Datum: 03.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gasthaus "Zum Mayerwirt"
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:55 Uhr bis 22:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Geschäftsordnungsantrag; Unterlassungsklage Kiermeier/Biber vs. Gemeinderatsmitglied Dotzler
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorstellung des Planungskonzepts "Solner Breite III"
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorstellung des Vorentwurf zum Bebauungsplan "Am Riedfeld", Eibrunn
4 Haushalt 2022; Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt 2022; Erlass der Satzung 2022
5 Gemeindliches Satzungsrecht; Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren, Ratsbegehren und Bürgerentscheiden in der Gemeinde Pettendorf
6 Vollzug der GO; Anfrage u. Antrag der UwB-Fraktion zum Vorhaben "Reifenthal Nord, Ratsbegehren u. Bürgerentscheid"
7 Vollzug der GO; Durchführung eines Bürgerentscheids gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO, Entwicklung Reifenthal-Nord II
8 Vollzug der Ausbaubeitragssatzung; Beratung und Beschlussfassung über die Festlegung des zu berechnenden Gemeindeanteils an dem Ausbau verschiedener Ortsstraßen
9 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung; hier: § 31 Art der Bekanntmachung
10 Vollzug der Baugesetze; Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Herausgabe einer Broschüre "Nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen in Pettendorf" sowie Berücksichtigung des Kriterienkatalogs bei eigenen Bauvorhaben und Entscheidungen
11 Vollzug des Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Gemeinbedarfsfläche "Feuerwehr Kareth", Markt Lappersdorf; hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
12 Anfragen und Bekanntgaben

zum Seitenanfang

1. Geschäftsordnungsantrag; Unterlassungsklage Kiermeier/Biber vs. Gemeinderatsmitglied Dotzler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Gemeinderat Dotzler beantragt die Tagesordnung zu erweitern, da er vor der Abstimmung über den Bürgerentscheid über das Verhalten der KIST-Gruppe gegenüber seiner Person in der Funktion als Gemeinderat berichten möchte. 

Bürgermeister Obermeier stellt den Antrag zur Abstimmung: 

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Tagesordnung zu und ermöglicht Gemeinderatsmitglied Michael Dotzler über den Sachverhalt zu informieren. 

15 : 0 Stimmen

Nach der Abstimmung informiert Gemeinderat Dotzler das Gremium. Auf den Diskussionsverlauf wird verwiesen. 

Diskussionsverlauf

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der KIST-Gruppe wurde Gemeinderatsmitglied Dotzler eine Unterlassungserklärung zugestellt, mit der Androhung der Unterlassungsklage, falls er nochmals seine Aussage aus der Sitzung vom 03.02.2022 wiederholen sollte. Gleichzeitig solle er für das Schreiben 2.000 € bezahlen. Gemeinderatsmitglied Dotzler betont, dass es nicht sein könnte, dass man hier mundtot gemacht wird. Sinngemäß trägt Gemeinderat Dotzler wie folgt vor: 

Ich möchte hiermit den GR informieren, dass ich von der Kiermeier- Stiersdorfer- Gruppe wegen einer von mir getroffenen Aussage in meinem Redebeitrag zur letzten Gemeinderatssitzung verklagt wurde.
Laut des Anwaltsschreibens hätte ich gesagt: „Der Investor... wird die Gemeinde über den Tisch ziehen, genauso wie er es mit anderen Gemeinden gemacht hat“.
Tatsächlich habe ich gesagt: 
„Wir lassen uns hier mit einem Investor ein, der uns allen haushoch überlegen ist und der uns nach Strich und Faden über den Tisch ziehen wird- und da sind wir beileibe nicht die erste Gemeinde, die das zu spüren bekommt!“

Die Aussage des Investors ist also falsch und völlig aus dem Kontext gerissen.

Des Weiteren werde ich bezichtigt, dass meine Tätigkeit als Geschäftsführer der Kehrer Planung wettbewerbsrechtliche Relevanz hätte. Dies ist grundlegend falsch, da die Kehrer Planung keine Projektentwicklungen macht.

Weiterhin wird mir durch die KIST-Gruppe unterstellt, gegen das Projekt zu sein, da die Kehrer Planung nicht mehr mit der weiterführenden Planung der Umgehungsstraße beauftragt werden würde. Auch das ist falsch, weil ich mich als Kandidat der UwB im Wahlprogramm 2020 von der Realisierung dieser Straße distanziert habe.

Es ist mir wichtig, dass der gesamte GR erfährt, wie ich hier von dem Investor angegangen werde.
Ich habe den persönlichen Eindruck, dass ich als Gegner des Projektes eingeschüchtert werden solle.

Gemeinderätin Muehlenberg schließt sich dem Vortrag von Gemeinderat Dotzler an und betont, dass eine offene Meinungsäußerung im Gremium ausgesprochen wichtig für die Diskussionskultur und für die Sachlichkeit sei. Sie erwarte in diesem Zusammenhang auch, dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates sich „schützend“ vor seine Mitglieder stellt. 

Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass der Gemeinderat kein rechtsfreier Raum ist. Insoweit ist es immer möglich, dass Äußerungen zu Sachverhalten oder Personen auch für Gemeinderatsmitglieder oder den Ersten Bürgermeister rechtliche Konsequenzen haben können. Als Bürgermeister ist er insoweit auch dem geltenden Recht unterworfen. Am einfachsten wäre eine Unterlassungsklage zu entkräften, wenn für gemachte Behauptungen auch ein Beweis erbracht wird, so Bürgermeister Obermeier weiter. Bürgermeister Obermeier bittet Gemeinderat Dotzler in diesem Zusammenhang, dem Gemeinderat den vollständigen Schriftsatz des Anwalts zukommen zu lassen, da aus dem Kontext genommene Bemerkungen den Gesamtzusammenhang nicht sichtbar machen. 

Gleichzeitig weist Bürgermeister Obermeier darauf hin, dass er entgegen der Tatsachenbehauptung von Gemeinderätin Muehlenberg mit dem Bayerischen Gemeindetag in der Angelegenheit kommuniziert hat. Auch dort wurde die Rechtsauffassung bestätigt, dass Gemeinderätinnen und Gemeinderäte nicht im rechtsfreien Raum agieren und Aussagen, soweit sie aus Sicht von Betroffenen nicht stimmen, privatrechtliche Konsequenzen haben können. Es könne lediglich versucht werden, für Gemeinderatsmitglieder ohne eigenen Rechtsschutz notwendigen Rechtsschutz über die Gemeinde zu erwirken, was im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Dies wurde Gemeinderat Dotzler auch am 21.02.2022 so mitgeteilt.  

Im Anschluss äußert sich noch Gemeinderätin Vetter-Löffert, dass sie das Verhalten des Investors als sehr problematisch erachtet. Man sei hier nicht in China oder Russland. 

zum Seitenanfang

2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorstellung des Planungskonzepts "Solner Breite III"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für die zu überplanende Fläche hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 04.11.2021 den Aufstellungsbeschluss gefasst und das Planungsbüro UTE Ingenieur GmbH, Regensburg, mit der Ausarbeitung der Planung beauftragt.

Mittlerweile wurde ein Vorentwurf/Planungskonzept erstellt, welches dem Gemeinderat durch das Planungsbüro vorgestellt wird.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt und stellt die anwesenden Planer des Büros UTE Ingenieur GmbH vor. Herr Prasch erläutert das Planungskonzept (Vorentwurf) zum Baugebiet Solner Breite III. 

Gemeinderat Dr. Bosl merkt an, dass auch seiner Sicht die Wendeanlage sehr groß ausgeführt wird. Herr Prasch erwidert, dass die grundsätzlichen Anforderungen berücksichtigt sind.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorgelegten Planungskonzept zu und beauftragt die auf Grundlage der vorgestellten Planung die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorstellung des Vorentwurf zum Bebauungsplan "Am Riedfeld", Eibrunn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat befasste sich bereits mehrmals mit der Überplanung der Fläche in Eibrunn und fasste zuletzt den Aufstellungsbeschluss für den erforderlichen Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 05.12.2019. Auf die Ausführungen hierzu wird Bezug genommen.

Zu dem Tagesordnungspunkt erscheint das vom Investor beauftragte Planungsbüro Sauer, Abensberg, und stellt den Vorentwurf vor. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier begrüßt die anwesenden Planer*in des Planungsbüros Sauer aus Abensberg. 

Frau Stauffert erläutert die Planung. Im Gemeinderat besteht grundsätzlich kein weitergehender Diskussionsbedarf. Von Gemeinderätin Vetter-Löffert wird angeregt, das Errichten von Doppelstabzäunen zu untersagen.

Des Weiteren wird angeregt, dass Regenwasser in Zisternen zurückgehalten werden sollte. 

Beide Vorschläge finden im Gemeinderat Zustimmung, so dass sie zur Abstimmung gestellt werden. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Regenwasserzisternen als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, die Einzäunung mit Doppelstabzäunen soll untersagt werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt dem vorgelegten Planungskonzept zu und beauftragt die Verwaltung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderung für die vorgestellte Planung die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Haushalt 2022; Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt 2022; Erlass der Satzung 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2022. 

Der Haushaltsplan, die Haushaltssatzung nebst Pflichtanlagen und der Vorbericht wurden den Gemeinderatsmitgliedern im Rahmen der Ladung zugestellt und sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. 

