Datum: 02.12.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Gasthaus "Zum Mayerwirt"
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Baugebiet "Pettendorf-Südwest" - Ausgleichsflächsfläche an der Naab; Vorstellung und Billigung der Planung
2 Vollzug der Baugesetze; Beratung und Beschlussfassung zur Überplanung der Fl.Nrn. 295 und 294/2 (Tfl.), jeweils Gemarkung Kneiting, für ein Solarfeld
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "An der Hauptstraße" in Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB)
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "An der Hauptstraße" in Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) und b) Satzungsbeschluss
5 Sanierung von Ortsstraßen in Aichahof; Nochmalige Beratung und Beschlussfassung über die Entwurfsplanung
6 Kommunales Haushaltsrecht; Jahresrechnung 2020
7 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Baugebiet "Pettendorf-Südwest" - Ausgleichsflächsfläche an der Naab; Vorstellung und Billigung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Für das Baugebiet Pettendorf – Südwest sind entsprechend der Eingriffsregelung Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Maßnahmen, die unter Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beschrieben sind, wurden bisher im Bereich der Ausgleichsfläche (a) im Trockental vorschriftsmäßig umgesetzt und abgeschlossen. Im Bereich (b) waren aufgrund der Gewässernähe umfangreiche Vorplanungen und Abstimmungsgespräche mit den Fachbehörden erforderlich. Das Planungsbüro wurde in der Sitzung vom 4.4.2019 beauftragt. Zusätzlich sind Bodenbeprobungen erfolgt. Das Ergebnis ergab erhöhte Werte im Bereich Cadmium, Zink und Chrom. Die Überschreitungen befinden sich laut Gutachten im natürlichen Schwankungsbereich der Vorgaben des Bayerischen Umweltamtes und sind mutmaßlich geogener Ursache. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Oberboden nicht auf landwirtschaftliche Flächen verbracht werden kann.  Der Unterboden erfüllt bis auf eine Probe die vorgeschriebenen Parameter.

Die Vorgaben für die Ausgleichsflachen sind wie folgt beschrieben:

Ausgleichsfläche (b) Westseitige Naabuferwiesen
Lage und Größe der Ausgleichsfläche:
Die Ausgleichsfläche liegt im Gemeindegebiet Pielenhofen auf den westseitigen Naabuferwiesen nördlich Pielenhofen ("Untere Freyung"), 
Fl. Nr.: 486-488, 490, 490/2-3, Gemarkung Pielenhofen

Anrechenbare Gesamtfläche: ca. 17.575 qm
Quelle: Landratsamt Regensburg, UNB

Quelle: Biotope (Fachinformationssystem Naturschutz in Bayern)

Bestand und Maßnahmenziel:
Auf der Gesamtfläche von 18.199 m² befinden sich 1.025 m² Gehölzflächen auf folgenden Grundstücken: Feldgehölz auf Fl. Nr.: 488 ca. 150 qm, Ufergehölz auf Fl. Nrn.: 486, 490, 490/2-3.
 
An der Naab verläuft ein nahezu lückenloser schmaler Uferstreifen aus gesunden Schwarzerlen und einzelnen Weiden. Das Ufer ist teilweise sehr steil und mit Steinen gesichert. 
Die als Ausgleichsfläche zu Verfügung stehende Restfläche von 17.575 m² zeigt sich momentan als eutrophes Dauergrünland auf bindigem Boden.

Die Wiesenflächen fallen vom Uferrand nach Westen deutlich ab. Dort bilden sie eine flache, aber nicht vernässte Senke entlang des Weges Fl. Nr. 489/2. Auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. 489 ist das Gelände stärker vernässt und liegt derzeit brach. Das Indische Springkrau breitet sich dort aus. Im nördlich anschließenden benachbarten Acker ist die Mulde auch ablesbar, aber im Sommer 2015 nicht erkennbar vernässt. Zwischen Ufer und Maisacker zeigen sich viele Biberspuren, aber noch wenig Biberschäden am Ufergehölz.

Der Stichweg 487 und eine hakenförmige (verfüllte) Ausbuchtung des Gewässergrundstückes deuten zusammen auf einen früheren, komplett verfüllten Altarm auf Fl. Nr. 488, 489 und im Westteil der Fl. Nr. 490/2-3 hin. Im Urkataster ist der Hakenansatz noch als Gewässer zu erkennen, ein Altarm jedoch schon nicht mehr.

