Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 02.12.2021 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarfeld Kneiting“ beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und hatten vom 03.06.2022 bis einschließlich 05.07.2022 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 03.06.2022 bis einschließlich 05.07.2022 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden
Ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:
Lfd. Nr.
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Behörde / Fachstelle
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Schreiben vom
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1.
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Staatliches Bauamt Regensburg
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14.06.2022
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2.
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Gemeinde Sinzing
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17.06.2022
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3.
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Regierung von Oberfranken, Bergamt
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28.06.2022
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4.
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Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
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30.06.2022
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5.
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Vodafone Kabel Deutschland
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04.07.2022
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6.
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LRA Rgb. - S 33-2 Natur- und Landschaftsschutz
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03.06.2022
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7.
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LRA Rgb. - Kreisbrandrat
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15.06.2022
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8.
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LRA Rgb. - L 18 Denkmalschutz
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20.06.2022
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9.
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LRA Rgb. - S 33-1 Immissionsschutz
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24.06.2022
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10.
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LRA Rgb. - L 16 Kommunale Abfallentsorgung
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28.06.2022
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11.
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Markt Nittendorf
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15.07.2022
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Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 11 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.
12 : 0 Stimmen
12. Wasserwirtschaftsamt Regensburg (29.06.2022):
mit Ihrem Schreiben vom 02.06.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen zum o. g. Vorhaben.
Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung:
1. Vorhaben
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt den Bebauungsplan „Solarfeld Kneiting“ aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Flurstück 294/ und 295 Gemarkung Kneiting.
Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung folgender Punkte Einverständnis.
Zum Flächennutzungsplan wird nicht gesondert Stellung genommen.
2. Wasserwirtschaftliche Belange
2.1 Grundwasserschutz, Oberflächengewässer
Vom geplanten Vorhaben ist kein Trinkwasserschutzgebiet, kein Einzugsgebiet für eine Wassergewinnungsanlage der öffentlichen Trinkwasserversorgung und kein Vorranggebiet für die Wasserversorgung betroffen. Darüber hinaus befinden sich die Vorhaben außerhalb von ermittelten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Vor der Wahl der Gründungsart ist auf den jeweiligen Flächen zuvor der Grundwasser-Flur-Abstand in Erfahrung zu bringen. Eine Einbindung von Stahlprofilen in den Grundwasserkörper ist zu verhindern.
2.2 Vorsorgender Bodenschutz
2.2.1 Allgemeines
Im Hinblick auf einen schonenden Umgang mit Boden sind bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen größere Erdmassenbewegungen sowie Veränderungen der Oberflächenformen zu vermeiden (StMI Schreiben zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 19.11.2009 Az: IIB5-4112.79-037/09). Dem Mutterboden wird hierbei großes Gewicht beigemessen. So ist nach § 202 BauGB bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen der Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Dies sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden.
Böden mit Bodenzahlen > 60 sind aufgrund ihrer hohen Bonität sehr schutzwürdig und sollten grundsätzlich nicht durch Vorhaben in Anspruch genommen werden und nach Möglichkeit für die landwirtschaftliche Produktion erhalten bleiben (Anlage zum Rundschreiben IIB5-4112.79-037/09 vom 18.11.2009). Darüber hinaus erfüllen sie die natürlichen Bodenfunktionen in besonderem Maß. Die Böden bilden die Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und haben eine wichtige Kreislauffunktion für Wasser und Nährstoffe.
Des Weiteren besitzen sie eine hohe ökologische Regelungsfunktion und tragen mit der Filter-, Puffer- und Speicherwirkung in hohem Maße zum Schutz des Grundwassers bei. Besonders in Zeiten des Klimawandels besitzen diese Eigenschaften einen hohen Stellenwert.
Im vorliegenden Fall liegt eine Bodenzahl von 63 vor. Bei der Inanspruchnahme derartig hochwertiger Böden sind Alternativen mit vergleichsweise geringerer Bedeutung für die Bodenfunktion zu prüfen.
Neben der Wahl alternativer Flächen kann auch die Konstruktion der Anlage eine Alternative darstellen. Sogenannte „Agri-Photovoltaik-Anlagen“ (Mittelbayerische Zeitung 14.05.2022) ermöglichen eine Vereinbarkeit von landwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Nutzung.
Grundsätzlich sind bei der Planung und Durchführung der Maßnahme die Anforderungen nach DIN 19731 und DIN 19639 zu beachten. Eine bodenkundliche Baubegleitung wird empfohlen.
2.2.2 Minimierung des Zinkeintrages in den Boden
I) Höhe des Zinkeintrags in Böden und dessen Einflussgrößen
Auf Landwirtschafts- und sonstigen Flächen im Außenbereich werden Photovoltaikmodule in der Regel mittels verzinkter Stahlprofile im Boden verankert. Von diesen Berührflächen der Stahlprofile kann Zink in erhöhten Mengen über Korrosionsprozesse in den Boden gelangen.
Der Zinkeintrag von verzinkten Stahlprofilen in den Boden wird vor allem durch dessen Feuchte und Säurestatus (pH-Wert) gesteuert. Die Zinklöslichkeit nimmt unterhalb eines Boden-pH-Werts von 6 deutlich zu. Ein verzinktes Stahlprofil in einem mäßig sauren Boden (pH = 5) mit mittlerer Bodenfeuchte (40 Vol.%) weist mit ca. 3 µm/Jahr den 6-fachen Zinkverlust auf wie in einem sehr trockenen Boden (5 Vol.%) mit neutraler Bodenreaktion (pH = 7). Bei Grund- und Stauwassereinfluss ist grundsätzlich von höheren Abtragsraten auszugehen.
