Datum: 02.02.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der GO; Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 12.01.2023
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Baugebiet "Solner Breite III" in Reifenthal; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Baugebiet "Solner Breite III" in Reifenthal; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
4 Vollzug des Haushaltsrechts; Kreditaufnahme im Rahmen des Art. 69 Abs. 2 GO
5 Beteiligungsmanagement; Kommunale Energie Regensburger Land eG (Kerl eG); Erhöhung der Beteiligungsbeträge
6 Seniorenpolitisches Gesamtkonzept; Information über die Ergebnisse des Arbeitstreffens der Akteure am 26.01.2023
7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Waldweg", Markt Lappersdorf; hier: Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 13 a und 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 und 3 BauGB
8 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der GO; Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 12.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Niederschrift vom 12.01.2023. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet nach Feststellung der Beschlussfähigkeit die Sitzung. Eingangs äußert sich Gemeinderätin Muehlenberg kritisch über die Nichtbehandlung des Antrages der UwB-Fraktion vom 24.01.2023, mit dem die Zurückstellung von weiteren Planungskonzepten für das Baugebiet Reifenthal Nord II behandelt werden sollte. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass der Antrag an alle Gemeinderatsmitglieder zur Kenntnis versendet wurde, aber die Behandlung in der heutigen Sitzung aus zeitlichen Gründen noch nicht vorgesehen werden konnte. 

Gemeinderätin Vetter-Löffert weist darauf hin, dass in der Sitzung vom 12.01.2023 ihrerseits beantragt wurde, dass sich der Straßen- und Umweltausschuss mit dem Standort beschäftigt und vor Ort anschaut. Sie bittet daher um Ergänzung des Protokolls. Bürgermeister Obermeier bestätigt den Irrtum, das Protokoll zur Sitzung vom 12.01.2023 wird entsprechend ergänzt. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil vom 12.01.2023 mit den heute beschlossenen Ergänzungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Baugebiet "Solner Breite III" in Reifenthal; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Obermeier begrüßt zum Beginn des Tagesordnungspunkts die anwesenden Vertreter des Planungsbüros UTE, Herrn Prasch und Herrn Hernitschek, die dem Gemeinderat im Bedarfsfall für Rückfragen zur Verfügung stehen. 

Mit Schreiben vom 17.08.2022 wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden 42 Fachstellen am Verfahren beteiligt. 18 Stellungnahmen sind fristgerecht bis spätestens 19.09.2022 eingegangen. Folgende 7 Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken oder erklärten Ihr Einverständnis mit der Planung:

Lfd.Nr.
Fachstelle/Behörde
Schreiben/Stellungnahme vom
1.
Gemeinde Sinzing
23.08.2022
2.
Gemeinde Pielenhofen
08.09.2022
3.
Markt Lappersdorf
05.09.2022
4.
Markt Nittendorf
13.09.2022
5.
LRA Regensburg, Kreisbrandrat
20.09.2022
6.
LRA Regensburg, SG L 18 Denkmalschutz
07.09.2022
7.
LRA Regensburg, SG S 33-1, Immissionsschutz
25.08.2022

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen lfd. Nr. 1 – 7 zur Kenntnis.

16 : 0    Stimmen

Die Anregungen und Hinweise von 11 Behörden bzw. sonstigem Träger öffentlicher Belange sowie der beiden Einwendungsführer aus der Öffentlichkeit werden wie im Folgenden dargestellt gewürdigt:

8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Stellungnahme vom 05.09.2022:
Ihr Schreiben ist am 18.08.2022 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information.
Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden: telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de
Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Beschlussempfehlung Planer:
Der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen werden nicht beeinträchtigt. Eigene Maßnahmen zur Telekommunikationsinfrastruktur finden nicht statt. Die Gemeinde ist Mitglied bei der Laber-Naab Infrastruktur GmbH. Diese wird sich ggf. am Ausbau beteiligen. 

Zur Abstimmung und Koordinierung der Erschließungsmaßnahmen werden sich die Verantwortlichen rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort der Telekom in Verbindung setzen.

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0    Stimmen


9. REWAG & Co. KG, Regensburg, Stellungnahme vom 29.08.2022:
Wir danken für Ihr Schreiben zum Bebauungsplan „Solner Breite III“, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

Sparten Erdgas und Trinkwasser
Eigenwirtschaftlich plant die REWAG keine Gaserschließung. Sollte dennoch eine Erschießung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft.
Die Trinkwasserversorgung liegt außerhalb des Versorgungsbereichs der REWAG.

Sparte Strom
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Sind öffentliche Versorgungsleitungen im Vorfeld umzulegen bzw. anzupassen, so ist eine frühzeitige Abstimmung notwendig. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine potenzielle synergetische Erschließung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. Eine örtliche Einweisung anzufordern.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig. Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschlussempfehlung Planer:
Sparten Erdgas und Trinkwasser
Eine Gaserschließung ist nicht beabsichtigt. Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen.

Sparte Strom
Die mögliche Erschließung wird zur Kenntnis genommen. Eine frühzeitige Abstimmung wird zugesichert, soweit notwendig. Aktuelle Planunterlagen und eine örtliche Einweisung werden rechtzeitig angefordert.

Sparte Telekommunikation
Eine Erweiterung der Breitbandversorgung ist notwendig. Die Verwaltung soll mit der REWAG entsprechende Gespräche führen. Ziel ist die Versorgung aller neuen Objekte mit Glasfaser (fiber zu the home – FTTH) im Zuge von gemeinsamen Erschließungsarbeiten.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist um Aussagen zur Breitbandversorgung zu ergänzen.

 16 : 0   Stimmen


10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg-Schwandorf, Stellungnahme vom 31.08.2022:
Zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Solner Breite III“ in Reifenthal der Gemeinde Pettendorf nehmen wir aufgrund Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erneut Stellung:

Bereich Landwirtschaft:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Pettendorf, "Solner Breite III" liegt auf den Flurstücksnummern 967, 1056/3 (T) 1058 (T) sowie 1055/41, jeweils Gemarkung Pettendorf.
Die künftige Wohnbaufläche liegt zentral in Reifenthal und stellt eine sinnvolle Ortsabrundung im Rahmen der topographischen Gegebenheiten dar. Es hat eine Größe von 1,68 ha, auf der ca. 18 Parzellen geplant sind.
Laut Bodenschätzung handelt es sich bei den momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen um Lehm mit einer Ackerzahl von 61-65. Diese Flächen gehen der landwirtschaftlichen Nutzung verloren.

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind nicht betroffen.

Beschlussempfehlung Planer:
Bereich Landwirtschaft:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Hierzu ist nichts veranlasst.

Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0    Stimmen


11. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Stellungnahme vom 16.09.2022:
Mit Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen zum o. g. Vorhaben. Zu den vorgelegten Planungen nehmen wir wasserwirtschaftlich wie folgt Stellung

1. Vorhaben
Die Gemeinde Pettendorf beabsichtigt den Bebauungsplan „Baugebiet Solner Breite III" aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1056/3, 1058, 1059 und 967 der Gemarkung Pettendorf. Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung folgender Punkte Einverständnis.

