Datum: 07.04.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gasthaus "Zum Mayerwirt"
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag von Gemeinderatsmitglied Vetter-Löffert auf Erweiterung der Tagesordnung
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 BauGB)
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 BauGB)
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Planentwurfs zur 1. Änderung mit Teilaufhebung
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Zur Alten Mühle II" in Kneiting, hier: Satzungsbeschluss
6 Gemeindeentwicklung; Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD und UwB Pettendorf im Pettendorfer Gemeinderat zum Seniorenwohnen am Hauptort Pettendorf
7 Überörtliche Rechnungsprüfung 2005 bis 2018; Behandlung der Prüfungsfeststellung zu den Verwahrgeldkonten
8 Wasserrecht; Wasserrechtlicher Antrag nach § 78 Abs. 5 WHG für die vorübergehende Verlegung und Erweiterung von Anlagestellen in der Naabmündung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 915/5, 915/6, 915/7 der Gemarkung Kneiting im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie im 60 m-Bereich der Naab und schifffahrtsrechtlicher Antrag nach Art 28 Abs. 4 BayWG für das Befahren der Naab durch die Fakultät für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften (Lehrstuhl für Alte Geschichte)
9 Vollzug des Wasser- und Schifffahrtrechts; Beratung und Beschlussfassung über die Anträge auf Schifffahrtsgenehmigung für den Kanuverleih „Nautilus", Obertraubling und für den Bootsverleih Pielenhofen auf der Naab
10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Lappersdorf-Stachus", Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Wagnerberg II", Ortsteil Etterzhausen, Markt Nittendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauplanverfahren (§ 4 Abs. 1 BauGB);
12 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag von Gemeinderatsmitglied Vetter-Löffert auf Erweiterung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Vgl.  Ausführungen unter Diskussionsverlauf. 

Diskussionsverlauf

Nach Begrüßung der anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie der Zuschauer*innen moniert Gemeinderätin Vetter-Löffert, dass die Behandlung von Bebauungsplänen nach ihrer Auffassung dem Grundlagenbeschluss widerspricht, in dem die Behandlung von umweltrelevanten Themen bis zur Vorlage des Energienutzungsplans durch das Landratsamt Regenburg ausgeschlossen wurde. Gerade Bebauungspläne verursachten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, so Vetter-Löffert. Bürgermeister Obermeier erwidert, dass Bauleitpläne nicht von der Beschlussfassung erfasst sind und fordert Gemeinderätin Vetter-Löffert auf entweder einen Antrag auf Nichtbehandlung zu stellen oder sich inhaltlich der Tagesordnung zu widmen. Gemeinderätin Vetter-Löffert beantragt nun den in der letzten Sitzung beschlussmäßig nicht behandelten Tagesordnungspunkt 10 „Nachhaltiges und ressourcenschonendes Bauen“ auf die heutige Tagesordnung zu setzen.  Bürgermeister Obermeier stellt klar, dass die Behandlung dieses neuen Tagesordnungspunktes nach den Regelungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates und der grundsätzlichen Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung nicht möglich ist. Dies bereits wegen fehlender Dringlichkeit und mangelnder Vollständigkeit des Gremiums.

Es erfolgt keine Beschlussfassung und keine weitergehende Diskussion über den Antrag. 

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.09.2021 bis 04.10.2021 statt. Folgende private Stellungnahmen wurden im Verfahren vorgebracht:

1. Dres. Peter und Christa Landauer, Schreiben vom 27.09.2021:
Unser Grundstück grenzt an den Feldweg, der zwischen dem bisherigen Dorfende und dem von der Gemeinde geplanten neuen Baugebiet „Am Auberg“ nach Norden verläuft.

Bei starken Regenfällen und bei Schneeschmelze entsteht auf dem Feldweg jedes Mal ein „See" durch abfließendes Niederschlags- bzw. Schmelzwasser von den Feldern mit der Flurnummern 1432 und 1435. Dieser „See" fließt im Normalfall über die Aubergstraße ab. Bei starker Vereisung des Feldweges ist es bereits vorgekommen, dass das anfallende Wasser nicht über die Aubergstraße abfließen konnte, sondern durch unseren Garten in unsere Garage geflossen ist.

Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 05.08.2021 (Top 2 Nr. 4) ist zu entnehmen, dass ein Wall im Norden der Bebauungsgebietes errichtet werden soll, der sicherlich dazu führen würde, dass ein Großteil des Niederschlagswassers der Felder (1432 und 1435) auf den Feldweg westlich unseres Grundstückes abfließen würde.

Aus den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist zwar zu entnehmen, dass die Ableitung des „wild abfließenden" Niederschlagswassers aus Außengebieten/ Hangwasser über einen verrohrten? Graben erfolgen soll, genauere bauliche und technische Ausführungen hierzu fehlen jedoch. Um eine dauerhafte Ableitung des Wassers zu gewährleisten, ist sicher zu stellen, dass der verrohrte Graben nördlich des besagten Walles liegt.

Um Überschwemmungen unseres Grundstückes zu verhindern, halten wir es für dringend erforderlich, dass im Rahmen der weiteren Planung für die Ableitung des „wild abfließenden“ Niederschlagswassers aus Außengebieten/Hangwasser eine wasserrechtliche Genehmigung durch das Wasserwirtschaftsamt durchgeführt wird.

Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei Starkregen und auch im Winter die Ableitung des „wild abfließenden" Niederschlagswassers aus Außengebieten/ Hangwasser jederzeit erfolgt und auch bei Starkregenereignissen im Zuge des Klimawandels ausreichend dimensioniert wird. Wir weisen darauf hin, dass dieser Graben ziemlich tief werden muss, um das Niederschlagswasser komplett abzuleiten. Für uns stellt sich daher die Frage, ob hier nicht eventuell ein zweites Versickerungsbecken bei Parzelle 7 notwendig wäre.

Des Weiteren ist aus den Bebauungsplanunterlagen für uns nicht ersichtlich wer für die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Hangwasserableitung verantwortlich ist. Wird das von der Gemeinde oder von den einzelnen Eigentümern übernommen?

Um eine völlig unnötige Versiegelung des Bodens durch die Asphaltierung des bisherigen Feldweges (zwischen Parzelle 7 und den Grundstücken der Flurnummer 1415/8 und 1431/1) zu vermeiden, sollte die Zufahrt zur Garage der Parzelle 7 über die Aubergstraße erfolgen. Dadurch entstünden den Besitzern keinerlei Nachteile. (Würde außerdem Erschließungskosten sparen).

Falls die Gemeinde diesem Vorschlag nicht folgen will oder kann, bestehen wir darauf, dass entlang unseres Grundstückes ein 1 m breiter Kies- oder Grasstreifen frei bleibt, um die vorhandene Bepflanzung unseres Grundstücks durch die Versiegelung des Bodens durch Asphalt nicht zu schädigen. (siehe unser Schreiben Betreff Bebauungsplan „Am Auberg" vom 05.08.2020).

Wenn die Gemeinde den Grundstückseigentümern des neuen Bebauungsgebietes soweit entgegenkommt, dass eine Bebauung außerhalb der bisherigen Ortsgrenzen ermöglicht wird, bitten wir die Gemeinde, dafür Sorge zu tragen, dass auch die Belange der betroffenen angrenzenden Grundstückseigentümer Berücksichtigung finden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Ableitung des Hangwassers
Zur Ableitung des Hangwassers wird der geplante 30 cm hohe Damm um 0,5 m von der Grundstücksgrenze abgerückt. Damit entsteht zusammen mit der auf dem Nachbargrundstück anschließenden kleinen Böschung ein Graben, über den das Hangwasser abfließen kann. Das in Richtung Flurstück 1433 (Feldweg) abfließende Hangwasser wird in einem Graben entlang des Feldwegs in Richtung Aubergstraße geführt, dort gefasst, über eine Rohrleitung nach Südosten weitergeführt und am Ende des Baugebiets über ein Auslaufbauwerk dem Naturkreislauf wieder zurückgegeben. Für den Graben entlang des Feldwegs ist eine öffentliche Fläche in der Breite von ca. 1,60 m zur Verfügung zu stellen.  Die anschließenden Parzellen sind dementsprechend zu verkleinern. Der entlang der Südostgrenze des Baugebiets verlaufende Versickerungsgraben wird durch die vorgeschlagene Planung entbehrlich und kann aus der Planzeichnung entfernt werden. Die Pflege der öffentlichen Flächen obliegt der Gemeinde. 

Die konkrete Planung und Dimensionierung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. 

Zur Sicherstellung der Ableitung des Hangwassers ist eine Dienstbarkeit auf den Parzellen 8 und 16, sowie auf Flurstück Nr. 1415 Teilfläche erforderlich.

Für die beschriebene Maßnahme ist voraussichtlich keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Da eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in verkürzter Form durchgeführt wird, hat das Wasserwirtschaftsamt Gelegenheit, zur Maßnahme Stellung zu nehmen.

Versiegelung des Bodens
Der Gemeinderat folgt der Einwendung zur „unnötigen Versiegelung des Bodens“ und nimmt den Feldweg (Flurnummer 1433) aus dem Geltungsbereich heraus. Die Grundstückszufahrt wird verlegt, die Ausfahrt erfolgt direkt auf die Aubergstraße.

Der Schutz der anliegenden Grundstücke vor Auswirkungen der Planung zur Niederschlagswasserbeseitigung wird durch technische Maßnahmen im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 16 : 0 Stimmen


2. Hermann Preu, Schreiben vom 20.09.2021:
Das geplante Baugebiet stellt eine Erweiterung der Ortschaft nach SW dar. Bisher hatte es Schwetzendorf geschafft, die Ortschaft sozusagen in das abfallende Gelände zur Kreisstraße hineinzuducken. Zudem scheint mir die Zufahrtsstraße aus Richtung Kreisstraße für eine Mehrbelastung nicht geeignet, da sie sich etwa ab Trafo Schwetzendorf verengt. Aus Richtung Pettendorf, ab Straße zum Bergwerkssee ist es nach meiner Meinung nichts anderes als ein überteerter Feldweg. Ich bitte, die angemahnten Punkte zu berücksichtigen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, dem dringend benötigten Bedarf an Wohnbauflächen nachzukommen. Sie kann das benötigte Bauland nur dort ausweisen, wo Grundstücke zur Verfügung gestellt werden und das ist im vorliegenden Fall am Auberg möglich. Innerhalb des Geltungsbereichs wird die Aubergstraße auf insgesamt 7,10 m verbreitert. Die Straße nach Pettendorf ist auf eine Belastung von max. 7,5 t beschränkt und daher für den Baustellenverkehr nicht geeignet. An der Planung wird festgehalten.

16 : 0   Stimmen


3. Familie Hanwalter, Gesprächsnotiz vom 23.09.2021:
Punkt 1: Der öffentliche Grünstreifen im Süden des Baugebietes entlang der Parzellen 14, 15 und 16 ist aus Sicht der Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich: 
  • Die Gärten werden von den Eigentümern ehedem artenreich und einheimisch „grün" gehalten, ein zusätzlicher öffentlicher Grünstreifen entbehrt weitgehend einer Sinnhaftigkeit. 
  • Bei Anlage eines öffentlichen Grünstreifens ist davon auszugehen, dass die erforderliche regelmäßige Pflege einen unnötigen zusätzlichen Aufwand für die Kommune bedeutet. Gleichzeitig ist die Zugänglichkeit nur über das angrenzende Feld möglich, so dass auch die Durchführung der Pflegemaßnahmen nur über erschwerte Bedingungen möglich ist. 
  • Ein Grün- bzw. Pflanzstreifen in der Zuständigkeit der Grundstückseigentümer wird i.d.R. gut gepflegt und erhalten.
  • Im Rahmen der Bauleitplanung kann zudem eine artenreiche und heimische Bepflanzung auch für diesen Teilabschnitt vorgegeben werden, so wie es auch für die sonstigen Grünflächen gilt. 

