Datum: 04.04.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:00 Uhr bis 23:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§§ 13 b Satz 1 i.V.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Abs. 2 BauGB)
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die während der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§§ 13 b Satz 1 i.V.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)
3 Gemeindeentwicklung; Dorferneuerung Pettendorf, Beratung und Beschlussfassung über den notwendigen Handlungsbedarf und Antragstellung
4 Städtebauliche Entwicklung; Neubau Ärztehaus, Vorstellung der Ergebnisse des Architektenwettbewerbs
5 Bienenfreundliche Gemeinde Pettendorf; LEADER-Projekt "Bienenerlebniswelt Pettendorf-Bienenlehrpfad", Beratung und Beschlussfassung über das Beschilderungskonzept; Verlängerung Projektlaufzeit
6 Kommunale Verkehrsüberwachung; Übertragung der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf die ZV KVS Oberpfalz
7 Parkraummanagement; Schwetzendorfer Weiher, Beratung und Beschlussfassung über den gebührenpflichtigen Überwachungszeitraum
8 Anfragen und Bekanntgaben

zum Seitenanfang

1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§§ 13 b Satz 1 i.V.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 19.11.2018, erschienen im amtlichen Mitteilungsblatt am 30.11.2018, wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in Kenntnis gesetzt. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2018 bis 07.01.2019 in den Amtsräumen der Bauverwaltung der Gemeinde Pettendorf.

In diesem Zeitraum gingen folgende Stellungnahmen/Anregungen ein:

1. Eigentümer der Fl.Nr. 85, Gemarkung Kneiting:
Mit Schreiben vom 10.12.2018, eingegangen am 21.12.2018, wird vom Eigentümer der Fl.Nr. 85, Gemarkung Kneiting, folgendes erklärt:
In meinem Grundstück Fl.Nr. 85 der Gemarkung Kneiting sind drei Bauparzellen geplant. Wir sind ein reiner Gartenbaubetrieb mit Schwerpunkt Gemüseanbau mit Direktvermarktung und bewirtschaften insgesamt 1,18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Grundstück Fl.Nr. 85 hat eine Größe von 0,53 ha, stellt also fast die Hälfte unserer gesamten Betriebsfläche dar. Diese Fläche ist für unseren Gemüseanbau auch besonders wichtig, da sie bewässert werden kann.

Würden wir nun die überplante Teilfläche auf Grundstück Fl.Nr. 85 der Gemarkung Kneiting aus dem Gemüsebaubetrieb für Baulandzwecke entnehmen, könnten wir unseren landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund unserer geringen Restfläche nicht mehr aufrecht erhalten. Durch die geplante Baulandausweisung tritt eine Existenzgefährdung unseres Gartenbaubetriebes ein. Andere adäquate vergleichbare Flächen stehen nicht zur Verfügung.

Es ist auch geplant, den landwirtschaftlichen Betrieb, welcher als eingerichteter und ausgeübter Gemüsebaubetrieb eigentumsrechtlich geschützt ist, in der nächsten Generation fortzuführen. Unser Sohn ist bereits ausgebildeter Landschaftsgärtner. Aufgrund dessen kann auf das gesamte Grundstück Fl.Nr. 85 der Gemarkung Kneiting, für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht verzichtet werden.
Ich bitte daher, keinerlei Bauland im Grundstück Fl.Nr. 85 der Gemarkung Kneiting zu planen.

Stellungnahme Planer:
a) Argumente, die gegen eine Herausnahme stehen:
  • Die drei Parzellen umfassen insgesamt eine Fläche von ca. 2.000 qm. Diese würde den Baulandsuchenden nicht mehr zur Verfügung stehen.
  • Beidseitige Bebauung der Planstraße A wäre im nordöstlichen Teil nicht mehr vorhanden
  • Flächen stehen für das Umlegungsverfahren nicht mehr zur Verfügung – dadurch erhöht sich der prozentuale Anteil öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen gegenüber den Bauflächen.

b) Argumente, die für eine Herausnahme stehen:
  • Existenzgefährdung des Einwänders - Reduzierung von 23 Parzellen auf 20 Parzellen ist nicht gravierend.
  • Parzellen befinden sich am nördlichen Rand des Geltungsbereichs und springen über den bestehenden Flurweg in die freie Landschaft.
  • Durch die Herausnahme entsteht nachträglich kein Baurecht nach § 34 BauGB
  • Durch die drei Parzellen am nördlichen Geltungsbereich ergibt sich keine klar ablesbare und städtebaulich sinnvolle räumliche Kante.
  • Es stehen keine städtebaulichen Gründe gegen die Herausnahme der drei Parzellen aus dem Geltungsbereich.
Vorschlag Planverfasser:
Der Geltungsbereich wird im nordöstlichen Teil neu abgegrenzt. Die drei Parzellen werden aus dem Geltungsbereich genommen. Es erfolgt eine wiederholte öffentliche Auslegung nach § 4a (3) BauGB.

Diskussion: 
Bezüglich der Eigentümerbelange wird von Bürgermeister Obermeier in der begleitenden Diskussion nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erschließungsbeiträge bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (Anmerk.: Hier Gemüsebau) grundsätzlich zinslos gestundet werden können. Für den Eigentümer entstehen bei einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung vorerst keine Erschließungsbeiträge. Diese werden erst nach Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung zur Zahlung fällig.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers nicht und ist gegen die Herausnahme der Flächen. Zum einen wird durch die Überplanung keine Existenzgefährdung gesehen, da die Flächen nach wie vor landwirtschaftlich bearbeitet werden können und zum anderen soll die gemeindliche Bauleitplanung eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung enthalten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt (§ 1 Abs. 5 BauGB).

16 : 1 Stimmen


2. Eigentümerin der Fl.Nr. 122/2, Gemarkung Kneiting:
Mit Schreiben vom 18.12.2018, eingegangen am 21.12.2018, wird von der Eigentümerin eingangs genannter Fl.Nr. folgendes erklärt:
Ich begrüße die Entwicklung der o.g. Planung. Nicht einverstanden bin ich mit der Reduzierung meines Grundstücks (Parzelle 18) um über 100 m². Bereits 1982 erfolgte eine Abtretung an die Gemeinde von 28 m²! Ich bitte darum, dass bei den weiteren Planungen die jetzige Grundstücksfläche von 754 m² beibehalten wird.

Stellungnahme Planer:
Die Grundstücksgrenzen und -größen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt sondern sind lediglich Vorschläge. Das Baugebiet soll mithilfe eines Umlegungsverfahrens realisiert werden, in Zuge dessen erfolgt eine prozentuale Aufteilung der Baulandflächen, nach Abzug der öffentlichen Flächen.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Planung nicht zu ändern, da die Grundstücksgrenzen und -größen im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, sondern lediglich Vorschläge sind.

15 : 2    Stimmen


3. Eigentümer der Fl.Nr. 123, Gemarkung Kneiting:
Mit Schreiben vom 03.01.2019, eingegangen am 03.01.2019, wird von den Eigentümerinnen der Fl.Nr. 123 und Fl.Nr. 6, Gemarkung Kneiting, folgendes erklärt:

Als unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer (Fl.Nr. 123, Gemarkung Kneiting) im Bebauungsplangebiet nehmen wir zum vorliegenden Planentwurf gemäß der Bekanntmachung Stellung.

Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf entspricht überhaupt nicht der früheren Vorplanung, zu der wir unsere Vorstellungen zur Parzellierung und verkehrstechnischen Erschließung eingebracht haben. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf findet in Bezug auf unsere Grundstücksfläche nicht unsere Zustimmung. Wir lehnen die vorgelegte Fassung ab. In Anbetracht der Hinfälligkeit unserer bisher eingebrachten Vorstellungen und der total veränderten Planung unterbreiten wir hier unsere modifizierten Vorstellungen zur Parzellierung und verkehrstechnischen Erschließung für unser Grundstück, wie in der weiter unten nicht maßstäblichen Planskizze dargestellt.

Wir begründen unsere Vorstellungen zur Parzellierung und verkehrstechnischen Erschließung wie folgt:
  1. Nach unseren Vorstellungen soll ein am Bedarf orientiertes Baugebiet mit Parzellengrößen entstehen, die auch für junge ansiedlungswillige Familien finanziell erschwinglich und nicht nur für privilegierte Großverdiener bezahlbar sind.

  1. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf geht an der Prämisse für Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ohne Ressourcenvergeudung bzw. maximaler Ressourcenausnutzung für Baulanderschließung total vorbei und widerspricht in dieser Hinsicht jeglicher sozialverträglichen Baulandplanung sowie diesbezüglicher politischer Willensbekundung der Staats- und Bundesregierung.

  1. Es soll zumindest auf unserem Grundstück ein verkehrsberuhigtes und kinderfreundlich orientiertes Baugebiet verwirklicht werden.

Eine sozialverträgliche Planung zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum entsprechend unserer dargelegten Vorstellungen der Parzellierung und verkehrstechnischen Erschließung ist Voraussetzung für eine Baulandausweisung auf unserem Grundstück. Wir erwarten eine Planänderung, die unsere vorgebrachten Vorstellungen umsetzt.

Einem Umlegungsverfahren auf unserem Grundstück stimmen wir nicht zu. Hierbei verweisen wir auf eine bei uns am 7. Februar 2014 eingegangene E-Mail von Herrn Bürgermeister Obermeier, in welcher zugesichert wurde, dass die Fl.Nr. 123 (Gemarkung Kneiting) im Falle einer Ausweisung nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen wird. Gleichzeitig wurde u.a. die Möglichkeit einer Teilerschließung eingeräumt. In einer weiteren E-Mail vom 7. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass auf unsere Flächen kein Bauzwang gelegt wird.

Da auf unserem Grundstück (Fl.Nr. 123, Gemarkung Kneiting) bereits ein ausreichender Baumbestand vorhanden ist, billigen wir keine weitere überdimensionierte Begrünung in den einzelnen Parzellen.

Nach wie vor besteht für unser Grundstück keine Abgabebereitschaft an die Gemeinde Pettendorf.

Die Zuwegung zur Fl.Nr. 6 (Gemarkung Kneiting - Privatweg zwischen Fl.Nr. 124/5 und Fl.Nr. 85) von der Schulgasse aus muss gewährleistet sein. Die Überplanung dieses Weges als auch eine Umlegung hierfür lehnen wir ebenfalls ab.

Alle aufgeführten Einwände sind zu berücksichtigen, ansonsten steht unser Grundstück (Fl.Nr. 123, Gemarkung Kneiting) für eine Überplanung nicht mehr zur Verfügung.

Bebauungsplan-Konzept zur Parzellierung und verkehrstechnischen Erschließung für das Baufeld Fl.Nr. 123, Gemarkung Kneiting:




Alle Böschungsflächen bleiben im Privatbesitz bei den jeweiligen Parzellen. Ein öffentliches Biotop auf unserem Grundstück dulden wir nicht. Die Grundstücksaußengrenzen stehen nicht zur Disposition.

Stellungnahme Planer:

Aufgrund geänderter Ausgangsbedingungen, wurde der Bebauungsplanentwurf angepasst und optimiert.

Die ablehnende Haltung der Eigentümer kann nicht nachvollzogen werden. Der ursprünglich innerhalb Parzelle 16 geplante verkehrsberuhigte Wendekreis, wurde von den Eigentümern abgelehnt und eine Ringstraße bevorzugt.

Die angepasste verkehrstechnische Erschließung ergibt sich aufgrund der vorliegenden Topographie.

Zu 1. :
Grundstücksgrößen und –parzellierungen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die vorgeschlagene Parzellierung ergibt sich aufgrund der Topographie sowie der verkehrstechnischen Erschließung. Das Baugebiet umfasst im WA1 vorgeschlagene Grundstücksgrößen von ca. 530 m2 bis 1.070 m2, wodurch sich für Baulandsuchende ein breites Angebot bietet.

