Datum: 12.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:05 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der Geschäftsordnung; Antrag auf Änderung der Beschlussreihenfolge und Nichtbehandlung von Beschlüssen
2 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.12.2022
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting - 1. Änderung mit Teilaufhebung; Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
4 Sportanlagen; Antrag des FC Pielenhofen-Adlersberg e.V. auf Kostenübernahme für zwei Jugendfußballtore und zwei Großfeldtore
5 Mitteilungsblatt der Gemeinde; Klarstellung zur Regelung von politikfreien Inhalten im nichtamtlichen Teil
6 Baugebiet "An der Hauptstraße", Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe eines Straßennamens
7 Wertstoffhof Kneiting; Zweckvereinbarung über die Mitwirkung der Gemeinden bei Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Regensburg
8 Wertstoffhof Kneiting; Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen
9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Wagnerberg II", Ortsteil Etterzhausen, Markt Nittendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauplanverfahren (§ 4 Abs. 2 BauGB)
10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungs- und Grünordnungsplan "Kareth - Hauptstraße mit Teiländerung Bebauungsplan Berzlfelsen I" des Markt Lappersdorf; hier Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13a und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss zur Überplanung der Fl.Nrn. 1123 (Tfl.) und 1125 (Tfl.), Gemarkung Pettendorf, zur Realisierung einer PV-Freiflächenanlage in Aichahof Nord
12 Raumplanung Regionaler Planungsverband Region 11; Beratung und Beschlussfassung über die in der Gemeinde Pettendorf ermittelten Windvorrangflächen
13 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der Geschäftsordnung; Antrag auf Änderung der Beschlussreihenfolge und Nichtbehandlung von Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Geschäftsordnungsantrag auf Grundlage der Geschäftsordnung der Gemeindeordnung und des Gemeindeverfassungsrechts. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet die Sitzung. Zum Beginn der Sitzung fehlt Gemeinderätin Muehlenberg, die sich aus dienstlichen Gründen entschuldigt verspätet und Gemeinderat Dr. Schweiger, der entschuldigt nicht an der Gemeinderatssitzung teilnimmt. 

Gemeinderätin Vetter-Löffert beantragt die Tagesordnungspunkte 2 und 3 nicht zu behandeln, da der Energienutzungsplan des Landkreises Regensburg noch nicht vorliegt. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass die Tagesordnungspunkte nur mittelbar Schnittstellen zum überarbeiteten Energienutzungsplan aufweisen und sieht die Notwendigkeit einer Vertagung nicht. Da Gemeinderätin Vetter-Löffert auf die beschlussmäßige Behandlung ihres Antrags besteht, lässt Bürgermeister Obermeier über die Vertagung der Tagesordnungspunkte 2 und 3 abstimmen. 

Nach ablehnender Beschlussfassung stellt Gemeinderat Dotzler den Antrag die Tagesordnungspunkte 2 und 3 bezüglich der Behandlungsreihenfolge zu verschieben, da Gemeinderätin Muehlenberg fremdverschuldet noch nicht anwesend sein kann. Bürgermeister Obermeier lässt über die Änderung der Tagesordnung bezüglich der Beschlussreihenfolge abstimmen. Der Änderung wird zugestimmt. 

Des Weiteren stellt Gemeinderat Dotzler den Antrag, den Tagesordnungspunkt 6 nicht zu behandeln. Aus seiner Sicht ist die Behandlung nicht erforderlich, da die Rahmenbedingungen seit jeher gelten und sich nicht geändert haben. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass die „neuen“ Gemeinderäte scheinbar nicht durchgehend über grundsätzlichen Agreements informiert sind und daher nochmals über die gebotene Unparteilichkeit der Vereinsbeiträge diskutiert werden sollte. Gleichzeitig stellt er Gemeinderat Dotzlers Antrag zur Abstimmung. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Vertagung der Tagesordnungspunkte 2 und 3 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 11

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Beschlussreihenfolge zu. Die Tagesordnungspunkte 2 und 3 werden vor dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Bekanntgaben“ behandelt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

Beschluss 3

Der Tagesordnungspunkt 6 wird abgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 9

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2. Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 2

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier frägt an, ob Einwendungen zu Form und Inhalt der Niederschrift bestehen. Seitens des Gemeinderats gibt es keine Einwendungen. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.12.2022. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Zur Alten Mühle I" in Kneiting - 1. Änderung mit Teilaufhebung; Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 01.09.2022 mit dieser Abwägung, stellte jedoch fest, dass aufgrund der vorgelegten Ausarbeitung des Planers keine konkreten Beschlüsse gefasst werden können, da es sehr schwierig ist, die einzelnen Stellungnahmen den Aussagen des Planers zuzuordnen. Es wurde beschlossen, den Tagesordnungspunkt zu vertagen, bis die Empfehlungen/Vorschläge präziser dargestellt werden. Nachdem dies nur teilweise durch den Planer erledigt wurde und dieser zwischenzeitlich das Vertragsverhältnis gekündigt hat, ist die konkrete Ausarbeitung der Abwägung von der Verwaltung übernommen worden.

Ausschlussbeschluss wegen persönlicher Beteiligung

Gemeinderat Weigl weist von sich aus darauf hin, dass er nach Art. 49 GO persönlich beteiligt ist. 

Ausschlussbeschluss:

Gemeinderat Weigl wird wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO von der weiteren Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen

15 : 0 Stimmen
Abstimmungsbemerkung: 
Gemeinderat Weigl stimmt selbst mit ab und nimmt dann im Zuhörerbereich Platz. Nach Ausschluss von Gemeinderat Weigl sind bis zum Eintreffen von Gemeinderätin Muehlenberg 14 Gemeinderatsmitglieder abstimmungsberechtigt. 

Zur Abwägung:
Mit Schreiben vom 13.05.2022 wurden die zuständigen Behörden und sonstigen Fachstellen um Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 17.06.2022 zum vorliegenden Planentwurf gebeten.

Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Träger öffentlicher Belange
Schreiben vom
1.
LRA Regensburg, L18-2, Fachreferent für Denkmalschutz,
23.05.2022
2.
Markt Nittendorf
10.06.2022
3.
LRA Regensburg, SG 31-2, Natur- und Umweltschutz
10.06.2022
4.
LRA Regensburg, Kreisbrandrat
13.06.2022
5.
LRA Regensburg, Tiefbau
13.06.2022
6.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg 
17.06.2022




Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 6 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0    Stimmen

7. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Schreiben/Mail vom 19.05.2022:
Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Stellungnahme(n) Planer:
Das grundlegende Einverständnis wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis, weitere Schritte sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

14 : 0 Stimmen


8. Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 31.05.2022:
Mit o.g. Schreiben wird mitgeteilt, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen. Es wird darum gebeten, zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de .

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis, die Endausfertigung wird nach Abschluss des Verfahrens übersandt.

14 : 0    Stimmen


9. REWAG & Co KG, Regensburg, Stellungnahme vom 07.06.2022
Mit o.g. Schreiben wird wie folgt Stellung genommen: 

Sparten Erdgas
Ohne Einwände. Die REWAG plant eigenwirtschaftlich, keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung, mit Kostenbeteiligung, erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.

Sparte Strom
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Die vorhandene 20-kV-Mittelspannungsfreileitung ist im Zuge der Erschließungsarbeiten zu verkabeln. Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen sind die derzeit gültigen Schutzabstände einzuhalten. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Stellungnahme(n) Planer:
Das grundlegende Einverständnis wird zur Kenntnis genommen. Die 20 KV-Leitung verläuft über das Flurstück 123 und 85, welche nicht mehr bebaut werden sollen und in diesem Bereich die Festsetzungen aufgehoben werden. Die Leitung wird nachrichtlich dargestellt. Bei entsprechender Umsetzung des Baugebietes werden die einzelnen Versorgungsträger benachrichtigt und eine mögliche Verkabelung geklärt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis. Es wird festgestellt, dass die Verkabelung teilweise schon umgesetzt wurde; weitere Schritte sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

14 : 0   Stimmen


10. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg, E-Mail vom 14.06.2022:
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis, weitere Schritte sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

14 : 0    Stimmen


11. Staatliches Bauamt Regensburg, Stellungnahme vom 14.06.2022:
Mit der 1. Änderung mit Teilaufhebung für den Bebauungsplan „Zur Alten Mühle I" in Kneiting besteht von Seiten des Staatlichen Bauamtes Regensburg Einverständnis. Erforderliche Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Straßenverkehrs sind von der Gemeinde zu tragen. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen geltend gemacht werden.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis, den Lärmschutzanforderungen wurde bereits in der 1. Fassung des Bebauungsplanes Rechnung getragen, weitere Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0   Stimmen


12. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg, Stellungnahme vom 10.06.2022:
Gegen die Änderung des oben genannten Bebauungsplans bestehen von Seiten des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg keine Einwendungen. Wie bereits besprochen, wird nach Abschluss der Bauleitplanung um Abstimmung eines Gesprächstermins gebeten, um das weitere Vorgehen zum geplanten Umlegungsverfahren zu besprechen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

14  : 0    Stimmen


13. Regensburg, L16- Abfallwirtschaft, Schreiben vom 03.06.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein. 

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein. 

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gem. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis: Die direkte Anfahrbarkeit mit Entsorgungsfahrzeugen ist aufgrund einer fehlenden Wendemöglichkeit nicht gewährleistet. Die Anwohner müssen ihre Restmüll- und Papiertonnen, Sperrmüll usw. zur nächsten mit Entsorgungsfahrzeugen anfahrbaren Stelle für die Entleerung/Abholung bereitstellen.

Stellungnahme(n) Planer:
Es ist falsch anzunehmen, dass das gesamte Baugebiet nicht mit einem Entsorgungsfahrzeug angefahren werden kann. Da durch eine neue Erschließungsstraße (Planstraße A), die bestehenden Straßen „Am Hüpberg“ und „Zur Alten Mühle“ zusammengeschlossen werden, kann das Entsorgungsfahrzeug sehr wohl einmal durch das neue Baugebiet fahren. Dies entspricht auch dem Ergebnis aus der Beteiligung 2019.

Bis auf Parzelle 21 und 19 im südlichen Bereich sind alle Bauparzellen ohne Probleme anfahrbar.

Ob die genannten Parzellen so umgelegt werden und so verkauft werden ist noch nicht abschließend. Falls es zu einer stichartigen Erschließung kommt, sind die Grundstückseigentümer angehalten ihre Mülltonnen zur Planstraße B (Zur Alten Mühle) zu schieben. Entsprechende Hinweise und Informationen werden im Kaufvertrag geregelt.

Weiterhin ist zu erwähnen, dass zum jetzigen Zeitpunkt bei den Hausnummern 2, 4 und 5 „Am Hüpberg“ keine Durchfahrbarkeit besteht. Ebenso bei der Straße „Schönleite“ 1, 7, 9, und 11. Für die Straße „Am Hüpberg“ ergibt sich somit eine Verbesserung.

Stellungnahme Verwaltung:
Es wird auf die richtige Einordnung im Verfahren 2019 verwiesen. Dies wurde dem Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Abfallrecht, auch bereits so kommuniziert. Mit Mail vom 22.09.2022, hat das Sachgebiet Abfallrecht, Frau Bauer, noch einmal wie folgt Stellung bezogen:

Nach nochmaliger Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes und nach Rücksprache mit der Firma Meindl unter den vorgenannten Gesichtspunkten 
kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Mit der Planung besteht Einverständnis, bei der Erschließung des Neubaugebietes „Zur Alten Mühle I“  in Kneiting, wird eine Durchfahrt von der „Planstraße A“ zur Bestandsstraße „Am Hüpfberg geschaffen. Somit ist die Befahrbarkeit der Planstraße A mit Entsorgungsfahrzeugen gegeben.
 
Die Anwohner der Parzellen 19, 21 und 22 müssen Ihre Restmüll- und Altpapiertonnen, Sperrmüll, Altreifen usw. zur Entleerung/Abholung an die nächste, für Entsorgungsfahrzeuge anfahrbare Stelle im Einmündungsbereich der Planstraße B/Stichstraße bereitstellen.

Die Anwohner der Parzelle 23 müssen Ihre Restmüll- und Papiertonnen, Sperrmüll, Altreifen usw. zur Entleerung an der Planstraße B oder im Einmündungsbereich zur Stichstraße zur Abholung/Entleerung bereitstellen 

Die Anwohner der Parzelle 18 und 20 müssen Ihre Restmüll- und Papiertonnen, Sperrmüll, Altreifen usw. zur Entleerung an der Planstraße A zur Abholung/Entleerung bereitstellen. 

