Datum: 05.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gasthaus "Zum Mayerwirt"
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 22:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vollzug des BayKiBiG;
Krippen- und Kindergartenbedarfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 07.11.2019 hat die Gemeinde Pettendorf auf Grundlage eigener Berechnungen den Bedarf der Betreuungsplätze für die Kinderkrippe und den Kindergarten festgelegt. Bei der Kinderkrippe wurde bei einer Versorgungsquote von (sehr hohen) 46% ein Bedarf von 30 Plätzen festgelegt. Beim Kindergarten wurde ein Bedarf von 136 Plätzen festgelegt.
Inzwischen hat das Kreisjugendamt am LRA Regensburg eine neue Prognoseberechnung erstellen lassen, die Daten sind für 3 Szenarien berechnet: Konstante Wanderung – ansteigende Wanderung – ausklingende Wanderung. Während bei der konstanten Wanderung die Entwicklung der letzten Jahre angesetzt wurde, wurden bei der ansteigenden Wanderung alle gemeldeten Baugebiete als bereits entwickelt eingerechnet. Dies führt zum Teil zu Steigerungen von über 40% in wenigen Jahren, was absolut unrealistisch ist.
Die konstante Wanderung unterscheidet sich von der ausklingenden erst ab 2025 signifikant. In der Berechnung ist auch der Faktor 3,5 eingearbeitet. Dieser unterstellt einen gewissen Anteil an sogenannten 2,9 Kinder oder aber auch die neu ermöglichte Korridorentscheidung der Eltern bei der Einschulung, was sich unmittelbar auf freie Plätze auswirkt!
Die aufgrund der bekannten Kinderzahlen (Einwohnermeldeamt, Stand Oktober 2020) ersichtliche Entwicklung liegt deutlich unter den angenommenen Szenarien, hat aber keine Neubaugebiete mit einberechnet.
Gemeinde Pettendorf – konstante Wanderungen
Krippenplätze
Kindergartenplätze
Gemeinde Pettendorf – ansteigende Wanderung
Krippenplätze
Kindergartenplätze
Gemeinde Pettendorf – ausklingende Wanderungen
Krippenplätze
Kindergartenplätze
Die o.g. tabellarischen Formen sind unübersichtlich und schwer zu interpretieren, sodass hier das gesamte in einer Zusammenfassung und auch einer grafischen Darstellung erfolgt:
Beschluss
Aus Sicht der Verwaltung ist die Orientierung an einem ausklingen Szenario im heute abschätzbaren Korridor als ausreichend zu betrachten.
Der Gemeinderat stellt fest, dass auf Grundlage der gemeindlichen Datengrundlagen von einer ausklingenden Wanderung auszugehen ist. Der Bedarf an Betreuungsplätzen wird daher wie folgt festgelegt:
Kinderkrippe: 30 bei einer Quote von 35 – 40 %
Kindergarten: 150
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Neubau Kinderhaus;
Festlegung der Gruppenanzahl und des Raumprogramms
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Auf Grundlage der Bedarfsfeststellung nach dem BayKiBiG entsteht für die Altersgruppe der 3 bis 6-jährigen Kinder, somit für den Betreuungsbereich Kindergarten, ein Bedarf von bis zu 150 Plätzen.
Gleichzeitig wird mit Bestätigung durch den Vorsitzenden der Kirchenverwaltung Herrn Pfarrer Pabst der offizielle Wegfall einer Gruppe ab Herbst 2021 angezeigt. Begründet ist dies mit der Richtlinie der Diözese und der damit verbundenen Reduktion von Kindergruppen im Bereich der Pfarreiengemeinschaft.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, den absehbaren Betreuungsbedarf im Kinderhaus Kneiting bereits vor der Antragstellung auf Förderung planerisch umzusetzen.
Die Ausgangslage macht es erforderlich das Kinderhaus Kneiting als dreigruppigen Kindergarten zu errichten. Durch die Integration zusätzlicher Räume wie eines Ruheraumes, eines Abstellraumes für Kinderwägen und dem Vorsehen entsprechender Toiletten (Sitzhöhen) / Wickeltisch besteht dann die Möglichkeit, Kinder der Altersgruppe ab 2 bis 4 Jahren aufzunehmen.
