Mit Schreiben vom 23.08.2021 wurden insgesamt 24 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Planentwurf gebeten.
Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 4 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.
15 : 0 Stimmen
5. REWAG & Co KG, Regensburg
Mit Schreiben vom 26.08.2021 nimmt die REWAG als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Sparten Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung durch die Gemeinde erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.
Sparte Strom
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Über den Geltungsbereich verläuft aktuell noch eine 20-kV-Mittelspannungsfreileitung. Eine Erdverkabelung ist im Zuge der Erschließungsmaßnahme vorgesehen und bereits vorbereitet. Für die Umsetzung benötigen wir eine Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.
Sparte Telekommunikation
Es bestehen keine Einwände gegen vorliegende Planung. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Versorgung des Gebiets ist sichergestellt. Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Ob eine Erschließung erfolgen soll, sollte mit den Vorhabensträgern im Zuge des Erschließungsvertrages festgelegt werden.
Die formulierten Hinweise sollten im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt werden. Eine rechtzeitige Abstimmung mit der Erschließungsplanung bzw. hinsichtlich des Bauzeitenplanes erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort auf der Ebene des nachgeordneten Verfahrens im Zuge der Umsetzung des Vorhabens.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
6. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg
Mit Mail vom 17.09.2021 teilt die Vodafone GmbH folgendes mit: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-SBayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die formulierten Hinweise sollten im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt werden. Eine rechtzeitige Abstimmung mit der Erschließungsplanung bzw. hinsichtlich des Bauzeitenplanes erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort auf der Ebene des nachgeordneten Verfahrens im Zuge der Umsetzung des Vorhabens.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
7. Wasserwirtschaftsamt Regensburg
Mit Schreiben vom 27.08.2021 teilt dass WWA Regensburg mit, dass das Planungsgebiet außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt.
Allerdings liegt es im sog. wassersensiblen Bereich. Diese Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann.
Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind.
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde Pettendorf sind keine Grundstücksflächen im Kataster gern. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG} aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Regensburg zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist. Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.
Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 25 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte das gesammelte Niederschlagswasser dezentral und ortsnah über die belebte Oberbodenzone wieder dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Hierzu ist von der Kommune bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes zu prüfen, ob aus hydrogeologischer Sicht eine Versickerung möglich ist. Das vorgelegte Baugrundgutachten sieht die grundsätzliche Versickerungsmöglichkeit als gegeben an. Auf Grund der Hanglage ist aber zu prüfen, inwieweit eine Beeinträchtigung von Unterliegern ausgeschlossen ist. Zusätzlich ist auch zu klären, inwieweit der geplante Überlauf in den Straßengraben wasserrechtlich und privatrechtlich zu regeln ist. Die einschlägigen DWA Merk- und Arbeitsblätter sind zu beachten. Die Zuständigkeit darf nicht auf den Einzelnen Grundstückseigentümer übertragen werden, da die Abwasserbeseitigung hierzu zählt auch die Niederschlagswasserbeseitigung, Teil einer gesicherten Erschließung ist.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Hinweise zur Ausführung von Kellergeschoss (dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse, DIN 18195 Bauwerksabdichtungen und Öffnung mit einem Sicherheitsabstand) sind ausreichend unter C.3 formuliert. Hinweise zu organoleptischen Auffälligkeiten des Bodens sind unter C.7 bereits aufgenommen.
Die formulierten Hinweise zur Regenwasserentsorgung (Beeinträchtigung von Unterliegern durch den geplanten Überlauf in den Straßengraben) wurden in den Hinweisen unter C.3 bereits formuliert und sind im Zuge der Umsetzung entsprechend zu berücksichtigen.
Die Umsetzung der Hinweise und deren wasserrechtliche und privatrechtliche Regelung erfolgt detailliert auf der Ebene des nachgeordneten Verfahrens im Zuge der Umsetzung des Vorhabens.
Da das Baugebiet vollständig im wassersensiblen Bereich liegt, wäre eine Darstellung nach Planzeichenverordnung nicht hilfreich. Hierzu sollte unter C.3 folgender Satz ergänzt werden, siehe auch Stellungnahme LRA: „Das ganze Planungsgebiet liegt im wassersensiblen Bereich.“
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, mit Schreiben vom 25.08.2021 wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die in der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindlichen Bodendenkmäler sind in den Planungsunterlagen dargestellt. Aus dem überplanten Bereich sind zudem vorgeschichtliche und spätmittelalterliche Lesefunde von der Ackeroberfläche bekannt. Diese Funde haben zwar nicht zu einer Denkmaleintragung geführt, aber es sind in Kombination mit der siedlungsgünstigen Lage des Planungsgebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Dabei kann es sich um Siedlungsspuren aus der Zeit um 1.000 v. Chr. Handeln, die unterhalb des Pflughorizontes im Boden erhalten sind.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die Begründung, S. 23, Punkt D.9.4, im Umweltbericht S. 31, Punkt D.10.7 und S. 34, Punkt D.11.7. sowie in die textlichen Hinweise zum Lageplan S. 18, Pkt. C.13 zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Die Verweise auf die nur alternativ anzuwendende Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG sind an diesen Stellen bitte komplett zu streichen.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie bei Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde).
Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Den Anregungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird Rechnung getragen, siehe Stellungnahme LRA SG L 18, Fachreferent für Denkmalschutz.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg-Schwandorf
zum Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Zur alten Mühle II“ in Kneiting nehmen wir aufgrund der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21.09.2021 wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Die Planungsfläche umfasst ca. 1,05 Hektar und liegt am südöstlichen Ortsrand von Kneiting. Der Planungsumgriff umfasst die Flurstücke 1 (Teil-stück), 82, 83 und 84, sowie Teilstücke der Flurstücke 149 und 149/1. Nördlich und westlich grenzt die Planungsfläche an einen bebauten Ort, die südlich und östlich angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt.
Nach Bodenschätzung handelt es sich um einen Boden aus Lehm mit einer Ackerzahl von 79, welcher bebaut werden soll. Die im Ort vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe haben keine Viehhaltung bzw. ein Betrieb hält Damwild.