Es wird empfohlen, ausreichend bemessene Stellflächen dafür vorzusehen und diese auch im Winter frei zu halten von Schneelager und ähnlichem.

Beschluss:
Die neue Sichtweise des Landratsamtes, Sachgebiet Abfallrecht, wird zur Kenntnis genommen. Für die Parzellen 19 und 21 ist eine Aufstellfläche an der Stichstraße oder an der Einmündung in die Straße „Zur Alten Mühle“ zu schaffen, diese ist entsprechend in den Planunterlagen darzustellen.

Die Abholung/Entleerung für die Parzellen 22 und 23 ist über die Planstraße D (Schönleite) in ausreichenden Maß sichergestellt.

14 : 0    Stimmen


14. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Stellungnahme vom 27.06.2022:
Mit Schreiben vom 27.12.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu o.g. Vorhaben bereits Stellung genommen. Die dort aufgeführten Punkte haben nach wie vor ihre Gültigkeit.

Hiermit nutzen wir erneut die Gelegenheit wasserwirtschaftliche Punkte in die Planung mit einfließen zu lassen.

1. Vorhaben
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt den Bebauungsplan “Zur Alten Mühle I”' abzuändern. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 121, 121/1, 122, 122/1, 122/2, 122/3, 123, 124, 124/6, 125, 126 und 128 der Gemarkung Kneiting. Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung folgender Punkte Einverständnis.

Stellungnahme(n) Planer:
Es wird auf die Stellungnahme und zugehörige Abwägung des Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 27.12.2018 verwiesen. Es handelt sich um die Stellungnahme in der öffentlichen Auslegung/Beteiligung zur Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes „Zur Alten Mühle I“.

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Regensburg vom 27.12.2018:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird zum Entwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Zur Alten Mühle I“ der Gemeinde Pettendorf wie folgt Stellung genommen:

Das Planungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Allerdings liegt es sog. wassersensiblen Bereich. Diese Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. 

Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind.

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde Pettendorf sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Regensburg zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen. Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen. 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte das gesammelte Niederschlagswasser dezentral und ortsnah über die belebte Oberbodenzone wieder dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Hierzu ist von der Kommune bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes zu prüfen, ob aus hydrogeologischer Sicht eine Versickerung möglich ist. Die einschlägigen DWA Merk- und Arbeitsblätter sind zu beachten. Die Zuständigkeit darf nicht auf den Einzelnen Grundstückseigentümer übertragen werden, da die Abwasserbeseitigung, hierzu zählt auch die Niederschlagswasserbeseitigung, Teil einer gesicherten Erschließung ist. 

Für den Fall, dass eine Versickerung nicht möglich ist sollte das anfallende Niederschlagswasser einem Vorfluter zugeführt werden. Hierbei ist grundsätzlich das DWA Merkblatt 153 zu beachten. Hier ist geregelt inwieweit das gesammelte Niederschlagswasser einer qualitativen oder quantitativen Behandlung in Abhängigkeit der Niederschlagswassereigenschaften und der Leistungsfähigkeit des Vorfluters bedarf. Grundsätzlich ist eine Rückhaltung in Regenrückhaltebecken oder Rückhaltezisternen sinnvoll, um Abflussspitzen abzudämpfen.

Derzeit ist für uns ein ganzheitliches Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht erkennbar. Dies sollte im Zuge des Aufstellungsverfahrens von der Kommune unbedingt erstellt werden.

Stellungnahme(n) Planer:

Dem Gemeinderat ist die Lage des Gebiets im sogenannten wassersensiblen Bereich bewusst. Der Planverfasser empfiehlt, in der Abwägung diesen Sachverhalt entsprechend einzustellen. Konkrete Berechnungen von Überschwemmungsgebieten liegen für den Planbereich nicht vor. Durch die fehlende Erschließungsplanung kann die zukünftige Höhenlage der Straße und somit auch die durch die Festsetzung bedingte Höhenlage der Hauptgebäude nicht ausreichend konkret festgesetzt werden. Somit kann zum derzeitigen Planungsstand auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die zukünftigen Fußbodenoberkanten der Hauptgebäude überschwemmungssicher erstellt werden können.

Die weiteren Hinweise werden unter den textlichen Hinweisen redaktionell ergänzt.

Dem Planverfasser liegen keine Kenntnisse zur Sickerfähigkeit der Böden im Baugebiet vor. Sofern die Böden nicht ausreichend sickerfähig sein sollten, wäre eine Drosselung und Rückhaltung des Niederschlagswassers aus dem privaten und öffentlichen Flächen erforderlich. Eine konkrete Entwässerungsplanung liegt noch nicht vor.

Zur Frage einer gesicherten Erschließung:
Die Beschränkung der möglichen Festsetzungen ergibt sich aus der Rechtsnatur des Bebauungsplans, der die Möglichkeiten der Bodennutzung verbindlich ausformt und so insbesondere die Baufreiheit einschränkt. Er ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Bebauungsplan darf die Gestaltungsfreiheit für die einzelnen Baumaßnahmen aber nur so weit einschränken, wie es für die städtebauliche Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und bei gerechter Abwägung öffentlicher und privater Belange gegen- und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) angemessen ist. Es gilt der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung. Hierbei ist auch zu beachten, ob in einem nachgelagerten Verfahren planerische Inhalte und Aufgaben besser gelöst werden können als durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan. 

Im Übrigen regelt der § 30 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben (also um Regelungen, denen konkrete Bau- und Nutzungsabsichten unterworfen sind) und nicht die Anforderungen an einen Bebauungsplan. 

Die benannte, gesicherte Erschließung als Voraussetzung für eine Vorhabenzulässigkeit ist als eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung zu sehen. Entscheidend ist nach anerkannter Rechtsprechung der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des beantragten Gebäudes oder des Nutzungsbeginns einer sonstigen baulichen Anlage. Zur Sicherung der Erschließung kann nicht mehr verlangt werden, als im Bebauungsplan festgesetzt werden kann bzw. wurde.

Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung ist es für eine gesicherte Erschließung von Privatgrundstücken erforderlich, dass in zumutbare Nähe der Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage möglich ist.
Durch die ausreichende Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen sind die Voraussetzungen für die Weiterleitung des natürlichen Überlaufs für das anfallende Niederschlagswasser erfüllt.
Die Gemeinde Pettendorf geht davon aus, dass auf jede Bauparzelle und auch auf den öffentlichen Flächen ausreichende Rückhalteräume geschaffen werden können. Zudem kann ein Notüberlauf diejenige Menge von Niederschlagswasser zur Vorflut weiterleiten, die auch ohne Bebauung natürlicherweise aus dem Baugebiet abfließen würde.

Mit welchem technischen Aufwand dies vor allem aufgrund der Höhensituation bis zur Vorflut für die einzelne Bauparzelle verbunden ist, kann von Seiten des Planverfassers nicht beurteilt werden.

Die plangebende Gemeinde hat im Rahmen der Planaufstellung lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen in der Kapazität ausreichen oder welche Flächen und Anlagen innerhalb des Geltungsbereiches für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich werden. Im Rahmen der Planaufstellung ist lediglich sicherzustellen, dass das im Geltungsbereich neu geschaffene Baurecht nicht grundsätzlich an einer fehlenden, ausreichenden Erschließung scheitert und somit der Bebauungsplan nicht vollzugsunfähig und somit funktionslos wird.

Beschluss:
Die Festlegungen der wassersensiblen Bereiche sind für die Kommunen nicht nachvollziehbar. Speziell in Kneiting wurden im Rahmen der Dorferneuerung (Wasserrechtsverfahren über das Amt für Ländliche Entwicklung – ALE) ein Regenrückhaltebecken an der Mariaorter Straße errichtet, zusätzlich zwei bestehende Weiher ertüchtigt, sowie die abführende Oberflächenwasserleitung in der Nennweite vergrößert und erneuert. Dadurch wurden erheblich verbesserte Abflusswerte erzielt.

Aus Sicht des Gemeinderats waren daher, bis auf die redaktionellen Hinweise, keine weiteren Änderungen ersichtlich. Einstimmiger Beschluss vom 04.04.2019.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt erneut die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Planers zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0 Stimmen


2. Wasserwirtschaftliche Belange

2.1 Altlasten und Bodenschutz
Aus unseren Daten geht hervor, dass im Plangebiet Boden mit einer sehr hohen natürlichen Ertragsfähigkeit vorliegt. Die Boden- und Grünlandzahlen beträgt zum Teil 78. Böden mit Bodenzahlen >60 sind sehr schutzwürdig und sollten eigentlich nicht durch Vorhaben in Anspruch genommen werden und nach Möglichkeit für die landwirtschaftliche Produktion erhalten bleiben.

Folgende Festsetzung wird daher für erforderlich gehalten: “Beim Erdaushub ist der wertvolle Mutterboden seitlich zu lagern und abschließend wieder als oberste Schicht einzubauen bzw. einer geeigneten Verwendung zuzuführen (Rekultivierung, Bodenverbesserung in der heimischen Landwirtschaft, § 202 BauGB)."

Jährlich beträgt der Flächenverbrauch in Bayern zur obertägigen Förderung von Baumineralien rund 900 ha. Auf der anderen Seite sind gut die Hälfte des jährlich in Deutschland anfallenden Mülls Bauabfälle. Sollte es der Grundwasserflurabstand zulassen, könnte folgender Passus in die Hinweise miteinfließen:

Folgende(n) Hinweise/Festsetzung halten wir daher für erforderlich:
“Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z.B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de ."

Stellungnahme(n) Planer:
Im Bereich Kneiting sind allgemein sehr fruchtbare Böden vorhanden. Es handelt sich also nicht um seltene Bodenarten. Aufgrund des Flächendruckes und der Abgabebereitschaft der Grundstückseigentümer wird am südöstlichen Ortsrand eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung weiter vorangetrieben. Zum ursprünglichen Bebauungsplan werden Flächen zurückgenommen und verbleiben der landwirtschaftlichen Nutzung. In der Abwägung überwiegen die Gründe, die für den Bebauungsplan sprechen. Der Hinweis hinsichtlich der RC-Baustoffe wird zur Kenntnis genommen und in Teil C Hinweise ergänzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Auffassung des Planers, der Hinweis wird mit aufgenommen.

14 : 0   Stimmen

2.2 Wasserversorgung
In der Begründung ist nichts zur Trinkwasserversorgung enthalten. Es ist davon auszugehen, dass ein Anschluss an das bestehende Ortsnetz vorgenommen werden soll. Inwiefern hierdurch eine mengen- und druckmäßig ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann, ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu überprüfen.

Stellungnahme(n) Planer:
Da eine neue Erschließungsstraße zwischen den Straßen „Zur Alten Mühle“ und „Am Hüpberg“ geplant und festgesetzt wird, ist eine ausreichende Versorgung grundsätzlich möglich.

Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass im Rahmen der bereits beauftragten Erschließungsplanung auch die künftige Trinkwasserversorgung mitberücksichtigt wird. Es ist davon auszugehen, dass diese durch den Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen sichergestellt werden kann.

14 : 0    Stimmen

2.3 Abwasserbeseitigung
In der Begründung ist nichts zur Abwasserentsorgung enthalten. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung eine Grundvoraussetzung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne ist (§ 30 BauGB) und einer fundierten Abwägung bedarf. Dies wurde auch jüngst durch ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2022 bestätigt. Der letzte Absatz unter der Festsetzung 1.6 dürfte unseres Erachtens durch folgenden Passus ergänzt werden:

“Stellplätze, Zufahrten und Wege mit einer geringen Belastung (< F3 gemäß DWA-M 153) sind entweder wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen) oder so zu befestigen, dass eine seitliche Versickerung über die belebte Bodenzone gewährleistet ist. Im Zuge von Baumaßnahmen an bestehenden Stellplätzen, Zufahrten oder Wegen sind diese zu entsiegeln (Art. 7 BayBO)“.

Stellungnahme(n) Planer:
Der genannte § 30 BauGB regelt nicht die Zulässigkeit von Bebauungsplänen, sondern die Voraussetzungen für die Vorhabenzulassung. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine ausreichende Erschließung Voraussetzung für die Baugenehmigung ist. Im Bebauungsplan ist lediglich sicherzustellen, dass der Bebauungsplan nicht an fehlenden Möglichkeiten der Erschließung grundsätzlich scheitern könnte. Das zitierte Urteil behandelte einen anderen Fall (Sicherung der Erschließung durch Erschließungsvertrag). Seitens des Ingenieurbüros BBI wird die Straßen- und Entwässerungsplanung derzeit erarbeitet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Die Festlegung, dass Parkbuchten wasserdurchlässig herzustellen sind, ist unter 1.10.1 ausreichend geregelt und wird wegen unklarer Ermächtigungsgrundlage unter 1.6 gestrichen. Ein „dynamischer“ Verweis auf DWA-Merkblätter ist nicht zu empfehlen, die Vorschrift gilt unabhängig des Bebauungsplanes.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Planers zur Kenntnis, die vorgeschlagene Änderung ist in die Planung einzuarbeiten.