Der Großteil der Parzellen umfasst eine Fläche von unter 700 m2. Durch großzügige Baugrenzen und die Zulässigkeit von Doppelhäusern wird zudem günstiger Wohnraum ermöglicht. Da sich die Flächen vollständig in Privateigentum befinden, obliegen die tatsächliche Parzellierung sowie der später angebotene Baulandpreis den privaten Grundstückseigentümern.

Zu 2.:
Durch die Nutzung vorhandener Flurwege und Infrastruktureinrichtungen, findet eine ressourcenschonende Baulandentwicklung statt. Mit einem Flächenumfang von 2,3 ha und insgesamt 23 Parzellen, entspricht der Bebauungsplan einer sozialverträglichen Baugebiets-ausweisung. Innerhalb der letzten 10-15 Jahre konnten in Kneiting aufgrund mangelnder Abgabebereitschaft von Grundstückseigentümern lediglich ca. 0,9 ha Wohnbaufläche entwickelt werden.

Zu 3.:
Aufgrund der Lage des Baugebiets sowie der vorhanden verkehrstechnischen Ausgangssituation ist innerhalb des neuen Wohngebiets kein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Die geplanten Grünstrukturen sowie die Fuß- und Radwegeverbindungen sorgen für eine hohe Wohnqualität.

Das Umlegungsverfahren sowie die Festlegung von Bauzwängen ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Durch die Überbauung und Versiegelung bisher offener Flächen, findet ein Eingriff in Natur und Landschaft statt. Der versiegelte Boden verliert seine bisherigen Funktionen. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen wird vollständig verändert. Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt, wodurch die Eingriffsregelung nicht angewendet werden muss.

Durch die Festsetzung einer Mindestbegrünung und der Pflanzung von Laubbäumen auf privaten Flächen, kann ein Teil des Eingriffs wieder ausgeglichen werden. Eine Festsetzung überdimensionierter Begrünungen innerhalb der einzelnen Parzellen kann nicht erkannt werden.

Wie der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs zu entnehmen ist, kann die Zuwegung zur Fl.Nr. 6 vollständig erhalten werden.

Der Bebauungsplan setzt kein Biotop fest. Er weist lediglich darauf hin, dass das vorhandene und amtlich kartierte Biotop weiterhin zu erhalten ist. Über die zulässige Beseitigung von Biotopen entscheidet alleine die Gesetzeslage.

Grundsätzlich bestünde auch die Option, die Fl.Nr. 123 nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen. Um eine geordnete, nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, hat sich die Gemeinde Pettendorf jedoch dazu entschlossen, dieses Flurstück durch den Bebauungsplan zu überplanen.

Die vorgeschlagene alternative Erschließung und Parzellierung auf Fl.Nr. 123 wird von Seiten des Planverfassers wie folgt bewertet:

Der am Nordrand der Parzelle 13 dargestellte Privatweg zur Feldzufahrt kann auch durch die Festsetzung des Bebauungsplanes realisiert werden.

Der Alternativvorschlag enthält 6 Bauparzellen in einer Größe von 550-770 m². Die Gesamtfläche der Wohnbauparzellen beträgt im Alternativvorschlag ca. 4.360 m². In den bisherigen Festsetzungen umfassen die privaten Bauparzellen eine Größe von 4.260 m² auf 5 vorgeschlagene Bauparzellen. Der Unterschied ist somit nicht besonders groß.

Bei einer möglichen Teilung der als Vorschlag enthaltenen Bauparzellen 14, 15 und 17 wären durch den bisherigen Entwurf der Gemeinde sogar 8 Bauparzellen möglich. Mit kurzen Privatwegen zu Erschließung wäre dies aus Sicht des Planverfassers jederzeit möglich. Der bisherige Entwurf enthält somit eine hohe Flexibilität und ausreichend Spielraum für eine wirtschaftliche Realisierung.

Demgegenüber stehen im Alternativvorschlag Stichstraßen ohne Wendemöglichkeiten. Dies ist aus planerische Sicht sehr nachteilig (Lieferverkehr, parkende Autos, Winterdienst usw.)

Dies trifft auch auf die vorgeschlagene Wendefläche für Müllfahrzeuge zu. Von Seiten des Planverfassers kann nicht beurteilt werden, ob der Durchmesser ausreichend groß ist. Auch hier tritt das Problem in der Praxis auf, dass solche Flächen gerne zugeparkt werden, dann für eine Anlieferung oder Entsorgung nicht ausreichend befahrbar zur Verfügung stehen. Sollte dann ein Müllfahrzeuge oder Lieferfahrzeug auch noch rückwärtsfahren müssen, stellt sich die Frage nach einer kinderfreundlichen Planung.

Im Ergebnis empfiehlt der Planverfasser, das bisherige System einer durchgängigen Erschließung zwischen Planstraße A und Planstraße D beizubehalten. Erhebliche Nachteile in der Verwertbarkeit der einzelnen, zukünftigen Bauparzellen auf Fl.Nr. 123 können nicht erkannt werden.

Der Planverfasser empfiehlt, in der Abwägung diese Aspekte einzustellen.

Diskussion:
Bürgermeister Obermeier erläutert im Rahmen der begleitenden Diskussion, dass die alternative, private Erschließung des Bereiches auch unter Berücksichtigung der BayBO, hier Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, zu erfolgen hat. Im Wesentlichen gilt nach der BayBO ergänzend zu § 123 Abs. 1 BauGB, dass Gebäude dann errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren  öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Diese Voraussetzung wäre bei dem alternativen, privaten Erschließungsvorschlag grundsätzlich nicht gegeben. Zudem unterliegt auch die Erschließung der gemeindlichen Planungshoheit.
 
Beschluss:
Nach Abwägung aller vorgebrachten Belange überwiegen die Aspekte die für den bisherigen Planentwurf sprechen. Eine Planänderung ist nur hinsichtlich der Biotopfläche auf der Fl.Nr. 123 angezeigt. Diese soll nicht als öffentliche Grünfläche, sondern als private Grünfläche dargestellt werden, die Planzeichnung und die Festsetzungen sind entsprechend zu ergänzen.

Grundsätzlich wird zu den Ausführungen des Planers noch ergänzend festgestellt, dass die Erschließung Aufgabe der Gemeinde ist, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt (§ 123 Abs. 1 BauGB).

17 : 0    Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt und begrüßt die anwesenden Zuhörer sowie Herrn Bartsch vom Planungsbüro Bartsch, Sinzing, der die Planung ausführte.

Die Abwägungen und Abstimmungen erfolgen jeweils beim vorgetragenen Einwand bzw. Hinweis. Die Abstimmungsergebnisse und entsprechende Besonderheiten sind dort dokumentiert.

Die Gesamtabstimmung bezüglich der Auswirkungen auf das Satzungsverfahren erfolgt im Tagesordnungspunkt 2, 1. Beschlusspunkt.

zum Seitenanfang

2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die während der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§§ 13 b Satz 1 i.V.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurden erneut insgesamt 28 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 31.01.2019 zum vorliegenden Planentwurf gebeten.

Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Träger öffentlicher Belange
Schreiben vom
1.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
28.12.2018
2.
Gemeinde Sinzing
07.01.2019
3.
Markt Nittendorf
10.01.2019
4.
Deutsche Bahn AG, München
16.01.2019
5.
Bayernwerk, Parsberg
17.01.2019
6.
BUND Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg
20.01.2019
7.
Vodafone GmbH, Nürnberg
29.01.2019
8.
Regierung von Oberfranken, Bayreuth (Bergamt Nordbayern)
29.01.2018
9.
Regierung der Oberpfalz, Regensburg, Höhere Landesplanungsbehörde
30.01.2019
10.
Deutsche Telekom Technik GmbH - Bauleitplanung, Regensburg
06.02.2019
11.
Landratsamt, Sg L 18, Fachreferent für Denkmalschutz
15.01.2019
12.
Landratsamt Sg L 19, Tiefbau, Kreisbauhof
21.01.2019
13.
Landratsamt, Kreisbrandrat
22.01.2019

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 13 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

 17 : 0    Stimmen


14. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 27.12.2018:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird zum Entwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Zur Alten Mühle I“ der Gemeinde Pettendorf wie folgt Stellung genommen:

Das Planungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Allerdings liegt es sog. wassersensiblen Bereich. Diese Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann.

Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind.

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde Pettendorf sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Regensburg zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen. Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte das gesammelte Niederschlagswasser dezentral und ortsnah über die belebte Oberbodenzone wieder dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Hierzu ist von der Kommune bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes zu prüfen, ob aus hydrogeologischer Sicht eine Versickerung möglich ist. Die einschlägigen DWA Merk- und Arbeitsblätter sind zu beachten. Die Zuständigkeit darf nicht auf den Einzelnen Grundstückseigentümer übertragen werden, da die Abwasserbeseitigung, hierzu zählt auch die Niederschlagswasserbeseitigung, Teil einer gesicherten Erschließung ist.

Für den Fall, dass eine Versickerung nicht möglich ist sollte das anfallende Niederschlagswasser einem Vorfluter zugeführt werden. Hierbei ist grundsätzlich das DWA Merkblatt 153 zu beachten. Hier ist geregelt inwieweit das gesammelte Niederschlagswasser einer qualitativen oder quantitativen Behandlung in Abhängigkeit der Niederschlagswassereigenschaften und der Leistungsfähigkeit des Vorfluters bedarf. Grundsätzlich ist eine Rückhaltung in Regenrückhaltebecken oder Rückhaltezisternen sinnvoll, um Abflussspitzen abzudämpfen.

Derzeit ist für uns ein ganzheitliches Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht erkennbar. Dies sollte im Zuge des Aufstellungsverfahrens von der Kommune unbedingt erstellt werden.

Stellungnahme(n) Planer:

Dem Gemeinderat ist die Lage des Gebiets im sogenannten wassersensiblen Bereich bewusst. Der Planverfasser empfiehlt, in der Abwägung diesen Sachverhalt entsprechend einzustellen. Konkrete Berechnungen von Überschwemmungsgebieten liegen für den Planbereich nicht vor. Durch die fehlende Erschließungsplanung kann die zukünftige Höhenlage der Straße und somit auch die durch die Festsetzung bedingte Höhenlage der Hauptgebäude nicht ausreichend konkret festgesetzt werden. Somit kann zum derzeitigen Planungsstand auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die zukünftigen Fußbodenoberkanten der Hauptgebäude überschwemmungssicher erstellt werden können.

Die weiteren Hinweise werden unter den textlichen Hinweisen redaktionell ergänzt.

Dem Planverfasser liegen keine Kenntnisse zur Sickerfähigkeit der Böden im Baugebiet vor. Sofern die Böden nicht ausreichend sickerfähig sein sollten, wäre eine Drosselung und Rückhaltung des Niederschlagswassers aus dem privaten und öffentlichen Flächen erforderlich. Eine konkrete Entwässerungsplanung liegt noch nicht vor.

Zur Frage einer gesicherten Erschließung:
Die Beschränkung der möglichen Festsetzungen ergibt sich aus der Rechtsnatur des Bebauungsplans, der die Möglichkeiten der Bodennutzung verbindlich ausformt und so insbesondere die Baufreiheit einschränkt. Er ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Bebauungsplan darf die Gestaltungsfreiheit für die einzelnen Baumaßnahmen aber nur so weit einschränken, wie es für die städtebauliche Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und bei gerechter Abwägung öffentlicher und privater Belange gegen- und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) angemessen ist. Es gilt der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung. Hierbei ist auch zu beachten, ob in einem nachgelagerten Verfahren planerische Inhalte und Aufgaben besser gelöst werden können als durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan.