Punkt 2: Im Bereich der Parzelle 15 soll der Einmündungsbereich so ausgestaltet werden, dass der Müllsammelplatz abgerundet ausgeführt wird, damit für alle Fahrzeuge kein spitzer Winkel im Einfahrtsbereich entsteht, Radius bis max. 3 m. Darüber hinaus ist nach Plan der Müllsammelplatz im Zufahrtsbereich der Parzelle 15. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Zum Punkt 1.: Die öffentliche Grünfläche entlang der Südgrenze der Parzellen 14 bis 16 wird den Privatparzellen zugeschlagen. Die Umsetzung der Eingrünung wird vertraglich mit den Eigentümern abgesichert. Die Eigentümer der Parzellen haben schriftlich zuzusichern, dass sie die Hecke in der gesamten Breite als freiwachsende Hecke erhalten, pflegen und Pflanzenausfälle in der geforderten Artenauswahl ersetzen.

Zu Punkt 2.:
In der derzeitigen Planung sind die Grundstückszufahrten ohne „spitze Winkel“ möglich. Der Müllsammelplatz ist bereits außerhalb des Zufahrtsbereichs zur Garage von Parzelle 15 geplant. Die Fläche für die Garage ist bei Parzelle 15 wegen des Müllsammelplatzes 1 m von der nordöstlichen Grundstücksgrenze abgerückt dargestellt. Der Gemeinderat verweist auf die nachfolgende Stellungnahme des Kreisbauhofs, wonach eine Müllsammelstelle für die Parzellen 13 und 14 vorzusehen ist. Die Detailplanung des Müllsammelplatzes erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. An der Planung wird festgehalten.

16 : 0 Stimmen


4. Günther Bink, Gesprächsnotiz vom 29.09.2021:
Bei der heutigen Vorsprache erklärt Herr Bink, dass er den Standort des geplanten Kinderspielplatzes im o.g. Bebauungsplan ablehnt. 

Begründet wird dies damit, dass die Einrichtung des Spielplatzes neben seinem Grundstück Fl.Nr. 1427/2, Gemarkung Pettendorf, Aubergstraße 17 in Schwetzendorf, eine Lärmbelästigung und zugleich Ruhestörung bedeutet, durch die Anlage des Spielplatzes die Lebensqualität auf dem eigenen Grundstück gemindert und dadurch auch eine Wertminderung des Grundstücks entstehen kann. Zudem wird von Herrn Bink befürchtet, dass sein ohnehin angegriffener Gesundheitszustand sich verschlechtern wird. 

Dass ein Baugebiet über einen Kinderspielplatz verfügen soll, ist für ihn vollkommen in Ordnung, jedoch nicht aus o.g. Gründen direkt neben seinem Grundstück. Als Alternativstandort schlägt er daher die Parzelle 16 im Baugebiet vor, die sich genauso, wenn nicht besser für die Einrichtung eines Spielplatzes eignet.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Bei dem geplanten Spielplatz handelt es sich um eine Fläche mit Belägen wie Rasen, Wiese, Sandflächen, Fallschutzmaterial oder wassergebundenen Wegedecken. Die Fläche kann mit Spielgeräten für Kinder z. B. bis zwölf Jahren bestückt werden, Sitzgelegenheiten auch für Begleitpersonen könnten aufgestellt werden. Es handelt sich bei der Fläche nicht um einen Bolzplatz, auch nicht um einen Skatepark. 

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Kinderspielplatzes keine Störung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist. Auch einer Minderung des Grundstückswertes durch den benachbarten Spielplatz ist nicht erkennbar. Es kann bei dem geplanten Spielplatz davon ausgegangen werden, dass sich die Geräuschentwicklung auf dem Spielplatz in Grenzen hält, also nicht über den zumutbaren Kinderlärm hinaus geht und damit keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Nachbarn zu befürchten sind. 

Der Vorschlag, den Spielplatz auf die Parzelle 16 zu verlegen, wird nicht angenommen, da an der geplanten Stelle, mit der öffentlichen Grünfläche und der geplanten Eingrünung auch eine Einbindung des Baugebiets in die Landschaft erreicht wird. Zur Minderung der Auswirkung der Planung wird eine geschlossene Hecke an der Grenze zum Grundstück 1427/2 gepflanzt, die bis zum Fußweg fortgeführt wird. Darüber hinaus wird an der Planung festgehalten.

16 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt. Bürgermeister Obermeier übergibt das Wort nun an die anwesende Planerin, Frau Danzer, die für das beauftragte Ingenieurbüro Kehrer Planung die Stellungnahmen zu den Einwendungen erläutert. 

Im Gemeinderat besteht zu den jeweiligen Einwendungen kein weitergehender Diskussionsbedarf, die Abwägungen werden gemäß Protokoll zur Abstimmung gestellt. Gemeinderätin Muehlenberg weist bei der Behandlung der Einwendung der Drs. Landauer ergänzend darauf hin, dass die Thematik mit dem abfließenden Hangwasser grundsätzlich im Rahmen des intendierten Sturzflutrisikomanagements untersucht wird und eine Auseinandersetzung in der Bauleitplanung eigentlich zu früh kommt. Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass die individuelle Abwägung der Einwendung und die aufgezeigte Lösung sehr gut geeignet ist, die Problematik zu lösen. Die Ergebnisse des Sturzflutrisikomanagements, das von 2022 bis 2024 sind unabhängig davon zu sehen, da bezogen auf diesen Bereich bereits im Rahmen der Erschließungsplanung eine Abhilfe stattfindet.  

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 02.09.2021 wurden insgesamt 20 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Planentwurf gebeten.

Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Schreiben vom
1.
Landratsamt, Fachreferent Denkmalschutz (Sg L 18)
07.09.2021
2.
Markt Lappersdorf
08.09.2021
3.
Gemeinde Sinzing
21.09.2021
4.
Landratsamt, Fachreferent Immissionsschutz (Sg S 33-1)
24.09.2021



Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 4 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

16 : 0 Stimmen


5. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf, Schreiben vom 29.09.2021:
Bereich Landwirtschaft: 
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau nach § 1 Abs 3 BauGB zu schaffen. Insgesamt entstehen 16 Bauparzellen. Das Plangebiet umfasst mit ca. 1,17 ha die Flurnummern 1414 (T), 1415, 1415/12, 1415/13, 1415/14, 1427 (T), 1428 (T) und 1433 (T) jeweils Gemarkung Pettendorf und liegt im Anschluss an das Dorfgebiet Schwetzendorf. Das Gelände des Baugebietes fällt leicht von Nordwest nach Südost ab. 

Die durchschnittliche Neigung beträgt ca. 5%. Aktuell werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt. Laut Bodenschätzung handelt es sich um einen Lehmboden mit einer Ackerzahl von durchschnittlich 50. Der Untergrund stellt sich als bindiger Lehm dar. Zur Ortsrandabrundung im Süden ist ein ca. 3 m breiter Grünstreifen mit Strauchbepflanzung vorgesehen. Bei Pflanzungen von Gehölzen nahe der Grundstücksgrenze zu Nachbarn ist Art. 47 ABGB zu berücksichtigen. Im Ort befinden sich landwirtschaftliche Betriebe momentan ohne Viehhaltung.  
Wir weisen darauf hin, dass den Landwirten ein Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer angrenzenden Flächen zuzusichern ist. Mit durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen entstehenden Beeinträchtigungen, wie Geruchsimmissionen, Staubimmissionen, sowie Lärmimmissionen ist zu rechnen und diese sind zu tolerieren. Falls eine Pflanzung erfolgt, sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Eine regelmäßige Pflege der Hecke ist erforderlich.

Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind nicht betroffen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der geforderte Grenzabstand von Pflanzungen nach Art. 47 ABGB ist als Hinweis bereits enthalten. Der Punkt 4 Grenzabstände Bepflanzungen ist wie folgt zu ergänzen: „Die Hecke am Südöstlichen Rand des Baugebietes ist regelmäßig zu pflegen.“ Der Hinweis auf Immissionen ist im Punkt 2 Immissionsschutz bereits enthalten.

 16 : 0 Stimmen


6. Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Regensburg-Schwandorf, Schreiben vom 28.09.2021:
Nach Rücksprache mit den ansässigen Landwirten nehmen wir zu dem o.g. Bebauungsplan aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: 
Angrenzend an die geplante Bebauung befinden sich landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen. Die Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen dürfen durch die Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Der Hinweis auf Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen ist bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. Bebauer, Erwerber und Bewohner der sich im Plangebiet befindlichen Grundstücke haben die landwirtschaftlichen Immissionen der angrenzenden Flächen unentgeltlich hinzunehmen. Ein Hinweis hierauf wäre nicht schädlich. 

Die Zufahrt zu der landwirtschaftlichen Fläche, die im Süden an das Bebauungsgebiet angrenzt, ist über eine Feldzufahrt zwischen den Parzellen 15 und 16 geregelt. Die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche muss durch die künftigen Bewohner des Bebauungsgebietes geachtet werden. 
Sollten die öffentlichen Straßen im Zuge der Bebauung von Kraftfahrzeugen zum Parken benutzt werden, sehen wir hier ggf. großes Konfliktpotential. Eine Behinderung des landwirtschaftlichen Verkehrs muss vermieden werden. Wir bitten Sie o.g. Bedenken der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Punkt 2 Immissionsschutz ist wie folgt zu ergänzen: „Die Immissionen aus der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind unentgeltlich zu dulden.“ Eine Regelung zu Parkverboten wird mangels Festsetzungsmöglichkeiten nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.

16 : 0 Stimmen


7. Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Pettendorf, Schreiben vom 22.09.2021:
Bei einem BN-Monatstreffen am 09.09.2021 hat Architekt Prof. Wolfram Pistohl den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Auberg“ dem Vorstand und weiteren Mitgliedern der BN-Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg vorgetragen. Einer anschließenden Diskussion entsprechend nimmt die Ortsgruppe im Auftrag der Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg wie folgt Stellung:

Das geplante Baugebiet liegt außerhalb des aktuellen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pettendorf. Die Ortsgruppe weist darauf hin, dass gemäß des Landesentwicklungsprogramms Bayern wegen des Flächenverbrauchs vor dem Ausweisen neuer Siedlungsgebiete an den Ortsrändern die Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden sollten. Dies ist in dem Abschnitt Begründung gemäß § 9 BauGB nicht der Fall. Bei der Besprechung dieser Stellungnahme der BN-Ortsgruppe in der Gemeinderatsitzung sollten die Aktivitäten der Gemeindeverwaltung hinsichtlich einer Innenentwicklung in Schwetzendorf noch einmal detailliert besprochen werden. Praktisch gesehen ist das geplante Baugebiet „Am Auberg“ ein „Flächenverbrauch auf der grünen Wiese". Dem Landesentwicklungsprogramm Bayern entspricht dieses Baugebiet nicht. 