Grundsätzlich wird jedoch festgestellt, dass die Abwasserentsorgung durch die zum Teil bereits vorhandenen Leitungen (Schmutz- bzw. Regenwasser) gewährleistet ist. Die derzeit laufende Erschließungsplanung sieht eine Ausführung im Trennsystem bzw. Versickerungen des Niederschlagswassers auf den Privatgrundstücken vor.

14 : 0    Stimmen

2.4 Klimawandel
63 % der gemessenen Grundwasserstände in Bayern befinden sich im niedrigen Bereich. Die Anzahl an Starkregenereignissen nahm in den letzten Jahren um ein Vielfaches zu. 10 Hektar Fläche werden in Bayern täglich verbraucht.

Mit Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können. Die Rechtsgrundlage bildet § 1a Abs. 5 BauGB.

Nach dem Prinzip der „Schwammstadt“ stehen hier drei Punkte im Fokus:
  • Niederschlagswasser in der Siedlung halten und für Trockenperioden speichern.
  • So viel geeignetes Niederschlagswasser wie möglich in das Grundwasser versickern.
  • Durch einen hohen Grünanteil die Verdunstung fördern und somit das Mikroklima verbessern.

Ein zentraler Punkt ist hierbei die Versickerung und Speicherung von Niederschlagswasser. Wir sind künftig zum einen vermehrt mit Starkniederschlägen aber zum anderen auch mit langanhaltenden Hitze- und Trockenperioden konfrontiert. Um in heißen Sommermonaten Verdunstungskühlung gewährleisten zu können, dem fortlaufenden Sinken der Grundwasserstände entgegenwirken zu können und die Grundwasser- und Trinkwasserbestände zu sichern, ist so viel geeignetes Niederschlagswasser wie möglich in das Grundwasser zu versickern oder für Trockenperioden in Zisternen zu speichern. Hierfür sollten gezielt Flächen festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) um einen späteren Nutzungskonflikt zu vermeiden.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird es für erforderlich gehalten die textlichen Festsetzungen hierzu wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

„Anfallendes Niederschlagswasser ist grundsätzlich getrennt von häuslichem Schmutzwasser zu beseitigen. Es ist in Zisternen zu speichern, um es in Trockenperioden für die Gartenbewässerung und/oder als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung) nutzen zu können. Überschüssiges Niederschlagswasser ist in das Grundwasser zu versickern. Grundsätzlich ist eine Versickerung über den bewachsenen Oberboden in das Grundwasser einer Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. 

Bei einer Versickerung sind die Vorgaben der aktuell geltenden Regeln der Technik (DWA-M 153, DWA-A 102), der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sowie der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Bei einer Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer sind die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdischen Gewässern (TRENOG) zu berücksichtigen. Sollte die NWFreiV bzw. die TRENOG nicht greifen, wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Regensburg zu beantragen.“

Des Weiteren ist das Thema Starkniederschläge mit den daraus resultierenden Oberflächenabflüssen nicht außer Acht zu lassen. Als Grundvorsorge sollte im Bebauungsplan darauf hingewiesen werden, dass Gebäude bis mindestens 20 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

Stellungnahme(n) Planer:
Zum Flächensparen: Teilflächen werden aus dem Bebauungsplan herausgenommen. Es sind Grünflächen und eine Mindestbegrünung für private Bauflächen festgesetzt.

Das Entwässerungskonzept sieht vor, das öffentliches und privates Niederschlagswasser gedrosselt in das Trennsystem (Regenwasserkanal) abzuleiten und in den nächsten Vorfluter zu leiten. Es wird, wie bisher, die Abgabe von Niederschlagswasser an das öffentliche Trennsystem auf eine Menge von 0,1 Litern pro Sekunde pro 100 m² Grundstücksfläche begrenzt.

Eine Flächenfestsetzung für Versickerung sollte innerhalb der vorgesehenen Bauparzelle nicht erfolgen. Zum einen sind die Bauparzellen nach dem Prinzip des Flächensparens sehr klein vorgeschlagen, zum anderen dürfte ein Entschädigungsanspruch nach § 40 BauGB entstehen.

Die vorgeschlagene Festsetzung geht davon aus, dass der Boden in allen Bereichen ausreichend sickerfähig ist. Sollte diese Voraussetzung nicht vorliegen, würde diese Festsetzung dazu führen, dass die zukünftigen Grundstückseigentümer die Parzellen nicht entsprechend den Festsetzungen nutzen können. Von Seiten des Planverfassers wird davon abgeraten, diese Festsetzung zu treffen. Die Festsetzung sollte maximal nach dem Prinzip der planerischen Zurückhaltung formuliert werden und auf das tatsächlich vorgesehene Entwässerungskonzepts abgestimmt werden.

Um eine wirkliche Nachhaltigkeit zu erreichen, wäre eine vollständige Festsetzung zu begrünten Dächern erforderlich. Dann müssten jedoch die Dachneigungen auf unter ca. 15° festgelegt werden. Der Gemeinderat sollte dies entscheiden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch noch darauf zu verweisen, dass das Wasserwirtschaftsamt in der Regel Rückhaltemaßnahmen auf privaten Grundstücksflächen, die außerhalb der Kontrollmöglichkeit der Kommune oder des Wasserwirtschaftsamtes liegen, bei der Bemessung der Niederschlagswasserrückhaltung im Rahmen von Wasserrechtverfahren nicht anerkennt.

Für flachgeneigte Dächer auf Garagen ist bereits eine Begrünung festgesetzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Ausführungen des Planers. Zur Sickerfähigkeit des Bodens läuft aktuell die Erstellung eines Baugrundgutachtens, aus dem diese hervorgehen sollte.

14 : 0   Stimmen


15. LRA Regensburg, Sachgebiet S 33-2, Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz, Schreiben vom 13.07.2022:
Mit o.g. Schreiben wird mitgeteilt, dass mit der Planung Einverständnis besteht bis auf folgende Punkte:

In der Begründung zu Eingriffsregelung heißt es:
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB wird für die Planungsänderung und Teilaufhebung kein Ausgleich erforderlich, da die Eingriffe vor der planerischen Entscheidung zur Änderung bereits im Bebauungsplan “Zur Alten Mühle I” zulässig waren.

Diese Rechtfertigung der Nichtanwendung der Eingriffsregelung erscheint zunächst schlüssig, nachdem zuvor bereits zulässige Eingriffe grundsätzlich nicht neuerlich bilanziert werden müssen. Doch ist es hier nicht so, dass das Baurecht vollständig aufgehoben wurde und somit ja auch kein Baurecht mehr besteht - und in der Folge dann die Eingriffsregelung sehr wohl Anwendung findet? Zudem sind ja gerade die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens ohne Eingriffsregelung nicht mehr gegeben. Wenn also der Grund entfällt, keine Kompensation leisten zu müssen, warum sollte man sich dann die Rosinen des alten Verfahrens mit in das neue nehmen dürfen? Da bei uns ein derartiger Fall noch nicht aufgeschlagen ist, bitten wir das SG Bauleitplanung um die abschließende Prüfung unserer „Meinung", danke.

Stellungnahme(n) Planer:
Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde im § 13b Verfahren aufgestellt. Hier wurde vom Gesetzgeber geregelt, dass keine Ausgleichsflächen /Eingriffsregelung notwendig bzw. anzuwenden ist. Da durch die Änderung und Teilaufhebung des Bauleitplanes die Grundzüge der Planung berührt werden, ist das Regelverfahren anzuwenden. Wie bereits in der Begründung dargelegt, waren die Eingriffe vor der planerischen Entscheidung zur Änderung bereits im Bebauungsplan “Zur Alten Mühle I“ zulässig. Da keine Änderungen an den Grundflächenzahlen und wesentlich an den Baugrenzen (Nur minimal an Straßenplanung angepasst) erfolgen, entstehen auch keine zusätzlichen Eingriffsflächen. Planänderungen sind nicht veranlasst. Anmerkung: Das SG Bauleitplanung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0   Stimmen


16.1 Landratsamt Regensburg, S 41- Bauleitplanung, E-Mail vom 17.06.2022 (Fristverlängerung) und Schreiben vom 19.07.2022:
Seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände/Anregungen bzw. möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen:

Eine Aufhebung eines Bebauungsplanes erfolgt insbesondere, wenn der Plan inhaltlich städtebaulich nicht mehr erwünscht ist und die Urfassung nicht lediglich durch das neue Recht überlagert werden soll oder wenn Bedenken gegen den Plan bestehen, die nicht behoben werden sollen bzw. können. Es kann auch städtebaulich geboten sein, einen Bebauungsplan aufzuheben, wenn eine Gemeinde seine Umsetzung nicht mehr beabsichtigt. Den Gemeinden ist es unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines Bebauungsplanes für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. 

Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB stellen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, ihn einfach auf „auf Eis zu legen“. Entscheidet sich die Gemeinde für die Aufhebung des Bebauungsplans, hat sie ein förmliches Aufhebungsverfahren durchzuführen. Für dieses sind gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen und materiellen Regelungen zu beachten wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. 

In materieller Hinsicht hat die Gemeinde stets zu bedenken, welche Rechtsfolgen sich aus der Aufhebung ergeben. Dies kann je nach der konkreten Situation sein, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben dann nach § 34 oder 35 BauGB richtet. Hierzu hat das BVerwG klargestellt, dass es unumgänglich ist, mit der Aufhebung zugleich darüber zu entscheiden, „welche Ordnung an die Stelle der mit dem fehlerhaften Plan beabsichtigten Ordnung treten soll". In diesem Zusammenhang sind namentlich auch die Belange der Betroffenen am Fortbestand des Bebauungsplans von Bedeutung und abwägend zu berücksichtigen. Zu bedenken ist ferner, ob die Aufhebung des Bebauungsplanes eine „städtebauliche Unordnung" schafft, etwa weil sie die Möglichkeit einer städtebaulichen Fehlentwicklung schafft.

Konkret bedeutet dies, dass das Wegfallen von Fl.Nr. 85 der Gemarkung Kneiting 1) städtebaulich betrachtet weniger zu Problemen führt als Fl.Nr. 123 der Gemarkung Kneiting 2). Das westlich gelegene Grundstück Fl.Nr. 130 der Gemarkung Kneiting und die Fläche 2) weisen Eigentümeridentität auf. 

Mit Ende der letzten Bebauung auf Fl.Nr. 130 der Gemarkung Kneiting entsteht eine Fläche von rund 6.000 m², welche dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen wäre. Neben der Bestandsbebauung im Westen rahmen die vorgenannte Fläche die neuen Parzellen 5 - 9 sowie 18 - 22 im Norden als auch Osten ein. Mit deren Zuführung zu einer Bebauung entsteht ein im Innenbereich gefangenes Außenbereichsgrundstück, was nicht Intention der Bauleitplanung bzw. des Städtebaurechts ist. 

Direkt angrenzend an das Objekt „Am Hüpberg 5“ hätte unter gewissen Umständen ein Einzelbauvorhaben gar Aussicht auf Erfolg. Wir bitten diese Aspekte in der Abwägung zu betrachten und in die Betrachtung eine etwaige Überplanung der Flächen entsprechend ihrer tatsächlichen oder vom Eigentümer beabsichtigten Nutzung einfließen zu lassen.

Stellungnahme(n) Planer:
Zum möglichen Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB, Rahmenbedingungen:
  • Der Bebauungsplan wird innerhalb der Siebenjahresfrist geändert,
  • für die Flurnummern 123 und 85 Tfl. war im bisher wirksamen Bebauungsplan allgemeines Wohngebiet festgesetzt,
  • das Baugebiet innerhalb des Geltungsbereiches ist bisher weitgehend nicht erschlossen, Teilflächen liegen zwar an Verkehrsflächen an, der Planverfasser hat jedoch keine Kenntnis über das Vorliegen einer ausreichenden Erschließung (z.B. Schmutzwasseranschluss),
  • durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die genannten Teilflächen nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 bzw. § 35 BauGB.

Grundsätzlich sind nach § 2 Abs. 3 BauGB alle Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Dies umfasst auch Belange, die für die Gemeinde offensichtlich sind aber die durch die Beteiligung von Fachbehörden oder der Öffentlichkeit nicht vorgetragen wurden.