Neben Bodenfeuchte und pH-Wert begünstigt außerdem ein hoher Gehalt gelöster Salze den Abbau verzinkter Oberflächen. Durch den chemischen Abbau im Boden ist im Mittel ein Eintrag von 8 bis 11 kg pro ha und Jahr zu erwarten.
Darüber hinaus wird vermutlich auch durch das Einrammen und Ziehen der verzinkten Stahlprofile Zink in partikulärer Form in den unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eingetragen.
Auch oberirdisch werden verzinkte Bauteile verwendet: Die oberen Teile der Rammpfähle und sonstige Verstrebungen und Halterungen unterliegen einer Verwitterung entweder durch direkten Kontakt mit Niederschlagswasser, durch Kondens- und Spritzwasser sowie bei Schneelagen. Die Oberfläche der oberirdischen Bauteile dürfte in ähnlicher Größenordnung liegen wie die unterirdischen. Das Umweltbundesamt geht von einem Abtrag von 2,1 g pro m² und Jahr aus. Bei angenommenen 300 m² kämen 0,6 kg Zn pro ha und Jahr hinzu. Zusätzlich ist mit einem geringen atmosphärischen Eintrag von 0,1 kg zu rechnen.
Über alle Eintragspfade ist somit bei normalen Bodenverhältnissen von einem durchschnittlichen Eintrag in Höhe von 9 bis 12 kg Zink pro ha und Jahr zu rechnen.
II) Empfehlung zur Minimierung des Zinkeintrages
Im Rahmen einer vereinfachten Bodenkartierung sollten der Grundwasser-Flur-Abstand, der ph-Wert und der Salzgehalt des Bodens ermittelt werden.
- Liegen saure Böden mit einem Boden-pH < 6 im Oberboden vor, soll dieser auf den Ziel-pH-Wert von 6,5 bis 7 durch fachgerechte und langfristig wirksame Melioration angehoben werden. In Abhängigkeit vom vorliegenden Boden-pH-Wert können die notwendigen Ca-/Mg-Mengen den Empfehlungen der einschlägigen Fachdienste, z. B. der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), entnommen werden. Alle 5 Jahre sind die pH-Werte stichprobenhaft zu überprüfen und gegebenenfalls ist die Melioration zu wiederholen.
Alternativ sollte auf andere Materialien oder eine flache Gründungsform (Schienensysteme) zurückgegriffen werden.
- Vor allem bei Stau- und Grundwassereinfluss ist mit beschleunigtem Zinkabbau zu rechnen. Daher sind hier gemäß LfU-Merkblatt 1.2/9 (LfU, 2013) aus Gründen des allgemeinen vorsorgenden Grundwasserschutzes alternative Materialien oder flache Gründungsformen anzuwenden.
- Bei geogen salzhaltigen Böden (Chlorid, Sulfat) sind ebenso alternative Materialien oder Gründungsformen anzuwenden. Grundsätzlich ist dafür zu sorgen, dass kein belastetes salzhaltiges Oberflächenwasser, z. B. aus dem Straßenbereich, in die beplanten Flächen einsickern kann.
Bei steinigen, sandigen und flachgründigen Böden ist durch Vorrammen bzw. Vorbohren der Abriebverlust zu minimieren. Dies kann unterbleiben, wenn durch vorherige Versuche kein Abrieb festgestellt wurde.
Darüber hinaus lassen sich durch optimierte Materialeigenschaften von Photovoltaikanlagen die Zinkeinträge in den Boden minimieren. So verringern hoch-kratzfeste Lackierungen zinkarmierter Stahlprofile den Zinkeintrag. Auch die Verwendung alternativer Materialien, wie beispielsweise Aluminium oder Corten-Stahl (Cr-, Ni-, Cu-, P-Legierung) ist zu prüfen. Korrosionsschutz aus Zink-Aluminium-Magnesium-Legierungen (z. B. „Magnelis©“, 93.5% Zn, 3.5% Al, 3% Mg) kann den Zinkeintrag in den Boden ebenfalls deutlich minimieren und die Lebensdauer erhöhen.
Der Eigentümer ist in jedem Fall durch den Anlagenbetreiber über die mögliche zusätzliche Zink-Belastung zu informieren.
Wir möchten Sie bitten uns am Ende des Bauleitplanverfahrens das Ergebnis der Abwägung durch den Gemeinderat mitzuteilen.
Beschlussempfehlung Planer:
zu 1: nur Beschreibung des Vorhabens: Kenntnisnahme
zu 2.1: Grundwasserschutz, Oberflächengewässer
Auszug aus dem Umweltbericht:
„Nach der hydrologischen Karte der Grundwassergleichen ist der nächstgelegene Grundwasserleiter Malm, überdeckt bzw. tieferliegend sowie oberflächennah verbreitet. Die Höhe dessen beträgt ca. 340 Meter ü. NN. Er liegt also ca. 5,5 bis 15 m unter der Geländeoberkante. Durch die Bodenüberdeckung, ohne erkennbare, flachgründige Stellen, ist von keiner erheblichen Empfindlichkeit für Grundwasserbeeinträchtigungen auszugehen. Es wird davon ausgegangen, dass das Grundwasser nicht angeschnitten wird, da keine tiefergehenden Bodenarbeiten erforderlich sind.“
Das Eindringen der Stahlprofile in den Grundwasserkörper kann bei den vorliegenden Daten ausgeschlossen werden.