Die Art der Oberflächenversiegelung der Erschließungsstraße und Garageneinfahrten ist angeordnet, sowie artenreiche Begrünung (Hausbaum). Das Anlegen von Schotterflächen wird verboten. 
Leider ist die Anlage von PV-Anlagen nicht angeordnet, nicht einmal empfohlen, (siehe auch nächster Absatz, Anordnen der PV-Anlagen). PV-Anlagen werden im Bebauungsplan als außergewöhnliche Brandgefahr dargestellt. Dies ist nicht korrekt und damit überflüssig. Sechs Häuser mit südwest-nordost Giebelausrichtung sind für PV weniger geeignet und sollten gedreht werden. 

Angesichts der bevorstehenden Klimaveränderung und der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April dieses Jahres und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität bis in 24 Jahren sowie angesichts der zukünftigen, massiven und bereits gesetzlich festgelegten Steigerung der Energiepreise, sollten die Bauherrn verpflichtet werden, möglichst große PV-Anlagen zur eigenen Stromerzeugung anzulegen und für die Heizung elektrische Wärmepumpen zu verwenden. Die gesetzlichen Vorgaben bei der Wärme-Isolierung der Häuser sind strikt einzuhalten. 

Ölheizungen sollten ausdrücklich verboten werden. Gasheizungen sind heute nicht mehr zu empfehlen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Zum Flächenverbrauch: 
Im Punkt 1.8.1, Bedarf an Wohnbauflächen, wird nachgewiesen, dass der Bedarf tatsächlich gegeben ist, da keine ausreichenden Flächen der Innenentwicklung zur Verfügung stehen. 

Zur Photovoltaik:
PV-Anlagen stellen keine außergewöhnliche Brandgefahr dar, jedoch soll auf die Notwendigkeit des sachgemäßen Umgangs und die Erforderlichkeit der korrekten Installation hingewiesen werden. In den Bebauungsplan wird zu Punkt 8.6 aufgenommen: „Photovoltaikanlagen werden empfohlen.“

Zu Punkt Heizung: 
Das Planungsbüro wird aufgefordert, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: „Auf das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) mit der Nutzungspflicht von Erneuerbarer Energie nach § 3 wird hingewiesen.“

16 : 0 Stimmen


8. Landratsamt Regensburg, Bauleitplanung Schreiben vom 12.10.2021:
Das Landratsamt Regensburg hatte um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme gebeten. Diese wurde gewährt.

Stellungnahme:
In der Anlage darf ich Ihnen die eingegangenen Stellungnahmen der nachfolgenden Fachsteilen zu der im Betreff genannten Bauleitplanung übersenden: 
-        L 16, Kommunale Abfallentsorgung 
-        L 18, Fachreferent für Denkmalschutz 
-        S 31, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz 
-        S 33-1, Immissionsschutz 
-        S 33-2, Natur- und Landschaftsschutz 
-        S 44, Tiefbau, Kreisbauhof 

Die Fachstellen L 31, Verkehrsentwicklung, L 41, Kreisjugendamt, S 52, Gesundheitsamt und der Kreisbrandrat brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände bzw. Anregungen und möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen:
Leider weicht die eingereichte digitale Planfassung von der Papierfassung ab, sodass im Rahmen unserer Stellungnahme nur ausschließlich die Papierfassung geprüft wurde. Auch die Fachstellen L 16 und S 33‑1 prüfen in Papierform. Die Fachstellen L 18, S 31, S33-2 und S44 prüfen wiederum digital. Wir geben zu bedenken, dass verschiedenste Träger öffentlicher Belange oder Behörden unterschiedliche Planfassungen beurteilt haben und diese Diskrepanz bei der förmlichen Beteiligung bereinigt werden muss. 
Der Verfahrensschritt sollte unseres Erachtens wiederholt werden. Aufgrund der nachfolgenden Anmerkungen zu § 13b BauGB könnte allenfalls im Rahmen der Überleitung in ein Regelverfahren die bisherige als frühzeitige Beteiligung umgedeutet werden. 

Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB:
Bei Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist von einer „Innenentwicklung nach außen" nur maßvoll Gebrauch zu machen. Ein bloßes Angrenzen des neuen Plangebiets an den bestehenden Siedlungsbereich reicht nicht aus, vielmehr wird gefordert, dass alle Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet werden soll, am im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. Somit muss auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernt ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen. 

Die Anbindung des gegenständlichen Geltungsbereichs erfolgt im Nordosten nur durch eine untergeordnete gemeinsame Grenze zum bestehenden Siedlungsbereich im Vergleich zu dem weitaus größeren Teil des neuen Baugebietes, welcher sich vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hineinentwickelt. In Anlehnung an den Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geben wir zu Bedenken, dass ein neuer, selbstständiger Siedlungsansatz entstehen könnte und die Anwendbarkeit des § 13 b BauGB in Frage steht. 

Darüber hinaus ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Änderungen an der Planung und abweichende Planfassungen:
Da Änderungen an der Planung vorgenommen werden und die zuerst eingereichte digitale Fassung in geringem Maß von der Papierfassung abgewichen ist und die Richtigstellung erst einige Tage nach Beginn der Beteiligungsfrist nachgereicht wurde, wird eine weitere, jedoch auf zwei Wochen verkürzte Auslegung durchgeführt.

Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB:
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass das geplante Baugebiet eine maßvolle „Innenentwicklung nach außen“ darstellt. § 13b BauGB schließt Flächen in das beschleunigte Verfahren ein, die sich „an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“ und deren Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB kleiner als 10.000 m² ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verhandelten Sachverhalt kann der Gemeinderat nicht erkennen, da sich das Baugebiet unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ort anschließt und mit der Aubergstraße eine bereits vorhandene Straße als Haupterschließungsachse zur Verfügung steht. Das Baugebiet fügt sich lückenlos zwischen dem bestehenden Ort und zwei bereits vorhandenen Wohngrundstücken im Westen ein, so dass diese in den Innenbereich mit einbezogen werden können. Ein neuer selbstständiger Siedlungsansatz im Sinne des Urteils wird nicht entstehen, da das neue Baugebiet sich nicht vom bestehenden Ortsrand absetzt, keinesfalls zersiedelnd wirkt und sich auch in der städtebaulichen Prägung an der bestehenden Bebauung orientiert. Auch das Argument, dass die Längsausdehnung größer ist als der Bereich, der an den Ort anschließt, kann nicht ausschlaggebend sein, da das neue Gebiet eine organische und flächen- und ressourcensparende Weiterführung des bestehenden Siedlungskerns darstellt und auch die am weitesten entfernte Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich steht.

11 : 5  Stimmen


Zusammenfassung der Roteintragungen in Plan- und Textteil:

Zusammenstellung der abzuwägenden Feststellungen:
  1. GRZ 0,4 und GFZ 0,7 oder GFZ 0,8
  2. Wandhöhe, Dachform und Dachneigung festsetzen.
  3. Garagen, Höhenlage, Wandhöhen festsetzen
  4. Keine durchgezogene Baugrenze! (diese ermöglichen eine völlig andere Lage der Hauptgebäude)
  5. Baugrenzen Garage und Hauptgebäude überschneiden sich Baugrenze für Garagen, Nebengebäude überschneidet sich bzw. liegt zum Teil innerhalb der Baugrenzen gem. § 23 BauNVO
  6. Höhenkote Straße ist festzusetzen nicht als Hinweis
  7. Firstrichtung festsetzen (für die städtebauliche Entwicklung empfiehlt sich eine Festsetzung der Firstrichtung)
  8. Wir bitten um Überprüfung und konkrete Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche
  9. Genaue Festsetzung wo E+1 und E+U zulässig ist. E+U lässt offen wie sich die Wandhöhe für diesen Gebäudetyp bemisst.
  10. Anpassungsgebot Doppelhäuser ggf. ergänzen um Dachform, -neigung, -farben, -eindeckung.


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Abwägung der Einwendungen wird das Planungsbüro angewiesen folgende Änderungen zu den jeweiligen Stichpunkten vorzunehmen: 

Zu 1: Die GFZ wird mit 0,8 festgelegt.

Zu 2: Das Planungsbüro wird aufgefordert, Wandhöhen, Dachform und Dachneigung zusätzlich textlich festzusetzen.

Zu 3: Die Zulässigkeit von Garagen richtet sich nach der BayBO, ein entsprechender Hinweis ist aufzunehmen.

Zu 4: Die Baugrenze soll beibehalten werden. Eine völlig andere Lage der Baukörper ist zulässig.

Zu 5: In diesem Punkt wird an der Planung festgehalten, um für die Bauwilligen eine Flexibilität in Bezug auf Garagengrößen oder Vorhandensein von Garagen zu ermöglichen.

Zu 6: Das Planungsbüro wird angewiesen die Höhenkote der Straße festzusetzen und nicht nur als Hinweis anzugeben.

Zu 7: Eine Firstrichtung soll weiterhin nicht festgesetzt werden. Unterschiedliche Firstrichtungen entsprechen dem Charakter der anschließenden Bestandsbebauung.

Zu 8: Die überbaubare Grundstücksfläche ist mit der Baugrenze und der GRZ bereits ausreichend festgesetzt.

Zu 9: Es wird vorgeschlagen als Gebäudetypen nur noch E+1 und E+D als zulässig zu erklären. E+U wird aus den textlichen Festsetzungen gestrichen.

Zu 10: Folgendes ist bei Punkt 8.1 zu ergänzen: Für Doppelhäuser gilt das Anpassungsgebot in Wand-, Sockel- und Firsthöhen „sowie in Dachform, -neigung und -eindeckung“ an das zuerst genehmigte Haus.

Redaktionelle Änderungen:
Neben den abzuwägenden Belangen sind in den Unterlagen eine Reihe von Roteintragungen enthalten, die redaktionelle Klarstellungen und Änderungen betreffen. Das Planungsbüro wird angewiesen, die redaktionellen Änderungen und Klarstellungen in allen Unterlagen vorzunehmen.

 16 : 0 Stimmen


9. Landratsamt Regensburg, Tiefbau/Kreisbauhof, Schreiben vom 24.09.2021:
Die innere Erschließung ist gemäß den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen RASt 06 auszubilden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro wird angewiesen, die innere Erschließung gemäß den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen RASt 06 auszubilden.

16 : 0 Stimmen


10. Landratsamt Regensburg L 16 (Abfallrecht), Schreiben vom 23.09.2021:
Zum vorgenannten Bauleitplanverfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll, usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein. 

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gem. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS). 
 
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis: 

Die Anfahrbarkeit des geplanten Baugebietes mit Entsorgungsfahrzeugen ist grundsätzlich gegeben. Die Anwohner der Parzellen 13 und 14 müssen ihre Restmüll- und Papiertonnen, Sperrmüll usw. an der vorgesehenen Sammelstelle zur Entleerung/Abholung bereitstellen. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass dieser Bereich frei bleibt von z.B. parkenden Autos, Schneelager.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den Festsetzungen Punkt 7 „Flächen für Versorgungsanlagen“ ist zu ergänzen: „Die Anwohner der Parzellen 13 und 14 müssen ihre Restmüll- und Papiertonnen, Sperrmüll usw. an der vorgesehenen Sammelstelle zur Entleerung/Abholung bereitstellen.“ Für ein Parkverbot gibt es keine Festsetzungsmöglichkeit im Rahmen der Bauleitplanung.

16 : 0 Stimmen


11. Landratsamt Regensburg, Natur- und Umweltschutz, Schreiben vom 21.09.2021:
Wasserrecht:
1. Schutzbereiche: Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete oder Oberflächengewässer I., II. oder gleichgesetzter Ordnung liegen nicht vor, so dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.