Insofern dürfte es erforderlich sein, dass auch ohne Stellungnahme der beiden betroffenen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke aus dem Bebauungsplan sozusagen herausgenommen werden und die sich im bisherigen Verfahren nicht geäußert haben, deren Belange in die Abwägung einzustellen.

Die Entschädigung für die Aufhebung der bisher zulässigen Nutzung bezieht sich auf die Wertminderung des Grundstücks. Eine zulässige Nutzung im Sinne des § 42 BauGB (als Grundlage eines möglichen Entschädigungsanspruchs) liegt nur vor, wenn die Anforderungen an die Erschließung eines Grundstücks vorliegen oder gesichert sind.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Nutzung nur dann zulässig ist, wenn die in der Vorschrift enthaltenen Anforderungen an die Erschließung des Grundstücks vorliegen oder gesichert sind. Die Erschließung ist gesichert, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. ihre Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme des Bauwerks, gerechnet werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich aus der allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) entgegen § 123 Abs. 3 BauGB eine aktualisierte Pflicht zugunsten der von der Nichterschließung betroffenen Eigentümer entwickeln mit der Folge, dass jede andere Entscheidung der Gemeinde als zu erschließen als Rechtsfehler anzusehen ist, sodass den Eigentümern ein Rechtsanspruch auf Erschließung zusteht.

Eine Erschließung kann als gesichert angesehen werden, wenn die Gemeinde das zumutbare Angebot eines Dritten, die Erschließung auf der Grundlage eines Erschließungsvertrag selbst herbeizuführen, nicht annimmt. Planungsschadensrechtlich begründet die Verdichtung zum Erschließungsanspruch die Zulässigkeit im Sinne des § 42 BauGB.

Abgesehen von den in der Rechtsprechung entwickelten Fällen zur „Verdichtung“ zu einem Anspruch auf Erschließung begründet die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung der Gemeinde über die Erschließung eines Grundstücks.

Zu beachten ist aber auch, dass in Gebieten, in denen die Gemeinde eine Umlegung zum Zweck der Baulanderschließung durchgeführt hat, dann die Erschließungslast der Gemeinde in der Regel zu einer Erschließungspflicht wird.

Zumindest für die direkt an den Hüpberg/Schönleite angrenzenden Teil der Fl.Nr. 123 könnte eine gesicherte Erschließung und somit ein Entschädigungsanspruch vorliegen. Nachdem nach Kenntnis des Planverfassers die Eigentümer des Flurstücks 123 nicht bereit waren, an einer Umlegung teilzunehmen, empfiehlt der Planverfasser zumindest eine Verzichtserklärung des Eigentümers einzuholen oder im Zusammenhang mit möglichen Entschädigungen einen geeigneten Juristen einzuschalten.

Zur städtebaulichen „Unordnung“:
Aus Sicht des Planverfassers ergibt sich durch die Änderung des Bebauungsplanes (Herausnahme der Flurnummer 123) eine städtebaulich mehr als unbefriedigende Situation durch die abgesetzte Lage der vorgesehenen Parzellen Nr. 18 - 23. Die Herausnahme der Flurnummer 85 dürfte unproblematischer sein, wenngleich eine einseitige Erschließung entsteht. Je nach örtlich vorliegendem Bedarf empfiehlt der Planverfasser deshalb, gegebenenfalls nur die Flurnummern 1 - 9 im Bebauungsplan zu belassen, sofern die vorgenannten Entschädigungsansprüche ausgeschlossen werden können.

Stellungnahme Verwaltung zu den Ausführungen des Planers:
Die ursprüngliche Überplanung und derzeit rechtsverbindliche Fassung des Bebauungsplanes hatte der städtebaulichen Ordnung entsprochen. Die Herausnahme der Flächen geschah auf Antrag der jeweiligen Eigentümer. Ein geplantes Umlegungsverfahren ist aus Sicht der Gemeinde nicht gegen den Willen dieser Eigentümer umsetzbar. 

Der Gemeinderat war sich in seiner Entscheidung vom 03.09.2020 der rechtlichen Situation bewusst.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Planung beizubehalten. Die Verwaltung verweist auf den Antrag der Eigentümer der Fl.Nr. 123, Gemarkung Kneiting, vom 29.07.2020 auf Herausnahme der Fläche und auf den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 03.09.2020 zur Änderung des Bebauungsplanes. 

14 : 0    Stimmen

16.2 Landratsamt Regensburg, Bauleitplanung (Teil 2):
Aufgrund der Vielzahl an abzugebenden Stellungnahmen zu im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen und den einhergehenden Fristen ist es uns bedauerlicherweise nicht möglich die Einwendungen bzw. Anregungen vollumfänglich auszuformulieren. Wir fügen Ihnen unsere Handskizzen (Anmerkungen in rot) bei und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Diese wurden von der Bauverwaltung erfasst und stellen sich wie folgt dar:

Planzeichnung (Teil A):
3) Straßenbegrenzungslinie fehlt; gegenüber Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sowie Fläche 1) und Parzelle 23

Beschluss:
Die fehlenden Straßenbegrenzungslinien an den markierten Bereichen und entlang der Parzelle 23 sind zu ergänzen.

14 : 0   Stimmen

7. PlanZV – Fläche Abfallentsorgung fehlt, lt. Entsorgungsunternehmen ist die Durchfahrtsbreite „Am Hüpberg“ zu gering, dass auch Parz. 1 -9 in der Keltenstraße / Zur Alten Mühle bereitstellen müssen.

Beschluss:
Es wird auf Punkt 13 dieser Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiet Abfallwirtschaft, und die hierzu ergangene Beschlusslage verwiesen.

14 : 0    Stimmen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs:
Sollte der Geltungsbereich nicht den späteren Zuschnitt darstellen und wie mit dem darunter angeführten Planzeichen der entfallende und künftig im Außenbereich gelegene Teil der Aufhebung eindeutig davon abgesetzt werden?

Beschluss:
Den Ausführungen des Landratsamtes wird voll umfänglich gefolgt.

14 : 0   Stimmen

Umgrenzung und Fläche des Aufhebungsbereichs
es fehlen die Fl.Nrn. und Gemarkung

Beschluss:
Die Fl.Nrn. und Gemarkung werden in den jeweiligen Flächen ergänzt.

 14 : 0   Stimmen

Festsetzung Firstrichtung
fehlt bei WA 1 gänzlich

Beschluss:
Im WA 1 wird, soweit notwendig, die Firstrichtung festgesetzt. Dies ist durch den Planer explizit zu bearbeiten.

14 : 0    Stimmen

Empfehlung Stellung Garagen
Beim Hauptgebäude nachvollziehbar, bei den Zufahrten und Garagen wenig sinnvoll, z.B. wird für Parzellen 2, 4 und 9 eigens ein Baufenster vorgesehen.

Stellungnahme Planer:
Es handelt sich nur um eine Empfehlung. Städtebaulich sind die Garagenstandorte in den Parzellen 2, 4 und 9 genauso gewünscht, da hier Grenzgaragen entstehen sollen.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Ausführung des Planers, es ist keine Änderung veranlasst. 

15 : 0  Stimmen

Abstimmungsbemerkung: Gemeinderätin Muehlenberg nimmt ab diesem Zeitpunkt an der Sitzung teil. 

Empfehlung Stellung Hauptgebäude
z.B. Parz. 18 groß genug für 1 DH genauso könnte an der gemeinsamen Grenze der Parzellen 18 und 19 je ein DHH errichtet werden…… 

Stellungnahme Planer:
Dadurch aber städtebaulich flexibel. Nach Nutzungsschablone sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Es spricht städtebaulich nichts gegen Doppelhäuser.

Beschluss:
Aufgrund der Nutzung solarer Energien ist die derzeitige Stellung aus Sicht der Gemeinde vorteilhafter. Ansonsten wird die Ausführung des Planers geteilt.

15 : 0   Stimmen

Empfehlung Grundstücksgrenze / Parzellennummerierung
wieso gestrichen? im Planteil vorhanden, ca. Flächenangabe der Parzellen fehlen

Stellungnahme Planer:
Ist unter Art der baulichen Nutzung festgesetzt, kein Hinweis mehr! Angabe der Parzellengröße ist bauleitplanerisch nicht notwendig und auch nach Festsetzungskatalog nicht zwingend erforderlich.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt grundsätzlich die Auffassung des Planers, besteht allerdings darauf, die Bezeichnung „Parzellennummerierung“ zu verwenden und auf die Angabe von ca. Parzellengrößen. 

 15 : 0    Stimmen

Öffentliche Verkehrsflächen
siehe RASt06 – keine geeigneten Wendemöglichkeiten
Breiten im Planteil nicht vermaßt
Bestandsstraßen fehlen Höhenangaben

Beschluss:
Wendemöglichkeiten sind an der Planstraße A nicht erforderlich, da diese von der Straße „Am Hüpberg“ bis zur Straße „Zur Alten Mühle“ durchfahrbar ist, an der Planstraße D (Schönleite) ist eine Wendemöglichkeit vorhanden, an der Stichstraße zu den Parzellen 19 und 21 ist keine erforderlich.
Die Breite der Straßen werden im Planteil vermaßt, die Höhenangaben der Bestandsstraßen werden ergänzt.

15 : 0   Stimmen

zwischen Parzellen 7 und 8: 
kein Baufenster, zukünftige Verkehrsfläche? öffentliche Verkehrsfläche?

Beschluss:
Die Fläche soll als öffentliche Grünfläche dargestellt werden.

15 : 0    Stimmen

Flächen für Stellplätze und Garagen
eigens für jede Parzelle vorsehen!

Beschluss:
Soweit notwendig, wurden die Flächen im WA 1 bereits festgesetzt (Parzellen 2,4, 9, 18, 19 und 22). Der Planer wird gebeten, für die Parzellen im WA 2 Lösungsansätze zu unterbreiten.

15 : 0    Stimmen

Festsetzungen der Nutzungsschablone:
Bezeichnung E+D / E+I bewusst weggelassen?

Beschluss:
Die Nutzungsschablonen werden um die Bezeichnung der zulässigen Bauweise ergänzt.

 15 : 0   Stimmen

Abgrenzung von Teilflächennummern: keine Art der baulichen Nutzung = Hinweise

Stellungnahme Planer:
Ist unter Art der baulichen Nutzung festgesetzt, kein Hinweis mehr!

Beschluss:
Der Ausführung des Planers wird gefolgt, die Abgrenzung bleibt eine Festsetzung.

15 : 0    Stimmen


TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE

Seite 3:
Teilflächennummer 7: 342,2 m ü NN
  • bitte prüfen! den Höhenlinien zur Folge eher 341,xy…..

Stellungnahme Planer:
Bezug erfolgt auf Straßenplanung. Straßenhöhen hier bei 342,0 und 341,4. Eine Änderung erscheint nach Abwägung nicht veranlasst, da insbesondere nach Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zum Schutz vor Starkregenereignissen die EFOK mit einer ausreichenden Höhe über das Gelände gelegt werden soll.

Beschluss:
Zunächst sind hier grundsätzlich Parzellennummer anzugeben, ansonsten wird der Stellungahme des Planers gefolgt.

15 : 0   Stimmen

Seite 4:
Im WA 1 sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Im WA 2 sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig.
  • Die Festsetzung ist zu konkretisieren, ob auf einer Parzelle 1 DHH oder 1 DH zulässig sein sollen… Empfehlung eines Nachbauzwangs des Nachbauenden an den Erstbauenden (Dachformen, -neigungen, -farben, -eindeckung, Trauf-, Wand- und Firsthöhe, Flucht).

Stellungnahme Planer:
Klar definiert. Im WA 1 sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. Im WA 2 Einzelhäuser. Gebot der Zurückhaltung. Es liegt nun an der Gemeinde eine anderweitige Entscheidung zutreffen bzw. einen sog. Nachbauzwang festzusetzen.

Beschluss:
Der Gemeinderat bezieht sich auf die Stellungnahme des Planers. Derzeit sind keine Änderungen erforderlich. 

15 : 0   Stimmen

Nebengebäude / Nebenanlagen: Wandhöhe gemessen …. der hergestellten Geländeoberkante
  • abstandsflächenrechtlich betrachtet abweichend zur BayBO (natürliches Gelände) geregelt – Begründung! 1) um in hängiges Gelände ein abweichendes Maß (> 3m im Mittel) festzusetzen, muss dieses a n allen 4 Eckpunkten (zu mindestens berg- und talseits) konkret bestimmt werden.

Stellungnahme Planer:
Die Festsetzung zur zulässigen Wandhöhe bei Nebengebäuden erfolgt vorrangig zur Bayerischen Bauordnung, da durch die Straßenplanung erkennbar ist, dass die zukünftige Höhe der Straße z.T. nicht unerheblich über dem vorhandenen Gelände liegen wird. Die Formulierung wird in der Festsetzung angepasst und in der Begründung erläutert.