Laut Bebauungsplan wird den Landwirten das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer angrenzenden Flächen zugesichert. Bei Bepflanzungen sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (u.a. durch Schattenwurf, Laubfall, Wurzeln etc.).
Wir weisen darauf hin, dass generell ein regelmäßiger Rückschnitt von Bepflanzungen in Grenznähe erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche zu ermöglichen.
Grundsätzlich können durch die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Mit folgenden durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstehenden Beeinträchtigungen ist zeitweilig zu rechnen:
- Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Wirtschaftsdünger
- Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger sowie bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung
- Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.
Wir weisen darauf hin, dass die oben aufgeführten Immissionen, insbesondere bei witterungsbedingten Arbeitsspitzen auch von den Anliegern zu tolerieren sind.
Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind von den vorliegenden Planungen nicht betroffen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Folgende Hinweise sind in der Satzung bereits ausreichend formuliert bzw. durch Satzung festgelegt:
Hinweise zu Grenzabstände von Bepflanzungen in Ziffer B.11.7:
Bei der Pflanzung von Gehölzen, die mehr als 2 m Höhe erreichen, ist zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten.
Hinweise zu Rückschnitt von Bepflanzungen in Grenznähe in Ziffer B.11.7:
Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten.
Hinweise zu Beeinträchtigung der Nutzflächen (Schattenwurf, Laubfall, Wurzeln) in Ziffer C.9:
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (u.a. durch Schattenwurf, Laubfall, Wurzeln etc.).
Folgende Hinweise zur Tolerierung der Immissionen in Ziffer C.8 sollten wie folgt ergänzt werden:
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden ortsüblich bewirtschaftet. Mit durch die Bewirtschaftung entstehenden Beeinträchtigungen ist zu rechnen. Die Anlieger im Baugebiet müssen mit folgenden zeitweiligen Einschränkungen rechnen:
- Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Wirtschaftsdünger
- Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger sowie bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung
- Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.
Diese Immissionen sind insbesondere bei witterungsbedingten Arbeitsspitzen von den Anliegern zu tolerieren.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
10. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg
Bei einem BN-Monatstreffen am 09.09.2021 hat Architekt Prof. Wolfram Pistohl den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Zur alten Mühle" dem Vorstand und weiteren Mitgliedern der BN-Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg vorgetragen. Einer anschließenden Diskussion entsprechend nimmt die Ortsgruppe im Auftrag der Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg mit Schreiben vom 22.09.2021 wie folgt Stellung:
Am Grünordnungsplan hat der BN nichts Wesentliches zu beanstanden. Das Verbot von Schottergärten ist zwar nicht erwähnt, sie sind aber bereits nicht mehr im Trend. Am Ostrand des Baugebietes befinden sich einige Obstbäume und es ist schade, dass sie entfernt werden sollen. Zu überlegen wäre, die südwestlichen fünf Häuser nach rechts zu verschieben, um einige Bäume zu erhalten. Vorhabensträger sind die Grundstückseigentümer.
Die Ausrichtung aller Satteldächer erlaubt Solarthermie- und PV-Anlagen. Angesichts der bevorstehenden Klimaveränderung und der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April dieses Jahres und der folglich durch den Bundestag festgelegten C02-Neutraltität bis in 24 Jahren sowie angesichts der zukünftigen, massiven und bereits gesetzlich festgelegten Steigerung der Energiepreise, sollten die Bauherrn verpflichtet werden, möglichst große PV-Anlagen zur eigenen Stromerzeugung anzulegen und für die Heizung elektrische Wärmepumpen zu verwenden. Die Bundesregierung plant im Entwurf des „Sofortprogramms Klimaschutz 2022" eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2023 auf allen Dächern im Neubau. Die gesetzlichen Vorgaben bei der Wärme-Isolierung der Häuser sind strikt einzuhalten.
Ölheizungen sollten ausdrücklich verboten werden. Gasheizungen sind heute nicht mehr zu empfehlen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Verbot von Schottergärten
Gemäß Festsetzung nach Ziffer B.11.3 sind geschotterte Steingärten über 4 m² nicht zulässig. Es wird empfohlen, diesen Satz neu zu definieren:
„Nicht zulässig sind insbesondere großflächige (größer insgesamt als 4 m²), geschotterte Steingärten.“
Erhalten der Obstbäume
Die bestehenden Obstbäume liegen zum Teil bis zur Hälfte und im südlichen Bereich mittig im geplanten Baufenster. Eine geringfügige Verschiebung der Bebauung wäre nicht zielführend, da die Nähe der Bäume zu den Baukörpern bei einer wirtschaftlichen Herstellung der Baugruben (Böschungswinkel 45 Grad) nicht möglich wäre. Das Verschieben der Lage der Baufenster weiter nach Osten geht zu Lasten des östlich des Wohnwegs liegenden Baufeldes und erscheint somit nicht zielführend. Zur Kompensation der raumgliedernden Baumstruktur wurde am westlichen Rand des Planungsgebietes eine Baumreihe als Ersatzpflanzung mit Ziffer B.11.5.1 festgesetzt:
An der südwestlichen Grundstücksgrenze der Parzellen 1, 2 und 3 und der nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parzellen 4 und 5 ist je eine Baumreihe mit Laubbäumen der Pflanzliste 1 oder 2 zu pflanzen.
Verpflichtung zu PV-Anlagen, Wärmepumpe. Verbot von Ölheizungen
Grundsätzlich wäre eine Festsetzung nach BauGB, § 9 Inhalt des Bebauungsplans Absatz 1 Ziffer 23 Buchstabe b möglich:
„Gebiete, in denen … b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen….