Maßnahmenbeschreibung: 
Die durchgehende Uferversteinerung wird in dem Maße entfernt (und im Fluss belassen), wie es einem Bagger ohne Fällen von Uferbäumen möglich ist.
Auf insgesamt etwa 200m des 300m langen Ufers im Bereich der 490er Flurstücke ist ein Wiesenstreifen in 5 m Breite ab Böschungsoberkante (Bewirtschaftungsgrenze) um 50cm abzugraben.
Zusätzlich sind auf dieser Strecke insgesamt ca. 5 topfartige Abgrabungen auf dem Steilufer vorzusehen und zwar an Stellen mit größeren Ufergehölzlücken (Lücke < 8m).
Die Abgrabungen auf dem jetzigen Wiesenstreifen dienen einer natürlichen Gehölzentwicklung zur Verbreiterung der derzeit einreihigen Uferbäume. Die topfartigen Abgrabungen sollen das Hochwasser schneller in die Fläche lassen und zudem die natürliche Uferdynamik unterstützen.
Der Aushub kann zum einen an der Böschung des Feldweges eingebaut werden (Fl. Nr. 479/1), vorzugsweise jedoch auf dem Acker oberhalb und außerhalb des Überschwemmungsgebiets. 
Das Flurstück 486 im Süden soll sich zu einem Auwald entwickeln (Anflug). Hierzu sollte zumindest die Grasnarbe entfernt werden (15cm). Dieser Aushub könnte nach Abstimmung mit dem Straßenbauamt auch am Fuße der Straßenböschung eingebaut werden.
Die Wiesenfläche bleibt erhalten und soll durch extensive Bewirtschaftung und Verzicht auf Düngung an Artenreichtum gewinnen.

Nunmehr wurde die Planung entsprechend der Auflagen und den Fachbehörden fertiggestellt und steht zur Umsetzung an. Die Planung wird in der Sitzung vom Planungsbüro FLU vorgestellt. Erwähnenswert ist zusätzlich, dass im Anschluss unserer Flächen im Wege des Vorkaufsrechtes anschließende Flächen vom WWA erworben werden konnten. Diese ergänzen nunmehr unsere Planung

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Umsetzung der Maßnahmen auf Grundlage der in der heutigen Sitzung vorgestellten Planung zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Vollzug der Baugesetze; Beratung und Beschlussfassung zur Überplanung der Fl.Nrn. 295 und 294/2 (Tfl.), jeweils Gemarkung Kneiting, für ein Solarfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Antrag vom19.11.2021 wird die Umsetzung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Fl.Nr-295 Gem. Kneiting mit einer möglichen Ausgleichsfläche auf der Fl.Nr. 294/2 beantragt. Der Gemeinderat möge den Aufstellungsbeschluss fassen und das Verfahren einleiten. Die beigefügten Unterlagen stellen präzise die beabsichtigte Maßnahme dar, die Inhalte werden in der Sitzung ausführlich dargestellt.
Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Ackerfläche, die Antragstellerin ist Eigentümer der Flächen. Die Anlage soll über die Fl.Nr. 294/2 und die Fl. Nr. 825/12 (Gemeinde) und weitere Flurnummern in die vorhandene Trafostation Aichahof eingespeist werden. Der bauliche Aufwand für die Leitungsführung ist durch diese Nähe sehr gering. Die Anlage umfasst eine Größe von 1,4 MW, die notwendige Einspeisezusage der Energieversorgers liegt vor.  Die Anlage wird eingezäunt und eingegrünt, die Module stehen auf Solartischen, die Fundamente werden geschraubt und gerammt, sie sind Beton-los. 

Die Fläche ist im Energienutzungsplan der Gemeinde als geeignete Fläche für die Photovoltaik gekennzeichnet.

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "An der Hauptstraße" in Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 05.12.2019 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Hauptstraße“ beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt und hatten vom 05.11.2021 bis einschließlich 25.11.2021 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 05.11.2021 bis einschließlich 19.11.2021 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:

Beteiligung der Öffentlichkeit 
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen, über die der Gemeinderat zu beraten und ggf. zu beschließen hat:

Einwendung eines Anliegers Bettoweg (N.N. – Datenschutz) (14.11.2021):
Vorsorglich legen wir gegen den Bebauungsplan „An der Hauptstraße" WIDERSPRUCH ein. Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen. Leider konnte ich telefonisch keine Auskünfte erhalten.