2. Niederschlagswasser: Zur Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers finden sich Ausführungen. Das Niederschlagswasser der privaten Grundstücke sollen zum Teil über Regenwasserzisternen und zum Teil über die belebte Oberbodenzone versickert werden. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen soll über einen Niederschlagswasserkanal einem Versickerungsbecken zugeleitet werden. 

Ob Notüberläufe für die privaten Versickerungsanlagen notwendig sind, sollte die Gemeinde abklären. Für die Entsorgung des „kommunalen“ Niederschlagswassers (= Niederschlagswasser aus öffentlichen Flächen sowie Überwasser aus Privatgrundstücken) ist rechtzeitig die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist für die schadlose Beseitigung des Regen-/ Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Vorfeld zu prüfen und nachzuweisen. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen. 

Die Hinweise auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind ausreichend.
3. Grundwasser und Schichtenwasser: Sollte bei evtl. Baugrunduntersuchungen sich herausstellen, dass mit hoch anstehendem Grundwasser oder mit Schichtenwasser zu rechnen ist, sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden. 

4. Geothermie: Der Hinweis in Ziffer 7 der Hinweise ist ausreichend. 

5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche: Im Hinblick auf die immer häufig werdenden Starkregenereignisse besteht mittlerweile eine „Hochwassergefahr“ auch weit ab von Oberflächengewässern. Die Folgen (Vernässung und Verschlammung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grundstücksflächen, Bodenabtrag, Überlauf der Kanalisation etc.) können nur durch entsprechende bauliche Sicherungsmaßnahmen verhindert bzw. abgemildert werden. Nachdem das Gelände von Nordwest nach Südost hängig ist, bestünde auch eine „Hochwassergefahr“ durch wild abfließendes Wasser. 
Wir empfehlen, in die Satzung aufzunehmen, dass nicht nur mit oberflächennahem Schichtenwasser sondern auch mit über die Oberfläche ablaufenden Regenwasser zu rechnen ist und daher bauliche Vorkehrungen beim Bau von Lichtschächten, Kellerfenstern etc. gegen Wassereinbrüche, Vernässungen oder Verschlammungen getroffen werden sollten. 

Bodenschutzrecht: 

1. Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt. Allerdings könnte nach unseren Unterlagen auf der Fl.Nr. 1415, Gemarkung Pettendorf, früher eine Auffüllung stattgefunden haben. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und auch zur Abklärung der Bodenqualität wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen.

Man sollte aber noch folgendes ergänzen: 
Sollten sich beim Erdaushub organoleptische Auffälligkeiten ergeben, ist die Aushubmaßnahme zu unterbrechen und das Landratsamt Regensburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu verständigen. Der belastete Erdaushub ist z. B. in dichten Containern abgedeckt bis zur fachgerechten Verwertung/Entsorgung zwischenzulagern. 

2. Vorsorgender Bodenschutz: Es sollten auch Überlegungen im Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz angestellt werden. Hierbei sind Überlegungen dahingehend zu empfehlen,
  • wie der Oberboden und Humus geschützt werden kann, 
  • was quantitativ und qualitativ an Erdaushub im Baugebiet anfallen wird und 
  • wie dieser vor Ort verwertet oder anderweitig entsorgt werden kann/muss. 
  • Zudem sollten Überlegungen angestellt werden, wie der Boden während der Bauarbeiten in seiner Qualität (chemische und physikalische Eigenschaften) geschützt werden kann. 

Wir möchten Sie dazu auf die Publikationen des Landesamtes für Umwelt unter https://www.lfu.bayern.de/boden/publikationen/bodenschutz/index.htm hinweisen. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum Thema Notüberläufe für die privaten Versickerungsanlagen kann ausgesagt werden, dass gemäß der durchgeführten Sickerversuche kein Notüberlauf erforderlich wird, da das gesamte Niederschlagswasser in Zisternen gespeichert und der Überlauf auf dem Grundstück versickert werden kann.

Das Planungsbüro wird aufgefordert, folgende Ergänzungen vorzunehmen:

Ergänzung der Festsetzungen:
„Es ist nicht nur mit oberflächennahem Schichtenwasser, sondern auch mit über die Oberfläche ablaufenden Regenwasser zu rechnen. Daher sind bauliche Vorkehrungen beim Bau von Lichtschächten, Kellerfenstern etc. gegen Wassereinbrüche, Vernässungen oder Verschlammungen zu treffen.“

Hinweise:
Zu Punkt 1 Umgang mit Schmutz- und Niederschlagswasser:

Niederschlagswasser
Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist für die schadlose Beseitigung des Regen-/Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Vorfeld zu prüfen und nachzuweisen. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen.

Grund- und Schichtenwasser
Sollte sich bei evtl. Baugrunduntersuchungen herausstellen, dass mit hoch anstehendem Grundwasser oder mit Schichtenwasser zu rechnen ist, wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr.3 BayWG hingewiesen.

Altlasten und Verdachtsflächen
„Sollten sich beim Erdaushub organoleptische Auffälligkeiten ergeben, ist die Aushubmaßnahme zu unterbrechen und das Landratsamt sowie das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen. Der Erdaushub ist z.B. in dichten Containern abgedeckt bis zur Freigabe durch die Behörden zwischenzulagern. Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist. Zur Abklärung von unliebsamen Überraschungen wird eine Bodenuntersuchung empfohlen.

Vorsorgender Bodenschutz
„Zum Schutz des Bodens sind die einschlägigen DIN-Vorschriften und Gesetze zu beachten. Insbesondere:
-        Schutz des Mutterbodens nach § 202 BauGB,
-        DIN 18915 Bodenarbeiten und
-        DIN 18731 Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial.“

16 : 0  Stimmen


12. Landratsamt Regensburg, Natur- und Landschaftsschutz, Schreiben vom 14.09.2021:
Die Bauflächenausweisung ist unsererseits nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zweifel bestehen je doch hinsichtlich des gewählten Verfahrens nach 13 b. So wächst ein nicht unerheblicher Teil der Siedlungsmasse in die freie Landschaft hinein. Es gibt zwar eine direkte Anbindung an den Bestand, insgesamt wendet sich das 130 m lange Baugebiet jedoch vom derzeit umbauten Raum ab. Von einer Abrundung oder einer bloßen Erweiterung eines Ortsrandes - als Rechtfertigung des 13 b-Verfahrens - kann hier nicht die Rede sein. 

Aufgrund der faktischen und ästhetischen Beanspruchung unverbauter Landschaft erscheint die Anwendung der gesetzlichen Eingriffsregelung mehr als angemessen. In diesem Rahmen sollten Ausgleichsflächen am neuen Ortsrand vorgesehen werden - als Pondon zu einem besonders unansehnlichen Ortsrand östlich des Plangebietes.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An dem Verfahren nach § 13 b BauGB wird festgehalten.

 11 : 5 Stimmen


13. REWAG, Schreiben vom 30.09.2021:
Sparten Erdgas: Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft. 

Sparte Strom: Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern. 

Sparte Telekommunikation: Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung und das Planungsbüro für die Erschließungsplanung werden angewiesen, die REWAG zeitnah an ihren Planungen zu beteiligen.

16 : 0 Stimmen


14. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 16.09.2021:
Der Planungsumgriff liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten, vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten und sog. wassersensiblen Bereichen. 

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde Pettendorf sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Regensburg zu erfragen. 

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist. 

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen. Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 25 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen. 

Auf Grund der Lage im Karstgebiet ist eine Nutzung von Geothermie kritisch zu sehen. Erdwärmesonden sind grundsätzlich nicht möglich. 

Grundsätzlich sehen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht die geplante Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers positiv. Die Versickerung sollte generell für sämtliches Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone stattfinden. Eine entsprechende Planung der Niederschlagswasserbeseitigung ist rechtzeitig einzureichen und ein eventuell notwendiger Wasserrechtsantrag beim Landratsamt Regensburg zu stellen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro wird angewiesen, die Hinweise, soweit nicht schon geschehen, in die Planung aufzunehmen.

Folgende Hinweise sind ergänzend aufzunehmen:
„Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen. 

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 25 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.“

Ergänzung zum Punkt 7 Geothermie:
„Erdwärmesonden sind grundsätzlich nicht möglich.“

16 : 0 Stimmen


15. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen, Schreiben vom 16.09.2021:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen. Wir bitten Sie, die Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, die Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

16 : 0 Stimmen


16. Regierung der Oberpfalz, Schreiben vom 06.10.2021, Abwägung der Stellungnahme vom 01.04.2022 per E-Mail 

Stellungnahme:
Mit Schreiben vom 02.09.2021 haben Sie uns im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf um eine Stellungnahme gebeten. In der E-Mail vom 20.09.2021 haben wir daraufhin um eine Ergänzung des Bedarfsnachweises gebeten, um die Planung abschließend beurteilen zu können. Die Ergänzungen zum Bedarfsnachweis wurden uns am 31.03.2022 vom Planungsbüro Kehrer vorgelegt – verbunden mit der Bitte um eine kurzfristige Stellungnahme bis 06.04.2022. 

Das 1,17 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Schwetzendorf an dessen Westrand und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Aubergstraße verläuft direkt durch das Plangebiet und kann zur Erschließung genutzt werden.  

Prüfmaßstab:
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. 

Nach Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2020 
  • ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten. ((Z) 1.2.1) 

  • soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. ((G) 3.1)

  • sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. ((G) 3.1)

  • sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. ((Z) 3.2)

  • sollen eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur vermieden werden. ((G) 3.3)

  • sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. [...] ((Z) 3.3)

Prüfergebnis: 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf im Einklang mit den Vorgaben der Raumordnung befindet.  

Begründung: 
Das Plangebiet ist städtebaulich an eine geeignete Siedlungseinheit, den Ortsteil Schwetzendorf, angebunden. 

Da das Plangebiet nicht aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde, kommt der Überprüfung des LEP-Ziels 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) und damit dem Bedarfsnachweis eine besondere Bedeutung zu.  

Bedarf: 
Der Bedarf für das vorliegende Plangebiet (rund 1,2 ha) kann aufgrund der positiven Bevölkerungsvorausberechnung für Pettendorf (+10,4 Prozent bis 2033), unter Abzug der Innenentwicklungspotentiale und aufgrund der geringen Verfügbarkeit der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnflächen (2,8 ha von 17,56 ha) angenommen werden. Die Aussage, dass voraussichtlich nur 2,8 ha der im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesenen Flächen in den nächsten 20 Jahren realisiert werden können, wird von der Gemeinde zum Anlass genommen, im Zuge einer künftigen Flächennutzungsplanänderung langfristig nicht verfügbare Wohnbauflächen aus dem Flächennutzungsplan zurücknehmen.

Bedarfsnachweis: 
In der nachgereichten Bedarfsbegründung wurde eine Auflistung der Innenentwicklungspotentiale auf Ortsteilebene ergänzt, wodurch eine Einordnung des Gesamtbedarfs ermöglicht wird.  

Es fehlt die Darlegung einer Aktivierungsstrategie (wie sollen die Baulücken in den nächsten Jahren gefüllt werden) und eine Annahme der Gemeinde, welcher Anteil der Baulücken im Planungszeitraum voraussichtlich gefüllt werden kann.  