2. Wasserwirtschaftliche Belange
2.1 Altlasten und Bodenschutz
Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen. Dies sollte unter den Hinweisen entsprechend vermerkt werden.

Jährlich beträgt der Flächenverbrauch in Bayern zur obertägigen Förderung von Baumineralien rund 900 ha. Auf der anderen Seite sind gut die Hälfte des jährlich in Deutschland anfallenden Mülls Bauabfälle. Sollte es der Grundwasserflurabstand zulassen, könnte folgender Passus in die Hinweise miteinfließen:

Folgenden Hinweis/Festsetzung halten wir daher für erforderlich:
„Zur Schonung unserer Ressourcen sind zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten. Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de."

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser nur über unbelasteten Boden (ZO) erfolgen darf, was bei der Verwendung von RC-Material zu berücksichtigen ist.

2.2 Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Vom geplanten Vorhaben sind kein Trinkwasserschutzgebiet, kein Einzugsgebiet für eine Wassergewinnungsanlage der öffentlichen Trinkwasserversorgung und kein Vorranggebiet für die Wasserversorgung betroffen.

Die Trinkwasserversorgung soll durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz realisiert werden. Inwiefern hierdurch eine mengen- und druckmäßig ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann, ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu überprüfen und in den Unterlagen darzulegen.

Aufgrund der im Umweltbericht enthaltenen Informationen sollte folgender Hinweis in die Unterlagen aufgenommen werden:

„Grundwasser/Schichtenwasser: 
Gemäß Baugrundgutachten ist im Plangebiet mit Schichtenwasser in Tiefen von 1,80 bis 4,00 m unter Gelände zu rechnen. Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Regensburg eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.
Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.“

2.3 Abwasserbeseitigung 
Die Abwasserentsorgung soll im Trennsystem erfolgen, was zu begrüßen ist.

Schmutzwasserbeseitigung
Das Schmutzwasser soll über den vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeleitet werden. Da die ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung eine Grundvoraussetzung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne ist, sollte dargelegt werden, inwiefern das weiterführende Kanalnetz für die zusätzliche Schmutzfracht ausgelegt ist.

Niederschlagwasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser der Fahrbahnen und Gehwege soll dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeleitet werden. Niederschlagswasser der privaten Grundstücke soll nach Rückhaltung in einer Zisterne ebenfalls über einen Niederschlagswasserkanal in das Rückhaltebecken geleitet werden.
Aus der Festsetzung 5 geht nicht explizit hervor, ob es sich bei den Zisternen um reine Retentionszisternen handeln soll, welche das Niederschlagswasser lediglich gedrosselt ableiten, um reine Speicherzisternen mit Überlauf oder um eine Mischform. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte klar vorgegeben werden, dass die Zisternen ein Mindestspeichervolumen von 5 m³ besitzen sollten. Die Vorgabe eines ggf. zusätzlich nötigen Rückhaltevolumens sollte sich am weiterführenden Kanalnetz, dem Regenrückhaltebecken und den wasserrechtlichen Vorgaben orientieren.

Es sollte überprüft werden, inwiefern die Ableitung des zusätzlichen gesammelten Niederschlagswassers einer (Anpassung der) wasserrechtliche Erlaubnis bedarf.

Unter Hinweis Nr. 1 ist bereits richtigerweise erwähnt, dass Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickern soll. Im Anschluss wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Baugrund nicht für eine Versickerung geeignet ist. Ich würde Sie bitten künftig das vorliegende Baugrundgutachten den Unterlagen beizulegen.

Damit möglichst viel Niederschlagswasser im natürlichen Wasserkreislauf verbleibt, sollten die Festsetzungen bzw. die örtliche Bauvorschrift 6.4 wie folgt ergänzt werden.

„Stellplätze, Zufahrten und Wege mit einer geringen Belastung (< F3 gemäß DWA-M 153) sind wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen). Eine ungesammelte flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden sollte bevorzugt werden. Im Zuge von Baumaßnahmen an bestehenden Stellplätzen, Zufahrten oder Wegen sind diese zu entsiegeln (Art. 7 BayB0)."

Dies ist auch auf Seite 17 des Umweltberichts angeraten.

2.4 Oberflächengewässer 
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft der Brückelgraben. Im Bestandsplan ist vermerkt, dass dieser verrohrt ist. Leider wurden in vergangenen Jahrzehnten immer wieder Gewässer über eine Verrohrung in ein äußerst unnatürliches Korsett gezwängt. In Zeiten eines spürbaren Wandels in der Natur ist dies mittlerweile alles andere als zeitgemäß. Es ist somit anzuraten diesem Bach einen natürlichen Verlauf zurückzugeben, zumindest in einem realisierbaren Gewässerabschnitt. Dies hat folgende Vorteile:
  • Größerer Abflussquerschnitt bei Hochwasser/Starkregen
  • Stärkung des Gewässersystems und der umliegenden Flora und Fauna (auch Vorteilhaft in Bezug auf Niederschlagwassereinleitungen)
  • Schaffung eines Mehrwerts für die Naherholung

2.5 Klimawandel
75 % der gemessenen Grundwasserstände in Bayern befinden sich im niedrigen und sehr niedrigen Bereich.
Die Anzahl an Starkregenereignissen nahm in den letzten Jahren um ein Vielfaches zu. 11 Hektar Fläche werden in Bayern täglich verbraucht.
Mit Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können. Die Rechtgrundlage bildet § 1 a Abs. 5 BauGB.

Neben der Speicherung von Niederschlag für Trockenperioden spielt hier die Vorsorge für Starkregenereignisse eine große Rolle. Obwohl das Baugebiet von bestehender Bebauung umgeben ist, darf dieses Thema nicht unterschätzt werden. In einer zukunftsorientierten und klimawandelangepassten Planung sollten stets die potenziellen Wasserwegsamkeiten betrachtet werden. Ziel sollte es sein oberflächig abfließendes Niederschlagswasser möglichst schadlos um oder durch ein Baugebiet zu leiten. Mit Blick auf die Straßenzüge und die Topographie scheinen die Parzellen 9 bis 12 grundsätzlich für Wasserzutritt gefährdet zu sein. Hier sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden (Bordstein ohne Absenkung, straßenbegleitende Mulde mit Verrohrung der Hofeinfahren etc.).

Mittels einer geeigneten Wahl des Straßenquerschnittes (negatives Dachprofil oder Querneigung entgegen der Hangneigung) ist es in Kombination mit Bordsteinen möglich beträchtliche Wassermengen schadlos durch ein Baugebiet zu führen (entsprechend einer Rohrleitung DN 600 bis 1200).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude bis mindestens 25 cm über Geländeoberkante so zu gestalten sind, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Darauf könnte eventuell unter der Festsetzung 1.2.5 hingewiesen werden.

Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein weiterer Punkt zur Anpassung an den Klimawandel (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). Neben dem ökologischen Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig von Niederschlagsintensität und -dauer kann ein beträchtlicher Teil des Wassers im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft, was die Siedlungsentwässerung entlastet.