Diskussionsverlauf

Haushaltsrede des Ersten Bürgermeisters, Eduard Obermeier

Die Rahmenbedingungen des HH 2021 waren Corona bedingt weiter schwierig, was aber weniger wie befürchtet die Einnahmesituation,  sondern vielmehr die Umsetzung der Maßnahmen und die deutliche erhöhten Preisentwicklungen betraf. Die Einkommensteuer verzeichnete nach 2020 wieder eine Zunahme, sodass auch die Rücklage nahezu auf Stand 2020 verblieb. Die gute Einnahmeentwicklung zeichnet sich bisher auch für 2022 ab. Die Hebesätze bleiben unverändert. Jedoch beginnt das Jahr mit einer europapolitischen Krise, die jedenfalls Risiken auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung nach sich zieht und somit auch Auswirkungen auf die Kommunen haben wird.

Notwendige kommunalen Entwicklungen sind die Umsetzung des Onlinezugangsgesetz OZG, die Einführung der Umsatzsteuer für Kommunen und eine Neuveranlagung bei den Grundsteuern. Bereits ab Juni werden die Grundstücksbesitzer zu Angaben über die Grundstücke befragt, die Umsetzung erfordert allerdings einen Vorlauf von einigen Jahren. 

Für die Aufstellung des Haushalts 2022 waren und sind die laufenden und schon beschlossenen Maßnahmen hauptsächlich - für zusätzliche weitere Projekte scheint zur Zeit weder in der Finanzierung noch in der Personalressource Spielraum vorhanden zu sein. In der Projektplanung 2022 laufen aktuell mehr als 50 große und kleine Projekte, die neben den Routinearbeiten zu bewältigen sind. Insoweit verwundert der erneute Gesamthaushalt mit einem Volumen von fast 12 Mio. € nicht.

Verwaltung: Dankbar bin ich deswegen dem Finanzausausschuss, der die Personalplanungen vollumfänglich mitträgt und sowohl den Finanzierungsspielraum wie auch die zusätzlichen Planstellen befürwortet hat. Der Personalkostenanteil im Verwaltungshaushalt liegt mit 18,06% weiter unter dem Durchschnitt. Qualifizierte Mitarbeiter sind gerade bei der Fülle an Aufgaben unbedingt erforderlich. Bereits heuer ist für in Ruhestand kommende Mitarbeiter für Nachfolge zu sorgen, was die Gemeinde seit Jahrzehnten aber auch in Form von Ausbildung tut.  Ein besonderer Blick ist auf die IT-Sicherheit zu legen: hier ist ein externes Controlling, vergleichbar mit dem früheren ISIS 12, vorgesehen.

Bauhof: Die Durchführung der Betriebsorganisationsuntersuchung wird arbeitsbedingt erst im ersten Halbjahr 2022 abgeschlossen sein. Bereits jetzt zeigen die vielfältigen Aufgaben und die wachsenden Einsatzbereiche (Kinderhaus Kneiting, Ärztehaus, Straßen- und Grünflächenzuwachs) eine knappe Stellenbemessung. Vor allem im Winterdienst sind Engpässe kaum abdeckbar. Hier ist nach Meinungsbildung im Gemeinderat eine Entscheidung zur personellen Besetzung und/ oder externer Vergabe von Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten herbeizuführen.

Sicherheit und Ordnung: Die bauliche notwendige Maßnahme am Gerätehaus Pettendorf kann aus Kapazitätsgründen erst ab 2023 zur Umsetzung kommen. Die Sirenen werden digitalisiert, die Ersatzbeschaffungen nach Bedarf geleistet. Eine unabhängige Notstromversorgung wird bei größeren Störfällen wenigstens die Funktionsfähigkeit der Einsatzzentrale Rathaus gewährleisten und für Krisenstab oder nötige Unterstützung der Bürger zukünftig bereitstehen.

Schulen: Die Investitionen in den IT-Bereich werden geringfügig ergänzt. Der Schwerpunkt liegt heuer in der Konsolidierung der Finanzen, die mit den Investitionen der Vorjahre (Hortanbau- Schulhof, Digitalisierung) stark beansprucht wurden. Das von der Bundesregierung im August letzten Jahres beschlossene Recht auf Hortplatz stellt zukünftig neue Herausforderungen im Betreuungsbereich, die planerisch und finanziell rechtzeitig vorzubereiten sind.

Soziale Sicherung: Mit dem Kinderhaus Kneiting entsteht bis Mitte des Jahres ein notwendiger Baustein für die Sicherung ausreichender Plätze. Die erheblichen Mittel in Höhe von ca. 3.600.000 € werden mit insgesamt 1.700.000 € aus FAG (1.140.000 €) und Bundesmitteln (763.000 €) bezuschusst, sodass ein erheblicher Eigenanteil verbleibt. Für Herbst 2022 ist ein Waldkindergarten geplant, der das Angebot erweitert und weitere Betreuungsplätze schaffen soll. Der Einzelplan Soziale Sicherung beinhaltet 2022 im Verwaltungshaushalt eine erneute Erhöhung auf 1.359.000 € für Personal und laufenden Betrieb, hinzu kommen Investitionen in Höhe von 1.708.000 €! 
Straßen: Für den Bereich Straßenunterhalt plant die Gemeinde mit 135.000 € wiederum mehr Mittel auf, als über die Zuschüsse (84.900 €) eingenommen werden. Die Straßenbaumaßnahme Aichahof wird mit 
680.000 € einen großen Teil der Investitionsmittel betragen.  Mit hohen Zuschussmitteln soll über das ELER -Programm die Straße zum Gut Tremmelhausen realisiert werden. Restzahlungen stehen noch für die baulich abgeschlossene Hummelbergstraße aus. Insgesamt werden in die Straßeninfrastruktur 2022 1.125.000 € investiert!

Der Breitbandausbau wird seit letztem Jahr über die kommunaleigene Firma LNI abgewickelt, die die notwendigen Verfahren durchführt, die Planung erstellt und den Bau begleitet. Die Zielsetzung ist der dauerhafte Ausbau des Gesamtgemeindegebietes bis FTTH erreicht ist. Sowohl die gemeindeeigenen Mittel wie auch die staatlichen Fördermittel fließen in die Gesellschaft, der mittelfristig (ab dem 7. Jahr) die Einnahmen aus den Verträgen zu Gute kommen. 2022 wird im Zuge der Straßenbaumaßnahme der Ortsteil Aichahof breitbandtechnisch ausgebaut.

Im Abwasserbereich erfolgt die Ertüchtigung der Schieberbereiche und der Pumpenaufstellungen im Pumpwerk Kneiting. Hierdurch wird die Versorgungssicherheit weiter erhöht. Die erreichte Reduzierung der Abwassermenge sowie die moderne Pumpen- und Steuerungstechnik leisten durch die erzielten Energieeinsparungen einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz. Im Jahre 2023 folgt die Erneuerung der Elektrotechnik in Mariaort. Weiter werden in den nächsten Jahren erhebliche Investitionsbedarfe zur Umsetzung der 4. Reinigungsstufe im Klärwerk Regensburg erforderlich. Ein weiteres Risiko in diesem Bereich stellt der Verbau von Asbestzementleitungen dar, die eine Sanierung beschwerlich machen, bei Erneuerung erhebliche Ausbaukosten erfordern werden.

Die Dorferneuerung Kneiting wird heuer mit dem Ausbau des Freizeitgeländes fortgesetzt. Die Fertigstellung des 3. Bauabschnittes hängt von der Mittelbereitstellung der ALE und der Realisierbarkeit eines Kreisverkehres am Ortseingang ab und wird erst ab 2025 erwartet.

Der Dorferneuerungsplan Pettendorf wird im Laufe des 1. Halbjahres fertiggestellt. Nach Wahl einer Vorstandschaft soll die Anordnung im Frühjahr 2023 erfolgen. Der Schwerpunkt bleibt das Bürgerzentrum und der Rathausplatz mit „Schulgangl“, beide Projekte erfordern erhebliche Mittelbereitstellungen in der Zukunft. 

Das Ärztehaus wird im Sommer seiner Bestimmung übergeben. Neben der hausärztlichen Versorgung wird eine weitere Zahnarztpraxis eröffnet, im Dachgeschoss wird das Gemeindearchiv eingerichtet. Die erheblichen Investitionsmittel werden langfristig mit Darlehen finanziert und über dauerhafte Mieteinnahmen getilgt. Sie sichern die ärztliche Infrastruktur langfristig und damit einen wichtigen Versorgungsbereich für unsere Gemeinde.  

Für die Gemeindeentwicklung ist nach erfolgreichem Umlegungsverfahren die Planung und die Erschließungsplanung des BG Zur Alten Mühle I abzuschließen. Für Reifenthal wird das Baugebiet Solner Breite III umgesetzt. Weitere Entwicklungsgebiete sind in Kneiting, Ried, Schwetzendorf und Pettendorf beschlossen, die Umsetzung ist hier aber über städtebauliche Verträge vorgesehen, ebenso eine Entwicklung für Reifenthal Nord II im Falle eines positiven Bürgervotums. Diese Entwicklungen belasten den Gemeindehaushalt nicht, die Mitarbeiter im Rathaus aber schon! 

Umwelt und Natur, Klimaschutz: Mit den Anlagen am Ärztehaus und am Kinderhaus Kneiting gehen weitere zwei Anlagen in Betrieb mit zusammen ca. 40 kWp! Zusätzlich entsteht durch einen privaten Investor eine Freiflächenanlage mit ca. 1,9 MWp. Die energetische Sanierung im Bereich der Liegenschaft Friedrichstraße ist ökologisch wie wirtschaftlich sinnvoll. Die gemeindeeigene Ausgleichsfläche an der Naab für das Baugebiet Pettendorf-Südwest wird nach langer Abstimmung mit den Fachbehörden nunmehr mit einem Aufwand von 180.000 € umgesetzt. Es entstehen naturnahe Retentionsräume auf einer Fläche von ca.  1,8 ha. Im Rahmen des Wegebaus Tremmelhausen wird von der Gemeinde auch ein Teilstück am Seitenarm des Gewässer III. Ordnung renaturiert, ebenso ein Teilstück am Brückelgraben durch den Landkreis. Ebenso in Zusammenarbeit mit dem Landkreis wird der Energienutzungsplan der Gemeinde aus 2012 überarbeitet, bzw. fortgeschrieben.