  1. Lt. Pettendorf Aktuell gibt es keine Einwände vom Fachreferenten für Immissionsschutz des Landratsamtes Regensburg. Wir bitten um Stellungnahme ob die Lichtbelästigung der gegenüberliegenden Häuser (Bettoweg) durch die geplante Ausfahrt berücksichtigt wurde. Da die Ausfahrt aufgrund Höhenprofil abwärtsgerichtet ist. Hier explizit Scheinwerferlicht in Höhe der Schlafräume - Gaube der Häuser gegenüber. Bitte beachten Sie, dass die Ausfahrt zwar direkt zw. die Häuser gerichtet ist, aber die Autos nach rechts bzw. links abbiegen müssen!

  1. Zu diesem Thema Ausfahrt hinter/vor einer Kurve vermissen wir eine Stellungnahme der Polizei Nittendorf bzgl. Verkehrssicherheit. Auch im Hinblick auf mögliche Fußgänger und ggf. auch Schüler aus diesem Bereich. Ist ein Gehweg vorgesehen? Wie gestaltet sich der Straßenseitenwechsel für die Fußgänger? Des Weiteren ist zu beobachten das dieses Stück durchaus „etwas schneller befahren wird" - sicherlich führen Sie laufend Verkehrsmessungen in diesem Bereich durch bzw. wurden diese auch von der Polizei durchgeführt, leider sehen wir die nicht als repräsentativ an, wenn man bereits in den frühen Morgenstunden durch Eltern-Kind WhatsApp Gruppen auf Messungen mehrfach hingewiesen wird.

  1. Wie ist die Parksituation im „Neubaugebiet" geplant? Ist für Besucher etwas vorgesehen oder müssen die Besucher in der Hauptstraße parken?

  1. Bei der Erschließung des letzten Neubaugebietes kam es durch anhaltenden Starkregen zu einer teilweisen Überschwemmung der Hauptstraße (in Höhe Bettoweg 1b). Die durch das Eingreifen der Feuerwehr behoben wurde. Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Erschließung geplant, bzw. wer trägt die Verantwortung und ist regresspflichtig sollte es aufgrund des abschüssigen Geländes zu Schäden kommen?

  1. Wie sieht es nach Erschließung und Bebauung mit Schadenereignissen durch Starkregen und Schmelzwasser aus? Durch die Ausfahrt gegenüber den Grundstücken Bettoweg 3 u. 5 kann das Wasser nahezu ungehindert über die Hauptstraße in Richtung dieser Grundstücke. Welcher Schutz bzw. welche Ableitungsmaßnahmen sind hier vorgesehen?

Beschlussempfehlung Planer:
Eine gelegentliche Störung durch die Fahrzeugscheinwerfer im Abbiegevorgang ist nicht gänzlich auszuschließen, wird aber als hinnehmbar eingestuft, zumal der Abbiegevorgang nur kurz andauert, dieser jedoch in keinster Weise über seine gesamte Dauer, sondern nur in einem bestimmten Winkel Licht eindringen lässt. Insgesamt ist letztlich aufgrund der begrenzten Größe des Baugebiets nachts von sehr wenig Bewegung auszugehen ist. Aufgrund der bestehenden Bepflanzung entlang der Hauptstraße ist insbesondere auf dem Grundstück des Bettowegs 5 bei Linksabbiegern von stark reduzierten Lichtimmissionswirkungen auszugehen. Zudem sei darauf verwiesen, dass Anwohner auch die Möglichkeit haben, Schlafräume durch Jalousien oder Vorhänge eigenständig abzudunkeln. 

Eine Querungshilfe bzw. ein zweiseitiger Ausbau des Geh- und Radwegs ist vorerst nicht vorgesehen, da sich auf der gegenüberliegenden Seite bereits ein Gehweg befindet. Die Gemeinde führt regelmäßige Messungen im Rahmen einer Verkehrsüberwachung durch, zudem werden aus Richtung Reifenthal kommend am Ortseingang durch eine Displayanzeige auf die Geschwindigkeit hingewiesen. Eine Querungshilfe ist grundsätzlich denkbar, ist aber stark von den Gegebenheiten vor Ort und verschiedenen Faktoren wie etwa dem Fahrzeugaufkommen abhängig und kann im Rahmen der Erschließungsplanung genauer beleuchtet werden. Letztendlich würde diese lediglich für relative kurze Zeitfenster morgens und abends – bei erhöhtem Verkehrsaufkommen – von Nutzen sein. Denkbar wäre auch eine Änderung der Verkehrsführung im Sinne einer Rechts-vor-Linksregelung, insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Einsehbarkeit aufgrund der Kurvensituation in Richtung Ortszentrum. 