Beschluss:
Den Ausführungen des Planers wird gefolgt.

 15 : 0   Stimmen

1. 6 Verkehrsflächen 
Die Erschließungsstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien und zulässiger Höhenlage festgesetzt.
  • Höhenangabe fehlt bei Planstraßen B und D

Stellungnahme Planer:
Verkehrsfläche mit konkreten Höhenfestsetzungen sind festgesetzt. Siehe Planzeichnung. Planstraße B und D sind bereits Bestandsstraßen. 

Beschluss:
Die Ausführung des Planers wird geteilt, an den Bestandsstraßen (Planstraße B und D) sind die Höhenangaben einzutragen.

15 :  0  Stimmen

Die Lage und die zulässige Höhenlage ist in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt. Für die zulässige Höhe ist eine Abweichung……
  • Die Gemeinde muss die für die Höhenbemessung relevante Erschließungsstraße in einer ganz bestimmten Höhenlage mit einer zu vernachlässigenden Variationsbreite im Zentimeterbereich festlegen…….

Stellungnahme Planer:
Eine Einengung der zulässigen Höhe auf lediglich Zentimeter-Bereiche ist städtebaulich nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Ausführung des Planers wird geteilt, es sind keine Änderungen veranlasst.

 15 : 0    Stimmen

1.8.4 Garagen, Nebengebäude…..:
Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze nachzuweisen.
  • Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB = die höchstzulässige Zahl in Wohngebäuden

Stellungnahme Planer:
Auch ohne Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude ist eine Stellplatzregelung nach Art. 81 BayBO im Bebauungsplan möglich.

Beschluss:
Den Ausführungen des Planers wird gefolgt, sollten Abweichungen, auch von der bereits rechtsgültigen Fassung, gewünscht werden, ist dies vom Gemeinderat entsprechend zu entscheiden.

15 : 0   Stimmen

Im WA 1 sind Stellplätze, Garagen, und Nebengebäude über 15 m² Grundfläche innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen…..
  • Doppelgarage 6x6 m wäre bspw. auf Parz. 1,3,18, 22 an der westl. Grundstücksgrenze nicht möglich?!

Stellungnahme Planer:
Es ist richtig, dass bei den angeführten Parzellen eine Doppelgarage nicht an allen Grundstücksgrenzen zulässig sein soll. Dies dient der städtebaulichen Ordnung und berücksichtigt die Belange der Grundstücksnachbarn.

Beschluss:
Den Ausführungen des Planers wird gefolgt.

15 : 0    Stimmen

Im WA 2 sind Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen zulässig. Garagen und Nebengebäude über 30 m² sind im WA 2 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (Fett gedruckter Teil des Satzes lt. LRA umgestellt).
  • identisch zu Ausführungen WA 1, jedoch bezogen auf Parz. 20 und 23 westl. Grundstücksgrenze.

Beschluss:
Der Satz wird umgestellt, wie vom LRA vorgeschlagen, sonst sind keine weiteren Änderungen veranlasst.

 15 : 0   Stimmen
Bei Garagen ist die maximal zulässige Wandhöhe (bei geneigten Dächern) sowie die maximal zulässige Gebäudehöhe (bei Flachdächern) mit 3,00 m im Mittel, die maximal zulässige Firsthöhe (bei geneigten Dächern) mit 4,25 m festgesetzt. Die Wandhöhe wird abweichend von der BayBO gemessen zwischen fertiggestellten Fußbodenhöhe der Garage und Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
  • Wie wird die Garage höhenmäßig angebunden? Sollten nicht auch die FOK’s wie bei den Hauptgebäuden in 1.3 gelten?
  • nun im Vergleich zu 1.5 und 1.8.3 die 3. Berechnungsvariante! Äußerst unglücklich – bitte vereinfachen und darauf hinweisen, wenn von geltendem Recht abgewichen wird……

Stellungnahme Planer:
Es ist richtig, dass bei den angeführten Parzellen eine Doppelgarage nicht an allen Grundstücksgrenzen zulässig sein soll. Dies dient der städtebaulichen Ordnung und berücksichtigt die Belange der Grundstücksnachbarn.

Beschluss:
Den Ausführungen des Planers wird gefolgt, es sind keine Änderungen veranlasst.

15 : 0   Stimmen


1.8.5 Geländegestaltung
Entlang der zentralen Erschließung (öffentliche Verkehrsfläche) ist das fertige Niveau der Grundstückszufahrt an das fertige Höhenniveau der Erschließungsstraße anzupassen.
  • Was gilt für das restliche Grundstück? zu den Nachbargrundstücken?

Stellungnahme Planer:
Aufgrund der Straßenhöhenplanung z. T. deutlich über Bestandsgelände: Um eine Bebaubarkeit der Parzellen mit Grenzgarage zu ermöglichen, ist die in der Satzung aufgenommene vorrangige Festsetzung erforderlich. Die Formulierung wird in der Festsetzung angepasst und in der Begründung erläutert. Die Festsetzung unter Ziffer 1.5 bezieht sich auf Nebenanlagen und somit nicht auf Garagen.
Städtebauliches ist nicht erforderlich, in die Gestaltung der Grundstückshöhen an den privaten Grundstücksflächen einzugreifen. Städtebaulich erforderlich ist lediglich eine Anpassungsregelung entlang der Verkehrsflächen aufgrund der Außenwirkung.

Beschluss:
Den Ausführungen des Planers wird gefolgt, es sind keine Änderungen veranlasst.

15 : 0   Stimmen


Seite 10:
nach 1.11 Werbeanlagen:

Teil E – Aufhebungssatzung
  • Wieso kommt E vor C (Hinweise)? Teil E findet sich ebenfalls als Umweltbericht!?

Beschluss:
Der Planer wird beauftragt dies zu korrigieren.

15 : 0    Stimmen

Seite 12:
Hinweise (Teil C):
Drittletzter Absatz: 
Es wird dringlich empfohlen, Flächenversiegelungen auf das unbedingt notwendige Maß ……
  • Festsetzungen § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, konkret im Textteil (… die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft)

Stellungnahme Planer:
Baugrenzen und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Ausführung bleibt unter Hinweise stehen.

Beschluss:
Den Ausführungen des Planers wird gefolgt, die ursprüngliche Planung wird beibehalten.

15 : 0    Stimmen


Redaktionelle Änderungen:
Die rein redaktionellen Änderungen werden „en bloc“ zur Abstimmung gestellt.

Gliedernde private Grünfläche
„g“ ist in der Planzeichnung kaum zu erkennen

Straße „Schönleite“
Straße geht noch weiter!

Regelschnitte als Hinweis:
fehlen E+I / E+D

Festsetzungen der Nutzungsschablone:
etwas verwirrend – 1 x Parzelle, 1 x WA-Gebiet

  • Straßenname „Am Hüpberg“ – schlecht zu lesen
  • Bezeichnung „Schönleite“ durch Layer überdeckt
  • Bezeichnung der Straße „Zur Alten Mühle“ überdeckt

Verfahrensvermerke:
  • Anpassung der Daten (frühzeitige Beteiligung bereits im Jahr 2022)

Fassungsdatum
  • Wir empfehlen das Fassungsdatum an das Datum des jeweiligen Billigungsbeschlusses anzupassen 

Textliche Festsetzungen:
Seite 1:
  • Die Bezeichnung des Bebauungsplanes ist in jedem Dokument gleichlautend wiederzugeben (Anpassung an Bezeichnung von Teil A – Planzeichnung): Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Zur Alten Mühle I – 1. Änderung mit Teilaufhebung“

Seite 2:
  • Kopfzeile anpassen – siehe Anmerkung zu Seite 1

Seite 5:
1.8.3 Wandhöhen und Firsthöhen: Dachneigungen zwischen 20° und 28° (E+I) 
  • lt. NS und Regelschnitt!

Seite 6:
noch 1.8.3: Dachneigungen zwischen 38° und 44° (E+D) 
  • wie Seite 5!

Seite 7:
1.9 Immissionsschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans können die Orientierungswerte nach DIN 18005 und …..
  • Einsehbarkeit der DIN-Norm?

Seite 11:
zu 2. Außerkrafttreten und 3. Inkrafttreten:
  • jeweils Änderung/Anpassung Bezeichnung Bebauungsplan „Zur Alten Mühle I“

Begründung (Teil D) mit Umweltbericht (Teil ??)

Seite 1 /Deckblatt:
  • Änderung/Anpassung Bezeichnung Bebauungsplan (siehe auch Seite 1, Textl. Festsetzungen)
  • Umweltbericht (Teil E??)

Seite 4:
4. Absatz: Einfügen / Ändern 
  • …… sieht jedoch den dringlichen Bedarf der Umsetzung des Bebauungsplanes, der seit 2019 als ……
  • …. vorliegendes Änderungsverfahren des Bebauungsplanes „Zur Alten Mühle I“ durchgeführt.

Seite 5:
2. und 3. Absatz:
  • Ändern: Am Hüpberg, Schönleite und Zur Alten Mühle“

4. Absatz:
  • Streichen: WA

1. 3 Planungsrechtliche Situation
  • Ändern: Der Bebauungsplan ist seit 31.05.2019 wirksam bekannt gemacht……

Seite 6:
1.5 Planungsalternativen 
4. Satz: Ändern: …. nur für das gesamte Bebauungsplangebiet….

Seite 9:
3.1 Erschließung, Versorgungseinrichtung und Infrastruktur
4. Absatz: Ändern: …..für das Anfahren der Müllfahrzeuge.
5. Absatz: Das Regenwasser wird in die bestehenden Regenwasserkanäle eingeleitet. Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
  • muss bei der förmlichen Auslegung vorliegen!

Seite 10:
Gewerbe: Ändern: …… (entlang der Straße „Zur Alten Mühle“ Einfahrt „Schönleite“) handelt ….

Seite 13:
3.5.1 Luftreinhaltung, Klimawandel und Klimaanpassung
  • 1. Absatz: Ändern: …. „Zur Alten Mühle I“ …..
  • 5. Absatz: Ändern/Ergänzen: Durch grünordnerische Maßnahmen und die festgesetzte Grundflächenzahl auf Ebene des Bebauungsplanes können Auswirkungen minimiert werden.

4.1 Grünordnerische Festsetzungen
Absatz 2, Ergänzung:
  • Auf Parzelle 22 und 21 bzw. 23 verbleibt der Gehölzbestand als Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.


Seite 16:
5 ANLAGE – UMWELTBERICHT (Teil E) ????

5.1.1 Landschaftsplan
Seit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2007 existiert …..
  • FNP aus dem Jahr 2011 (vgl. Pkt. 1.3 der Begründung)

Seite 17:
  • Erster Absatz: Ergänzung: ….. Staatsstraße 2660

Seite 19:
5.1.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen
  • Erster Absatz: Ergänzen Satzzeichen: „Gebüsche und Hecken am Hüpberg“.
  • Zweiter Absatz: Ergänzen: …., im Süden wird er von der alten B 8
  • Dritter Absatz: streichen: …..welche nachrichtlich in die …….

Seite 22:
  • Vierter Absatz: Ändern: ……Laut Hydrogeologischer Karte ….

5.1.8 Schutzgut Klima und Luft
  • Erster Absatz: Ergänzen …. im Osten an landwirtschaftliche …..

Seite 25:
5.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
  • Zweiter Absatz: Ergänzen: Da die Art der baulichen Nutzung nicht geändert wird, entstehen keine….

Seite 27:
  • Dritter Absatz: Ändern: …. durch die Bauleitplanung erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, wurde die ….


Beschluss:
Der Planer wird beauftragt, die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

15 : 0    Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt. Gemeinderat Weigl wird nach Art. 49 GO von der weiteren Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, vgl. Sachverhalt.  

Im Rahmen der Behandlung der einzelnen Einwendungen bzw. Hinweise, etc. erfolgt jeweils ein ausführlicher Vortrag zum Sachverhalt und den Inhalten der Einwendung und deren Abwägung durch die Verwaltung und den Planer.  

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit einem geeigneten Planungsbüro, die heute beschlossenen Änderungen in die Planung aufzunehmen und das vorgeschriebene Verfahren nach BauGB fortzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Sportanlagen; Antrag des FC Pielenhofen-Adlersberg e.V. auf Kostenübernahme für zwei Jugendfußballtore und zwei Großfeldtore

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.12.2022 beantragte der FC Pielenhofen-Adlersberg e.V. die Kosten für zwei Kleinfeldtore und zwei Großfeldtore inkl. Tornetze für den Schulsportplatz in Pettendorf zu übernehmen. 

