einfachen Arbeitsgemeinschaft erfolgt.

2. Im Einzelnen wird folgendes geregelt:

2.1. Das Auswahlverfahren wird von der Gemeinde Pielenhofen durchgeführt.

2.2. Die Ausschreibung der Erschließungsmaßnahmen für die vorstehend genannten Erschließungsbereiche übernimmt federführend die Gemeinde Pielenhofen. Die Gemeinde Pettendorf wirkt bei der Ausschreibung mit und übermittelt alle erforderlichen Angaben, Pläne und sonstigen Daten an das beauftragte Planungsbüro.

2.3. Auf die Interkommunale Zusammenarbeit wird in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren hingewiesen. Die Bekanntmachung wird von der Gemeinde Pielenhofen veranlasst.

2.4. Die Kostenverteilung für die Erschließung (Wirtschaftlichkeitslücke) auf die beiden Gemeinden erfolgt im Verhältnis der durch die jeweilige Maßnahme neu erschlossenen Gebäude. Im Erschließungsgebiet Spitalweg/Waldweg lautet das Verhältnis 4 Pielenhofen : 1 Pettendorf, im Erschließungsbereich Neudorfer Straße/Seebreiten lautet das Verhältnis 2 Pielenhofen : 2 Pettendorf

2.5. Den Durchführungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließt die Gemeinde Pielenhofen.

2.6. Das Zuwendungsverfahren wird von den Gemeinden jeweils in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

2.7. Die Zahlung der Wirtschaftlichkeitslücke erfolgt von der Gemeinde Pielenhofen an den Auftragnehmer. Sobald die Schlussrechnung an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke fällig ist, d. h. eine prüffähige Rechnung vorliegt, das NGA-Netz fertiggestellt und vollständige Inbetriebnahme erfolgt ist, hat die Gemeinde Pettendorf ihren Anteil der Wirtschaftlichkeitslücke an die Gemeinde Pielenhofen zu zahlen. Dies wird der Gemeinde Pettendorf schriftlich mitgeteilt. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.
Die Gemeinde Pielenhofen kann von der Gemeinde Pettendorf auch anteilige Teilzahlungen verlangen, sobald sie ihrerseits Teilzahlungen zur Wirtschaftlichkeitslücke an den Auftragnehmer zu leisten hat.

Wolfsegg, den                                                Pettendorf, den 07.12.2018
Für die Gemeinde Pielenhofen                                Für die Gemeinde Pettendorf


Ferstl, 1. Bürgermeister                                        Obermeier, 1. Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt, der sich u. a. auf die Ausführungen des Tagesordnungspunktes  1 bezieht. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pielenhofen und der Gemeinde Pettendorf über die Durchführung der gemeindeübergreifenden Breitbanderschließung im Rahmen des Förderprogrammes in den Erschließungsbereichen Spitalweg/Waldweg und Neudorfer Straße/Seebreiten zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Datenschutz; Zweckvereinbarung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter im Landkreis Regensburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Zweckvereinbarung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter trat zum 01.04.2016 in Kraft. Seit 15.08.2016 nimmt Frau Elisabeth Mayer die Aufgabe der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten wahr. Das gemeinsame Projekt stellt ein Beispiel für gelungene interkommunale Zusammenarbeit dar und hat bayernweit als „Regensburger Modell“ Beachtung gefunden.

Trotzdem hat sich in den ersten beiden Jahren der Zusammenarbeit gezeigt, dass es sinnvoll ist, geringfügige Anpassungen an der bisherigen Zweckvereinbarung vorzunehmen, die bereits bei der  Bürgermeisterkonferenz am 24.09.2018 vorgestellt wurden; im Einzelnen:

  • Die datenschutzrechtliche Betreuung von 29 Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften, acht Zweckverbänden sowie des Landratsamts rechtfertigt die Schaffung und Besetzung einer weiteren Vollzeitstelle. Der Wortlaut der bisherigen Zweckvereinbarung lässt dies jedoch noch nicht zu.

  • Beim Landratsamt haben sich in der bisherigen Projektphase zwei Zweckverbände aus dem Landkreis Regensburg gemeldet, die ebenfalls von den Vorteilen der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten profitieren möchten.

Um diese Zweckverbände aufnehmen zu können und eine weitere Person mit dem Datenschutz beschäftigen zu können, ist der Abschluss einer neuen, die bisherige Zweckvereinbarung ersetzenden Zweckvereinbarung notwendig.

  • Bei dieser Gelegenheit ist die zur Zweckvereinbarung gehörende Kostenvereinbarung anzupassen, da der Aufwand mit der Betreuung des Landratsamts höher ist als er im Verhältnis der Kostentragung in der Kostenvereinbarung bisher abgebildet war. Das Landratsamt sieht hierzu eine Erhöhung des Anteils des Landkreises von 15 % auf 25 % vor. Aufgrund des Kostenanteils der Zweckverbände von 4,5 % (bisher 3,5 %) liegt der Anteil der Landkreiskommunen bei 70,50 % (bisher 81,50%).
 
Aufgrund der zusätzlichen Personalkapazität ist trotz des reduzierten relativen Anteils bei den Landkreiskommunen eine absolute Kostensteigerung für 2019 einzuplanen.

Der Kostenanteil der Gemeinde Pettendorf lag im Kalenderjahr 2018 bei 1.337,28 €. Dem lag der Kostenanteil der Kommunen von 81,50 %, für Pettendorf kalkuliert mit der Einwohnerzahl von 3.261 Personen, entsprechend 0,41 €/EW, zugrunde.

Geht man davon aus, dass die zusätzliche Planstelle vergleichbare Personal- und Sachkosten auslöst, ist unter Berücksichtigung des neuen Kostenschlüssels und dem aktuellen Einwohnerstand von 3.295 Personen mit einem Kostenanteil von ca. 2.350 € für die Gemeinde Pettendorf in 2019 zu kalkulieren.