Es gibt auch nach Nachfrage bei den Bewirtschaftern der Fläche noch nie Probleme mit einem hohen Wasserstand oder mit Grundwasser.
Eine Ermittlung des Grundwasserstandes wird daher als nicht erforderlich eingestuft.
zu 2.2.1 Bodenschutz
Es sind bereits zahlreiche Hinweise zu den Belangen des Bodenschutzes unter Punkt 5.1 der textlichen Hinweise formuliert. Größere Erdmassenbewegungen und Veränderungen der Oberflächenform sind per Festsetzung 2.2 nicht zulässig.
Die Einhaltung von Gesetzen (hier § 202BauGB) ist eine Selbstverständlichkeit und müssen nicht zusätzlich als Festsetzung im Bebauungsplan verankert werden. Der textliche Hinweis 5.1 wird um einen Verweis auf § 202BauGB ergänzt.
zu 2.2.1 Bodenzahlen:
Zu unterscheiden ist bei den Bodenwerten die Bodenzahl (Zahl vor dem Schrägstrich) und die Ackerzahl (Zahl nach dem Schrägstrich).
Im Gemeindegebiet Pettendorf gibt es sehr viele Fläche mit einer Bodenzahl > 60. Entscheidend für die Bewertung der Ertragsfähigkeit / Bonität der Böden ist jedoch die Ackerzahl.
Vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) wird die Bonität des Standorts folgendermaßen bewertet. (Vgl. dazu Stellungnahme AELF unter Punkt 15)
Die Böden im Plangebiet weisen eine mittlere Ertragsfähigkeit auf und liegen mit Ackerzahlen von 42, 49 und 55 im Landkreisdurchschnitt von Regensburg.
Die Böden sind demnach nicht als Böden mit „überdurchschnittlicher Bonität“ einzustufen. Nur überdurchschnittliche Böden sollen gemäß S. 43 des Rundschreibens „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Dez. 2021)“ als Standort für Freiflächen-PV-Anlagen ausgeschlossen werden.
Das in der Stellungnahme des WWA zitierte Rundschreiben vom 18.11.2009 ist veraltet.
Die ökologischen Regelungsfunktionen des Bodens werden durch die Errichtung der PV-Freiflächenanlage nicht beeinträchtigt, da bis auf die Errichtung des Trafos keine Versiegelung stattfindet und es sich um einen temporären Eingriff handelt. Alle Bodenfunktionen können beibehalten werden.
Eine Prüfung von Alternativen wird im Kapitel 11 der Begründung mit Umweltbericht aufgezeigt. Wie dort erläutert scheiden viele Flächen im Gemeindegebiet von Pettendorf aus anderen Gründen als Standort für eine Photovoltaikanlage aus. Die Fläche wird zudem im Energieleitplan als Positivfläche aufgeführt. Es konkurrieren demnach mehrere Belange gegeneinander.
In der Abwägung sind die Belange des Bodenschutzes dem der Möglichkeit zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüberzustellen. Im beschlossen „Osterpaket“ der Bundesregierung wurde den Ausbau der erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse bescheinigt, insbesondere wurden dort als Beispiel Baurecht und Denkmalrecht betont.
Der neue § 2 des EEG bekräftigt daher, dass die nachhaltige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einem überragenden öffentlichen Interesse dient.
Staatliche Behörden haben dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Pettendorf sollte daher bei der Abwägung den Ausbau der erneuerbaren Energien über die Belange des Bodenschutzes stellen, zumal die Bonität des Bodens durch die Nutzung nicht verlorengeht. Vielmehr befindet sich der Boden in einer Ruhephase, die der Regeneration dient.
zu 2.2.1 Agri-PV:
Der Zusammenschluss von Energie- und Landwirtschaft kann nur funktionieren, wenn beide Bereiche ausreichend viel Ertrag bringen, um nicht nur Gewinn einzufahren, sondern auch die Bedürfnisse zu decken. Daher liegt das Augenmerk vor allem auf der Wirtschaftlichkeit der Agrophotovoltaik. Die umzäunte Fläche mit einer Größe von ca. 1,4 ha und einer vorgesehenen Leistung von ca. 1,6 MWp ist zu klein, um mit einer Agri-PV-Anlage ein wirtschaftliches Projekt durchzuführen. Bei einer Agri-PV-Anlage sind die Abstände zwischen den Modulreihen um einiges größer als bei gewöhnlichen PV-Anlagen, sodass viel weniger Strom produziert wird als bei klassischen Solarparks. Durch eine notwendige höhere Unterkonstruktion entstehen zudem sehr viel höhere Materialkosten bei gleichzeitig geringerem Ertrag. Auch die Bewirtschaftung rechnet sich bei der geplanten Anlagengröße für einen Landwirt nicht, da nur wenig Fläche für die Bewirtschaftung möglich wäre. Eine Agri-PV-Anlage wäre daher für beide Seiten, Energie- und Landwirtschaft, in diesem Fall wenig effizient.
zu 2.2.1 DIN-Normen:
Ergänzungen der textlichen Hinweise unter Punkt 5.1 auf die DIN 19639 und die DIN 19731 sowie um die Empfehlung der bodenkundlichen Baubegleitung.
zu 2.2.2 I) Zinkeintrag
Kenntnisnahme
zu 2.2.2 I) Empfehlung zur Minimierung des Zinkeintrages
Eine Bodenkartierung wird im Zuge des Bauleitplanverfahrens nicht durchgeführt. Der Grundwasserflurabstand ist gemäß den vorliegenden Angaben als ausreichend hoch einzustufen, so dass mit einem Eindringen der Pfosten in das Grundwasser nicht gerechnet wird. (vgl. dazu Abwägung unter Punkt 2.2.1).