Die Gesamtkosten belaufen sich auf 7.984 € ohne Transportkosten. Beantragt ist die VOLLSTÄNDIGE Finanzierung durch die Gemeinde.

Die Antragsbegründung kann der beigefügten Anlage entnommen werden. Im Wesentlichen soll die Kinder- und Jugendarbeit des Vereins verstetigt und die Trainingsmöglichkeiten sichergestellt werden; derzeit werden über 100 Kinder im Alter zwischen vier bis 10 Jahren vom FC betreut. Der Vorsitzende teilt noch mit, dass die bisherigen Tore nicht mehr zulässig wären. Zudem ergibt sich durch die Beweglichkeit auch der großen Tore eine hohe Flexibilität. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und weist darauf hin, dass es geboten erscheint grundsätzliche Leitlinien zur Förderung von vergleichbaren Anträgen aufzustellen. Diese sind jedoch nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag zu erarbeiten. 
Gemeinderat Sikkes trägt vor, dass nicht nur die Erneuerung der Tore auf der Agenda steht. Der TSV übernimmt z. B. in diesem Zusammenhang die Instandsetzung der Beleuchtung. Zeitlich sei der Antrag grundsätzlich dringlich zu behandeln, da die Kleinfeldmöglichkeiten komplett abgezogen wurden. Die Kapazitäten sind daher stark eingeschränkt, allein über 70 D-Jugendspieler müssen „untergebracht“ werden. 
Auf Rückfragen von Gemeinderat Achhammer wird bestätigt, dass die beantragten Tore ausschließlich in Pettendorf eingesetzt werden. 

Nachdem im Gemeinderat kein weitergehender Diskussionsbedarf mehr besteht, lässt Bürgermeister Obermeier über den Antrag abstimmen: 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des FC Pielenhofen-Adlersberg e.V. zu und genehmigt die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von zwei Jugendfußballtoren in Höhe von max. 7.984 €. Die Kosten sind im Haushalt 2023 entsprechend zu berücksichtigen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Mitteilungsblatt der Gemeinde; Klarstellung zur Regelung von politikfreien Inhalten im nichtamtlichen Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die öffentlich thematisierte Aufforderung des Bürgermeisters an den Vorsitzenden des BN Ortsgruppe Pettendorf sowie die geführte Diskussion in der Bürgerversammlung Pettendorf werden als bekannt vorausgesetzt. 

Das Mitteilungsblatt der Gemeinde wurde 2003 vergeben, im Vorfeld fand eine Ausschreibung statt. 

Das Mitteilungsblatt wird überwiegend von der Gemeinde und damit aus Steuermitteln finanziert, Einnahmen aus Inseraten sind Sache der Verlegerin. Nach zwischenzeitlicher Information durch die Verlegerin hat sich diese Aussage relativiert, da die Druckkosten 2022 über 25.000 € betragen haben und die Arbeitszeit hinzukommt, liegt der größere Teil richtigerweise nunmehr bei der Herausgeberin.

Ziel war es, über die – oft sehr trockenen - amtlich vorgeschriebenen Informationen hinaus, den Vereinen, den Gewerbebetrieben, der Kirche und den Verbänden eine farbenfrohe und interessante Plattform zu bieten, über ihr Wirken in der Gemeinde zu berichten. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass Vereine sich veranlasst fühlen, jeden Monat einen Bericht zu veröffentlichen, der lediglich allgemeindiskutierte Themen beschreibt und bewertet. 

Dies ist über die Jahre größtenteils sehr gut gelungen und soll auch so bleiben. 

Allgemein und größtenteils anerkannt berücksichtigt wird, dass außerhalb des amtlichen Teils keine meinungsbildenden, die Gemeinde betreffenden politischen Themen propagiert werden. Dies berücksichtigt seit fast 20 Jahren der Bürgermeister und alle gewählten Fraktionen im Gemeinderat in vorbildlicher Weise. Wäre dies nicht der Fall, entstünde mit Sicherheit ein politisches Werben in alle Richtungen, was den Umfang und damit auch die jährlichen Kosten von zurzeit ca. 13.000 € zum einen deutlich erhöhen würde, zum anderen eine permanente Diskussion über Wahrheitsgehalte oder Richtigkeit der veröffentlichten Themen entstehen ließe. Gerade vor Wahlen würde dies in besonderer Weise zunehmen. Dies ist aber nicht erwünscht. Auch hierzu stellt die Verlegerin klar, dass ein mehr an Seiten nicht zu höheren Ausgaben für die Gemeinde führen würde, da diese Kosten über Anzeigen gedeckt würden, die Gemeinde somit lediglich die Kosten für den amtlichen Teil zu tragen hat.

Deswegen besteht diese Regelung zu Recht und muss aus Sicht der Verwaltung auch so bleiben. Eine Unterscheidung, dass einzelne Vereine qua Satzungsinhalt hierbei eine andere Rolle zu vertreten haben und deswegen gar anders zu beurteilen wären, ist nicht erkennbar und kann nicht wirklich gewollt sein?  Wenn ja, mit welcher Berechtigung würde man dies anderen Vereinen verwehren, die sicher in Ihren Satzungen auch wichtige Ziele für das Wohl der Allgemeinheit umsetzen wollen?

Alle (politisch) tätigen Vereine haben eigene Homepages, haben Schaukästen oder überregionale Informationsplattformen. Hier oder über Soziale Medien ist es ihnen jederzeit möglich, ihre Sicht der Dinge in allen Bereichen mit ihren eigenen Programmvorstellungen und Satzungszielen darzustellen. 

Das gemeindliche Mitteilungsblatt hatte und hat diese Aufgabe nicht. Da die Verwaltung nicht permanent eine Kontrollfunktion übernehmen will und kann, und für Diskussionen dieser Art weder Zeit noch Ressourcen verbrauchen wird, sollte von Seiten des Gemeinderates offensichtlich auch formell wieder mal in Erinnerung gerufen und klargestellt werden, dass die bisherige unpolitische Berichterstattung im nichtamtlichen Teil des Mitteilungsblattes auch zukünftig beibehalten wird und von allen zu berücksichtigen ist.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert eingangs kurz den Tagesordnungspunkt. Gemeinderat Dotzler ergreift das Wort und hinterfragt den Sinn und Zweck der Beschlusslage. Nach seiner Auffassung ändert sich dadurch nichts an den Rahmenbedingungen, die seit Einführung des Mitteilungsblatts gelten. Bürgermeister Obermeier erläutert nochmals, dass es eben einen Unterschied mache, ob ein Verein über seine Arbeit oder Veranstaltungen berichtet oder zu einer vom Gemeinderat beschlossenen Sache bzw. noch zu beschließenden Angelegenheit eine parteiische, grundsätzlich politische bzw. politisierende Sichtweise vorträgt. Gemeinderätin Vetter-Löffert erinnert, dass sie bereits in der Bürgerversammlung die Auffassung vertreten hatte, dass alles politisch ist. Bürgermeister Obermeier entgegnet nochmals, dass es darum gehe, getroffene Entscheidungen nicht politisch zu kommentieren, nicht um die Definition des Begriffs politisch. Gemeinderätin Vetter-Löffert stellt nun die Frage in den Raum „was ist politisch?“ Sie führt aus, dass nämlich jedes Handeln in Gruppen von Menschen politisch sei. Gemeinderätin Muehlenberg merkt an, dass sie nun seit bereits 14 Jahren im Gemeinderat ist und viele kritische Themen diskutiert wurden. Es stelle sich die Frage, warum man sich gerade über den Beitrag so aufregt. Aus ihrer Sicht liegt die Antwort auf der Hand, nämlich deswegen, weil das Projekt dem Bürgermeister am Herzen liegt. Der BN sei im Übrigen Träger öffentlicher Belange und hat sich zu äußern. Des Weiteren habe der BN auch zum Thema Greifenberg oder zum Thema Spülfeld Kneiting ähnliche, sogenannte politische Aussagen getroffen. Diese wurden damals nicht auf den Prüfstand gestellt. Gemeinderätin Muehlenberg setzt fort, dass es zudem zum Dorfleben gehört, konträre Meinungen zuzulassen. Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass der BN im Rahmen der Bauleitplanungen als Träger öffentlicher Belange gehört werde und diese Stellungnahmen auch vollständig abgedruckt werden. Dies sei so auch vorgesehen und legitim. Jedoch sei es nicht seine Aufgabe – zumindest im zur Neutralität verpflichteten Pettendorf aktuell tendenziöse Berichte über Gemeinderatsentscheidungen zu veröffentlichen. 

Gemeinderat Bink macht deutlich, dass es hier nicht um die Fragestellung geht, wie der Begriff Politik oder politisch definiert wird. Bereits zu Christian Gerdes Zeiten wurde die Berichtserstattung regelmäßig angemahnt. Es stelle sich nämlich die wichtige Frage, inwieweit das Mitteilungsblatt künftig von den Akteuren manipulativ oder beispielsweise zu Wahlkampfzwecken genutzt werden würde, wenn solche Berichte unkommentiert blieben. Dies sei so eben ursprünglich nicht gewollt und darf auch in Zukunft so nicht sei. Alternativ müsse dieses Recht jedermann zustehen, eben auch den politischen Parteien und Gruppierungen. 
Gemeinderat Manz macht deutlich, dass auch die Feuerwehr durchaus nicht mit allen Entscheidungen des Gemeinderates einverstanden ist, diese sich jedoch in keinem ihrer Beiträge politisch bzw. parteilich äußert. Ein Verein, egal welcher, habe sich in der Pettendorf aktuell politisch neutral zu verhalten, daher sind die geltenden Regeln zu beachten und anzuerkennen.  Gemeinderätin Muehlenberg stellt nochmals in den Raum, dass sich der BN auch kritisch zum Thema Ausgleichsflächen geäußert hat oder auch zum Thema Flächenversiegelung. Der BN sei eben Anwalt der Natur und ist dahingehend auch kritisch und politisch. 
Dem entgegnet Gemeinderat Manz, dass auch die Feuerwehr Anwalt der Bürgerinnen und Bürger ist, z. B. in Fragen des Brandschutzes, aber dennoch keine parteiischen oder politisierenden Äußerungen tätigt. 
Gemeinderat Meyer gibt zu bedenken, dass die Pettendorf aktuell eine wichtige und wertvolle Informationsquelle in der Gemeinde Pettendorf ist. Es gäbe insoweit keinen Grund, dass man es nicht weiter betreiben kann wie bisher, wenngleich eine parteipolitische Neutralität zwingend erforderlich ist.  

Gemeinderätin Vetter-Löffert moniert, dass auch der offene Brief des Bürgermeisters Grenzen überschritten hätte. Abschließend nimmt Gemeinderat Bink an der Kritik zum offenen Brief des Bürgermeisters Bezug und macht deutlich, dass der offene Brief an den Vorsitzenden des BN eben nicht aus heiterem Himmel kam. Rainer Brunner wurde bereits vorher in einem an ihn gerichteten Schreiben auf die Problematik hingewiesen und darum gebeten, sich künftig politisch neutral zu verhalten. 

Nachdem sich aus der Diskussion keine weiteren wichtigen Beiträge ergeben schlägt Bürgermeister Obermeier vor, den über den Beschluss abzustimmen. Als Ergebnis der Diskussion wird der Begriff unpolitisch durch parteipolitisch neutral ersetzt. 

Beschluss

Die bisherigen Reglungen zur parteipolitisch neutralen Berichterstattung im nichtamtlichen Teil des Mitteilungsblattes werden beibehalten und sind für alle Veröffentlichungen zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Baugebiet "An der Hauptstraße", Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe eines Straßennamens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für die künftige Erschließungsstraße im Baugebiet „An der Hauptstraße“ wird für die bevorstehenden Arbeiten, wie Vermessung, Dokumentation, Vergabe der Grundstücke etc. ein Straßenname erforderlich. Ein kurzer, prägnanter Name wäre für den künftigen Schriftverkehr usw. aus Sicht der Verwaltung als auch für die künftigen Eigentümer sicher vorteilhaft.

Vorschlag Bauverwaltung: 
Der für das Gebiet ausgefertigte Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „An der Hauptstraße“, die ausführende Firma verwendet wohl aus vermarktungstechnischen Gründen die Bezeichnung „Klostergarten“.

Ob zu dieser Bezeichnung tatsächlich ein historischer Hintergrund hergestellt werden kann, sei dahingestellt, es wird jedoch von der Bauverwaltung vorgeschlagen, diese zu übernehmen. Zum einen würde sie sich hervorragend eignen und es entsteht für das Gebiet keine dritte Bezeichnung, die fälschlicherweise verwendet werden könnte. Hinweis: Es sollte auf jeden Fall nur „Klostergarten“ heißen, nicht „Am Klostergarten“ oder ähnliches, da sonst eine Verwechslungsgefahr mit z.B. „Am Klosterhof“ bestehen könnte.