Öffentliche Stellplätze für Besucher sind nicht vorgesehen. Mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m ist aber durchaus ein seitliches Parken auf der Erschließungsstraße innerhalb des Baugebiets möglich.

Starkregenereignisse und Überschwemmung werden selbstverständlich im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Diese erfordern jedoch umfangreiche Planungen und Berechnungen, welche zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vollständig vorliegen. Derzeit ist u.a. eine muldenförmige Rinne zur Ableitung auf die bestehende Ableitung an der Hauptstraße geplant. Wie mit den Wassermassen in einem konkreten Ereignis schadensfrei umzugehen ist, wird standardmäßig im Bauantrag behandelt, das Entwässerungskonzept ist dort gemäß den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Aufgrund der Größe des Baugebiets wird dies im konkreten Fall zudem im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens geprüft und dort auch schriftlich festgehalten.


Ergänzung Verwaltung
Wenngleich verkehrswidriges Verhalten nicht gänzlich verhindert und ausgeschlossen werden kann, gilt im Bereich der Hauptstraße Pettendorf innerorts Tempo 30. Die Auswertung der Geschwindigkeitsdisplays zeigen keine relevanten Tempoverstöße (V85), die eine erhöhte Gefährdungslage darstellen. 

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "An der Hauptstraße" in Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) und b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 05.12.2019 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Hauptstraße“ beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt und hatten vom 05.11.2021 bis einschließlich 25.11.2021 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 05.11.2021 bis einschließlich 19.11.2021 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden 

Ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:




Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 6 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

      :     Stimmen

7. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (16.11.2021):
Sparte Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.

Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.

Sparte Telekommunikation
Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

    :     Stimmen

8. Bund Naturschutz (19.11.2021):
Zu dem genannten Bebauungsplan und Grünordnungsplan „An der Hauptstraße" hat sich die BN-Ortgruppe bereits einmal am 22.09.2021 geäußert. Keiner der Vorschläge wurde im geänderten Entwurf umgesetzt, nicht einmal die Empfehlung, an 5 von 15 Gebäuden den Firstverlauf so zu ändern, dass er von West nach Ost verläuft und so für eine PV-Anlage besser geeignet ist.

Noch einmal: Angesichts der bereits gesetzlich festgelegten jährlichen und massiven Steigerung der Energiepreise, wegen der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, und aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April dieses Jahres und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität in Deutschland bis in 24 Jahren, sollten die Bauherrn verpflichtet werden, möglichst große PV-Anlagen zur eigenen Stromerzeugung zu installieren (knapp unter 10 kWp) und für die Heizung und Warmwasser elektrische Wärmepumpen zu verwenden.

Die gesetzlichen Vorgaben bei der Wärme-Isolierung der Häuser sind strikt einzuhalten.

In anderen Kommunen in Bayern werden solche Verpflichtungen in Bebauungsplänen bereits ausgewiesen und es ergaben sich keine rechtlichen Probleme.

Die Bauherren werden sich für eine solche Festsetzungen bei der Gemeinde bedanken. Sie könnten von Ende März bis Ende Oktober die Energie für Haus, Warmwasser und sogar für ein E-Auto vollständig und im Winter zu großen Teilen selbst erzeugen.

Ölheizungen sollten im Begleittext ausdrücklich verboten werden. Gasheizungen sind heute nicht mehr zu empfehlen.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Gemeinde beabsichtigt nach wie vor den zukünftigen Bauherren Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung sowie hinsichtlich der Gebäudeausrichtung zu lassen. Die Versorgung mit einer Wärmepumpe dominiert allerdings ohnehin mittlerweile. 

Zudem sei darauf verwiesen, dass auch eine Ost-West-Ausrichtung des Dachs Möglichkeiten für eine Nutzung von Solarenergie bietet. Zwar kann mittags auf einem Süddach am meisten Energie erzeugt werden, setzt der Grundstückseigentümer jedoch überwiegend auf Eigenverbrauch, so sind die Hauptverbrauchszeiten zu berücksichtigen, welche sich eher auf die Morgen- und späten Nachmittagsstunden konzentrieren, so dass eine PV-Ausrichtung hier auf Ost-West-Dächern durchaus sinnvoll ist. 