Im Übrigen regelt der § 30 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben (also um Regelungen, denen konkrete Bau- und Nutzungsabsichten unterworfen sind) und nicht die Anforderungen an einen Bebauungsplan.

Die benannte, gesicherte Erschließung als Voraussetzung für eine Vorhabenzulässigkeit ist als eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung zu sehen. Entscheidend ist nach anerkannter Rechtsprechung der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des beantragten Gebäudes oder des Nutzungsbeginns einer sonstigen baulichen Anlage. Zur Sicherung der Erschließung kann nicht mehr verlangt werden, als im Bebauungsplan festgesetzt werden kann bzw. wurde.

Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung ist es für eine gesicherte Erschließung von Privatgrundstücken erforderlich, dass in zumutbare Nähe der Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage möglich ist.
Durch die ausreichende Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen sind die Voraussetzungen für die Weiterleitung des natürlichen Überlaufs für das anfallende Niederschlagswasser erfüllt.
Die Gemeinde Pettendorf geht davon aus, dass auf jede Bauparzelle und auch auf den öffentlichen Flächen ausreichende Rückhalteräume geschaffen werden können. Zudem kann ein Notüberlauf diejenige Menge von Niederschlagswasser zur Vorflut weiterleiten, die auch ohne Bebauung natürlicherweise aus dem Baugebiet abfließen würde.

Mit welchem technischen Aufwand dies vor allem aufgrund der Höhensituation bis zur Vorflut für die einzelne Bauparzelle verbunden ist, kann von Seiten des Planverfassers nicht beurteilt werden.

Die plangebende Gemeinde hat im Rahmen der Planaufstellung lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen in der Kapazität ausreichen oder welche Flächen und Anlagen innerhalb des Geltungsbereiches für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich werden. Im Rahmen der Planaufstellung ist lediglich sicherzustellen, dass das im Geltungsbereich neu geschaffene Baurecht nicht grundsätzlich an einer fehlenden, ausreichenden Erschließung scheitert und somit der Bebauungsplan nicht vollzugsunfähig und somit funktionslos wird.

Beschluss:
Die Festlegungen der wassersensiblen Bereiche sind für die Kommunen nicht nachvollziehbar. Speziell in Kneiting wurden im Rahmen der Dorferneuerung (Wasserrechtsverfahren über das Amt für Ländliche Entwicklung – ALE) ein Regenrückhaltebecken an der Mariaorter Straße errichtet, zusätzlich zwei bestehende Weiher ertüchtigt, sowie die abführende Oberflächenwasserleitung in der Nennweite vergrößert und erneuert. Dadurch wurden erheblich verbesserte Abflusswerte erzielt.

Aus Sicht des Gemeinderats sind daher, bis auf die redaktionellen Hinweise, keine weiteren Änderungen ersichtlich.

17 : 0 Stimmen


15. REWAG, Regensburg, Schreiben vom 02.01.2019:
Mit o.g. Schreiben wird zur kommunalen Bauleitplanung wie folgt Stellung genommen:

• Sparte Erdgas: Erschließung durch Bestandserweiterung möglich. Die Realisierung der Erdgaserschließung hängt jedoch vom Ergebnis einer vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung ab. Um diese Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend durchführen zu können, sind der REWAG KG im Vorfeld weitere Informationen zu übermitteln. Eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung der Erschließungsmaßnahme ist für die REWAG KG eine gesetzliche Voraussetzung für die Freigabe dieser Baumaßnahme.

• Sparte Strom: Die Versorgung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie kann durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden. Vor Beginn der Baumaßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.
Der Geltungsbereich wird aktuell noch von einer 20-kV-Mittelspannungsfreileitung gekreuzt. Die Verkabelung dieser Leitung wurde bereits geplant und soll im Zuge der Erschließung des vorliegenden Bebauungsplans umgesetzt werden. Zur in Betrieb befindlichen Freileitung sind die Schutzzonen von 5 m - beiderseits der Leitungsachse - einzuhalten.

• Sparte Telekommunikation: Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch Erweiterung bestehender Netze möglich. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass diese erst bei den Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

17 : 0  Stimmen


16. Staatliches Bauamt Regensburg, Schreiben vom 08.01.2019:
Mit o. g. Bebauungs- und Grünordnungsplan besteht von Seiten des Staatlichen Bauamtes Regensburg Einverständnis. Erforderliche Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Straßenverkehrs sind von der Gemeinde zu tragen. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen geltend gemacht werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis und stellt fest, dass keine Änderungen veranlasst sind.

17 : 0  Stimmen

17. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, Schreiben vom 18.01.2019:
Zum o. g. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Zur Alten Mühle I“ wird wie folgt Stellung genommen:

Bereich Landwirtschaft: 
Es bestehen keine Einwände.

Bereich Forsten: 
Auf dem südlich liegenden Grundstück 136/0 befindet sich ein Wald, dessen Ausläufer sich ostwärts hangabwärts bis in den Bereich Fl. Nr. 134/0 bis 136/3 zieht. In diesem Bereich besteht die Bestockung aus ca. 15 m hohem Spitzahorn auf Kalkverwitterungslehm. Endhöhen sind hier mit ca. 25 m zu erwarten. Es besteht langfristig eine abstrakte Gefährdung durch umstürzende Bäume. Bei Einhaltung der derzeitigen Baugrenze, ist der Abstand von der Waldgrenze zur Bebauung ausreichend. Somit bestehen aus forstlicher Sicht keine Einwände.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis und stellt fest, dass keine Änderungen veranlasst sind.

17 : 0   Stimmen


18. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Schreiben vom 21.01.2019:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass diese erst bei den Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

17 : 0 Stimmen


19. R-KOM GmbH & Co. KG, Regensburg, E-Mail vom 25.01.2019:
Hiermit bekunden wir unser Interesse zur Erschließung des Baugebiets „Zur Alten Mühle" mit modernster Glasfasertechnik (FTTH/B).
Durch die bestehende Infrastruktur am „Hüpberg" und „Zur Alten Mühle" ist eine Erschließung des geplanten Neubaugebiets durch die Firma R-KOM abbildbar. Ausgehend von Synergien durch Mitverlegung im Zuge der NSP-Erschließung durch die REWAG wäre die Erschließung des Baugebiets mit Lichtwellenleitern eigenwirtschaftlich realisierbar.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass diese erst bei den Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

17 : 0    Stimmen


20. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab – Donau – Regen, Pettendorf, Schreiben vom 25.01.2019:
Zu Ihrer Anfrage wird festgestellt, dass die Erschließung des o.g. Baugebiets gesichert ist. Es wird jedoch gebeten, die ausreichende Sicherstellung des Brandschutzes durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu überprüfen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass diese erst bei den Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

17 : 0   Stimmen


21. Landratsamt, Sg L 16 Abfallrecht, Schreiben vom 14.01.2019, eingegangen am 15.02.2019:
Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o.g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 10 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.
Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von  mindestens 0,5 m  Breite vorhanden  sein.
Die  Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff­Fraktionen muss gem. §§ 14 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.
Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 16 Abs. 7 AWS).
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:
Die von der Planstraße B abzweigende Stichstraße zu den Parzellen 19 und 21 kann nicht mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden, da keine ausreichende Wende-fläche vorhanden ist. Die Bewohner dieser Parzellen müssen ihre Abfallbehälter/Abfälle deshalb an einer geeigneten Stelle im Einmündungsbereich der Stichstraße zur Entleerung/Abholung bereitstellen. Es wird empfohlen, im Bebauungsplan entsprechende Hinweise vorzunehmen.

Stellungnahme Planer:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in den textlichen Hinweisen klarstellend ergänzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen zur Kenntnis, diese werden in den textlichen Hinweisen klarstellend ergänzt.

17 : 0    Stimmen


22. Landratsamt, Natur- und Umweltschutz, Schreiben vom 15.01.2019, eingegangen am 15.02.2019:
Mit der Bebauung besteht im Grundsatz Einverständnis. Bedauerlich ist die Wahl des Verfahrens, da hierdurch Natur und Landschaft zerstört werden ohne eine Kompensation an anderer Stelle.

Zu den Festsetzungen
1.10.1 Öffentliche Grünflächen - diese werden hinsichtlich ihres Gestaltungszieles nicht beschrieben. Es bleibt daher - auch im Plan - unklar, ob es sich hierbei um einen Rasen handelt, eine Gehölzfläche, Blumenkübel oder sonstiges „Grün". Lediglich in der Begründung wird eine Eingrünung im Osten erwähnt, mehr nicht.

Stellungnahme Planer:
1.10.1: Aus städtebaulichen Gründen ist es nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung nicht erforderlich, die Gestaltung der öffentlichen Grünflächen bereits im Bebauungsplan näher festzulegen.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0   Stimmen

1.10.3 Erhalt (der Gehölze) - zu ergänzen ist hier, welche Gehölze zu erhalten und in welcher Ausprägung zu entwickeln sind. Ansonsten ist die Hecke irgendwann einmal abgestorben oder von Anwohnern niedergepflegt und dann weiß Niemand mehr, was hier eigentlich erhalten werden sollte. Zur Erhaltbarkeit schlechthin siehe unter 4.7.2.

Stellungnahme Planer:
1.10.3: Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen sich nach dem abschließenden Katalog des § 9 BauGB richten. Weitergehende Regelungen sind nicht veranlasst, da die Festsetzung eindeutig ist.

Diskussion:
Gemeinderätin Muehlenberg weist darauf hin, dass hierzu ergänzend auf Art. 16 BayNatSchG verwiesen werden sollte. Diesem Vorschlag wird gefolgt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, Änderungen sind insoweit veranlasst, als das hierzu auf Art. 16 BayNatSchG verwiesen wird.

17 : 0    Stimmen

1.10. 5 Pflanzliste 1 - Obstbäume in der Qualität 10/12 cm sind kaum erhältlich und fachlich so auch nicht erforderlich.
Pflanzliste 2 - Die Auflistung ist für ein Baugebiet teilweise unpassend. Die Baumarten sind stattdessen den Siedlungsverhältnisse anzupassen und weniger auf die großräumige, potentiell natürliche Vegetation abzustimmen.
Pflanzliste 3 - Weder in den Festsetzungen noch im Plan steht, wo diese Sträucher gepflanzt werden sollen.

Stellungnahme Planer:
1.10.5: Bei den Obstbäumen handelt es sich um eine Mindestqualität. Planänderungen sind nicht veranlasst. Ein geringerer Stammumfang wäre aus landesplanerischen Gründen nicht sinnvoll, da ansonsten keine ausreichende Mindestbegrünung zu erreichen wäre.

Mit der Wahl des Verfahrens nach § 13b BauGB ist es erforderlich, dass den Eingriff ausgleichende Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes so weit wie möglich erfolgen. Bei den grünordnerischen Festsetzungen handelt es sich aus Sicht des Planverfassers um eine notwendige Mindestbegrünung. Aus diesen Gründen sollte bei den Pflanzlisten keine weiteren, nicht standortheimischen Gehölze ergänzt werden.


Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers.

17 : 0    Stimmen

Begründung - Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Gehölzvegetation entlang des Erschließungsweges im Süden (Fl.Nrn. 136/3, 123 und 130) wird nicht thematisiert. Unklar bleibt demnach, was damit geschieht, nachdem sie planerisch weder überbaut noch als zu erhalten festgesetzt wird. Unter 4.7.2 wird treffend der Wertverlust der laut Plan zu erhaltenden zwei Hecken beschrieben und selbst das Szenario einer Vermüllung durch Gartenabfälle nicht ausgeklammert. Dieser Realitätssinn ist lobenswert.