Da jedoch die energetische Qualität von Gebäuden, wie z.B. Vorgabe zur Gebäudedämmung und auch die Nutzungspflichten von erneuerbaren Energien durch die gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz (GeG vormals EnEV), dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und künftigen geplanten Gesetzen und Verordnungen ausreichend geregelt und rechtsverbindlich einzuhalten sind, wird auch im Sinne der Zumutbarkeit von z. T. erheblichen Mehrkosten und einer noch völlig offenen technologischen Entwicklung vom Gebrauch der Möglichkeit der Festsetzung abgeraten, zudem auch die Vorhabensträger in eine solche Entscheidung mit einbezogen werden müssen.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
11. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen, Pettendorf
der Zweckverband gibt zu dem vorliegenden Bebauungs- u. Grünordnungsplänen mit Mail vom 24.09.2021 folgende einheitliche Stellungnahme ab:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen. Es wird darum gebeten, die Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Erschließungsträger werden über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
12. Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd PTI 12, Regensburg
Ihr Schreiben ist am 24.08.2021 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information. Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird mit Schreiben/Mail vom 27.09.2021 wie folgt Stellung genommen:
Bitte senden Sie uns umgehend nach Bekanntwerden einen aktualisierten Bebauungsplan mit Informationen zu den vorgesehenen Straßennamen und Hausnummern für geplantes Neubaugebiet zu. Diese Angaben sind unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, dass ein Kunde rechtzeitig Telekommunikationsprodukte buchen kann. Hierzu kann – wie bei allen zukünftigen Anschreiben bezüglich Bauleitplanungen – auch folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI12 Regensburg verwendet werden: telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Um eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden zur Verfügung stellen zu können, bitten wir um Mitteilung des bauausführenden Ingenieurbüros, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass
- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,
- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
- dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.
- Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikations-dienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen: telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Durch die Änderung des Bebauungsplanes reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Gebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen.
Wir beantragen sicherzustellen, dass:
- für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die formulierten Hinweise werden im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt. Eine rechtzeitige Abstimmung mit der Erschließungsplanung bzw. hinsichtlich des Bauzeitenplanes erfolgt zu gegebener Zeit mit dem zuständigen Ressort auf der Ebene des nachgeordneten Verfahrens im Zuge der Umsetzung des Vorhabens. Weitere notwendige Regelungen, wie z.B. Nutzungs- oder Leitungsrechte sind in nachrangigen Verfahren zu regeln.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
13. Landratsamt Regensburg SG L 19, Tiefbau, Kreisbauhof
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird am 25.08.2021 wie folgt Stellung genommen:
(x) Die Belange des Sachgebietes L 19 sind von der Planung nicht berührt, siehe auch
(x) Stellungnahme (siehe unten).
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Straßenquerschnitte werden nach RAST06 überplant, siehe hierzu Stellungnahme LRA S41 Bauleitplanung.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
14. Landratsamt Regensburg SG L 18, Fachreferent für Denkmalschutz
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird mit Schreiben vom 03.09.2021 wie folgt Stellung genommen:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgenden Bodendenkmäler:
- D-3-6938-0586 Frühneuzeitliche Trasse der „Alten Nürnberger Straße"
- D-3-6938-0988 Vorgeschichtliche Siedlung mit Grabenwerk
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im Bereich von Bodendenkmälern für alle Bodeneingriffe eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7 BayDSchG erforderlich ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bzw. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege an den konkreten Maßnahmen frühzeitig beteiligt wird.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 25. August 2021 (AZ: P-2021-4723-l_S2). Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in den Bebauungs- und Grünordnungsplan vom zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Den Anregungen des LRA Regensburg SG L 18 Fachreferat für Denkmalschutz wird Rechnung getragen:
Die Hinweise „Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“ werden in der Begründung, S. 23, Punkt D.9.4, im Umweltbericht S. 31, Punkt D.10.7 und S. 34, Punkt D.11.7. sowie in die textlichen Hinweise zum Lageplan S. 18, Pkt. C.13 im Bebauungsplan aufgenommen.
Die Verweise auf die nur alternativ anzuwendende Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG werden an den oben aufgeführten Stellen komplett gestrichen.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
15. Landratsamt Regensburg SG S 31, Fachreferent für Natur- und Umweltschutz (Wasserrecht und Bodenschutz)
Zu o. g. Bauleitplan wird mit Schreiben vom 28.08.2021 wie folgt Stellung genommen:
Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete oder Oberflächengewässer I., II. oder gleichgesetzter Ordnung liegen nicht vor, so dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind. Der Vorhabenbereich liegt jedoch im wassersensiblen Bereich, sodass ggf. mit einem zeitweise hohen Wasserabfluss oder zeitweise hoch anstehendem Grundwasser zu rechnen ist. Daher sollte überlegt werden, ob eine Unterkellerung grundsätzlich zugelassen werden sollte.
2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Zur Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers finden sich In den textlichen Hinweisen unter C3 und In der Begründung unter D.7.3 zahlreiche Ausführungen. Der Einbau von Regenwasserzisternen sollte jedoch nicht nur „empfohlen", sondern verbindlich festgeschrieben werden.
Für die Entsorgung des „kommunalen" Niederschlagswassers (= Niederschlagswasser aus öffentlichen Flächen sowie Oberwasser aus Privatgrundstucken) sind rechtzeitig Überlegungen anzustellen und die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung sollte auch berücksichtigt werden, dass im Hochwasserfall bzw. im Fall eines hochstehenden Grundwassers eine Versickerung nicht mehr möglich ist. Im Übrigen sind die Ausführungen unter C.3 der textlichen Hinweise in Ordnung.
3. Grundwasser und Schichtenwasser
Die Ausführungen hierzu unter C.3 der textlichen Hinweise sind ausreichend.
4. Geothermie
Die Ausführungen hierzu unter C.4 der textlichen Hinweise sind ausreichend.
5. Vorkehrungen gegen Wassereinbruche
Im Hinblick auf die immer häufig werdenden Starkregenereignisse besteht mittlerweile eine „Hochwassergefahr“ auch weit ab von Oberflächengewässern. Die Folgen (Vernässung und Verschlammung von Gebäuden, Verkehrsflachen und Grundstücksflächen, Bodenabtrag, Überlauf der Kanalisation etc.) können nur durch entsprechende bauliche Sicherungsmaßnahmen verhindert bzw. abgemildert werden. Nachdem das Gelände von Westen nach Osten stark hängig ist, bestünde auch eine „Hochwassergefahr" durch wild abfließendes Wasser. Es sollten die Ausführungen hierzu unter Punkt C.3 der textlichen Hinweise noch etwas deutlicher ausfallen.