Aufgrund dieses Umstands, aber auch aufgrund der nachfolgend aufgeführten Punkte eignet sich die vorgelegte Berechnung allerdings nicht zur Begründung für weitere Planungen. 

Die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamts für Statistik geht von einem Anstieg der Bevölkerung auf 3.850 Einwohner bis 2033 aus. Das bedeutet eine Zunahme von 346 Personen für die Gemeinde Pettendorf. In der vorliegenden Bedarfsbegründung wird von einer Zunahme von 521 Personen bis 2040 ausgegangen. Diese Annahme wird nicht weiter begründet. Für einen Bebauungsplan eignet sich maximal der Zeitraum bis 2033. Darüber hinaus gibt es auch von Seiten des Landesamts für Statistik derzeit keine Vorausberechnungen bis 2040.

Die Belegungsdichte (Einwohner pro Wohnung) liegt nach meiner Berechnung für 2020 bei 2,226 (vorliegende Berechnung: 2,17).  

Für die Berechnung des Bedarfs in Hektar wird von der Planverfasserin auch in den nächsten Jahren unverändert von einer Wohnungsdichte von 14 Wohnungen pro Hektar ausgegangen. Im Sinne eines schonenden Umgangs mit der Ressource „Fläche“ sollte in den nächsten Jahren von einer etwas höheren Siedlungsdichte und damit von einem etwas höherem Wert ausgegangen werden.

Ein Auflockerungsbedarf kann im Einzelfall aus der ortsspezifischen Entwicklung (Veränderung der Belegungsdichte in Pettendorf in den letzten Jahren) abgeleitet werden. Es wäre zu prüfen, ob sich die vorliegende Annahme „1 Prozent Auflockerung pro Jahr“ mit dieser Entwicklung begründen lässt.

Es wird deshalb empfohlen, für die künftigen Planungen einen umfassenden und vollständigen Bedarfsnachweis zu erarbeiten, der dann zumindest mittelfristig (ggf. aktualisiert) verwendet werden kann.

Die Vorgaben der Auslegungshilfe zum Bedarfsnachweis finden Sie unter AH_Bedarfsnachweis.pdf (landesentwicklung-bayern.de). Unsere Hilfsdokumente zum Bedarfsnachweis mit Beispielen finden Sie unter https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/regierungsbezirk/flaechensparoffensive/index.html
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Hinweis zum Flächensparen (LEP-Grundsatz 3.1): 
Auf den 16 vorgesehenen Parzellen sind Einzel- und zum Teil Doppelhäuser zulässig. Im Sinne eines flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden sollte der Anteil der Doppelhäuser erhöht werden.

Ergänzender städtebaulicher nachrichtlicher Hinweis: 
Die Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich des Ortsteils Schwetzendorf erfolgt nur über eine untergeordnete gemeinsame Grenze. Die überplanten Flächen schließen sich deshalb nicht mehr im Sinne des § 13b BauGB an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil an (vgl. VGH München, Urt. v. 4.5.2018, 15 NE 18.382, Rn. 30). Die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB sollte deshalb mit dem Landratsamt Regensburg abgestimmt werden.

Sachverhalt zu den Anmerkungen zum Bedarfsnachweis:
Als Aktivierungsstrategie ist die Gemeinde in einem fortlaufenden Prozess im Austausch mit den Grundeigentümern, um vorhandene Potentiale zu nutzen. Sie nutzt dazu auch die Flächenmanagement-Datenbank (FMD) des Bayerischen Landesamts für Umwelt und befragt die Eigentümerinnen und Eigentümer im ca. 3-jährlichen Rhythmus. Die Zahlenangaben der Bedarfsberechnung entsprechen den Annahmen aus der FMD der Gemeinde Pettendorf. Als Innenentwicklungspotential (Aktivierung von Baulücken) wurden dort 7,9 ha angegeben. Die Vorausberechnung für 2040 entspricht einer Standardeinstellung der FMD.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat begrüßt die positive Landesplanerische Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz.

Zu weiteren Anmerkungen und Hinweisen:
Die Verwaltung wird gebeten in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro die Angaben zum Auflockerungsbedarf und zur Wohnungsdichte pro Hektar zu überprüfen.

Hinweis zum Flächensparen:
Die Ausweisung von Einzelhäusern entspricht der Nachfrage. An der Planung wird festgehalten.

Ergänzender städtebaulicher Hinweis:
Zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB fand ein Gespräch mit dem Sachgebiet Bauleitplanung, Landratsamt Regensburg, statt. Der Gesichtspunkt wurde bereits unter Punkt 2.4 abgewogen.

16 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier verliest die jeweiligen Einwendungen der Fachstellen. Soweit erforderlich erläutert Frau Danzer die Abwägungsvorschläge weitergehend. Insgesamt gibt es im Gemeinderat grundsätzlich keine weitergehenden Fragestellungen zu den jeweiligen Abwägungen. Kritisch hinterfragt wird von den Gemeinderät*innen der Fraktionen UWB, Bündnis 90/Die Grünen und der SPD die Anwendung des § 13 b BauGB. Hierzu wird von Bürgermeister Obermeier und der anwesenden Planerin das Verfahren nach § 13 b als geeignet erläutert, auch vor dem Hintergrund der kritischen Rechtsprechung. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der doch umfangreichen Ergänzungen, Änderungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Fachstellen in verkürzter Form durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting; Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Planentwurfs zur 1. Änderung mit Teilaufhebung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat fasste in seiner Sitzung vom 03.09.2020 den Änderungsbeschluss zu eingangs genanntem Planungsverfahren. Nach rechtlicher Klärung des künftigen Verfahrens sowie der zusätzlich beauftragten Erschließungsplanung (LPh 1-3) konnte nun ein Planentwurf erarbeitet werden, der dem Gemeinderat vorgestellt werden kann.

Da der Planer, Herr Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Bartsch, zu dem Sitzungstermin nicht anwesend sein kann, wurden die geänderten Passagen in rot dargestellt. Die Anlagen sind im RIS abrufbar. 

Diskussionsverlauf

Vor Beginn der Behandlung weist Gemeinderat Weigl darauf hin, dass der persönlich beteiligt ist. Der Gemeinderat beschließt über die persönliche Beteiligung. Gemeinderat Weigl nimmt im Zuschauerbereich Platz. 

Bürgermeister Obermeier erläutert im Anschluss den Sachverhalt und weist auch darauf hin, dass das Änderungsverfahren im Regelverfahren durchgeführt werden muss.  Im Gemeinderat besteht grundsätzlich kein weitergehender Diskussionsbedarf. Gemeinderätin Muehlenberg weist darauf hin, dass bezüglich der Bepflanzung auf die Artenliste des Bauleitplans „Am Auberg“ Bezug genommen werden sollte, da dort geeignete einheimische Arten aufgezählt werden. Bürgermeister Obermeier nimmt den Hinweis dankend zur Kenntnis, sichert die Weitergabe an das Planungsbüro zu und weist auch darauf hin, dass sich der Gemeinderat im Rahmen des weiteren Verfahrens noch Detailfragen beschäftigen kann. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt fest, dass Gemeinderat Weigl von der weiteren Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat billigt die vorgelegte Planung der 1. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Zur Alten Mühle I“ in Kneiting. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Zur Alten Mühle II" in Kneiting, hier: Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 04.11.2021 mit den eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie während der Behörden und sonstigen Fachstellen (§ 4 Abs. 2 BauGB) und fasste die entsprechenden Abwägungsbeschlüsse. Diese wurden vom Planungsbüro eingearbeitet, der satzungsreife Bebauungsplan liegt somit vor.

Vor der Fassung des Satzungsbeschlusses war noch mit den Vorhabenträgern der Grundstückstausch zu regeln und der Erschließungsvertrag vorzubereiten. Der notarielle Vertrag zum Grundstückstausch wird am 06.04.2022 abgeschlossen, die Genehmigung des Vertrages ist in der heutigen Sitzung ein Punkt des nichtöffentlichen Teils. Der Erschließungsvertrag liegt ebenfalls bereits im Entwurf vor, wurde mit den Vorhabenträgern bereits vorbesprochen und muss noch in einigen Punkten geändert werden. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Zur Alten Mühle II“, Kneiting, in seiner Fassung vom 04.11.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Gemeindeentwicklung; Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD und UwB Pettendorf im Pettendorfer Gemeinderat zum Seniorenwohnen am Hauptort Pettendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD und UwB Pettendorf im Pettendorfer Gemeinderat haben mit Schreiben vom 20.02.2022 nachfolgendes beantragt:

  1. Der Gemeinderat möge die Verhandlungen mit Herrn Dr. Winkelvoß (Eigentümer des Dorfladengeländes) über eine Überplanung seines Geländes sowie des gemeindeeigenen Schimmelmanngrundstücks zum Zwecke eines Seniorenwohnens sowie Neubau eines Dorfladens wiederaufnehmen.

  1. Parallel dazu prüft die Gemeinde eine eigene Überplanung des Schimmelmanngrundstücks (Schloßstraße gegenüber Grundschule) für ein altengerechtes Wohnen.

Die Begründung kann dem beigefügten Antrag entnommen werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt und führt aus, dass die Restlaufzeit des Dorfladens vertraglich weitgehend klar formuliert ist. Der Antrag zur jetzigen Zeit dient aus seiner Sicht dazu, wieder ein weiteres Hindernis aufzubauen, um die Planung in Reifenthal unterminieren. Dabei werde verkannt, dass die Angelegenheit einem Bürgerentscheid am 22.05.2022 zugeführt wird. 

Unter Bezugnahme auf die Antragstellung erläutert Gemeinderat Sikkes die Intention der Antragsteller. Es sei notwendig, die Bewertung der Grundstücke anders zu gestalten. Auch weitere Rahmenbedingungen müssen geändert werden, um dem Investor eine Perspektive zu geben, seine Pläne umsetzen zu können. 
Bürgermeister Obermeier verlangt hierzu konkrete Vorschläge zu machen, vor allem wie die Grundstücke zu bewerten sind, auch bezüglich des Pachtzinses etc. 
In Bezug auf die Überlegungen zur Überplanung des Schimmelmanngrundstück stellte sich zudem die Frage, wer ein Gebäude, z. B. zum Zwecke des seniorengerechten Wohnens, auf das nur bedingt nutzbare Grundstück bauen soll. Aus Sicht der Verwaltung ist zudem vorrangig die Frage zu klären, wie die Investition finanziert werden kann. Dazu muss hinreichend klar sein, was die Gemeinde Pettendorf, vertreten durch den Gemeinderat, tatsächlich möchte. Dem Antrag mangelt es insoweit an einer klaren Zielsetzung und vor allem an einem fehlenden Finanzierungsvorschlag. 

Gemeinderat Dotzler erwidert, dass auch bei der Planung in Reifenthal „kein Fleisch dran sei“. Unabhängig davon ist festzustellen, dass der vom Gemeinderat beschlossene Pachtzins für die gemeindlichen Flächen am Areal Schloßstraße offensichtlich absolut unrealistisch sei und daher nochmals neu gedacht werden müsste. Auch sollte gewährleistet werden, dass in der Sache zielführende Alternativen diskutiert werden. 

Gemeinderat Manz hinterfragt, ob es normal ist, dass einstimmige Beschlüsse nach kürzester Zeit in Frage gestellt werden. Gemeinderat Manz verliest in diesem Zusammenhang eine Mitteilung des Investors Dr. Winkelvoss, aus dem klar hervorgeht, dass für diesen eine Erbpacht grundsätzlich nicht in Frage kommt. Aus Sicht von Gemeinderat Manz bestehe daher keinerlei Notwendigkeit die Angelegenheit neu zu diskutieren.