Vorschlag Ortsheimatpfleger aus 2016 zum angrenzenden Baugebiet „Pettendorf-Südwest“, der bei der erstmaligen Vergabe von Straßennamen keine Berücksichtigung fand:
„Für die Zufahrtsstraße schlage ich den Namen „Julie von Zerzog“ vor. Julie von Zerzog war eine geb. Thon Dittmer. Sie lebte Anfang bis Mitte des 19. Jhd. zeitweise im Edelsitz in Pettendorf. Dort verfasste sie den Beitrag „Skizzen über Pettendorf“, der 1844 in Band 8 des historischen Vereins erschien. Sie hat sich um die Schulbildung für Handarbeit besonders für arme Mädchen verdient gemacht. Ihr Ehemann Adolf von Zerzog war Abgeordneter in der Frankfurter Nationalversammlung. Bekannt ist ihr Schriftwechsel mit Montgelas. Ihr Bruder Friedrich verzichtete im Jahr 1831/32 als Bürgermeister von Pettendorf auf die jährliche Besoldung.“

Zusätzlich wird üblicherweise der Flurname des überplanten Bereiches zur Namensgebung herangezogen. Dieser hat den sehr langen Namen „Buzengrubäcker“. Im nahe gelegenen Baugebiet gegenüber werden historische Namen verwendet.

Der Ortsheimatpfleger Hermann Preu wurde zu der Vergabe des Straßennamens am 09.01.2023 gehört. Er befürwortet im Anschluss an die historischen Straßennamen im naheliegenden Baugebiet die Verwendung des Straßennamens „Julie von Zerzog-Straße“ oder als Kürzel „Zerzogstraße“.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat ergibt sich nach kurzer Diskussion ein klares Meinungsbild für die „Julie von Zerzog-Straße“. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass der Name „Klostergarten“ keinen historischen Bezug hat. Dem gegenüber steht Julie von Zerzog, einer außerordentlich wichtigen historischen Persönlichkeit, die für Pettendorf positives bewirkte. Positiv zu erwähnen sei auch ihre gewichtige Rolle, die Vertreterin des weiblichen Geschlechts ihrer Zeit einnahm. 

Die Kurzform „Zerzogstraße“ wird wegen der Verwechslungsgefahr mit der Herzogstraße nicht favorisiert. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan „An der Hauptstraße“ den Straßennamen „Julie von Zerzog-Straße“ zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Wertstoffhof Kneiting; Zweckvereinbarung über die Mitwirkung der Gemeinden bei Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Regensburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im Rahmen der Ausweisung der Umsatzsteuer bei der Abfallentsorgung sind auch die zwischen dem Landratsamt und den Gemeinden bestehenden Regelungen neu zu fassen.  Die Zweckvereinbarung definiert diese Amtshilfe-Mitwirkung und beschreibt die erbrachten Leistungen laut § 2 der Anlage, sowie die hierin vereinbarte Kostenerstattung.

Diskussionsverlauf

GL Antretter erläutert den Sachverhalt und nimmt insoweit auch auf die Inhalte des nachfolgenden Beschlussvortrags bezüglich der Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen Bezug. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der Zweckvereinbarung über die Mitwirkung der Gemeinden bei Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Regensburg mit Wirkung ab 01.01.2023 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Wertstoffhof Kneiting; Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö 8

Sachverhalt

Die neuen Vereinbarungen kennen wie bisher die Verwaltungskostenpauschale sowie die Betriebs- und Personalkostenerstattung. Bisher wurden als Verwaltungskostenerstattung 4 € pro Einwohner geleistet. Diese betrug in 2022 14.028 €. Hinzu kamen das Grundstücknutzungsentgelt bezogen auf 5 % des Mittelwerts der Kaufpreissammlung, zuletzt 245 €/m² und einer Fläche von 1.250 m² und ein einwohnerbezogener Betrag für die Personalkostenüberlassung von 3 € pro Einwohner zzgl. 1.500 € Pauschale pro Quartal. Hierfür wurden in 2022 insgesamt 31.833,52 € geleistet, vgl. hierzu Anlagen 1 und 2. 

Die neue Vereinbarung sieht nun vor: 

  1. Eine Kostenerstattung auf Antrag für bauliche Maßnahmen
  2. Für die Bereitstellung von Grundstücksflächen ein Nutzungsentgelt i.H.v. 5% des Bodenrichtwerts pro m²
  3. Grundstücksbezogene Nebenkosten
  4. 500 € pauschal für Personalüberlassung pro Monat, d. h. 6.000 € jährlich zzgl. 3 € pro Einwohner.
  5. Die Verwaltungskostenpauschale beträgt weiterhin 4 € pro Einwohner. 

Festzustellen ist, dass sich bei den neuen Vereinbarungen grundsätzlich keine Änderungen auf die Einnahmensituation ergeben. 

Neu ist, dass die Steuerpflichtigkeit der Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2b UStG zu beachten ist. Dies gilt insoweit jedoch nur für die Personalgestellung.  

Hierzu ist festzustellen, dass wir unter Zugrundelegung der neuen Zweckvereinbarung ab 01.01.2023 im Haushaltjahr 2023 für die steuerrelevante Personalgestellung 6.000 € pauschal zzgl. 3.537 x 3 €, somit 16.611 € erhalten werden. 

Daher überschreiten wir im Haushaltsjahr 2023 nicht die relevante Wettbewerbs- bzw. Geringfügigkeitsgrenze von 17.500 €. 

Des Weiteren hat die Gemeinde Pettendorf die Verlängerung der Optionsregel zur Umsatzsteuerpflicht in Anspruch genommen! 

Die betreffende Vereinbarung regelt die Grundstücksflächenbereitstellung und die Personalüberlassung sowie alle Aufgaben der Gemeinde. 

Diskussionsverlauf

GL Antretter knüpft nochmals an die Erläuterung zum vorherigen Beschluss an. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Wagnerberg II", Ortsteil Etterzhausen, Markt Nittendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauplanverfahren (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

In der Sitzung vom 15.02.2022 hat der Marktrat Nittendorf die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wagnerberg Il" im Ortsteil Etterzhausen beschlossen. Mit Beschluss vom 22.11.2022 wurde der Entwurf gebilligt. Vorab fand die frühzeitige Beteiligung statt. Hierzu stellte der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 07.04.2022 fest, dass von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmende Belange von der vorgelegten Planung nicht berührt werden.

Zur Planung:
Das ca. 7.730 m2 große Planungsgebiet umfasst die Fl.Nr. 202/3, 202/4, 202/5, 202/6 und 202/7 Gem. Etterzhausen. Das Gebiet liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Fischerberg" vom 18.01.1973. Bis auf die Fl.Nr. 202/4 ist das Areal derzeit unbebaut und wird mit einer Erschließungsstraße und 5 zukünftigen Wohngebäuden überplant. Es soll somit eine Nachverdichtung stattfinden, nachdem derzeit auf der Fläche lediglich 3 Wohngebäude erlaubt sind. Die bisherige Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet" bleibt bestehen, weshalb der Flächennutzungsplan nicht geändert werden muss.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet parallel zur Behördenbeteiligung (Einsichtnahme vom 08.12.2022 - 13.01.2023) statt. Die Unterlagen können auch über die Homepage www.nittendorf.de eingesehen werden.

Es wird um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.01.2023 gebeten. Sollte bis dahin keine Rückantwort eingehen, wird davon ausgegangen, dass zu den Planungen keine Einwände vorgebracht werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt erneut fest, dass von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmende Belange von der vorgelegten Planung nicht berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungs- und Grünordnungsplan "Kareth - Hauptstraße mit Teiländerung Bebauungsplan Berzlfelsen I" des Markt Lappersdorf; hier Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13a und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Lappersdorf hat in seiner Sitzung vom 11.08.2020 die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Kareth - Hauptstraße mit Teiländerung Bebauungsplan Berzlfelsen I" beschlossen. Die vom Planungsbüro FLU-Planungsteam, Margaretenstraße 14, 93047 Regensburg, ausgearbeitete Entwurfsplanung in der Fassung vom 05.12.2022 wurde in der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 05.12.2022 gebilligt. In gleicher Sitzung wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 13 a und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger nach § 13 a und 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Das Bebauungsplangebiet stellt eine bisher nicht aktivierte Baulücke mit Leerstand im Ortsbereich von Kareth unweit des Ortszentrums dar. Wesentliches Ziel ist flächensparendes, verdichtetes Bauen mit Geschoßwohnungsbau sowie die Realisierung von Wohnungen für verschiedene Familien- und Altersformen, insbesondere für altersgerechtes Wohnen bei gegebener Anbindung an den ÖPNV. Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren und ohne Umweltprüfung durchgeführt.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wird die Gemeinde Pettendorf um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Soweit bis spätestens 30.01.2023 keine Rückäußerung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

In der Anlage erhalten Sie die Planunterlagen zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Die Unterlagen können auch unter https://www.lappersdorf.de/ digital abgerufen werden.

Des Weiteren wird darüber informiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 07.02.2023 stattfindet. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung durch Anschlag an die Amtstafeln am 23.12.2022 hingewiesen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf durch das o.g. Bauleitplanverfahren nicht berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss zur Überplanung der Fl.Nrn. 1123 (Tfl.) und 1125 (Tfl.), Gemarkung Pettendorf, zur Realisierung einer PV-Freiflächenanlage in Aichahof Nord

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Antragsteller bitten mit Schreiben vom 06.12.2022 um Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik-Freiflächenanlage Aichahof Nord“, Gemarkung Pettendorf.

Sie erklären sich bereit, das Bauvorhaben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen und durchzuführen sowie die Kosten zu übernehmen, die mit dieser Planung verbunden sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf einer Fläche von ca. 2,50 ha einen Teil der stillgelegten Ackerfläche des Flurstücks 1125 und 1123.

Vom zuständigen Netzbetreiber, der Regensburg Netz GmbH gibt es feste Einspeisezusage von 2,5 MW zum Verknüpfungspunkt Kneiting. Bezüglich der Zuleitung wurden im Rahmen der Erneuerung der Straße Am Aichahof Leerrohre im Bereich des Ortes auf Kosten des Antragstellers mitverlegt. Auch die Querung der Kreisstraße ist im Bestand ohne Baumaßnahmen möglich, da hierzu vorhandene Leerrohre verwendet werden können.

Gemäß einer aktuellen Stellungnahme des Sachgebiets Bauleit- und Landesplanung vom Landratsamt Regensburg gibt es keine grundlegenden Einwände gegenüber einer Realisierung des Vorhabens.

In Bezug auf die Stellungnahme des Sachgebiets für Immissionsschutz besteht für den geplanten Standort keine Missachtung der erforderlichen Abstandsregeln (>100 m zu Häusern) sowie Blendwirkungen (nur im Osten und Westen der Anlage zu betrachten).

Zudem gibt es keine Bedenken aufgrund der vorliegenden Bodenkennzahl von 38/29 bis 38/22.

Basierend auf der Stellungnahme des Sachgebiets für Natur- und Landschaftsschutz ist im Falle abgestimmter Ausgleichsmaßnahmen (Eingrünung der Modulflächen, Aufwertung des Wanderweges vorbei am Aichahof durch Obstbäume und Laubbäume) die Realisierung auch im Landschaftsschutzgebiet mitzutragen. Auch eine potenziell negative visuelle Fernwirkung wird als nicht kritisch gesehen.

Die öffentliche Verkehrserschließung erfolgt über die vorhandene Dorfstraße Aichahof und einem bestehenden Feldweg ca. 100 m auf dem Nachbargrundstück 1124.

Zur Verdeutlichung des Vorhabens liegt ein Übersichtsplan bei, in dem das geplante Areal markiert wurde (siehe Anlage KiC).

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und geht nochmals auf die wesentlichen Aspekte des Vorhabens ein. Die Stellungnahmen der Fachstellen liegen vor. Auch die netztechnischen Voraussetzungen liegen vor. Fehlende bzw. unzureichende Netze seien im Übrigen einer der Hauptgründe für das Scheitern von Freiflächenanlagen. Richtig ist, dass der Bereich an sich nicht im benachteiligten Gebiet liegt. Die Entfernung zum nächsten Haus, das nicht dem Eigentümer gehört beträgt ca. 200 m. Von der Ackergüte her ist der Planungsbereich als schlecht einzustufen, die Fläche ist derzeit Wiese. 
 