Hiermit wäre der für die Gemeinde notwendigen Flexibilität sehr gut Rechnung getragen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Neubau des Kinderhauses in Kneiting in Form eines dreigruppigen Kindergartens zu. Eine Gruppe soll für die Altersgruppe 2- 4 Jahre vorgesehen werden. Die Verwaltung wird beauftragt dies bis zur Genehmigungsplanung entsprechend umzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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3. Neubau eines Kinderhauses mit Regionalladen in Kneiting;
Beratung und Beschlussfassung über die Entwurfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Bürgermeister Obermeier die beauftragten Architekten Hanshans und von Schultz, Lappersdorf, vom gleichnamigen Architekturbüro. Er übergab Herrn Hanshans das Wort. Dieser stellte die Entwurfsplanung, die ständig mit dem Kreisjugendamt am LRA Regensburg abgestimmt wurde und deren Zustimmung zur aktuellen Planung bereits vorliegt, vor:
Das geplante Gebäude soll erdgeschossig, ohne Keller, errichtet werden. Als Dachform ist ein versetztes Pultdach (DN 10°/12°) geplant, welches durch ein Lichtband die Belichtung des Flures sicherstellt. Die Gebäude sind zur Einfahrt Wertstoffhof hin situiert, hier ist auch der Zugangs- und Stellplatzbereich in erster Linie angedacht. Die Planung des Gebäudes ist unterteilt in drei Gebäudeteile, die jedoch funktionell in einem Zusammenhang stehen:
Teil 1: Eingang/Windfang für alle drei Gruppen, Garderobe für die Gruppen 1 und 2, Leitungsraum,
Personalraum, Therapieraum, sowie Sanitär-, Hauswirtschafts- Lagerraum.
Teil 2: Mehrzweckraum, behindertengerechtes WC (zugleich Personal- bzw. Besucher-WC), Gruppenraum
1 und 2 mit den entsprechenden Nebenräumen.
Teil 3: Garderobe für Gruppe 3, Einstellmöglichkeit für Kinderwägen, Technikraum, Lager, Sanitärraum,
Nebenraum, Gruppenraum 3 für altersgemischte Gruppe und einem Ruheraum.
Verbunden sind die Räumlichkeiten über ein durchgängiges Flursystem, welches jedoch durch entsprechende Türsysteme von einander abtrennbar ist. Alle Aufenthaltsräume verfügen über einen zweiten Fluchtweg, die Gruppenräume verfügen über einen direkten Zugang zum Spielgarten.
Wie bereits erwähnt, ist der Vorplatz/Eingangsbereich des Kinderhauses mit der vorgeschriebenen Bewegungsfläche für die Feuerwehr über die Zufahrt zum Wertstoffhof erschlossen. Zusätzlich ist eine Zuwegung für Fußgänger von der Straße „Zur Alten Mühle“ geplant. Diese führt über eine zu erstellende Treppenanlage/Rampe, entlang des Teilbereiches 3, zum Haupteingang.
Diskussionsverlauf
Dritter Bürgermeister Weigl stellt fest, dass die Planung von derzeit 6 Parkplätzen nicht ausreichend sein könne. Der zu erwartende Hol- und Bringverkehr wird deutlich höher sein, zudem werden diese Parkplätze bereits durch die Leitung und das übrige Personal belegt sein. Herr Hanshans erläuterte hierzu, dass ihm das durchaus bewusst ist. Der Bedarf an Parkplätzen ergibt sich aus der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde, in der jedoch der Individualverkehr nicht berücksichtigt wurde. Es sind daher bereits zusätzliche Stellplätze an der Straße „Zur Alten Mühle“ (ehem. B8) eingeplant.
Gemeinderat Manz stellt fest, dass die Garderobenräume mit insgesamt rd. 30 m² seines Erachtens als zu klein geplant sind. Hierzu erklärt Herr Hanshans, dass bei der Planung von einem Regel-Platzbedarf pro Kind von 30 cm Breite ausgegangen wurde, dadurch ergeben sich die Raumgrößen. Gemeinderat Manz plädiert hier an die Gemeinde eine vernünftige bzw. großzügigere Planung in diesem Bereich anzustreben.