In der örtlichen Bauvorschrift 6.2.1 wird in Bezug auf Garagendächer bereits darauf hingewiesen. Es wäre zu überlegen, ob eine Dachbegrünung im Sinne einer zukunftsfähigen Planung grundsätzlich empfohlen und darüber hinaus bei Garagen verpflichtend vorgegeben werden sollte.

Wir möchten Sie bitten uns am Ende des Bauleitplanverfahrens das Ergebnis der Abwägung durch den Gemeinderat mitzuteilen.

Beschlussempfehlung Planer:

2.1 Altlasten und Bodenschutz
Die textlichen Hinweise werden wie folgt ergänzt:
Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

Soweit es der Grundwasserflurabstand zulässt, sind zur Schonung der Ressourcen zur Befestigung des Untergrunds (z. B. Schottertragschicht, Stellplätze und Wege) vorrangig Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) zu verwenden. Hierbei ist zwingend der RC-Leitfaden zu beachten (www.rc-baustoffe.bayern.de).

Eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser darf nur über unbelasteten Boden (ZO) erfolgen. Dies ist bei der Verwendung von RC-Material zu berücksichtigen.

2.2 Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die Gemeinde ist Mitglied im Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen. Der Verband hat die ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung zugesichert. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Die Hinweise werden um folgenden Text ergänzt:

Grundwasser/Schichtenwasser: 
Gemäß Baugrundgutachten ist im Plangebiet mit Schichtenwasser in Tiefen von 1,80 bis 4,00 m unter Gelände zu rechnen. Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Regensburg eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gern. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen. Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.

2.3 Abwasserbeseitigung
Schmutzwasserbeseitigung
Die Entsorgung erfolgt über die gemeindeeigene Kanalisation. Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ableitung der zusätzlichen Schmutzfracht wurde geprüft und ist im Generalentwässerungsplan nachgewiesen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Niederschlagwasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser der Fahrbahnen und Gehwege wird dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeleitet. Niederschlagswasser der privaten Grundstücke wird nach Rückhaltung in einer Zisterne ebenfalls über einen Niederschlagswasserkanal in das Rückhaltebecken geleitet.
Hinsichtlich der Zisternen ist nichts weiter veranlasst. Es bleibt den Bauherren überlassen, welche Art von Zisternen betrieben werden. Üblicherweise werden Speicherzisternen mit Überlauf errichtet. Das Mindestspeichervolumen von 5 m³ ist bereits festgesetzt. Weitere Vorgaben zu nötigen Rückhaltevolumen sind nicht notwendig. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird allgemein überprüft.

Bei den Hinweisen unter Nr. 1 wird explizit auf das vorliegende Baugrundgutachten hingewiesen bzw. wird dieses als Anlage zum Bebauungsplan den Bauherren bereitgestellt.

Die Festsetzungen zu Nr. 6.4 werden wie vorgeschlagen um folgenden Text ergänzt:
Stellplätze, Zufahrten und Wege mit einer geringen Belastung (< F3 gemäß DWA-M 153) sind wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen). Eine ungesammelte flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden sollte bevorzugt werden. Im Zuge von Baumaßnahmen an bestehenden Stellplätzen, Zufahrten oder Wegen sind diese zu entsiegeln (Art. 7 BayB0).

Der Umweltbericht wird in Seite 17 entsprechend angepasst.

2.4 Oberflächengewässer 
Die Aussage im Bestandsplan zur Grünordnung ist nicht richtig, der Brückelgraben ist im Planbereich nicht verrohrt. Der Plan ist entsprechend zu korrigieren.

2.5 Klimawandel
Die Wasserwegsamkeiten werden beachtet. Die Hinweise zur möglichen Gefährdung der Parzellen 9 bis 12 bzgl. Wasserzutritt werden an das Planungsbüro für die Erschließung weitergeben.

Die Festsetzung zu 1.2.5 wird dahingehend ergänzt, dass die Gebäude als Empfehlung mindestens 0,25 m über Geländeoberkante so gestaltet werden, dass infolge von Starkregen oberflächig abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

Die Einschätzung zu Gründächern wird geteilt. Bei den Hauptgebäuden ist eine Begrünung wegen der Dachneigung von > 22° jedoch nicht möglich. Bei den Garagen wird die Begrünung von Flachdächern und einseitig geneigten Dächern bis max. 5° Dachneigung verpflichtend festgesetzt.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt.

 16 : 0    Stimmen


12. Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde, Regensburg, Landesplanerische Stellungnahme vom 01.09.2022
Im Rahmen der o. g. Bauleitplanung beabsichtigt die Gemeinde Pettendorf die Ausweisung von 18 Bauparzellen für Einzel- und Doppelhäuser in zentraler Lage im Ortsteil Reifenthal. Das Planungsareal (F1.-Nr. 967, 1058 und 1056/3 der Gemarkung Pettendorf) ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Pettendorf bereits als allgemeines Wohngebiet bzw. Dorfgebiet dargestellt und umfasst rund 1,7 ha, davon rund 1,5 ha neue Siedlungs- und Verkehrsflächen.

Die vorgelegte Planung wird von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde wie folgt bewertet:

Bewertungsgrundlagen
Die Bauleitpläne der Kommunen sind nach den Vorgaben des Baugesetzbuches an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Bewertungsmaßstab für die vorliegende Planung sind insbesondere die nachfolgend genannten Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP, Stand 01.01.2020) sowie des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
1.2.1 Räumlichen Auswirkungen begegnen
(Z) Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten.

3.1 Flächensparen
(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.
(G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

3.3 Vermeidung von Zersiedelung — Anbindegebot
(G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.
(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. [..]

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLpIG)
Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft soll sichergestellt werden. (Grundsätze der Raumordnung Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 BayLpIG).

Ergebnis
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung steht. Jedoch sollte der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Auberg" im Ortsteil Schwetzendorf ausgearbeitete Bedarfsnachweis in den Begründungstext aufgenommen werden — ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den o.g. raumordnerischen Festlegungen.

Begründung
Das Plangebiet ist städtebaulich an eine geeignete Siedlungseinheit, den Ortsteil Reifenthal, angebunden und schließt dort eine Lücke im Siedlungsbereich. Durch die Nutzung von FNP-Potenzialflächen wird zudem das Entwicklungsgebot gern. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB berücksichtigt.

Entsprechend der LEP-Festlegungen unter 3.1, 3.2 und 1.2.1 bedarf es bei der Planung neuer Siedlungsflächen weiterhin einer Prüfung, ob hierfür ein hinreichender Bedarf besteht, welcher in Abwägung mit anderen Belangen die Flächenneuinanspruchnahme rechtfertigt. Unter Zugrundelegung des im Zuge des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Auberg" im Ortsteil Schwetzendorf von hiesiger Seite anerkannten Bedarfsnachweises (siehe RS v. 04.08.2022, Az.: ROP-SG24-8314.12-131-12-14) ist der Planungsumfang von rund 1,7 ha abgedeckt. Der Bedarfsnachweis sollte jedoch in die Unterlagen aufgenommen werden. Hierbei sollte auch aufgeführt werden, in welchem Umfang der identifizierte Flächenbedarf bereits durch weitere Bauleitplanungen in jüngerer Vergangenheit in Anspruch genommen wurde. Nach hiesiger Kenntnis wären hierbei die Bauleitplanungen „Am Auberg", „Am Riedfeld", „An der Hauptstraße" und „Zur Alten Mühle II" zu berücksichtigen.

