Datum: 06.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.09.2022
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1BauGB)
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1BauGB) und b) Satzungsbeschluss
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Riedfeld" in Eibrunn, Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 1 BauGB)
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Riedfeld" in Eibrunn, Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 1 BauGB)
6 Waldkindergarten Pettendorf; Betriebsträgervereinbarung mit dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband Ostbayern
7 Waldkindergarten Pettendorf; Elternbeiträge für den Waldkindergarten Pettendorf
8 Kommunale Verkehrsüberwachung; Ernennung eines gekorenen Verbandsrates und dessen Stellvertretung
9 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.09.2022. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.09.2022. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 29.07.2022 bis 29.08.2022 statt. 

Es wurden keine öffentlichen Stellungnahmen im erneuten Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert kurz den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf; Beratung und Beschlussfassung über a) die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1BauGB) und b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Auberg“ in Schwetzendorf gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 29.07.2022 bis 30.08.2022 statt. Das Landratsamt Regensburg hat wegen der derzeitigen Arbeitsauslastung in der Bauleitplanung und der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen mit E-Mail vom 29.08.2022 um Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Fristverlängerung wurde gewährt. Insgesamt wurden 21 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Keine Einwände wurden von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

1.        Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat, Schreiben vom 18.08.2022
2.        Landratsamt Regensburg, Kreisbauhof, Schreiben vom 02.08.2022
3.        Landratsamt Regensburg, Untere Denkmalschutzbehörde, Schreiben vom 08.08.2022
4.        Gemeinde Sinzing, Schreiben vom 08.08.2022
5.        E.ON Bayern AG, Schreiben Bayernwerk vom 03.08.2022 
6.        Markt Nittendorf, E-Mail vom 13.09.2022
7.        Gemeinde Pielenhofen, E-Mail vom 08.09.2022

Beschluss: 
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 7 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0  Stimmen

Abzuwägende Stellungnahmen oder Hinweise die jeweils im Wortlaut bekannt gegeben werden, kamen von folgenden Trägern öffentlicher Belange:

8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf, Schreiben vom 29.07.2022:
Bereich Landwirtschaft: 
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau nach § 1 Abs. 3 BauGB zu schaffen. Mit Schreiben vom 29.09.2021 haben wir in unserer Stellungnahme einige Punkte zur Übernahme in die Festsetzungen aufgeführt. Alle Punkte wurden übernommen. 

Bereich Forsten: 
Forstliche Belange sind nicht betroffen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

14 : 0 Stimmen
9. Deutsche Telekom Technik GmbH, E-Mail vom 05.08.2022:
Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. 

Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden: telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:  telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung und das Planungsbüro für die Erschließungsplanung werden angewiesen, die Deutsche Telekom mindestens 3 Monate vor Baubeginn an ihren Planungen zu beteiligen.

15 : 0 Stimmen

10. Regierung der Oberpfalz, Schreiben vom 04.08.2022:
Keine Bedenken. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 1.04.2022. Der überarbeitete Bedarfsnachweis kann in dieser Form von unserer Seite akzeptiert werden und für künftige Planungen als Grundlage dienen und fortgeschrieben werden.  

Der Anteil der vorgesehenen Doppelhäuser wurde im Vergleich zur Ausgangsplanung reduziert, was von Seiten der Gemeinde mit der verstärkten Nachfrage nach Einfamilienhäusern begründet wird. Wie bereits in unserer letzten Stellungnahme betont, sollte der Anteil der Doppelhäuser im Sinne eines flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden erhöht werden.  

Ergänzende städtebaulich nachrichtliche Hinweise: 
Die Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich des Ortsteils Schwetzendorf erfolgt nur über eine untergeordnete gemeinsame Grenze, weshalb sich die überplanten Flächen nicht mehr im Sinne des § 13b BauGB an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. (vgl. VGH München, Urt. v. 4.5.2018, 15 NE 18.382, Rn. 30). Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB mit dem Landratsamt Regensburg abgestimmt werden sollte.  

Im Hinblick auf eine klimaresiliente Baugestaltung wird für geschlossene u. offene Garagen (z.B. Carports) die ausschließliche Festsetzung von begrünten Flachdächern empfohlen.   

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage: 

Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de 

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Auf die Festsetzung eines erhöhten Anteils an Doppelhäusern wird aufgrund der Nachfrage nach Einzelhäusern verzichtet. In diesem Punkt wird an der Planung festgehalten.

Das Landratsamt Regensburg hat in der Stellungnahme vom 12.10.2021 zum letzten Beteiligungsverfahren zwar die Befürchtung geäußert, ob möglicherweise ein eigener Siedlungsansatz entstehen könnte und damit die Anwendung des Verfahrens nach § 13b in Frage stehen könnte, überlies die Entscheidung über die Verfahrenswahl bei einem anschließenden Gespräch aber dem Gemeinderat. 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 07.04.2022 ausführlich darüber beraten. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass das geplante Baugebiet eine maßvolle „Innenentwicklung nach außen“ darstellt. § 13b BauGB schließt Flächen in das beschleunigte Verfahren ein, die sich „an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“ und deren Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB kleiner als 10 000 m² ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verhandelten Sachverhalt kann der Gemeinderat nicht erkennen, da sich das Baugebiet unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ort anschließt und mit der Aubergstraße eine bereits vorhandene Straße als Haupterschließungsachse zur Verfügung steht. Das Baugebiet fügt sich lückenlos zwischen dem bestehenden Ort und zwei bereits vorhandenen Wohngrundstücken im Westen ein, so dass diese in den Innenbereich mit einbezogen werden können. Ein neuer selbstständiger Siedlungsansatz im Sinne des Urteils wird nicht entstehen, da das neue Baugebiet sich nicht vom bestehenden Ortsrand absetzt, keinesfalls zersiedelnd wirkt  und sich auch in der städtebaulichen Prägung an der bestehenden Bebauung orientiert. Auch das Argument, dass die Längsausdehnung größer ist als der Bereich, der an den Ort anschließt, kann nicht ausschlaggebend sein, da das neue Gebiet eine organische und flächen- und ressourcensparende  Weiterführung des bestehenden Siedlungskerns darstellt und auch die am weitesten entfernte Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich steht. 

Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 07.04.2022 den Beschluss gefasst, am Verfahren festzuhalten.

In Bezug auf die Ausführung der Dächer von Garagen/Carports behält der Gemeinderat die Wahlmöglichkeit zwischen Satteldächern und begrünten Flachdächern bei. Auf die Möglichkeit unter Satteldächern Stauraum (z.B. für Gartenmöbel) zu schaffen, möchte der Gemeinderat nicht verzichten. Zur Klarstellung wird die textliche Festsetzung 8.4 wie folgt ergänzt: „Für Garagen/Carports sind entsprechend Hauptgebäude gestaltete Satteldächer oder Flachdächer mit Dachneigung bis 5°zulässig.“ Der Satz: „Werden Carports/Garagen oder untergeordnete Anbauten mit einem Flachdach ausgebildet, ist das Flachdach zu begrünen.“, verbleibt. Da entsprechend der textlichen Festsetzung 10.4 das gesamte Niederschlagswasser der privaten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück zurückzuhalten ist, wird in Bezug auf das Niederschlagswassermanagement die Klimaresilienz berücksichtigt.

Die Verwaltung wird angewiesen, zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplans mit Verfahrensvermerken und Begründung auf digitalem Weg an rauminformation@reg-opf.bayern.de zu senden.

15 : 0 Stimmen


11. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen, E-Mail vom 25.08.2022:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen. Wir bitten Sie, die Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung und ggfs. Herstellung des erforderlichen Brandschutzes ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachzuweisen. Die Verwaltung wird angewiesen, die Vorhabens – bzw. Erschließungsträger über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

15 : 0   Stimmen


12. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG, Schreiben vom 18.08.2022
Sparten Erdgas 
Die REWAG, plant eigenwirtschaftlich, keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung, mit Kostenbeteiligung, erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft. 

Sparte Strom 
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern. 