Für sämtliche Stahlprofile der Unterkonstruktion wird das im Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg empfohlene Material „Magnelis“ verwendet. Durch die besondere metallische Zusammensetzung der Beschichtung bietet Magnelis ein Höchstmaß an Oberflächen- sowie Schnittkantenschutz, so dass auch der Korrosionsschutz außergewöhnlich hoch ist im Vergleich zu normal feuerverzinktem Material. Das spezielle chemische Zusammenspiel aus Zink und Magnesium ist der ausschlaggebende Faktor für eine äußert widerstandsfähige, nicht poröse Schutzschicht, die auch in aggressiven Umgebungen wie z.B. in Meeresnähe den Schutz gegen Rost gewährleistet und die Korrosionskategorien C1-C5 M (Meeresnähe) abdeckt. Eine weitere Eigenschaft dieser Beschichtung ist der sogenannte kathodische Schutz – ein Selbstheilungsprozess - d.h., dass Schnittkanten oder Lochungen, die mit diesem Schutzfilm überzogen werden, ebenfalls korrosionsbeständig sind.
Besonders hervorzuheben ist auch noch die geringe Zinkabschwemmrate von Magnelis ins Erdreich. Diese ist im Vergleich zu herkömmlich verzinktem Material deutlich langsamer und dadurch umweltfreundlicher und wird deswegen auch zur Verwendung in Wasserschutzgebieten empfohlen.
Die übrigen zur Unterkonstruktion gehörenden Bestandteile, wie die Modulträgerkonstruktion, bestehen aus Aluminium.
Die Hinweise zum Zinkeintrag werden an den Eigentümer der Fläche weitergegeben, so dass entsprechende Untersuchungen und Maßnahmen bei Bedarf eigenständig durchgeführt werden können.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.
12 : 0 Stimmen
13. Deutsche Telekom Technik GmbH (29.06.2022):
die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die oben genannte Planung haben wir keine Einwände.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass keine Verpflichtung der Telekom Deutschland GmbH besteht, den „Solarpark“ an das öffentliche Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabensträger möglich.
Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom Deutschland GmbH erforderlich.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung Planer:
Die Hinweise der Dt. Telekom werden zur Kenntnis genommen.
Eine Anbindung des Solarparks an das Telekommunikationsnetz ist nicht beabsichtigt, die Hinweise werden jedoch an den Vorhabenträger und Eigentümer weitergegeben. Eine Änderung / Ergänzung der Planung in Planteil oder Begründung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planungen bleiben unverändert.
12 : 0 Stimmen
14. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg (04.07.2022):
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind einige Grenzen, insbesondere die östliche und westliche Umfangsgrenze, noch nicht abgemarkt. Aus Gründen der Planungssicherheit wird eine vorherige Ermittlung und Abmarkung dieser Grenzen empfohlen.
Beschlussempfehlung Planer:
Der Flächeneigentümer wurde über den Vorhabenträger über die nicht festgestellten Grenzen informiert.
Der Eigentümer geht das Risiko mit den noch nicht abgemarkten Grenzen ein. Sein Vater, ein ehemaliger Feldgeschworener, teilte mit, dass aus seiner Erfahrung die Abweichungen zum Kataster immer nur ein paar Zentimeter betrugen.
Die aktuelle Bewirtschaftungsgrenze liegt nach Luftbildauswertung außerhalb des überplanten Flurstücks, so dass die Wahrscheinlichkeit zur Anzweiflung der Grundstücksgrenzen als gering eingestuft wird.
Eine Vermessung mit Grundstücksfeststellung wird daher nicht veranlasst.
Beschluss:
Die Hinweise des Vermessungsamts werden zur Kenntnis genommen, ebenso wie der Wunsch des Eigentümers, auf eine Vermessung zu verzichten. Das Risiko zur Grenzfeststellung liegt beim Eigentümer.
Die Planungen bleiben unverändert.
13 : 0 Stimmen
Gemeinderat Manz erscheint nach entschuldigter Verspätung.
15. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf (05.07.2022):
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes „SO Solarfeld Kneiting“ und Änderung des FNP durch das Deckblatt Nr. 3 nehmen wir aufgrund Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
lm gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Pettendorf ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Landwirtschaftlich genutzte Flächen“ ausgewiesen. Daher ist für den Flächennutzungsplan eine Änderung in ein Sondergebiet erforderlich, die im Parallelverfahren erfolgt.
Es handelt sich um die Flurnummern 294/2 und 295 der Gemarkung Kneiting. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 15.810 m².
Die Böden im Plangebiet weisen eine mittlere Ertragsfähigkeit auf und liegen mit Ackerzahlen von 42, 49 und 55 im Landkreisdurchschnitt von Regensburg.