Zusammenfassung: Die erheblichen Investitionen erfordern im Haushalt 2022 sowohl kurz- wie auch langfristige Finanzierungskredite, die die bisher angenehm niedrige Pro-Kopf-Verschuldung zunächst heftig ansteigen lassen. Der aktuell dann erforderliche Tilgungsanteil von ca. 430.000 € im Jahr ist verantwortbar und gefährdet die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht, sollte aber mittelfristig wieder deutlich zurückgefahren werden. Dies gelingt mit geplanten Sondertilgungen durch die schnellen ´Vermarktung der eigenen Baulandentwicklung und der verbesserten Einnahme von ausstehenden Fördermitteln und Ersatzleistungen.  

Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde ist weiterhin gut, was aber für die kommenden Aufgaben, die in der Mittelfristigen Finanzplanung dargestellt sind, mehr als notwendig ist. Freiwillige Leistungen oder nicht notwendige Projekte müssen deswegen sehr bewusst auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.

Auf den ausführlichen Vorbericht zum Haushalt 2022 unseres Kämmerers darf verwiesen werden, die hierin dargestellten Sachverhalte erklären den Haushalt sehr detailliert und nachvollziehbar.  Ich bedanke mich bei unserem Kämmerer und GL Hr. Antretter für die ausführliche, sehr gute Vorbereitung. Den Fraktionen danke ich für die sachliche und konstruktive Zusammenarbeit im Finanzausschuss und der einstimmigen Empfehlung zur Beschlussfassung.

Ich bitte Sie, den vorgelegten Entwurf mitzutragen und bitte um Ihre Wortbeiträge.


Haushaltsrede CSU Fraktion vom 03.03.2022

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, 
sehr geehrte Gemeinderatsmitglieder,
sehr geehrte Zuhörerinnen und Zuhörer,

der Krieg in der Ukraine lässt derzeit alle anderen Themen in den Hintergrund treten. Sogar das Thema Corona, das uns nunmehr seit zwei Jahren unaufhörlich beschäftigt, ist beinahe schlagartig aus der Berichterstattung verschwunden. Die Sorge um die Menschen in der Ukraine und die Angst vor einer weiteren Eskalation lässt viele Probleme und Themen, die uns vorher wichtig oder gar dramatisch erschienen, in einem neuen Licht erscheinen. 

Als Gemeinderäte ist es aber auch unsere Pflicht, für das Wohl der Bürgerinnen und Bürger in unserer Heimatgemeinde Sorge zu tragen. Der vorliegende Haushaltsplan stellt die Basis für die Arbeit unserer Gemeinde dar.

Die Einnahmen der Gemeinde sind weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Auch in Pandemiezeiten bleiben die Zuweisungen aus der Einkommenssteuer, die mit rund 2,9 Mio. Euro den Löwenanteil der Einnahmen ausmachen, konstant. Das Gewerbesteueraufkommen steigt sogar in der Erwartung auf 535.000 Euro an. Hier möchte ich den Gewerbetreibenden für ihre erfolgreiche Arbeit unseren Respekt aussprechen.

Wie bereits in den letzten Jahren stehen den steigenden Einnahmen jedoch exorbitante Ausgaben im Einzelplan 4, Soziale Sicherung, gegenüber. Die ständig steigende Anforderung an unsere Gemeinde schränkt unsere Handlungsfähigkeit immer mehr ein. Der hier notwendig gewordene Neubau eines Kinderhauses in Kneiting mit einem Volumen von über 3 Mio. Euro ist ein Faktor unserer explodierenden Pro-Kopf-Verschuldung, die Ende des Jahres über 1.350 Euro beträgt. Dazu bei trägt natürlich der nächste gewaltige Posten im Haushalt, die Fertigstellung unseres neuen Ärztehauses. 

Auch auf die Gefahr hin, dass ich wie ein Rufer in der Wüste erscheinen mag, aber ich muss meine Aussage der vergangenen Jahre wiederholen. Es kann nicht sein, dass Bund und Länder den Rechtsanspruch auf „Rund-um-die-Uhr–Betreuung“ für Kinder beschließen und die Kommunen das Ganze bezahlen. Wie heißt es bei uns daher so schön: Wer anschafft zahlt!

Es gibt aber aus unserer Sicht auch positives von der Ausgabenseite zu berichten. Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir einen zusätzlichen Bauhofmitarbeiter einstellen können. Ob dieser dann benötigt wird, zeigt eine derzeit laufende Analyse des Bauhofes.
Um das Rathaus den gestiegenen Anforderungen anzupassen, sind 40.000 Euro zur Ertüchtigung der Elektrik mit Einspeisemöglichkeit eines Notstromaggregates vorgesehen. Ebenso sind 25.000 Euro zur Umgestaltung des Sitzungssaales eingestellt.

680.000 Euro sind für die Sanierung der Hauptstraße am Aichahof vorgesehen. Nach der Erneuerung der Hummelbergstraße nimmt die Gemeinde damit ein weiteres Projekt zum Erhalt unserer Infrastruktur in Angriff. Die CSU-Fraktion unterstützt diese sukzessiven Maßnahmen ausdrücklich. Nur durch ständige Instandsetzung des Straßen- und Kanalnetzes sowie den Ausbau des Glasfasernetzes lässt sich ein Sanierungsstau vermeiden.

Das schon zuvor von mir erwähnte Ärztehaus konnte endlich Anfang 2022 in Betrieb gehen. Mit seiner Allgemeinarzt- und der noch zu errichtenden Zahnarztpraxis mit barrierefreiem Zugang ist die dauerhafte Ärzteversorgung vor Ort gesichert.

Abschließend darf ich mich im Namen der CSU-Fraktion bei unserer Verwaltung und hier explizit bei unserem Kämmerer, Herrn Martin Antretter für die unter erschwerten Coronabedingungen geleistete Arbeit sowie die Erstellung des Haushaltes sehr herzlich bedanken.

Die CSU-Fraktion stimmt der Haushaltssatzung mit dem dazugehörigen Haushaltsplan zu!

Ludwig Bink – CSU-Fraktion 

Stellungnahme der Fraktion der Umweltbewussten BürgerInnen UwB Pettendorf zum Haushalt der Gemeinde Pettendorf 2022
Im Haushaltsplan 2022 und Blick auf das Vorjahr zeigt sich, dass die Gemeinde Pettendorf nach wie vor zu den eher wohlhabenden Gemeinden gehört. Wir sollten wertschätzen, dass es uns gut geht und wir in Frieden leben dürfen. Selbst die Corona-Pandemie hatte nicht die schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinde wie ursprünglich befürchtet. 

Trotz einer Erhöhung der Pro Kopf Verschuldung auf 1.357,97 €, d.h. 3,70 €/ Tag durch zahlreiche zukunftsweisende Investitionen in die Entwicklung der Infrastruktur, z. B. das Ärztehaus Pettendorf oder das Kinderhaus Kneiting, geht es Pettendorf finanziell sehr gut und verfügt Dank einer vorausschauenden und soliden Finanzplanung laut Haushaltsplan 2022 über gute Rücklagen.  

Die UwB greift im Detail einige Themen und Punkte aus dem Haushaltsplan 2022 heraus, die aus unserer Sicht wichtig sind:

In Kinder und Jugendliche wird in Pettendorf vorbildhaft investiert. Auf Eigeninitiative der Gemeinde wurden und werden zahlreiche Einrichtungen und Angebote erstellt: Kinderhort, Kinderhaus Kneiting; Waldkindergarten; Jugendtreff, Jugendspielgelände Kneiting. Investitionen in die Jugend sind Investitionen in unsere Zukunft, sinnvoll und wichtig.

Demgegenüber sieht es mit dringend notwendigen Investitionen im Bereich Senioren grundlegend anders aus. Seit langer Zeit fragen unsere Senioren im Ort nach einem Raum als Treffpunkt z. B. für Vorträge, Bildungsangebote, Computerkurse, Spieletreffs etc. Während wie selbstverständlich ein Kinderhaus in Kneiting gebaut wird, hat sich die Gemeinde um eine Einrichtung oder um den Bau von altersgerechten Wohnungen in gemeindeeigener Regie bisher nicht sonderlich bemüht. Die UwB regt daher an, dass die Gemeinde in Anlehnung an den Bau des Kinderhauses auch für Senioren in Pettendorf eine für unseren Ort passende Senioreneinrichtung/ Seniorenwohnungen baut. Dieses wichtige Thema muss eine Gemeinde selbst in die Hand nehmen und wie bei den vorgennannten Projekten Eigeninitiative ergreifen, statt bei einem solch wichtigen Thema die Planungshoheit einem externen, rein gewinnorientierten Investor zu überlassen. 

Positiv zu bewerten ist, dass in die Barrierefreiheit des Rathauses investiert werden soll. Jedoch sollte es nicht mit der Barrierefreiheit des Sitzungssaals getan sein. Die Erreichbarkeit für Einrichtungen, die für Bürger*innen wichtig sind z. B. das Einwohnermeldeamt ist ebenfalls zu gewährleisten. Durch die Anbringung eines externen kleinen Aufzugs vom Rathausparkplatz aus und ein entsprechender Umbau eines Seitenfensters zu einem Nebeneingang wäre dies einfach umsetzbar. Auch eine ausreichende Ausstattung mit Ruhebänken in der Gemeinde sind für Senioren wichtig. Der finanzielle Anteil zur Herrichtung von Ruhebänken wurde auf Anregung der UwB auf das Doppelte erhöht.