Die Entwurfsfassungen der geänderten Zweckvereinbarung und der geänderten Kostenvereinbarung liegen diesem Beschluss als Anlage bei.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier und GL Antretter erläutern den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.

Beschluss

Die Gemeinde Pettendorf stimmt der geänderten Zweckvereinbarung und der geänderten Kostenvereinbarung zu. Die Kostensteigerung wird im Haushalt 2019 mit einem Planansatz von 2.350 € berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bücherei St. Margaretha; Antrag auf Erhöhung des Zuschusses im Jubiläumsjahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Ausgangslage:
Mit Schreiben vom 29.11.2018 wurden von der Vorsitzenden des Büchereikuratorium, Frau Gemeinderätin Alexa Muehlenberg, ein  auf finanzielle Erhöhung des Trägeranteils für den laufenden Betrieb der Gemeinde-Bücherei Pettendorf vorgelegt:

„Unsere Gemeindebücherei leistet hervorragende Arbeit und hat bayernweit Vorbildcharakter. Dies ist vor allem dem großen ehrenamtlichen Engagement des Büchereiteams zu verdanken.

Bei der Sitzung des Büchereikuratoriums am 15.11.2018 wurde vom Büchereileiter Reinhold Demleitner dargelegt, dass aufgrund des bevorstehenden 30. Jubiläums der Bücherei im kommenden Jahr 2019 und laufend steigender Kosten die finanzielle Situation der Bücherei für 2019 äußerst schwierig sein wird.

Ausgaben und ein finanzieller Mehraufwand für den laufenden Betrieb ergeben sich z. B. durch:

  • Zusätzliche Anschaffung von Büchern
  • Kulturelle Veranstaltungen z. B. Hubert Treml
  • Verstärkte Betreuung und Schulung von Mitarbeitern und
  • Wertschätzung der ehrenamtlichen Arbeit durch „Danke-Abende“  
  • „Onleihe“ : Seit April 2018  

àLaufende Kosten 2400,- €        divibib (digitale virtuelle Bibliotheken)        1400,-/ Jahr Beitrag                                                LeoNord                                1000,- €/ Jahr Beitrag
Lesecafé der neuen Bücherei:

àMehr Zeitschriften Abos um Aufenthaltsqualität zu erhöhen ca. 200,-€ zusätzlich/ Jahr

Kleinkinder/ Erstleser:
àAufgrund gestiegener Ausleihzahlen von Kleinkindern (Eltern) und Erstlesern ist in diesem Bereich eine Bestandserhöhung und Pflege durch Anschaffung neuer Bilderbücher und Bücher für Erstlingsleser erforderlich

Bibfit Programm:
àSteigende Nachfrage. Ab Feb. 2019 werden zwei weitere Klassen beim Bibfit teilnehmen. Damit erhöht sich die Anzahl auf insgesamt 5 Grundschulklassen.
Für die Mitglieder des Büchereikuratoriums ist der finanzielle Mehrbedarf der Bücherei klar erkennbar. Das Büchereikuratorium hält daher eine Erhöhung des jeweiligen Trägeranteils auf 3000,- € für erforderlich. Hierzu wurde in Anwesenheit aller Mitglieder der einstimmige Beschluss gefasst.  

Ich bitte daher die Gemeinde Pettendorf ihren Anteil für die Bücherei für das kommende Jahr auf 3000,-€ zu erhöhen.“

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit Beschluss vom 03.03.2016 wurde der laufende Unterhalt für die Bücherei von 1.500 € auf 2.000 € erhöht. Diese Erhöhung wurde von beiden Trägern mitgetragen, so dass sich der kirchliche Anteil ebenfalls auf 2.000 € erhöhte.
Allgemein ist festzustellen, dass sich die Kosten für Bücher, Zeitschriften und sonstige Medien seit der letzten Betrachtung merkbar erhöht haben. Die für das Haushaltsjahr 2019 anvisierte einmalige Erhöhung zum 30. Jubiläum ist angesichts der vorgesehenen Sonderveranstaltungen tragfähig und lässt sich aus dem Verwaltungshaus finanzieren. Über eine dauerhafte Erhöhung des jährlichen Zuschusses sollte erst im Rahmen der Haushaltsplanungen 2020 ff. diskutiert werden. Es ist vor allem zu berücksichtigen, welcher Anteil für die Kirchenverwaltung tragfähig ist. Es ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Pettendorf vor allen im Haushaltsjahr 2018 erhebliche investive Aufwendungen für die Bücherei geleistet hat.  