Gesetzliche Vorgaben wie etwa die der Wärme-Isolierung von Häusern werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und sind nicht Gegenstand von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

    :    Stimmen


9. Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde (19.11.2021):
Keine Bedenken
Der Bebauungsplan ist aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet ist am Hauptort und an den bestehenden Siedlungskörper angebunden. Der Bedarf für die 15 Parzellen wird allein aus der positiven Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre und der positiven Bevölkerungsvorausberechnung für Pettendorf als gegeben angesehen. Die gewählten Parzellengrößen mit durchschnittlich rund 500 Quadratmetern lassen einen schonenden Umgang mit der Ressource „Fläche" erkennen.
Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG). 

Beschlussempfehlung Planer:
Zustimmung und Hinweise zur Kenntnisnahme.

Beschluss:
Das Schreiben der Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde, wird zur Kenntnis genommen, Änderungen sind keine veranlasst. Die Verwaltung wird beauftragt, der Regierung nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung zukommen zu lassen.

    :    Stimmen




10. Landratsamt Regensburg, S31 Wasser- und Bodenschutzrecht (11.11.2021)

Wasserrecht: 
Unsere Hinweise unter den Ziffern 2 bis 4 und 6 unserer Stellungnahme vom 28.08.2021 wurden leider nicht in die textlichen Hinweise aufgenommen. Durch die angedachte Versickerung über Rigolen wäre jedoch der Hinweis auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung i. V. m der TRENGW sowie auf eine etwaige Erlaubnispflicht durchaus an­gebracht, da sich in der Regel weder die Bauherren noch die Planer damit auskennen. Die Ausführungen unter Punkt 5 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

Bodenschutzrecht: 
Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und auch zur Abklärung der Bodenqualität wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen.
Die Ausführungen unter Punkt 3 der textlichen Hinweise wurden entsprechend unserer letzten Stellungnahme ergänzt und sind ausreichend.

Auffüllungen und Abgrabungen
Punkt 8.4 der textlichen Hinweise wurde entsprechend unserer letzten Stellungnahme ergänzt und ist ausreichend.

Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen hierzu unter Punkt 1 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

Beschlussempfehlung Planer

Der Hinweis zum Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt: 

Beschluss: 
zu Ziffer 2) Die Textlichen Festsetzungen werden durch einen Verweis auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung sowie auf eine etwaige Erlaubnispflicht ergänzt.

zu Ziffer 3) Die Textlichen Hinweise werden hinsichtlich der Anzeigepflicht bei der Freilegung von Grundwasser ergänzt.

zu Ziffer 4) Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen sind grundsätzlich zulässig und möglich bzw. werden sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen. Eine verpflichtende Regelung über den Bebauungsplan ist nicht vorgesehen, hier soll dem Grundstücksbesitzer die eigene Entscheidung darüber ermöglicht werden.

zu Ziffer 6) Die Textlichen Hinweise werden hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ergänzt.

    :    Stimmen


11. Landratsamt Regensburg, S33 Fachreferent für Immissionsschutz

Mit der Planung besteht Einverständnis.

Wie bereits in der förmlichen Beteiligung erwähnt, könnte in den textlichen Festsetzungen noch auf das LfU-Merkblatt „Lärmschutz bei Luftwärmepumpen — Für eine ruhige Nachbarschaft" hingewiesen werden.

Beschluss:
Auf das LfU-Merkblatt wird in den Textlichen Hinweisen verwiesen.

    :    Stimmen


12. Landratsamt Regensburg, S 41 Bauleitplanung

Hinweise S 41: vgl. hierzu Anlagen von S 41 zum Beschluss, dort jeweils die händischen Anmerkungen der SGLin, Frau Pauli, in „grün“!) 