Ergänzend werden nachfolgende Hinweise zum Flächensparen (LEP-Grundsatz 3.1) übermittelt:
  • Zur Vermeidung einer Entstehung neuer „Spekulationsflächen" wird empfohlen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z. B. vertragliche Regelungen, Baugebot).
  • Auf den 18 vorgesehenen Parzellen sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Im Sinne der Flächeneffizienz sowie auch zur Schaffung eines Wohnangebotes für breitere Zielgruppen (u. a. Senioren, Singles und junge Erwachsene) wird empfohlen, auch alternative Wohnformen mit mehr als zwei Wohneinheiten zu ermöglichen. So suchen insbesondere auch in ländlichen Gebieten gerade jüngere Menschen, Singles und Senioren oftmals Alternativen zu klassischen Einfamilienhäusern. Zudem wird durch das Schaffen spezieller Angebote für Senioren Wohnraum im Bestand frei und damit u. a. auch wieder für junge Familien verfügbar.
  • Im Hinblick auf eine möglichst flächeneffiziente Umsetzung wird zudem angeregt, eine verpflichtende Installation von Photovoltaikmodulen auf Gebäudedächern zu prüfen (Mehrfachnutzung von Flächen).

Beschlussempfehlung Planer:
Der für den Bebauungsplan „Am Auberg" im Ortsteil Schwetzendorf ausgearbeitete Bedarfsnachweis und die Auseinandersetzung mit den o.g. raumordnerischen Festlegungen werden in die Begründung aufgenommen. Der Bedarfsnachweis wird entsprechend aktualisiert.

Die Bauflächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Damit werden privatrechtlich mögliche Spekulationen verhindert.

Für die Einzel- und Doppelhäuser sind bereits Vormerkungen von potenziellen Bewerbern vorhanden. Deshalb möchte die Gemeinde Gebäude mit mehreren Wohneinheiten nicht mehr realisieren.

Eine verpflichtende Installation von Photovoltaikmodulen auf Gebäudedächern greift zu sehr in die Eigentumsverhältnisse der Bauherren ein und wird deshalb nicht aufgenommen. Eine entsprechende Empfehlung ist in der Planung enthalten.

Diskussionsverlauf: 
Gemeinderat Dotzler stellt zur Diskussion, dass die Parzellen 1, 2, 17 und 18 sehr groß sind. Hier stelle sich die Frage, inwieweit es nicht sinnvoller sei, die Parzellengrößen zu reduzieren. Zudem bietet es sich an, auf den Parzellen 9,10 und 11 Doppelhaushälften zu errichten. 
 
Gemeinderätin Vetter-Löffert vertritt die Auffassung, je mehr Wohneinheiten, desto besser. Sie stellt zudem die Frage nach alternativen Wohnformen in den Raum. Hierzu gehörten z. B.  Möglichkeiten, spezielle Wohnformen für alte Menschen oder junge Menschen zu schaffen.  
Gemeinderat Bink steht der Möglichkeit Doppelhäuser zu errichten positiv gegenüber, jedoch sollten aus städtebaulichen Gründen keine Dreispänner entstehen, da diese Bautypen nicht in die Umgebung passen. Zum Thema „Alternative Wohnformen“ Wohnformen merkt Gemeinderat Bink kritisch an, dass man aus dem Gebiet „Pettendorf Südwest“ trotz großen Aufwands nur einen mauen Erfolg verbuchen konnte. Letztlich konnten von den vier anvisierten „Hofstellen“ nur eine realisiert werden. Bürgermeister Obermeier stellt hierzu die Frage in den Raum, was unter alternativen Wohnformen verstanden wird. Wenn hierzu ein klares Meinungsbild gefunden wird, müsste man darüber abstimmen. Bezogen auf den sozialen Wohnungsbau wurde in Schwetzendorf bewusst darauf Wert gelegt, diese Wohnungstypen festzusetzen.  Gemeinderätin Muehlenberg merkt an, dass man die Überlegungen für ältere Menschen nicht sofort als alternative Wohnform bezeichnen müsste. Es geht letztlich um niedrigschwellige Angebote, wie z. B. Barrierefreiheit. Bürgermeister Obermeier gibt zu bedenken, dass auch die Vermarktbarkeit der Parzellen wichtig bleibt. Dem fügt Gemeinderat Ludwig Bink hinzu, dass man über eine Sache im Gemeinderat von Anfang an d´accord war, dass man die Bauplätze an junge Familien veräußert. Wenn man nicht mit Investoren arbeitet, dann sei dies eben die zielführende Vorgehensweise. Gemeinderat Dr. Bosl ergänzte, dass sich der Begriff alternative Wohnformen gut anhört, aber auch er vertrete die Auffassung, dass der Bebauungsplan für junge Familien fortgeführt werden soll. 
Gemeinderat Dotzler merkt an, dass die Grundsatzentscheidung einstimmig getroffen wurde, vielleicht muss die eine oder andere Parzelle verkleinert werden. Bezüglich der Doppelhäuser bringt Gemeinderat Dotzler neben den Parzellen 9 bis 11 wegen der Nord-Südausrichtung auch die Parzellen 5 und 8 ins Gespräch. Letztlich entsteht in der Diskussion ein Konsens für die Parzellen 9, 10 und 11, für die eine Doppelhausbebauung vorzusehen ist. Bürgermeister Obermeier schlägt vor über diese Änderung abstimmen zu lassen. Ebenso erinnert er an die Anpassung der Parzellen 1 und 3, für die eine Grundstücksgröße von je 525 m² festgesetzt werden muss. Dadurch ergäben sich auch Auswirkungen auf die Parzellen 2 ff. 

Gemeinderätin Vetter-Löffert bringt auf Grund des Vortrages der Regierung nochmals die Photovoltaikpflicht in die Diskussion ein. Hierzu äußert sich Bürgermeister Obermeier bedenklich, insbesondere sei die Umsetzung schwer zu überwachen bzw. zu sanktionieren. Man müsste hierzu in den Notarurkunden klare Regularien finden, die ggf. bis hin zu Sanktionszahlungen reichen. Gleichzeitig schlägt Bürgermeister Obermeier vor, über die Photovoltaikpflicht abstimmen zu lassen. 

Beschlussvorschlag: 

Im Bebauungsplan Solner Breite III wird für alle Parzellen eine Photovoltaikpflicht festgesetzt.  

3 : 13 Stimmen


Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt. Auf den Parzellen 9, 10 und 11 wird eine Doppelhausbebauung festgesetzt. Für die Parzellen 1 u. 3 wird die Grundstücksgröße jeweils auf 525 m² festgesetzt.  