Sparte Telekommunikation 
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern. 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig! Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung und das Planungsbüro für die Erschließungsplanung werden angewiesen, die REWAG zeitnah an ihren Planungen zu beteiligen.

15 : 0 Stimmen


13. Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Pettendorf, Schreiben vom 29.08.2022:
Am 11. August haben vier Mitglieder der BN-Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg den örtlichen Bereich des genannten Bebauungsplans (BP) besucht und besprochen. Außerdem hat Prof. Wolfram Pistohl per E-Mail weitere Änderungen des BP gemacht. 

Die BN-Ortsgruppe verweist auf ihre Stellungnahme zum BP Am Auberg am 22.09.2021. Die damals aufgeführten Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge gelten nach wie vor. Einige Punkte hat der Gemeinderat in der Gemeinderatsitzung am 7. April 2022 geändert. 

Zum Beispiel enthält der BP jetzt den Hinweis „Photovoltaikanlagen werden empfohlen" und der Bauherr wird auf die Nutzungspflicht von Erneuerbarer Energien nach § 3 BbauG hingewiesen. Die BN-Ortsgruppe bedankt sich für diese Verbesserungen des geänderten Bebauungsplanes. 

Allerdings werden PV-Anlagen immer noch als außergewöhnliche Brandgefahr dargestellt. Dies ist nicht nur falsch, sondern auch überflüssig, denn es widerspricht der vorangegangenen' Empfehlung von PV-Anlagen. In der Textlichen Festsetzung heißt es unter Punkt 8.6: „Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke “ Dieser Abschnitt suggeriert, dass von PV-Anlagen eine besondere Feuergefahr ausgeht und der Bauherr deswegen keine PV-Anlage einbaut. 

Photovoltaikanlagen stellen keine erhöhte Brandgefahr dar. Vor allem, wenn die Solarmodule und die dazugehörigen Komponenten fachmännisch und sorgfältig montiert werden, kann das Risiko auf ein Minimum reduziert werden. Von jeder fehlerhaft eingebauten elektrischen Anlage geht eine Gefahr aus. Diese Textpassage ist bitte zu streichen. 

Es wird noch mal darauf hingewiesen, dass das geplante Baugebiet außerhalb des aktuellen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pettendorf liegt. So wie jetzt genehmigt, haben sich die Gemeinderäte die Entwicklung der Gemeinde nicht vorgestellt. Die Ortsgruppe erwähnt in diesem Zusammenhang noch einmal, dass gemäß des Landesentwicklungsprogramms Bayern, dort wegen des Flächenverbrauchs, vor dem Ausweisen neuer Siedlungsgebiete an den Ortsrändern die Potentiale der Innenentwicklung vorrangig genutzt werden sollten. Dies ist in dem Abschnitt Begründung des BP Am Auberg gemäß § 9 BauGB nicht der Fall. Im Abschnitt Begründung wird unter 1 .8 behauptet, die Gemeinde strebe mit diesem Baugebiet eine geordnete Entwicklung der Gemeinde an. Dies ist nicht der Fall. Diese Ansicht vertritt auch die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme, abgedruckt im Pettendorf Aktuell April 2022. Die Untere Naturschutzbehörde hält die Anwendung des 13b BauGB „Innenentwicklung nach außen“ für diesen „Wurmfortsatz“ in die grüne Wiese für nicht zulässig. 

Gemäß des aktuellen Regionalplans Region Regensburg-Cham, Kapitel Zentrale Orte, Siedlungsschwerpunkte, Nahbereiche und Mittelbereiche ist die Gemeinde Pettendorf kein Siedlungsschwerpunkt. Ein vielfach gebrauchtes Argument des Bürgermeisters, Pettendorf sei in der Pflicht, dem Siedlungsdruck aus Regensburg Rechnung zu tragen, ist demnach nicht korrekt ständig neue Baugebiete auszuweisen ist also keine „legitime Aufgabe“ der Gemeinde und entspricht außerdem nicht dem Leitbild der Gemeinde Pettendorf. 

Bei der Besprechung dieser zweiten Stellungnahme der BN-Ortsgruppe sollten in der nächsten Gemeinderatsitzung die Aktivitäten der Gemeindeverwaltung hinsichtlich einer Innenentwicklung in Schwetzendorf noch einmal detailliert besprochen werden. Praktisch gesehen ist das geplante Baugebiet Am Auberg ein „Flächenverbrauch auf der grünen Wiese". Auch dem Landesentwicklungsprogramm Bayern entspricht diese Baugebiet nicht. 

Angesichts der bevorstehenden Klimaveränderung und der eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands beim Pariser Klimaabkommen, angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April 2021 und der folglich durch den Bundestag festgelegten CO2-Neutraltität bis in 23 Jahren sowie angesichts der massiven Steigerung der Energiepreise in den letzten Monaten, sollten die Bauherrn eigens darauf hingewiesen werden, die ganze Dachfläche nutzende PV-Anlagen und kleine etwa 6 bis 10 kWh große Stromspeicher zur eigenen Stromerzeugung anzulegen sowie für die Heizung elektrische Wärmepumpen zu verwenden. Eine bloße Empfehlung ist zu wenig. In einigen Jahren oder auch Monaten nach Fertigstellung der Häuser werden sich die zukünftigen Bauherren beim Gemeinderat für diese Vorschläge und Anordnungen bedanken.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Stellungnahme vom 22.09.2021 wurden in der Gemeinderatssitzung vom 07.04.2022 bereits abgewogen. Die Inhalte werden nicht erneut behandelt.

Geordnete städtebauliche Entwicklung und Verfahren
Mit dem Instrument Bauleitplanung steht der Gemeinde die Möglichkeit zur Verfügung, die eigene städtebauliche Entwicklung zu leiten und zu ordnen. Mit dem Aufstellungsbeschluss und dem anschließenden Bauleitplanverfahren hat der Gemeinderat dieses Entwicklungs- und Ordnungsverfahren eingeleitet und übt dazu im Rahmen der Abwägung in der Bauleitplanung die Planungshoheit aus. Zum Verfahren nach § 13b hat der Gemeinderat in der Sitzung am 07.04.2022 intensiv beraten und beschlossen am Verfahren festzuhalten.

Zur Photovoltaik
Entfernen: „Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann“. Neue Formulierung: „Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sind die jeweils gültigen DIN-Vorschriften einzuhalten.“
Ergänzen des Hinweises: 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei PV-Anlagen Einschränkungen hinsichtlich der allgemein üblichen Schutzmaßnahmen gelten. Dem Blitzschutz und Potentialausgleich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“

Zum Verweis auf das Landesentwicklungsprogramm
Der Bedarf an Wohnbauflächen wurde in der Begründung ausführlich dargelegt. Die Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2022 gegenüber der vorgelegten Planung keine Bedenken geäußert. In der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz vom 01.04.2022 heißt es: „Prüfergebnis: Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ in Schwetzendorf im Einklang mit den Vorgaben der Raumordnung befindet. Begründung: Das Plangebiet ist städtebaulich an eine geeignete Siedlungseinheit, den Ortsteil Schwetzendorf, angebunden.“ Mit der Nutzung der vorhandenen Aubergstraße als Erschließungsstraße wird dem Flächenverbrauch entgegengewirkt. An der Planung wird festgehalten.

Zum Verweis auf den Regionalplan und den Siedlungsdruck
In der Bauleitplanung sind vor allem der Wohnungsbedarf und die Nachfrage in der Gemeinde, aber auch der Bedarf in der Region zu berücksichtigen. Da der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Auberg“ beschlossen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Plan dem Leitbild der Gemeinde Pettendorf entspricht. An der Planung wird festgehalten.

