Mit Schreiben vom 22.07.2022 wurden insgesamt 21 Behörden bzw. Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme bis 29.08.2022 zum vorliegenden Planentwurf gebeten. Aufgrund der derzeitigen Arbeitsauslastung in der Bauleitplanung am Landratsamt Regensburg und der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen gingen die gesammelten Stellungnahmen des Landratsamtes erst am 08.09.2022 ein. Mit Anmerkungen vom 30.09.2022 bezog das beauftragte Planungsbüro Stellung zu den Aussagen der Behörden bzw. Fachstellen. Zusätzlich wird das Planungsbüro bei der Sitzung zugegen sein und für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung stehen.
Die Fachstellen L 31 (Verkehrsentwicklung), L41 (Kreisjugendamt), S 33-1 (Immissionsschutz), S 33-2 (Natur- und Landschaftsschutz), S 52 (Gesundheitsamt) und der Kreisbrandrat brachten keine Äußerung vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.
Schriftlich wurden keine Einwände/Anregungen vorgebracht von:
Lfd.Nr.
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Behörde/Fachstelle
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Schreiben/Mail vom
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1.
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Gemeinde Sinzing
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22.07.2022
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2.
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Markt Lappersdorf
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27.07.2022
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3.
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Landratsamt Regensburg, Fachreferent Denkmalschutz
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02.08.2022
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4.
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Markt Nittendorf
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13.09.2022
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Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Schreiben/Mails Nrn. 1 bis 4 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.
15 : 0 Stimmen
5. REWAG & Co. KG, Regensburg, Schreiben vom 28.07.2022:
Wir danken für Ihr Schreiben zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Am Riedfeld" in Eibrunn, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:
Sparte Erdgas:
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.
Sparte Strom
Der aufgezeigte Planungsbereich liegt außerhalb des Versorgungsgebietes der Regensburg Netz GmbH.
Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!
Stellungnahme Planungsbüro:
Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.
Stellungnahme Bauamt:
Der gesamte Ortsteil Eibrunn verfügt noch über keinen Anschluss an das Gasnetz der REWAG, somit wäre es unsinnig, für 4 Parzellen hier tätig zu werden. Strommäßig wird der Ortsteil durch das Bayernwerk versorgt. Ein Anschluss an das bestehende Glasfasernetz wäre, unter Mitwirkung der LNI, durch eine Vereinbarung mit dem künftigen Erschließungsträger sinnvoll. Näheres sollte im Erschließungsvertrag geregelt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der REWAG zur Kenntnis. Änderungen des Bebauungsplanes sind hierdurch nicht veranlasst. Der Anschluss an das bestehende Glasfasernetz ist in der Erschließungsplanung mit der LNI mittels ftth-Anschlüssen zu berücksichtigen.
15 : 0 Stimmen
6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Schreiben vom 05.08.2022:
Ihr Schreiben ist am 25.07.2022 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information. Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden:
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
Stellungnahme Planungsbüro:
Wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis. Änderungen des Bebauungsplanes sind hierdurch nicht veranlasst, die Bestandsleitungen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
15 : 0 Stimmen
7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg, Schreiben vom 18.08.2022:
Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Riedfeld" in Eibrunn der Gemeinde Pettendorf nehmen wir aufgrund Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB (erneut?) Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Das Plangebiet umfasst mit circa 0,3 ha die Flurstücke 376 und 376/7 in der Gemarkung Pettendorf und liegt als innerörtlicher Außenbereich bereits innerhalb des Dorfgebiets Eibrunn. Hier soll ein Allgemeines Wohngebiet mit vier Einfamilienhäusern entstehen. Laut Bodenschätzung handelt es sich bei den momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen um lehmigen Ton mit einer Ackerzahl von 44. Diese Flächen gehen der landwirtschaftlichen Nutzung verloren.
In der Fassung des Bebauungsplanes vom 07.07.2022 Seite 10 unter Punkt 16. Landwirtschaft bitten wir den Teilsatz „soweit diese unvermeidlich sind" zu streichen. Wir weisen darauf hin, dass überschüssiger Mutterboden nicht entsorgt werden soll, sondern als Bodenverbesserung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Material auf oder in den Boden ist in § 12 BBodSchV geregelt.