Gemeinderätin Muehlenberg ist mit der Situierung des Haupteingangsbereichs nicht einverstanden und regt an, diesen nach Norden zu verlegen. Herr Hanshans erklärt hierzu, dass dies aufgrund der Geländesprünge technisch nur schwer möglich ist, zudem müsste dann der Zugang über das Nachbargrundstück erfolgen.
Gemeinderat Bosl fragt an, ob auch schon eine Kostenschätzung für das Projekt vorliege. Herr Hanshans erklärt hierzu, dass diese im Zuge des Förderantragsverfahrens mit erstellt wird und eine verbindliche Aussage noch Zeit in Anspruch nehmen wird. Als Richtschnur kann man jedoch von einem Betrag von 600.000,00 € je Gruppe, als insgesamt von rd. 1.800.000,00 €, ohne Grunderwerbs- und Planungskosten.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die vorliegende Entwurfsplanung. Das Architekturbüro und die Verwaltung werden beauftragt, die notwendigen Unterlagen für die fristgerechte Beantragung der Förderung zu erstellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4. Klimaschutz;
Antrag der Fraktion der Freien Wähler auf Förderung der privaten E-Bike-Nutzung durch die Gemeinde Pettendorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die Fraktion der Freien Wähler Pettendorf beantragte mit Schreiben vom 25.10.2020, dass die Gemeinde Pettendorf die private Nutzung von E-Bikes fördert. Bürgermeister Obermeier übergibt hierzu das Wort an Gemeinderat Bosl, der den Antrag der FW-Fraktion vorstellt.
Er erläutert, welche Vorteile die verstärkte Nutzung von E-Bikes mit sich bringen:
- Die Möglichkeit zur Verringerung des Pkw-Verkehrs,
die attraktive Möglichkeit staufrei, unverschwitzt und entspannt zur Arbeit, Schule, Ausbildung oder einfach nur in die Stadt und wieder zurück zu kommen,
Die Anstiege nach Pettendorf, Adlersberg und auch Schwetzendorf können so mühelos bewältigt werden,
direkter ökologischer Beitrag, den die Gemeinde tatsächlich leisten kann (Stärkung des ÖPNV/Busanbindung zur Verringerung des Pkw-Verkehrs liegt nicht in der Entscheidungshoheit der Gemeinde),
Beitrag zur Gesundheitsvorsorge, vor allem auch für älter werdende Mitbürger.
Radfahren ist gerade auch in Zeiten von Corona/COVID-19 sinnvoll. Es beugt dem Bewegungsmangel vor, sorgt für frische Luft und ist insgesamt enorm wertvoll für Leib, Seele und Wohlbefinden. Mit der kommunalen Förderung wird ein Anreiz für Gemeindebürger geschaffen, auf ein E-Bike umzusteigen.
Umfang der Förderung:
Gefördert wird die Anschaffung (neu und gebraucht) von Pedelecs, E-Bikes und S-Pedelecs (siehe Anlage). Nicht gefördert werden die Anschaffungen von E-Scootern, Segways und herkömmlichen Fahrrädern.
Die Gemeinde Pettendorf fördert die Anschaffung einmalig mit einem Betrag in Höhe von 250,00 €. Die Förderung beginnt ab dem Haushaltsjahr 2021 und ist zunächst auf 2 Jahre befristet. Der Förderbetrag wird auf 10.000,00 €/Jahr gedeckelt. Nach Ablauf von 2 Jahren wird die Akzeptanz beurteilt und über eine Verlängerung beraten.
Fördervoraussetzungen
Für die einmalige Förderung gelten folgende Voraussetzungen:
- Bürger mit Erstwohnsitz in der Gemeinde Pettendorf,
- Mindestalter: 14 Jahre,
- schriftlicher Antrag mit Kaufbeleg und Angaben zur geplanten Nutzung.
- Die Förderung kann pro Fahrrad nur einmalig in Anspruch genommen werden (Nachweis durch Seriennummer).
Denkbar wäre, die Förderung an eine Registrierung bei „Mit dem Rad zur Arbeit" (www.mitdem-rad-zur-arbeit.de) zu koppeln. Hier könnte ein virtuelles Team „Gemeinde Pettendorf' gegründet werden. Die Anzahl der Nutzung könnte so verifiziert werden und eröffnet dem Teilnehmer sogar weitere Gewinnchancen.