Zum Thema Klimawandel:
In die Hinweise ist ein neuer Punkt Klimaschutz wie folgt aufzunehmen: „Zur Reduzierung der Treibhaus-Emissionen sollten Dachflächen zur Energiegewinnung genutzt werden und für die Heizung die Möglichkeiten erneuerbarer Energien wie z. B. Wärmepumpen eingesetzt werden.“

Diskussionsverlauf
Zur Stellungnahme des Bund Naturschutz weist Gemeinderätin Muehlenberg darauf hin, dass die Erwiderung zum Verweis auf das Landentwicklungsprogramm unsachlich sind, wenn man explizit darauf hinweist, dass man dem Flächenverbrauch entgegenwirkt, da die vorhandene Aubergstraße als Erschließungstraße dient. Es sei nie eine andere Trasse angedacht worden, der Hinweis ist überflüssig. 
Im Gemeinderat besteht diesbezüglich Konsens. Der Textteil „Mit der Nutzung…wird dem Flächenverbrauch entgegengewirkt“ wird vollständig gestrichen.  

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahme der Gemeinde entsprechend zu ändern. Auswirkungen auf den Bauleitplan ergeben sich dadurch nicht.

15 : 0  Stimmen


14. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 29.08.2022:
Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung der privaten und öffentlichen befestigten Flächen halten wir fest, dass uns die Ergebnisse der erwähnten Sickertests nicht vorliegen. Bei Übertragung der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers der privaten befestigten Flächen auf den Bauherren/Grundstückseigentümer muss im Vorfeld geprüft werden, ob dies den Bauherren/Grundstückseigentümern entsprechend den a.a.R.d.T. möglich ist. Daher sind im Rahmen der Bauleitplanung konkrete Aussagen 
  • zur Durchlässigkeit des Sickerhorizontes im Lockergestein, (kf-Wert muss im versickerungstechnisch relevanten Bereich zwischen 1x10-6 bis 1x10-3 m/s liegen), 
  • zur Lage des mittleren höchsten Grundwasserstandes (es muss ein Meter von der Sohle der Versickerungsanlage zum MHGW eigehalten werden können) 
  • und bezüglich der möglichen Benachteiligung Dritter aufgrund der Versickerung in der Hanglage (die Versickerung des Oberliegers darf nicht zu Schäden durch das Sickerwasser beim Unterlieger führen). 

Erst wenn diese Punkte vollständig abgearbeitet wurden, ist von einer gesicherten Erschließung der Niederschlagswasserbeseitigung auszugehen. Ein eventuell notwendiger Wasserrechtsantrag beim Landratsamt Regensburg zu stellen, vgl. Nr. 11.2 der Festsetzungen. 

Bei Berücksichtigung unserer Stellungnahme besteht mit dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei den am 30.03.2020 durchgeführten Sickerversuchen anhand von 6 Schürfproben wurde ein mittlerer Bemessungswert für die Durchlässigkeit von kf  = 1,34 * 10-4[m/s] ermittelt.

Im Zuge der Bauleitplanung wurde noch keine weitergehende Baugrunduntersuchung durchgeführt. Aufgrund der Hanglage kann davon ausgegangen werden, dass der MHGW deutlich tiefer liegt und der erforderliche Abstand zur Unterkante der Versickerungsanlage eingehalten werden kann.

Die Unterliegerfläche ist eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Bauherren werden auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Versickerungsanlagen nach den TRENGW und der NWFreiV zu planen.

 15 : 0 Stimmen


15. Landratsamt Regensburg Fachbereich L 16 Abfallentsorgung, Schreiben vom 23.08.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein. 

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gem. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen-         und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:

Entgegen unserer ersten Stellungnahme vom 23.09.2021 entspricht die geplante Wendefläche von den Dimensionen her nicht die erforderlichen Maße.
Die geplante Wendemöglichkeit und Müllsammelstelle ist mit Entsorgungsfahrzeugen nicht anfahrbar. Die Bewohner müssen Ihre Abfall- und Papiertonnen, Sperrmüll usw. an einer geeigneten Stelle im Einmündungsbereich zur Aubergstraße bereitstellen. Es wird empfohlen, diese Hinweise in den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes mit aufzunehmen und evtl. geeignete Stellplätze im Bebauungsplan vorzusehen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Errichtung eines Wendekreises einen unverhältnismäßigen Flächen- und Kostenaufwand erfordern würde, wird stattdessen in der Stichstraße im Rahmen der Erschließungsarbeiten auf Höhe der Garagen eine ca. 90 cm breite und ausreichend lange Fläche markiert, zu der am Abholungstag die Mülltonnen der Parzellen 13 bis 16 zu bringen und sind. 

Der Bringweg beträgt max. ca. 45 m. Vorbeifahren ist in der insgesamt 5 m breiten Straße auch möglich, wenn die Mülltonnen vorhanden sind. Die Fläche kann an den übrigen Tagen überfahren werden. Das Entsorgungsunternehmen hat mit E-Mail vom 20.09.2022 das Einverständnis mit dieser Lösung mitgeteilt. Planausschnitt mit Darstellung der zu markierenden Sammelstelle für Müllbehälter (siehe Anlage KiC).

15 : 0   Stimmen


16. Landratsamt Regensburg Fachbereich S 31 Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz, Schreiben vom 17.08.2022:
Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgende Punkte:
Der Hinweis auf die evtl. erfolgte Auffüllung auf der Fl.Nr. 1415, Gemarkung Pettendorf, fehlt. Ebenso wird weiterhin eine Baugrunduntersuchung empfohlen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro wird aufgefordert, den Hinweis auf die mögliche Auffüllung auf der Fl.Nr. 1415, Gemarkung Pettendorf, in die Planung aufzunehmen. Außerdem wird der Hinweis auf die Baugrunduntersuchung wie folgt aufgenommen: „Eine Baugrunduntersuchung wird empfohlen.“

15 : 0   Stimmen


17. Landratsamt Regensburg Fachbereich S 33-2 Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz, Schreiben vom 02.08.2022:
Zu vorgenanntem Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung genommen: 

Bereits zur Förmlichen Beteiligung wurde unsererseits die Wahl des 13b-Verfahrens kritisiert. Dies ist zwar zunächst eine planungsrechtliche Einstufung, für welche die UNB nicht zuständig ist. Allerdings entfallen mit diesem Verfahren bekanntlich auch die ökologischen Ausgleichsflächen. 

Für uns erscheint es unverständlich, warum die Gemeinde ihre Bürger bzw. Häuslebauer ohne Not von einer ohnehin überschaubaren Leistung für die Natur befreit. Für den flächenraubenden Luxus von Einfamilienhäusern wäre doch ein kleines Geschenk an die Natur mehr recht als schlecht - zumal in einer Gemeinde, die sich ansonsten gerne als naturfreundlich darstellt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen sind keine veranlasst. 

 12 : 3 Stimmen


18. Landratsamt Regensburg Fachbereich S 41, Bauleitplanung, Schreiben vom 31.08.2022:
Die Fachstellen L 31, Verkehrsentwicklung, L 41, Kreisjugendamt, S 33-1, Immissionsschutz, und S 52, Gesundheitsamt brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. 

Die seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, in der Stellungnahme vom 12.10.2021 vorgebrachten Einwendungen wurden leider größtenteils nicht in den Entwurf eingearbeitet. An den nicht eingearbeiteten Einwendungen wird daher vollumfänglich festgehalten.

Darüber hinaus ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Stellungnahme vom 12.10.2021 wurden bereits in der Gemeinderatssitzung vom 07.04.2022 abgewogen und werden nicht erneut behandelt.

Das Planungsbüro wird angewiesen, folgende Punkte zu berücksichtigen:
  • An der dargestellten Baugrenze wird, wie bereits in der Gemeinderatssitzung am 07.04.2022 beschlossen, festgehalten.
  • Die Lage der dargestellten Versickerungsbecken ist wie folgt, zeichnerisch unter Punkt „Sonstige Festsetzungen“ festzusetzen; „Versickerungsbecken“: Standorte für Versickerungsbecken entsprechend den einzelnen textlichen Festsetzungen unter Punkt 11 Niederschlagswasser.
  • Die max. Höhe des Kniestocks von 1,00 m wird zusätzlich textlich festgesetzt.
  • Die Abstellfläche für Haus- und Wertstoffabholung der Parzellen 13 bis 16 sind am Abholungstag rechtzeitig an die dafür vorgesehene und markierte Stelle in der Nähe der Einmündung Aubergstraße zu bringen.
  • Die Baulinie für Doppelhäuser an der Grundstücksgrenze wird zeichnerisch dargestellt.
  • Zur Festsetzung der maximalen Rohfußbodenhöhen der Garagen und Carports ist eine Schemaskizze unter Punkt 3 Höhenlage Gebäude einzufügen.
  • Für die Parzellen 7, 9, 10 und 15 sind keine Baulinien für Garagen festgesetzt. 