Diskussionsverlauf

Nach der Vorstellung des Sachverhalts durch den Ersten Bürgermeister, ergreift Gemeinderätin Muehlenberg das Wort, die auch in der Funktion als Vorsitzende des Büchereikuratoriums ein Plädoyer für die Erhöhung des Zuschusses ausspricht.  Durch den Umzug in die neuen Räumlichkeiten haben sich in der Bücherei auch weitergehende Möglichkeiten der Nutzung erschlossen. So verfügt die Bücherei neuerdings auch über ein Lesercafé, so dass auch das Angebot an Printmedien einer steigenden Nachfrage unterliegen dürfte. Gemeinderätin Muehlenberg betont, dass die Erhöhung in 2019 auch als Erfahrungsjahr zu verstehen sei. Es würde sich zeigen, wie man mit dem erhöhten Zuschuss klar kommt. Stetig ausgebaut wurde auch das Programm für Erstleser und für Kinder im Allgemeinen. Dies attraktiv zu halten, erfordere ebenfalls Investitionen in altersgerechte und interessante Medien. Abschließend sei noch positiv zu erwähnen, so Gemeinderätin Muehlenberg, dass auch die Kirchenverwaltung ihre Zustimmung zur  Erhöhung auf 3.000 € erteilt hat. Bürgermeister Obermeier weist in diesem Zusammenhang auf die bestehende Vereinbarung hin, die per se eine paritätische Beteiligung des Kirchenanteils vorsieht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der einmaligen Erhöhung des Büchereizuschusses im Kalenderjahr 2019 auf 3.000 € zu. Eine dauerhafte Erhöhung des Zuschussanteils für die Haushaltsjahre 2020 ff. setzt voraus, dass ein paritätischer Anteil seitens der Kirchenverwaltung geleistet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Straßenbau, Sanierungen von Gemeindestraßen; a) Vorstellung der Kostenschätzungen der geplanten Straßensanierungen b) Festlegung der Reihenfolge der Durchführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Haushaltsjahr 2019 sind im Bereich Straßenbau bereits die Baumaßnahme Kellerweg geplant, die Aufträge hierzu sind vergeben, allein die Ausführzeit ließ den Spielraum der Fertigstellung Frühjahr 2019 zu. Das Auftragsvolumen hierzu liegt hierfür liegt bereits bei 242.000 € zzgl. Honoraren. Ebenso wurde die Durchführung des Sanierungsabschnittes Quellenweg beschlossen. Wegen des schlechten Straßenzustandes sollte diese Maßnahme ebenfalls 2019 umgesetzt werden. Notwendig sind hierzu allerdings noch Grunderwerbe. Die Kosten liegen hier nach Schätzung bei ca. 40.500 €.



In der Gesamtschau ergeben sich somit für die mittelfristige Finanzplanung Kosten von ca. 1.900.000 €, die teilwiese über die Ersatzleistungen für die entfallenen ABS – Einnahmen  durch den Freistaat mit  - vielleicht – 1.100.000 € erstattet werden?  Der Mittelfluss in 2019 ist bisher nicht klar erkennbar. Insoweit wird vorgeschlagen, zu den Maßnahmen Quellenweg und Kellerweg maximal noch die Gartenstraße 2019 auszuführen. Dies ergäbe eine kalkulierbare Belastung.  Zudem sind für die Straßenbereiche Hummelbergstraße und Aichahof ftth-Ausbaumaßnahmen im Rahmen des nächsten Förderverfahrens vorgesehen. Die Markterkundung und das folgende Marktauswahlverfahren sind hier zu abzuwarten bzw. in die Maßnahme aus wirtschaftlichen Gründen aufzunehmen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert eingangs den Sachverhalt und erläutert macht nochmals deutlich, dass die vorgesehenen Maßnahmen bereits wiederholt Inhalt von Diskussionen im Gemeinderat waren. Nun geht es um die konkrete Fragestellung, wie die notwendigen Baumaßnahmen über die nächsten Jahre verteilt werden.
 
Im Anschluss an die Einleitung bittet Bürgermeister Obermeier, Gemeinderat Dotzler die fachliche Vorgehensweise zu den jeweiligen Maßnahmen näher zu erläutern. Gemeinderat Dotzler informiert, dass alle von den Untersuchungen betroffenen Straßen begangen wurden, es gab zum Teil auch Bohrungen um weitergehende technische Probleme oder notwendige Maßnahmen zu eruieren.

Aichahof
In Aichahof soll neben den klassischen Straßenbaumaßnahmen auch die Problematik des Oberflächenwassers gelöst werden.  Als nicht unproblematisch wird Verkehrsleitung während der Baumaßnahmen betrachtet. Es ist ggf. anzudenken eine vorübergehende Umfahrung (Richtung Osten) für den Bereich Aichahof herzustellen. Die Ausführungszeit sollte auch aufgrund von möglichen Synergien mit den geplanten Maßnahmen des Glasfaserausbaus auf 2020 gelegt werden. Die Planungsleistungen beginnen in 2019.

Fragen aus dem Gemeinderat zu Aichahof:
Gemeinderat Amann fragt an, ob Überlegungen für ein Trennsystem in Aichahof angestellt werden. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass in Aichahof ein Mischwasserkanal besteht. Es müssten viele Hausanschlüsse geändert werden. In Aichahof bereitet zudem Schmelzwasser gelegentlich Probleme. Es bietet sich an, ein mögliches Trennsystem berechnen zu lassen. Inwieweit sich ein solches realisieren ließe, kann nur auf Grundlage entsprechender Voruntersuchungen entschieden werden. Auf Rückfragen von Gemeinderätin Muehlenberg wird darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahmen in Aichahof ca. 3 bis 6 Monate andauern können.

Adlersberg – Hummelbergstraße
Es wird u. a. angedacht am Ortseingang und Ortsausgang eine Erneuerung der Feinschicht anzubringen. Im Kurvenbereich sind starke Verdrückungen feststellbar, Wasser kann somit nicht wegfliesen. Dies ist im Rahmen der Baumaßnahmen zu beseitigen. Allgemein ist zu empfehlen, die Maßnahme in 2020 ff. auszuführen, um auch Synergien mit dem Glasfaserausbau zu nutzen.  

Neudorf - Gartenstraße Nord 
Die bereits grundsätzlich diskutierten Maßnahmen sind in 2019 realisierbar. Aus organisatorischer Sicht sollten die Bauarbeiten außerhalb der Schulzeit durchgeführt werden.  

Beschluss

zu a):
Der Gemeinderat nimmt die Kostenschätzung zur Kenntnis.