16 : 0   Stimmen


13. Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Tiefbau, Kreisbauhof, Stellungnahme vom 25.08.2022:
Die Erschließung hat nach RASt 06, RStO 12, etc. zu erfolgen.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Beachtung aller Vorschriften zur Erschließung versteht sich von selbst.

Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0   Stimmen


14. Landratsamt Regensburg – Kommunale Abfallentsorgung, Stellungnahme vom 26.08.2022:
Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o. g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.

Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.

Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gern. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.

Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§15 Abs. 7 AWS).

Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:

Die Anfahrbarkeit mit Entsorgungsfahrzeugen ist gewährleistet, wenn der im Plan eingezeichnete Wendehammer für Wendemanöver freigehalten wird. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Wendefläche ganzjährig nicht durch parkende Autos, Anhängern, Schneelager usw. räumlich eingeengt wird.

Beschlussempfehlung Planer:
Der geplante Wendehammer erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen. Die Freihaltung wird zugesichert.

Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

16 : 0   Stimmen

15. Landratsamt Regensburg – Natur- und Umweltschutz, Stellungnahme vom 01.09.2022:
Zu o. g. Bauleitplan nehmen wir wie folgt Stellung:

Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete liegen nicht vor, so dass hier keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.
Angrenzend an die Planfläche befindet sich der Brückelgraben, hier ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abzuklären um welche Gewässerkategorie es sich hier handelt. Davon hängt ab, ob hier wasserrechtliche Aspekte und Vorgaben zu beachten sind.
Das Grundstück mit der Fl.Nr. 967 liegt größtenteils und das Grundstück mit der Fl.Nr. 1058 zum Teil im wassersensiblen Bereich. Hier ist ggf. mit hohen Grundwasserständen zu rechnen.

2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Zur Entsorgung des Niederschlagswassers finden sich Ausführungen unter Punkt 5 der textlichen Festsetzungen und Punkt 1 der textlichen Hinweise.
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem. Sie soll über das bestehende Schmutzwassersystem erfolgen. Es ist noch abzuklären, ob das bestehende Schmutzwassersystem über eine ausreichende Aufnahmekapazität verfügt.

Ein Baugrundgutachten liegt gem. Punkt 10 der textlichen Hinweise vor. Der vorliegende Baugrund ist für eine Versickerung nicht geeignet. Daher soll die Entsorgung über den Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal erfolgen.

Das Niederschlagswasser soll dezentral entsorgt werden, dazu sind Regenwasserzisternen für die privaten Grundstücke zu errichten. Diese sollen in Verbindung mit den zentralen Rückhalteeinrichtungen die Niederschlagswasserbeseitigung des gesamten Gebietes sicherstellen.

Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers sollte im weiteren Bauleitplanverfahren noch konkreter und ausführlicher beschrieben werden.

Im Übrigen möchten wir daraufhin weisen, dass der Bauherr/Grundstückseigentümer für die schadlose Beseitigung des Regen-/Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich ist (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Grundwasser und Schichtenwasser
Aufgrund der Ausführungen unter Punkt 11 der textlichen Hinweise, sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.

4. Geothermie
Nachdem der Einsatz regenerativer Energien immer beliebter wird, sollte abgeklärt werden, ob in dem Baugebiet Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen zulässig sind. Auf die Genehmigungspflicht geothermischer Anlagen wird hingewiesen.

5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Im Hinblick auf die immer häufig werdenden Starkregenereignisse besteht mittlerweile eine „Hochwassergefahr" auch weit ab von Oberflächengewässern. Die Folgen (Vernässung und Verschlammung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grundstücksflächen, Bodenabtrag, Überlauf der Kanalisation etc.) können nur durch entsprechende bauliche Sicherungsmaßnahmen verhindert bzw. abgemildert werden. Nachdem das Gelände hängig ist, bestünde auch eine „Hochwassergefahr" durch wild abfließendes Wasser.

Bodenschutzrecht: 
1. Altlasten oder Verdachtsflächen
Sind für das Gebiet nicht bekannt. Die Ausführungen unter Punkt 5 der textlichen Hinweise sind ausreichend.

2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen soll vorrangig der örtlich anfallende Abraum verwendet werden. Ansonsten ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (ZO und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden. Zertifizierte Recyclingbaustoffe dürfen gemäß des „RC-Leitfadens" in technischen Bauwerken verwendet werden. Als Technische Bauwerke im Sinne dieses Leitfadens sind Bauweisen zu verstehen, die die Herstellung einer technischen Funktion in, auf oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht haben (z.B. Arbeitsraumhinterfüllungen, Baustraßen, Lärmschutzwälle, Parkplatzunterbau, mechanische Bodenverbesserung)."

3. Vorsorgender Bodenschutz
Die Ausführungen hierzu sind ausreichend.
Es handelt sich um Ackerland der Bodenkennzahl 69/61, 69/65 und 67/63, das grundsätzlich von
einer Bebauung ausgenommen werden soll und weiterhin als Ackerland zur Verfügung stehen soll.

Beschlussempfehlung Planer:

Wasserrecht:
1. Schutzbereiche
Die Aussage im Bestandsplan zur Grünordnung ist nicht richtig, der Brückelgraben ist im Planbereich nicht verrohrt. Der Plan ist entsprechend zu korrigieren.

Die Hinweise werden bzgl. dem wassersensiblen Bereich und der Gefahr von hohen Grundwasserständen entsprechend ergänzt.

2. Schmutz- und Niederschlagswasser
Die Entsorgung von Schmutzwasser erfolgt über die gemeindeeigene Kanalisation. Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ableitung der zusätzlichen Schmutzfracht wurde geprüft. Es wurden keine Probleme festgestellt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Diese wird auch dahingehend ergänzt, dass die Grundstückseigentümer für die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser verantwortlich sind. Und dies nicht zum Nachteil Dritter.

3. Grundwasser und Schichtenwasser
Die textlichen Hinweise werden um die Anzeigepflicht bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen ergänzt.

4. Geothermie
Die Planung wird klarstellend ergänzt, dass – genehmigungspflichtige – geothermische Anlagen zulässig und gewünscht sind, soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen.

5. Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Die textlichen Hinweise werden hinsichtlich der Gefahren bei Starkregenereignissen ergänzt.

Bodenschutzrecht: 
1. Altlasten oder Verdachtsflächen
Hierzu ist nichts veranlasst.

2. Auffüllungen und Abgrabungen.
Die textlichen Hinweise werden hinsichtlich der Verfüllungsmaßnahmen und der Geländemodellierungen ergänzt.