Ein örtlicher Händler würde die Aktion unterstützen und auf den Kaufpreis einen Einkaufsgutschein in Höhe von 5 % des Kaufpreises für Ausrüstungsgegenstände gewähren.
Hinsichtlich der weiteren Gemeindeentwicklung ist auch an Ladestationen für E-Bikes zu denken. Hier ist über geeignete Standorte nachzudenken. Eine Ladestation am Schwetzendorfer Weiher könnte beispielsweise auch dazu beitragen, Besucher für Nutzung des Rads zu gewinnen.
Diskussionsverlauf
In der Diskussion wurde von einigen GemeinderätInnen festgestellt, dass die Förderung einen falschen Ansatz verfolgt. Derjenige, der sich ein doch sehr teures E-Bike leisten kann, wird es sich auch ohne Förderung anschaffen. Ferner wurde festgestellt, dass es auch aus klimatechnischen Gründen keinen Sinn macht, sinnvoller wäre die Förderung von normalen Rädern. Vorgeschlagen wurde vielmehr ein E-Bike-Sharing anzustreben, was durchaus sinnvoller wäre.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zu und beauftragt die Verwaltung die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung in 2021 vorzubereiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6
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5. Baugebiet Pettendorf Südwest;
Antrag der CSU-Fraktion, Sonnenschutz für den Wasserspielplatz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
|
ö
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5 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19.10.2020, eingegangen am 23.10.2020 beantragt die CSU-Fraktion die Aufstellung eines geeigneten Sonnenschutzes am ,,Wasserspielplatz" im Baugebiet „Pettendorf-Südwest".
Als Begründung wird angeführt, dass der Spielplatz sich seit seiner Fertigstellung in einer sehr exponierten Lage befindet. Zwar sind Bäume als Schattenspender gepflanzt, doch wird es noch etliche Jahre dauern, bis diese ihren Zweck erfüllen können. Um die Akzeptanz der Anlage auch weiterhin zu gewährleisten, ist ein baulicher Sonnenschutz aus Sicht der Antragsteller unumgänglich.
Es wird daher um Prüfung gebeten, welche baulichen Möglichkeiten es für eine Beschattung gibt und wie sich diese finanziell darstellen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert hierzu die bisherige Vorgeschichte: Die Thematik wurde beim Runden Tisch 2019 bereits von Anliegern angeregt. Ebenfalls setzt sich eine Gruppe junger Frauen dafür ein, es war auch angedacht, dies u.U. über den Benefizlauf zu finanzieren. Allerdings wurde auch die Auffassung vertreten, dass dies Aufgabe der Gemeinde sei.
Bürgermeister Obermeier weist daraufhin, dass in der Gemeinde insgesamt 11 Spielplätze bestehen. Einige davon ebenfalls in exponierter Lage. Für keinen dieser Spielplätze besteht ein baulicher Sonnenschutz.
Pflanzlicher Sonnenschutz ist sinnvoll und wartungsarm, allerdings – wie im Antrag begründet - in der Regel mit Dauer bis zur Wirksamkeit verbunden. Darüber hinaus obliegt es in der Verantwortung der Eltern, bei extremen Wetterlagen Grenzen zu setzen oder Schutzvorkehrungen (Sonnensegel schützen vor UV-Strahlung aber nicht vor Ozonbelastung) zu treffen. Am Badesee ist dies regelmäßig erforderlich.
Sonnensegel benötigen i.d.R. eine Betreuung bei Sturmlagen, die von der Gemeinde nicht dauerhaft gewährleistet werden kann. In den Kinderbetreuungseinrichtungen werden die deutlich kleineren Segel vom Personal betreut und bei Bedarf eingefahren. Dies ist im Spielplatzbereich nicht der Fall. Somit müsste diese Vorrichtung allen Sturmlagen standhalten.
Entscheidend ist auch, welcher Bereich beschattet werden soll. Der Wasserspielplatz weist eine Größe von ca. 115 m² auf. Beschattungen in der Größenordnung erfordern hinsichtlich Sturmsicherung und Material voraussichtlich erhebliche Fundamente. Somit wäre für die Verwaltung von erheblicher (finanzieller) Bedeutung, in welcher Größenordnung ein Angebot ermittelt werden soll.