Redaktionelle Änderungen:
Neben den abzuwägenden Belangen sind in den Unterlagen Roteintragungen enthalten, die redaktionelle Klarstellungen betreffen. Das Planungsbüro wird angewiesen, die redaktionellen Klarstellungen in den Unterlagen vorzunehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die redaktionellen Änderungen sind entsprechend einzuarbeiten. 

15 : 0 Stimmen 



19. Redaktionelle Änderungen Bauamt:

zu 1.8.1 Bedarf an Wohnbauflächen

Die Grunddaten des Statistischen Landesamtes sind um den amtlichen Stichtag 30.06.2021 zu ergänzen, die Einwohnerzahl betrug 3.507. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die redaktionellen Änderungen sind entsprechend einzuarbeiten. 

15 : 0 Stimmen 



 


 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier verliest zu den jeweiligen Punkten die Hinweise bzw. Einwendungen der Fachstellen. Die Abwägungsvorschläge bzw. redaktionellen Hinweise werden dem Gemeinderat ausführlich erläutert und zur Abstimmung gestellt. 

Hinweis: Besonderheiten wurden beim jeweiligen Punkt gesondert protokolliert. 

Beschluss

b) Abschließend fasst der Gemeinderat folgenden

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Auberg“ in Schwetzendorf mit den heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.10.2022 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Riedfeld" in Eibrunn, Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 21.07.2022 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für o.g. Verfahren bekannt gemacht und in der Zeit vom 29.07.2022 bis einschließlich 29.08.2022 durchgeführt. Einwände oder Anregungen wurden keine vorgebracht.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Riedfeld" in Eibrunn, Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (§ 4 Abs. 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.07.2022 wurden insgesamt 21 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme bis 29.08.2022 zum vorliegenden Planentwurf gebeten. Aufgrund der derzeitigen Arbeitsauslastung in der Bauleitplanung am Landratsamt Regensburg und der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen gingen die gesammelten Stellungnahmen des Landratsamtes erst am 08.09.2022 ein. Mit Anmerkungen vom 30.09.2022 bezog das beauftragte Planungsbüro Stellung zu den Aussagen der Behörden bzw. Fachstellen. Zusätzlich wird das Planungsbüro bei der Sitzung zugegen sein und für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung stehen.

Die Fachstellen L 31 (Verkehrsentwicklung), L41 (Kreisjugendamt), S 33-1 (Immissionsschutz), S 33-2 (Natur- und Landschaftsschutz), S 52 (Gesundheitsamt) und der Kreisbrandrat brachten keine Äußerung vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.

Schriftlich wurden keine Einwände/Anregungen vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Schreiben/Mail vom
1.
Gemeinde Sinzing
22.07.2022
2.
Markt Lappersdorf
27.07.2022
3.
Landratsamt Regensburg, Fachreferent Denkmalschutz
02.08.2022
4.
Markt Nittendorf
13.09.2022



Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben/Mails Nrn. 1 bis 4 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0      Stimmen

5. REWAG & Co. KG, Regensburg, Schreiben vom 28.07.2022:
Wir danken für Ihr Schreiben zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Am Riedfeld" in Eibrunn, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

Sparte Erdgas:
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.

Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.

Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

Stellungnahme Planungsbüro:
Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.

Stellungnahme Bauamt:
Der gesamte Ortsteil Eibrunn verfügt noch über keinen Anschluss an das Gasnetz der REWAG, somit wäre es unsinnig, für 4 Parzellen hier tätig zu werden. Strommäßig wird der Ortsteil durch das Bayernwerk versorgt. Ein Anschluss an das bestehende Glasfasernetz wäre, unter Mitwirkung der LNI, durch eine Vereinbarung mit dem künftigen Erschließungsträger sinnvoll. Näheres sollte im Erschließungsvertrag geregelt werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der REWAG zur Kenntnis. Änderungen des Bebauungsplanes sind hierdurch nicht veranlasst. Der Anschluss an das bestehende Glasfasernetz ist in der Erschließungsplanung mit der LNI mittels ftth-Anschlüssen zu berücksichtigen.

15 :  0  Stimmen


6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Schreiben vom 05.08.2022:
Ihr Schreiben ist am 25.07.2022 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information. Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de .

Stellungnahme Planungsbüro:
Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis. Änderungen des Bebauungsplanes sind hierdurch nicht veranlasst, die Bestandsleitungen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

15 : 0    Stimmen
7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg, Schreiben vom 18.08.2022:
Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Riedfeld" in Eibrunn der Gemeinde Pettendorf nehmen wir aufgrund Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB (erneut?) Stellung:

Bereich Landwirtschaft:
Das Plangebiet umfasst mit circa 0,3 ha die Flurstücke 376 und 376/7 in der Gemarkung Pettendorf und liegt als innerörtlicher Außenbereich bereits innerhalb des Dorfgebiets Eibrunn. Hier soll ein Allgemeines Wohngebiet mit vier Einfamilienhäusern entstehen. Laut Bodenschätzung handelt es sich bei den momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen um lehmigen Ton mit einer Ackerzahl von 44. Diese Flächen gehen der landwirtschaftlichen Nutzung verloren.

In der Fassung des Bebauungsplanes vom 07.07.2022 Seite 10 unter Punkt 16. Landwirtschaft bitten wir den Teilsatz „soweit diese unvermeidlich sind" zu streichen. Wir weisen darauf hin, dass überschüssiger Mutterboden nicht entsorgt werden soll, sondern als Bodenverbesserung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Material auf oder in den Boden ist in § 12 BBodSchV geregelt.

In Eibrunn befinden sich momentan zwei landwirtschaftliche Betriebe ohne Viehhaltung. Wir weisen darauf hin, dass landwirtschaftliche Betriebe in Ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürfen. Auch die Wiederaufnahme von Tierhaltung muss möglich sein.

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind nicht betroffen.

Stellungnahme Planungsbüro:
Der Zusatz „soweit diese unvermeidlich sind“ kann gestrichen werden, sofern die Gemeinde dies wünscht. Der Hinweis, dass überschüssiger Mutterboden zur Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Flächen zu verwenden ist, kann mit aufgenommen werden, sofern dies von der Gemeinde gewünscht ist. Die Aussagen, dass die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht eingeschränkt werden dürfen und die Wiederaufnahme von Tierhaltung möglich bleiben muss, ist im MD sowieso durch die Baunutzungsverordnung vorgesehen.

Stellungnahme Bauamt:
Das Plangebiet wird schon seit Jahren nur mehr landwirtschaftlich extensiv genutzt, die derzeitige Nutzung ist Grünland. Der Stellungnahme des AELF sollte wie folgt Folge geleistet:

Der angesprochene Teilsatz „soweit diese unvermeidlich sind“ zu den zu tolerierenden Immissionen aus der Landwirtschaft (Seite 10, Punkt 16 der Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen) ist zu streichen. Ferner ist der Hinweis, dass überschüssiger Mutterboden nicht entsorgt werden soll, sondern als Bodenverbesserung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll, aufzunehmen (Seite 10, Punkt 13 der Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen). Auf die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Material auf oder in den Boden in § 12 BBodSchV ist zu verweisen. 

Der Hinweis, dass die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in Ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürfen und auch die mögliche Wiederaufnahme von Tierhaltung, ist auf Seite 10, Punkt 16 der Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen zusätzlich mit aufzunehmen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Bauamtes vorgeschlagenen Änderungen sind in die Planung einzuarbeiten.

15 : 0    Stimmen


8. Bayernwerk Netz GmbH, Parsberg, Schreiben vom 19.08.2022:
Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung genommen:

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan M 1:750, indem die Anlagen dargestellt sind. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Sollte die Umlegung bestehender Versorgungsanlagen notwendig werden, bitten wir Sie sich frühzeitig (mindestens 3 Monate vorher) mit uns in Verbindung zu setzen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk·netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html 

Stellungnahme Planungsbüro:
Die Anregungen/Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.