3. Vorsorgender Bodenschutz
Hierzu ist nichts veranlasst.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt.

16 : 0    Stimmen


16. Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Bauleitplanung, Stellungnahme vom 28.10.2022:
Das Landratsamt hat die Stellungnahme handschriftlich in den Planunterlagen angebracht. Diese wird deshalb auszugsweise wiedergegeben. Es handelt sich auch um redaktionelle Anpassungen, auf deren Wiedergabe verzichtet wird. Insbesondere wurde folgendes mitgeteilt:

Textliche Festsetzungen und Planteil A:
  • Die Bezeichnung des Bebauungsplanes muss auf jedem Dokument gleichlautend und vollständig sein.
  • Die Art und das Maß der baulichen Nutzung muss um öffentliche Parkplatzflächen ergänzt werden.
  • Einzelne Festsetzungen durch Planzeichen sind mit den textlichen Festsetzungen abzustimmen.
  • Die Wandhöhe von 4,50 m erscheint für den Bautyp U + E + D etwas zu knapp.
  • Regelquerschnitte der einzelnen Gebäudetypen sind notwendig, auch wegen den Bemaßungen zur Wandhöhe.
  • Bei der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
  • Höhenkoten (Höhenlinien) der Erschließungsstraße und Höhenschichtlinien fehlen.
  • Es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Es sollten die Parzellen, die für eine Bebauung mit einem Doppelhaus vorgesehen sind, mit Baulinien genau bestimmt werden.
  • Für die Abstandsflächen gilt die BayBO. Sie wird gemessen ab der natürlichen Geländeoberfläche. Es sollte ergänzt werden, dass sich die max. zulässige Wandhöhe abweichend bemisst, nämlich ab Oberkante Rohfußboden EG.
  • Die Traufhöhe der Garagen beträgt 3 m. Es ist fraglich, ob diese eingehalten werden kann, zumal das Gelände nach Süd-Ost abfällt. Um das abweichende Maß der Abstandsflächen hinreichend festsetzen zu können, sollte zumindest berg- und talseits die Wandhöhe bestimmt werden.
  • Es wird bemerkt, ob Solar- und Photovoltaikanlagen auch in aufgeständerter Form errichtet werden dürfen.
  • Es wird angefragt, wo Zaunsockel zur Wasserführung notwendig sind.
  • In Bezug auf die Nachbaupflicht bei Doppelhäusern können Grundrechte des Nachbauenden betroffen sein.
  • Die Baugrenzen sollten nicht über mehrere Parzellen gelegt werden, da diese eine völlig andere Stellung der Gebäude ermöglichen.
  • Der Brückelgraben sollte mit aufgenommen werden.
  • Bzgl. der Grundflächenzahl und der Dachneigung ist der Planteil mit den textlichen Festsetzungen abzustimmen.
  • Die Hauptgebäude mit Firstrichtung und Zufahrt sollten dargestellt werden. Ebenso die Flächen für Garagen usw.
  • Regelquerschnitte der Gebäude sollten aufgenommen werden.
  • Auf Grund eines weiteren Urteils einer Landkreisgemeinde wird geraten, die Planunterlagen körperlich untrennbar miteinander zu verbinden (nicht mit gedanklicher Schnur).

Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen:
Straßenbeleuchtungsanlagen und Kabelverteilerkästen sollten auf öffentlichen Grund angebracht werden.

Begründung:
  • Eine Ergänzung zum Anlass, Ziel und Zweck der Planung ist notwendig.
  • Ebenso fehlt der Bedarf entsprechend den in den Planungshilfen niedergelegten statistischen Erhebungen und Einflussgrößen sowie Angaben zur Bevölkerungsentwicklung gemäß Demographie Spiegel des Bayer. Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, der Zu- und Abwanderung sowie Geburten- und Sterbefälle.
  • Die Einordnung der Planung in die Ziele der Raumordnung (LEP, Regionalplan) ist vorzunehmen.
  • Bei den planungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt die Darstellung des Flächennutzungsplanes mit Fassungs- und Rechtswirksamkeitsdatum. 
  • Ebenso fehlen die Kernpunkte (Grundzüge) der Planung.
  • Weiterhin sind Aussagen zum Verfahren nach § 13 a BauGB entsprechend den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen (nachvollziehbare Nettoberechnung, Vorprüfpflicht; abwägungsrelevante Umweltbelange) notwendig.

Beschlussempfehlung Planer:

Textliche Festsetzungen und Planteil A:
  • Die Bezeichnung des Bebauungsplanes wird auf jedem Dokument gleichlautend und vollständig ergänzt.
  • Art und Maß der baulichen Nutzung wird um öffentliche Parkplatzflächen ergänzt.
  • Einzelne Festsetzungen durch Planzeichen werden mit den textlichen Festsetzungen abgestimmt.
  • Die Wandhöhe wird für den Bautyp U + E + D auf 4,50 m, Bezugspunkt Straße, festgesetzt (siehe Regelbeispiele).
  • Regelquerschnitte der einzelnen Gebäudetypen mit Bemaßungen zur Wandhöhe werden angebracht.
  • Wegen der Höhe der baulichen Anlagen wird die Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoß (OKRF EG) als Bezugspunkt festgesetzt.
  • Höhenkoten (Höhenlinien) für die Erschließungsstraße und Höhenschichtlinien werden angebracht.
  • Bzgl. der Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern werden die Parzellen, die für eine Bebauung mit einem Doppelhaus vorgesehen sind, mit Baulinien genau bestimmt.
  • Für die Abstandsflächen wird festgelegt, dass diese wie die max. zulässige Wandhöhe ebenfalls ab der Oberkante Rohfußboden EG gemessen wird. Zusätzlich wird insbesondere bei den Parzellen in Hanglage festgelegt, inwiefern die natürliche Geländeoberfläche verändert bzw. angepasst werden muss.
  • Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen werden festgesetzt. Dabei werden auch Bestimmungen zu den Wandhöhen getroffen.
  • Bzgl. der Solar- und Photovoltaikanlagen wird festgehalten, dass aufgeständerte Anlagen wegen den vorgeschriebenen Satteldächern nicht möglich sind.
  • Zaunsockel zur Wasserführung sind nicht notwendig.
  • Die Regelung zur Nachbaupflicht bei Doppelhäusern wird so konkretisiert, dass Grundrechte des Nachbauenden minimalst eingeschränkt werden können.
  • Die Baugrenzen werden nicht über mehrere Parzellen gelegt. Jede Parzelle wird mit eigenen Baugrenzen und -linien versehen.
  • Der Brückelgraben wird mit aufgenommen.
  • Bzgl. der Grundflächenzahl und der Dachneigung wird der Planteil mit den textlichen Festsetzungen abgestimmt.
  • Die Hauptgebäude mit Firstrichtung und Zufahrt sowie die Flächen für Garagen werden dargestellt.
  • Regelquerschnitte der Gebäude werden aufgenommen.
  • Die Teilung der Planung in Planteil, Textliche Festsetzungen mit Hinweisen, Begründung und Darstellung der umweltrechtlichen Belange wird beibehalten. Die Unterlagen können so besser an die Bauherren und Planer ausgegeben werden und sind auch verständlicher zu verarbeiten.

Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen:
Straßenbeleuchtungsanlagen und Kabelverteilerkästen werden ausschließlich auf öffentlichen Grund errichtet.