Die zu bebauende Fläche wird als Ackerland genutzt, ebenso wie die östlich und westlich angrenzenden Flächen. Im Norden und Nordosten des Geltungsbereiches verlaufen entlang der Böschungen biotopkartierte Heckenstrukturen, die erhalten bleiben.
Die geplante Photovoltaikanlage wird nach einer dauerhaften Aufgabe der Photovoltaiknutzung mit der gesamten Anlagentechnik und allen Gebäudeteilen rückstandsfrei in den ursprünglichen landwirtschaftlichen Zustand zurückgebaut. Die Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt. Langfristig ist nach dauerhafter Aufgabe der Photovoltaikanlage als Nachfolgenutzung wieder Landwirtschaft vorgesehen.
Wir weisen darauf hin. dass diese Rückbauverpflichtung auch für die geplanten Gehölzhecken gelten muss. Laut den vorgelegten Unterlagen sind diese Hecken keine Ausgleichsmaßnahme, sondern lediglich eine Randeingrünung. Dies ist in den Durchführungsvertrag zwingend aufzunehmen.
Wir empfehlen folgende Anregung aufzunehmen: Falls eine Beweidung der Grünflächen vorgesehen ist, sollte auf eine wolfsichere Einzäunung geachtet werden.
Laut S. 26 Punkt 5.4 „Belange der Landwirtschaft" wurden alle anderen Belange der Landwirtschaft berücksichtigt.
Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind von den vorliegenden Planungen nicht betroffen.
Beschlussempfehlung Planer:
Eine Verpflichtung zur Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild besteht – genauso wie Ausgleichsflächen – grundsätzlich solange der Eingriff wirkt.
Der Eigentümer wurde seit Planungsbeginn darauf hingewiesen, dass eine Garantie zum Rückbau der Hecken nicht erteilt werden kann.
Die Gemeinde überlässt die Nachnutzung der Eingriffsfläche dem zukünftigen Besitzer.
Eine Rückbauverpflichtung der Hecke kann nicht festgesetzt oder im Durchführungsvertrag geregelt werden, da nicht klar ist, ob die sich im Laufe der Betriebszeit entwickelte Hecke dann geltenden gesetzlichen Forderungen unterliegt.
Der Hinweis zur wolfsicheren Einzäunung im Falle einer Beweidung wird eingearbeitet.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag nicht geregelt. Die Gemeinde überlässt die Nachnutzung der Eingriffsfläche dem Eigentümer der Fläche.
Der Hinweis zur wolfsicheren Einzäunung im Falle einer Beweidung ist aufzunehmen.
13 : 0 Stimmen
16. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (16.11.2021):
wir danken für Ihre E-Mail zur Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Solarfeld Kneiting, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:
Sparte Erdgas
Ohne Einwände!
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)
Sparte Strom
In dem aufgezeigten Planungsbereich befindet sich ein Kabelendmast einer Mittelspannungsfreileitung sowie ein 20-kV-Mittelspannungskabel, welches das Grundstück 294/2 kreuzt und in Richtung Regensburger Straße verläuft. Eine Überbauung ist nicht zulässig. Des Weiteren sind die notwendigen Schutzabstände zu den öffentlichen Versorgungsleitungen einzuhalten. Abhängig vom Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung ist eine Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Versorgungsnetz der Regensburg Netz GmbH möglich. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)
Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601 -3419)
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit.
Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung.
Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!
Wir bitten Sie deshalb. uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung Planer:
Die Lagepläne für das unterirdisch verlaufende 20-kV-Mittelspannungskabel wurden angefordert.
3 x 1 x 1,5
Die Planzeichnung wird um die Stromleitung und einen einzuhaltenden Schutzbereich von 1,5 m, angeordnet mittig über der Kabeltrasse ergänzt.
Der bisher geplante Zaun verlief z.T. innerhalb der Schutzzone. Die Planung wird daher dahingehend angepasst, dass der Zaun nun maximal an der Grenze der Schutzzone (des eingemessenen Kabels) verläuft. Es ergibt sich eine geringfügig kleinere Baugrenze für die Module.
Die Flächengrößen werden in Plan und Begründung angepasst.
Der Schutzbereich um den Kabelendmast ist bereits ausreichend berücksichtigt.
Ein Anschluss an das Telekommunikationsmetz ist nicht vorgesehen. Die weiteren Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergegeben.
Beschluss:
Der Bebauungsplan ist um das 20-kV-Mittelspannungskabel mit zugehöriger Schutztrasse zu ergänzen, Der zulässige Zaunverlauf und damit auch die Baugrenze sind entsprechend an die Schutzzone anzupassen und außerhalb dieser festzusetzen.
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergegeben.
13 : 0 Stimmen
17. Landratsamt Regensburg, S31-2 Wasser- und Bodenschutzrecht (24.06.2022)
zu o. g. Flächennutzungs- und Bauleitplan nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete liegen nicht vor, so dass in dieser Hinsicht keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.
Entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches fließt der Brückelgraben. Hier ist noch die fachliche Bewertung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzuklären, um welche rechtliche Gewässerart es sich hier handelt. Dementsprechend könnten hier ggf. wasserrechtliche Anforderungen zu beachten sein.