So könnte man weiter aufzunehmen, dass nicht nur mit oberflächennahem Schichtenwasser, sondern auch mit über die Oberflache ablaufenden Regenwasser zu rechnen ist und daher bauliche Vorkehrungen beim Bau von Lichtschachten, Kellerfenstern etc. gegen Wassereinbruche, Vernässungen oder Verschlammungen getroffen werden sollten.
Bodenschutzrecht:
1. Altlasten oder Verdachtsflachen sind für das Gebiet nicht bekannt.
Im Übrigen sind die Ausführungen hierzu unter C.7 der textlichen Hinweise ausreichend.
2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Punkt B 8.6.1 bzw. Punkt B. 8.6.2 der textlichen Festsetzungen sollte noch wie folgt ergänzt werden:
„Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (ZO und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden."
3. Vorsorgender Bodenschutz
Es sollten trotz der wenigen Parzellen auch Überlegungen Im Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz angestellt werden. Hierbei sind Überlegungen dahingehend zu empfehlen,
- wie der Oberboden und Humus geschützt werden kann,
- was quantitativ und qualitativ an Erdaushub im Baugebiet anfallen wird und
- wie dieser vor Ort verwertet oder anderweitig entsorgt werden kann/muss.
- Zudem sollten Überlegungen angestellt werden, wie der Boden während der Bauarbeiten in seiner Qualität (chemische und physikalische Eigenschaften) geschützt werden kann.
4. Schützenswerte Böden
Die Flurnummer 83 weist eine Bodenkennzahl zwischen 82 und 79 auf. Es handelt sich dabei um einen äußerst ertragreichen und guten Boden, der nicht überbaut werden sollte.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
15.1 Grundsätzliches Verbot von Unterkellerungen
Es wird angeregt, eine Unterkellerung grundsätzlich nicht zuzulassen. Durch eine entsprechende Geländegestaltung und auch einer überlegten Planung ist es durchaus möglich, eine Unterkellerung sicher auszuführen. Hinweise hierzu sind in Ziffer C.3 enthalten. Aus Sicht des Verfassers/Planers besteht hierzu kein weiterer Festsetzungsbedarf.
15.2 Verbindlich vorgeschriebene Ausführung von Regenwasserzisternen
Die technische Umsetzung der unter C.3 beschriebenen Anforderungen zur Rückhaltung des Niederschlagwassers sollte den einzelnen Bauwerbern überlassen werden. Die planerischen Entscheidungen zu den entsprechenden Rückhaltemaßnahmen sind immer im Zusammenhang eines Entwässerungskonzeptes zu treffen und durch die entsprechenden technischen Nachweise bei Antragsstellung mit einem Entwässerungsgesuch nachzuweisen.
15.3 Entsorgung des „kommunalen“ Niederschlagwassers
Die formulierten Hinweise werden im Zuge der Umsetzung entsprechend berücksichtigt. Dies erfolgt detailliert auf der Ebene des nachgeordneten Verfahrens im Zuge der Umsetzung des Vorhabens (Erschließungsplanung). Aus kommunalen Flächen, hier Gehweg, ist nur geringfügig Niederschlagswasser zu erwarten, da die befestigte Fläche erheblich unter dem Mindestmaß für die Einleitung einer wasserrechtlichen Erlaubnis liegen wird.
15.4 Vorkehrung gegen „Wassereinbrüche“
Der Hinweis zum Bau von Kellergeschossen unter Ziffer C.3 sollte wie folgt ergänzt werden:
Beim Bau von Kellergeschossen sind die Grundwasserverhältnisse und oberflächennahen Wasser zu berücksichtigen, um Schäden und Beeinträchtigungen durch zeitweise ansteigendes Hang- oder Schichtenwasser zu vermeiden. In diesem Zusammenhang werden notwendige Maßnahmen gegen Wassereinbrüche und der Einbau von weißen Wannen empfohlen. Die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken ist zu vermeiden. Es wird zum Schutz vor Wassereinbrüchen, Vernässung oder Verschlammung empfohlen, alle Gebäudeöffnungen (z.B. Eingänge, Kellerlichtschächte) mit einem Sicherheitsabstand über OK Gelände bzw. OK Straße zu legen.
15.5 Auffüllungen und Abgrabungen
Punkt B 8.6.1 bzw. Punkt B. 8.6.2 der textlichen Festsetzungen sollte wie folgt ergänzt werden:
„Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (ZO und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden."
15.6 Vorsorgender Bodenschutz
Unter Teil C Hinweise sollte folgender Punkt ergänzt werden:
C.16 Bodenschutz
- Der Oberboden ist vor baulichen Maßnahmen abzutragen, fachgerecht zu lagern und vor Schädigung oder Vergeudung zu schützen (vgl. DIN 18915 und § 202 BauGB).
- Für die Bodenmassen insgesamt ist ein Massenausgleich im Baugebiet anzustreben. Überschussmassen aus Privatgrundstücken sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wiedereinzubauen, sofern dafür Flächen zur Verfügung stehen.
- Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sollen auf bereits versiegelten oder verdichteten Böden eingerichtet werden. Um Bodenverdichtungen zu minimieren, soll das Befahren der Fläche mit schweren Baufahrzeugen nur bei trockenen Bodenverhältnissen stattfinden. Nach Bauende und vor Auftrag des Oberbodens sollen Verdichtungen des Unterbodens beseitigt werden.
15. 7 Schützenswerte Böden
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
16. Landratsamt Regensburg SG S 33-1, Fachreferent für Immissionsschutz
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird am 20.09.2021 wie folgt Stellung genommen:
(x) Mit der Planung besteht Einverständnis.