Stellungnahme Bauamt:
Die allgemeinen Anregungen/Hinweise werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt. In die Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) ist folgender Zusatz zur Stromversorgung aufzunehmen: „Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen“. 

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk GmbH zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Bauamtes vorgeschlagene Aufnahme des Zusatzes zur Stromversorgung sind in die Planung einzuarbeiten.

15 : 0 Stimmen


9. Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen, Pettendorf, Mail vom 25.08.2022:
Der Zweckverband gibt zu dem Bebauungsplan „Am Riedfeld“ folgende Stellungnahme ab:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen.
Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen. Weiterhin kann aufgrund der Höhenlage des Baugebietes nur ein Druck von ca. 2 bis 2,5 bar zur Verfügung gestellt werden; ähnlich wie in der Marienstraße in Adlersberg. Wir raten dazu, die Druckverhältnisse im Rahmen der Erstellung eines Brandschutzgutachtens zu überprüfen. Der Erschließungsträger ist über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.

Stellungnahme Planungsbüro:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Zweckverbands zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen zur Kenntnis. Die Prüfung des für das Baugebiet notwendigen Brandschutz ist im Rahmen der Bauleitplanung zu erbringen und nachzuweisen. Nach Vorlage ist hierzu unter Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) ein eigener Punkt zu definieren. Die grundsätzlichen Hinweise werden an den Erschließungsträger weitergegeben und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

15 : 0   Stimmen


10. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg, Schreiben vom 25.08.2022:
Am 11. August haben vier Mitglieder der BN-Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg den örtlichen Bereich des genannten Bebauungsplans (BP) besucht und besprochen. Außerdem hat Prof. Wolfram Pistohl per E-Mail eine Änderung des BP vorgeschlagen.

Das geplante Bebauungsgebiet im Ortsteil Eibrunn entspricht dem aktuellen Flächennutzungsplan und ist die Bebauung einer Lücke (Innenbereich) und wird vom BN als positiv bewertet.

Wolfram Pistohl machte den Vorschlag, den nordöstlichen Abschluss des Baugebiets mit einer drei Meter breiten Ortsrandeingrünung zu versehen. Der Vorstand der BN-Ortsgruppe empfiehlt in diesem Punkt den Bebauungsplan zu ändern. Dabei werden die Grundstücke minimal kleiner.

Zusätzlich weist die BN-Ortsgruppe auf ihre Vorschläge hin, die in der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Am Auberg" hinsichtlich der dringenden Empfehlung von PV-Anlagen, Eigenverbrauch von regenerativem Strom, der Verwendung von regenerativem Heizmaterial und der Verwendung von Wärmepumpen gemacht wurden.

Stellungnahme Planungsbüro:
Es wird festgestellt, dass keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht werden. Die Verpflichtung zur Anbringung von PV-Anlagen ist seitens der Gemeinde rechtlich nicht durchzusetzen und wurde bereits diskutiert.

Stellungnahme Bauamt:
Die bisherigen Forderungen zu Ortsrandeingrünungen konnten nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn sich die zu bepflanzende Fläche auch im Eigentum der Gemeinde befand. Nachdem die Flächen sich gesamt im Privatbesitz befinden, sollte hier nur eine Empfehlung an die künftigen Bauherren ausgesprochen werden, den nordöstlichen Abschluss des Gebiets entsprechend einzugrünen.

Der Anregung, die Installation von PV-Anlagen, Eigenverbrauch von regenerativem Strom, der Verwendung von regenerativem Heizmaterial und der Verwendung von Wärmepumpen sollte Folge geleistet werden. Hierzu ist unter Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) ein eigener Punkt zu definieren.

Diskussionsverlauf:
Im Gemeinderat entsteht in der laufenden Diskussion Konsens darüber, den Vorschlag der Ortsrandeingrünung im nordöstlichen Abschluss des Gebietes in den Empfehlungen aufzunehmen. 

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Bauamtes genannten Vorschläge werden in die Planung mit übernommen. Die Vorschläge zur Eingrünung am nordöstlichen Ortsrand sind aufzunehmen. 

15 : 0    Stimmen


11. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 07.09.2022:
Mit Ihrem Schreiben vom 22.07.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen zum o. g. Vorhaben. Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung:

1. Vorhaben
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt den Bebauungsplan „Am Riedfeld" in Eibrunn aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Flurstucke 376, 376/7 und 392 der Gemarkung Pettendorf. Anlass ist der den Bestand übersteigenden Bedarf an Wohnraum. Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung folgender Punkte Einverständnis.

2. Wasserwirtschaftliche Belange

2.1 Vorsorgender Bodenschutz
Da hier eine bisher grüne Wiese bebaut und somit versiegelt werden soll, sind der Hinweis Nr. 13 und die Begründung Nr. 5.1 zu begrüßen. Jährlich beträgt der Flächenverbrauch in Bayern zur obertägigen Förderung von Baumineralien rund 900 ha. Auf der anderen Seite sind gut die Hälfte des jährlich in Deutschland anfallenden Mülls Bauabfälle. Sollte es der Grundwasserflurabstand zulassen, könnte folgender Passus in die Hinweise miteinfließen:

Folgende(n) Hinweis/Festsetzung halten wir daher für erforderlich:
„Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de ."
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser nur über unbelasteten Boden (Z0) erfolgen darf, was bei der Verwendung von RC-Material zu berücksichtigen ist.

2.2 Wasserversorgung
Gemäß der Begründung ist zur Versorgung mit Trinkwasser ein Anschluss an den Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen geplant. Inwiefern hierdurch eine mengen- und druckmäßig ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann, ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu überprüfen.

2.3 Abwasserbeseitigung
Schmutz- und Niederschlagswasser sollen erfreulicherweise getrennt voneinander beseitigt werden.

Schmutzwasserbeseitigung
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan sollen das anfallende Schmutzwasser und das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser dem bestehenden Schmutzwassersystem zugeführt werden. Da die ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung eine Grundvoraussetzung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne ist, wäre vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes darzulegen, inwiefern das weiterführende Netz die nötigen Kapazitäten aufweist.

Niederschlagswasserbeseitigung
Es ist erfreulich, dass trotz der nicht optimalen hydrogeologischen Gegebenheiten die Versickerung weiterverfolgt wird. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser soll gespeichert bzw. versickert werden.

Das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser soll jedoch in den Kanal eingeleitet werden. Um auch dieses Wasser weitestgehend im natürlichen Kreislauf zu belassen raten wir eine Ableitung über einen straßenbegleitenden Graben oder über sogenannte Tiefbeete an. Von dort könnte ein (Not‑) Überlauf in die Kanalisation erfolgen.

Die Hinweise zur Dachbegrünung sind zu begrüßen. Zur Minderung des zum Abfluss kommenden Niederschlagswassers (vor allem im Hinblick auf die mäßige Versickerungsfähigkeit des Untergrundes) sollte überlegt werden, ob zumindest bei Nebenanlagen eine Begrünung verpflichtend vorgegeben wird. Zumindest sollte in der Festsetzung unter den Punkten 7.1 und 8 eine Dachbegrünung eindringlich angeraten werden.

2.4 Starkregenereignisse
Aufgrund der klimatischen Veränderungen und insbesondere aufgrund der Hanglage darf dieses Thema in einem Bebauungsplan nicht fehlen. Gemäß Punkt 1.4 des geotechnischen Berichts wird dies auch von Anwohnern bestätigt. Grundsätzlich sollten die potentiellen Wasserwegsamkeiten unter die Lupe genommen werden, mit dem Ziel, oberflächig abfließendes Niederschlagswasser mithilfe von Damm-, Mulden oder/und Rückhaltelösungen schadlos um oder durch eine Bebauung zu führen.