Stellungnahme Planer:
Die Gehölzvegetation entlang des Erschließungsweges im Süden liegt vorwiegend auf den Grundstücken der Parzellen 14 und 15 außerhalb überbaubaren Flächen. Weitergehende Festlegungen sind aus Sicht des Planverfassers nicht erforderlich.

Diskussion:
Gemeinderätin Muehlenberg weist erneut darauf hin, dass auch hier ein Verweis auf Art. 16 BayNatSchG erfolgen sollte. Dem Vorschlag wird gefolgt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, Änderungen sind insoweit veranlasst, als das hierzu auf Art. 16 BayNatSchG verwiesen wird.

17  : 0    Stimmen

Als Ausgleich wird eine Ortsrandeingrünung im Osten feilgeboten - die wie oben schon erwähnt, weder in den Festsetzungen auftaucht noch im Plan. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was für ein Ersatzlebensraum auf einem mageren brutto 4 m breiten Streifen (Plan leider nicht vermasst) zwischen Wohngarten und Straße entstehen soll? Liegen in diesem Streifen nicht auch Leitungen, wurde das geprüft und berücksichtigt?

Stellungnahme Planer:
Am Ostrand des Geltungsbereiches ist eine öffentliche, gliedernde Grünfläche festgesetzt, die sich in der Realisierung auch mit entsprechender Ortsrandeingrünung (z. B. straßenbegleitenden Hochstammbäume) gestalten lässt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers und stellt fest, dass auch Leitungen in diesem Bereich vorhanden sind, die bei der Realisierung des Baugebietes berücksichtigt werden. Änderungen sind zunächst jedoch keine veranlasst.

17 : 0   Stimmen

Die dritte und wichtigste Frage: Sind die Hecken überhaupt zu halten, wurden hier schon Geländeschnitte für die Erschließungsstraße angefertigt? Oder beschränkt sich die Planung auf ein zweidimensionales Wunschdenken? In der Außenbetrachtung jedenfalls erscheint der Erhalt zumindest der oberen Hecke (BK) höchst fragwürdig. In diesem Zusammenhang weisen wir frühzeitig darauf hin, dass eine dann ggfs. erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für eine Heckenrodung (auch in Teilen) nicht durch das Bauleitplanverfahren ersetzt wird, sondern eigens zu beantragen wäre. Dieser Umstand wiederum könnte zu zeitlichen Verzögerungen zum Bsp. im Rahmen der Erschließung führen.
Zusammengefasst ist das Baugebiet an sich nicht zu beanstanden, die Planung (Grünordnung) erscheint in Teilen jedoch unausgereift.

Stellungnahme Planer:
Die zwei zum Erhalt festgesetzten Heckenstreifen liegen nicht im Bereich der vorgesehenen, neuen Erschließungsanlagen. Sollte bei der Realisierung einzelner Bauparzellen eine Entfernung von Hecken erforderlich werden, müsste der jeweilige Grundstückseigentümer die genannte Befreiung selbst beantragen. Die grundsätzliche Bebaubarkeit und somit die Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes dürfte dadurch nicht gefährdet sein. Planänderungen sind aus Sicht des Planverfassers nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0 Stimmen


23. Landratsamt Sg 33-1, Immissionsschutz, Schreiben vom 24.01.2019, eingegangen am 15.02.2019:
Bei Wärmepumpen und Klimageräten handelt sich i. d. R. nicht um bauliche Anlagen, sondern um technische Geräte, die grundsätzlich dem Stand der (Schallschutz-) Technik entsprechen müssen und einer Bauartzulassung (CE-Konformitätserklärung) bedürfen. Für die Lärmsituation von Wärmepumpen ist neben dem bauartbedingten Lärmkennwert (Schallleistungspegel), der Abstand, die Lärmabstrahlrichtung sowie die Betriebsweise (mit oder ohne Nachtabsenkung) ausschlaggebend.

Bei der Installation können mit diesen Kriterien z.B. nach dem Schallrechner des Bundesverbandes Wärmepumpen (BWP) geeignete Aufstellorte von Wärmepumpen ermittelt werden. Verantwortlich hierfür sind die Eigentümer bzw. die beauftragten Installationsfirmen. Nachbarschaftsrechtlich bestehen ggf. Abwehransprüche nach zivilrechtlichen Bestimmungen (BGB). Spezielle Abstandsregelungen für derartige Geräte als textliche Festsetzung im Bebauungsplan (vgl. Kap. 1.9, Nr. 7) halte ich für problematisch bzw. aufgrund der verschiedenen Lärmeinflussgrößen als nicht hinreichend konkret. Denkbar wäre z. B. ein Hinweis auf das LfU-Merkblatt „Lärmschutz bei Luftwärmepumpen - Für eine ruhige Nachbarschaft".

Stellungnahme Planer:
Die Abstandregelung für Wärmepumpen und Klimageräte wird durch den Hinweis auf das LfU-Merkblatt „Lärmschutz bei Luftwärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ ersetzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0  Stimmen


24. Landratsamt, Sg 41-2 Fachreferent Städtebau und Technik, Schreiben vom 29.01.2019, eingegangen am 15.02.2019:
Aus ortsplanerischer Sicht sind bei der Beurteilung der vorliegenden Planung folgende Einwendungen, bzw. sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen, anzumerken.

Die Gemeinde Pettendorf plant im Ortsteil Kneiting die Entwicklung eines neuen Wohnbaugebietes (WA). Die Nutzung für das Areal ist im derzeitigen Flächennutzungsplan größtenteils als Mischgebiet (MI) vorgesehen. Die Lärmbelastung durch die Bundesstraße B8, die angrenzende Schreinerei, den Sportplatz lassen diese Gebietskulisse plausibel erscheinen.

Aus städtebaulicher Sicht wäre das Areal (Fl.Nr.61 u. 61/1) direkt im Siedlungsgebiet zur Etablierung eines neuen Wohngebiets (WA) besser geeignet, da die vorab genannten Einschränkungen hier nicht gegeben sind.

Zudem wird im Landesentwicklungsplan (LEP) dem Ziel „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" eine sehr hohe Priorität eingeräumt. In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.


Eine Siedlungsentwicklung, die verstärkt auf die Innenentwicklung setzt, trägt sowohl zur Trag- und Funktionsfähigkeit der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen als auch zu einer heterogenen Altersstruktur bei. Dies dient letztlich auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit bestehender Siedlungsstrukturen.

Stellungnahme Planer:
Von der Gemeinde Pettendorf wurden bereits mehrere Versuche unternommen, das Areal im Siedlungsgebiet städtebaulich zu entwickeln. Da für diese Fläche wie auch für weitere Entwicklungsflächen in Kneiting keine Abgabebereitschaft der Grundstückeigentümer bestand, erfolgte im Zuge der Neuaufstellung des FNP eine Rücknahme aller Flächen, die langfristig nicht verfügbar waren, um eine bauliche Entwicklung des Ortsteils Kneiting nicht länger zu behindern.

Aufgrund dieser fehlenden Abgabebereitschaft, konnten in den vergangenen 10 – 15 Jahren in Kneiting lediglich ca. 0,9 ha Wohnbaufläche entwickelt werden. Für eine städtebauliche Entwicklung bleibt demnach lediglich die Erweiterung am Ortsrand.

Der Gärtnereibetrieb im Nordwesten des Geltungsbereichs wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die Gewächshäuser auf den Fl.Nrn 126 und 128 wurden zwischenzeitlich abgebaut .Die nun verfügbar werdenden Flächen sollen damit für den dringend benötigten Wohnbedarf zur Verfügung stehen. Durch die Einbeziehungssatzung „Am Hüpberg“ erfolgt ein sparsamer Ausbau der Infrastruktureinrichtungen.

Im Vorfeld wurde bereits ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind demzufolge nicht notwendig. Im Südöstlichen Bereich sind vereinzelt passive Schallschutzmaßnahmen notwendig.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Ausführungen des Planers voll umfänglich. Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0  Stimmen

Hinweise zum Plan (Teil A):
•  in den Nutzungsschablonen sollten die Wandhöhen angegeben werden, da diese relevant ist.
Stellungnahme Planer:
Die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Wandhöhen werden in den Nutzungsschablonen klarstellend ergänzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Wandhöhen in den Nutzungsschablonen klarstellend zu ergänzen.

17 : 0    Stimmen


•  die Gebäudeausrichtung kann bei den momentanen Festsetzungen völlig willkürlich gewählt werden. Falls dies so bleiben sollte, wäre es sowohl aus städtebaulicher als auch aus ökologischer Sicht bedauerlich.

Stellungnahme Planer:
Das Ortsbild von Kneiting ist besonders im südlichen Bereich durch die gewachsene ländliche Struktur geprägt. Durch die freie Gebäudeausrichtung soll dieses charakteristische Ortsbild erhalten bleiben.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Ausführungen des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0   Stimmen

•  Inwiefern eine öffentliche Widmung für die Grünfläche südlich der Parzelle 15 notwendig bzw. nützlich ist, kann aus unserer Sicht nicht nachvollzogen werden, da diese Restfläche aufgrund ihrer Größe zu keiner Verbesserung des Siedlungsklimas, zur Naherholung oder zur Biodiversität beiträgt wird.

Beschluss:
Der Gemeinderat ist sich einig, dass diese Grünfläche (Biotop) nicht als öffentliche, sondern als private Grünfläche dargestellt werden soll. Die Planung ist entsprechend zu ändern.

17   : 0   Stimmen

•  Da Kinder ja bekanntlich unsere Zukunft sind, sollte auf ihre Bedürfnisse im direkten Wohnumfeld Rücksicht genommen werden und eine Spiel- und Erholungsflächen festgesetzt werden.

Stellungnahme Planer:
Am Ostrand des neuen Baugebiets befinden sich auch Grünflächen, die für ein ergänzendes Angebot zum Kinderspiel hervorragend geeignet sind. Weitergehende Kinderspielplätze inmitten des Baugebietes sind demnach nicht erforderlich.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt grundsätzlich die Ausführungen des Planers, stellt zusätzlich aber noch fest, dass im Rahmen des 3. Bauabschnitts der DE Kneiting der angrenzende Bolzplatz (Fl.Nr. 118) um Spielmöglichkeiten etc. aufgewertet werden soll. Änderungen sind daher derzeit keine veranlasst.

17 : 0    Stimmen

•  Zum Wohnumfeld gehören auch Einrichtungen zur Kinderbetreuung. Es empfiehlt solche Flächen innerhalb des Baugebiets vorzusehen und im Bebauungsplan als „Gemeinbedarfsflächen" festzusetzen.

Stellungnahme Planer:
Grundsätzlich sind Kinderbetreuungseinrichtungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Im WA 2 sind gemäß textlichen Festsetzungen auch Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Insofern ist die Voraussetzung für das Errichten von Kinderbetreuungseinrichtungen an städtebaulich sinnvoller Stelle vorbereitet.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Ausführungen des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0   Stimmen


25. Landratsamt, Sg 31 Natur- und Umweltschutz, Schreiben vom 01.02.2019, eingegangen am 15.02.2019
Zur o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:

Wasserrecht:

1.  Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiet oder Oberflächengewässer I., II. oder gleichgesetzter Ordnung liegen nicht vor, so dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind. Jedoch liegt nahezu flächendeckend ein wassersensibler Bereich vor.

2.  Niederschlagswasser:
Zur Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers finden sich ausreichende Hinweise. Auch ist erkenntlich, dass sich die Gemeinde Pettendorf schon Gedanken zur Entsorgung des Niederschlagswassers trotz eingeschränkt sickerfähiger Böden gemacht hat.