(x) Stellungnahme (siehe unten):
In den textlichen Festsetzungen B.10 Immissionsschutz (S. 10), wurde bei der Fassadenseite Nordost die Parzelle 2 bezüglich des Lärmpegelbereichs II nicht erwähnt. In den Planzeichnungen ist die Parzelle 2, gemäß schalltechnischer Untersuchung von GEO.VER.S.UM (siehe Tabelle 5 der S. 14 und Tabelle 6 der S. 15), gekennzeichnet.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
In den textlichen Festsetzungen B.10 Immissionsschutz (S. 10), wird die Zuordnung der Fassadenseite Nordost der Parzelle 2 bezüglich des Lärmpegelbereichs II ergänzt:
„Die im Plan gekennzeichnete Fassadenseite Südost der Parzellen 3, 7, 8, 10 und 11 sowie die Fassadenseite Südwest der Parzellen 1, 4, 6, und 9 und die Fassadenseite Nordost der Parzellen 1, 2, 4 und 9 sind nach DIN 4109 dem Lärmpegelbereich II zuzuordnen. Sofern sich dahinter schutzbedürftige Räume von Wohn- oder Aufenthaltsräumen befinden, wird für diese Fassade das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile erf. R'w,ges gemäß nachfolgender Tabelle festgesetzt.“
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
17. Landratsamt Regensburg SG L 16, Abfallentsorgung
Zur Befahrbarkeit der im Bebauungsplan „Zur alten Mühle II“ vorgesehenen Straßenzüge nimmt die Fa. Meindl Entsorgungsservice GmbH, 93138 Lappersdorf, als beauftragtes Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung:
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelung müssen Sackgassen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen.
Der Mindestdurchmesser, den ein heute übliches 3- bzw. 4-Achs-Müllfahrzeug (Länge 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt 18 m (Mittelpunkt überfahrbar). Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck sollte beiderseits ein Freiraum von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sein. Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfallfraktionen muss an anfahrbaren Stellen erfolgen. Straßen die keine öffentlich gewidmete Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts nach Art. 3 bzw. 53 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sind werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung und umfassender Haftungsfreistellung durch den oder die Eigentümer befahren.
Eine Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter diesen Gesichtspunkten führt zu folgenden Ergebnissen:
- Die Stichstraßen („Wohnwege") werden mit Entsorgungsfahrzeugen u.a. aufgrund zu kleiner Wendeflächen nicht befahren. Die Tonnen sind an den Einmündungen der Stichstraßen bereitzustellen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die hierfür erforderlichen Aufstellflächen sind jeweils an den Einmündungen der Stichstraßen angeordnet, siehe Ziffer 3.7 (Festsetzungen durch Planzeichen).
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18. Landratsamt Regensburg SG S41, Bauleitplanung
Mit Anschreiben vom 28.09.2021 wird erklärt, dass aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen es bedauerlicherweise nicht möglich war, die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Es werden daher die Handskizzen (Anmerkungen in grün) beigefügt.
18.1 Planeintragungen im Bebauungsplan (Teil A)
18.1.1 Fehlende Darstellung des wassersensiblen Bereichs
Da das Baugebiet vollständig im wassersensiblen Bereich liegt, wäre eine Darstellung nach Planzeichenverordnung durch eine Bereichsgrenze nicht hilfreich.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Hierzu sollte unter C.3 folgender Satz ergänzt werden: „Das ganze Planungsgebiet liegt im wassersensiblen Bereich.“
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.1.2 Festsetzungen und GFZ, GRZ und maximal zulässiger Geschossfläche
Die zulässige GFZ wurde auf 1,0 bei 2 Vollgeschossen festgesetzt. Die Festsetzung von GFZ 1,0 erscheint überzogen und würde sich auf 2 x GRZ = 0,8 reduzieren lassen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die GFZ kann bei maximal zulässigen 2 Vollgeschossen auf 0,8 reduziert werden.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
Begründung des Planers zur Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossfläche:
Wird die Größe der Baukörper nur über die auf das Grundstücksgröße bezogenen Kennzahlen GFZ und GRZ bezogen, könnte bei abweichenden Parzellengrößen unverhältnismäßig große Baukörper entstehen („großes Grundstück = großes Haus). Als Mittel zur Festlegung der Obergrenze dient deshalb die Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche und sollte aus städtebaulich-gestalterischer Hinsicht erhalten bleiben; siehe hierzu auch Ziffer D.7.4 der Erläuterung.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.1.3 Zu geringe Straßenquerschnitte der Wohnwege
Die geplanten Straßenquerschnitt (Fahrbahn 3,00 m mit zusätzlichem straßenbegleitenden Schotterrasen) sind zu gering und sollten nach RASt06 bemessen werden. Die Straßenquerschnitte sollten nach RASt06 (Bild 25) für den Fall „PKW und Radfahrer“ mit einer Breite von 4,00 m festgesetzt werden:
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Fläche des Straßenbegleitgrüns, welcher ursprünglich schon als befahrbarer Schotterrasen geplant war, kann dem Straßenraum zugeschlagen werden und wird als befestigter Mehrzweckstreifen ausgebildet:
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.1.4 Exakte Festsetzung des Höhenbezugspunktes, insbes. Parzelle 6, 9 und 8
Die Festsetzung der Höhenlage erfolgte analog zu den Festsetzungen im Bebauungsplan „Zur Alten Mühle I“ und hat sich in der Praxis bewährt. Eine exaktere Festsetzung, z.B. die Festsetzung exakter Höhen über NN ist zum Zeitpunkt des Verfahrens ohne Erschließungsplanung nicht möglich und ist auch bei durch die Verfahrensträger gewünschten Flexibilität und den topografischen Verhältnissen nicht zielführend.
Die Festsetzung der Höhenlage der Hauptbaukörper zu Parzelle 6 und 9 stellt sich durch die Sondersituation der Erschließung über die Straße „Zur Alten Mühle“, dem ca. 2 Meter höher liegenden Baufeld für den Hauptbaukörper und der Hangsituation als schwierig dar. In den Festsetzungen nach Ziffer B.3 wurde für diese Parzellen eine gestalterische Vorgabe zur Einbindung des Baukörpers in das Gelände festgesetzt. Im Bauantrag ist gemäß Ziffer C.1 ein Höhennachweis zu führen. Der Bezugspunkt FFOK wird analog zu den Festsetzungen des Bebauungsplans „Zur Alten Mühle I“ auf Rohfußboden festgesetzt.
Zur Konkretisierung und Klarstellung sollte die Festsetzung unter Ziffer B.3 wie folgt geändert und ergänzt werden:
B.3 Höhenlagenfestsetzung der Hauptgebäude
Für alle Parzellen ausgenommen Parzelle 6 und 9 wird folgendes festgesetzt:
Der Höhenbezugspunkt ist jeweils an der Grundstücksgrenze innerhalb der Zufahrt (höchster Punkt, OK Randeinfassung der Verkehrsfläche) zu wählen.