Bei einem stärken Regenereignis wird Hangwasser über die Straße „Am Riedfeld" in Richtung Südwesten fließen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden um den Abfluss schadlos an der Bebauung vorbeizuführen. Dies kann mit Randsteinen (ohne Absenkung) einer straßenbegleitenden Mulde oder einer Straßenquerneigung entgegen der Hangneigung erfolgen. Mittels einer geeigneten Wahl des Straßenquerschnittes (negatives Dachprofil oder Querneigung entgegen der Hangneigung) ist es in Kombination mit Bordsteinen möglich beträchtliche Wassermengen schadlos durch ein Baugebiet zu führen (entsprechend einer Rohrleitung DN 600 bis 1200). In der aktuellen Planung fließt auf der Straße gesammeltes Oberflächenwasser der Garage der Parzelle 4 zu. Schäden sollte mit geeigneten Maßnahmen vorgebeugt werden.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude bis mindestens 25 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Bei der Ausführung von Kellergeschossen ist dies von besonderer Bedeutung.

Stellungnahme Planungsbüro:
Folgende(r) Hinweis/Festsetzung erforderlich: „Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de.“
  • Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;

Wasserversorgung: Prüfung der Trink- und Löschwasserversorgung im Bezug auf Menge und Druck
  • Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert;

Abwasserbeseitigung: Trennsystem; vor Inkrafttreten muss Kanal auf nötige Kapazitäten geprüft werden
  • Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert;

Niederschlagswasser: Ableitung von Niederschlag auf Straßenflächen über straßenbegleitende Gräben oder Tiefbeete mit (Not-)Überlauf in Kanal
  • Kein Notüberlauf in Kanal zulässig gemäß Gemeinde;

Dachbegrünung: Festsetzung von Dachbegrünung für Nebenanlagen
  • Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;
Starkregenereignisse: Ausbildung von Damm-, Mulden oder Rückhaltelösungen; Hangwasser soll von Bebauung ferngehalten werden (durch Randsteine, straßenbegleitende Mulde, Straßenquerneigung entgegen Hangneigung)
  • Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;

Insbesondere Oberflächenwasser bei Parzelle 4 beachten        
  • Wird in den Bebauungsplan aufgenommen;

Gebäude bis min. 25 cm über GOK gegen eindringendes Wasser schützen
  • Wird in den Bebauungsplan aufgenommen;

Stellungnahme Bauamt:
Der Hinweis zur Verwendung von RC-Baustoffen ist unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen mit aufzunehmen. 

Zur Wasserversorgung wird auf den Beschluss zur Stellungnahme des WZV (Nr. 9) verwiesen.

Schmutzwasserbeseitigung: Gemäß dem vorliegenden GEP und der hydraulischen Berechnung müsste die Erweiterung des Ortsteils um den Anschluss von 4 Bauparzellen vertretbar sein. Dies sollte im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden.

Niederschlagswasserbeseitigung: Dem Vorschlag, das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser über einen straßenbegleitenden Graben und anschließend über einen (Not-) Überlauf abzuleiten, wird nicht nachgekommen. Begründung: Im Bereich des Baugebietes ist nicht genügend Raum für die Anlage eines Straßengrabens vorhanden. Im Übrigen versickert der restliche Bereich in einer Fläche der Gemeinde und wird nicht dem Kanal zugeführt, sodass die Einleitung des Niederschlagswasser aus dieser geringfügigen Fläche vertretbar erscheint.

Dachbegrünung: Unter 7.1 der Festsetzungen ist die Dachgestaltung der Hauptgebäude geregelt, da ausschließlich Satteldächer von 18 bis 24° (E+I) bzw. 38 bis 44° (E+D) zulässig sind, ist hier eine Festsetzung einer Dachbegrünung nicht sinnvoll. Anders verhält es sich bei den Garagen unter 8. der Festsetzungen, hier sollte die Begrünung von Garagen und Nebenanlagen festgesetzt werden.

Starkregenereignisse: Aufgrund der Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit wird der Hinweis für sehr wichtig erachtet und voll umfänglich in den Bebauungsplan unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen mit aufgenommen. In der Erschließungsplanung ist auf diesen Punkt besonderen Wert zu legen.

Oberflächenwasser Garage P.4: Der Hinweis zur Vermeidung von Schäden an der Garage muss in der Erschließungsplanung berücksichtigt bzw. dem Bauherrn mitgeteilt werden, einer Aufnahme in den Bebauungsplan unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen steht ebenfalls nichts entgegen.

Oberflächig abfließendes Wasser: Auch der Hinweis, dass die Gebäude bis mindestens 25 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann insbesondere bei der Ausführung von Kellergeschossen, ist unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen mit aufzunehmen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Planungsbüros/Bauamtes vorgeschlagenen Änderungen/Zusätze sind in die Planung einzuarbeiten.

15 : 0 Stimmen


12. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S 44, Tiefbau - Kreisbauhof, Schreiben vom 02.08.2022:
Die Belange des Sachgebietes S 44 sind von der Planung nicht berührt, es wird aber darauf hingewiesen, dass die Innere Erschließung nach RASt 06, RStO 12, etc. zu erfolgen hat.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets S 44 - Tiefbau am Landratsamt zur Kenntnis. Änderungen des Bebauungsplanes sind hierdurch nicht veranlasst. Der Hinweis auf die Richtlinien des Straßenbaus wird in der Bebauungsplanung unter Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) als eigener Punkt definiert und anschließend im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

15 : 0    Stimmen


13. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 16, Kommunale Abfallentsorgung, Schreiben vom 08.08.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplanverfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gemäß § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen. Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 31, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:

Die Anfahrbarkeit mit Entsorgungsfahrzeugen für die Parzellen 1 und 2 ist gewährleistet. Die Anwohner der Parzellen 3 und 4 müssen aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben zum Rückwärtsfahren ihre Abfallbehälter, Sperrmüll, Altreifen usw. zur Entleerung oder Abholung auf der Straße „Am Riedfeld" bei der Parzelle 2 bereitstellen.

Stellungnahme Planungsbüro:
Anfahrbahre Müllsammelstelle auf öffentlichem Grund für Parzelle 3+4
  • Wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Stellungnahme Bauamt:
Grundsätzlich ist gegen die Aussage das Sachgebiets Kommunale Abfallentsorgung nichts einzuwenden. Wenn man jedoch weiß, dass die Entsorgungsfahrzeuge bereits ab der Rüdigerstraße rückwärts in die Straße „Am Riedfeld“ einfahren, die Wendeanlage zwischen den Parzellen 2 und 3 öffentlich gewidmet wird, erscheint die Forderung nach Schaffung eines Sammelplatzes doch sehr eigenwillig. Um jedoch den Forderungen genüge zu tun, wird das Planungsbüro beauftragt, die Aufstellfläche für Müllbehältnisse in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets L 16 - Kommunale Abfallentsorgung am Landratsamt zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Aufstellfläche für Müllbehältnisse in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen.


 14 : 0    Stimmen


14. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S 31, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz, Schreiben vom 23.08.2022:
Stellungnahme des Sachgebiets S 31 zu wasser- und bodenschutzrechtlichen Aspekten, zu o.g. Bauleitplan wird wie folgt Stellung genommen:

Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete oder Oberflächengewässer 1., II. oder gleichgesetzter Ordnung liegen nicht vor, so dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.

2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Zur Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers finden sich Ausführungen unter Punkt 9 der textlichen Festsetzungen.

Die Entsorgung des Schmutzwassers soll über das bestehende Schmutzwassersystem erfolgen. Dies sollte im weiteren Bauleitplanverfahren konkreter und ausführlicher beschrieben werden. Es ist noch abzuklären, ob das bestehende Schmutzwassersystem über eine ausreichende Aufnahmekapazität verfügt.

Das Niederschlagswasser soll primär breitflächig auf den privaten Grundstücken versickern oder alternativ über Rigolensysteme entsorgt werden. Die genaue Ausgestaltung·der Rigolensysteme 
sollte im weiteren Bauleitplanverfahren noch konkreter beschrieben werden.

Gemäß Punkt 1.5 der Begründung haben Sickerversuche ergeben, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser in Teilen des Baugebietes möglich ist. Ein Bodengutachten wurde lt. den Ausführungen in der Begründung beauftragt und als Anlage beigefügt.

Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bauherr/Grundstückseigentümer für die schadlose Beseitigung des Regen-/Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich ist (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, S 55 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Vorfeld zu prüfen und nachzuweisen. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen.

Ferner wird in diesem Zusammenhang auf die „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung" (NWFreiV) vom 01.01.2000, mit Änderung vom 01.10.2008, und auf die aktualisierten „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser"(TRENGW) vom.17.12.2008 hingewiesen. Für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge beim Landratsamt Regensburg zu stellen.

3. Grundwasser und Schichtenwasser
Sollte mit hoch anstehendem Grundwasser oder mit Schichtenwasser zu rechnen sein, dann sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.

4. Geothermie
Nachdem der Einsatz regenerativer Energien immer beliebter wird, sollte abgeklärt werden, ob in dem Baugebiet Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen zulässig sind. Auf die Genehmigungspflicht geothermischer Anlagen wird hingewiesen.

5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Die Ausführungen unter Punkt 17 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

Bodenschutzrecht:
1. Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt. 
Die Ausführungen unter Punkt 15 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen soll vorrangig der örtlich anfallende Abraum verwendet werden. Ansonsten ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (Z0 und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden. Zertifizierte Recyclingbaustoffe dürfen gemäß des „RC-Leitfadens" in technischen Bauwerken verwendet werden. Als Technische Bauwerke im Sinne dieses Leitfadens sind Bauweisen zu verstehen, die die Herstellung einer technischen Funktion in, auf oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht haben (z.B. Arbeitsraumhinterfüllungen, Baustraßen, Lärmschutzwälle, Parkplatzunterbau, mechanische Bodenverbesserung).

3. Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen hierzu unter Punkt 13 der textlichen Hinweise sind ausreichend.
Generell ist noch anzumerken, dass alle Vorschläge und Maßnahmen, die im Geotechnischen Bericht - in Bezug auf wasserrechtliche und -fachliche Punkte - erörtert werden, in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollten.

Stellungnahme Planungsbüro:
Prüfung, ob bestehendes Schmutzwassersystem ausreichend für Aufnahme von Schmutzwasser; Ausgestaltung der Rigolen Systeme genauer zu definieren.
  • Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert;

Hinweis zur Verpflichtung der Versickerung von Niederschlagswasser durch den Bauherrn, keine Ableitung zulässig.
  • Zur Kenntnis genommen;

Hinweis, falls mit Grund- bzw. Schichtenwasser zu rechnen
  • Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert;

Abklärung, ob Geothermie oder Erdwärme zulässig
  • Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert;

Für Verfüllungsmaßnahmen soll örtlich anfallender Abraum verwendet werden; Verwendung von RC-Materialien        
  • Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;

Aufnahme von Vorschlägen/Maßnahmen aus geotechnischem Bericht in B-Plan aufnehmen
  • Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;

Stellungnahme Bauamt:




Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets S 31, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz am Landratsamt zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Änderungen entsprechend der Stellungnahme einzuarbeiten. 


14 : 0    Stimmen


15. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S 41, Bauleitplanung, Schreiben vom 08.09.2022:
Seitens des Sachgebiets S41 ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Stellungnahme Planungsbüro:
Anmerkungen auf Planteil
  • Darstellung Baugrenze wird angepasst; eine Festsetzung einer üNN für die FOK wurde bereits diskutiert, aber seitens der Gemeinde abgelehnt; Firstrichtung wurde auch bewusst seitens Gemeinde nicht festgesetzt; Maßstab Übersichtsplan und fehlendes Flurstück bei Überschrift wird ergänzt; textliche Festsetzung zu Wohneinheiten wird im textlichen Teil ergänzt;

Anmerkungen im Textteil
  • Seitenzahlen werden ergänzt

Verfahrensvermerke S. 4
  • Diese waren mit Hr. Putz bzw. Hr. Antretter abgesprochen; sollten diese noch zu ändern sein, bitten wir um Mitteilung;

Maß der baulichen Nutzung S. 5
  • Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl: wird textlich ergänzt; zu OKRF wurde bereits zurückliegend auf eine explizite Festsetzung seitens der Gemeinde verzichtet

Abstandsflächen S. 6
  • Diese Festsetzung wurde zurückliegend so mit der Gemeinde erarbeitet;

Dachgestaltung S. 6
  • Sollte ein Kniestock festgesetzt werden, bitten wir um entsprechende Mitteilung;

Geländemodellierung S. 7
  • Festsetzung wird entsprechend um gesetzliche Vorgaben ergänzt;

Garagen S. 7
  • Diese Festsetzung wurde zurückliegend so mit der Gemeinde erarbeitet;

Pflanzmaßnahmen S. 8
  • Rechtsschreibfehler wird korrigiert

Anlass der Planung, Verfahren S. 12
  • S. Verfahrensvermerke;

Lage und Umgebung S. 13
  • Nutzung als Grünland wird entsprechend ergänzt;

Flächennutzungsplan S. 14
  • Aus unserer Sicht ist nicht zwingend eine Änderung von MD zu WA notwendig, da die Planung einem MD entspricht 

Planungsziele S. 15 – fehlende Festsetzung einer Ortsabrundungspflanzung
  • Sollte dies seitens der Gemeinde gewünscht sein, bitten wir um Mitteilung;

Maß der baulichen Nutzung S. 18
  • Nebensatz wird herausgenommen;

Höhenlage S. 18
  • Die Höhe des Kanaldeckels wird ergänzt;

Garagen, Zufahrten S. 18
  • Die Baulinie wird ergänzt;

Straßenbau S. 19
  • Der Zusatz „als Hinweis“ wird herausgenommen;

Stellungnahme Bauamt:

N.N.



Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets S 41, Bauleitplanung am Landratsamt zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Änderungen gemäß Vorschlag durchzuführen.  


15 : 0   Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier verliest und erläutert die jeweiligen Einwendungen bzw. Stellungnahmen und den Abwägungsvorschlag der Gemeinde bzw. des Planers. Die Abwägungen werden für den jeweiligen Punkt gesondert behandelt und zur Abstimmung gestellt.  

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt den Planer bzw. die Verwaltung mit der Einarbeitung der heute beschlossenen Änderungen/Ergänzungen. Anschließend ist das Verfahren nach dem BauGB fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Waldkindergarten Pettendorf; Betriebsträgervereinbarung mit dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband Ostbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 07.04.2022 hat sich der Gemeinderat zur Betriebsträgervereinbarung mit dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband Ostbayern (kurz: Johanniter) ausgesprochen. 

Die notwendigen Vertragsverhandlungen sind abgeschlossen und wurden auf Grundlage der bekannten Rahmenbedingungen von beiden Vertragsparteien am 29.07.2022 unterzeichnet. Die Kommunalaufsicht hat signalisiert, dass sie der Vereinbarung zustimmt, setzt jedoch noch die formale Zustimmung zum Vertrag voraus, da die Beschlussfassung vom 07.04.2022 nicht auf den nun endgültig vereinbarten Vertrag bezieht. 

Die am 29.07.2022 geschlossene Betriebsträgervereinbarung mit den Johannitern (vgl. Anlage zum Beschluss) wurde entsprechend der Vorgaben der Kommunalaufsicht (kursiv) vom 09.06.2022 ergänzt. 

Diese betrafen nachfolgende Punkte: 

  1. In den Vertrag sollte aufgenommen werden, welches Grundstück für den Betrieb des Waldkindergartens dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. zur Verfügung gestellt wird (Flurnummer, Gemarkung, evtl. Lageplan als Anlage). Hier könnte auch festgehalten werden, ob sich das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet, ggfs. vermietet wird, oder unentgeltlich dem Träger zur Verfügung steht. 

  1. In der Regel übernimmt die Kommune 80 % des Defizits. Zur Klarstellung könnte bei § 5 ergänzt werden, dass nur die angemessenen Sachkosten und Personalausgaben in die Betriebskostenabrechnung einfließen.

