Datum: 18.08.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Anbringung einer beleuchteten Werbeanlage an der Hauswand auf Fl.Nr. 1295, Gemarkung Pettendorf (Dorfstraße, Schwetzendorf)
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2 |
Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Tektur zum Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagenstellplätzen im Keller und 4 Stellplätzen auf Fl.Nr. 222/1, Gemarkung Pettendorf (Weinbergstraße, Pettendorf)
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3 |
Tektur zum Neubau eines Bürogebäudes mit Geschäftsleiterwohnung auf Fl.Nr. 82/20, Gemarkung Pettendorf, Parz. G1 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" (Schloßstraße, Pettendorf)
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4 |
Antrag auf Isolierte Befreiung - Errichtung eines Carports auf Fl.Nr. 1276/6, Gemarkung Pettendorf, Parz. 10 im Bebauungsplan "Schwetzendorf" (Fasanenweg, Schwetzendorf)
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5 |
Antrag auf Isolierte Befreiung - Errichtung eines Zauns auf Fl.Nr. 1276/6, Gemarkung Pettendorf, Parz. 10 im Bebauungsplan "Schwetzendorf" (Fasanenweg, Schwetzendorf)
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6 |
Erneute Beratung und Beschlussfassung über den Neubau einer Landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf Fl.Nr. 1428 Tfl., Gemarkung Pettendorf (Aubergstraße, Schwetzendorf)
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1. Anbringung einer beleuchteten Werbeanlage an der Hauswand auf Fl.Nr. 1295, Gemarkung Pettendorf (Dorfstraße, Schwetzendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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18.08.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Es wird beabsichtigt, an der Hauswand auf o.g. Fl.Nr. eine Werbetafel in den Ausmaßen von 3,75 x 2,76 m zu errichten. Die Unterkonstruktion besteht aus Aluminium. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Werbetafel beleuchtet werden soll, der Plakatanschlag wird alle 10 Tage gewechselt.
Hinweis Bauverwaltung:
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 a) der Bayerischen Bauordnung wären Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m² (im Innenbereich) verfahrensfrei. Demzufolge ist die beantragte Werbetafel (=10,35 m²) genehmigungspflichtig.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Dorfstraße“ (Kreisstraße R 39) erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert, aber nicht erforderlich.
Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst keinen weiteren Stellplatzbedarf aus.
Nachbarbeteiligung:
Die erforderliche Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt in Verbindung mit einem Urteil des VG Ansbach. Hiernach ist eine derartige Werbeanlage zwar nicht wünschenswert, aber rechtlich offenbar genehmigungsfähig.
Gemeinderat Bosl führt aus, dass aus seiner Sicht die Errichtung der Werbeanlage an dieser Stelle zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen wird. Kfz-Lenker bzw. Radfahrer könnten dadurch sehr stark abgelenkt werden.
Gemeinderätin Muehlenberg gibt zu bedenken, dass die Anbringung der Werbeanlage, insbesondere der Beleuchtung, gegen das Bayerische Naturschutzgesetz bzw. Immissionsschutzgesetze verstoßen könnte.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6
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2. Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Tektur zum Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagenstellplätzen im Keller und 4 Stellplätzen auf Fl.Nr. 222/1, Gemarkung Pettendorf (Weinbergstraße, Pettendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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18.08.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich bereits mehrfach mit einer möglichen Bebauung auf dem genannten Grundstück. In den Sitzungen vom 20.04.2017 bzw. 15.03.2018 verweigerte er einer Bauvoranfrage auf Errichtung von 5 Reihenhäusern und einer informellen Anfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern jeweils seine Zustimmung. In der Diskussion vom 20.04.2017 wurde erklärt, dass hier nur max. eine Bebauung mit 2 Doppelhäusern in Betracht käme. Einer darauf erfolgten Bauvoranfrage auf Errichtung von 4 Doppelhaushälften erteilte der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 15.07.2021 sein Einvernehmen.