Die geplante Rohfußbodenhöhe EFOK im Erdgeschoss darf maximal 50cm über der am Höhenbezugspunkt festgestellten Höhe liegen.
Für die Parzellen 6 und 9 wird folgendes festgesetzt:
Die geplante Rohfußbodenhöhe EFOK im Erdgeschoss darf im Mittel maximal 50cm über dem natürlichen Gelände liegen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Das Planzeichen 6.6 zum Höhenbezugspunkt wird damit hinfällig.
Der Verfasser/Planer ist der Auffassung, dass dadurch das Ziel einer der Situation angemessenen Baukörpergestaltung durch eine sensible Einfügung in das Gelände Rechnung getragen wird.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.1.5 Festsetzung zur Lage der Grundstückszufahrten und Garage, Flächen für Garagen
Die Festsetzung zur Lage der Grundstückszufahrten und Garagen erfolgte analog zu den Festsetzungen im Bebauungsplan „Zur Alten Mühle I“ in Ziffer B.8.5. festgesetzt:
B.8.5 Garagen, Nebengebäude, Stellplätze
Im WA sind Stellplätze, Garagen und Nebengebäude auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Bauräume wurden zum Teil parzellenübergreifend gestaltet, um im Rahmen der sonstigen Festsetzungen eine möglichst hohe Flexibilität bei der Nutzung der Bauflächen zu gewährleisten. Das hat zur Folge, dass die Parzellengrenzen geringfügig verändert werden können und auch die Lage der Zufahrt nicht exakt definiert werden kann.
Zur Klarstellung wird das Panzeichen 3.8. Grundstückszufahrt (Einfahrt) mit dem Hinweis „Planungsvorschlag“ ergänzt. Aus Sicht des Planverfassers bedarf es hier keinen weiteren Regelungsbedarf oder Festsetzungen von Flächen für Garagen.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.1.6 Bezug zur BauNVO in Ziffer B.2.1
Die Festsetzung in Ziffer B.2.1 sollte wie folgt ergänzt werden:
Die zulässige Grundfläche darf nach § 19 (3) Satz 2 BauNVO durch die Errichtung von Zubehöranlagen für Garagen/Carports/Nebengebäude/Stellplätze und deren Zufahrten um 50 v.H. überschritten werden.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.1.7 Planungsgenauigkeit bei der Festsetzung von Doppelhäusern (Grundstücksteilung, Stellplätze und Garagen)
Die Festsetzung der Zulässigkeit von Doppelhäusern erfolgte analog zu den Festsetzungen im Bebauungsplan „Zur Alten Mühle I“. Die erforderlich zusätzlichen Stellplätze sind gemäß Ziffer B.8.5 über die Stellplatzsatzung der Gemeinde Pettendorf in der Fassung vom 03.09.2020 nachzuweisen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Aus Sicht des Planverfassers bedarf es hier keinen weiteren Regelungsbedarf oder Festsetzungen.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.2 Eintragungen in der Satzung und Begründung (Teil B, C und D)
18.2.1 Grundfläche von Nebengebäude und Nebenanlagen
Das LRA vertritt die Meinung, dass die Grundfläche von Nebengebäude und Nebenanlagen mit 30 m² zu großzügig bemessen sind. Nebengebäuden wären bei einer mittleren Wandhöhe von 3,00 m und einem Bruttorauminhalt von bis zu 75 m³ Bruttorauminhalt gemäß Art. 57 (1) Ziffer 1. Buchstabe a) mit einer Grundfläche von 25 m² möglich. Da mittlerweile die Rechtsauffassung z.B. auch eine Pergola oder ein Schattendach, das nicht Bestandteil der Hauptanlage, sondern als eigenständiger Baukörper erstellt wird, den Nebenanlagen zuordnet. Aus diesem Umstand heraus erscheinen 30 m² angemessen. Mögliche Nachbarkonflikte (Grenzbebauung) werden durch die Festsetzung Ziffer B.9 ausgeschlossen, bei der die Anwendung der Abstandsflächenregelung und mögliche Grenzbebauung geregelt sind:
Bei der Errichtung von Gebäuden sind die Abstandsflächenregeln nach BayBO anzuwenden. Es wird für die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO angeordnet.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Festsetzung erscheint dem Planverfasser als angemessen.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.2.2 Festsetzungen zu technischen Dachaufbauten
Die Festsetzungen zu technischen Dachaufbauten in Ziffer B.8.3 sind zu konkretisieren. Hierzu sollte die Festsetzung wird wie folgt geändert werden:
Technische Dachaufbauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Kamine und Lüftungsanlagen, sind abschnittsweise zusammenzufassen und können ausnahmsweise zugelassen werden. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur technischen Nutzung von Sonnenenergie.
Technische Dachaufbauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Kamine, und Anlagen zur technischen Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.2.3 Hinweise zur Ermittlung der Abstandsflächen in Ziffer B.8.4
Zur Klarstellung sollte die Festsetzung in Ziffer B.8.4 mit folgendem Hinweis ergänzt werden, damit sie für nicht Sachverständige besser verständlich wird:
Hinweis: Für die Ermittlung von Abstandsflächen gelten die Regelungen der Bayerischen Bauordnung BayBO, u.a. Absatz 4 Satz 1 und 2: Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche (nicht Oberkante Rohfußboden) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Landratsamtes/Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.2.4 Festsetzung zu B.8.6.1 Auffüllung: Ergänzung der exakten Planung der Auffüllung
Der Bereich der geplanten Geländeauffüllung, die durch Planzeichen Ziffer 6.5. festgesetzt wurde, wurde mittels Zeichnung exakt definiert:
18.2.5 Festsetzung zu B.8.6.2 Geländemodellierung: Überprüfung auf Umsetzbarkeit
Die Festsetzung zur Geländemodellierung wurden mittels Geländeschnitten auf Umsetzbarkeit überprüft:
Die Empfehlung, die Wandhöhe von Garagen im Sinne der Abstandsflächenregelungen nach BayBO auf im Mittel 3,00 m zu begrenzen, hätte nur bei Grenzbebauung Relevanz und ist ohnehin durch die in Ziffer B.9 festgesetzte verbindliche Anwendung der Abstandsflächenregelungen abgedeckt. Wird die Garage nicht an die Grenze gebaut, können die entsprechenden Wand- und Firsthöhen, die in Ziffer B.8.4 festgesetzt sind, realisiert werden. Zur Klarstellung und Konkretisierung sollten dennoch folgende Ergänzungen der Festsetzungen mit aufgenommen werden:
B.8.6.2 Geländemodellierung
Abgrabungen/Aufschüttungen sind bis max. 0,50 m zulässig. Ein direktes Aneinandergrenzen von Abgrabungen und Aufschüttungen ist unzulässig. Das gilt nicht für die notwendige Einschnitt zur Erstellung der Garagen auf den Parzellen 6 und 9.