Beschlussempfehlung Planer 

Textliche Festsetzungen
zu 3.4 Höhe der baulichen Anlagen
Rohfußboden statt Fertigfußboden (in der vorangeg. Beteiligung richtig)
Die Höhen sind dem Erschließungsplan „Lageplan Straßenbau“ vom …, welcher Bestandteil des BPL wird, zu entnehmen.

zu 6. Abstandsflächen
Mittlere Wandhöhe vgl. 9.

zu 9. Garagen
Mit einer Wandhöhe von 3,25 m in 6. heißt es „mittleren“
Rohfußbodenoberkante statt Fertigfußbodenoberkante
Max. 0,3 m über anstehender Straßenoberkante siehe Anmerkung bei 3.4
Beispielsweise liegt Parz. 14 die Garage an der nördl. Grenze des Baufensters bei 431 m. ü. NN und an der südl. Grenze des Baufesnter bei 432 m. ü. NN Höhenunterschied > 1 m um das abweichende Maß der Tiefe der Abstandsfläche hinreichend festsetzen zu können, muss an allen 4 Eckpunkten (zumind. berg- und talseits) die Wandhöhe bestimmt werden.

Textliche Hinweise
zu 6. Regenwasserzisternen
Empfehlung Das BauGB würde auch eine Festsetzungsmöglichkeit eröffnen

zu 7. Parzellengrößen
5/6/7 unverändert
8/12/13 neue Größe

zu Textlichen Festzungen:
An der Definition der Wandhöhe als Maß zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens als unterer Bezugspunkt und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut als oberer Bezugspunkt wird sowohl für die Garagen, als auch für die Hauptgebäude festgehalten. Es handelt sich dabei um ein in Bebauungsplänen gängiges Maß der Wandhöhenbetrachtung, da im Rahmen der Gebäudeplanung insbesondere die Oberkante des Fertigfußbodens betrachtet wird bzw. diese hierfür relevant ist.
Der Verweis auf den Erschließungsplan wird ergänzt.
Da sich die Wandhöhenbeschränkung der Garagen zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens und dem Schnittpunkt Wand/Dachhaut bemisst, ist eine Betrachtung der mittleren Wandhöhe hier nicht zielführend. Um einheitliche Betrachtungen der Wandhöhe zu gewährleisten, erfolgt eine Änderung der Formulierung zur abweichenden Abstandsflächenregelung von Garagen (6. Abstandsflächen) wie folgt: „Abweichend von Art. 6 Abs. 7. S.1 Nr. 1 BayBO sind Garagen mit einer Wandhöhe von 3,25 m (vgl. hierzu Regelung der Wandhöhe nach 9.) in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig.“ 
Abweichend von Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO sind Garagen bis zu einer Wandhöhe von 3,25 m ohne Abstandsflächen. Da Garagen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ohnehin nur bis zu einer Wandhöhe von max. 3,25 m zulässig sind, ergibt sich hier keine Problematik bzgl. einer hinreichenden Festsetzung der Tiefe der Abstandsflächen vor dem Hintergrund der Höhenunterschiede. Zudem sei darauf verwiesen, dass sich ein Höhenunterschied von > 1m lediglich für die Garagenflächen der Parzelle 14 ergibt, sofern eine Garage mit einer Länge von 10 m errichtet würde, gem. Art 6 BayBo ist eine Grenzgarage aber nur bis zu einer Länge von 9 m zulässig. Die Problematik ergibt sich trotz der Höhenunterschiede innerhalb des Baugebiets daher nicht.
Der Verweis auf den Erschließungsplan wird bei der Festsetzung „9. Garagen“ ergänzt.

zu Textlichen Hinweisen:
Eine Festsetzung von Regenwasserzisternen wird nicht angestrebt, da kein entsprechender Überlauf (Regenwasserkanal oder Sickerschacht) möglich ist. Vielmehr ist es als Empfehlung für Grundstückseigentümer zur Nutzung von Brauchwasser gedacht und daher nur als Empfehlung festgehalten.
Die Parzellen 4, 5, 6 und 7 wurden im Zuge der Ergänzung des Privatwegs leicht verändert bzw. verschoben und daher markiert. Leider wurde dabei bei Parzelle 7 die Größe fälschlicherweise angegeben, diese hat eine Größe von 743 m² und wird redaktionell angepasst. Die Größen der Parzellen 8, 12 und 13 haben sich durch Rundungen um einen 1 m² verändert.


    :    Stimmen


13. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (16.11.2021)

Sparte Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)

Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)

Sparte Telekommunikation
Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601-3419)
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!
Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

    :    Stimmen


14. Bund Naturschutz (19.11.2021)

Zu dem genannten Bebauungsplan und Grünordnungsplan „An der Hauptstraße" hat sich die BN-Ortgruppe bereits einmal am 22.09.2021 geäußert. Keiner der Vorschläge wurde im geänderten Entwurf umgesetzt, nicht einmal die Empfehlung, an 5 von 15 Gebäuden den Firstverlauf so zu ändern, dass er von West nach Ost verläuft und so für eine PV-Anlage besser geeignet ist.