Gemeinderätin Muehlenberg gibt zu bedenken, dass es bei einer sich veränderten Sach- oder Ausgangslage möglich sein muss, gefasste Beschlüsse zu hinterfragen. Besonders kritisch sei auch zu sehen, dass die Gemeinde für das Wohnen von Seniorinnen und Senioren wenig getan hat. Darüber hinaus ist die Option, dass die Gemeinde das Schimmelmanngrundstück bebauen kann gegeben. Die Lage wäre optimal, es liegt im Ort, das Grundstück hat kurze Wege zu den zentralen Einrichtungen und sollte daher gerade im Kontext mit der Nutzung für Senioren intensiv in den Entscheidungs- und Überlegungsprozess miteinbezogen werden. In Bezug auf die Erbpachtfrage muss es gestattet sein, weitergehende Verhandlungen zu führen. 
 
Gemeinderat Dr. Bosl stimmt zu, dass es immer zulässig sein sollte, über Alternativen nachdenken. Auch in Bezug auf das Areal Schloßstrasse. Jedoch gibt es aus seiner Sicht drei besonders kritikwürdige Punkte bezüglich des vorliegenden Antrags: a) der Zeitpunkt – wir stehen erst vor der Entscheidung der Bürger*innen pro oder contra Reifenthal, b) es ist grundsätzlich mit Dr. Winkelvoss zu klären, welche Konditionen für ihn in Frage kommen und c) sei völlig unklar, welcher Auftragsumfang mit diesem Antrag verbunden sein soll. Gerade letzteres sei völlig unklar, so dass Dr. Bosl deutlich macht, hier keinesfalls zuzustimmen. 

Gemeinderat Sikkes führt an, dass seit zwei Jahren wenig bis gar nicht über Senioren diskutiert worden ist und nun das Seniorenwohnen in Reifenthal praktisch als alternativlos betrachtet werde. Besonders kritisch zu hinterfragen sei weiterhin die Größe des Projektes. Es gibt keine Bedarfsanalyse, aber die geplanten 80 Wohnungen brauchen wir sicher nicht. 

Bürgermeister Obermeier widerspricht hierzu deutlich, insbesondere sei die Aussage, dass sich die Gemeinde nicht mit Seniorenthemen befasst hätte völlig unzutreffend. 2007 wurde mit Frau Weng das Seniorenwohnen überhaupt angestoßen. Die Gemeinde Pettendorf wurde sogar ausgezeichnet, weil wir uns sehr intensiv mit der Thematik befasst haben. Der ursprünglich geplante Raum für Senioren Raum in der Krippe hat sich z. B. zugunsten der Kinder zerschlagen. 

Gemeinderat Meyer betrachtet den Antrag als Auftrag dahingehend, auch Alternativen nicht aus dem Blick zu verlieren. Auch wenn Dr. Winkelvoss das erste Angebot abgelehnt hat, müssten wir weiterverhandeln, um für das Areal eine vernünftige und zukunftsfähige Entwicklung zu sichern. Auch im Zuge der Dorferneuerung muss man weitere Verhandlungen führen. Dabei muss selbstverständlich die Wertigkeit der Grundstücke auf Augenhöhe diskutiert werden. 

Gemeinderat Bink erinnert daran, dass die Frage Erbpacht zwar nichtöffentlich, aber einstimmig entschieden wurde. Alle im Gemeinderat waren mit dem Ergebnis zufrieden. Des Weiteren muss die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler am 22. Mai abgewartet werden. Erst dann sei es sinnvoll über solche Anträge zu beschließen.   

Gemeinderätin Muehlenberg findet es dennoch wichtig, dass sich die Gemeinde dazu bekennt, am Hauptort etwas zu entwickeln. Man vergibt man sich nichts dabei, darüber nachzudenken, ob auf dem „Schimmelmanngrundstück“ ein seniorengerechtes Wohnen möglich sei.  
Gemeinderätin Vetter-Löffert Gaby kritisiert, dass in Reifenthal zudem keine klare Situation besteht, was das seniorengerechte Wohnen betrifft. Es sei daher mehr als legitim mit Dr. Winkelvoss erneut Kontakt wegen seniorengerechtem Wohnen und der dauerhaften Sicherstellung des Dorfladens aufzunehmen. 
 
Gemeinderat Achhammer merkt kritisch an, dass auch Herr Dr. Winkelvoss ein Gespräch suchen könne, insbesondere wenn er ernsthaftes Interesse hätte, bereits jetzt etwas zu realisieren. Er sei ebenso gefragt ein - für ihn tragfähiges - Angebot zu unterbereiten.  

Gemeinderat Dotzler merkt an, dass Dr. Winkelvoss wegen des hohen Erbpachtzinses abwarten dürfte, daher sei es wohl sinnvoller auf ihn zuzugehen. 

Gemeinderat Meyer plädiert dafür, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse sind. Auch der Dorfladen sollte ausreichend Berücksichtigung finden. 

Gemeinderat Weigl merkt an, dass wir nicht wissen, ob Dr. Winkelvoss auf alternative Vorschläge eingeht. Klar scheint lediglich zu sein, dass er nicht auf Erbpachtbasis agiert. Daher wird er auch nicht aktiv werden. 
Es sei daher grundsätzlich erforderlich weiter zu verhandeln. 

Nachdem im Gemeinderat keine weiterer Diskussionsbedarf mehr besteht, stellt Bürgermeister Obermeier den Antrag zur Abstimmung. 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat möge die Verhandlungen mit Herrn Dr. Winkelvoß (Eigentümer des Dorfladengeländes) über eine Überplanung seines Geländes sowie des gemeindeeigenen 
Schimmelmanngrundstücks zum Zwecke eines Seniorenwohnens sowie Neubau eines Dorfladens wiederaufnehmen.

  1. Parallel dazu prüft die Gemeinde eine eigene Überplanung des Schimmelmanngrundstücks (Schloßstraße gegenüber Grundschule) für ein altengerechtes Wohnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist damit abgelehnt.

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7. Überörtliche Rechnungsprüfung 2005 bis 2018; Behandlung der Prüfungsfeststellung zu den Verwahrgeldkonten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Vgl. Anlagen Prüfungsfeststellungen. 

Die vom überörtlichen Rechnungsprüfer festgestellten Beanstandungen sind korrigiert. Die Verwahrgeldkonten sind nun korrekt. 

Zu Nr. 2 

zu Kautionskonten: 
Die Sparbücher waren nicht im Cip-Kom erfasst. Nun wurde für jede Kaution ein eigener Zahlweg angelegt, der dem jeweiligen Sparkonto zugeschlüsselt ist. 

So kann für jeden Mieter eine korrekte Trennung und Abrechnung der Zinsen über das Kassenprogramm erfolgen, vorher musste dies manuell errechnet werden. 

zu den Barspenden
Die Barspenden für die Verwaltung aus 2006 und 2007 (Herkunft Fr. XY – Datenschutz) waren für die Kaffeekasse hinterlegt worden. Die insgesamt 100 € wurden aus dem Verwahrgeldkonto ausgebucht und der Kaffeekasse zugeführt. Es handelt sich um Spenden für das Personal, die nicht in Zusammenhang für eine dienstliche Handlung stehen. 

zu Kassenfehlbeträgen und Kassenüberschüssen 
Unstimmigkeiten wurden fehlerhaft auf Verwahrgeld gebucht. Diese fehlerhaften Buchungsvorgänge wurden durch Korrekturbuchungen (unter Anweisung des Staatlichen Rechnungsprüfers) geheilt und auf die korrekten Haushaltsstelle verbucht bzw. mit der allgemeinen Rücklage verrechnet. 

zu Einnahmen des Schulverbandes
Einnahmen des Schulverbandes, die auf Verwahrgeldkonto der Gemeinde „geparkt“ wurden, sind dem Schulverband zugeführt worden. 

zu Versicherungsfällen
Der Hinweis wird beachtet und künftig auf der Haushaltsstelle verbucht. Altfälle wurden entsprechend korrigiert. Ein Versicherungsfall in Höhe von 7.187,83 € (REWAG) betreffend, ist derzeit noch in Klärung befindlich. 

Schnittstellenübernahme
Diese Probleme traten ausschließlich im Bereich der Lohnabrechnungen auf (Ausgleich Einnahme/Ausgabe zwischen Verwahrgeld und Haushaltsstelle) auf. Die rein buchhalterischen Fehlbeträge (de facto wurden die korrekten Gehälter ausgezahlt) wurden durch Ausgleichsbuchungen zwischen den Verwahrgeldern korrigiert. Die Schnittstellenproblematik ist geheilt, da die Kassenleitung nun die einzelnen Bestandteile der Gehaltszahlung detaillierter aufgeschlüsselt hat (z. B. in Verwahrgeld VL, Verwahrgeld Löhne- u. Gehälter, VG Entgeltumwandlung, VG Finanzamt, VG Sozialversicherungs- u. Krankenkassenbeiträge). Dadurch können bei der Schnittstellenübernahme eventuelle Fehler früher erkannt werden und sofort reagiert werden. 

Jahresrechnung  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich wurden die Ausdrücke bereitgestellt, jedoch nicht explizit darauf hingewiesen. Der Thematik wird aufgrund der Erkenntnisse der Rechnungsprüfung künftig erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Die örtliche Rechnungsprüfung wird gebeten hier auch Prüfungen durchzuführen, damit etwaige Unstimmigkeiten zeitnah geklärt werden können. 

Besetzung der Kasse
Die Kasse wurde mittlerweile mit einer Teilzeitkraft mit einer WAZ von 18 Stunden verstärkt. 
Die Kassenleitung kann seitdem mehr Zeit der Überprüfung und dem Forderungsmanagement widmen. 

Anzahl der Feststellungen
Der Prüfungszeitraum von 14 Jahren bedingt durchaus eine höhere Fehleranzahl. 
Die Überlastung des Kassenleiters war auch bedingt durch eine Vielzahl von zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Kasse, die dort gemäß Art. 100 GO zulässig wären, z. B. Sollstellungen Grund- und Gewerbesteuer, Versicherungswesen etc. 

Dies Fehlorganisation wurde aufgelöst! 

zu 3. 
Kein Hinweis erforderlich

zu 4. 

zu 4.1.1.1.
Rückzahlung erfolgte. Erledigt. 

zu 4.1.1.2 
TZ 1
Die fehlerhaften Buchungen wurden mit Korrekturbuchungen nach Anweisung durch den Rechnungsprüfer den jeweils passenden Verwahrgeldkonten (z. B. Verwahrgeld 110 „Pettendorf Südwest“) oder mit der Rücklage verrechnet. 

Der Hinweis bezüglich des Arbeitgeberdarlehens wird zur Kenntnis genommen und im Wiederholungsfall auf dem Konto 10006 gebucht.  

Zu den Anmerkungen „Mietkautionen“ wird auf Nr. 2 Mietkautionen verwiesen. 


Alle weiteren Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und soweit möglich den korrekten Verwahrgeldkonten bzw. mit der Rücklage verrechnet. 

Gelder des Schulverbandes wurden dem Schulverband zugeführt (hier 777,66 € insgesamt für Mittagsbetreuung und Miete Turnhalle). 