Begründung:
  • Die Planung wird ergänzt zum Anlass, Ziel und Zweck sowie zum Bedarf mit Bevölkerungsentwicklung, Zu- und Abwanderung und Geburten- und Sterbefälle.
  • Die Einordnung der Planung in die Ziele der Raumordnung (LEP, Regionalplan) wird vorgenommen.
  • Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird übernommen.
  • Ebenso werden die Grundzüge der Planung und Aussagen zum Verfahren nach § 13 a BauGB aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Abwägungsvorschlägen ergänzt.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert die jeweiligen Einwendungen bzw. Hinweise und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung und des Planers. Im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit der Parzellen 9 bis 11 wurde bezogen auf Nr. 12 des Vortrages die Doppelhausbebauung vorgesehen. Vgl. hierzu insbesondere auch die Ausführungen unter Nr. 12.  Dabei wurde auch über eine mögliche Photovoltaikpflicht abgestimmt. Diese wurde abgelehnt. Ebenso wurde die Änderung der Parzellengröße für die Parzellen 1 u. 3 beschlossen, die auf 525 m² festgelegt wird. 

Beschluss

Nach Einarbeitung der heute beschlossenen Änderungen/Ergänzungen durch das Planungsbüro wird die Verwaltung beauftragt, das Bauleitplanverfahren gemäß BauGB fortzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Baugebiet "Solner Breite III" in Reifenthal; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Solner Breite III“ in Reifenthal gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26.08.2022 bis 26.09.2022 statt. Folgende private Stellungnahmen wurden im Verfahren vorgebracht:

1. Eigentümer der Fl.Nr. 967/2, Gemarkung Pettendorf, Schreiben vom 05.09.2022:
Gegen den am 17.8.2022 bekannt gegebenen Bebauungsplan „Solner Breite III" in Reifenthal möchte ich folgende Einwände vorbringen:

Ich bin mit dem Zugang zum öffentlichen Fußweg (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereich) hinter Parzelle 16 über mein Privatgrundstück (967/2) nicht einverstanden, da dies für mich, meine Familie und meine Mieter eine erhebliche Mehrbelastung zur jetzigen Situation darstellt.

Neben zusätzlichen Gefahrenquellen bei der Ein- und Ausfahrt aus meinem Grundstück (größeres unbekanntes Personenaufkommen, schlechte Sicht, landwirtschaftliche Pflege des Grünsteifens) bedeuten auch neue Räum- und Streupflichten sowie Versicherung einen großen finanziellen Aufwand für mich. Es wird für mich erheblich beschwerlicher als bisher und die Schonung meiner Rechte als Eigentümer kann bei einem öffentlichen Weg von der Gemeinde nicht praktikabel gewährleistet werden.

In diesem Zuge halte ich auch eine Streichung des Geh- und Fahrtrechts auf meinem Grundstück für berechtigt. Dieses Recht wurde laut Kaufvertrag von 1936 (Auszug Kopie) nur eingetragen, weil keine andere Verbindungsmöglichkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung der Wiese (2x Mähen im Jahr) bestand. Durch den Bebauungsplan ergibt sich nun eine bauliche Veränderung, bei der das Grundstück vom Süden her erschlossen ist und erreicht werden kann. Aus meiner Sicht ist damit die ursprüngliche Notwendigkeit des Geh- und Fahrtrechts erloschen.

Gerne bin ich zu einem weiteren persönlichen Austausch und Besichtigung vor Ort bereit.

Stellungnahme Verwaltung:
Um den rechtlichen Sachverhalt zweifelsfrei aufzuklären, wurde hierzu die von der Gemeinde mit Rechtsfragen beauftragte Kanzlei Ederer & Partner, Regensburg, um Auskunft gebeten. Mit Schreiben vom 27.12.2022 wurde von der Kanzlei, vertreten durch Herrn RA Ederer, wie folgt Stellung bezogen:

In erster Linie ist vorliegend zu bewerten, ob im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grunddienstbarkeit auch vor dem Hintergrund der anstehenden Veränderungen betreffend die gegenständliche Bauleitplanung von einem anhaltenden Vorteil ausgegangen werden kann.

Für eine Grunddienstbarkeit ist stets notwendig, dass die Belastung des dienenden Grundstücks für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil ist, vgl. § 1019 BGB. Dieser Vorteil muss mit der Benutzung des herrschenden Grundstücks verknüpft sein. Maßgeblich ist die objektive Nützlichkeit aufgrund der Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung des berechtigten Grundstücks (vgl. BGH, NJW 1983, 115). Der Vorteil muss grundstücksbezogen sein.

Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist die Dienstbarkeitsbestellung. Bislang liegt hierzu nur ein Auszug aus der Kaufvertragsurkunde vor, der auf eine „Verbindungsmöglichkeit" zu einer nicht näher konkretisierten Wiese des Verkäufers rekurriert. Zudem wird in der besagten Bestimmung auf die Messungsanerkennung verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Messungsanerkennung weitere diesbezügliche Regelungen getroffen wurden.

Sie sollten diese Messungsanerkennung und den gesamten seinerzeitigen Kaufvertrag anfordern. Ferner benötigen wir einen entsprechenden Grundbuchauszug mit der konkreten Eintragung der gegenständlichen Grunddienstbarkeit.

Aus dem Kontext der Dienstbarkeitsbestellung und -eintragung sowie unter Umständen aus der Gesamtschau der seinerzeitigen vertraglichen Regelungen sollten sich weitere Erkenntnisse gewinnen lassen.

Ungeachtet dessen betrifft § 1019 BGB die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten. Nicht zu den Vorteilen im Sinne des § 1019 BGB zählen mithin öffentlich-rechtliche Zielsetzungen. Zumindest müsste neben öffentlichen Interessen auch noch ein privatrechtlicher Vorteil für das herrschende Grundstück gegeben sein (vgl. u.a. BGH bereits vom 12.02.1971 - V ZR 115/68). Bitte äußern Sie sich insbesondere auch zu diesem Aspekt.

Sofern die konkrete Ausübung nicht bereits als Inhalt der Dienstbarkeit geregelt ist, ist zudem der Grundsatz der schonenden Ausübung gemäß § 1020 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Auch daraus können sich Einschränkungen ergeben, sollte eine andauernde Vorteilslage in vorstehendem Sinne begründbar sein.

Beschlussempfehlung:
Der Stellungnahme der Kanzlei Ederer & Partner wird vollumfänglich beigetreten, es wird daher auf die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts auf der Fl.Nr. 967/2, Gemarkung Pettendorf, verzichtet. 

Das Planungsbüro wird beauftragt, die bisher im Bebauungsplan als „Fußweg“ dargestellte Fläche im nördlichen Bereich der Parzelle 16 künftig als öffentliche Grünfläche darzustellen. Damit entfällt die geplante, fußläufige Verbindung zum Ortsbestand.

16 : 0   Stimmen


2. Eigentümer der Fl.Nr. 971, Gemarkung Pettendorf, Schreiben vom 18.09.2022:
Wie am 31.08.2022 persönlich besprochen, senden wir Ihnen hiermit unsere Stellungnahme zum Bauvorhaben Solner Breite III.