Jeweils ein Randbereich der beiden Grundstücke befindet sich am oberen und unteren Rand der Planfläche im wassersensiblen Bereich, d. h. hier ist mit hochstehendem Grundwasser zu rechnen.
lm oberen Planbereich der Fl. Nr. 294/2 ragen zwei Biotope in das Grundstück.
2. Da das Gelände auf dem Flurstück gering hängig ist, kann wild abfließendes Wasser bei Regen entstehen, dessen natürlicher Ablauf durch die Bebauung weder behindert, verstärkt oder auf andere Weise zum Nachteil der tiefer liegenden Grundstücke verändert werden darf (§ 37 Abs. 1 WHG).
3. Bei Photovoltaikanlagen fällt Niederschlagswasser neben dem wild abfließenden Wasser an, da der Regen auf befestigte Flächen (U.a. Solarmodule) fällt.
Es muss gewährleistet sein, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers weiterhin im ausreichenden Maß möglich ist.
Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und die Technische Regelung zur Einleitung des Niederschlagswassers in das Grundwasser (TrenGW) sind zu beachten.
4. Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt.
5. Bei der Errichtung des Solarparks sollte schonend mit dem Boden umgegangen werden, so dass jegliche schädliche Bodenveränderung vermieden wird (z.B. Verdichtung, Vernässung). Unumgängliche Verdichtungen sind durch Auflockerungen des Bodens zu beseitigen.
Bei ungünstigen Bodenfeuchteverhältnissen sollte nach Möglichkeit darauf verzichtet werden, das Vorhabengebiet mit schweren Maschinen zu befahren.
Des Weiteren sollte der Boden zum Schutz vor Erosion bald möglichst begrünt werden.
Beschlussempfehlung Planer:
zu 1. Kenntnisnahme,
Der Abstand vom Zaun zum Brückelgraben beträgt ca. 7,50 m, der Abstand zu den Modulen ca. 11 m.
Das Wasserwirtschaftsamt hat sich zu dem Brückelgraben nicht geäußert und auch keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt.
Die Flächen auf der Nord- und Südseite im wassersensiblen Bereich sind identisch mit dem in der Bodenkartierung erfassten Bereich mit dem Boden 12 a (vgl. Umweltbericht, Kap. 7.1)
Beide Flächen liegen nur im Randbereich auf Flächen, auf denen weder Module noch Zaunanlagen errichtet werden.
Auf der Südseite liegt das Grundstück ca. 1,50 m höher als die Straße, auf der Nordseite grenzt ein Nordhang an. Trafo und Module liegen mindestens 2,50 m über der Böschungsoberkante des Brückelgrabens.
Die Biotope sind zum Erhalt festgesetzt.
zu 2 und 3.
Großflächige Oberflächenversiegelungen gehen nicht mit der Planung einher. Wild abfließendes Wasser wird durch die Anlage einer Wiese auf bisheriger Ackerfläche durch die erhöhte Wasserspeicherkapazität und die guten Versickerungseigenschaften positiv beeinflusst.
Auf der gesamten Fläche ist nach wie vor eine breitflächige natürliche Versickerung des Oberflächenwassers möglich (auch unter den Modulen). Ein Hinweis auf die TrenGW ist bereits enthalten.
zu 4. Kenntnisnahme
zu 5.
Durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland und die Anlage von Schraub-/oder Rammfundamenten werden schädliche Bodenveränderungen vermieden. Geländeveränderungen oder Oberbodenabtrag sind nicht vorgesehen.
Eine großflächige Versiegelung findet nicht statt.
Der Hinweis zum Verzicht der Befahrung mit schweren Maschinen bei ungünstigen Bodenfeuchteverhältnissen wird ergänzt.
Eine Ansaat ist unmittelbar nach Errichtung der Module vorgesehen.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.
13 : 0 Stimmen
18. Landratsamt Regensburg, S 44 Tiefbau, Kreisbauhof (08.06.2022)
Mit der Planung besteht Einverständnis.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch Blendwirkungen infolge der PV-Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Wird die Anbindung der PV-Anlage an das örtliche Stromnetz über Grundstücke des Landkreises verlegt, so ist hierfür die Ausstellung eines Gestattungsvertrages erforderlich.
Beschlussempfehlung Planer:
Von Blendwirkungen auf die Kreisstraße ist aufgrund des Abstands und der Positionierung der Anlage nicht auszugehen. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen des Verkehrs kommen, so werden diese durch geeignete Maßnahmen (Blendschutz) beseitigt.
Über das Einholen eines Gestattungsvertrags ist der Vorhabenträger informiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.
13 : 0 Stimmen
19. Landratsamt Regensburg, S 41 Bauleitplanung (11.07.2022)
Stellungnahme zum Bebauungsplan
Seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände bzw. Anregungen und möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen:
Eine Rückbauverpflichtung allein mittels zeitlicher Befristung der Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit einer Duldungsverpflichtung nach § 179 Abs. 1 BauGB sieht das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr laut Rundschreiben vom 10.12.2021 rechtlich problematisch.
Aus der Festsetzung folgt nicht unmittelbar eine Rückbauverpflichtung für den Investor. Vielmehr bedarf es zur Durchsetzung einer gesonderten Anordnung. In der Praxis erweist sich die hoheitliche Durchsetzung einer solchen Duldungsverpflichtung aufgrund der grundsätzlich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und gegebenenfalls entstehender Entschädigungsproblematiken als schwierig. Es wird daher empfohlen die Rückbauverpflichtung zusätzlich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu regeln. Dies ist nicht nur beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Durchführungsvertrag, sondern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch im Rahmen eines Angebotsbebauungsplanes möglich.