TZ 2
Vorschüsse (auf Gehalt) wurden seit längerem nicht mehr geleistet. Werden künftig auf Verwahrgeld gebucht. 

zu 4.1.1.3 
TZ 3
vgl. Ausführung zu Barspenden unter 2. 

zu 4.1.2.1 
TZ 4
Die Feststellung wird zur Kenntnis genommen. Die Problematik ist korrigiert. Der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben bei durchlaufenden Geldern wird durch Kassenleitung sichergestellt. Häufig Fälle sind z. B. Doppelzahlungen im EWO etc. 

zu 4.1.2.2
TZ 5
Der beschriebene Kassenfehlbetrag aus 2010 ist mittlerweile korrigiert. Der Ursache des Fehlers ist nicht mehr nachvollziehbar. Die Vorgehensweise des Kassenleiters war fehlerhaft, da eine doppelte Ausbuchung im Ist erfolgte. 
zu 4.1.2.3 
TZ 6
Die Kassenreste beruhten auf Buchungsfehlern, diese sind durch Korrekturbuchungen erledigt und gemäß Vorgabe der Rechnungsprüfung in Abgang gebracht.

zu 4.1.2.4
TZ 7
Dieses Problem bei den Gewerbezentralregisterauszügen, Führungszeugnissen, Fischereischeinen etc. entstand dadurch, dass die Einnahmen auf dem Verwahrgeld absummiert wurden und die Ausgaben (Weitergabe Bund/Land) teilweise auf der Haushaltsstelle erfolgten. 

Diese Problematik wurde dadurch geheilt, dass die Schnittstellenübernahme sowohl in Einnahmen und Ausgaben ausschließlich auf dem Verwahrgeld abgewickelt werden. Nur unser Anteil wird auf der Haushaltsstelle vereinnahmt. 

Die Vorgehensweise war möglicherweise unklaren Vorgaben geschuldet. Diese wurden nun wie vorher ausgeführt mit der Kassenleitung und dem EWO geklärt. 

zu 4.1.2.5 
TZ 8
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

zu 4.1.2.6
TZ 9
Erledigt, vgl. Nr. 2 Einnahmen des Schulverbandes. 
 
zu 4.1.2.7
TZ 10 
Erledigt, vgl. Nr. 2 Einnahmen des Schulverbandes. 

zu 4.1.2.8
TZ 11
Gemäß Rechnungsprüfer erledigt.  

zu 4.1.2.9
TZ 12
Der Schaden in Höhe von 1.011,50 € wurde nachgemeldet und von der Versicherung in Höhe von 960,93 € erstattet. 

zu 4.1.2.10 
TZ 13
Wurde mit Korrekturbuchung berichtigt und der Rücklage zugeführt. 

zu 4.1.2.11
TZ 14 
Resultat der Korrekturbuchungen.

zu 4.2.1 
TZ 15
Erledigt durch Korrekturbuchung in 2020. 

zu 4.2.2
TZ 16 
Erledigt durch Rücklagenzuführung.

zu 4.2.3
TZ 17 
Der Kassenrest beträgt tatsächlich 2.400 € (nach Prüfung Kämmerei, Kassenleitung). Einnahmenrest aus Abrechnung Stichstraße. Derzeit in Stundungsvorgang geprüft.  

4.3. 

zu 4.3.1 
TZ 18
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verwahrgeldkonto 120 ist belegorientiert und nicht kontenorientiert angelegt. Das Konto ist trotzdem ausgeglichen und aus Sicht der Verwaltung nicht falsch abgeschlossen. Die Belegorientierung führt zu einer atomisierten Darstellung der Einzelbelege und nicht zu einer Gesamtsummenbildung. Die Umstellung auf Kontenorientiert ist vorgesehen. 

zu 4.3.2
TZ 19
Erledigt durch Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage (Entnahme). Buchung auf Verwahrgeld 120. 

4.4

zu 4.4.1
TZ 20 
Erledigt gemäß Prüfberichtsdarstellung. 

zu 4.5
TZ 21
Bestand auf Verwahrgeldkonto 300 vorhanden in Höhe von 4.172,99 €. Dieser muss für die Leitung verwendet werden. Zweckfremde Mittel wurden gemäß Rechnungsprüfungsergebnis der Rücklage zugeführt (133,46 €). 

4.6

zu 4.6.1 bis 4.6.2.2

Vgl. hierzu auch Nr. 2 Kautionskonten. 

TZ 22 u. TZ 23
Die Textziffer wurde entsprechend umgesetzt. Alle Kautionen sind auf Verwahrgeldkonto 700 zusammengefasst, aber unterschiedliche Zahlwege vorhanden, so dass für jede Kaution ein eigenes Sparbuch existiert und dort jeweils kautionsbezogen verzinst wird. 

zu 4.7
TZ 24
Der Bestand in Höhe von 672,90 € wurde zugunsten der allgemeinen Rücklage aufgelöst. 

zu 4.8
TZ 25
Das Fundgeld wurde der allgemeinen Rücklage zugeführt, da sich kein Eigentümer meldete. Derzeit kein Bestand mehr vorhanden. 

zu 4.9
TZ 26
Wurde auf Hinweis Kämmerei eingeführt. 

zu 4.9.2
TZ 27
Feststellung wird zur Kenntnis genommen.

4.10 

zu 4.10.1. 
TZ 28
Die 100 € wurden an die Bürgerstiftung weitergeleitet.  


zu 4.10.2
TZ 29 
Erledigt. 

zu 4.11 
wird im Rahmen der Personenkonten bereinigt. Hierzu wird zum Teilbericht B vorgetragen. 

zu 4.12
TZ 30
Erledigt, vgl. Nr. 2 Schnittstellenübernahme. 

zu 4.13
4.13.1 bis 4.13.4
TZ 31 bis 34
Erledigt, vgl. Nr. 2 Schnittstellenübernahme. Über allgemeine Rücklage aufgelöst. 

zu 4.14 bis 4.16
TZ 35 bis TZ 37
Erledigt, vgl. auch Nr. 2 Schnittstellenübernahme. Über allgemeine Rücklage aufgelöst. 

zu 4.17
TZ 38 
Das Problem resultiert aus einer Rückzahlung eines Vorschusses, der nicht auf diesem Verwahrgeldkonto ausgegeben wurde. 

TZ 39 
Erledigt gemäß Prüfungsbericht. Die Buchung der Ausgaben erfolgt über Varial. Die Absummierung erfolgt nun vor der Auszahlung und ist mittlerweile korrekt. 

zu 4.18
TZ 40 
Wird erledigt. 

zu 4.19
TZ 41
Die örtliche Rechnungsprüfung wird auf die Bitte der überörtlichen Rechnungsprüfung hingewiesen. 














 












 

Diskussionsverlauf

GL Antretter erläutert den Sachverhalt und erläutert die einzelnen Prüfungsfeststellungen. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von den Prüfungsfeststellungen und den von der Verwaltung durchgeführten Korrekturen Kenntnis. Die Kommunalaufsicht wird entsprechend informiert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Wasserrecht; Wasserrechtlicher Antrag nach § 78 Abs. 5 WHG für die vorübergehende Verlegung und Erweiterung von Anlagestellen in der Naabmündung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 915/5, 915/6, 915/7 der Gemarkung Kneiting im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie im 60 m-Bereich der Naab und schifffahrtsrechtlicher Antrag nach Art 28 Abs. 4 BayWG für das Befahren der Naab durch die Fakultät für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften (Lehrstuhl für Alte Geschichte)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21.03.2022 teilt das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Umweltschutz, mit, dass die Fakultät für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften (Lehrstuhl für Alte Geschichte) beiliegenden Antrag für die vorübergehende Verlegung und Erweiterung von Anlagestellen in der Naabmündung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 915/5, 915/6, 915/7 der Gemarkung Kneiting, stellt.

Es wird um Stellungnahme bis spätestens 11.04.2022 gebeten, ob und ggfs. unter welchen Auflagen eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG und eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 WHG erteilt werden kann.

Zum Antrag des Lehrstuhls für Alte Geschichte vom 18.03.2022:
Die bestehende Anlagestelle der universitätseigenen Galeere „Navis Lusoria“ soll im Zeitraum 18. und 19. Juli 2022 von der Mariaorter Seite der Naabmündung auf die Seite des Naabspitzes verlegt werden. Die bestehende, aus Schwimmsegmenten zusammengesetzte und 13 Meter lange Anlagestelle soll im betreffenden Zeitraum um ein weiteres Element auf eine Länge von etwa 17 Meter erweitert werden. Beide Maßnahmen dienen der zusätzlichen Aufnahme von zwei gastierenden römischen Ruderseglern der Universität Erlangen im beantragten Zeitraum (siehe auch Anlage).

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Die Gemeinde Pettendorf befürwortet die befristete Verlegung und Erweiterung der Anlegestelle der universitätseigenen Galeere „Navis Lusoria“ von der Mariaorter Seite der Naabmündung auf die Seite des Naabspitzes im beantragten Zeitraum. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Vollzug des Wasser- und Schifffahrtrechts; Beratung und Beschlussfassung über die Anträge auf Schifffahrtsgenehmigung für den Kanuverleih „Nautilus", Obertraubling und für den Bootsverleih Pielenhofen auf der Naab

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23.03.2022 übersandte das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Umweltschutz (Wasserrecht) die Anträge der beiden Bootsverleihunternehmen mit der Bitte um fachliche Stellungnahme:

Die im Betreff genannten Kanu-/Bootsverleiher sind schon seit mehreren Jahren auf der Naab mit ihren Bootsverleihungen tätig. Die vorhandenen Boote haben alle ihre Zulassungen durch die zuständigen Stellen. Die Ein- und Ausstiegsstellen liegen in den Uferbereichen der Naab, d.h. auf Grundstücken des Freistaates Bayern bzw. in einem Fall auf einem Grundstück des Marktes Kallmünz.

Gemäß Art. 28 Abs. 5 Bayer. Wassergesetz besteht für diese Art der Bereithaltung von Wasserfahrzeugen eine Genehmigungspflicht für die Schiff- und Floßfahrt an Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind.

Bei den Entscheidungen über die Schifffahrtsgenehmigungen sind nicht nur die Auswirkungen der Schifffahrt auf das jeweilige Gewässer, sondern auch die Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, den Schutz des Eigentums und der Fischerei und das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Zum Wohl der Allgemeinheit zählen auch die naturschutzfachlichen Belange, insbesondere da die Naab Flora-Fauna-Habitat ist.

Es wird daher um Stellungnahme gebeten, ob aus Sicht der Gemeinde Pettendorf Einwände gegen eine Schifffahrtsgenehmigung für die genannten Kanuverleiher bestehen und unter welchen Auflagen aus Ihrer Sicht die Genehmigung erteilt werden kann. Unsere Auflagenvorschläge liegen bei.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des Landratsamtes (LRA) der Anteil der gewerblich vermieteten Wasserfahrzeuge (geschätzt 150 bis 200 am Tag in der Hochsaison - genaue Anzahl liegt noch nicht belegt vor) nicht der überwiegende Anteil an Wasserfahrzeugen auf der Naab sein wird. Eine Einschränkung der gewerblichen Nutzungen wäre aus Sicht des LRA nur möglich, wenn der Gemeingebrauch auf der Naab durch das LRA insgesamt eingeschränkt werden müsste. Dafür liegen aber bisher laut Wasserwirtschaftsamt und laut Naturschutz keine konkreten Anhaltspunkte vor. Auch die Fachberatung für Fischerei konnte dem LRA bisher noch keine nachhaltigen Schädigungen durch den Wassersport darlegen.

