Datum: 15.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Isolierte Befreiung - Bau eines Folienpools auf Fl.Nr. 68/13, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 30 im Baugebiet "Auf der Höhe" (Sophie-Scholl-Weg, Pettendorf)
2 Errichtung eines Wohnhauses mit Pool auf Fl.Nrn. 1263/15 und 1263/16, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 2 in der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Kirchfeld - Lärchenweg" (Lärchenweg, Reifenthal)
3 Teilsanierung des Kindergartens St. Margareta, sowie Umnutzung des EG-Altbaus auf Fl.Nr. 41 Tfl., Gemarkung Pettendorf (Martin-Klob-Straße, Pettendorf)
4 Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau von 2 Dachgauben und 3 Dachliegefenster zur zweiten Wohneinheit auf Fl.Nr. 48/38, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 48 im Baugebiet "Auf der Setz" (Thon-Dittmer-Str., Pettendorf)
5 Wohnhausanbau auf bestehender Garage auf Fl.Nr. 1429/4, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 8 im Baugebiet "Schwetzendorf-Südwest" (Aubergstraße, Schwetzendorf
6 Bauvoranfrage auf Bau eines Austragshauses auf Fl.Nr. 48/38, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 48 im Baugebiet "Auf der Setz" (Thon-Dittmer-Str, Pettendorf)
7 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Antrag auf Isolierte Befreiung - Bau eines Folienpools auf Fl.Nr. 68/13, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 30 im Baugebiet "Auf der Höhe" (Sophie-Scholl-Weg, Pettendorf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Es wird beabsichtigt, einen Folienpool (7,00 m x 3,00 m x 1,50 m) mit Überdachung zu errichten. Da sich das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen befindet, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Wegen dem unvorteilhaften Zuschnitt des Grundstücks und der knapp bemessenen Baugrenzen ist die Realisierung nur außerhalb der Baugrenzen möglich. 

Grünordnung zu privaten Flächen:
Pro 200 m² Grundstücksfläche ist je ein Baum aus Pflanzliste III zu pflanzen. Pflanzqualität: Hoch- od. Halbstamm, Solitär oder Stammbusch. Eine Begrünung von Wänden und Zäunen ist ausdrücklich erwünscht. Die Bepflanzung des Grundstücks ist zum nächstmöglichen Termin nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses durchzuführen. Eine explizite Regelung zu den Standorten von Bäumen bzw. Sträuchern wurde im Bebauungsplan nicht getroffen.

Durch das Vorhaben wird im südlichen Bereich eine bestehende Bepflanzung entfernt. Diese ist auf dem verbleibenden Restgrundstück durch geeignete Pflanzungen lt. Pflanzliste zu ersetzen.

Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Sophie-Scholl-Weg“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert. 

Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen und ist mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter folgender Voraussetzung einverstanden:
  • Die im südlichen Bereich entfernte Bepflanzung ist auf dem verbleibenden Restgrundstück durch geeignete Pflanzungen lt. Pflanzliste zu ersetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Errichtung eines Wohnhauses mit Pool auf Fl.Nrn. 1263/15 und 1263/16, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 2 in der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Kirchfeld - Lärchenweg" (Lärchenweg, Reifenthal)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es wird beabsichtigt, ein Wohnhaus in E+1-Bauweise mit extensiv begrüntem Flachdach und Solarnutzung in den Ausmaßen von 16,80 m x 14,00 m sowie einem Swimmingpool (9,00 m x 3,50 m) zu errichten. Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

       4.2.5 GEBÄUDEHÖHEN

Die Gebäudehöhe, die im Bebauungsplan mit einer maximalen Höhe von 8 m talseitig festgesetzt ist, wird nordseitig im Bereich des Treppenzugang geringfügig überschritten. Dieser Bereich ist kaum/nicht einsehbar, da der vorhandene Wald unmittelbar angrenzt.

Die Abstandsfläche auf dieser nördlichen Gebäudeseite fällt geringfügig (6,15 m²) auf das Nachbargrundstück (Wald). Die Abstandsfläche wird vom Eigentümer des Grundstückes (Fl.Nr. 1263) übernommen, siehe Anlage.

4.2.6 STELLPLÄTZE UND GARAGEN

Im „Garagenbaufenster" befindet sich im U-1 ein Fitnessraum, diese Nutzung entspricht nicht den Festsetzungen im Bebauungsplan in diesem Bereich. Dieses Geschoss wird bis auf einen kleinen Lichtgraben westseitig (beim Fitnessraum) komplett unterirdisch und somit nicht mehr ersichtlich sein.