In Eibrunn befinden sich momentan zwei landwirtschaftliche Betriebe ohne Viehhaltung. Wir weisen darauf hin, dass landwirtschaftliche Betriebe in Ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürfen. Auch die Wiederaufnahme von Tierhaltung muss möglich sein.
Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind nicht betroffen.
Stellungnahme Planungsbüro:
Der Zusatz „soweit diese unvermeidlich sind“ kann gestrichen werden, sofern die Gemeinde dies wünscht. Der Hinweis, dass überschüssiger Mutterboden zur Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Flächen zu verwenden ist, kann mit aufgenommen werden, sofern dies von der Gemeinde gewünscht ist. Die Aussagen, dass die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht eingeschränkt werden dürfen und die Wiederaufnahme von Tierhaltung möglich bleiben muss, ist im MD sowieso durch die Baunutzungsverordnung vorgesehen.
Stellungnahme Bauamt:
Das Plangebiet wird schon seit Jahren nur mehr landwirtschaftlich extensiv genutzt, die derzeitige Nutzung ist Grünland. Der Stellungnahme des AELF sollte wie folgt Folge geleistet:
Der angesprochene Teilsatz „soweit diese unvermeidlich sind“ zu den zu tolerierenden Immissionen aus der Landwirtschaft (Seite 10, Punkt 16 der Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen) ist zu streichen. Ferner ist der Hinweis, dass überschüssiger Mutterboden nicht entsorgt werden soll, sondern als Bodenverbesserung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden soll, aufzunehmen (Seite 10, Punkt 13 der Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen). Auf die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Material auf oder in den Boden in § 12 BBodSchV ist zu verweisen.
Der Hinweis, dass die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in Ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürfen und auch die mögliche Wiederaufnahme von Tierhaltung, ist auf Seite 10, Punkt 16 der Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen zusätzlich mit aufzunehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Bauamtes vorgeschlagenen Änderungen sind in die Planung einzuarbeiten.
15 : 0 Stimmen
8. Bayernwerk Netz GmbH, Parsberg, Schreiben vom 19.08.2022:
Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung genommen:
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan M 1:750, indem die Anlagen dargestellt sind. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Sollte die Umlegung bestehender Versorgungsanlagen notwendig werden, bitten wir Sie sich frühzeitig (mindestens 3 Monate vorher) mit uns in Verbindung zu setzen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Stellungnahme Planungsbüro:
Die Anregungen/Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.
Stellungnahme Bauamt:
Die allgemeinen Anregungen/Hinweise werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt. In die Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) ist folgender Zusatz zur Stromversorgung aufzunehmen: „Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen“.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk GmbH zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Bauamtes vorgeschlagene Aufnahme des Zusatzes zur Stromversorgung sind in die Planung einzuarbeiten.
15 : 0 Stimmen
9. Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen, Pettendorf, Mail vom 25.08.2022:
Der Zweckverband gibt zu dem Bebauungsplan „Am Riedfeld“ folgende Stellungnahme ab:
Die privaten Erschließungsträger haben mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung oder einen Erschließungsvertrag abzuschließen.
Die Prüfung und ggf. Herstellung des für die Baugebiete notwendigen Brandschutzes ist von den privaten Erschließungsträgern vorzunehmen. Weiterhin kann aufgrund der Höhenlage des Baugebietes nur ein Druck von ca. 2 bis 2,5 bar zur Verfügung gestellt werden; ähnlich wie in der Marienstraße in Adlersberg. Wir raten dazu, die Druckverhältnisse im Rahmen der Erstellung eines Brandschutzgutachtens zu überprüfen. Der Erschließungsträger ist über den Inhalt der Stellungnahme zu informieren.