Die Investitionen in Kultur und Vereine ist auch im Haushalt 2022 wie auch in den vergangenen Jahren ist im Vergleich zu anderen Haushaltsstellen sehr überschaubar. Dennoch hat Pettendorf kulturell viel zu bieten, wie das PettendorfTheater, den Kulturherbst, den TSV Adlersberg, die Schützenvereine, die Bücherei etc. Die Erfolge dieser Projekte beruhen vor allem auf ehrenamtlicher Arbeit und Engagement unserer Bürger*innen. Würde man für die hier geleisteten Stunden den Mindestlohn ansetzen, wäre das für die Gemeinde kaum mehr finanzierbar.

Die UwB schlägt daher die Einrichtung eines eigenen Kultur- und Vereinsbeauftragten mit einem eigenen Haushaltsetat vor. Mit eigenem Kultur - Vereins - Finanzetat könnte die Arbeit in den Vereinen und der Kultur effizienter geplant, verbessert, gefördert und vor allem mehr wertgeschätzt werden. 

Die Investitionen in das finanziell geförderte Sturzflut-Risikomanagement mit einem Restanteil für die Gemeinde von 6.000 € für die erforderliche Planung sind gut investiert. Bei der zukünftigen Umsetzung ist es jedoch schizophren, dass die Gemeinde - bevor erste Ergebnisse hieraus vorliegen - bereits die Überplanung und Versiegelung von 40.000 qm einem Hangbereich in Reifenthal für das Baugebiet in Reifenthal Nord anvisiert. Der Hangbereich liegt jenseits des Hochwasserdamms in Reifenthal und kann bei Starkregen zu drastischem Anstieg des Hochwassers der Schwetze mit Überflutungen in Reifenthal beitragen. Vor dem Hintergrund, dass derzeit bereits 6 neue Baugebiete in Planung sind bewertet die UwB das zusätzlich geplante Baugebiet Reifenthal-Nord II aus Gründen des Freiflächen- und Klimaschutzes als unverantwortlich und lehnt dieses ab.
Für das Jahr 2022 fällt auf, dass für die Unterstützung des Dorfladens kein Betrag mehr angesetzt wurde. Hier stellt sich die offene Frage warum dies so ist. Wir appellieren an die Gemeinde, den PettenDorfladen auch in 2022 vollumfänglich finanziell zu unterstützen. 

Im Verwaltungshaushalt ist für den Bauhof eine neue Planstelle vorgesehen. Die UwB fordert für 2022, wie seit vielen Jahren, für den Bauhof eine qualifizierte Fachkraft einzustellen, die in der Landschaftspflege bzw. im Gartenbau ausgebildet ist. Der Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt in unserer Gemeinde ist vor allem auch von einer qualifizierten Pflege Grünanlagen- und Landschaftspflege abhängig. Ziel muss es gemäß unserem Leitbild sein unsere wertvolle, artenreiche und vielfältige Landschaft zu bewahren. 

Die Fraktion der UwB bedankt sich beim Kämmerer, Herrn Martin Antretter für die sehr übersichtliche Darstellung und Aufarbeitung der Haushaltszahlen 2022. Trotz einiger kritischer Punkte stimmen wir der Haushaltsplanung für 2022 insgesamt zu. Wir würden uns jedoch freuen, wenn unsere Anregungen Berücksichtigung finden würden.

Alexa Muehlenberg und Michael Dotzler 
Fraktion der Umweltbewussten BürgerInnen UwB Pettendorf

Haushaltsrede 2022 Bündnis 90/ Die Grünen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Geschäftsstellenleiter, liebe
Kollegin und Kollegen des Gemeinderates, verehrte Gäste!

Bündnis 90/Die Grünen nimmt als Fraktion, vertreten durch Gaby Vetter-Löffert und Lars Sikkes (im Krankenstand), zum Haushaltsplan 2022 Stellung.

Wir sind in der glücklichen Lage, dass die Haupteinnahmequelle unserer Gemeinde, die Einkommensteuerbeteiligung, in den Pandemie-Jahren stabil geblieben ist. Das ermöglicht uns Spielraum. 

Als GRÜNE hätten wir uns gewünscht, dass die Gemeinde diesen Spielraum für eine engagiertere Umweltpolitik nutzen würde. Sollte Pettendorf nicht endlich dem Beispiel anderer Kommunen folgen und endlich eine Klimaschutzberatung einstellen? Am Geld dürfte diese Stelle doch nicht scheitern, da die Gemeinde nur 30 % der Kosten selbst aufbringen müsste. Stattdessen hat man sich mit einer E-Bike-Förderung als Feigenblättchen begnügt. Trotz 20.000 Euro Förderung, fehlen die Berufspendler auf ihren neuen E-Bikes im Straßenbild der Gemeinde. Dieses Programm hat eine klimarelevante Wirkung klar verfehlt. 50 Jahre nachdem der Club of Rome uns die „Grenzen des Wachstums“ aufgezeigt hat, will sich eine Mehrheit von CSU und FW in diesem Gemeinderat lieber die Ohren zuhalten und beschließen gar keine Beratung und Beschlussfassung über energie-bzw. klimarelevante Belange im Gemeinderat zu treffen, bis der Landkreis einen Energienutzungsplan überarbeitet hat. Keiner weiß genau, wann dieser Plan einmal fertig sein wird. Wird dieser Plan dann handlungsleitend, oder genau wie das Leitbild unserer Gemeinde anderen Interessen wieder geopfert? 

Zur Klimavorsorge gehören auch Ausgaben für das Sturzflutrisikomanagement. In Anbetracht zunehmender Überschwemmungen finden wir es richtig hier zu investieren. Besser wäre aber eine Hochwasservorsorge und vor allem Versiegelungen soweit wie möglich zu reduzieren. Die Absicht in Reifenthal Nord II 40 000 m2 unnötig zu verbauen passt nicht hierzu.

Die finanzielle Förderung der Gemeinde für einen Dorfladen, der alle Güter des täglichen Bedarfes abdeckt, war hingegen sinnvoll und notwendig. Der PettenDorfladen ist eine Erfolgsgeschichte, die weit über die Grenzen unserer Gemeinde hinaus Beifall bekommt. Der Dorfladen – eigentlich sollte er Dorfsupermarkt heißen – bietet wieder einen eigenen Metzger in unserer Gemeinde, einen „Unverpacktbereich“, viele regionale Erzeugnisse und Biolebensmittel, eine Post, sogar ein Jeans-Outlet. Das Sortiment wurde erst kürzlich durch REWE-Nahkauf erheblich ausgebaut. Welche Gemeinde hat schon einen Laden, der direkt auf Wünsche der Bürgerschaft eingeht? Der PettenDorfladen ist weit mehr als ein anonymer Nahversorger. Er ist heute ein äußerst beliebter Treffpunkt für Alt und Jung. Das integrierte Café mit seinem Bistrobetrieb am Abend erfreut sich größter Beliebtheit. Warum will eine sehr knappe Mehrheit dieses Gemeinderates diese Errungenschaft mit der Ansiedelung einer Lebensmittelkette in Reifentahl unnötig auf´s Spiel setzen? So viele Menschen haben sich hierfür engagiert. Das bürgerschaftliche Engagement, das wir eigentlich im Projekt Pettendorf blüht fördern wollten, wird hier mit Füßen getreten.

Entsetzt sind wir über die Pläne mit Reifenthal Nord II 4 ha guten Ackerboden zu bebauen. Hier soll ein für den Dorfladen und die Bäckerei Freisleben existenzbedrohender Supermarkt mit Parkplatz und einer Umgehungsstraße entstehen. Im Schlepptau dessen Wohnbebauung! 

Derzeit werden an 6 Standorten in der Gemeinde Bebauungspläne aufgestellt – wozu so viele neue Häuser auf einmal?! Und noch dazu entwickelt von einem Investor! Damit gibt unsere Gemeinde ihre Selbstbestimmung auf – weder kann bei der Auswahl der Käufer noch beim explodierenden Preis für den Bauplatz Einfluss genommen werden. Somit ist eine unserer Kernaufgaben, nämlich sozialgerecht Wohnraum zu schaffen, abgelegt worden. Ferner soll ein betreutes Wohnen verwirklicht werden – d. h. meistbietend verkaufte Wohnungen für Senioren. Senioren, die dann mit einem Shuttlebus (und wer trägt hier wieder die Kosten?) in den Hauptort fahren sollen. Wir Grüne finden, dass unsere Senioren etwas Besseres verdient hätten. Ein Leben im Hauptort, wo sie fußläufig Ärztehaus, Gemeindeverwaltung, Apotheke, Gemeinde, Kirche und Friedhof erreichen können und mitunter ein Kinderlachen aus der Schule zu hören ist. Die Investorenplanungen für Reifenthal sind nicht nachhaltig, sie schwächen die Zentralität des Kernortes und wiedersprechen dem Leitbild von Pettendorf, das hier im Gemeinderat verabschiedet wurde. Wir lehnen dieses überdimensionierte Investorenprojekt entschieden ab.

Es geht ja auch besser: Solner Breite III, ein neues Wohngebiet mit 18 Parzellen, das innerorts in Reifenthal Lücken schließt, soll entstehen. Hier entwickelt die Gemeinde selbst, so wie dies bisher in vorbildlicher Weise in den Baugebieten „Auf der Höhe“ oder „Pettendorf-Südwest“ geschehen ist. Die Ausgaben zum Erwerb, für Planung und Erschließung können mit der Vermarktung der Grundstücke durch die Gemeinde wieder gedeckt werden. Die Vergabe der Bauplätze kann hier sozial und gerecht erfolgen. Vor allem unseren jungen Gemeindebürger*innen sollten wir die Möglichkeit eröffnen, ihre eigene Existenz in ihrer Heimatgemeinde zu gründen. Investorenplanungen führen vor allem zu explodierenden Immobilienpreisen und Verdrängungen von Einheimischen, die oft das ehrenamtliche Rückgrat in der FFW und in Vereinen bilden.