16 : 0 Stimmen


zu b):
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der vorgeschlagenen Straßensanierungen in folgender Reihenfolge festzulegen:

a) Maßnahmen 2019
  • Nördlicher Teil der Gartenstraße in Neudorf
  • Quellenweg und Kellerweg (bereits beschlossen!)


b) 2020 und 2021
  • Adlersberg, Hummelbergstraße  
  • Aichahof

Die genaue Reihenfolge der Maßnahmen 2020 und 2021 wird nach detaillierter Untersuchung festgelegt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Stellungnahme Rechtsanwälte Schlachter & Kollegen, Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl, für deren Mandantin, Frau N.N (Datenschutz):

Mit Schreiben vom 19.11.2018 wird mitgeteilt, dass der vorgelegte Entwurf unverändert der angestrebten Schaffung von „sozialem Wohnraum“ folgt. Bereits in der Stellungnahme vom 06.08.2018 wurde darauf hingewiesen, dass dies eine erhebliche Wertminderung des Grundstücks unserer Mandantin darstellt, die sie nicht hinnehmen wird. Gleichwohl wird auch im aktuellen Entwurf nicht deutlich, wie die Gemeinde überhaupt die Verfügbarkeit der überplanten Flächen sichern will. Dies wäre angesichts des beschriebenen Eingriffs umso mehr geboten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Allgemein
Unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurden von der Verwaltung der Gemeinde Pettendorf konkrete Überlegungen angestellt für die Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, einen Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufzustellen. Diese Überlegungen führten zum Aufstellungsbeschluss am 11.01.2018 und zum Erlass einer Veränderungssperre in gleicher Sitzung.

Es zeigte sich in der Vergangenheit, dass in Bereichen ohne qualifizierte Bauleitplanung ein städtebaulich verträgliches Maß an geordneter Nachverdichtung nicht ohne weiteres gewährleistet werden konnte. Die Anwendung des § 34 BauGB führte in gemeindlichen Innenbereichslagen zunehmend zu einer, zwar baurechtlich zulässigen, aber häufig nicht mehr ortsbildverträglichen, Nachverdichtung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Gemeinde Pettendorf u. a. ein strategisches Leitbild erarbeitet wurde, dass als Handlungsziel für die Bauleitplanung den Erhalt des ländlichen Charakters vorsieht. Um die im Leitbild definierten Anforderungen an Bauen, Siedlung und Wohnqualität zu gewährleisten, besteht für uns zunehmend der Regelungsbedarf, größere, unbebaute Bereiche im Innenbereich der qualifizierten Bauleitplanung zuzuführen, da über die Anwendung des § 34 BauGB diese nicht im notwendigen Umfang gewährleistet werden können. Dies bezieht sich sowohl auf die Größenentwicklung von Haupt- und Nebengebäuden, als auch auf die Ausführung und Planung der Erschließungsanlagen oder die Anforderungen an den Anliegerverkehr.

Ein weiterer Grund für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich der Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, lag und liegt darin, dass die im Großraum Regensburg zunehmende Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum auch in unserem Hoheitsgebiet Handlungsbedarf zur Befriedigung des Bedarfs nach Sozialwohnungen auslöst. Allein im Landkreis Regensburg besteht seit 2016 ein Erfordernis an ca. 1.000 zusätzlichen Sozialwohnungen. Die Gemeinde Pettendorf grenzt unmittelbar an das Stadtgebiet Regensburg an, so dass sich dieser Bedarf auch auf dem Wohnungsmarkt des „ländlichen Raums“ zunehmend bemerkbar macht. Die Gemeinde selbst hat in den letzten Jahren durch den Ankauf von Mietwohnungen ihr Engagement im Bereich des sozialen Wohnungsmarkts verstärkt.

Bereits in nichtöffentlicher Sitzung am 07.12.2017, bei dem der Ankauf der Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, diskutiert wurde, ergab sich im Gemeinderat ein klares Meinungsbild dafür, dass sich das Areal aufgrund seiner Lage, seiner Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz und familienfreundlicher Kriterien (Spielplatz, Badesee) besonders für die Verwirklichung von sozialem und familienfreundlichem Wohnraum eignet. Dies wurde im Aufstellungsbeschluss am 11.01.2018 entsprechend berücksichtigt und abgewogen.

Vorgesehen ist es, einen Anteil von 30% sozialem Wohnraum zu realisieren. Bei diesen Überlegungen wurde auch berücksichtigt, dass ein Investor oder Eigentümer bei der Realisierung von sozialem Wohnraum Förderungen nach dem BayWoFG erhalten kann und dadurch die regelmäßig für Eigentümer wichtige wirtschaftliche Vermarktung gewährleistet bleibt.

Im Rahmen der Diskussion zum Aufstellungsbeschluss „Schwetzendorf II“ wurde bereits eine GRZ von 0,4 für die weitere Planung festgelegt. Als Bautyp wurden Ein- und Mehrfamilienhäuser im Bautyp E+I+DG bzw. E+I, jeweils mit Satteldach, als zulässig erachtet.

Insgesamt besteht nach Beschluss und Abwägung durch den Gemeinderat eine positive Planungskonzeption für die Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, die sowohl eine geordnete städtebauliche Entwicklung als auch die Sicherung des Bedarfes an sozialem Wohnraum berücksichtigt.

Besonders hervorzuheben ist, dass in der Sitzung am 11.01.2018 ein städtebauliches Konzept visualisiert wurde, dass den Bau von vier Einfamilienhäusern und zwei Mehrfamilienhäusern darstellte.

Diese Konzeption, die im laufenden Verfahren „Schwetzendorf II“ konkretisiert wird, eröffnet dem Eigentümer eine städtebaulich verträgliche Bebauung unter Berücksichtigung einer optimalen Bebaubarkeit des Areals. Eine mögliche Realisierung von Bauvorhaben kann nach Erlass der Satzung zeitnah erfolgen, die Satzung sichert die optimale Erschließung des Bereiches und eröffnet die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens im Rahmen der BayBO.

Eine Negativ- und/oder Verhinderungsplanung liegt nicht vor, insbesondere da die Planung weder darauf abzielt ein konkretes Vorhaben zu verhindern, noch eine sinnvolle und auch wirtschaftliche Verwertung unmöglich macht.

Durch die Bauleitplanung wird nicht nur die städtebaulich verträgliche Bebauung des Bereiches sichergestellt, sondern dem Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, die Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, nahezu optimal zu bebauen.