Stellungnahme Planungsbüro:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird im Zuge der Erschließungsplanung konkretisiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Zweckverbands zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen zur Kenntnis. Die Prüfung des für das Baugebiet notwendigen Brandschutz ist im Rahmen der Bauleitplanung zu erbringen und nachzuweisen. Nach Vorlage ist hierzu unter Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) ein eigener Punkt zu definieren. Die grundsätzlichen Hinweise werden an den Erschließungsträger weitergegeben und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
15 : 0 Stimmen
10. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg, Schreiben vom 25.08.2022:
Am 11. August haben vier Mitglieder der BN-Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg den örtlichen Bereich des genannten Bebauungsplans (BP) besucht und besprochen. Außerdem hat Prof. Wolfram Pistohl per E-Mail eine Änderung des BP vorgeschlagen.
Das geplante Bebauungsgebiet im Ortsteil Eibrunn entspricht dem aktuellen Flächennutzungsplan und ist die Bebauung einer Lücke (Innenbereich) und wird vom BN als positiv bewertet.
Wolfram Pistohl machte den Vorschlag, den nordöstlichen Abschluss des Baugebiets mit einer drei Meter breiten Ortsrandeingrünung zu versehen. Der Vorstand der BN-Ortsgruppe empfiehlt in diesem Punkt den Bebauungsplan zu ändern. Dabei werden die Grundstücke minimal kleiner.
Zusätzlich weist die BN-Ortsgruppe auf ihre Vorschläge hin, die in der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Am Auberg" hinsichtlich der dringenden Empfehlung von PV-Anlagen, Eigenverbrauch von regenerativem Strom, der Verwendung von regenerativem Heizmaterial und der Verwendung von Wärmepumpen gemacht wurden.
Stellungnahme Planungsbüro:
Es wird festgestellt, dass keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht werden. Die Verpflichtung zur Anbringung von PV-Anlagen ist seitens der Gemeinde rechtlich nicht durchzusetzen und wurde bereits diskutiert.
Stellungnahme Bauamt:
Die bisherigen Forderungen zu Ortsrandeingrünungen konnten nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn sich die zu bepflanzende Fläche auch im Eigentum der Gemeinde befand. Nachdem die Flächen sich gesamt im Privatbesitz befinden, sollte hier nur eine Empfehlung an die künftigen Bauherren ausgesprochen werden, den nordöstlichen Abschluss des Gebiets entsprechend einzugrünen.
Der Anregung, die Installation von PV-Anlagen, Eigenverbrauch von regenerativem Strom, der Verwendung von regenerativem Heizmaterial und der Verwendung von Wärmepumpen sollte Folge geleistet werden. Hierzu ist unter Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) ein eigener Punkt zu definieren.
Diskussionsverlauf:
Im Gemeinderat entsteht in der laufenden Diskussion Konsens darüber, den Vorschlag der Ortsrandeingrünung im nordöstlichen Abschluss des Gebietes in den Empfehlungen aufzunehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Bauamtes genannten Vorschläge werden in die Planung mit übernommen. Die Vorschläge zur Eingrünung am nordöstlichen Ortsrand sind aufzunehmen.
15 : 0 Stimmen
11. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 07.09.2022:
Mit Ihrem Schreiben vom 22.07.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen zum o. g. Vorhaben. Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung:
1. Vorhaben
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt den Bebauungsplan „Am Riedfeld" in Eibrunn aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Flurstucke 376, 376/7 und 392 der Gemarkung Pettendorf. Anlass ist der den Bestand übersteigenden Bedarf an Wohnraum. Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung folgender Punkte Einverständnis.
2. Wasserwirtschaftliche Belange
2.1 Vorsorgender Bodenschutz
Da hier eine bisher grüne Wiese bebaut und somit versiegelt werden soll, sind der Hinweis Nr. 13 und die Begründung Nr. 5.1 zu begrüßen. Jährlich beträgt der Flächenverbrauch in Bayern zur obertägigen Förderung von Baumineralien rund 900 ha. Auf der anderen Seite sind gut die Hälfte des jährlich in Deutschland anfallenden Mülls Bauabfälle. Sollte es der Grundwasserflurabstand zulassen, könnte folgender Passus in die Hinweise miteinfließen:
Folgende(n) Hinweis/Festsetzung halten wir daher für erforderlich:
„Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de ."