Die Realisierung des Kinderhauses in Kneiting unterstützen wir. Eine wesentlich kostengünstigere Einrichtung und ein tolles zusätzliches bzw. alternatives Angebot für Familien ist der von uns vorgeschlagene Waldkindergarten in Pettendorf/Eibrunn. Dieser ist zudem wesentlich günstiger. Wir verstehen nicht, dass die Realisierung nicht mit mehr Nachdruck verfolgt wird, zumal zwei Träger hierfür Interesse bekundet haben.

Erwartet hätten wir uns bereits letztes Jahr die Vorplanung für einen Natur- bzw. Sport- und Bewegungshort. Leider ist hier keine Bewegung zu erkennen. Dass die Jugend dennoch nicht zu kurz kommt, zeigt die Umsetzung unseres neuen „Freizeitparks“ in Kneiting und die tolle Arbeit unserer Jugendpfleger. 

Die Investition in das Ärztehaus zur langfristigen medizinischen Versorgung in unserer Gemeinde steht außer Frage. Dies wird in Hinblick auf den demografischen Wandel immer wichtiger. Unserer Meinung nach sollte in der Nähe des Ärztehauses eine Möglichkeit für altersgerechtes Wohnen verwirklicht werden. Leider sind die Verhandlungen mit dem Investor der Schlossstraße vom 1. Bürgermeister abgebrochen worden. Wir können uns auch eine Realisierung auf dem gemeindeeignen Schimmelmanngrundstück vorstellen. Unsere Gemeinde hat nicht den Bedarf von 80 altengerechten Wohnungen, der uns in Reifenthal suggeriert wird. Wir sind für eine kleinere Einheit im Hauptort, die unseren Pettendorfer Senior*innen gerecht wird.

Die großzügige Unterstützung von Vereinen, der Feuerwehr, bürgerschaftlichen Initiativen wie z. B. der Verschönerung des Friedhofs, der Bücherei und Jugendarbeit finden wir gut und notwendig für eine aktive Dorfgemeinschaft. Ferner begrüßen wir den barrierefreien Umbau des Rathauses und die Umgestaltung des Sitzungssaals.

Der Haushaltsplan 2022 erscheint uns trotz unserer Kritikpunkte insgesamt als ausgewogen. Wir wollen dem Haushalt deshalb unsere Zustimmung nicht verweigern. Für die Zukunft wünschen wir uns, dass sich der Gemeinderat wieder an dem bewährten Leitbild für die Gemeinde Pettendorf orientiert und dieses weiterentwickelt für ein auch künftig lebenswertes Pettendorf.

Gaby Vetter-Löffert, Lars Sikkes
Bündnis 90/ Die Grünen

Haushaltsrede der Fraktion Freie Wähler 2022

Sehr geehrter Bürgermeister, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuhörer, 

Auf Grund von Corona und einer Sitzung mit 20 Tagesordnungspunkte werde ich mich heute sehr kurzfassen.

2021 wurde viel umgesetzt z. B: Ärztehaus Pettendorf fast fertig, Kinderhaus Kneiting bald fertig, „Pettendorf blüht“, Sanierung Hummelbergstraße, usw. und nicht zu vergessen die überörtliche Rechnungsprüfung.

2022 sollten wir mal die angefangenen Projekte abschließen und wenn es Corona zulässt auch einweihen und den Bürgern die Möglichkeit geben diese zu besichtigen.

Was steht 2022 an: Straßenbau Aichahof (680.000 €), Glasfasererschließung Aichahof (ca. 85.000 €)
Dorferneuerung Kneiting Bauabschnitt III, Freizeitgelände (280.000 €), Herstellung der Ausgleichsflächen für das Baugebiet Pettendorf-Südwest (180.000 €), Staubfreimachung der Straße zum Gut Tremmelhausen (250.000 €), Waldkindergarten Pettendorf (50.000 €), Sitzungsaal im Rathaus, hier die Barrierefreiheit verbessern und neue Tische und Stühle beschaffen (37.000 €) und die Anpassung der technischen Infrastruktur im Rathaus. Was ist das? Sollte mal z. B. ein längerer Stromausfall sein, müsste das Rathaus mit Strom versorgt werden können. Hierzu soll für den Notbetrieb ein Notstromaggregat angeschafft und die technische Infrastruktur im Rathaus angepasst werden. 

Beim Thema Bauhof sind wir auf dem richtigen Weg.
Wenn die Organisationsuntersuchung abgeschlossen ist, muss der neue Stellenplan umgesetzt werden 

Der Stellenplan und die Entgeltgruppen für die Verwaltung wurden angepasst. Auch das ist die richtige Entscheidung.

In diesem Sinne bedankt sich die FW-Fraktion bei der gesamten Verwaltung, beim Geschäftsstellenleiter und Kämmerer Martin Antretter und bei unserem 1. Bürgermeister Eduard Obermeier, die den Haushalt perfekt und übersichtlich vorbereitet haben.

Die Fraktion der Freien Wähler wird dem Haushalt zustimmen und bittet auch die weiteren Fraktionen um Ihre Zustimmung.

Bernhard Weigl, Fraktionssprecher

Haushaltsrede der SPD-Fraktion 

Sehr geehrter Bürgermeister Obermeier.
Liebe Kolleginnen und Kollegen.

Vielen Dank für die Haushaltsplanung 2022.
Mein Dank gilt insbesondere unserem Bürgermeister Obermeier, der Verwaltung mit Martin Antretter aber auch dem Finanzausschuss.

Der Verwaltung möchte ich besonders für den Vorbericht danken, der leicht verständlich und ausgezeichnet aufbereitet ist.

Das Ärztehaus und Kinderhaus Kneiting sind eine kostspielige Angelegenheit, aber das war von Anfang an klar. Die Ist Kosten liegen leicht über der Kostenschätzung, aber immer noch im Rahmen. In Anbetracht der Lieferschwierigkeiten die es in der Industrie, aber auch zum Teil bei Baustoffen gibt, sind wir ganz gut unterwegs.

Ebenfalls erfreulich ist die Tatsache, dass die Kosten für Kindergarten Container wegfallen, bzw. reduziert werden können. Hier werden pro Jahr 30 - 40 Tausend Euro eingespart.

Die Einkommensteuer ist wie immer elementar wichtig in unserem Haushalt und trotz Corona Pandemie auf gleich hohem Niveau wie in den letzten Jahren. 
Diese positive Entwicklung war nicht absehbar. Die Bürgerinnen und Bürger von Pettendorf sind anscheinend, weitestgehend von Kurzarbeit und Verlust des Arbeitsplatzes verschont geblieben.

Die Gewerbetreibenden in der Gemeinde konnten ebenfalls während der Pandemie ihre Geschäfte erfolgreich fortführen. Für 2022 ist sogar eine deutliche Erhöhung der Gewerbesteuereinnahmen geplant.
Das ist ebenfalls eine erfreuliche Entwicklung.

Positiv zu bewerten ist auch die Tatsache, dass unsere Gemeinde finanzielle Mittel, z. B. für Dorferneuerung, Jugendarbeit, Betreuung, Umbau Kiosk und Waldkindergarten bereitstellen wird.

Ich hoffe die Zeit der Einschränkungen ist bald überwunden, so dass alle, besonders aber Kinder, Jugendliche und Senioren wieder mehr soziale Kontakte in Anspruch nehmen können.

Die SPD Pettendorf stimmt der Haushaltsplanung 2022 zu.

1.Vorsitzender
Stefan Pengler

 

Beschluss 1

a) Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Haushaltsplanung 2022 mit Anlagen (mit den in heutiger Sitzung beschlossenen Änderungen) sowie die Finanzplanung 2022 bis 2025 mit den darin vorgesehen Investitionen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Der Gemeinderat erlässt folgende Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022: 

Haushaltssatzung

für das Haushaltsjahr 2022

der Gemeinde Pettendorf

Landkreis Regensburg


Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt         in den Einnahmen und Ausgaben mit        6.614.571

im Vermögenshaushalt          in den Einnahmen und Ausgaben mit         5.183.403 €

ab. 
§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 
0 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden auf 0 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.        Grundsteuer A
       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe        310 v.H.

2.        Grundsteuer B
       für die Grundstücke                310 v.H.

3.        Gewerbesteuer                310 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.102.428 festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.


§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Pettendorf 03.03.2022
       
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Gemeindliches Satzungsrecht; Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren, Ratsbegehren und Bürgerentscheiden in der Gemeinde Pettendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Anlässlich des Ratsbegehrens zur Entwicklung in Reifenthal, soll zur Erhöhung der Transparenz und zur verbindlichen Festlegung von Verfahrensabläufen von Bürgerbegehren/Ratsbegehren und Bürgerentscheiden eine Satzung erlassen werden. Die Satzung regelt alle gemeinde- und wahlrechtlichen Voraussetzungen und Abläufe zu den Bürgerbegehren/Ratsbegehren und gilt für alle entsprechenden Begehren bzw. Entscheide. 


Satzung zu Bürgerbegehren, Ratsbegehren und Bürgerentscheiden der
Gemeinde Pettendorf vom 03.03.2022
 
 
Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist folgende Satzung: 
 
 
 

ERSTER TEIL – Bürgerbegehren 

 
 

§ 1 Antragsrecht 

  1. Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).  