Noch einmal: Angesichts der bereits gesetzlich festgelegten jährlichen und massiven Steigerung der Energiepreise, wegen der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, und aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April dieses Jahres und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität in Deutschland bis in 24 Jahren, sollten die Bauherrn verpflichtet werden, möglichst große PV-Anlagen zur eigenen Stromerzeugung zu installieren (knapp unter 10 kWp) und für die Heizung und Warmwasser elektrische Wärmepumpen zu verwenden.
Die gesetzlichen Vorgaben bei der Wärme-Isolierung der Häuser sind strikt einzuhalten.
In anderen Kommunen in Bayern werden solche Verpflichtungen in Bebauungsplänen bereits ausgewiesen und es ergaben sich keine rechtlichen Probleme.
Die Bauherren werden sich für eine solche Festsetzungen bei der Gemeinde bedanken. Sie könnten von Ende März bis Ende Oktober die Energie für Haus, Warmwasser und sogar für ein E-Auto vollständig und im Winter zu großen Teilen selbst erzeugen. Ölheizungen sollten im Begleittext ausdrücklich verboten werden. 
Gasheizungen sind heute nicht mehr zu empfehlen.

Beschluss:
Die Gemeinde beabsichtigt nach wie vor den zukünftigen Bauherren Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung sowie hinsichtlich der Gebäudeausrichtung zu lassen. Die Versorgung mit einer Wärmepumpe dominiert allerdings ohnehin mittlerweile. Zudem sei darauf verwiesen, dass auch eine Ost-West-Ausrichtung des Dachs Möglichkeiten für eine Nutzung von Solarenergie bietet. Zwar kann mittags auf einem Süddach am meisten Energie erzeugt werden, setzt der Grundstückseigentümer jedoch überwiegend auf Eigenverbrauch, so sind die Hauptverbrauchszeiten zu berücksichtigen, welche sich eher auf die Morgen- und späten Nachmittagsstunden konzentrieren, so dass eine PV-Ausrichtung hier auf Ost-West-Dächern durchaus sinnvoll ist. Gesetzliche Vorgaben wie etwa die der Wärme-Isolierung von Häusern werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und sind nicht Gegenstand von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

    :    Stimmen

15. Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde (19.11.2021)
Keine Bedenken - Der Bebauungsplan ist aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet ist am Hauptort und an den bestehenden Siedlungskörper angebunden. Der Bedarf für die 15 Parzellen wird allein aus der positiven Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre und der positiven Bevölkerungsvorausberechnung für Pettendorf als gegeben angesehen. Die gewählten Parzellengrößen mit durchschnittlich rund 500 Quadratmetern lassen einen schonenden Umgang mit der Res­source „Fläche" erkennen. Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E -Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLpIG): rauminformation@reg-opf.bayern.de

Beschluss:
Zustimmung und Hinweise zur Kenntnisnahme.

    :    Stimmen

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5. Sanierung von Ortsstraßen in Aichahof; Nochmalige Beratung und Beschlussfassung über die Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 07.10.2021 wurde das Projekt vom Planungsbüro ausführlich dargestellt. Am 23.11.2021 fand die Anliegerversammlung statt, den Anliegern wurde nochmals ausführlich die Planung erläutert, die gestellten Fragen wurden vom Planer bzw. von der Gemeinde beantwortet. Diskutiert wurde die bereits in der Gemeinderatssitzung vorgetragene Thematik der geänderten Zufahrt für die Anwesen Zum Aichahof 6 und 8. 

Dies ist nunmehr abschließend zu entscheiden, damit die Ausschreibung rechtzeitig erfolgen kann.

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6. Kommunales Haushaltsrecht; Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Durchführung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 erfolgte unter Berücksichtigung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 GO innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres 2020 (31.12.2020). Aufgrund von notwendigen Korrekturen von Buchungsvorgängen konnte die Befassung des Gemeinderates erst jetzt erfolgen.