Gemeinderätin Löffert teilt hierzu mit, dass die Möglichkeit bestehe, hier Weiden zu pflanzen. Diese wachsen relativ schnell.
Gemeinderat Sikkes stellt fest, dass dieses Problem durchaus auch schon an deren Spielplätzen aufgetreten ist, wie wurde es da gelöst? Es sollten Beispiele anderer Kommunen eingeholt werden, bevor weitere Entscheidungen getroffen werden.
Gemeinderätin Muehlenberg plädiert dafür, dass der Rückbau der Beschattungsmöglichkeit möglich sein muss, wenn die gepflanzten Bäume ihre Wirkung zeigen.
Zur Aussage von Bürgermeister Obermeier hinsichtlich der angedachten Größe erklärt Gemeinderat Amann, dass in Kategorien von 20 – 60 m² gedacht werden sollte. Gemeinderat Manz ergänzt hierzu, dass nicht das gesamte Areal beschattet, sondern vielmehr nur ein Teil als Rückzugsbereich werden soll. Gemeinderat Völkl stellt abschließend fest, dass es wirklich von Nöten ist, eine entsprechende Anlage zu schaffen.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die Möglichkeiten zur Beschattung des Wasserspielplatzes zu prüfen und den Gemeinderat vor den Haushaltsplanungen 2021 über die technischen Möglichkeiten zur Beschattung und deren finanzielle Auswirkungen zu informieren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Änderung der gemeindlichen Feuerwehrsatzung vom 29.08.1983 auf den aktuellen Stand der Mustersatzung und Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 3 (Briefwahl zur Durchführung der Wahl)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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6 |
Sachverhalt
Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Pettendorf wurde am 29.08.1983 erlassen. Die Anpassung an die Mustersatzung, veröffentlicht als Anlage 1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG), ist geboten. Aufgrund der Coronapandemie hat sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Frage der Abhaltung der Kommandantenwahl als Briefwahl wie folgt positioniert:
Für die Kommandantenwahl schreibt das Feuerwehrgesetz in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 lediglich vor, dass der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt wird. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Briefwahl ergibt sich hieraus nicht.
Es ist aber zu prüfen, ob ggf. eine Änderung der Feuerwehrsatzung erforderlich ist: Denn die Mustersatzung in Anlage 1 der VollzBekBayFwG geht in § 3 von einer Präsenzwahl während einer Dienstversammlung der Feuerwehr aus. Viele Gemeinden dürften die Mustersatzung insoweit übernommen haben. Es müsste also die Regelung zur Wahl des Kommandanten in der Feuerwehrsatzung der Gemeinde geprüft werden, ob eine Änderung veranlasst ist, um eine Briefwahl durchzuführen. Das erfordert wohl einen Gemeinderatsbeschluss.
………..
Ein entsprechender Satz wurde in die zu beschließende Satzung mit eingearbeitet, damit die Kommandantenwahl als eine evtl. notwendige Briefwahl durchgeführt werden könnte. Momentan wäre die Durchführung einer Dienstversammlung im Mayerwirtsaal auf Grund der Anzahl von ca. 75 Aktiven und 20 Anwärtern gemäß der 7. BayIfSMV nicht möglich (Abstand 1,5m).
Wenn auf Grund der aktuellen Lage eine zeitnahe Durchführung der Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters nicht gesichert ist, kann die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen. Dies ist auch bereits vor Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten bzw. Stellvertreters möglich. Spätestens drei Monate nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten oder Stellvertreters muss die Gemeinde sogar eine Bestellung vornehmen, wenn kein Nachfolger gewählt werden konnte. In der aktuellen Situation kann es ausnahmsweise geboten sein, dass die Gemeinde die Bestellung eines Notkommandanten oder Notstellvertreters auch dann vornimmt, wenn nur eine der beiden Funktionen unbesetzt ist, wenn dies zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr geboten erscheint und eine baldige Möglichkeit der Durchführung der Wahl nicht zu erwarten ist.