Gemeinderätin Muehlenberg bedankt sich eingangs beim Gemeinderat dafür, dass der Tagesordnungspunkt verschoben wurde und ihr dadurch die Gelegenheit gegeben wurde ihre Überlegungen vorzutragen. 
Gemeinderätin Muehlenberg bittet darum, ihre Visualisierung alternativer Standorte und auch die Sichtwirkung des diskutierten Standorts anhand ihres Bildmaterials vorstellen zu dürfen. Dem wird zugestimmt. Der Vortrag zeigt den Bereich Aichahof aus verschiedenen Blickrichtungen, z. B. aus Günzenried. Die betreffende Fläche, so Gemeinderätin Muehlenberg, habe eine große Fernwirkung. Es biete sich daher an eine westlich am Planbereich in Aichahof anschließende Fläche zu verwenden, die sich besser in die Landschaft einfüge. Dem Gemeinderat werden von Gemeinderätin Muehlenberg die unterschiedlichen Möglichkeiten und Sichtbeziehungen visualisiert erläutert. Kritisch angemerkt wird von Gemeinderätin Muehlenberg zudem, dass die Planung im Gemeinderat nicht ausreichend vorbesprochen wurde. 
Es wäre mehr als wünschenswert, sich im Straßen- und Umweltausschuss ein Bild über die Planung machen zu können, anstatt gleich einen Aufstellungsbeschluss zur Abstimmung zu stellen. Nur so könnte man sich mehr Gedanken darüber machen, wo eine solche Freiflächenanlage am besten vorstellbar ist. Es wäre jetzt zumindest wünschenswert, wenn man eine Empfehlung an den Planer mitgeben könnte, eine weitere Variante in Betracht zu ziehen. 

Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass man sich auf die vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen begrenzen muss und eine ausreichende Behandlung durch die Fachstellen erfolgte. Der Standort sei vom Eigentümer vorgeschlagen und entspricht weitreichenden Anforderungen. Die Untere Naturschutzbehörde, vertreten durch Herrn Lemper, hat sich geäußert und den Standort grundsätzlich befürwortet. Demnach sei auch die Fernwirkung zu vernachlässigen. Darüber hinaus sei die vorgestellte Alternativfläche ein hochwertiger Ackerboden. 

Gemeinderätin Vetter-Löffert kritisiert die Planung an dieser exponierten Stelle. Auch sie bedauert die fehlende Vorbehandlung im Straßen- und Umweltausschuss. Insbesondere ließe sich diese Fläche nicht eingrünen. Es gäbe durchaus Flächen, die tiefer liegen und ebenso geeignet sind. Gemeinderat Völkl merkt an, dass es aus seiner Sicht keinen Grund gibt, die Photovoltaikanlage zu verstecken. Diese Frage stellte sich im Übrigen auch nicht bei der bereits planerisch behandelten Freiflächenphotovoltaikanlage „Solarfeld Kneiting“. Die nächste wichtige Frage sei zudem, warum man hochwertige Ackerflächen zur Verfügung stellen sollte, wenn man im vorgesehenen Bereich einen schlechten Boden nutzen könnte. Gemeinderat Amann schließt sich der Argumentation von Herr Völkl an und geht auch auf den heute gebrauchten Begriff der Kulturlandschaft ein. Kulturlandschaft heißt, so Gemeinderat Amann, dass diese von Menschen gemacht wurde. Die betreffende Kulturlandschaft ist so vor 50 Jahren geschaffen worden und da fast alle von den fossilen Energien wegwollen, stelle sich die Frage, warum wir hier keine vom Menschen gemachte Veränderung zugunsten der Energieversorgung zulassen wollen. Gemeinderat Amann argumentiert weiter, dass es mehr als in Frage zu stellen wäre, gute Ackerflächen für eine solche Anlage zu verwenden, insbesondere wenn ein nachweislich schlechter Boden zur Verfügung steht. Auch sei die Fernwirkung nicht so problematisch, wie sie vorgetragen wurde. Gemeinderat Manz gibt zu bedenken, dass die Anlage mit 2,5 MW rechnerisch 650 Haushalte pro Jahr versorgen kann, mit der bereits planerisch genehmigten Anlage „Solarfeld Kneiting“ könnten so rechnerisch 1.300 Haushalte aus nachhaltiger Erzeugung mit Strom versorgt werden. 

Gemeinderat Achhammer weist darauf hin, dass es sich bei der (Wiesen)-Fläche, die aktuell für die Freiflächen-Photovoltaik verwendet werden soll, eben um eine Kulturlandschaft handelt. Es besteht trotz der schlechten Bodenqualität die rechtliche Gefahr, dass auch diese wieder in eine Ackerfläche umgewandelt werden müsste, solange sie nicht dem Umbruchverbot unterliegt. Dies könnte bei einer Nutzung als Standort für die Freiflächenphotovoltaik vermieden werden.  

Beschluss

Abschließend fasst der Gemeinderat folgenden

Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich der Fl.Nrn. 1123 (Tfl.) und 1125 (Tfl.), jeweils Gemarkung Pettendorf, zur Überplanung mit einer PV-Freiflächenanlage. Die zu überplanende Fläche wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord“ geführt. 

Die Kostentragung ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln und ist vollumfänglich von den Antragstellern zu übernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt das entsprechende Verfahren nach dem BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Raumplanung Regionaler Planungsverband Region 11; Beratung und Beschlussfassung über die in der Gemeinde Pettendorf ermittelten Windvorrangflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes hat aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen die Fortschreibung „Windenergie“ aufgenommen:

       Wegfall der generellen 10 H- Regel (Modifikation)
       Windenergieanlagen (WEA) dürfen grundsätzlich auch in LSG errichtet werden.

Das Sachgebiet Raumordnung, Landes- und Regionalplanung bei der Regierung der Oberpfalz hat auf Basis eines regionsweit einheitlichen Kriterienkataloges mit Ausschluss- und Restriktionskriterien unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen die Potentialflächen für Vorranggebiete Windkraft ermittelt.

Zukünftig sind 1,1 % der Flächen bis Ende 2026, dann 1,8 % der Flächen als Windvorranggebiete WVG auszuweisen. Bei Verfehlung dieses Ziels entfällt die 10-H-Regelung in ganz Bayern, WEAs wären dann privilegiert.

Bei Erreichen des Flächenzieles wären die grauen Flächen bis auf die ausgewiesenen Gebiete gesperrt (Ausnahme: nachfolgende Bauleitplanung oder ggf. Einzelfallentscheidungen im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB).

Aktuell ist der Flächenbestand in der Oberpfalz nur bei 0,1 %. Im Landkreis lediglich bei 0,03%! Anrechenbar sind hier insgesamt bisher lediglich 37 ha. In der gesamten Planungs-Region 11 werden jedoch ca. 10.000 ha erforderlich sein! Auch die Gemeinde Pettendorf hat ihren Beitrag zu leisten, aufgrund der Windhöffigkeit kommen jedoch nur wenige Flächen in Betracht.

In der nun übermittelten Karte sind die Potentialflächen der Gemeinde Pettendorf auf Basis dieser Kriterien ermittelt. Das hauptsächliche Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 22 ha (grün und gelb, siehe Anlage), der Bereich mit einer Windgüte von 70 bis 85% (gelb) hat eine Fläche von ca. 4,4 ha. Für ein Windrad wird ca. 0,5 ha benötigt. Restflächen sind nur punktuell dargestellt.

Die Flächen liegen im LSG, aber außerhalb von FFH und Vogelschutzgebiet.

Die Entfernung zum Hauptort liegt bei > 800 m, zu Ried > 700 m, zu Eichenbrunn < 500 m.

Eine Bauleitplanung als mögliche Verhinderungsplanung ist aus Sicht der Verwaltung nicht gewollt und auch zeitlich nicht schaffbar, sodass man sich aus Sicht der Verwaltung dem Planungsvorschlag der Regierung anschließen sollte. Der Planungsverband bittet bis zum 28.02.2023 um Rückmeldung, ob diese aufgezeigten Potentialflächen zustimmungsfähig sind oder ob unter Benennung einschlägiger Gründe keine Zustimmung erfolgen kann.

Andere mögliche Flächen sind im Energienutzungsplan 2013, Seite 94, dargestellt, die ermittelte Fläche ist hierzu nahezu identisch, die Fläche im Bereich Greifenberg fiel den Ausschlusskriterien zum Opfer.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und präsentiert die Potentialflächen kartographisch. Gemeinderätin Muehlenberg frägt an, ob der Regionalplan die Ergebnisse des neu erarbeiteten Energieleitplans berücksichtigt. Bürgermeister Obermeier führt hierzu aus, dass die Inhalte des Regionalplans im Energieleitplan berücksichtigt werden müssen. Insoweit sei der Regionalplan hierzu tatsächlich Schritt gebend. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den im Vortrag dargestellten Potentialflächen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Gemeinderätinnen und -räte Völkl, Meyer und Löffert sind während der Abstimmung nicht anwesend.

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13. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 1. Gemeinderat 12.01.2023 ö 13

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 

Werbeanlage Schwetzendorf
Die Gemeinde Pettendorf versagte das gemeindliche Einvernehmen bezüglich der beantragten beleuchteten Werbeanlage in Schwetzendorf. Der Antragstellerin wurde die Baugenehmigung erteilt, dass gemeindliche Einvernehmen wurde ersetzt. 

Kreisstraße R39 – Umbau Kreisverkehrsplatz im Bereich Kneiting
Der vom Landratsamt Regensburg beantragte und von der Stadt Regensburg und der Gemeinde Pettendorf favorisierte Umbau des Kreuzungsbereichs R39/Kneiting/Winzer als Kreisverkehr wurde von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt. Der Kreisverkehr ist aus Sicht der Regierung nicht die wirtschaftlichste Variante zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Des Weiteren liegt auch die Verkehrsbelastung aus den Zufahrtsbereichen Kneiting und Winzer unterhalb des Grenzwertes der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen. 

Seniorenwohnforum – Arbeitstreffen der Akteure am 26.01.2023 
In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung wird am 26.01.2023 ein Arbeitstreffen mit den Akteuren stattfinden, die professionell und unmittelbar mit der Thematik der geeigneten Wohn- und Pflegeformen für Senioren betraut sind. 

Absetzschacht Hummelbergstraße
Der Gemeinde Pettendorf liegt ein Entwurf vor, der nicht zielführend ist. Aus diesem Grund ist ein Ortstermin zur Lösungsfindung erforderlich. 

Mobilfunkturm „Auf der Höhe“
Seitens der Deutschen Telekom wird der Mobilfunkturm auf die neueste Antennen- und Systemtechnik umgerüstet. Nach erfolgtem Umbau wird sowohl 2G, 4G als auch 5G-Technologie verfügbar sein. 

Anfragen aus dem Gemeinderat: 


Mobilfunk Tremmelhausen
Gemeinderat Bink frägt an, inwieweit der am Standort Tremmelhausen vorgesehene Mobilfunkmast realisiert wird. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass dieser anfangs von der Stadt Regensburg nicht befürwortet wurde, diese sei Vertreterin des Grundstückseigentümers. Mittlerweile wurde in der Nachbargemeinde eine Fläche gesichert, so dass der Mobilfunkmast in unmittelbarer Nähe realisiert werden kann. 

Reifenthal Nord II
Auf Rückfrage von Gemeinderat Dotzler zur Presseberichterstattung und der zitierten Aussage des Bürgermeisters in der MZ in Sachen Reifenthal Nord II: „das Projekt pausiert nur für ein Jahr“ wird von Bürgermeister Obermeier darauf hingewiesen, dass dieser Artikel ohne Beteiligung oder Rückfrage an ihn seitens der MZ entstanden ist. Auffällig sei, dass in anderen Gemeinden die Projekte des neuen Jahres vorgestellt wurden, in Pettendorf seitens der Berichterstattung offensichtlich nur ein Thema von Bedeutung ist. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass der Standort nicht aufgegeben wird, wenn aus den Grundlagenarbeiten zum seniorenpolitischen Gesamtkonzept keine Alternative erarbeitet werden kann. Es ist gleichzeitig aber auch nicht vorgesehen, Reifenthal Nord II nach Ablauf der Jahresfrist wieder aufzugreifen.  

 
Abschaltung der Straßenbeleuchtung 
Auf Rückfrage von Gemeinderätin Muehlenberg und Gemeinderat Dotzler wird darauf von Bürgermeister Obermeier erläutert, dass noch keine Informationen seitens der Netzbetreiber vorliegen, die weitere Aussagen zur Abschaltung der Straßenbeleuchtung ermöglichen. 

Datenstand vom 13.03.2023 10:25 Uhr