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser nur über unbelasteten Boden (Z0) erfolgen darf, was bei der Verwendung von RC-Material zu berücksichtigen ist.
2.2 Wasserversorgung
Gemäß der Begründung ist zur Versorgung mit Trinkwasser ein Anschluss an den Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen geplant. Inwiefern hierdurch eine mengen- und druckmäßig ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann, ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu überprüfen.
2.3 Abwasserbeseitigung
Schmutz- und Niederschlagswasser sollen erfreulicherweise getrennt voneinander beseitigt werden.
Schmutzwasserbeseitigung
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan sollen das anfallende Schmutzwasser und das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser dem bestehenden Schmutzwassersystem zugeführt werden. Da die ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung eine Grundvoraussetzung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne ist, wäre vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes darzulegen, inwiefern das weiterführende Netz die nötigen Kapazitäten aufweist.
Niederschlagswasserbeseitigung
Es ist erfreulich, dass trotz der nicht optimalen hydrogeologischen Gegebenheiten die Versickerung weiterverfolgt wird. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser soll gespeichert bzw. versickert werden.
Das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser soll jedoch in den Kanal eingeleitet werden. Um auch dieses Wasser weitestgehend im natürlichen Kreislauf zu belassen raten wir eine Ableitung über einen straßenbegleitenden Graben oder über sogenannte Tiefbeete an. Von dort könnte ein (Not‑) Überlauf in die Kanalisation erfolgen.
Die Hinweise zur Dachbegrünung sind zu begrüßen. Zur Minderung des zum Abfluss kommenden Niederschlagswassers (vor allem im Hinblick auf die mäßige Versickerungsfähigkeit des Untergrundes) sollte überlegt werden, ob zumindest bei Nebenanlagen eine Begrünung verpflichtend vorgegeben wird. Zumindest sollte in der Festsetzung unter den Punkten 7.1 und 8 eine Dachbegrünung eindringlich angeraten werden.
2.4 Starkregenereignisse
Aufgrund der klimatischen Veränderungen und insbesondere aufgrund der Hanglage darf dieses Thema in einem Bebauungsplan nicht fehlen. Gemäß Punkt 1.4 des geotechnischen Berichts wird dies auch von Anwohnern bestätigt. Grundsätzlich sollten die potentiellen Wasserwegsamkeiten unter die Lupe genommen werden, mit dem Ziel, oberflächig abfließendes Niederschlagswasser mithilfe von Damm-, Mulden oder/und Rückhaltelösungen schadlos um oder durch eine Bebauung zu führen.
Bei einem stärken Regenereignis wird Hangwasser über die Straße „Am Riedfeld" in Richtung Südwesten fließen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden um den Abfluss schadlos an der Bebauung vorbeizuführen. Dies kann mit Randsteinen (ohne Absenkung) einer straßenbegleitenden Mulde oder einer Straßenquerneigung entgegen der Hangneigung erfolgen. Mittels einer geeigneten Wahl des Straßenquerschnittes (negatives Dachprofil oder Querneigung entgegen der Hangneigung) ist es in Kombination mit Bordsteinen möglich beträchtliche Wassermengen schadlos durch ein Baugebiet zu führen (entsprechend einer Rohrleitung DN 600 bis 1200). In der aktuellen Planung fließt auf der Straße gesammeltes Oberflächenwasser der Garage der Parzelle 4 zu. Schäden sollte mit geeigneten Maßnahmen vorgebeugt werden.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude bis mindestens 25 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Bei der Ausführung von Kellergeschossen ist dies von besonderer Bedeutung.