Kommandanten, die nach Ablauf ihrer Amtszeit „einfach so“, d.h. ohne Wahl oder wirksame Notbestellung, weitermachen, haben dieses Amt rechtlich nicht mehr inne, da die Amtszeit mit Fristablauf kraft Gesetzes endet.
Es wird daher vorgeschlagen, die bestehende Satzung wie folgt zu ändern:
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende
Satzung
I.
Allgemeines
§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen
- Die Freiwillige Feuerwehr Pettendorf/Kneiting/Mariaort ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Pettendorf/Kneiting/Mariaort e.V.“.
- Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
- Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
- Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
- Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant über Leistungen im Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
- Über den Anschluss von Privatfeuermeldern und Brand-Nebenmeldeanlagen Dritter an die ständig besetzte Feuerwehr-Einsatzzentrale und über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die Gemeinde im Rahmen von Verträgen.
II.
Personal
§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten
- Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der feuerwehrdienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Wenn bestimmte Umstände es erfordern kann die Wahl ohne Dienstversammlung als Briefwahl durchgeführt werden. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein bzw. verschickt die Briefwahlunterlagen an die aktiven und wahlberechtigten Feuerwehrdienstleistenden – mitgeteilt durch die Kommandantin bzw. dem Kommandanten.
- Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
- Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
- Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar.
- Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.
- Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
- Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
- Wahlannahme
Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
- Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
- Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.
§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.
§ 6
Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden
– im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,
– Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
- Mündlicher oder schriftlicher Verweis,
- Androhung des Ausschlusses,
- Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).
§ 10
Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.
- Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
- unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
- grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
- fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
- Trunkenheit im Dienst,
- Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,
- dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III.
Besondere Pflichten der Kommandantin bzw. des Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
- Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
- Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
- Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
- Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
IV.
Anwendungsbeginn
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 27.11.2020 in Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung wie vorgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Personalangelegenheiten;
Ausschreibung eines Ausbildungsplatzes für eine/n Verwaltungsfach*angestellte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Im Rahmen der strategischen Personalplanung wurde beschlossen, dass die Gemeinde Pettendorf weiterhin an der Ausbildung von Nachwuchskräften im öffentlichen Dienst festhält. Der zunehmende Anstieg des Durchschnittsalters in der Belegschaft macht deutlich, dass die Gemeinde Pettendorf wie alle anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erhöhten Bedarf an Fachkräften auslöst.
Ausschreibungen der letzten Jahre zeigten, dass qualifiziertes Personal für die Verwaltung schwierig zu finden ist. Umso wichtiger wird es, Kompensation für ausscheidende Dienstkräfte durch selbst ausgebildete Mitarbeiter*innen sicherzustellen. Da die Ausschreibung einer Beamtenplanstelle in der 3. Qualifikationsebene im vergangenen Jahr leider nicht das gewünschte Ergebnis zeigte, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen wieder auf die Ausbildung eines/einer Verwaltungsfachangestellten zurückzugehen, da sich diese Berufsgruppe gerade im Bereich der operativen Geschäftsfelder wie Einwohnermeldewesen, Kassen- und Steueramt, Personalverwaltung etc. optimal im Arbeitsprozess einsetzen lassen.
Zudem eröffnet der Ausbildungsberuf auch für Mittelschüler mit Mittlerer Reife oder Realschüler einen attraktiven Zugang zur Arbeitswelt, der sich gegenüber kaufmännischen Berufen äußert interessant darstellt.
Die Ausbildung wird jährlich ca. 18.000 € (Ausbildungsvergütung/Kursgebühren, etc.) kosten. Neben den Kosten für die Ausbildung ist es erforderlich, dass ein/e Mitarbeiter*in der Verwaltung den AdA macht, damit die Ausbildung auch rechtlich durchgeführt werden kann. Grund hierfür ist, dass der bisherige Ausbildungsleiter 2021 aus dem aktiven Dienst ausscheidet und ein/e Nachfolger*in erforderlich ist.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Ausbildung eines/einer Verwaltungsfachangestellten ab dem 01.09.2021 zu. Die Verwaltung wird beauftragt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildereignung sicherzustellen und eine/n Mitarbeiter/in entsprechend fortzubilden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Beratung und Beschlussfassung über die Teil-Umstufung der Gemeindeverbindungsstraße Nr. 24 "Von Neudorf nach Eichenbrunn" zum öffentlichen Feld- und Waldweg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Bei der Überprüfung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeinde wurde festgestellt, dass sich die Verkehrsbedeutung der o.g. Gemeindeverbindungsstraße (GVS) teilweise geändert hat. Demzufolge ist der betroffene Bereich gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist und überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).