Es wird darum gebeten, eine Stellungnahme bis zum 08.04.2022 zu übersenden, da den Kanuverleiher bald möglichst eine Genehmigung ausgesprochen werden soll. Die restlichen bestehenden Kanuverleiher wurden unsererseits auch aufgefordert, eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung zu beantragen. Aufgrund der bevorstehenden Saison und der noch vorliegenden Selbstverpflichtungserklärungen werden wir keine Untersagungen der Bootsfahrten vornehmen, auch wenn die Schifffahrtsgenehmigungen erst nachträglich erteilt werden können, da uns Gründe für eine Ablehnung der Anträge bisher nicht vorliegen.

Sollte bis zum 08.04.2022 keine Rückmeldung vorliegen, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Gemeinde Pettendorf keine Einwände erhoben werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass gegen die Erteilung der beantragten Schifffahrtsgenehmigungen von Seiten der Gemeinde Pettendorf keine Einwände erhoben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Lappersdorf-Stachus", Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Bau- und Vergabeausschuss des Markt Lappersdorf hat nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung vom 07.02.2022 entsprechende Beschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Aufgrund der vorgenommenen Abwägungen wurde der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend überarbeitet bzw. ergänzt. Die Änderungen sind in den beiliegenden Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet worden. In gleicher Sitzung ist der vom Planungsbüro Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Bartsch gefertigte Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 07.02.2022 gebilligt und die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen worden.

In diesem Zusammenhang wird konkret darüber unterrichtet, dass an der Gebietsausweisung als gemischte Baufläche, wie im Flächennutzungsplan dargestellt, aktuell festgehalten wird. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit nicht mehr veranlasst. Hierzu hat der Bau- und Vergabeausschuss den Beschluss gefasst, das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan einzustellen und nicht mehr weiterzuführen.

Zur Verfahrensart ist festzustellen, dass der Bebauungsplan im Regelverfahren mit einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB durchgeführt wird (vgl. hierzu Ziffer 6 der Begründung).

Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wird die Gemeinde Pettendorf um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Soweit bis spätestens 08.04.2022 keine Rückäußerung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Des Weiteren wird darüber informieret, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.03.2022 bis einschließlich 08.04.2022 stattfindet. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung durch Anschlag an die Amtstafeln am 25.02.2022 hingewiesen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt wie bereits in der Sitzung vom 07.10.2021 fest, dass durch die Planungen keine wahrzunehmenden, öffentliche Belange der Gemeinde Pettendorf berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Wagnerberg II", Ortsteil Etterzhausen, Markt Nittendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauplanverfahren (§ 4 Abs. 1 BauGB);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.03.2022 eingegangen am 31.03.2022 wird mitgeteilt, dass der Marktrat Nittendorf am 15.02.2022 beschlossen hat, den Bebauungsplan „Wagnerberg II“ im Ortsteil Etterzhausen aufzustellen.

Das ca. 7.730 m² große Planungsgebiet umfasst die Fl.Nrn. 202/2, 202/3, 202/4, 202/5, 202/6, 202/7 und 202/12, Gemarkung Etterzhausen. Das Gebiet liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Fischerberg" vom 18.01.1973. Bis auf die Fl.Nr. 202/4 ist das Areal derzeit unbebaut und wird mit einer Erschließungsstraße und 5 zukünftigen Wohngebäuden überplant. Es soll somit eine Nachverdichtung stattfinden, nachdem derzeit auf der Fläche lediglich 3 Wohngebäude erlaubt sind. Die bisherige Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet" bleibt bestehen, weshalb der Flächennutzungsplan nicht geändert werden muss.


Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Pettendorf als Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planung beteiligt. Es wird um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.04.2022 gebeten. Sollte bis dahin keine Stellungnahme eingegangen sein, wird davon ausgegangen, dass keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmende Belange von der vorgelegten Planung nicht berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 4. Gemeinderat 07.04.2022 ö 12

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 

E-Carsharing 
Das für zwei Jahre beschlossene E-Carsharing am 30.09.2022 aus. Die Nutzung des Fahrzeuges nahm im Rahmen der Pandemie ab, jedoch wird vorgeschlagen das Projekt weiter zu unterstützen und die Laufzeit um ein Jahr, demnach bis 30.09.2023 zu verlängern. Der Gemeindeanteil liegt bei 1.800 € jährlich. 

Energienutzungsplan
Der vom Landkreis Regensburg in Zusammenarbeit mit der OTH Amberg neu zu erstellende Energienutzungsplan wird voraussichtlich im August 2022 fertiggestellt. 

Mitteilungsblatt „Pettendorf aktuell“ 
Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass bezüglich des Mitteilungsblatts vereinbart wurde, dass sich Vereine und auch Gruppierungen politisch neutral zu verhalten haben. In letzter Zeit wird verstärkt wahrgenommen, dass sich insbesondere die Ortsgruppe des BN Pettendorf nicht an diese Vorgabe hält und verstärkt „politisierend“ in Erscheinung tritt. Aus diesem Grund werde man den BN auf die politische Neutralitätspflicht hinweisen. 

Anfragen aus dem Gemeinderat: 

Aufschotterung Roseggerweg 
Gemeinderat Manz moniert, dass die Aufschotterung des Roseggerwegs noch nicht erfolgte. Die Verwaltung wird gebeten den Bauhof entsprechend zu instruieren. 

Neuwahl Kommandanten
Gemeinderat Manz bittet die Verwaltung, konkret Frau Löffert, die Termine für die Neuwahl der Kommandanten bekanntzugeben bzw. und entsprechend zu laden. Die Daten werden der Verwaltung in Kürze übermittelt. 

Umgehungsstraße im Bereich Adlersberg
Auf Rückfrage von Gemeinderat Sikkes wird von Bürgermeister Obermeier bestätigt, dass die Umgehungsstraße realisiert werden soll. Jedoch wird im Zusammenhang mit dem Projekt in Reifenthal nur der Teilabschnitt in diesem Bereich realisiert. Für die gesamte Maßnahme seien noch Grunderwerbe notwendig.  

Preiserhöhung bei gemeindlichen Projekten aufgrund des Ukrainekriegs 
Auf Rückfrage von Gemeinderat Dr. Bosl wird bestätigt, dass allgemein über Preisanstiege informiert wurde, jedoch bisher noch kein gemeindliches Bauprojekt betroffen war. Im Zuständigkeitsbereich des Schulverbandes gab es eine Anpassung aufgrund der angestiegenen Treibstoffpreise im Schulbusverkehr. 

Informationsveranstaltung zum Seniorenwohnen in Reifenthal
Gemeinderätin Vetter-Löffert moniert, dass aus ihrer Sicht keine neutrale Information über Seniorenwohnen erfolgte, es handelt sich eher um eine Werbeveranstaltung. Des Weiteren kritisiert Frau Vetter-Löffert die Verwendung von gemeindlichen Hoheitszeichen auf werbeähnlichem Material. Es stellt sich hier die Frage, wer das bezahlt, wie es sein kann, dass so etwas verbreitet wird und überhaupt wie dies eigentlich die Rechtsaufsicht sieht. 

Bürgermeister Obermeier erwidert, dass unter Beachtung des Sachlichkeitsgebot Publikationen zulässig sind. Dabei werden an den Bürgermeister andere Maßstäbe angelegt als an die Gemeinderatsmitglieder, die hier unsachlich sein dürfen. In den verteilten Prospekten erfolgten keine Verletzung oder Diffamierung anderer Meinungen. Gleichwohl wird in Zukunft unterbunden, dass das Gemeindewappen verwendet wird oder Wahlempfehlungen abgedruckt werden. 

Kritik an Infomaterial 
Gemeinderätin Muehlenberg kritisiert, dass unklar dargestellt werde, worum es eigentlich bei dem Projekt geht.  Betreutes Wohnen ist augenscheinlich ein Beifang. Befremdlich sei auch, dass die Gemeinde Werbung für Edeka mache. Bürgermeister Obermeier erwidert, dass der Vertreter von Edeka bereits gegenüber dem Gemeinderat seine Absicht geäußert hat, in Reifenthal einen Markt anzusiedeln. Der aktuelle Flyer geht über diese Inhalte nicht hinaus. 

Dorfhaus Kneiting
Gemeinderat Weigl weist darauf hin, bezüglich der weiteren Nutzung des Dorfhauses in Kneiting dringend einen Termin mit den Vereinen zu vereinbaren. Dabei soll geklärt werden, wie die Nutzung des Dorfhauses in Zukunft organisiert wird, auch die Bewirtung betreffend. Auch sollte auf der Homepage der Belegungsplan wieder bereitgestellt werden. Dies gelte insoweit auch für den Belegungsplan „Saal Mayerwirt“. 

Dorferneuerung Kneiting. 
Gemeinderat Weigl bittet darum, den aktualisierten Bauzeitenplan der Dorferneuerung Kneiting 
an die Vorstandschaft weiterzuleiten.  

Parkplatz Krieger 
Gemeinderat Amann informiert, dass auf dem Parkplatz im Bereich Krieger Wohnmobile und Boote abgestellt werden. Da es sich um Dauerparker handelt, ist zu prüfen ob hier ggf. die Parküberwachung eingesetzt werden sollte. 
 
PettenDorfladen 
Auf Rückfrage von Gemeinderat Bink informiert Gemeinderat Weigl kurz über den aktuellen Sachstand zum PettenDorfladen. Insgesamt sei man sehr zufrieden mit der wirtschaftlichen Entwicklung. 

Kritik am Investor Reifenthal
Gemeinderätin Muehlenberg kritisiert das Anschreiben, das von Herrn Stiersdorfer an alle Fraktionsvorsitzenden versendet wurde, in dem nochmals auf die Streitsache mit Gemeinderat Dotzler eingegangen wird. Bürgermeister Obermeier betont letztmalig, dass es sich hier um eine privatrechtliche Auseinandersetzung handelt, über die im Gemeinderat nicht weiter diskutiert wird. 
 
Rats- und Bürgerbegehren – Homepage 
Gemeinderat Pengler frägt an, ob zum Rats- und Bürgerbegehren noch Informationen auf der Homepage eingestellt werden. Hierzu wird zugesagt, dass in Kürze notwendige Informationen folgen. 
 
Anfrage von Bürgern aus Reifenthal
Gemeinderat Pengler frägt an, ob das Schreiben der Bürger aus Reifenthal in Sachen Entwicklung „Reifenthal Nord II“ und Infoveranstaltung, welches auch an den Gemeinderat zugestellt wurde, vom Bürgermeister beantwortet wird. Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass der Sachverhalt offensichtlich zeitgleich an die MZ weitergeben wurde und diese umfassend informiert wurde. Eine weitergehende Beantwortung ist somit weitgehend obsolet. 

Änderung der Geschäftsordnung 
Auf Rückfrage von Gemeinderat Dotzler wird bestätigt, dass unabhängig von der Änderung der Bekanntmachung weiterhin alle Informationen auch im Pettendorf aktuell veröffentlicht werden. Es ändere sich nur die Form der amtlichen Bekanntmachung. 

125-jähriges Jubiläum der Jägerheimschützen 
Gemeinderat Achhammer informiert, dass vom 10. bis 12. Juni 2022 das 125-jährige Jubiläum der Jägerheimschützen stattfindet. Nähere Informationen folgen. 

Datenstand vom 18.07.2022 10:07 Uhr