Abwägung n. § 1 Abs. 7 BauGB

Grundsatz:
Das von der Rechtsvertretung der Eigentümerin angesprochene, durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht, gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Der Abwägungsvorgang und auch das Abwägungsergebnis werden den Vorgaben der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, wenn die für die Einschränkung der nach bisherigem Recht bestehenden Baumöglichkeiten (nach Art. 34 BauGB) - insbesondere durch die qualifizierte Bebauungsplanung - erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Gründe des Allgemeinwohls vorliegen.  

Geht es um die Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstück, ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht!

Diese Grundsatzüberlegung gilt insoweit auch für Gebiete nach § 34 BauGB, die einer qualifizierten Planung zugeführt werden. Soll das bestehende Baurecht unter Umständen sogar eingeschränkt werden, müssen hierfür aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen.

Wie bereits unter Allgemein ausgeführt besteht für die Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf als größere bebaubare Fläche im Innenbereich, die Notwendigkeit, diese der qualifizierten Bauleitplanung zuzuführen, da über die Anwendung des § 34 BauGB nicht im notwendigen Umfang gewährleistet werden kann, dass diese in einem städtebaulich verträglichen Maß bebaut wird. Dies bezieht sich sowohl auf die Größenentwicklung von Haupt- und Nebengebäuden, als auch auf die Ausführung und Planung der Erschließungsanlagen oder die Anforderungen an den Anliegerverkehr. Ferner sind in der Bauleitplanung auch zunehmend Belange des sozialen Wohnungsbaus zu berücksichtigen, die durch die Anwendung des § 34 BauGB nicht gewährleistet werden können. Eine dem „Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ stellt eine Planungsaufgabe des § 1 Abs. 5 BauGB dar. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die Gemeinde daher im Rahmen ihrer Planungshoheit unstreitig die Möglichkeit bei Bauleitplanungen auch Belange des sozialen Wohnungsbaus zu berücksichtigen, vgl. hierzu auch § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB. Dies gilt unabhängig von der Eigentumsfrage und der möglichen Zugriffsmöglichkeit durch die Gemeinde Pettendorf. Es wird hierzu auch auf die Ausführung unter Allgemein verwiesen.

Die Planungen im Bereich Schwetzendorf II berücksichtigen zudem in einem besonders ausgewogenen Verhältnis Flächen für den privaten Gebrauch und Standorte für den sozialen Wohnungsbau. Eine unverhältnismäßige  Wertminderung durch sozialen Wohnungsbau ist nicht zu erwarten, da a) auch Sozialwohnungen ausreichend Einnahmen zur Refinanzierung erwarten lassen und b) die Gestaltung des Areals auch städtebaulich ein verträgliches Nebeneinander  unterschiedlicher Einkommensschichten ermöglicht.

Ebenso entstehen für den Eigentümer keine erkennbaren Wertminderungen, die einem enteignungsgleichem Eingriff nahe kommen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Bauleitplanung der Gemeinde auch für den Eigentümer eine geordnete Bebaubarkeit und optimale städtebauliche Nutzung seiner Flächen sicherstellt.

Stellt man die (möglichen) Interessen der Eigentümer an einer Bebauung nach § 34 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ebenso wichtigen sozialgerechten Bodennutzung gegenüber, lässt sich feststellen, dass durch die Überplanung des Areals für die Eigentümer keine relevanten Eigentumseingriffe entstehen, auch die Vermarktbarkeit und bauliche Nutzbarkeit des Areals wird gegenüber der Anwendung des § 34 BauGB für den Eigentümer deutlich optimiert. Dem gegenüber steht eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Areals unter Berücksichtigung der sozial gerechten Bodennutzung, die in Pettendorf aufgrund der ebenfalls zunehmenden Nachfrage nach sozialem Wohnraum in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.

Auf den Sachverhalt und den Beschluss des Gemeinderates vom 06.09.2018, ergänzt durch die weitergehende Darstellung des Abwägungsprozesses in dieser Sitzung wird festgehalten, da sich aus den angeführten Einwendungen keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine Änderung der Bauleitplanung veranlassen.

Diskussionsverlauf

GL Antretter und Bürgermeister Obermeier erläutern ausführlich den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht ein klarer Konsens für die erarbeiteten Festsetzungen im Bebauungsplan, insbesondere auch hinsichtlich der Belange des sozialen Wohnungsbaus. Die Abwägung der vorgetragenen Einwendungen der Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse an einer qualifizierten Bebauungsplanung unter Berücksichtigung des sozialen Wohnungsbaus zeigt, dass die öffentlichen Belange auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen überwiegen und keine unverhältnismäßigen Einschränkungen des Eigentumsrechts vorliegen. Das primär vorgetragene Argument der erheblichen Wertminderung kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da der prägende Anteil der Wohnbebauung (70%)  keiner Quotierung unterliegt und zudem kein nachvollziehbarer bzw. belastbarer Ansatz vorliegt, in welchem Umfang hier Wertminderungen überhaupt stattfinden sollen bzw. vorliegen.

Beschluss

Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordern die vorgetragenen Einwendungen keine Änderung der Planung. Der Einspruchsführer ist darüber in Kenntnis zu setzen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II"; a) Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB) b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurden erneut insgesamt 28 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 23.11.2018 zum vorliegenden Planentwurf gebeten.

Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Schreiben vom
1.
Staatliches Bauamt, Regensburg
13.11.2018
2.
REWAG & Co. KG, Regensburg
13.11.2018
3.
Gemeinde Sinzing
14.11.2018
4.
Bayernwerk AG, Parsberg
15.11.2018
5.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg
15.11.2018
6.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
16.11.2018
7.
Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat
13.11.2018
8.
Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz
19.11.2018
9.
Landratsamt Regensburg, Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz
22.11.2018
10.
Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg
20.11.2018
11.
Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
20.11.2018
12.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
22.11.2018
13.
Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde
22.11.2018

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 13 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

16 : 0     Stimmen


14. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S41-1 – Bauleitplanung:
Die seitens des Sachgebietes S 41-1, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 13.08.2018 vorgebrachten Einwendungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet. Darüber hinaus möchten wir zur Präzisierung der Bebauungsplaninhalte Nachfolgendes anmerken:
Die geänderte Formulierung zu Punkt 1.4 Überbaubare Grundstücksflächen sollte nochmals überprüft werden, da die Nebenanlagen dadurch nicht in ihrer Fläche beschränkt werden.

Stellungnahme Planer:
An der Regelung wird festgehalten. Die Fläche der Nebenanlagen wird durch die Grundflächenzahl ausreichend begrenzt.

Beschluss:
Bei den bisherigen Bebauungsplänen wurde die zulässige Fläche für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO genau definiert. Der Gemeinderat beschließt daher die Fläche auf max. 15 m² festzusetzen. Der Pkt. 1.4 ist dahingehend zu ergänzen.

 16 : 0   Stimmen


15. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S41-2 - Bauleit- und Landesplanung, Bodenordnung, Fachreferent für Städtebau und Technik:
Mit Stellungnahme vom 13.11.2018 werden folgende Empfehlungen und Hinweise vom Fachreferenten für Städtebau und Technik, Herrn Dipl.-Ing. Osterhaus, vorgebracht:

15.1 Empfehlung:
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2 PlanZV und § 18 BauNVO „Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne soll sich die Geländehöhe ergeben und die Höhe baulicher Anlagen.“

Möglichkeiten der Überwindung:
  1. Es wird empfohlen im gegenständlichen Bebauungsplanverfahren geeignete Geländeschnitte des Planungsgebietes inkl. der Darstellung der angrenzenden Straßenhöhen bzw. Bebauung erstellen zu lassen. Diese Schnitte sollten die gemäß § 18 BauNVO erforderlichen Bezugspunkte enthalten. Diese Höhenfestsetzung muss sowohl den unteren als auch den oberen Bezugspunkt eindeutig bestimmen.

  1. Der untere Bezugspunkt sollte am Asphaltrand der Erschließungsstraße NÜN im Bereich der Einfahrt definiert werden. Der obere Bezugspunkt sollte durch die Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens festgelegt werden.

Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der bestehenden Regelung wird festgehalten.
Begründung: Die Bezugspunkte sind eindeutig definiert. Die Höhenlage der Rohfußbodenoberkante der Erdgeschosse ist in der Planzeichnung festsetzt. Aufgrund der noch nicht vorliegen-den Vermessung wird eine Abweichung von +/- 50 cm zugelassen.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst.

 16 : 0   Stimmen

15.2 Empfehlung:
In Ziff. 3 Abstandsflächen der textlichen Festlegungen, wird aufgrund der topografischen Situation (Hanglage) geregelt, dass die zulässige mittlere Wandhöhe bei Garagen von 3,00 m überschritten werden darf. Ein Maß, das definiert, um wie viel diese Wandhöhe überschritten werden darf, fehlt allerdings. Diese Regelung ist zu unbestimmt. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch § 9 Abs. 1 Nr.2a „im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen, vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden".

Möglichkeiten der Überwindung:
Die Ermittlung der abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen ist nachvollziehbar für alle Beteiligten im Plan und Textteil darzustellen und zu erläutern.

Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der bestehenden Regelung wird festgehalten.
Begründung: Da die Höhenlage der Garagen in Bezug zur Straße in Ziff. 4.2 der textlichen Festsetzungen geregelt ist, wird dies als ausreichend erachtet. Eine Beschränkung der Wandhöhe in Bezug zur natürlichen Geländeoberfläche zum jetzigen Planungszeitraum führt erfahrungsgemäß zu zahlreichen erforderlichen Befreiungen.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst.

16 : 0   Stimmen


15.3 Empfehlung:
Ortserweiterungen setzen eine sorgfältige Analyse der Topographie und der Siedlungsstruktur voraus. Die dreigeschossige „Schallschutzbebauung" auf Parzelle 4 sticht negativ aus dem Rahmen des umliegenden Maßes der baulichen Nutzung heraus.

Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist eine wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Die Gemeinde hat eine Vielzahl von Möglichkeiten auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken (Standort, Art und Maß der Nutzungen, Bauweise, Form und Stellung der Gebäude, Dachformen, etc.).
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und LEP 2013 8.4.1 (G) und § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, zu berücksichtigen“.

Möglichkeiten der Überwindung:
Es wird empfohlen, im gegenständlichen Bebauungsplanverfahren die vorgeschlagene Zahl der Voll-geschosse der baulichen Anlagen, im Bereich der Parzelle 4 auf das in der Umgebung vorhandene Maß zu reduzieren, da andernfalls öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.

Stellungnahme Planer:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung: Die zulässigen Wandhöhen auf Parzelle 4 wurden im Vergleich zum Planungsstand der 1. Auslegung deutlich reduziert. Zudem handelt es sich bei dem vorliegenden Plangebiet um eine innerörtliche Lage, die geringen Einfluss auf das Landschaftsbild hat.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst.

16 : 0    Stimmen

15.4 Weitere Hinweise:

15.4.1 zur Erschließung:
Um eine Siedlungsentwicklung im Sinne von „kurzen Wegen" und „Verkehrsvermeidung" zu ermöglichen, sollte auf die Errichtung von Gehwegen nicht verzichtet werden.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Größe des Baugebietes und der Länge der inneren Erschließungsstraße sind Gehwege nicht erforderlich.

15 : 0    Stimmen

Abstimmungsbemerkung: GR Meyer ist während der Abstimmung abwesend.