Mit der eingereichten Genehmigungsplanung auf Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagenstellplätzen im Keller und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück befasste sich der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 21.04.2022 und beschloss, diesem Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die vorgelegte Planung nicht der Bauvoranfrage vom 15.07.2021 entspricht. Den Baukörpern, denen in dieser zugestimmt wurde, waren deutlich kleiner. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Bebauung zu dicht und zudem ohne jeglichen Gartenanteil ist, außerdem sind den Planungen zudem keine Gebäude, Räumlichkeiten für die Abstellung von Geräten, Mülltonnen oder ähnlichem zu entnehmen. Diese zusätzlich noch erforderlichen Gebäude, wenn auch untergeordnet, würde die ohnehin schon dichte Bauweise noch verstärken.
Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilt das Landratsamt Regensburg, Bauabteilung, folgendes mit und bittet um erneute Behandlung im gemeindlichen Bauausschuss:
Zu dem o. g. Bauvorhaben hat die Gemeinde Pettendorf mit Beschluss des Bauausschusses vom 21.04.2022 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Hauptproblematik war hier das Einfügen aufgrund Umfang und Geschossigkeit. Nach Ortseinsicht durch das Landratsamt am 28.06.2022 wurde eine Umplanung mit den Bauherren und der Planerin auf E+I besprochen und auch entsprechend umgesetzt. Die neuen Pläne werden nunmehr an die Gemeinde Pettendorf übersandt mit der Bitte erneut in der Bauausschusssitzung darüber zu entscheiden.
Kurze Sachverhaltszusammenfassung:
Das Vorhaben liegt in Pettendorf, Flur-Nr. 222/1 im nichtüberplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht, ist der Antrag über den Neubau von 4 Doppelhäusern mit Stellplätzen bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB (faktisches allgemeines Wohngebiet) zu messen. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich also allein danach, ob es nach § 4 BauNVO allgemein zulässig wäre. Der Bau von·4 Doppelhaushälften mit Stellplätzen ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig.
Für das Maß der baulichen Nutzung gilt das sog. Einfügegebot hinsichtlich der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). In der näheren Umgebung befinden sich Wohnhäuser mit E + 1, welche dem umgeplanten Vorhaben vom Umfang her ebenfalls entsprechen. Auch hinsichtlich der Wandhöhe. Der Baukörper an sich, mit seinen Abmessungen fügt sich in die nähere Umgebung somit ein.
Die Zahl der Wohneinheiten ist für sich genommen im Rahmen von § 34 BauGB kein Zulässigkeitskriterium, vgl. VG München Urteil v. 2.5.2018 - M 9 K 17.325. Die geforderten Stellplätze sind nachgewiesen auf dem Baugrundstück.
Auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Erschließung gesichert. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens darf nur aus Gründen erfolgen, die sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB, vorliegend also aus § 34 BauGB ergeben.
Wir bitten unter Beachtung der ausgeführten Punkte erneut abzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.“
Vergleich der eingereichten Unterlagen:
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Fassung 21.04.2022
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Fassung 12.07.2022
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Bauweise
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E+I+D
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E+I
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Ausmaße
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17,00 x 13,00 m
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17,00 m x 13,00 m
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Wandhöhe, bergseitig (1-2/3-4)
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6,58 m / 6,94 m
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6,58 m / 6,94 m
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Dachform, Dachneigung
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Satteldach, DN 28°
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Satteldach, DN 28°
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Stellplätze
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4 im Keller, 4 oberirdisch
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8 oberirdisch
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Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Weinbergstraße“ gesichert. Das Grundstück ist an die öffentliche Wasserversorgung bereits angeschlossen. Der Anschluss an die Kanalisation ist ebenfalls gesichert, ggfs. muss die Dimensionierung des vorhandenen Anschlusses geprüft werden.
Stellplätze:
Der erforderliche Stellplatzbedarf wird durch 8 oberirdische Stellplätze nachgewiesen.
Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier weist auf die Argumentation des Landratsamtes hin, sowie die in der näheren Umgebung bestehenden Gebäude, die Ausmaße von 13,40 x 15,00 m, 26,90 x 11,30 m oder 19,00 x 12,00 m aufweisen. GFZ und GRZ werden eingehalten. Die rechtliche Genehmigungsfähigkeit ist aus seiner Sicht deswegen vorhanden.
Gemeinderat Bosl stellt fest, dass sich gegenüber dem Erstantrag faktisch an den Gebäuden nichts verändert wurde. Den Einwänden der Gemeinde wurde in keiner Weise Rechnung getragen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt den beantragten 4 WE sein Einvernehmen. Auf die zu prüfende Dimensionierung des vorhandenen Kanal-Anschlusses wird hingewiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6
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3. Tektur zum Neubau eines Bürogebäudes mit Geschäftsleiterwohnung auf Fl.Nr. 82/20, Gemarkung Pettendorf, Parz. G1 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" (Schloßstraße, Pettendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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18.08.2022
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 16.09.2021 mit dem o.g. Vorhaben. Das Landratsamt Regensburg erteilte diesem die beantragte Baugenehmigung Nr. S 43-2021-1853 am 04.01.2022, mit dem Vorhaben wurde bereits begonnen.
Zur Tektur vom 28.07.2022:
Die Lage der Garage hat sich im Vergleich zum eingereichten Plan aus 2021 dahingehend verändert, dass die Garage an das östliche Baufenster verrutscht wurde, um einen weiteren Stellplatz zu ermöglichen. Allerdings hat sich im Plan t704 ein Fehler eingeschlichen. Im Schnitt B-B ist die Füllfläche der Garage zu lang (Planausschnitt rot markiert). Diese endet korrekterweise gem. Freiflächenplan bereits ca. 1,0m vor dem Hauptgebäude (siehe hierzu Plan T704a).
Die Änderung der Gebäudehöhe ist der statischen sowie der EnEV-Berechnung geschuldet. Es mussten Decken- und Dämmstärken geändert werden. Hier hat sich die Gebäudeoberkante von +6,325m auf +6,82m in der Tekturplanung geändert. Dies resultiert aus der zum Zeitpunkt der Eingabe nicht vorliegenden Statik und EnEV-Berechnung. Hinweis Bauverwaltung: zulässige Wandhöhe lt. Bebauungsplan = 7,00 m.
Die Änderung setzt sich aus den nachfolgenden Anpassungen zusammen:
- Erhöhung der lichten Raumhöhe im Erdgeschoss von 2,65m auf 2,75m aufgrund der ASR (Großraumbüro über 50,0m²) = +10cm
Anpassung der Deckenstärke über EG um 5cm und über OG um 2cm resultierend aus der statischen Berechnung = +7cm
Anpassung der Dämmstärke (EnEV-Berechnung) auf dem Balkon OG (an der höchsten Stelle) = +15cm
Anpassung der Dämmstärke (EnEV-Berechnung) auf dem Dach (an der höchsten Stelle) = +17,5cm
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Schloßstraße“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert.
Nachbarbeteiligung:
Die erforderliche Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Stellplatzbedarf:
Die in der Sitzung vom 16.09.2021 beschlossenen Stellplätze (7 Stück) werden im o.g. Freiflächenplan nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt der Tektur sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Isolierte Befreiung - Errichtung eines Carports auf Fl.Nr. 1276/6, Gemarkung Pettendorf, Parz. 10 im Bebauungsplan "Schwetzendorf" (Fasanenweg, Schwetzendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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18.08.2022
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Tagesordnungspunkt kann aufgrund der Unvollständigkeit der Unterlagen nicht behandelt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt dies zur Kenntnis und beschließt den Tagesordnungspunkt zu vertagen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Isolierte Befreiung - Errichtung eines Zauns auf Fl.Nr. 1276/6, Gemarkung Pettendorf, Parz. 10 im Bebauungsplan "Schwetzendorf" (Fasanenweg, Schwetzendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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18.08.2022
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Tagesordnungspunkt kann aufgrund der Unvollständigkeit der Unterlagen nicht behandelt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt dies zur Kenntnis und beschließt den Tagesordnungspunkt zu vertagen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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6. Erneute Beratung und Beschlussfassung über den Neubau einer Landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf Fl.Nr. 1428 Tfl., Gemarkung Pettendorf (Aubergstraße, Schwetzendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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7. Bauausschuss
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18.08.2022
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 21.04.2022 mit dem o.g. Vorhaben und beschloss, diesem Einvernehmen durch Stimmengleichheit (3:3) nicht zu erteilen.