Ein Hinweis auf eine entsprechende Regelung im Pacht- und Durchführungsvertrag ist Ziffer1.1 der Planzeichnung zu entnehmen, jedoch bitten wir zusätzlich um konkrete Festsetzung.
Zudem ist eine Regelung der Folgenutzung nach Rückbau auch bereits im Flächennutzungsplan erforderlich. Ohne entsprechende Darstellung könnte dem Entwicklungsgebot in Fällen der Folgenutzung auf Bebauungsplanebene nicht entsprochen werden.
Darüber hinaus ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Hinweise S 41: vgl. hierzu Anlagen von S 41 zum Beschluss, dort jeweils die händischen Anmerkungen der SGLin, Frau Pauli, in „rot“ bzw. „schwarz“)
Beschlussempfehlung Planer:
Die Rückbauverpflichtung wird als Festsetzung aufgenommen mit Verweis auf detaillierte Regelung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags.
Die weiteren handschriftlichen Hinweise und Anmerkungen werden soweit möglich bei der Anpassung der Entwurfsfassung berücksichtigt.
Folgende Änderungen / Ergänzungen werden veranlasst:
- Ergänzung eines Schemaschnittes für die Trafostationen
- Überarbeitung der Planzeichnung gemäß handschriftlicher Korrekturen
- Überarbeitung der Begründung gemäß handschriftlicher Korrekturen
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, die aufgeführten Änderungen sind zu veranlassen
13 : 0 Stimmen
Stellungnahme zum Flächennutzungsplan
Seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände bzw. Anregungen und möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen:
Richtigerweise wird im Verfahren des Bebauungsplans durch Festsetzung im Bebauungsplan sowie einer Vereinbarung im Durchführungsvertrag die Folgenutzung nach Rückbau der Anlage geregelt. Dies ist jedoch auch bereits im Flächennutzungsplan erforderlich. Ohne entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan könnte dem Entwicklungsgebot in Fällen der Folgenutzung auf Bebauungsplanebene nicht entsprochen werden. Wir bitten daher um Aufnahme einer geeigneten Regelung zur Folgenutzung.
Darüber hinaus ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Hinweise S 41: vgl. hierzu Anlagen von S 41 zum Beschluss, dort jeweils die händischen Anmerkungen der SGLin, Frau Pauli, in „rot“ bzw. „schwarz“)
Beschlussempfehlung Planer:
Die Rückbauverpflichtung wird in den Flächennutzungsplan mit aufgenommen.
Die weiteren handschriftlichen Hinweise und Anmerkungen werden soweit möglich bei der Anpassung der Entwurfsfassung berücksichtigt.
Eine Bezeichnung der R 39 (in der Legende als fehlend markiert) erfolgt nicht, da diese Darstellung auch in der Originalzeichnung des Flächennutzungsplans nicht enthalten ist.
Folgende Änderungen / Ergänzungen werden veranlasst:
- Aufnahme der Rückbauverpflichtung in den Flächennutzungsplan
- Überarbeitung der Planzeichnung gemäß handschriftlicher Korrekturen
- Überarbeitung der Begründung gemäß handschriftlicher Korrekturen
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, die aufgeführten Änderungen sind zu veranlassen.
13 : 0 Stimmen
20. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (18.07.2022)
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Mittels Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans "Sondergebiet Solarfeld Kneiting " und Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 3 im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) soll auf der Flurnummer 295, der Gemarkung Kneiting (Gemeinde Pettendorf) ein Solarfeld errichtet werden. In unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs befinden sich folgende Baudenkmäler:
- D-3-62-000-602 – „Kath. Neben- und Wallfahrtskirche St. Michael, Saalbau mit Satteldach, eingezogener Apsis und Dachreiter mit Zwiebelhaube, romanisch, vor 1182, Umbauten im 17. Jh.; mit Ausstattung“;
- D-3-75-181-6 – „Ehem. Dominikanerinnenkloster, Gründung um 1260, um 1274 von Pettendorf hierher verlegt, kath. Kirche und ehem. Dominikanerinnenkloster-Kirche St. Maria, Saalbau mit abgewalmtem Satteldach und Dachreiter mit Spitzdach, gotisch, 13. Jh., Umbauten 1471; mit Ausstattung; Gasthaus, zweigeschossiger Walmdachbau mit Aufzugsgaube, 18./19. Jh., im Kern mittelalterliches Konventgebäude; Umfassungsmauern des ehem. Zehentkastens, Bruchstein, 14. Jh.; Ringmauer mit Durchlässen frühgotisch; Torhaus, dreigeschossigem gegliedertem Walmdachbau mit Durchfahrt, im Kern gotisch, Umbauten im 18. Jh.“.
Die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege finden in den vorliegenden Unterlagen bereits Berücksichtigung. Auf Seite 43 wird dabei festgehalten, dass aufgrund der circa 500 m Entfernung des Plangebiets zum Baudenkmal D-3-75-181-6 das Schutzgut Kultur- und Sachgüter nicht betroffen ist.