  1. Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO): 
    1. Unionsbürger sind,  
    2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,  
    3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und  
    4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.  
Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.
  
  1. Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.
  
  1. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. 

 
  1. Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.  
 

§ 2 Unterschriftenlisten 

  1. Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. 
 
  1. Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung,         Begründung         und         Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.
  
  1. Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die vertretungsberechtigten Personen aufgeführt sind.
 
  1. Die Gemeinde hält unverbindliche Musterlisten bereit.

 
  1. Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.  
 

§ 3 Eintragungen  

  1. Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.
  
  1. Eintragungen sind ungültig, wenn  
    1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind  
    2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder  
    3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.
  
                   Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder 
Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. 
 
  1. Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeindrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.  
 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme  

  1. Das Bürgerbegehren wird schriftlich bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.
 
  1. Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an. 

 
  1. Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Bürgerbegehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde Pettendorf vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
  
  1. Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.  
 
 
 

§ 5 Prüfung 

  1. Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.
  
  1. Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller im Gemeinde Pettendorf antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung dieses Verzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Dieses Verzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

  
  1. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der vertretungsberechtigten Personen hat die Gemeinde Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.  
 

§ 6 Datenschutz  

  1. Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist. 
  2. Eine darüber hinaus gehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.  
 

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit 

  1. Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
  
  1. Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.

  
  1. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).
  
  1. Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn  
    1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist, 
    2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind,  
    3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,
    4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindung rechtswidrig ist.
  
  1. Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.
  
  1. Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderats wird den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.  
 

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage 

  1. Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines 
Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).
 
  1. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). 
 

§ 9 Beanstandung  

Hält die/der Erste Bürgermeister*in eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheides (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.  
 
 
 

ZWEITER TEIL Bürgerentscheid 

 
 

Abschnitt 1 Abstimmungsorgane 

 

§ 10 Abstimmungsleiter 

  1. Die/der Geschäftsleiter/in leitet als Abstimmungsleiter/in die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. 
  2. Ist die/der Geschäftsleiter/in verhindert, wird sie/er durch im Einzelfall bestimmte Sachbearbeiter/innen des Wahlamtes vertreten. Sofern eine weitere Stellvertretung notwendig ist, ist diese Funktion der Vertretung des Wahlamtes übertragen. 
 

§ 11 Abstimmungsausschuss  

  1. Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
 
  1. Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind die/der Abstimmungsleiter/in (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde, gemessen an den bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein. 


  1. Die/der Abstimmungsleiter/in beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  
  1. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort, Tag und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.  
 

§ 12 Abstimmungsvorstände  

  1. Der Gemeinde Pettendorf bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand.
 
  1. Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger (Art. 15 Abs. 2 GO) oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten bestellt.

 
  1. Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.
 
  1. Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.  
 

§ 13 Ehrenamt  

  1. Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
  
  1. Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu 500 € belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).

  1. Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung analog der aktuell geltenden Wahlhelferentschädigung bei einer Bundestagswahl. 
 
 

Abschnitt 2 Abstimmungsort und Abstimmungszeit 

 

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke 

 

  1. Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
 
  1. Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und 3 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend, jedoch ist eine Reduzierung von Stimmbezirken zulässig, wenn die zu erwartende Abstimmungsbeteiligung und der Briefwähleranteil dies möglich macht. 
 

§ 15 Abstimmungstag 


  1. Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.
 
  1. Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

  
  1. Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
  
  1. Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.  
 

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung 

  1. Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 24. (i. W: vierundzwanzigsten) Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.
  
  1. Die Bekanntmachung enthält  
    1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage  
    2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit  
    3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. (i. W.: einundzwanzigsten) Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.
  
  1. Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,  
    1. dass bei der Gemeinde bis zum 10. (i.W.: zehnten) Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann,  
    2. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist,  
    3. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann,  
    4. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
  
  1. Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheides am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 
 
 

Abschnitt 3 Stimmrecht  

 

§ 17 Stimmberechtigung  

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheides die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 
 
 

§ 18 Ausübung des Stimmrechts  

  1. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer im Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein besitzt.
 
  1. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben  
    1. durch Briefabstimmung oder  
    2. in dem zugeordneten Stimmbezirk oder in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweispapier mitzubringen sind.
 
  1. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.  
 

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde  

  1. Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte 
Verzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
  
  1. Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheides stimmberechtigt ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend.  
  2. Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum neunten Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.
 
  1. Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.

  
  1. Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am sechsten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
  
  1. Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.  
 

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde  

  1. Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung.

  1. Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten ein Abstimmungsschein zur Beantragung von Briefwahlunterlagen zugesendet wird. In den Spalten für die Vermerke für die Stimmabgabe durch Briefwahl ist in den Bürgerverzeichnissen „B“ einzutragen.
 
  1. In den Fällen, die nicht von § 20 Abs. 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.  
 

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten  

  1. Spätestens am vierzehnten Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Zusammen mit der Benachrichtigung über die Durchführung eines Bürgerentscheides erhalten die eingetragenen Personen:  
    1. den Abstimmungsschein und die Möglichkeit die Briefabstimmung zu beantragen und 
    2. eine Erklärung, welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen.
  
  1. Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 14. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.
 
  1. Im Falle von Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde ist das Paritätsgebot zu beachten. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht. 
 
 

Abschnitt 4 Stimmabgabe  

 

§ 22 Stimmzettel  

  1. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
 
  1. Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinaus gehende Angaben sind unzulässig.

  1. Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1) wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

  
  1. Beschließt der Gemeinderat eine Stichfrage (§ 8 Abs.2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.  
 

§ 23 Stimmvergabe, Urnenabstimmung  

  1. Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.
  
  1. Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

  
  1. Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
  
  1. Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

  
  1. Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der § 59 bis § 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit der Möglichkeit der Briefabstimmung zugesandt wurden. 
 

§ 24 Briefabstimmung  

  1. Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbrief  
    1. den Abstimmungsschein und  
    2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr eingehen.
  
  1. Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.
  
  1. Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.  
 
 

Abschnitt 5 Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses  

 

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel  

  1. Nach Schluss der         Abstimmung         ermitteln die         Abstimmungs- und die 
Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
  
  1. Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.
  
  1. Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf Grundlage der Abschlussbeurkundungen des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

 
  1. Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
  
  1. Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:  
    1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein- Stimmen getrennt)  
    2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind  
    3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.  
 

§ 26 Behandlung der Stimmzettel  

  1. Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein- Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unabhängig voneinander gezählt.  
  2. Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
  
  1. Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.  
 

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe  

  1. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.
  
  1. Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel 

       1.     nicht amtlich hergestellt ist  
    1. durchgestrichen oder durchgerissen ist  
    2. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist  
    3. ein besonderes Merkmal aufweist  
    4. Zusätze oder Vorbehalte enthält  
    5. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
  
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
  
  1. Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der Gemeinde wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.  
 

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei mehreren Bürgerentscheiden  

  1. Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt, erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. 

  1. Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur 
Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.  
 

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses  

  1. Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.  
  2. Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt, sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
  
  1. Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

  1. Die/der Abstimmungsleiter/in gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

  
  1. Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
  
  1. Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.  
 

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen  

 

§ 30 Datenverarbeitung  

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend. 
 
§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen  

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.  
 
§ 32 In-Kraft-Treten 
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.  
 
 
 
Pettendorf, den 03.03.2022 
 
Gemeinde Pettendorf 
 
 

Eduard Obermeier 
Erster Bürgermeister 

Diskussionsverlauf

GL Antretter erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde Pettendorf in der Fassung vom 03.03.2022 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Vollzug der GO; Anfrage u. Antrag der UwB-Fraktion zum Vorhaben "Reifenthal Nord, Ratsbegehren u. Bürgerentscheid"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde von der UwB-Fraktion nachfolgende Anfrage und Antragstellung eingereicht: 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Obermeier, lieber Edi

in der Gemeinderatssitzung am 3.2.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Überplanung der Fl.Nrn.1266, 1266/ 2, 1266/ 3 (T. ), 1266/5, 1266/8, 1270 (T.), jeweils Gemarkung Pettendorf, durch einen Bebauungsplan gefasst. 

Damit wird der Beginn der Bauleitplanung d.h. auch der Beginn zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes initiiert .

In derselben Sitzung wurde einstimmig beschlossen, dass bei positiver Beschlussfassung zum Aufstellungsbeschluss ein Ratsbegehren nach Art. 18 a Abs. 2 BayGO durchgeführt wird.

Die Reihenfolge der gefassten Beschlüsse ist unlogisch. Normalerweise wird ein Bürgerbegehren bzw. Ratsbegehren vor einem Aufstellungsbeschluss durchgeführt.

Es ergeben sich hieraus folgende

Anfragen:

  1. Was geschieht, wenn sich die Bürger im Ratsbegehren gegen das Bauprojekt Reifenthal Nord entscheiden? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus in Bezug auf den gefassten Aufstellungsbeschluss?

  1. Wurde mit dem Investor /Vorhabenträger von Seiten der Gemeinde ein sogenanntes Befassungsverbot bezüglich der weiteren Planung zu Reifenthal Nord vereinbart d.h. werden die weiteren Planungen zur Erarbeitung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Ratsbegehrens eingestellt?

  1. Gibt es bereits einen Entwurf eines städtebaulichen Vertrages mit dem Investor, der dem Gemeinderat noch nicht bekannt ist?


Sollte die Frage 2 mit nein beantwortet werden, so stellen wir folgenden

Antrag:

  1. Bis zum Abschluss des Ratsbegehrens ruhen die Planungen/ Gutachten zur Erarbeitung des Bebauungsplans Reifental Nord. Die Gemeinde wird beauftragt eine entsprechende Regelung unter Beteiligung des Gemeinderates mit dem Vorhabenträger/ Investor zu vereinbaren.