4.2.9 EINFRIEDUNGEN

Aufgrund des sehr steilen Geländes straßenseitig zu Beginn des Grundstückes ist eine Einfriedung mit einem Zaun, wie im Bebauungsplan festgesetzt, nicht befriedigend und auch gestalterisch nicht ansprechend lösbar.

Der Bauherr möchte/muss im vorderen Bereich des Grundstückes die Geothermie unterbringen. Er möchte das Gebäude so autark und ökologisch wie möglich errichten, deswegen wäre gerade dieser verfüllte Bereich für die Geothermie sehr wichtig (u.a. ist auch Photovoltaik auf dem kompletten Dach vorgesehen).

Des Weiteren grenzt der Nachbar (Lärchenweg 6 a, Fl.Nr. 1263/17) mit einem Nebengebäude unmittelbar an das Grundstück an, der Bauherr würde gerne an dieses Gebäude mit einer massiven Gartenmauer anschließen und dahinter das Gelände etwas anfüllen (siehe Skizze zur Gestaltung der Gartenmauer und Bestands-Fotodokumentation). Durch den extremen Abfall der Straße erhöht sich die Mauer im Verlauf.

Die Gartenmauer wird intensiv eingegrünt und sehr ansprechend gestaltet. Dieses Vorhaben ist mit der benachbarten Familie, den Eigentümern der Fl.Nr. 1263/17 bereits besprochen, die Zustimmung dieser Nachbarn wurde erteilt.

Durch diese Grenzbebauung (Gartenmauer) fallen Abstandsflächen an. Diese überschreiten die Straßenmitte um 81cm auf einer Länge von ca. 13 m (siehe Anlage). In der Anlage finden Sie einen Antrag zur Übernahme dieser Abstandsfläche durch die Gemeinde Pettendorf. Wir bitten die Gemeinde Pettendorf um die Übernahme dieser Abstandsfläche. Dieses Vorgehen ist mit dem Landratsamt Regensburg vorbesprochen. Das Landratsamt Regensburg möchte im Verfahren entscheiden, ob es einer Abweichung zustimmt oder die Übernahme der Abstandsflächen notwendig ist.

Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Lärchenweg“ erschlossen. Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserversorgung sind gesichert. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern.

Stellplatzbedarf:
Es werden insgesamt 4 Stellplätze zur Verfügung gestellt, die Stellplatzpflicht ist damit erfüllt.

Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde vollständig durchgeführt.

Abstandsflächen:
Zur Realisierung des Vorhabens sind Abstandsflächenübernahmen auf den Fl.Nrn. 1263 und 1263/9, jeweils Gemarkung Pettendorf, notwendig. Die erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärungen liegen den Antragsunterlagen bei. Die Fl.Nr. 1263/9 betrifft die Ortsstraße „Lärchenweg“, die im Eigentum der Gemeinde Pettendorf steht.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erklärt, dass die Situierung der Mauer direkt an der Grundstücksgrenze nicht seine Zustimmung finden wird. Der geplante Bewuchs von oben herab wird mit der Zeit immer dichter und befindet sich von Anfang auf öffentlichem „Luftraum“. Er plädiert daher dafür, die Mauer ca. 50 cm in das Grundstück einzurücken. Diese Meinung wird mehrheitlich geteilt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauvorhaben sein Einvernehmen und ist mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:
  1. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern.
  2. Der Abstandsflächenübernahme auf der Fl.Nr. 1263/9, Gemarkung Pettendorf, Ortsstraße „Lärchenweg“, wird soweit erforderlich, zugestimmt.
  3. Die geplante Mauer entlang der Ortsstraße „Lärchenweg“ ist um 50 cm auf das Baugrundstück zurückzusetzen. Nur so befindet sich die Eingrünung dauerhaft auf privatem Grund.
  4. Zur Sicherstellung der Eingrünung des Grundstücks ist ein Freiflächengestaltungsplan, auch hinsichtlich der Gestaltung der Mauer bzw. deren künftigen Unterhalt, vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Teilsanierung des Kindergartens St. Margareta, sowie Umnutzung des EG-Altbaus auf Fl.Nr. 41 Tfl., Gemarkung Pettendorf (Martin-Klob-Straße, Pettendorf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Es ist geplant den bestehenden Kindergarten St. Margareta im Erdgeschoss des Altbaus auf einer Netto-Grundfläche von 243,76 m² teilweise zu sanieren bzw. umzunutzen. Es soll unter anderem eine neue Fluchttür und eine Rauchschutztür eingebaut werden. Außerdem sollen diverse Maßnahmen zum Schallschutz vorgenommen werden. Den Antragsunterlagen liegen die erforderlichen statische Nachweise sowie das brandschutztechnische Gutachten bei.

Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Martin-Klob-Straße“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert. 

Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst keinen weiteren Stellplatzbedarf aus, da der Stellplatznachweis bereits bei der Errichtung des Gebäudes erbracht wurde. 

Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Vorhaben sein Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau von 2 Dachgauben und 3 Dachliegefenster zur zweiten Wohneinheit auf Fl.Nr. 48/38, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 48 im Baugebiet "Auf der Setz" (Thon-Dittmer-Str., Pettendorf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird folgendes festgestellt:

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Setz“ (Parzelle 48) in Pettendorf. Der Tagesordnungspunkt wurde daher entsprechend geändert.

Zum Vorhaben:
Es wird beabsichtigt das bestehende Dachgeschoss (16,47 m x 13,11 m) auszubauen und zusätzlich mit zwei Dachgauben (3,88 m x 2,21 m) und fünf Dachliegefenstern zu versehen. Dadurch wird eine neue Wohneinheit geschaffen.

Durch die Errichtung der beiden Dachgauben weicht das Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Die Dachliegefenster sind verfahrensfrei.

Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Thon-Dittmer-Straße“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert. 

Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die noch fehlende Nachbarunterschrift der Fl.Nr. 48/55 (Trafostation) wird noch eingeholt.

Stellplätze:
Für die zusätzliche Wohneinheit sind zwei zusätzliche Stellplätze zu schaffen, diese werden lt. Planunterlagen im Bereich der bestehenden Zufahrt nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Vorhaben sein Einvernehmen und ist mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Wohnhausanbau auf bestehender Garage auf Fl.Nr. 1429/4, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 8 im Baugebiet "Schwetzendorf-Südwest" (Aubergstraße, Schwetzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird folgendes festgestellt:

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwetzendorf-Südwest“ (Parzelle 8) in Schwetzendorf. Der Tagesordnungspunkt wurde daher entsprechend geändert.

Zum Vorhaben:
Es wird beabsichtigt einen Wohnhausanbau mit den Ausmaßen von 8,70 m x 7,80 m auf einer bestehenden Garage zu errichten. Das Vorhaben soll mit einem Satteldach (DN 18 bzw. 28°) realisiert werden. Dadurch wird von der festgesetzten Dachneigung (36 – 43°) abgewichen, es ist eine Befreiung von den Festsetzungen erforderlich.

Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Aubergstraße“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind gesichert. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern.

Stellplatzbedarf:
Gemäß Planung werden insgesamt 4 Stellplätze, davon 2 neu, zur Verfügung gestellt, die Stellplatzpflicht ist damit erfüllt.

Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt, eine Zustimmung (Fl.Nr. 1429/5) wurde nicht erteilt.

Abstandsflächen:
Gemäß den vorgelegten Planunterlagen wird die Mindestabstandsfläche von 3,0 m eingehalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Vorhaben sein Einvernehmen und ist mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:
  1. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern. 
  2. Die neu zu schaffenden 2 Stellplätze sind auf dem Grundstück bis zur Bezugsfertigkeit des Vorhabens nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bauvoranfrage auf Bau eines Austragshauses auf Fl.Nr. 48/38, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 48 im Baugebiet "Auf der Setz" (Thon-Dittmer-Str, Pettendorf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird folgendes festgestellt:

Die zur Bebauung vorgesehene Fl.Nr. hat die richtige Fl.Nr. 48/38, Gemarkung Pettendorf und befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Setz“ (Parzelle 48) in Pettendorf. Der Tagesordnungspunkt wurde daher entsprechend geändert.

Zum Vorhaben:
Es ist geplant, ein sog. „Austragshaus“ in den Ausmaßen von ca. 13,00 m x 10,00 m zu errichten. Dabei ist kein Obergeschoss vorgesehen. Auch eine Teilung des Grundstücks ist nicht geplant.

Folgende Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können festgestellt werden:

  1. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
  2. Gemäß Regelbeispiel ist als Bauweise auf dieser Parzelle E+1 vorgesehen. Geplant ist nur eine eingeschossige (E) Bebauung.