3.  Grundwasser und Schichtenwasser
Sollte bei evtl. Baugrunduntersuchungen sich herausstellen, dass mit hoch anstehendem Grundwasser oder mit Schichtenwasser zu rechnen ist, sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.

4.  Geothermie
Auf die Genehmigungspflicht geothermischer Anlagen sollte hingewiesen werden.

5.  Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Im Hinblick auf den wassersensiblen Bereich und die Folge, dass nicht nur mit oberflächennahem Schichtenwasser sondern auch mit über die Oberfläche ablaufenden Regenwasser zu rechnen ist, wurden ausreichende Hinweise auf bauliche Vorkehrungen beim Bau von Lichtschächten, Kellerfenstern etc. gegen Wassereinbrüche festgesetzt.

Bodenschutzrecht:

1.  Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und auch zur der Abklärung der Bodenqualität wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen.

Man sollte aber noch folgendes ergänzen:
Sollten sich beim Erdaushub organoleptische Auffälligkeiten ergeben, ist die Aushubmaßnahme zu unterbrechen und das Landratsamt Regensburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu verständigen. Der belastete Erdaushub ist z.B. in dichten Containern abgedeckt bis zur fachgerechten Verwertung/Entsorgung zwischenzulagern.

2.  Vorsorgender Bodenschutz
Es sollten auch Überlegungen im Hinblick auf den vorsorgenden  Bodenschutz angestellt werden.
Hierbei sind Überlegungen dahingehend zu empfehlen,
•  wie der Oberboden und Humus geschützt werden kann,
•  was quantitativ und qualitativ an Erdaushub im Baugebiet anfallen wird und
•  wie dieser vor Ort verwertet oder anderweitig entsorgt werden kann/muss.
•  Zudem sollten Überlegungen angestellt werden, wie der Boden während der Bauarbeiten in seiner Qualität (chemische und physikalische Eigenschaften) geschützt werden kann. Wir möchten Sie dazu auf die Publikationen des Landesamtes für Umwelt hinweisen.

Stellungnahme Planer:
Auf die Anzeigepflicht gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sowie auf Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG wird hingewiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sofern erforderlich in den textlichen Hinweisen ergänzt.


Beschluss:
Der Gemeinderat hat zu den wassersensiblen Bereichen bereits zur Aussage des WWA Stellung genommen. Die sonstigen Hinweise des Landratsamtes Regensburg, Sachgebiet 31, werden zur Kenntnis genommen und soweit erforderlich, in die textlichen Hinweise mit aufgenommen.

17 : 0    Stimmen


26. Landratsamt, Sg 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 14.02.2019, eingegangen am 15.02.2019:
Seitens des Sachgebietes S 41-1, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände bzw. Anregungen und möchte auf folgende Punkte hinweisen:

Redaktionelles / Planteil:
Den künftigen Bauherrn, Planern und ausführenden Firmen sollen mithilfe des Regelquerschnitts „auf einen Blick" die zulässigen Bautypen als auch deren exakte Ausführung aufgezeigt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird empfohlen die Regelquerschnitte um die zulässigen Dachformen und -neigungen zu ergänzen, so dass für jede Dachform die Höhenangaben übersichtlich und klar festgesetzt sind.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Regelquerschnitte als Hinweis zu ergänzen.

17 : 0   Stimmen

In der Nutzungsschablone wird die max. zulässige Gebäudehöhe angegeben, Punkt 1.8.3 stellt jedoch auf die max. Firsthöhe ab. Wir bitten dies zu korrigieren.

Beschluss:
Der Begriff Gebäudehöhe wird redaktionell durch Firsthöhe ersetzt.

17 :0    Stimmen

Für den Fall dass Einzel- als auch Doppelhäuser errichtet werden sollen, ist die Festsetzung zu konkretisieren, dass entweder 1 Einzelhaus über 2 Parzellen oder 2 DHH auf 2 Parzellen errichtet werden können. Es ist nicht zulässig, dass auf jeder der Parzellen ein Einzelhaus errichtet wird.

Stellungnahme Planer:
Zum Begriff Einzel- und Doppelhaus:
Grundsatz: Parzellengrenzen können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Insofern sind die angegebenen Grundstücksgrößen nur in ca. Größen zu verstehen und bei Realisierung jeder-zeit veränderbar. Die vom Gemeinderat gewollte Freiheit in der Umsetzung umfasst somit auch die Möglichkeit, zwei vorgeschlagene Parzellen in eine Parzelle zusammenzufassen.

Die von der Gemeinde gewollten, flexiblen Festsetzungen ermöglichen im WA1 die Bebauung mit Einzelhäusern oder Doppelhäusern, da einige vorgeschlagene Parzellen sehr groß sind. Festgesetzt sind bei der Bauweise Einzelhäuser oder Doppelhäuser in offener Bauweise.

Zum Begriff offene Bauweise:
in der festgesetzten offenen Bauweise gelten 2 Merkmale:
  • das Gebäude (Einzelhaus oder der Gesamtbaukörper des Doppelhauses) hält zu den seitlichen Grundstücksgrenzen den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand
  • die Länge dieses Gebäudes beträgt höchstens 50 m.

Zum Begriff des Doppelhauses:
  • Doppelhäuser sind planungsrechtlich Gebäude,
  • deren beiden Hälften an einer gemeinsamen seitlichem Grundstücksgrenze so zu einer Einheit zusammengebaut sind, dass sich große Abschnitte dieser Grenzwände überlagern,
  • deren Hälften jeweils auf einem selbständigen Grundstück stehen,
  • deren Hälften jeweils zu jener seitlichem Grundstücksgrenze Abstand halten, die der gemeinsamen Grenzwand gegenüberliegt,
  • deren beide Hälften zusammen nicht länger als 50 m sind,
  • deren 2 Hälften funktional weitgehend selbständig sind.

Doppelhäuser sind somit eine planungsrechtlich bauliche Einheit, denn nur als Gesamtgebäude wird es mit seitlichem Grenzabstand errichtet und entspricht damit der offenen Bauweise.

Bei einer möglichen Kollision zwischen Abstandsrecht, Bauweise in anderen Bebauungsplanregelungen gilt folgender Grundsatz: Einzuhalten ist im Baurecht immer jene (bauordnungsrechtliche oder planungsrechtliche) Vorschrift oder Anforderung, die für das konkrete Bauvorhaben den engeren Rahmen setzt. In den textlichen Festsetzungen ist angeordnet, dass das Abstandsflächenrecht nach bayerischer Bauordnung gilt.

Ein Gebäude über eine bestehende Grundstücksgrenze hinweg ist somit nicht möglich.

Die gewählte Festsetzung ermöglicht in der Umsetzung des Baugebiets maximale Flexibilität. Nicht zu verschweigen ist jedoch der Nachteil, dass bei 2 kleineren Grundstücken, die sich für eine Doppelhausbebauung eignen würden, dann der Nachbauende unter Umständen erschwerte Ausnutzbarkeit seines Grundstücks vorfindet, wenn der zuerst Bauende ein Einzelhaus mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Auf der anderen Seite ist beim Bauantrag immer auch die Unterschrift des Nachbarn erforderlich. Insoweit können nachbarschützende Belange auch im Baugenehmigungsverfahren (oder Freistellungsverfahren) geltend gemacht werden.

Andererseits:
Eine isolierte Doppelhaushälfte dürfte nach Kommentar Simon/Busse zur bayerischen Bauordnung, Art. 6 Rn. 45 ohne Zustimmung des Nachbarn aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Baulast nicht zulässig sein.

Ein einseitig grenzständiger Bau würde sich nach Rechtsprechung des BVerwG auch im unbeplanten Innenbereich in dieses System nur einfügen, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 17.04.2008 (Az.: 5 K 1890/06) entschieden, dass die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn gegen die bauplanerische Festsetzung „offene Bauweise“ verstößt, der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt. Bei einem Doppelhaus wird ein wechselseitiger Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorausgesetzt. Die benachbarten Grundeigentümer werden dadurch bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs gebunden.

Sollte der Gemeinderat mehrheitlich diese flexiblen Nutzungsmöglichkeiten mit den entsprechenden bauplanungsrechtlichen Folgen nicht weiter verfolgen, sollten nur Einzelhäuser zugelassen werden. Der Bebauungsplan müsste dann jedoch noch einmal ausgelegt werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Ausführungen des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

17 : 0    Stimmen


Die Höhenlinien sind leider nur sehr schlecht lesbar.

Beschluss:
Die Darstellung der Höhenlinien wird angepasst.

17 : 0    Stimmen

Bitte um Ergänzung des Planzeichens im WA2 (festgesetzte Firstrichtung?).

Beschluss:
Das Planzeichen zur festgesetzten Firstrichtung wird klarstellend in der Legende ergänzt.

17 : 0    Stimmen

Textliche Festsetzungen:
1.1 Art der baulichen Nutzung: Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB sind erfüllt, wenn u. a. die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet wird. Jedoch müssen hier die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden, sonst ist die Voraussetzung von „Wohnnutzung" nicht gegeben (lt. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 2 NE 17.2528). Ergänzend ist 1. der zeichnerischen Festsetzungen anzupassen.

Beschluss:
1.1: Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden für das WA1 und WA2 ausgeschlossen.
In den zeichnerischen Festsetzungen wird der Verweis auf die textlichen Festsetzungen in der Klammer ergänzt. (Allgemeines Wohngebiet gem. textlicher Festsetzungen“)

17 : 0    Stimmen

1.2.2 Geschoßflächenzahl: Wir bitten die Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche anzugeben und ebenfalls in der Nutzungsschablone zu ergänzen.

Beschluss:
1.2.2: Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl ist städtebaulich nicht erforderlich. Mit der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie der Wand-und Firsthöhen sind die städtebaulich erforderlichen Festsetzungen erfolgt.

17 : 0    Stimmen

1.5: Ist hier § 14 Abs. 1 BauNVO gemeint? Bitte um Überprüfung.

Beschluss:
1.5: Der Gesetzesbezug (BauNVO) wird korrigiert.

17 : 0    Stimmen

1.8.1 Dächer: Die vorgelegte Bauleitplanung enthält keine Anpassungspflicht der Garagen an die Hauptgebäude bzw. für etwaige Grenzgaragen/Doppelhäuser keine Anpassungspflicht des Nachbauenden an den Erstbauenden. Es obliegt der Planungshoheit der Gemeinde eine eventuelle Festsetzung in Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung einzuarbeiten.

Stellungnahme Planer:
1.8.1: Eine Anpassungspflicht bei Doppelhäusern kann entfallen, da durch die bauplanungsrechtliche Rechtsprechung klargestellt ist, unter welchen Bedingungen der Nachbauende seine Doppelhaushälfte zum Erreichen eines Doppelhauses in der offenen Bauweise anbauen muss.

Sollte der Gemeinderat jedoch über diese Mindestanforderungen hinaus aus gestalterischen Gründen eine exakte Anpassung von zum Beispiel Dachformen, Dachfarben, Firsthöhen oder Gebäudevor-und Rücksprünge wünschen, müsste Bebauungsplan entsprechend geändert und noch einmal ausgelegt werden. Dies sollte dann auch für Grenzgaragen gelten. Aus Sicht des Planverfassers ist dies nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung jedoch nicht zwingend erforderlich.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, Änderungen sind nicht veranlasst.

16 : 1    Stimmen

1.8.3 Wandhöhen und Firsthöhen: Die Bautypen, nach welchen sich die Dachneigungen richten, sollten ebenfalls in der Nutzungsschablone ergänzt werden.

Beschluss:
1.8.3: Durch die ergänzende Darstellung der hinweislichen Regelquerschnitte, werden die entsprechenden Bautypen ergänzt. Eine Ergänzung der Bautypen in der Nutzungsschablone ist nicht erforderlich.