Begründung:
Bei einem ergebnisoffenen Ratsbegehren kann sich die Mehrheit der Bürger für oder auch gegen das Bauvorhaben entscheiden. Deshalb ist es sinnvoll die Planungen bis zum Abschluss des Ratsbegehrens ruhen zu lassen damit

       keine unnötigen Kosten verursacht werden und
       die Gemeinde vor etwaigen Schadensersatzforderungen von Seiten des Vorhabenträgers zu bewahren
       die Gemeinde vor Forderungen (,,moralischem Druck") aufgrund bereits durchgeführter Vorarbeiten z.B. in Form von Gutachten von Seiten des Vorhabenträgers zu schützen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier und GL Antretter erläutern den Sachverhalt und nehmen zu den aufgeworfenen Fragestellungen wie folgt Stellung: 

Nach Feststellung des Bürgerentscheids tritt die Bindungswirkung des Ergebnisses ein. Die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids beträgt gemäß Art. 18a GO ein Jahr. 

Sollte sich die Mehrheit der Bürger*innen gegen die Fortführung der Bauleitplanung entscheiden, soll der Aufstellungsbeschluss per Gemeinderatsbeschluss aufgehoben und dies ortsüblich bekanntgemacht werden. 

Mit dem Vorhabenträger wurde kein Befassungsverbot vereinbart, zumal dies für die weitere Entscheidung oder das Vorgehen irrelevant wäre. Der Gemeinderat selbst wird sich mit der Bauleitplanung nur dann wieder befassen, wenn der Bürgerentscheid zugunsten einer Entwicklung des Gebietes Reifenthal Nord getroffen wird. Ob der Projektentwickler Ressourcen für das Projekt aufwendet oder im Hintergrund seine Planungen vorantreibt, ist insoweit nicht von Bedeutung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bauleitplanung, Schadensersatzansprüche lassen sich nach Rechtsauffassung der Verwaltung nicht ableiten. 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass zwischen dem Investor und der Gemeinde Pettendorf keine städtebaulichen Verträge abgeschlossen wurden und auch kein Entwurf vorliegt.  


Die Fraktion der UwB zieht nach Beantwortung der Fragen den Antrag zurück. 

zum Seitenanfang

7. Vollzug der GO; Durchführung eines Bürgerentscheids gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO, Entwicklung Reifenthal-Nord II

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist umfassend bekannt und bezieht sich auf die Beschlussfassung des Gemeinderates vom 03.02.2022, in der vom Gemeinderat ein Aufstellungsbeschluss zur Überplanung der Fl.Nrn. 1266, 1266/2, 1266/3 (Teilfläche), 1266/8, 1270 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Pettendorf. 


In gleicher Sitzung wurde beschlossen, dass bei einer positiven Beschlussfassung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Im Bürgerentscheid soll auf Grundlage einer demokratischen Mehrheit die tatsächliche Realisierung des Gebietes unter Berücksichtigung der im Aufstellungsbeschluss festgelegten Nutzungen getroffen werden. Da die geplanten Nutzungen in unmittelbarer Abhängigkeit zueinanderstehen, wird im Bürgerentscheid eine kumulative Fragestellung formuliert. 

Der Bürgerentscheid wird am Sonntag, den 22.05.2022 durchgeführt. Auf die neu erlassene Satzung zum verwaltungsrechtlichen Ablauf vom 03.03.2022 wird verwiesen. 

Die Fragestellung des Bürgerentscheides ist vom Gemeinderat zu formulieren (Ratsbegehren nach Art. 18 a Abs. 2 GO). 

Zur Wahrung der gebotenen Neutralität wird eine allgemein verständliche und sachliche Fragestellung formuliert. 

Die Gemeinde Pettendorf wird vor dem Bürgerentscheid mind. zwei öffentliche Veranstaltungen zur Information über das Planvorhaben durchführen. Die Termine werden in der Aprilsitzung bekanntgeben. 

Die Fragestellung (Abstimmungsfrage) des Bürgerentscheides wird wie folgt formuliert: 

„Sind Sie dafür, dass der Bebauungsplan „Reifenthal Nord II“, mit Ansiedlung eines Vollsortiment-Supermarktes zur Nahversorgung, einem Angebot „Betreutes Wohnen“ mit Kurzzeitpflege für Senioren und einer Wohnbebauung realisiert wird?“

Antwortmöglichkeiten: Ja oder Nein.








    

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt.  Im Gemeinderat entsteht eine kontroverse Diskussion über die Abweichung der Begrifflichkeit vom ursprünglichen Aufstellungsbeschluss.

Gemeinderat Weigl merkt kritisch an, dass im Aufstellungsbeschluss nicht von einem Vollsortiment-Supermarkt zur Nahversorgung sondern lediglich von einem Sondergebiet Einzelhandel die Rede. 

Des Weiteren wird von der UwB-Fraktion und von Bündnis 90/Die Grünen insbesondere kritisch betrachtet, dass in der Abstimmungsfrage nun von einer Kurzzeitpflege die Rede sei. Man solle in diesem Zusammenhang bedenken, dass hier nicht Versprechen gemacht werden, die ggf. nicht realisiert werden können. Vor allen Dingen seien hier Nuancen wie z. B. der Unterschied zwischen Tagespflege und Kurzzeitpflege entscheidend.  Aus Sicht der Gemeinderäte Muehlenberg und Dotzler geht der Begriff Kurzzeitpflege zu weit, zumal dieser so nicht im Aufstellungsbeschluss vorgesehen war. 

Auch der Begriff Wohnbebauung entspräche nicht dem Begriff, der im Aufstellungsbeschluss verwendet wurde. 

Im Rahmen der Diskussion ergibt sich die Notwendigkeit, die Fragestellung zu ändern. Insbesondere entsteht im Gemeinderat ein klares Meinungsbild dazu, dass die Erstellung eines Teilstücks der Umgehungsstraße (Ortsumfahrung) Inhalt der Abstimmung sein soll. 

Bürgermeister Obermeier stellt daher nachfolgende Änderungen zur Fragestellung zur Abstimmung: 

Der Begriff „Vollsortiment-Einzelhandel“ wird durch „Lebensmitteleinzelhandel“ ersetzt.

Der Begriff „Betreutes Wohnen mit Kurzzeitpflege für Senioren“ wird durch „Betreutes Wohnen für Senioren mit zugehörigen Funktionen“ ersetzt. 

Der Begriff „Wohnbebauung“ wird durch „Allgemeines Wohngebiet“ ersetzt. 
Die Abstimmungsfrage wird aufgrund der Realisierung eines Teilstückes der Umgehungsstraße wie folgt ergänzt: „…und der Umsetzung eines Teilstückes der Umgehungsstraße vor Reifenthal“


Die Abstimmungsfrage lautet demnach: 

  „Sind Sie dafür, dass der Bebauungsplan „Reifenthal Nord II“, mit Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandels, einem Angebot „Betreutes Wohnen“ für Senioren mit zugehörigen Funktionen, einem allgemeinen Wohngebiet und der Umsetzung eines Teilstückes der Umgehungsstraße vor Reifenthal realisiert wird?“

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheides über die Realisierung des Bebauungsplans „Reifenthal Nord II“ am Sonntag, den 22.05.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Abstimmungsfrage wird wie folgt geändert:

  Der Begriff „Vollsortiment-Einzelhandel“ wird durch „Lebensmitteleinzelhandel“ ersetzt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Abstimmungsfrage wird wie folgt geändert:

Der Begriff „Betreutes Wohnen mit Kurzzeitpflege für Senioren“ wird durch „Betreutes Wohnen für Senioren mit zugehörigen Funktionen“ ersetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Abstimmungsfrage wird wie folgt geändert:

Der Begriff „Wohnbebauung“ wird durch „Allgemeines Wohngebiet“ ersetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Abstimmungsfrage wird aufgrund der Realisierung eines Teilstückes der Umgehungsstraße wie folgt ergänzt: „…und der Umsetzung eines Teilstückes der Umgehungsstraße vor Reifenthal“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Abstimmungsfrage lautet demnach: Sind Sie dafür, dass der Bebauungsplan „Reifenthal Nord II“, mit Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandels, einem Angebot „Betreutes Wohnen“ für Senioren mit zugehörigen Funktionen, einem allgemeinen Wohngebiet und der Umsetzung eines Teilstückes der Umgehungsstraße vor Reifenthal realisiert wird?

Beschluss 6

Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen kommunal- wahlrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung des Bürgerentscheids am 22.05.2022 auf Grundlage der gemeindlichen Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren, Ratsbegehren und Bürgerentscheiden vom 03.03.2022 auszuüben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Vollzug der Ausbaubeitragssatzung; Beratung und Beschlussfassung über die Festlegung des zu berechnenden Gemeindeanteils an dem Ausbau verschiedener Ortsstraßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Zur Beantragung der vom Freistaat Bayern nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum Ausgleich der kommunalen Finanzierungslücke bereitgestellten Mittel ist es analog des früheren Verfahrens erforderlich, die in § 7 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) festzulegende Eigenbeteiligung der Gemeinde zu ermitteln und beschlussmäßig festzulegen.

Mit dem anderen Anteil wurden früher die Anlieger beteiligt, nunmehr ist dieser Anteil vom Freistaat Bayern zu tragen. Die Gemeinde hat in den letzten Jahren folgende Straßen erneuert, dieser Anteil ist hierzu festzulegen: Gartenstraße, Kellerweg und Hummelbergstraße.

2022 kommen hinzu: Am Mätzgraben, Zum Aichahof.

In der Vergangenheit bereits geregelt wurden die betroffenen Straßen im Festsetzungsgebiet der Dorferneuerung Kneiting.