B.8.6.3 Stützmauern
Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.
Weitere Geländeunterschiede sind als natürliche Böschungen (Böschungswinkel maximal 45 Grad) auszubilden.
Stützmauern müssen entlang von Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 1,00 m aufweisen. In Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarn können auch geringere Abstände oder grenzständige Stützmauern errichtet werden.
B.8.6.4 Garagen im Hang
Der notwendige Einschnitt zur Erstellung der Garagen auf den Parzellen 6 und 9 kann seitlich mit Böschungen oder Stützmauern ausgeführt werden.
Die notwendige Abgrabung zur Erstellung der Garagen und Treppenanlage auf den Parzellen 6 und 9 ist auf die Breite der Garagen und Treppenanlage zu begrenzen. Die Abgrabung im Bereich des Stauraumes kann als natürliche Böschung (Böschungswinkel maximal 45 Grad) oder mit Stützmauern (Höhe bis maximal 30 cm über bestehendem Gelände der verbleibenden Böschung) ausgeführt werden. Darüber hinaus sind im unmittelbaren Bereich der Garagen (Umgriff von 3,00 m, gemessen ab Außenkante Garage) zur Herstellung vollständig erdüberdeckter Garagendächer Aufschüttungen bis max. 0,8 m zulässig.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Landratsamtes/Planers wird gefolgt. Die aufgezeigten Schnitte werden in die Planunterlagen als Bestandteil aufgenommen.
15 : 0 Stimmen
18.2.6 Begründung Verfahrenswahl in Ziffer D 1.5 der Begründung
Die Begründung der Verfahrenswahl wird in Ziffer D 1.5 wie folgt ergänzt:
Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren nach §13 b für die Ausweisung des Baugebiets sind aufgrund der direkten Anbindung (siehe hierzu Begründung D.1.2 Abbildung 2) an die bestehende Siedlung sowie einer max. überbaubaren Grundfläche durch das neue Baugebiet unter 10.000 m² gegeben. Die versiegelte Fläche des vorliegenden Entwurfs errechnet sich gemäß Flächenbilanz (siehe Begründung Ziffer D.8) und einer maximal zulässigen GRZ von 0,4 wie folgt:
Öffentliche Verkehrsflächen
|
696,42
|
1,0
|
696,42
|
Private Verkehrsflächen
|
607,89
|
1,0
|
607,89
|
Fußweg
|
91,17
|
1,0
|
91,17
|
Nettobauland mit bestehender Bebauung
|
733,58
|
0,4
|
293,43
|
Nettobauland
|
6.069,07
|
0,4
|
2.427,63
|
|
|
|
4.116,54
|
Die ermittelte versiegelte Fläche von gerundet 4.200 m² liegt weit unter der im Flächengrenze von 10.000 m².
Gemäß Rundschreiben IIB5-4082.30-002/17 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist beim Verfahren nach 13b die Festsetzung eines WA möglich, wenn die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen.
Folgerichtig wäre auch Ziffer B.1 aus Verfahrensgründen wie folgt zu ergänzen:
Allgemeine Wohngebiete dienen gem. § 4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen.
Im WA sind zulässig:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig. Räume für freie Berufe i.S.d. § 13 BauNVO sind zulässig.
Beschluss:
Den Empfehlungen des Landratsamtes/Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
18.2.7 Bedarf, Planungsalternativen
Erläuterung/Bewertung in Betracht gezogener Alternativen für die städtebauliche Entwicklung und statistische Erhebung und Einflussgrößen der Gemeinde Pettendorf unter Ziffer D.4 der Begründung fehlen.
Stellungnahme/Empfehlung Planer:
Die Begründung wird unter Ziffer D.4 wie folgt ergänzt:
D.4.1 Bedarf an Wohnbauflächen
Die Altersstruktur der Gemeinde, insbesondere des Ortsteils Kneiting wird in absehbarer Zeit eine erhöhte Nachfrage nach Bauland auslösen, die sich durch die Ausweisung des Baugebiets befriedigen lässt.
Eine Befragung aller Eigentümer von Leerflächen im Innenbereich des Ortsteils Kneiting ergab, dass keine der Flächen dem Markt zur Verfügung gestellt wird und damit keine anderweitigen Flächen im Ortsteil Kneiting für Wohnbebauung verfügbar sind.
Die Gemeinde ist in einem fortlaufenden Prozess im Austausch mit den Grundeigentümern, um vorhandene Potentiale zu nutzen.
Im gesamten Gemeindegebiet gibt es zurzeit 74 Baulücken, die sich alle in Privateigentum befinden und nicht verfügbar sind. Der Verwaltung liegen zurzeit 303 Bewerbungen für Baugrundstücke vor, 146 davon seit Dezember 2019 (Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses).