  1. Bei § 5 Abs. 5 des Vertrages wird der "empfohlene Anstellungsschlüssel" genannt. Nach Mitteilung der Fachaufsicht wird hier mittlerweile auf den "bayernweiten Jahresdurchschnitt" abgestellt, der jährlich im Juli bekannt gegeben wird. Evtl. sollte die Formulierung angepasst werden.

  1. In die Vereinbarung sollte eine jährliche Haushaltsplanung des Trägers aufgenommen werden, die der Zustimmung der Gemeinde bedarf. Es empfiehlt sich einen verbindlichen Vorlagetermin zu vereinbaren. 

Zu a), c) und d): Die Vorgaben bzw. Hinweise wurden in den Vertrag eingearbeitet bzw. als Anlage beigefügt.  

Zu b): Die Defizitübernahme in Höhe von 90 % bleibt auf Grundlage des Beschlusses vom 07.04.2022 vertraglich vereinbart. Der Hinweis zur Angemessenheit der Sach- und Personalkosten wurde eingearbeitet.  

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Betriebsträgervereinbarung mit den Johannitern vom 29.07.2022 und bestätigt, dass Erster Bürgermeister Eduard Obermeier zum Abschluss des Vertrages durch Beschluss vom 07.04.2022 beauftragt und befugt war. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Waldkindergarten Pettendorf; Elternbeiträge für den Waldkindergarten Pettendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für den Waldkindergarten Pettendorf wurden nachfolgende Elternbeiträge festgelegt und mit entsprechendem Hinweis des Jugendamtes (kursiv) versehen: 

Hinsichtlich der Konzeption für den Johanniter-Waldkindergarten Pettendorf ist aufgefallen, dass die Staffelung der Elternbeiträge nicht passt.

4-5 Std. = 120,00 €
5-6 Std. = 130,00 €      zwischen den unterschiedlichen Buchungszeitkategorien wird die 10%-Staffelung nicht eingehalten.
6-7 Std. = 140,00 €


Auf dieser Grundlage werden die Elternbeiträge nun wie folgt festgesetzt:

4 - 5 Std. = 120,00 €
5 - 6 Std. = 132,00 €    zwischen den unterschiedlichen Buchungszeitkategorien wird die 10%-Staffelung jetzt eingehalten
6 - 7 Std. = 146,00 €

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Elternbeiträge für den Waldkindergarten Pettendorf mit den Staffelungen a) vier bis fünf Stunden 120 €, b) fünf bis sechs Stunden 132 € und c) sechs bis sieben Stunden 146 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Kommunale Verkehrsüberwachung; Ernennung eines gekorenen Verbandsrates und dessen Stellvertretung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde die Gemeinde Pettendorf vom Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz wie folgt informiert: 

Sehr geehrte Verbandsrätinnen und Verbandsräte,

ich melde mich mit einem wichtigen Anliegen bei Ihnen.

Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, hatten wir bei der letzten Verbandsversammlung im April bereits zum wiederholten Male Probleme mit der Beschlussfähigkeit. 

Damit künftig wieder mehr Vertreter unserer angeschlossenen Kommunen an der Verbandsversammlung teilnehmen, besteht Ihrerseits die Möglichkeit, einen oder mehrere gekorene Verbandsräte zu ernennen. Dabei handelt es sich in der Regel um Mitarbeiter der Verwaltung wie der Geschäftsleitung oder den zuständigen Sachbearbeiter. Der gekorene Verbandsrat kann dann stellvertretend für den verhinderten Verbandsrat an der Verbandsversammlung teilnehmen und seine Stimme abgeben. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

  1. Die Gemeinde Pettendorf ist dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit beigetreten. 

  2. Die Gemeinde Pettendorf hat die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, 

    1. die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und
    2. die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen 

dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz übertragen.

  1. Zum Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbands wird bestimmt:
    1. Eduard Obermeier, Erster Bürgermeister der Gemeinde Pettendorf und nachfolgend die gesetzlichen Vertreter

Zum Vertreter als gekorener Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbands wird bestimmt:

    1. Martin Antretter, Verwaltungsrat, Geschäftsleiter der Gemeinde Pettendorf und 

für den Verhinderungsfall als weiteren gekorener Verbandsrat:
 
    1. Christian Putz, Bauamtsleiter der Gemeinde Pettendorf. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 10. Gemeinderat 06.10.2022 ö 9

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 

Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Vorlage des Energienutzungsplans 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 28.09.2022 angefragt, wann der überarbeitete Energienutzungsplan des Landkreises Regensburg dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit vorgestellt wird. Hierzu wird erläutert, dass der Gemeinde Pettendorf bisher kein Ergebnis vorliegt, jedoch noch im Herbst 2022 mit der Vorstellung der neuen Inhalte gerechnet wird. Der Gemeinderat und die Öffentlichkeit werden unmittelbar über das Ergebnis informiert. 
 
Vorschlag des Bund Naturschutz ein Sondergebiet für eine Freiflächen-PV-Anlage in Reifenthal Nord auszuweisen
Der Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen schlägt mit Schreiben vom 14.09.2022 vor, dass aufgrund des Ergebnisses des Bürgerentscheides zur geplanten Entwicklung „Reifenthal Nord II“ an gleicher Stelle ein Sondergebiet für eine Freiflächen-PV-Anlage ausgewiesen werden soll. 
Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass der Vorschlag grundsätzlich jegliche Realisierbarkeit vermissen lässt, insbesondere sind die Außenbereichsgrundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, die ein entsprechende Absicht der Eigentümer erwarten ließen.

Nachbareinwendungen Bepflanzung Kinderhaus Kneiting
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks beim Kinderhaus Kneiting hat aufgrund der Bepflanzung des Außenbereichs mit Bäumen unter Berufung auf das Bürgerliche Gesetzbuch auf Einhaltung von ausreichenden Pflanzabständen hingewiesen. Unter anderem wird befürchtet, dass aufgrund fehlender Sonneneinstrahlung Auswirkungen auf das Wachstum und die Entwicklung der Bodenkulturen entstehen.  

Antrag auf Förderung des Abbiegeassistenten 
Die Gemeinde Pettendorf hat für seine Feuerwehrfahrzeuge Antrag auf Förderung von Abbiegeassistenten gestellt. Die Kosten für die Abbiegeassistenten werden mit 80% bezuschusst, maximal jedoch mit 1.300 € pro Fahrzeug. Der Förderbescheid liegt noch nicht vor. 

Zuwendungsbescheid Sturzflutrisikomanagement 
Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat den Antrag der Gemeinde Pettendorf zur Durchführung des Sturzflutrisikomanagements befürwortet. Die Förderquote beträgt 75 %. Die Gemeinde Pettendorf wird die Beratungsleistung in Kürze ausschreiben. 



Anfragen aus dem Gemeinderat: 

Mittagsbetreuung an der Grundschule Pettendorf
Gemeinderat Manz moniert, dass die Buchungszeiten in der Mittagsbetreuung zu wenig Buchungsvariabilität zulassen und auch die Betreuung nicht optimal sei. In der Mittagsbetreuung in Pettendorf müssen immer 5 Tage bezahlt werden, auch wenn man die Kinder nur 2 bis 3 Tage in der Betreuung hat. Bei vergleichbaren Einrichtungen in Wenzenbach, Zeitlarn oder Obertraubling ist aber der finanzielle Aufwand teilweise erheblich günstiger. In Pentling oder Deuerling kann man zudem tageweise buchen und bezahlen, auch hier ist der finanzielle Aufwand bei gleicher Leistung günstiger. Gemeinderat Manz bietet daher, diesbezüglich Stellung zu nehmen. GL Antretter merkt an, dass er den Sachverhalt im Einvernehmen mit dem Träger klärt. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass über die Qualität und das Angebot keine Zweifel bestehen und die Einrichtung von den Eltern durchwegs gut bewertet wird. 
Straßenbaumaßnahme Aichahof
Gemeinderätin Muehlenberg weist darauf hin, dass beim geplanten Straßenniveau z. Teil ein erheblicher Niveauunterschied zur Situation vor der Sanierung vorliegt. Es wird aus diesem Grund darum gebeten, das Höhenniveau an das der Einfahrten anzupassen. 

Datenstand vom 28.12.2022 11:23 Uhr