Grundflächenzahl (GRZ):
Das Grundstück weist eine Gesamtfläche von 1.487 m² auf, die zulässige GRZ beträgt lt. BauNVO 0,4. Durch die zusätzliche Bebauung wird eine GRZ von 0,30 erreicht, was einer Gesamtfläche von 440,10 m² entspricht.

Geschossflächenzahl (GFZ):
Die bestehende Bebauung weist derzeit eine Geschossfläche von 143,05 m² auf, was einer GFZ von 0,10 entspricht. Durch den Ausbau des Dachgeschosses wurde die GFZ auf 0,24 erhöht, zulässig ist lt. BauNVO eine GFZ von 1,2. Durch die zusätzliche Bebauung mit dem beantragten Vorhaben erhöht sich die GFZ nun auf 0,34, was einer Gesamtfläche von 488,97 m² entspricht.

Zum Begriff „Austragshaus“:
Mit Auszugshaus, Austragshaus, Ausziehhaus, Ausnahm(s)haus, früher auch Abnahme oder Abnahmehaus[1] wird ein auf einer Hofstätte errichtetes kleineres Gebäude bezeichnet, das für die Altbauern (Altenteiler) errichtet wurde und nach der Übergabe des Hofes an die Erben jenen als Wohnstätte dient. Demzufolge ist die Bezeichnung hier fehl am Platz und sollte im Zuge der Bauantragsstellung umformuliert werden-

Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung ist über die Ortsstraße „Thon-Dittmer-Straße“ gesichert. Zur Trinkwasserversorgung teilt der WZV Naab-Donau-Regen in seiner Stellungnahme vom 13.12.022 mit, dass das Grundstück Fl.Nr. 48/38 bereits an die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen ist. Für das Austragsanwesen ist eine Sondervereinbarung mit Zweitanschlussregelung mit dem Zweckverband abzuschließen. Die Kosten dieser Baumaßnahme trägt der Bauherr/Eigentümer.

Die Abwasserentsorgung ist als gesichert. Es muss versucht werden, den bestehenden Abwasseranschluss mit zu verwenden. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern.

Stellplatzbedarf:
Gemäß der geplanten Bebauung ist ein weiterer Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen gegeben.

Nachbarunterschriften:
Das Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag wurde beantragt (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO).

Abstandsflächen:
Die ggfs. erforderlichen Abstandsflächen sind zur Einreichung des Antrags auf Baugenehmigung nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt der Bauvoranfrage sein Einvernehmen und stellt die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht:
  1. Für die Abwasserentsorgung ist der bestehende Kanalanschluss zu verwenden. Anfallendes Niederschlagswasser ist, soweit möglich, auf dem Grundstück zurückzuhalten bzw. zu versickern.
  2. Zur Bauantragsstellung sind die erforderlichen 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
  3. Die Nachbarbeteiligung ist zur Bauantragstellung durchzuführen.
  4. Die erforderlichen Abstandsflächen sind im Bauantragsverfahren nachzuweisen.
  5. Bei einer späteren Teilung des Grundstücks sind die Ver- und Entsorgungsleitungen dinglich zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 11. Bauausschuss 15.12.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Sitzungsleiter gab folgendes bekannt:

Anbringung einer beleuchteten Werbeanlage auf Fl.Nr. 1295, Gemarkung Pettendorf (Dorfstraße, Schwetzendorf)
Mit Schreiben vom 28.11.2022 teilt das Staatliche Landratsamt Regensburg, Bauabteilung, unter anderem mit, dass das Vorhaben zulässig ist (siehe Anlage RIS). Es wird daher darum gebeten, unter Beachtung der Rechtslage und dem Prüfungsergebnis des Landratsamtes, über das gemeindliche Einvernehmen erneut zu beraten und zu entscheiden oder uns mitzuteilen, dass eine erneute Willensbildung im Gemeinderat nicht angestrebt wird. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier verlas das Schreiben des Landratsamtes Regensburg vom 28.11.2022 und verwies erneut auf das bereits erwähnte Urteil des VG Ansbach in dieser Sache. Auf die Frage hin, ob eine neue Willensbildung gewünscht wird, wurde dies verneint. Dem Landratsamt soll dies entsprechend mitgeteilt werden. 

Datenstand vom 16.02.2023 19:50 Uhr