Die Jahresrechnung ergibt abweichend von den Planansätzen nachfolgende Abweichungen zum Stand der Zuführung zum Vermögenshaushalt, Schulden und Rücklagen: 



Verwaltungshaushalt
EUR
Vermögenshaushalt
EUR
Gesamthaushalt
EUR

Einnahmen



Solleinnahmen ( = Anordnungssoll)
6.247.605,94
2.038.171,67
8.285.777,61
+
neue Haushaltseinnahmereste

0,00
0,00
./.
Abgang alter Haushaltseinnahmereste

0,00
0,00
./.
Abgang alter Kasseneinnahmereste
24.166,78
3.905,29
28.072,07
Summe bereinigter Solleinnahmen
6.223.439,16
2.034.266,38
8.257.705,54

Ausgaben



Sollausgaben ( = Anordnungssoll)
6.223.439,16
2.034.266,38
8.257.705,54
+
neue Haushaltsausgabereste
0,00
0,00
0,00
./.
Abgang alter Haushaltsausgabereste
0,00
0,00
0,00
./.
Abgang alter Kassenausgabereste
0,00
0,00
0,00
Summe bereinigter Sollausgaben
6.223.439,16
2.034.266,38
8.257.705,54
Unterschied
Etwaiger Unterschied bereinigte Solleinnahmen
./. bereinigte Sollausgaben

Fehlbetrag

0,00

0,00

0,00
Nachrichtlich:



Zuführung vom VwH zum VmH

1.077.892,73

Zuführung vom VmH zum VwH

0,00

Zuführung zur allgemeinen Rücklage

0,00

Entnahme aus der allgemeinen Rücklage

418.324,00




Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2020 ergeben sich nun folgende Abweichungen bei der Zuführung zum Vermögenshaushalt und bei der Entwicklung der Rücklagen im unmittelbaren Planvergleich 2020: 




Haushaltsplan 2020
Ergebnis Jahresrechnung 2020
Abweichung
Zuführung zum Vermögenshausalt 
794.777 €
1.077.892,73 €
+ 283.115,73 €
Schulden
246.959 €
246.959 €
+/- 0 €
Rücklagen
Plan: 1.590.795,83 € (unter Einberechnung einer Kreditaufnahme in Höhe von 750.000 € und einer Entnahme von 21.683 €) 


1.220.161,60 nach Rücklagenentnahme in Höhe von 418.324 €, allerdings erfolgte die geplante Kreditaufnahme in 2020 in Höhe von 750.000 € nicht! 

Der Stand bei erfolgter Kreditaufnahme betrüge 1.551.837,60 €
Plan: - 370.634,23 €,





Nachrichtliche Informationen: 

Die Rücklage setzt sich zusammen aus liquiden Mitteln, d. h. tatsächlichen Barbeständen und zusätzlich aus bestehenden „Forderungen“, die in Form in der kameralen Haushaltsführung von Kasseneinnahmenresten bestehen. 

Da diese beiden Komponenten rechnerisch den Gesamtbetrag der Rücklage ergeben, werden die Kasseneinnahmereste zur besseren Darstellung der tatsächlich vorhandenen liquiden Mittel gesondert ausgewiesen. 

Stand der Kasseneinnahmereste

Positive Kassenreste, Stand 31.12.2020 („Forderungen“): 371.217,73 €

Negative Kassenreste, Stand 31.12.2020 („Verbindlichkeiten“): 71.610,09 € 

„saldierter“ Kassenrest, Stand 31.12.2020: 299.607,64 €

davon aus (erfassten) Stundungen Stand 31.12.2020: 73.562,61 €


Im Rahmen überörtlichen Rechnungsprüfung, die einen Zeitraum rückwirkend bis 2005 umfasst, werden die Kassenreste durch tiefgehende Recherchen aufgeklärt, da z. T. auch nicht als Stundung erfasste -  insbesondere landwirtschaftliche - Stundungen beinhaltet sind und diese einen nicht unwesentlichen Teil der Reste ausmachen. 

Es wird durch die überörtliche Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2021 abschließend festgestellt, welche Kassenreste und welche Stundungen 2021 tatsächlich in der Rücklage vorhanden sind und welche Beträge u. U. noch in Abgang gebracht werden müssen. Daraus folgt, dass eine abschließend verprobte Rücklage erst im Rahmen der Haushaltsrechnung 2021 dargestellt werden kann. 

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7. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 14. Gemeinderat 02.12.2021 ö 7
Datenstand vom 07.12.2021 09:17 Uhr