Mit Mail vom 12.08.2022 bittet das Landratsamt Regensburg, Bauabteilung, um erneute Behandlung des Antrags und führt hierzu folgendes aus:
„Das Vorhaben befindet sich in der Aubergstraße, Schwetzendorf Gemarkung Pettendorf. Nach Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten fällt dieses unter ein Privilegiertes Vorhaben und ist daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB baurechtlich zu beurteilen.
Im Außenbereich sind Bauvorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es, wie hier im vorliegenden Fall, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 9 ha, die Forstfläche beträgt rund 1,5 ha. Schwerpunkt des Betriebes ist der Ackerbau. Landwirtschaftliche Nutztiere werden in geringem Umfang in Form von Hühnern, Ziegen und Schweinen gehalten.
Der Bedarf einer Halle ergibt sich, weil die am Hof befindlichen Gebäude zu klein für die landwirtschaftlichen Maschinen und der Einlagerung von Erntegut geworden sind. Der Neffe des Bauherrn ist mit in dem Betrieb eingestiegen und möchte diesen auch künftig mitbewirtschaften.
Die Position der Halle dürfte unstrittig sein, da diese sich an dieser Position am besten einfügt und ein Alternativstandort nicht zu sehen ist.
Im gesamten ist festzuhalten, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit wenigen Personen handelt und die Kosten zur Erweiterung sich dem Grunde nach in Grenzen halten müssen, um die Landwirtschaft aufrecht erhalten zu können. Aus diesem Grund wurde hier eine Rundbogenhalle gewählt und nicht eine massive Halle, welche einen Kostenumfang um das doppelte beträgt. Die Halle wird in einer gedeckten Farbe errichtet und unter den Auflagen des Naturschutzes rundherum bepflanzt werden, um diese so wenig wie möglich sichtbar zu machen.
Weiter ist festzuhalten, dass angrenzend ein Neubaugebiet geschaffen wird und dadurch die Halle nicht mehr derart ins Gewicht fallen dürfte, wie dies der Fall wäre, wenn kein Neubaugebiet hier entstehen würde.“
Zum Vorhaben:
Es ist geplant, eine landwirtschaftliche Maschinenhalle als Rundbogenhalle mit den Ausmaßen von 12,30 m x 20,20 m zu errichten.
Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die „Aubergstraße“ und dann über eine private Zufahrt gesichert. Die Wasserversorgung ist nicht erforderlich. Ein Anschluss an die Abwasserentsorgung (Schmutzwasserkanal) ist ebenfalls nicht erforderlich, das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten.
Nachbarbeteiligung
Die Nachbarbeteiligung wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Diskussionsverlauf
Gemeinderätin Muehlenberg regt an, bei künftigen landwirtschaftlichen Hallen in herkömmlicher Bauweise auf die Installation einer PV-Anlage hinzuweisen.
Für Gemeinderat Achhammer steht die Privilegierung außer Frage, er stimmt dem Vorhaben ohne Bedenken zu, damit der seit Generationen bestehende landwirtschaftliche Betrieb aufrechterhalten werden kann.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen. Bis zur Fertigstellung der Halle ist ein Freiflächen-Gestaltungsplan nachzureichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.09.2022 08:19 Uhr