Beschlussempfehlungen Verwaltung:
Der Gemeinderat beschließt für die nachfolgenden Ortsstraßen die Eigenbeteiligung der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) wie folgt festzulegen:

1. Am Mätzgraben, Ortsteil Aichahof:
Die Straße „Am Mätzgraben“ wird als Anliegerstraße festgelegt. Die Eigenbeteiligung der Gemeinde liegt somit bei 20 v.H. für die Fahrbahn.

 15 : 0  Stimmen

2. Gartenstraße, Ortsteil Neudorf
Die Straße „Gartenstraße“ wird als Hauptverkehrsstraße festgelegt. Die Eigenbeteiligung der Gemeinde liegt somit bei 70 v.H. für die Fahrbahn. für den Bereich des sanierten Gehwegs fällt eine Eigenbeteiligung der Gemeinde in Höhe von 45 v.H. an.

15 : 0  Stimmen

3. Hummelbergstraße, Ortsteil Adlersberg
Die Straße „Hummelbergstraße“ wird als Haupterschließungsstraße festgelegt. Die Eigenbeteiligung der Gemeinde liegt somit bei 50 v.H. für die Fahrbahn.

15 : 0 Stimmen

4. Kellerweg, Ortsteil Reifenthal
Die Straße „Kellerweg“ wird als Anliegerstraße festgelegt. Die Eigenbeteiligung der Gemeinde liegt somit bei 20 v.H. für die Fahrbahn.

 15 : 0  Stimmen

5. Zum Aichahof, Ortsteil Aichahof
Die Straße „Zum Aichahof“ wird als Anliegerstraße festgelegt. Die Eigenbeteiligung der Gemeinde liegt somit bei 20 v.H. für die Fahrbahn.

15 : 0  Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und lässt für die 5 Ortsstraßen einzeln abstimmen. 
Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die heute beschlossenen Festlegungen der Eigenbeteiligung der Gemeinde in den Abrechnungen zu berücksichtigen und diese im Haushaltsjahr 2022 abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung; hier: § 31 Art der Bekanntmachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Von Seiten der Verwaltung wird festgestellt, dass sich durch die derzeitige Regelung (Veröffentlichung im Amtsblatt) und die sich daraus ergebenden festen Daten zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, bei z.B. Bauleitplanverfahren unnötige Wartezeiten zwischen den Verfahrensschritten ergeben. Durch die Änderung auf den Anschlag an die Gemeindetafeln kann auf erforderliche Termine individuell eingegangen, die Verfahren entsprechend gestraffter durchgeführt werden.

Die Bekanntgabe im Amtsblatt kann zusätzlich, rein zur Information, erfolgen

Es wird daher folgende Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates unter V. - Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen vorgeschlagen

Bisher:
§ 31 Art der Bekanntmachung
Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.

Künftig neu:
§ 31 Art der Bekanntmachung
(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

1.
Rathaus Pettendorf (Haupteingang)
6.
Kneiting, Keltenstr. (Friedhofsmauer)
2.
Pettendorf, Pfarrer-Kneissl-Str. (Spielplatz)
7.
Mariaort, Naabstr. (gegenüber Gasthof Krieger)
3.
Pettendorf, Hauptstr. 13a (Bushaltestelle)
8.
Neudorf, Gartenstr. (Bushaltestelle)
4.
Adlersberg, Marienstr. (Spielplatz)
9.
Reifenthal, Blumenstr. (Bushaltestelle)
5.
Aichahof, Am Mätzgraben (Grünanlage)
10.
Schwetzendorf, Dorfstr. (Bushaltestelle)





Diskussionsverlauf

GL Antretter erläutert den Sachverhalt. Gemeinderätin Muehlenberg und Gemeinderätin Vetter-Löffert merken kritisch an, dass durch die Änderung der Bekanntmachung unter Umständen weniger Bürger*innen auf die Bekanntmachungen aufmerksam werden, als durch die bisherige Methode. Gemeinderätin Muehlenberg ergänzt zudem, dass die Umstellung aus ihrer Sicht sogar einen Rückschritt darstelle. 
Bürgermeister Obermeier informiert, dass durch die Änderung der Bekanntmachung per se kein Rechtsnachteil für den Bürger entstehe, aber die Verwaltung in manchen Verfahren, insbesondere den Bebauungsplanverfahren im mehrere Wochen Zeit einsparen könne. Die Publikation auf der Homepage und ebenso die Veröffentlichung der Inhalte in der Pettendorf aktuell bleibe davon unberührt. Lediglich die Art der Bekanntmachung ändere sich. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Geschäftsordnung zur Art der Bekanntmachung (§ 31) zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

10. Vollzug der Baugesetze; Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Herausgabe einer Broschüre "Nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen in Pettendorf" sowie Berücksichtigung des Kriterienkatalogs bei eigenen Bauvorhaben und Entscheidungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.01.2022, eingegangen am 17.01.2022, beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Herausgabe einer Broschüre „Nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen in Pettendorf“ sowie Berücksichtigung des Kriterienkatalogs bei eigenen Bauvorhaben und Entscheidungen. Der Antrag wird wie folgt begründet:

  1. Die Gemeinde Pettendorf erarbeitet einen Kriterienkatalog „nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen“ für Bauherren und stellt dies als Broschüre kostenlos allen Bauwilligen zur Verfügung.
  2. Dieser Kriterienkatalog soll auch Gültigkeit haben bei eigenen Bauvorhaben, Sanierungen und Entscheidungen der Gemeinde Pettendorf sowie für Bauträger, neue Baugebiete und private Bauvorhaben. Zukünftige Bebauungspläne sind nach diesen Richtlinien aufzustellen.

Anbei der Kriterienkatalog der Gemeinde Regenstauf zur Orientierung:
siehe Anlage RIS bzw. mail-Versand!

Auch die Themenblätter der Gemeinde Taufkirchen können als Vorlage dienen:
siehe Anlage RIS bzw. mail-Versand!

Ebenso das Konzept für nachhaltiges Bauen der Marktgemeinde Lappersdorf: 
siehe Anlage RIS bzw. mail-Versand!

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt und stellt den Geschäftsordnungsantrag, über die Nichtbehandlung des Antrages abstimmen zu lassen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt zu, über die Nichtbehandlung des Tagesordnungspunktes bzw. Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen zu lassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt den Tagesordnungspunkt „Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Herausgabe einer Broschüre "Nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen in Pettendorf" sowie Berücksichtigung des Kriterienkatalogs bei eigenen Bauvorhaben und Entscheidungen“ nicht zu behandeln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

11. Vollzug des Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Gemeinbedarfsfläche "Feuerwehr Kareth", Markt Lappersdorf; hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Bau- und Vergabeausschuss des Markt Lappersdorf hat nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung vom 07.02.2022 entsprechende Beschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Aufgrund der vorgenommenen Abwägungen wurde der Bebauungsplanentwurf entsprechend überarbeitet bzw. ergänzt. Damit verbunden ist eine erneute Offenlegung nach § 4a Abs.3 BauGB. Die Änderungen sind in den beiliegenden Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet worden. In gleicher Sitzung ist der vom Planungsbüro Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Bartsch gefertigte Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 07.02.2022 gebilligt und die erneute Offenlegung beschlossen worden.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wird die Gemeinde Pettendorf erneut um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Planunterlagen abgegeben werden können. Soweit bis spätestens 08.04.2022 keine Rückäußerung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Des Weiteren wird darüber informiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.03.2022 bis einschließlich 08.04.2022 stattfindet. Hierauf wird durch ortsübliche Bekanntmachung durch Anschlag an die Amtstafeln am 25.02.2022 hingewiesen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmende Belange durch die vorgelegte Bauleitplanung nicht berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2022 ö 12

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 

Flüchtlinge aus der Ukraine
Aufgrund der zu erwartenden großen Anzahl von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine wird gebeten, mögliche Leerstände oder Unterbringungsmöglichkeiten an das Landratsamt zu melden. 

Corona-Pandemie
Derzeit sind in der Gemeinde Pettendorf 107 positive Corona-Infektionen registriert. 

Fortschreibung Regionalplan 11, Regensburg
Bürgermeister Obermeier informiert über die Fortschreibung des Regionalplans 11, Regensburg. In diesem Zusammenhang sind die Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich gefordert Vorschläge zu erarbeiten. 

Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, der UwB Pettendorf und der SPD
Der Antrag der Fraktionen vom 20.02.2022 der Seniorenwohnen am Hauptort Pettendorf zum Inhalt hat, konnte aufgrund der weitreichenden Inhalte nicht kurzfristig auf die Sitzung genommen werden. Der Antrag wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt behandelt. 

Ehrenabend
Aufgrund der weiterhin bestehenden unklaren Pandemiesituation wird der Ehrenabend nicht im Frühjahr 2022 stattfinden. Ob ggf. auf Herbst ausgewichen wird ist unklar. Im Gemeinderat besteht ohne weitere Abstimmung konkludent Zustimmung, den Ehrenabend nicht im Frühjahr durchzuführen. 

Anfragen aus dem Gemeinderat 

Unabhängiges Forum zum Ratsbegehren
Gemeinderätin Muehlenberg schlägt vor, ein unabhängiges Forum zum Ratsbegehren einzurichten. Sie verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die sehr konstruktive und sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema im Umweltforum unter Moderation von Hubert Dennerlohr. 

Gehweg Schloßstraße
Gemeinderätin Vetter-Löffert weist auf den schlechten Zustand des Gehweges im Bereich des PettenDorfladens bis zum Landhandel Völkl hin. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass hier bewusst ein Steinmaterial gewählt wurde, dass verschlissen wirkt. Er sichert jedoch zu, den Zustand in Augenschein zu nehmen. Ein Fall der Gewährleistung liegt jedoch nicht mehr vor. 

Datenstand vom 24.04.2022 12:03 Uhr