15.4.2 zum ruhenden Verkehr:
In Wohngebieten mit Mehrfamilienhäusern oder mit verdichteter Einfamilienhausbebauung (z. B. Reihenhäusern) sollten die Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder so weit wie möglich in Gemeinschaftsanlagen an verkehrsgünstiger Stelle zusammengefasst werden. Auf Parzelle 4 könnten diese als Garage entlang der Dorfstraße schallreduzierend platziert werden.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Eine Platzierung der Stellplätze entlang der Dorfstraße ist aufgrund der topographischen Situation nicht umsetzbar.

15 : 0    Stimmen


15.4.3 zum Baugrund:
Von Seiten des Landratsamtes wird empfohlen, die Baugrunduntersuchung für das gesamte Areal von Seiten der Gemeinde durchführen zu lassen und die Ergebnisse in den B-Plan einfließen zu lassen. Dies wäre für alle Beteiligten der günstigste Verfahrensweg.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

15 : 0  Stimmen


15.4.4 zum Brandschutz:
Bei den angedachten Bautypen sollte folgender Hinweis mit aufgenommen werden: Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m Abstand eingehalten werden.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits aufgenommen (Ziff. 7 der textlichen Hinweise).

 15 : 0    Stimmen


15.4.5 zum Klima:
Im vorliegenden Baugebiet werden bei derzeitiger Planung erhebliche Wärmemengen gespeichert. Zwei wesentliche Ursachen sind dafür verantwortlich. Warme Abluft aus Straßenverkehr, Heizungen, sowie die Speicherung bzw. laufende Wärmeabstrahlung der großen vegetationsfreien Oberflächen von Bausubstanz und Verkehrsflächen. Da ein großer Teil des Baugebiets befestigt werden soll, kann der Boden kaum Niederschläge speichern, die dann über Pflanzen oder durch direkte Verdunstung die Luft befeuchten und kühlen. Aus städtebaulicher Sicht wäre die Festsetzung bei Garagen von begrünten Flachdächern eine nachhaltige Maßnahme zur Verbesserung des Stadtklimas.

Zusätzliche Anreize für die Dachbegrünung sind auch durch die Gesetzesvorgaben der Ermittlung der Höhe der Abwassergebühren bzw. durch eine mögliche Reduktion des Ausgleichsfaktors bei den Eingriffs-Ausgleichs-Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die klimatischen Beeinträchtigungen werden aufgrund der im Vergleich zur bisherigen Bebauung verbesserten Gebäudetechnik sowie des verbleibenden Grünflächenanteils als gering erachtet.

14 : 0   Stimmen

Abstimmungsbemerkung: GR Meyer und GR Dotzler sind während der Abstimmung abwesend.

15.4.6 zum Immissionsschutz:
Soweit der Immissionsschutz nicht durch ausreichende Abstände, zweckmäßige Anordnung und Gliederung der Baugebiete sowie durch die Bauweise und Gebäudestellung gewährleistet werden kann, sollen besondere Anlagen wie z. B. Lärmschutzwälle oder - wände vorgesehen werden. Auch diese Lärmschutzanlagen müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 14 : 0    Stimmen

16. Wasserwirtschaftsamt Regensburg:
Mit Schreiben vom 20.11.2018 wird mitgeteilt, dass gegen den gegenständlichen Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände bestehen.

Hinsichtlich der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht anzumerken, dass eine Einleitung dieses Wasser in die Mischkanalisation nur geduldet werden kann, wenn die Möglichkeiten der Versickerung oder Ableitung im Trennsystem zu einer Vorflut, nachweislich nicht möglich sind.

Sollte nur die Möglichkeit der Ableitung in den Mischwasserkanal bestehen bleiben, so sind Abflussspitzen mittels Retentionszisternen zu kappen. Außerdem ist die Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes für die Aufnahme der neuen Flächen zu prüfen.

Wir empfehlen darüber hinaus, das Baugebiet an sich bereits mit einer Trennkanalisation zu erschließen und den Regenwasserkanal in den Mischwasserkanal einzuleiten, um für eine eventuelle zukünftige Umstellung der Entwässerung im gesamten Gebiet vorbereitet zu sein.

Stellungnahme Planer/Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung: Die Ist- und Prognosezustände des Mischwasserkanals im Bereich des geplanten Baugebiets sind nachweislich ausreichend. Die Erschließung des Baugebiets im Trennsystem ist vorgesehen. Retentionszisternen sind in Ziff. 9 der textlichen Festsetzungen verbindlich festgesetzt. Die Versickerungs-möglichkeiten innerhalb des Plangebiets werden im Rahmen eines Baugrundgutachtens untersucht.

14 : 0    Stimmen


17. Bauamt Pettendorf:
In der Nutzungsschablone zur Planzeichnung wurde ein Fehler festgestellt, hier wurde die GRZ und die GFZ vertauscht. Dies ist redaktionell zu ändern. In den übrigen Darstellungen (Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen und textlichen Festsetzungen Nr. 1.2) wurde es richtig angegeben.

Beschluss:
Die Nutzungsschablone zur Planzeichnung ist zu ändern.

16 : 0    Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert zu den einzelnen Einwendungen jeweils kurz den Sachverhalt und die Abwägungsvorschläge. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf zu den jeweiligen Punkten.   

Beschluss

b) Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Schwetzendorf II“ in seiner Fassung vom 04.10.2018 mit den heute beschlossenen, rein redaktionellen Änderungen als Satzung.




Beschluss:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und 1. Änderung des Bebauungsplanes „An den Klostergründen" in Pielenhofen - Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08.11.2018 wird mitgeteilt, dass auf Grund der im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinderat Pielenhofen in seiner Sitzung vom 28.09.2018 Änderungen beschlossen. Die Änderungsbeschlüsse wurden in die vorliegenden Entwürfe eingearbeitet. Die Planungen wurden gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird nun die Gemeinde Pettendorf als Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu den beiliegenden Entwürfen, jedoch nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen, bis spätestens 26. November 2018 gebeten. Erfolgt keine fristgemäße Rückäußerung, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden.