Stellungnahme Planungsbüro:
Folgende(r) Hinweis/Festsetzung erforderlich: „Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de.“
- Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;
Wasserversorgung: Prüfung der Trink- und Löschwasserversorgung im Bezug auf Menge und Druck
Abwasserbeseitigung: Trennsystem; vor Inkrafttreten muss Kanal auf nötige Kapazitäten geprüft werden
Niederschlagswasser: Ableitung von Niederschlag auf Straßenflächen über straßenbegleitende Gräben oder Tiefbeete mit (Not-)Überlauf in Kanal
Dachbegrünung: Festsetzung von Dachbegrünung für Nebenanlagen
- Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;
Starkregenereignisse: Ausbildung von Damm-, Mulden oder Rückhaltelösungen; Hangwasser soll von Bebauung ferngehalten werden (durch Randsteine, straßenbegleitende Mulde, Straßenquerneigung entgegen Hangneigung)
- Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;
Insbesondere Oberflächenwasser bei Parzelle 4 beachten
Gebäude bis min. 25 cm über GOK gegen eindringendes Wasser schützen
Stellungnahme Bauamt:
Der Hinweis zur Verwendung von RC-Baustoffen ist unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen mit aufzunehmen.
Zur Wasserversorgung wird auf den Beschluss zur Stellungnahme des WZV (Nr. 9) verwiesen.
Schmutzwasserbeseitigung: Gemäß dem vorliegenden GEP und der hydraulischen Berechnung müsste die Erweiterung des Ortsteils um den Anschluss von 4 Bauparzellen vertretbar sein. Dies sollte im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden.
Niederschlagswasserbeseitigung: Dem Vorschlag, das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser über einen straßenbegleitenden Graben und anschließend über einen (Not-) Überlauf abzuleiten, wird nicht nachgekommen. Begründung: Im Bereich des Baugebietes ist nicht genügend Raum für die Anlage eines Straßengrabens vorhanden. Im Übrigen versickert der restliche Bereich in einer Fläche der Gemeinde und wird nicht dem Kanal zugeführt, sodass die Einleitung des Niederschlagswasser aus dieser geringfügigen Fläche vertretbar erscheint.
Dachbegrünung: Unter 7.1 der Festsetzungen ist die Dachgestaltung der Hauptgebäude geregelt, da ausschließlich Satteldächer von 18 bis 24° (E+I) bzw. 38 bis 44° (E+D) zulässig sind, ist hier eine Festsetzung einer Dachbegrünung nicht sinnvoll. Anders verhält es sich bei den Garagen unter 8. der Festsetzungen, hier sollte die Begrünung von Garagen und Nebenanlagen festgesetzt werden.
Starkregenereignisse: Aufgrund der Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit wird der Hinweis für sehr wichtig erachtet und voll umfänglich in den Bebauungsplan unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen mit aufgenommen. In der Erschließungsplanung ist auf diesen Punkt besonderen Wert zu legen.
Oberflächenwasser Garage P.4: Der Hinweis zur Vermeidung von Schäden an der Garage muss in der Erschließungsplanung berücksichtigt bzw. dem Bauherrn mitgeteilt werden, einer Aufnahme in den Bebauungsplan unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen steht ebenfalls nichts entgegen.
Oberflächig abfließendes Wasser: Auch der Hinweis, dass die Gebäude bis mindestens 25 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann insbesondere bei der Ausführung von Kellergeschossen, ist unter II. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen mit aufzunehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Planungsbüros/Bauamtes vorgeschlagenen Änderungen/Zusätze sind in die Planung einzuarbeiten.
15 : 0 Stimmen
12. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S 44, Tiefbau - Kreisbauhof, Schreiben vom 02.08.2022:
Die Belange des Sachgebietes S 44 sind von der Planung nicht berührt, es wird aber darauf hingewiesen, dass die Innere Erschließung nach RASt 06, RStO 12, etc. zu erfolgen hat.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets S 44 - Tiefbau am Landratsamt zur Kenntnis. Änderungen des Bebauungsplanes sind hierdurch nicht veranlasst. Der Hinweis auf die Richtlinien des Straßenbaus wird in der Bebauungsplanung unter Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen (Seite 16 ff.) als eigener Punkt definiert und anschließend im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
15 : 0 Stimmen
13. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 16, Kommunale Abfallentsorgung, Schreiben vom 08.08.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplanverfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.
Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.
Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gemäß § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen. Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 31, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:
Die Anfahrbarkeit mit Entsorgungsfahrzeugen für die Parzellen 1 und 2 ist gewährleistet. Die Anwohner der Parzellen 3 und 4 müssen aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben zum Rückwärtsfahren ihre Abfallbehälter, Sperrmüll, Altreifen usw. zur Entleerung oder Abholung auf der Straße „Am Riedfeld" bei der Parzelle 2 bereitstellen.
Stellungnahme Planungsbüro:
Anfahrbahre Müllsammelstelle auf öffentlichem Grund für Parzelle 3+4
Stellungnahme Bauamt:
Grundsätzlich ist gegen die Aussage das Sachgebiets Kommunale Abfallentsorgung nichts einzuwenden. Wenn man jedoch weiß, dass die Entsorgungsfahrzeuge bereits ab der Rüdigerstraße rückwärts in die Straße „Am Riedfeld“ einfahren, die Wendeanlage zwischen den Parzellen 2 und 3 öffentlich gewidmet wird, erscheint die Forderung nach Schaffung eines Sammelplatzes doch sehr eigenwillig. Um jedoch den Forderungen genüge zu tun, wird das Planungsbüro beauftragt, die Aufstellfläche für Müllbehältnisse in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets L 16 - Kommunale Abfallentsorgung am Landratsamt zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Aufstellfläche für Müllbehältnisse in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen.
14 : 0 Stimmen
14. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S 31, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz, Schreiben vom 23.08.2022:
Stellungnahme des Sachgebiets S 31 zu wasser- und bodenschutzrechtlichen Aspekten, zu o.g. Bauleitplan wird wie folgt Stellung genommen:
Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete oder Oberflächengewässer 1., II. oder gleichgesetzter Ordnung liegen nicht vor, so dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.
2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Zur Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers finden sich Ausführungen unter Punkt 9 der textlichen Festsetzungen.
Die Entsorgung des Schmutzwassers soll über das bestehende Schmutzwassersystem erfolgen. Dies sollte im weiteren Bauleitplanverfahren konkreter und ausführlicher beschrieben werden. Es ist noch abzuklären, ob das bestehende Schmutzwassersystem über eine ausreichende Aufnahmekapazität verfügt.
Das Niederschlagswasser soll primär breitflächig auf den privaten Grundstücken versickern oder alternativ über Rigolensysteme entsorgt werden. Die genaue Ausgestaltung·der Rigolensysteme
sollte im weiteren Bauleitplanverfahren noch konkreter beschrieben werden.
Gemäß Punkt 1.5 der Begründung haben Sickerversuche ergeben, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser in Teilen des Baugebietes möglich ist. Ein Bodengutachten wurde lt. den Ausführungen in der Begründung beauftragt und als Anlage beigefügt.
Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bauherr/Grundstückseigentümer für die schadlose Beseitigung des Regen-/Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich ist (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, S 55 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Vorfeld zu prüfen und nachzuweisen. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen.
Ferner wird in diesem Zusammenhang auf die „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung" (NWFreiV) vom 01.01.2000, mit Änderung vom 01.10.2008, und auf die aktualisierten „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser"(TRENGW) vom.17.12.2008 hingewiesen. Für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge beim Landratsamt Regensburg zu stellen.
3. Grundwasser und Schichtenwasser
Sollte mit hoch anstehendem Grundwasser oder mit Schichtenwasser zu rechnen sein, dann sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.
4. Geothermie
Nachdem der Einsatz regenerativer Energien immer beliebter wird, sollte abgeklärt werden, ob in dem Baugebiet Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen zulässig sind. Auf die Genehmigungspflicht geothermischer Anlagen wird hingewiesen.
5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Die Ausführungen unter Punkt 17 der textlichen Hinweise sind ausreichend.
Bodenschutzrecht:
1. Altlasten oder Verdachtsflächen sind für das Gebiet nicht bekannt.
Die Ausführungen unter Punkt 15 der textlichen Hinweise sind ausreichend.