Es ist beabsichtigt, einen Teil der Gemeindeverbindungsstraße „Von Neudorf nach Eichenbrunn“ (Bereich „Kaltes Eck“ bis Eichenbrunn) zum öffentlichen Feld- und Waldweg umzustufen. Dieser Teil hat sich nicht nur in seiner Verkehrsbedeutung, sondern auch in seiner Lage verändert (siehe hierzu Luftbild). Die verbleibende Teilstrecke der GVS dient nach wie vor der Verbindung des Ortsteiles Neudorf zu den Anwesen Waldweg Hs.Nrn. 1 bis 3.
Dadurch ergeben sich folgende Änderungen im Straßenbestandsverzeichnis:
Durch die Umstufung zum nicht ausgebauten, öffentlichen Feld- und Waldweg geht nun die Baulast auf die Eigentümer der angrenzenden Fl.Nrn. über. Diese werden hiervon durch amtliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt.
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Amann erkundigte sich, welche Konsequenzen die Umstufung zum nicht ausgebauten, öffentlichen Feld- und Waldweg für die Anlieger hat. Verw.-Angestellter Putz erklärt hierzu, wie bereits im Vortrag dargestellt, dass mit der Umstufung des Teilbereiches die Straßenbaulast auf die angrenzenden Anlieger übergeht.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, wie im Sachverhalt dargestellt, die Gemeindeverbindungsstraße „Von Neudorf nach Eichenbrunn“ teilweise zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg umzustufen. Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgeschriebene Verfahren gemäß Art. 7 BayStrWG durchzuführen und nach Abschluss das Straßenbestandsverzeichnis zu berichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
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9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan des Marktes Nittendorf - Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12.10.2020, eingegangen am 22.10.2020 wird mitgeteilt, dass der Marktrat Nittendorf am 19.09.2019 beschlossen hat, den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan neu aufzustellen.
Am 26.09.2019 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt. Gemäß § 4 Abs.1 BauGB wird die Gemeinde Pettendorf als Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planung des Marktes Nittendorf beteiligt. Es wird um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.11.2020 gebeten. Sollte bis dahin keine Stellungnahme eingegangen sein, wird davon ausgegangen, dass keine Einwände gegen die Planung erhoben werden.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf durch die Planungen grundsätzlich nicht berührt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch die Planungen im Bereich „Goldberg“ der landwirtschaftliche Verkehr zur/von der „Alten Straße“ auf Gemeindegebiet Pettendorf nicht beeinträchtigt werden darf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan "Viehhausen-Nord" der Gemeinde Sinzing im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Mit Mail vom 29.10.2020 teilt das beauftragte Büro für Landschaftsarchitektur Lichtgrün, Kavalleriestraße 9, 93053 Regensburg, mit, dass der Gemeinderat der Gemeinde Sinzing in seiner Sitzung am 27.11.2019 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Viehhausen-Nord“ am nördlichen Ortsrand von Viehhausen beschlossen hat.
Gemäß § 4b BauGB wurde dem Büro Lichtgrün von der Gemeinde Sinzing die Vorbereitung und die Durchführung der Verfahrensschritte nach §§ 2a bis 4a übertragen.
Unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Pettendorf hiermit als Behörde bzw. Träger öffentlicher Belange von der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten, bzw. wird als Nachbargemeinde die Planung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB abgestimmt und ebenfalls um Stellungnahme gebeten.
Sofern Belange wahrzunehmen sind oder Anregungen und Äußerungen vorgebracht werden sollen, wird um Rückmeldung bis spätestens 04.12.2020, gerne per Mail, gebeten. Sollte bis zu diesem Termin keine Äußerung vorliegen, wird davon ausgegangen, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden Belange nicht berührt werden. Um Zusendung der Stellungnahme an die genannte Adresse des Büros, gerne per Mail, wird gebeten.