17 : 0    Stimmen

1.8.4 Garagen, Nebengebäude,.. stellt auf die Anzahl der Wohneinheiten ab. Derzeit enthält der Bebauungsplan keine höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Wir bitten eine etwaige Notwendigkeit der Festsetzung in Betracht zu ziehen.

Garagen und Carports werden nur innerhalb der Baugrenzen oder in Flächen für Nebenanlagen zugelassen. Hat der Bebauungsplan nach §23 Abs. 5 Satz 1, 2 BauNVO die Errichtung von Garagen oder Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen kann die Garage oder das Gebäude nicht nach Art. 6 Abs. 9 BayBO errichtet werden.

Stellungnahme Planer:
1.8.4: Eine bauplanungsrechtliche Festsetzung der zulässigen max. Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist aus städtebaulicher Sicht nicht notwendig. Die Regelungen in den textlichen Festsetzungen unter 1.8.4 stellt lediglich eine Regelung zur Anzahl von Stellplätzen als baugestalterische Vorschrift nach Art 81 BayBO dar.

Die Festlegung, dass Garagen und Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen oder innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind, ist städtebaulich begründet. Ansonsten bestünde die Gefahr dass Garagen und Stellplätze an gestalterisch oder verkehrstechnisch ungünstigen Stellen errichtet werden.

Die Geltung des Art. 6 BayBO ist im Bebauungsplan angeordnet. Sofern also eine Garage als Grenzbau oder ohne eigene Abstandsflächen sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes innerhalb der festgesetzten Baugrenzen erstellt wird, ist dies zulässig, da die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen den bauordnungsrechtlichen Vorgaben vorgehen. Eine redaktionelle Klarstellung erfolgt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, die redaktionelle Klarstellung erfolgt.

17 : 0    Stimmen

1.8.5 Geländegestaltung: Hinsichtlich der Höhenfestsetzung muss der obere und untere Bezugspunkt eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein. Der untere Bezugspunkt, die Begrenzung der Verkehrsfläche, erscheint nur möglich, wenn die Verkehrsfläche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fertiggestellt ist oder der Bebauungsplan die Höhenlage dieser festsetzt. Aus Sicht des Landratsamtes ist es zwingend erforderlich die Höhenlage der Erschließungsstraße zu bestimmen. Bei der Erschließungsplanung sollten die Straßenbezugspunkte NÜN am Asphaltrand festgelegt werden, da diese unstrittig sind.

Da die unbebauten Grundstücksflächen auf das angrenzende Straßenniveau anzugleichen sind, bitten wir um Überprüfung, welche max. Aufschüttungen bzw. Abgrabungen zugelassen werden sollen  (Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO ermöglicht eine Höhe von 2 m).

Stellungnahme Planer:
1.8.5: Bestandteil dieser Festsetzung ist eine ortsgestalterisch erforderliche, bauordnungsrechtlich begründete Festsetzung zur Geländegestaltung. Dies sollte nicht verwechselt werden mit der Festsetzung einer Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB.

Der Planverfasser weist jedoch darauf hin, dass auch die Höhenlage für die Hauptgebäude nach Ziffer 1.3 in den textlichen Festsetzungen geregelt ist. Nach der derzeitigen Rechtsprechung sind die Bezugspunkte eindeutig zu definieren. Wie bereits zur Billigung des Bebauungsplanes in der Sitzung dargelegt, ist ein Bezug auf eine noch herzustellende Straßenoberkante mit gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden. Sicherer wäre es, die zulässigen Straßenhöhen festzusetzen. Dies ist in der Praxis jedoch wenig hilfreich, damit einer unflexiblen Festsetzung von zulässigen Straßenhöhen die Realisierung eines Baugebiets unnötig erschwert wird. Besser wäre es, die Höhenlage der Hauptgebäude im Baugebiet bezogen auf Höhen über Normalnull exakt festzusetzen.

Dies ist jedoch nur dann zuverlässig und praktikabel möglich, wenn zumindest die Erschließungsplanung so weit fortgeschritten ist, dass die zukünftigen Straßenhöhen erkennbar sind. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die festgesetzten Höhenlagen der Hauptgebäude nicht zum Straßenniveau passen und ungünstige Entwässerungssituationen oder ungünstige Grundstückszufahrten entstehen. Die Gemeinde Pettendorf hat das Erstellen einer Erschließungsplanung jedoch vorerst zurückgestellt. Es verbleibt somit eine gewisse Rechtsunsicherheit des Bebauungsplanes. Unter Umständen sollte der Bebauungsplan dann an eine konkrete Straßenplanung angepasst werden. Mit dieser Lösung ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bebauung bereits erschlossene Teilgrundstücke des Bebauungsgebietes nach Wirksamkeit des Bebauungsplanes zugelassen werden muss.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Meinung des Planers und ist sich bewusst, dass die max. Aufschüttungen bzw. Abgrabungen bis 2,00 m betragen können. Dies ist aber unter den gegebenen topographischen Verhältnissen nicht zu erwarten. Änderungen zu diesem Punkt sind daher keine veranlasst.

17 : 0    Stimmen

1.11 Werbeanlagen: Wir gehen davon aus, dass die genannten Werbeanlagen den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten zulässigen Nutzungen zugeordnet werden. Externe bzw. Fremd-Werbeanlagen (außerhalb der Stätte der beworbenen Leistung) zählen zu den nichtstörenden Gewerbebetrieben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und sind unter den  Voraussetzungen der Zulässigkeit von „Wohnnutzung" des § 13b Satz 1 BauGB ausgeschlossen.

Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass dies korrekt ist, Planänderungen sind nicht veranlasst.

16 : 0    Stimmen

Hinweise (Teil C):
Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Versickerungsanordnungen, Zisternengrößen,...) müssen konkret im Textteil erfolgen.

Stellungnahme Planer:
Hinweise – Versickerungsanlagen, Zisternen
Aus Sicht des Planverfassers wäre es besser, die erforderlichen Rückhaltevolumen bzw. die maximalen zulässigen Abflussmengen eines Notüberlaufes an die öffentliche Entwässerung für Niederschlagswasser festzusetzen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass im Rahmen der Erschließungsplanung diese Abgabemengen berechnet und entsprechend festgesetzt werden. Die Gemeinde Pettendorf hat dies jedoch vorerst zurückgestellt.

Insofern verbleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit dergestalt, dass unter Umständen bei einzelnen Bauparzellen eine gesicherte Erschließung hinsichtlich des Niederschlagswassers nur sehr schwer zu erreichen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen.

Beschluss:
Die Versickerungsanlagen und Zisternen werden unter Hinweise beibehalten, da die Berechnung und konkrete Festsetzung erst im Rahmen der Erschließungsplanung getroffen werden können. Siehe hierzu auch die Stellungnahme zu den Aussagen WWA. Der Gemeinderat stellt fest, dass keine Änderungen veranlasst sind.

Diskussionsverlauf

Ebenso wie beim Tagesordnungspunkt 1 erfolgt die Diskussion unter Einbindung des Planers. Besonderheiten sind beim jeweiligen Beschlusspunkt vermerkt.

Im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss fragt Gemeinderat Amann an, inwieweit der Satzungsbeschluss erfolgen kann, da in der Ladung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Hierzu ist festzustellen, dass ein Satzungsbeschluss bei objektiver Betrachtung des Tagesordnungspunktes nicht ausgeschlossen wird. Läge eine Erweiterung der Tagesordnung vor, besteht nach herrschender Meinung die Möglichkeit einen Beschluss zu fassen, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, anwesend sind und zudem niemand der Beschlussfassung wi derspricht. Diesbezüglich erfolgt eine Klärung mit der Rechtsaufsicht. Sollte der Satzungsbeschluss unzulässig sein, wird dieser in der Gemeinderatssitzung am 02.05.2019 unverändert erneut gefasst.  

Beschluss 1

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind Änderungen veranlasst, die keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Fachstellen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auslösen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Satzungsbeschluss
Die Gemeinde Pettendorf erlässt gemäß der §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl I. S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3736), der Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057), der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) folgenden Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Zur Alten Mühle I“ in der Fassung vom 20.09.2018, redaktionell ergänzt durch Beschluss vom 04.04.2019 als Satzung.

§ 1 Gegenstand und Bestandteile der Satzung

Die Bestandteile der Satzung, sind:
  • Teil A: Planzeichnung Bebauungsplan mit zeichnerischen Festsetzungen und Verfahrensvermerken
  • Teil B: Textliche Festsetzungen

Weitere Bestandteile des Bebauungsplanes sind:
  • Teil C: Hinweise und Empfehlungen
  • Teil D: Begründung
  • Anlagen: Teil E Immissionsschutztechnisches Gutachten

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans (Flurnummer 6 (TF), 85 (TF), 121, 121/1, 122, 122/1, 122/2, 122/3, 123, 124, 124/4 (TF), 124/6, 125, 126 (TF), 128,129/1 (TF), 134/1 (TF), 149 (TF) der Gemarkung Kneiting), ist in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt.

Der verbindliche Bauleitplan ist auszufertigen und der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Gemeindeentwicklung; Dorferneuerung Pettendorf, Beratung und Beschlussfassung über den notwendigen Handlungsbedarf und Antragstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Ausgangslage
Auf Grundlage des mit dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz erarbeiteten und 2015 abgeschlossenen Gemeindeentwicklungskonzept Pettendorf wurde vom Gemeinderat und der Verwaltung intendiert, Maßnahmen der sog. „städtebaulichen Entwicklung“ über Fördermittel der Städtebauförderung umzusetzen.

Ergänzend zum Gemeindeentwicklungskonzept Pettendorf wurde für die beabsichtigte Beantragung der Städtebauförderung eine aufwendige Grobanalyse durch die Planergemeinschaft Wamsler, Rohloff, Wirzmüller, Kehrer Planung GmbH und Brandl Architekten bda erstellt, die als Grundlage für die Aufnahme ins Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“ dienen sollte.

Zu möglichen Maßnahmen der Städtebauförderung fanden im Übrigen öffentliche Beschlüsse des Gemeinderates am 05.06.2008, 05.08.2010, 04.11.2010 und 11.06.2015 statt. Am 21.07.2016 wurde in nichtöffentlicher Sitzung (aufgrund der Klärung der Fragen von Eigentumsverhältnissen etc.) über die weitere Vorgehensweise entschieden. In der Sitzung am 03.11.2016 wurde öffentlich über den möglichen Umgriff der Städtebauförderung beschlossen.

Trotz der umfangreichen Vorarbeiten und qualifizierten Antragstellung wurde der Antrag der Gemeinde Pettendorf von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt, da es deren Sicht u. a. das bereits mit dem ALE erarbeitete Gemeindeentwicklungskonzept Pettendorf nicht mit den „rigiden“ Verwaltungsabläufen der Städtebauförderung vereinbar ist. Argumentativ wurde zudem ins Feld geführt, dass die Größe der Gemeinde und die vorgesehenen Maßnahmen nicht zu den Programmen der Städtebauförderung passen.

Durch intensives Intervenieren der Verwaltung bis hin zum Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr konnte erreicht werden, dass die gesetzten Handlungsziele über Maßnahmen der Dorferneuerung umgesetzt werden könnten.

Grundlage für den Umgriff der Dorferneuerung bilden aus dem Maßnahmenkatalog der Grobanalyse Handlungsbedarfe mit geschätzten Gesamtkosten in Höhe von ca. 4 Millionen Euro.