2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen soll vorrangig der örtlich anfallende Abraum verwendet werden. Ansonsten ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (Z0 und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden. Zertifizierte Recyclingbaustoffe dürfen gemäß des „RC-Leitfadens" in technischen Bauwerken verwendet werden. Als Technische Bauwerke im Sinne dieses Leitfadens sind Bauweisen zu verstehen, die die Herstellung einer technischen Funktion in, auf oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht haben (z.B. Arbeitsraumhinterfüllungen, Baustraßen, Lärmschutzwälle, Parkplatzunterbau, mechanische Bodenverbesserung).
3. Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen hierzu unter Punkt 13 der textlichen Hinweise sind ausreichend.
Generell ist noch anzumerken, dass alle Vorschläge und Maßnahmen, die im Geotechnischen Bericht - in Bezug auf wasserrechtliche und -fachliche Punkte - erörtert werden, in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollten.
Stellungnahme Planungsbüro:
Prüfung, ob bestehendes Schmutzwassersystem ausreichend für Aufnahme von Schmutzwasser; Ausgestaltung der Rigolen Systeme genauer zu definieren.
Hinweis zur Verpflichtung der Versickerung von Niederschlagswasser durch den Bauherrn, keine Ableitung zulässig.
Hinweis, falls mit Grund- bzw. Schichtenwasser zu rechnen
Abklärung, ob Geothermie oder Erdwärme zulässig
Für Verfüllungsmaßnahmen soll örtlich anfallender Abraum verwendet werden; Verwendung von RC-Materialien
- Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;
Aufnahme von Vorschlägen/Maßnahmen aus geotechnischem Bericht in B-Plan aufnehmen
- Kann mit aufgenommen werden, insofern von der Gemeinde gewünscht;
Stellungnahme Bauamt:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets S 31, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht und Gewässerschutz am Landratsamt zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Änderungen entsprechend der Stellungnahme einzuarbeiten.
14 : 0 Stimmen
15. Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S 41, Bauleitplanung, Schreiben vom 08.09.2022:
Seitens des Sachgebiets S41 ist es uns bedauerlicherweise aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Stellungnahme Planungsbüro:
Anmerkungen auf Planteil
- Darstellung Baugrenze wird angepasst; eine Festsetzung einer üNN für die FOK wurde bereits diskutiert, aber seitens der Gemeinde abgelehnt; Firstrichtung wurde auch bewusst seitens Gemeinde nicht festgesetzt; Maßstab Übersichtsplan und fehlendes Flurstück bei Überschrift wird ergänzt; textliche Festsetzung zu Wohneinheiten wird im textlichen Teil ergänzt;
Anmerkungen im Textteil
Verfahrensvermerke S. 4
- Diese waren mit Hr. Putz bzw. Hr. Antretter abgesprochen; sollten diese noch zu ändern sein, bitten wir um Mitteilung;
Maß der baulichen Nutzung S. 5
- Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl: wird textlich ergänzt; zu OKRF wurde bereits zurückliegend auf eine explizite Festsetzung seitens der Gemeinde verzichtet
Abstandsflächen S. 6
Dachgestaltung S. 6
- Sollte ein Kniestock festgesetzt werden, bitten wir um entsprechende Mitteilung;
Geländemodellierung S. 7
Garagen S. 7
Pflanzmaßnahmen S. 8
Anlass der Planung, Verfahren S. 12
Lage und Umgebung S. 13
Flächennutzungsplan S. 14
- Aus unserer Sicht ist nicht zwingend eine Änderung von MD zu WA notwendig, da die Planung einem MD entspricht
Planungsziele S. 15 – fehlende Festsetzung einer Ortsabrundungspflanzung
- Sollte dies seitens der Gemeinde gewünscht sein, bitten wir um Mitteilung;
Maß der baulichen Nutzung S. 18
Höhenlage S. 18
Garagen, Zufahrten S. 18
Straßenbau S. 19
Stellungnahme Bauamt:
N.N.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets S 41, Bauleitplanung am Landratsamt zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Änderungen gemäß Vorschlag durchzuführen.