Der Gemeinderat Pettendorf befasste sich bereits in seinen Sitzungen vom 07.12.2017 (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie vom 05.07.2018 (§ 4 Abs. 2 BauGB) und stellte fest, dass durch die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 1. Änderung des Bebauungsplanes „An den Klostergründen“ grundsätzlich Belange der Gemeinde Pettendorf nicht berührt sind.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf durch die genannten Planungen nicht berührt sind. Die Mitteilung hierzu erging bereits mit Schreiben vom 13.11.2018 an die Gemeinde Pielenhofen, dieser Beschluss ergeht nachträglich aufgrund der verkürzten Beteiligungsfrist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 06.12.2018 ö 9

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters:

Klärwerk Regensburg – Investitionsvorhaben 2019 bis 2021
Im Klärwerk Regensburg finden 2019 bis 2022 Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen von ca. 20 Millionen € statt. Dadurch wird unter anderem den gestiegenen technischen und umweltrechtlichen Anforderungen an den Gewässerschutz Rechnung getragen. Da die Gemeinde Pettendorf als Anschlussgemeinde ebenfalls der hydraulischen Einheit Klärwerk Regensburg angehört, werden im Gemeindehaushalt für die Folgejahre 2019 bis 2021 erneut anteilige investive Ausgaben für die Abwasserentsorgung anfallen.

Verkehrsschau an der R 39
Die Übermittlung eines Fotos durch die Gemeinde Pettendorf an das LRA Regensburg, auf dem die massive Fahrbahnüberschreitung durch ein überbreites Fahrzeug dokumentiert wurde, hatte eine Verkehrsschau des Landratsamtes Regensburg mit der zuständigen PI Nittendorf im Bereich der R 39 zur Folge. Dabei wurde
u. a. über eine Verbreiterung auf das Standardmaß von 6,50 m diskutiert. Der Kreistag wird sich mit der Thematik weitergehend befassen. Eine Zuständigkeit der Gemeinde Pettendorf liegt für die Kreisstraße R 39 nicht vor.  

Geplante Baumschneidemaßnahmen in den Wintermonaten
Ebenso wie in den Vorjahren finden Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen im Gemeindegebiet statt. Die geplanten Maßnahmen wurden und werden mit den Fachstellen noch näher abgestimmt. Für den Bereich des Schwetzendorfer Weihers erfolgt eine zusätzliche Information der Pächter. Nachfolgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Schwetzendorfer Weiher, überwiegend Westseite
  • Rückhaltebecken Pettendorf, Tal
  • Ausgleichsfläche Mühltalweg, Hangbereich
  • GVS nach Reifenthal (vor Reifenthal)
  • Am Weingert (Gemeindefläche)

Unterschriftensammlung zum Anliegen „Sichere Überquerung der Dorfstraße/Kreisstraße R39 in der Ortsdurchfahrt Schwetzendorf“
Dem Ersten Bürgermeister wurde am 05.12.2018 eine Unterschriftsliste mit 128 Unterschriften vorgelegt. Die Unterzeichnenden fordern eine deutliche Verbesserung der Straßenüberquerung im Bereich der Bushaltestelle Schwetzendorf für alle Fußgänger, insbesondere für Schüler und Senioren. Hierfür sei zum Beispiel eine Bedarfsampel anzudenken, um einen sicheren Schulweg und den sicheren Zugang zur Busumkehre zu erreichen. Bürgermeister Obermeier sichert zu, das Anliegen in der Verwaltung schnell einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Um die Datenlage zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen zu aktualisieren, soll zeitnah eine Verkehrsschau durchgeführt werden. Zudem erfolgt eine zeitspezifische Auswertung der Dialogdisplays. Das daraus gewonnene Datenmaterial bildet die Grundlage für mögliche weitergehende Überlegungen.

Grüngutanlieferung/Häckselaktion
Wie jedes Jahr wird das Angebot der Grüngutsammelstellen sehr gut von unseren Bürgerinnen und Bürgern angenommen. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass auch Auswärtige und Gewerbebetriebe (Gartenpfleger) ihre Abschnitte anliefern. Bürgermeister Obermeier betont, dass diese freiwillige Leistung der Gemeinde nicht unerhebliche Kosten (ca. 10.500 €) verursacht. Deswegen ist das Angebot ausschließlich für unsere Gemeindebürgerinnen und -bürger aus den Privathaushalten bestimmt. Anlieferungen von Auswärtigen oder auch Gewerbetreibenden sind nicht gestattet!

Ausgleichsfläche am Mühltalweg (Goldberg)
Die Ausgleichsfläche am Mühltalweg, die dem Ausgleich für das Baugebiet Pettendorf-Südwest dient, wurde mit sechs Obstbäumen bepflanzt. Die Ansaat hat sich trotz schwieriger Wetterbedingungen gut entwickelt.

Anfragen aus dem Gemeinderat

Bürgersteig Schloßstraße
Gemeinderat Simbeck informiert, dass sich ein Bürger über die mangelnde Rollstuhlgerechtigkeit des neuen Bürgersteigs im Bereich der Einfahrt Edeka beschwerte. So müssten Rollstuhlfahrer ein Stück auf dem Schotter fahren. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass die Einwendung nicht nachvollzogen werden kann. Eine Prüfung wird erfolgen.   

Ortsschild Gut Tremmelhausen
Gemeinderat Amann informiert, dass im Bereich des Guts Tremmelhausen keine Ortstafel bzw. keine Ortsteilhinweistafel angebracht ist. Dies wurde an ihn von zwei Neubürgern des Gutes herangetragen. Dadurch wäre die Orientierung für Besucher erschwert. Bürgermeister Obermeier sichert zu, den Sachverhalt von der Verwaltung prüfen zu lassen.

Datenstand vom 26.04.2019 13:35 Uhr