Stellungnahme Bauamt:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der künftige Bebauungsplan keinerlei Belange der Gemeinde Pettendorf, schon aufgrund der Entfernung und der Lage im Gemeindegebiet Sinzing, berührt.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf durch die Planungen nicht berührt sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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11. Anfragen und Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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05.11.2020
|
ö
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11 |
Sachverhalt
Bürgermeister Obermeier gab folgendes bekannt:
Mit Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages vom 02.11.2020 wird mitgeteilt, dass der kommunale Finanzausgleich 2021 trotz der Coronapandemie in etwa der Größenordnung des Vorjahres, entspricht.
Die Überwachungsstatistik des Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz für das III. Quartal 2020 im Bereich des fließenden Verkehrs ist als gut zu betrachten. In Zahlen ausgedrückt hatten von 2.734 gemessenen Fahrzeugen nur 171 (6,25%) die jeweils vorgeschriebene Geschwindigkeit überschritten.
Mit IMS vom 23.10.2020 teilt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu den lt. Gemeindeordnung durchzuführenden Bürgerversammlungen mit, dass diese nicht dem allgemeinen Verbot mit Genehmigungsvorbehalt der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterliegen. Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, wurden in anderen Gemeinden die Bürgerversammlungen bereits abgesagt bzw. über Live-Streams abgehalten. Bürgermeister Obermeier bittet um die Meinung der GemeinderätInnen, ob und wie es aus ihrer Sicht macht, die Bürgerversammlungen abzuhalten. Nach einer kurzen Diskussion einigte man sich, die Bürgerversammlungen auf März 2021 zu verschieben.
Der Volkstrauertag am 15.11.2020 soll regulär (unter Einhaltung der allgemeinen Regeln) mit Fahnenabordnungen der Vereine am Kriegerdenkmal abgehalten werden.
Mit E-Mail vom 04.11.2020 teilt die Fa. Swietelsky Bau GmbH, Biburg, mit, dass die Baumaßnahme „Straßenentwässerung Marienstraße“ in Adlersberg auf das Frühjahr 2021 verschoben werden muss. Als Begründung wird angeführt, dass aufgrund der Coronapandemie (Quarantäne, längere Testzeiten etc.) zu terminlichen Verschiebungen bei anderen Baumaßnahmen kam, sodass der Termin bei der gemeindlichen Maßnahme nicht mehr eingehalten werden kann.
Mit Schreiben vom 30.10.2020 teilt die Kirchenverwaltung Pettendorf, vertreten durch Herrn Pfarrer Norbert Pabst, mit, dass ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 der Kindergarten St. Margareta nur noch mit drei Gruppen betrieben wird.
Der Flyer für den Bienenlehrpfad ist fertig und liegt in der Verwaltung auf.
Zur Straßenbaumaßnahme „Sanierung Hummelbergstraße mit Hummelberg“ teilt er den aktuellen Terminablauf (Stand 05.11.2020) mit, die Anlieger wurden hierüber durch das Bauamt bereits per mail in Kenntnis gesetzt.
Die Maßnahme „Offene Sanierung der Kanalleitung zwischen Adlersberg und R 39“ soll in der 48. KW 2020 nach der Kartoffelernte begonnen werden.
Folgende Anfragen wurden aus dem Gremium gestellt:
Gemeinderat Pengler fragt an, ob die Vorbesprechung zur Gemeinderatssitzung generell auch zusätzlich online angeboten werden kann. Bürgermeister Obermeier erklärte sich grundsätzlich hierzu bereit. Es ist auch geplant, eine dauerhafte Plattform für unbefristete Videokonferenzen einzurichten.
Gemeinderat Bosl fragt an, bis wann die Infoveranstaltung zur Dorferneuerung geplant sei. Bürgermeister Obermeier entgegnete, dass die Auftaktveranstaltung am 30.11.2020 geplant sei, näheres werde kurzfristig bekannt gegeben.
Gemeinderat Meyer fragt an, ob für den AK Dorfladen auch die Verwendung von WEBEX für Video-Konferenzen möglich sei. Bürgermeister Obermeier bejahte dies unter der Voraussetzung, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Datenstand vom 15.01.2021 09:30 Uhr