Das Bay. Landesamt für Statistik weist folgende Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Pettendorf aus:
Abbildung 13 | Auszug aus dem Datenblatt des Bay. Landesamtes für Statistik | abgerufen am 22.09.2021
Bevölkerung am 09.05.2011: 3.212 Einwohner (Zensus 2011)
Prognose der Bevölkerung am 31.12.2019: 3.489 Einwohner, Anstieg gegenüber 2011 um 8,6 %
Prognose der Bevölkerung am 31.12.2020: 3.500 Einwohner, Anstieg gegenüber 2011 um 8,9 %
Prognose der Bevölkerung am 31.12.2021: 3.540 Einwohner, Anstieg gegenüber 2011 um 10,2 %
Zahl der Wohnungen 2018: 1.515 Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden
Durchschn. Haushaltsgröße 2018: 2,24 Einwohner/Wohnung
Die Bevölkerungsvorausberechnung für 2033 des Bay. Landesamts für Statistik geht für die Gemeinde Pettendorf von einer Zuwachsrate der Bevölkerung von 10,4% für den Betrachtungszeitraum (31.12.2019 bis 31.12.2033) aus.
Bevölkerungsprognose 2019: 3.489 Einwohner
Bevölkerungsprognose 2029 (10 Jahre): 3.760 Einwohner
Bevölkerungsprognose 2033: 3.850 Einwohner
Ausgehend von der gegenwärtigen durchschnittlichen Haushaltsgröße ergibt sich aus der Bevölkerungsentwicklung ohne Berücksichtigung eines möglichen Auflockerungsbedarfs von 0,3 % pro Jahr folgender Bedarf an Wohnungen:
Anzahl Wohnungen 2029 gesamt (10 Jahre): 1.679 Wohnungen bei 2,24 Einwohner/Wohnung
Anzahl Wohnungen 2033 gesamt: 1.718 Wohnungen bei 2,24 Einwohner/Wohnung
Neubaubedarf bis 2029 (10 Jahre): 164 Wohnungen
Neubaubedarf bis 2033: 203 Wohnungen
4.2 Folgekosten
Das Baugebiet „Zur Alten Mühle II“ nutzt mit der Anbindung an die vorhandene Erschließungsflächen. Die Kosten der Erschließungsmaßnahme geht zum überwiegenden Teil zu Lasten der Vorhabensträger. Der Bevölkerungszuwachs ist in der Bedarfsplanung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Pettendorf berücksichtigt.
Beschluss:
Den Empfehlungen/Ausführungen des Planers wird gefolgt.
15 : 0 Stimmen
19. Staatliches Bauamt Regensburg
Mit Schreiben vom 29.09.2021 wird erklärt, dass mit o. g. Bebauungs- und Grünordnungsplan von Seiten des Staatlichen Bauamtes Regensburg Einverständnis besteht. Erforderliche Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Straßenverkehrs sind von der Gemeinde zu tragen. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen geltend gemacht werden.
Beschluss:
Das Einverständnis und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
15 : 0 Stimmen
20. Regierung der Oberpfalz, SG 24 – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
Mit Mail vom 20.09.2021 wird mitgeteilt, dass für den Bebauungsplan „Zur alten Mühle II“ in Kneiting faktisch kein Bedarfsnachweis vorhanden ist. Nach Vorlage überarbeiteten Nachweises durch den Planer nimmt mit Schreiben vom 27.10.2021 die Regierung der Oberpfalz als höhere Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau zur Planung wie folgt Stellung:
Prüfmaßstab
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
Nach Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2020
- ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten. ((Z) 1.2.1)
- soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. ((G) 3.1)
- sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. ((G) 3.1)
- sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. ((Z) 3.2)
- sollen eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur vermieden werden. ((G) 3.3)
- sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. [...] ((Z) 3.3)
Prüfergebnis:
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Zur Alten Mühle II“ in Kneiting befindet sich im Einklang mit den Vorgaben der Raumordnung.
Begründung:
Das Plangebiet ist aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2011 entwickelt und städtebaulich an eine geeignete Siedlungseinheit, den Ortsteil Kneiting, angebunden. Der Standort kann als städtebaulich integriert im Sinne des Kapitels 5.3.2 LEP bewertet werden, da er sich innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen befindet. Eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die Regionalbuslinie 12 vorhanden.
Zur Überprüfung des LEP-Ziels 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) und des LEP-Grundsatzes 3.1 (Flächensparen) wurde am 27.10.2021 ein Bedarfsnachweis nachgereicht, der sich mit der Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde und der Verfügbarkeit der Innenpotentiale im Gemeindegebiet auseinandersetzt. In Zukunft bitten wir darum, uns in diesem Zusammenhang die Aktivierungsstrategie der Gemeinde genauer darzulegen, insbesondere wie aktuell versucht wird, die Baulücken von Seiten der Gemeinde zu schließen und von welcher Aktivierungsquote Sie im Planungszeitraum ausgehen. Ziel der Gemeinde sollte es sein, wenigstens einen Teil dieser Flächen in einem gewissen Zeitraum zu aktivieren. Die Vorgaben der Auslegungshilfe zum Bedarfs-nachweis finden Sie unter AH_Bedarfsnachweis.pdf (landesentwicklung-bayern.de). Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Bedarf für das vorliegende Baugebiet mit einer Fläche von rund 1,05 ha kann aufgrund der positiven Bevölkerungsvorausberechnung (+ 10,4 Prozent für die Gemeinde Pettendorf bis zum Jahr 2033) als gegeben angesehen werden.
Auf den 11 Parzellen sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die Parzellen 1 - 6 weisen Größen zwischen 819 und 1.009 Quadratmetern auf. Im Sinne eines flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden wird darauf hingewiesen, dass zumindest diese sehr großen Parzellen mit Doppelhäusern bebaut werden sollen.
Ergänzende nachrichtliche städtebauliche Hinweise:
- Entsprechend § 1a Abs. 2 BauGB ist die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu begründen und die Ermittlung zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung (Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken oder Nachverdichtung) darzulegen.
- Einer flächensparenden Bauweise ist Vorrang einzuräumen, insbesondere die Realisierung von Einfamilienhäusern ist zugunsten von Doppel- oder Reihenhäusern zu überdenken.
- Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt; der Gesetzeszweck stellt auf die Erleichterung des Wohnungsbaus ab. Um diesen Gesetzeszweck und dem Ausnahmecharakter der Regelung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der SUP - Richtlinie Rechnung zu tragen, sind bei Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets, die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen, um das Beeinträchtigungspotential der Planung hinsichtlich Umweltbelangen möglichst gering zu halten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
15 : 0 Stimmen