Hierzu gehören vorrangig nachfolgende Projekte, die im Rahmen einer Dorferneuerungsmaßnahme Pettendorf realisiert werden können:  

Ertüchtigung des Rathausumfeldes
Der Maßnahmenkatalog der Grobanalyse sieht u. a. vor, das Rathausumfeld durch geeignete städtebauliche Maßnahmen zu ertüchtigen. Das Rathausumfeld erfährt durch die anliegenden öffentlichen Einrichtungen wie Kirche, Friedhof, Kindergarten, Kinderkrippe, Rathaus, Pfarrhof, Bücherei und Sparkasse verhältnismäßig viel Zielverkehr, dem überwiegend der Individualverkehr mit Pkws zugeordnet werden kann. Dieser entsteht meist zu den Stoßzeiten der Krippen- und Kindergartenöffnung sowie bei der Abholung der Kinder, ebenso bei kirchlichen Angelegenheiten wie Kirchenfesten oder Beerdigungen.

Eine attraktive Gestaltung des Rathausumfeldes, das der öffentlichen und sozialen Bedeutung dieses Bereiches gerecht wird, ist nicht vorhanden. Nach einer Neugestaltung kann der Platz die Aufgaben erfüllen, die ihm als Ortsmittelpunkt  nach Lage und Funktion obliegen würden. Dazu gehören auch die Durchführung von Festen und Märkten (Adventsmarkt).

Die städtebaulichen Missstände im Bereich des Rathausumfeldes lassen sich im Wesentlichen wie folgt beschreiben:

  1. Gefährdung der Fußgänger, hier vor allem von Kindern
  2. Gefahrenpotential Begegnungsverkehre
  3. fehlende Barrierefreiheit Rathaus
  4. fehlendes Parkplatzkonzept
  5. fehlende Attraktivität, d. h. allgemeine städtebauliche Notwendigkeit der Aufwertung des Rathausumfeldes


Ausbau Schulgangerl
Die Herstellung der Fußwegeverbindung „Schulgangerl“ in Verbindung mit der Rathausplatzumgestaltung stellt eine wichtige Maßnahme zur Verbesserung der innerörtlichen Wegeverbindung dar. Insbesondere die verkehrssichere Nutzung durch Schulkinder macht den derzeit nur beschwerlich begehbaren Weg zu einem Projekt mit oberster Priorität im Rahmen der Dorferneuerung.

Umgestaltung Areal Hauptstraße 4
Oberste Priorität haben die Maßnahmen im Zusammenhang mit der  Umgestaltung des Areals „Hauptstraße 4“, die ggf. den Umbau zum Bürgertreff und den dauerhaften Erhalt des Wirtshauses, somit eine weitreichende kulturelle und soziale Nutzung vorsieht.


Weitere Vorgehensweise
In Zusammenarbeit mit dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz besteht die grundsätzliche Möglichkeit die aufgezeigten Maßnahmen im Rahmen einer „großen“ Dorfererneuerung nach den DorfR die Realität umzusetzen. Wenngleich die Förderquote unterhalb der Städtebauförderung liegt, können im Rahmen der Dorferneuerung oder vergleichbarer Programme signifikante Fördermittel akquiriert werden. Die Details sind mit dem Amt für Ländliche Entwicklung noch abzuklären.

Jedoch besteht die Notwendigkeit die beabsichtigten Maßnahme(n) „Dorferneuerung Pettendorf“ bei Amt für ländliche Entwicklung Oberpfalz baldmöglichst zu beantragen. Dies setzt die Zustimmung des Gemeinderates voraus.  

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die notwendige Antragstellung für die „Dorferneuerung Pettendorf“ nach den DorfR beim Amt für Ländlichen Entwicklung Oberpfalz zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Städtebauliche Entwicklung; Neubau Ärztehaus, Vorstellung der Ergebnisse des Architektenwettbewerbs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beratend 4

Sachverhalt

im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung nach der HOAI wurde von der Gemeinde Pettendorf der Planungswettbewerb „Neubau Ärztehaus Pettendorf“ durchgeführt. Die Wettbewerbsbeiträge wurden am 14.03.2019 von einer neunköpfigen Fachjury aus Sach- und Fachpreisrichtern beurteilt.

Fachpreisrichter: • Dipl.-Ing. Architekt Christian Kirchberger • Dipl.-Ing. FH Architekt und Stadtplaner Martin Köstlbacher • Dipl.-Ing. Architekt Stefan Schretzenmayr • Prof. Dipl.-Ing. Architekt Wolfram Pistohl

Sachpreisrichter: • Eduard Obermeier, 1. Bürgermeister • Bernhard Weigl, 2. Bürgermeister, Fraktionsvorsitzender FW • Ludwig Bink, 3. Bürgermeister, Fraktionsvorsitzender CSU • Walter Oberleitner, Fraktionsvorsitzender SPD • Alexa Muehlenberg, Fraktionsvorsitzende UwB/ödp Vorprüfung: • Dipl.-Ing. Architektin Silke Bausenwein

Als weitere Fachberater waren zugelassen: • Martin Antretter, Gemeinde Pettendorf • Dr. Johannes Schmid, künftiger Nutzer • Dr. Andreas Hochreiter, künftiger Nutzer

Rang 1: schön und gut Büro für Architektur Maxhütte-Haidhof




Beurteilung des Preisgerichtes

Städtebauliche Einordnung
Der Ortseingang wird durch das traufseitig stehende Satteldachgebäude offen gestaltet und klar definiert. Die Bauform entspricht dem gewohnten dörflichen Bild, dies wird prinzipiell als positiv betrachtet.
Der direkte offene zur Schlossstraße orientierte Eingangsbereich führt zu einer klaren Adressbildung.
Die Parkplatzsituation wird auf dem Grundstück gelöst, die Zu- und Abfahrtsituation erscheint beengt und müsste angepasst werden.

Funktionen
Die benötigten Gesamtflächen werden zur vollen Zufriedenheit erfüllt. Der Eingangs- und Empfangsbereich erscheint eine Spur zu klein und sollte offener gestaltet werden. Die funktionelle Einheit Empfang/Wartebereich verspricht kurze Wege, wobei der Warte­bereich großzügiger ausgebildet werden sollte.

Empfang/Backoffice und Sozialraum sind in Ihrem Zusammenspiel gut gelöst.
Die dezentrale Lage der Funktionszimmer, EKG/Labor und Verbandsraum sollten auf einem Punkt konzentriert werden.

Die klare Strukturierung der Sprechzimmer wird positiv gesehen, führt aber zu einer längeren Wegeführung zwischen Empfang und Sprechzimmer. Die innovative Idee des „Ärztegangs“ sollte aber zugunsten eines großzügigeren Mittelgangs- und Empfangsbe­reiches überdacht werden.

Die Ausblicke in die Landschaft aus Warte-, Sozialbereich und dem Mittelflur werden als Stärke des Entwurfes betrachtet, könnten allerdings noch großzügiger ausgeführt werden.
Die zusätzlich angebotenen Flächen in den Obergeschoßen für die gemeindliche Nutzung erhöhen die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes.Insgesamt handelt es sich bei dem Beitrag um einen großzügigen gestalterisch wertvollen Beitrag zum Wettbewerb.

Abstimmung für Rang 1 durch Preisgericht:

8 : 1 Stimmen









Rang 2: PURE GRUPPE Architektengesellschaft mbH Regensburg




Beurteilung des Preisgerichtes

Städtebau
Das Gebäude liegt gut im Grundstück, stellt keine bauliche Barriere im Ortseingangs­bereich dar. Der Eingang befindet sich seitlich am Gebäude, was die Auffindbarkeit erschwert, aber durch das Einrücken ins Gebäude Schutz vor der stark befahrenen Schlossstrasse bietet.
Die Stellplätze sind sinnvoll auf dem Grundstück organisiert, sind aber nur über das Nachbargrundstück erreichbar.

Funktion

Erdgeschoss
Der Eingang ist, wie der gesamte Praxisbereich, barrierefrei. Der Zugang zum OG erfolgt außen am Gebäude getrennt von Treppenhaus und Aufzug. Die Eingangszone ist hell und großzügig gestaltet. Der Ablauf von Anmeldung zu Warten ist kreuzungsfrei angelegt. Der wartende Patient ist ins Praxisgeschehen eingebunden und nicht separiert.
Der Anmeldebereich gewährleistet Überblick über die gesamte Praxis und ihre Abläufe, jedoch ist der Backoffice-Bereich nicht abgetrennt und insgesamt zu klein. Der Wartebe­reich ist zu klein dimensioniert und bietet keinen Ausblick in die Landschaft. Die Funkti­onsbereiche wie z.B. Labor sind für das Personal praktisch angeordnet, das EKG sollte diesem Bereich räumlich zugeordnet werden. Der Personalbereich liegt noch in sinnvoller Entfernung und ist vergleichsweise groß ausgelegt.
Der Sprechzimmerbereich / die Behandlungsräume sind kompakt, trotzdem großzügig, mit kurzen Wegen und sehr praxistauglich. Der Flur ist jedoch eine Sackgasse ohne na­türliches Licht und Ausblick. Insgesamt sind alle Räume etwas zu klein hinsichtlich der zu erwartenden Patientenzahlen.
Die Lamellenverkleidung vor den Fenstern bietet Privatheit, jedoch wird befürchtet, dass hierdurch die Sichtbeziehung nach außen leidet.

Kellergeschoss
Die Teilunterkellerung des Hauptgebäudes ist im Bereich des eingeschossigen Anbaus nicht sinnvoll.

Obergeschoss
Die geforderte Büronutzung ist gewährleistet. Der mögliche Bau von EG und OG in zwei Bauabschnitten ist ein interessanter Vorschlag, sollte aber nicht erfolgen, um den laufen­den Betreib der Arztpraxis nicht zu beeinträchtigen.
Erscheinung
Die Abstraktion der Fassade im Erdgeschoss und an diesem Ort wird kontrovers disku­tiert. Das Absetzen der Fassade im Obergeschoss schwächt den Entwurf.


Abstimmung für Rang 2 Preisgericht:  

8 : 1 Stimmen


Rang 3:  bh Architektengesellschaft mbH Regensburg




Beurteilung des Preisgerichtes

Städtebau
Der Verfasser versucht durch die Stellung und Form des Gebäudes einen markanten Akzent zu setzen. Der innovative, skulpturelle Ansatz wird gewürdigt. Aufgrund der Situ­ation und Lage am Ortseingang erscheint die ungewöhnliche Form und Größe an dieser Stelle der dörflichen Struktur Pettendorfs jedoch nicht angemessen.
Die erforderlichen Parkplätze können aufgrund der überzogenen Außenmaße des Gebäu­des auf dem Grundstück selbst nicht nachgewiesen werden.


Gestaltung
Die äußere Ausformung der Fassade mit 7 m hohen Holzlamellen kann nicht befriedigen, sowohl von außen her gesehen als Blickfang am Ortseingang von Adlersberg her, als auch vom Ausblick von den Praxisräumen nach außen.
Durch die runde Form entstehen an den Randbereichen schlecht möblierbare Räume.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass die durch das Preisgericht festgestellte Ranking der eingereichten Arbeiten auch für die weitere Umsetzung des Projektes unverändert bleibt (bzw. wie folgt verändert wird).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bienenfreundliche Gemeinde Pettendorf; LEADER-Projekt "Bienenerlebniswelt Pettendorf-Bienenlehrpfad", Beratung und Beschlussfassung über das Beschilderungskonzept; Verlängerung Projektlaufzeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Zur Umsetzung des Bienenlehrpfades wurde der Weg festgelegt,  die Standorte erarbeitet, die Baugenehmigungen eingeholt und mittlerweile auch die Fundamente erstellt. Weiter wurden die Modellierungen des jeweiligen Umfeldes  vorgenommen.

In Zusammenarbeit mit den Planern und der Projektsteuerung des Projektes „Pettendorf blüht“ wurde die Konzeption zu den Inhalten der Tafeln erarbeitet.