Dies wird aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege trotz seiner Entfernung in Frage gestellt: Durch seine herausragende Bedeutung als ehemaliges Dominikanerinnenkloster, entstanden um 1350 und gewürdigt in der Haager Liste sowie seiner Lage auf dem Adlersberg könnte dieses in seiner Fernwirkung direkt vom Vorhaben betroffen sein.
Wir bitten daher, den Einfluss der Änderungen auf das Baudenkmal und auf Sichtbeziehungen von und zum Denkmalbestand im gesamten Plangebiet und in seiner Umgebung darzustellen (Vgl. den Begriff Nähe gemäß Art. 6 BayDSchG) und zu prüfen. Sofern man zu dem Schluss kommen sollte, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, so ist dieses nachvollziehbar zu begründen.
Sofern Beeinträchtigungen festgestellt werden, ist der Planentwurf dahingehend zu überarbeiten, dass die Beeinträchtigung durch ausreichend hohe Eingrünung vermieden wird. Dies kann auch durch Ergänzungen der textlichen Darstellung / Festsetzung erfolgen.
Eine abschließende Stellungnahme zum Vorhaben wird nach Aufarbeitung evtl. hervorgerufener Beeinträchtigungen für den Denkmalbestand, bzw. die Sichtbeziehungen erfolgen.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind keine bekannten Bodendenkmäler von oben genannter Planung betroffen. Die Belange der Bodendenkmalpflege sind mit Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG ausreichend berücksichtigt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussempfehlung Planer:
Im Umweltbericht wird auf Seite 43 folgendes festgestellt: „Baudenkmäler und Geotope sind im Plangebiet nicht verzeichnet, weshalb auch die Beeinträchtigung von Blickbeziehungen auszuschließen ist. Das nächstgelegene Geotop befindet sich in ca. 200 m Entfernung, das nächste Baudenkmal in ca. 500 m Entfernung.“
Beim nächstgelegenen Baudenkmal mit ca. 500 m Entfernung handelt es sich um Baudenkmal Nr. D-3-62-000-602 – „Kath. Neben- und Wallfahrtskirche St. Michael“ im Kager, nicht wie vom BLFD festgestellt um das Denkmal D-3-75-181-6 – „Ehem. Dominikanerinnenkloster“ (Adlersberg), das sich in mindestens 1,3 km Entfernung befindet.
Die Sichtbeziehungen gestalten sich folgendermaßen:
- Baudenkmal Nr. D-3-62-000-602 – „Kath. Neben- und Wallfahrtskirche St. Michael“ im Kager, Entfernung ca. 500 m zur Südgrenze der PV-Anlage
Eine Blickbeziehung zum nächstgelegenen Baudenkmal St. Michael ist nicht gegeben, da große Bäume die Blickbeziehung stören und von dem Solarfeld aus höchstens die Kirchturmspitze zu sehen ist.
- Baudenkmal D-3-75-181-6 – „Ehem. Dominikanerinnenkloster“ (Adlersberg), Entfernung Mauer ca. 1,3 km m zur Nordgrenze der PV-Anlage
Blick von Süd nach Nord von der „Pettendorfer Straße“ aus kommend:
Von der Straße aus kommend ist die Klosteranlage nur in der Ferne am Horizont sichtbar. Das Blickfeld wird von den Stromleitungen dominiert, die für die Blickansicht der Klosteranlage eine massivere Beeinträchtigung darstellen, als die nachgelagerte PV-Anlage, die vom der Straßenzufahrt nur als schmaler Strich in der Landschaft wahrzunehmen ist. An der sichtbaren Südseite ist bereits eine Eingrünung der Anlage vorgesehen, so dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden.
Folgt man der Straße nach Hinterberg, so ist die Klosteranlage immer weniger zu sehen und verschwindet hinter der Kuppe.
Die Fernwirkung der Klosteranlage am Adlersberg ist durch die Errichtung der PV-Anlage nicht beeinträchtigt.
Auch der Ausblick vom der Außenmauer der ehemaligen Klosteranlage in Richtung Regensburg wird von der PV-Anlage nicht beeinträchtigt, da die Anlage kaum wahrnehmbar ist.
Die PV-Anlage wäre nur auf dem schmalen abgeernteten Flurstück mit der Hinterkante der Module sichtbar. Da mit den hinterliegenden Gehölzen eine Kulissenwirkung gegeben ist und ein Spiegeleffekt aufgrund der abgewandten Modulfläche ausgeschlossen ist, kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vom Blick aus der Klosteranlage ausgeschlossen werden.
Die bereits festgesetzten Randeingrünung sind ausreichend für die Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild, da diese gleichzeitig auch die Fernwirkung in Bezug auf das Baudenkmal D-3-75-181-6 wirken. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich.
Mit der gelieferten Fotodokumentation ist nachvollziehbar begründet, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Diese Fotodokumentation wird zur Klarstellung der Blickbeziehungen im Umweltbericht unter dem Kapitel 7.7 ergänzt.
Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Einschätzung des Planers, dass Beeinträchtigungen der Freiflächenphotovoltaikanlage auf die Fernwirkung der Baudenkmäler St. Michael in Kager und das ehemalige Dominikanerinnenkloster am Adlersberg nicht gegeben sind. Es sind keine weiteren Festsetzungen zu veranlassen.
Die Fotodokumentation ist zur Nachvollziehbarkeit der Blickbeziehungen in den Umweltbericht zu integrieren.
13 : 0 Stimmen