Zielsetzung war hier  die Visualisierung der Thematik  als Umweltbildungsmaßnahme in Verbindung mit Gestaltung eines förderlichen Lebensraumes für Insekten.  Im Förderantrag wurden die Projektziele dargestellt:

Projektbausteine
  • Konzeption eines Bienenlehrpfades in und um den Hauptort Pettendorf.
  • Errichten von Stationen zur Demonstration der vielfältigen Erzeugnisse, Lebensräume und Gefahren von und für Bienen sowie über den Beruf des Imkers (Lernstationen) im gesamten Gemeindegebiet.
  • Einrichten von Blühgärten und Blühstreifen im Dialog mit Privaten, Schule und Gemeinde.
  • Beschilderung und Öffentlichkeitsarbeit (Flyer).
  • Einrichten einer Fachabteilung Bienen in der Pettendorfer Gemeindebibliothek (= Station im Bienenlehrpfad).
  • Durchführung von mindestens drei öffentlichen Veranstaltungen (pro Jahr 1 Veranstaltung) zur Bekanntmachung des Lehrpfades (Bienenerlebnistage mit Angeboten wie z. B. Samentauschbörse, Imkertag Pettendorf, Bienenmedizin o.ä.) in Kooperation mit Vereinen und bürgerschaftlich organisierten Akteuren (auch regionalen, wie dem Kreisimkerverein Regensburg) sowie der Wirtschaft.
  • Schaffen neuer Lebensräume ( Wildbienenhügel, Insektenhotels für Privatgärten u.ä.)


Der Lehrpfad   stellt nicht nur die Honigbiene sondern v. a. auch die Wildbienen in den Fokus. Mit wenigen Worten soll das Wesentliche dargestellt und mit Hilfe von Bildern verstärkt werden.  Dabei galt es, die Tafeln nicht mit zu viel Text zu überfrachten, auch wenn die  Thematik hier sehr großes Wissen bereitstellen könnte.

Hierfür  ist geplant, über QR-Code fachlich vertiefte Informationen bereitzustellen, die noch mit Experten erarbeitet werden müssen und nicht im Auftrag enthalten sind. Mit Zielrichtung der schulischen Nutzung des Lehrpfades  (Exkursionen- Wandertage) können diese  Hintergrundinformationen  auch nach Lehrplan und wissenschaftlichen Erkenntnissen  aktuell gehalten werden.

Projektcontrolling
Aufgrund des unerwartet hohen Arbeitsaufwandes dem LEADER-Projekt „Bienenerlebniswelt Pettendorf“ liegt das Projekt derzeit hinter dem ursprünglichen Zeitrahmen. Der Projektzeitraum endet am 31.05.2019. Eine Realisierung bis zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht mehr realistisch. Es wird daher empfohlen eine Verlängerung der Projektlaufzeit bis 31.03.2020 zu beantragen. Wenngleich der Bienenlehrpfad noch im Frühsommer 2019 „in Betrieb“ gehen kann, sind Arbeitspakte wie öffentliche Veranstaltungen und interkommunale Vernetzung nachfolgend umsetzbar.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier informiert, dass sich bereits im Rahmen der Vorbesprechung einige Unstimmigkeiten bezüglich des Beschilderungskonzeptes ergeben haben, die sich sowohl auf Inhalte als auch auf die Gestaltung, z. B. die Farbgebung oder die Platzierung der englischen Texte beziehen. Bürgermeister Obermeier schlägt daher vor, die vorgebrachten Anregungen der Fraktionen unter Einbindung der sonstigen Prozessbeteiligten in einer Sondersitzung des Straßen- und Umweltausschusses in die vorhandene Konzeption einzuarbeiten. Es ist ggf. auch die Teilnahme des Planungsbüros vorgesehen. Die Tafeln sollen im Straßen- und Umweltausschuss konkret überarbeitet werden und in der Mai-Sitzung im Gemeinderat erneut zur Abstimmung gestellt. Die Änderungsvorschläge aus den Fraktionen sollen zur Vereinfachung im Vorfeld der Verwaltung übermittelt werden. Als möglicher Sitzungstermin wird der Dienstag, der 23.04.2019 anvisiert. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung eine Verlängerung der Projektlaufzeit bis 31.03.2020 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.

16 : 0 Stimmen

2. Der Gemeinderat beschließt, dass eine inhaltliche Überarbeitung durch den Straßen- und Umweltausschuss unter Einbeziehung des Gemeinderates und der Projektbeteiligten erfolgt. Die Beschlussfassung über das Beschilderungskonzept wird insoweit auf Mai 2019 vertagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Kommunale Verkehrsüberwachung; Übertragung der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf die ZV KVS Oberpfalz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Entsprechend der Vorverhandlungen und Beschlusslage im Gemeinderat soll neben der Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit von Fahrzeugen auch der ruhende Verkehr bezüglich der Parkverstöße von der Gemeinde Pettendorf aufgenommen werden. Der operative Vollzug wird auf den ZV KVS Oberpfalz übertragen.

Formale Übertragung der Verkehrsüberwachung auf den „ZV KVS Oberpfalz“
Die Verkehrsüberwachung gemäß § 2 Absatz 3 ZuVOWIG, d.h. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, muss formal übertragen werden.

Die Verkehrsüberwachung umfasst die Verfolgung und Ahndung von

1. Verstößen, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
2. Verstößen gegen die Vorschriften, die die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
3. Verkehrsordnungswidrigkeiten, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
a) Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b) Zeichen 237 (Radweg),
c) Zeichen 239 (Gehweg),
d) Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e) Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f) Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
g) Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h) Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

§ 2 Absatz 4 ZuVOWiG schreibt für die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 ZuVOWiG vor, dass die Gemeinde die Aufnahme besagter Tätigkeiten entsprechend den Vorschriften für die Bekanntgabe von Satzungen der Gemeinden bekannt machen.

Bezüglich der Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffend (Ziffer 2) erfolgte die Übertragung auf den ZV KVS Oberpfalz bereits mit Beschluss vom 21.10.2014.

Der nun  erweiterte Umfang, die die Verstöße im ruhenden Verkehr betrifft, ist auf den Zweckverband zusätzlich formal zu übertragen. Die Bekanntmachung kann sich auf diesen Teil der Verkehrsüberwachung beschränken.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

1. Die Gemeinde Pettendorf beschließt, dass sie ab 01.05.2019 die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, welche die Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden betreffen, wahrnimmt. Dieser Beschluss wird amtlich bekannt gemacht,

2. Die Gemeinde Pettendorf überträgt die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes gegen die Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden ab 01.05.2019 an den ZV KVS Oberpfalz.

3. Die bereits mit Wirkung ab 01.01.2015 durch die Gemeinde Pettendorf aufgenommene und an den ZV KVS Oberpfalz erfolgte Übertragung der Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen, bleibt bestehen.





 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Parkraummanagement; Schwetzendorfer Weiher, Beratung und Beschlussfassung über den gebührenpflichtigen Überwachungszeitraum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit der Einführung der Parkscheinautomaten und der Überwachung der Gebührenpflicht für die neue Badesaison  2019 ist festzulegen:

  • für welchen Jahreszeitraum die Gebührenpflicht  und
  • für welche Tageszeit die Gebührenpflicht

gelten soll.

In dieser Zeit ist dann der ZVKVO beauftragt, die Gebührenpflicht zu kontrollieren. Die Beschilderung hat entsprechend zu erfolgen.

Üblicherweise ist die jahreszeitliche Festlegung vom 1. Mai bis 15. September geläufig.

Die tageszeitliche Kontrolle ist in der Regel von 8:00 h bis 17:00 oder 18:00 h üblich.

Eine Anfrage des Anglervereines hinsichtlich einer grundsätzlichen Befreiung der Aktiven von Parkgebühren  kann aus Sicht der Verwaltung mit einer Festlegung erst ab 9:00 h bis 17:00 h Rechnung getragen werden, ohne  Ausnahmeregelungen schaffen zu müssen.

Auch ist hier den Früh- und Spätschwimmern ein ausreichendes gebührenfreies Fenster eingeräumt.
Grundsätzlich sei nochmals erwähnt, dass weiterhin die Möglichkeit der Jahreskarten besteht,
auswärtige Nutzer zahlen hierfür 25 €, einheimische Nutzer 20 €.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Festlegung des gebührenpflichtigen Jahres- und Tageszeitraumes wie folgt:  

Der Jahreszeitraum der Gebührenpflicht wird festgelegt:                1. Mai bis 15. September

Der Tageszeitraum der Gebührenpflicht wird festgelegt:                        täglich 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 04.04.2019 ö 8

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters:

Neuausweisung des Wasserschutzgebietes Winzer im Stadt- und Landkreisgebiet Regensburg
Die Gemeinnützige Wassergenossenschaft Winzer eG, Regensburg, beantragte beim Umweltamt der Stadt Regensburg die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets Winzer für die auf der Flurstück Nr. 58/1 der Gemarkung Winzer gelegenen Quelle. Das Schutzgebiet reicht von der Kirche Winzer bis fast nach Tremmelhausen. Es sind auch Flächen im Gemeindegebiet Pettendorf betroffen.
Der Entwurf der Verordnung zur Neufestsetzung des Trinkwasserschutzgebietes für das Gewinnungsgebiet Quelle Winzer liegt daher auch bei der Gemeinde Pettendorf zur Einsicht aus. Die erforderliche Bekanntmachung erfolgte bereits.

eCarsharing Standort Pettendorf
Im Rahmen der Jahreshauptversammlung der KERL eG wurde darüber informiert, dass das in Pettendorf stationierte E-Fahrzeug rege genutzt wird. So wurden in den ersten dreieinhalb Monaten in 39 Privatfahrten und 1 Dienstfahrt insgesamt 7.371 Kilometer mit dem E-Fahrzeug zurückgelegt.

Regensburg Triathlon am 04.08.2019
Im Rahmen der Vorbesprechung zum geplanten Regensburg Triathlon wurde bekannt, dass im Zeitraum von 9:30 bis 13:30 Uhr eine Vollsperrung des betroffenen Straßenbereiches für das Radrennen erforderlich wird. Im Gemeindegebiet Pettendorf sind davon u. a. die Bereiche Aichahof und Schwetzendorf betroffen. Im Ergebnis kann im betroffenen Zeitraum  weder Anlieger- noch Quellverkehr, z. B. von und zum „Schwetzi“, stattfinden. Dies führt aus Sicht der Gemeinde Pettendorf  zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, die nicht hingenommen werden kann. Dies wurde bei der Besprechung entsprechend klargestellt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Unterstützung durch die gemeindlichen Feuerwehren nicht oder nur bedingt erfolgen kann.  


Anfragen aus dem Gemeinderat:

Kinderkrippe
Gemeinderat Simbeck bedankt sich im Namen der Krippeneltern für die organisatorische und finanzielle Unterstützung der Gemeinde Pettendorf, die dazu beigetragen haben, die Verletzungsgefahr im Terrassenbereich durch das Verlegen eines Kunstrasenteppichs zu beseitigen.

Sachstand Dorferneuerung Kneiting, Bauabschnitt III 
Gemeinderat Weigl weist darauf hin, dass die einleitenden Maßnahmen zum Bauabschnitt III zeitkritisch werden. Es sei erwünscht, dass bis zum Kneitinger Feuerwehrfest 2022 alle Baumaßnahmen weitgehend abgeschlossen sind. Bürgermeister Obermeier erwidert, dass die notwendige Kontaktaufnahme mit dem ALE  erfolgte, jedoch aufgrund eines Zuständigkeitswechsels noch keine Terminierungen erfolgen konnten.

Datenstand vom 20.05.2019 08:45 Uhr