Im persönlichen Gespräch haben Sie uns in der Vergangenheit bereits versichert, dass es auch in Ihrem Interesse ist, die über 120 Jahre alte Esche, die am Rande unseres Grundstücks steht, zu schützen und zu erhalten. Unsere Esche ist zum jetzigen Zeitpunkt weder im Bestandsplan noch in der Bebauungsplanung als schützenswerter Baumbestand angeführt worden.

Im Vorfeld haben wir Ihnen gegenüber bereits schriftlich unsere Bedenken geäußert, welche negativen Folgen die Einrichtung eines Fußgängerwegs sowie die nahe Bebauung des neuen angrenzenden Grundstücks (Nr. 16 in BBP) für unseren Baum haben kann.

Zunächst ist anzumerken, dass der Baum aufgrund seines Alters und der Größe das Erdreich am Rande unseres Grundstücks bereits angehoben hat (siehe Bilder), sodass es für uns als sehr knapp erscheint, einen Fußgängerweg mit einer Breite von 3 Metern zu planen. Fraglich ist außerdem, ob nicht der Bau eines Hauses in einem Abstand von ca. 6 Metern (ersichtlich aus dem Plan, blaue Linie) das Wurzelwerk und damit die Stabilität bzw. schlussendlich das gesunde Bestehen des Baumes dauerhaft gefährdet.

Darüber hinaus ist für uns interessant zu wissen, wie der Weg bzw. dessen Beschaffenheit konkret aussehen soll.

Wie auf den Bildern zu sehen ist, gibt es ein Gefälle in 2 Richtungen, vom Standpunkt aus nach unten Richtung Bachlauf sowie vom Wurzelwerk des Baumes aus in Richtung gegenüberliegendes Nachbargrundstück. Dies lässt vermuten, dass der Fußweg zunächst in irgendeiner Weise begradigt werden muss. Nach Auskunft eines Fachmanns bedeutet eine Verdichtung des Erdreichs bereits eine Beeinträchtigung für die Gesundheit und damit das Fortbestehen des Baumes.

Des Weiteren ist zu klären, inwiefern versicherungstechnische Verantwortungen z.B. in Form einer Verkehrssicherungspflicht für den Fußgängerweg auf uns zukommen.

In Absprache mit der Bauverwaltung haben wir unsere bestehenden Versicherungen kontaktiert, inwiefern verschiedene Schadens-Szenarien abgedeckt sind. Dazu zählen beispielsweise die Beschädigung von Personen oder Gebäuden durch unseren Baum, falls durch Bauarbeiten oder die Anlage des Fußweges das Wurzelwerk beschädigt, der Baum dadurch geschwächt wird oder evtl. sogar abstirbt. Oder auch die Beschädigung unseres Hauses wiederum aufgrund von Bauarbeiten/Anlage des Weges etc.

Letztendlich kann im Vorfeld nicht eindeutig geklärt werden, inwiefern ein Versicherungsschutz für Personen und fremde oder das eigene Gebäude im Schadensfall besteht.

Fest steht, dass wir den Baum seit unserem Einzug 2020 nachweislich bereits 2 mal fachmännisch haben pflegen lassen, was bedeutet, dass der Baum aktuell in einwandfreiem und gesundem Zustand ist.

Nichtsdestotrotz ist es nicht auszuschließen, dass bei starkem Wind / Unwetter Äste herabfallen. Aufgrund der Größe des Baumes ist es wahrscheinlich, dass nicht nur der Fußgängerweg, sondern auch das neue angrenzende Grundstück betroffen sein kann.

Da wir das Haus gekauft haben, als der Baum aufgrund des angrenzenden Feldes keine Gefahr für Personen oder Gebäude darstellte, möchten wir weder Mehrkosten noch eine zusätzliche Versicherungspflicht übernehmen, sollte dies aufgrund der aktuellen Bebauungsplanung auf uns zukommen.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da es auch hier um den geplanten Fußweg nördlich der Parzelle 16 geht, wird auf den Beschluss zu Punkt 1. dieses Tagesordnungspunktes verwiesen.

16 : 0   Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier die Einwendungen und jeweiligen Abwägungsvorschläge. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.  

Beschluss

Nach Einarbeitung der heute beschlossenen Änderungen/Ergänzungen durch das Planungsbüro wird die Verwaltung beauftragt, das Bauleitplanverfahren gemäß BauGB fortzusetzen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Haushaltsrechts; Kreditaufnahme im Rahmen des Art. 69 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aufgrund von nicht geplanten Mehrausgaben für Investitionsvorhaben und dem Ausfall von Einnahmen von 1 Mio. € im Haushaltsjahr 2022 muss die Gemeinde Pettendorf bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2023 am 03.03.2023 im Rahmen des Art. 69 Abs. 2 GO eine weitere Kreditaufnahme beanspruchen. 

Hierfür sind nachfolgende Gründe maßgeblich: 

Mehrausgaben Kinderhaus Kneiting
Für das Kinderhaus Kneiting wurden insgesamt Ausgaben von 3.172.734 € ohne Grunderwerb und Ausstattungsgegenstände kalkuliert. Für den Grunderwerb wurden zudem bereits 435.189,16 € in 2021 geleistet. 

Dabei war es vorgesehen die Investition über die Einnahme von Fördermitteln in Höhe von 
1.920.000 €, mittels bereits gewährter Kredite und durch Eigenmittel in Höhe von 1.269.734 € zu finanzieren. Aus der Förderung stehen noch 400.000 € aus, die jedoch erst Ende 2023 erwartet werden können.

Derzeit belaufen sich die kalkulierten Ausgaben auf Grundlage der vorliegenden Ausschreibungsergebnisse ohne Grunderwerb und Kostensteigerungen auf 3.773.898,48 €, davon werden zeitnah im Jahr 2023 415.667,64 € kassenwirksam, dies aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Haushaltsplanung 2023 zu ca. 2/3 in der sog. haushaltslosen Zeit nach Art. 69 GO. 

Gegenüber der Planung haben sich bis dato Mehrausgaben in Höhe von 601.164,48 € ergeben, die zusätzlich aus Eigenmitteln kompensiert werden mussten. 

Zum Stand Mai 2022 konnte noch von nachfolgender Situation ausgegangen werden: 



Mehrausgaben Ärztehaus Pettendorf
Für das Haushaltsjahr 2022 wurde von geplanten Restzahlungen von 900.000 € ausgegangen. Die Restkosten belaufen sich nun auf 1.082.813,79 €, so dass auch bei diesem Projekt aufgrund der in den Jahren 2020 bis heute „krisen- und coronabedingten“ erheblichen Preissteigerungen Mehrausgaben von 182.813,79 € entstehen, die sich aufgrund Rechnungsstellung bereits in der haushaltslosen Zeit 2023 kassenwirksam werden.  
Mehrausgaben Straßenbaumaßnahme Aichahof
Die Straßenbaumaßnahme Aichahof war mit einem Planansatz von 680.000 € im Haushalt veranschlagt, tatsächlich werden 897.858,08 € zur Zahlung fällig (mit Ausbau der IT-Infrastruktur ca. 45.000 €).  

Hier ist anzumerken, dass Fördermittel aus Mitteln des Bundes und des Landes (Gigabit) noch nicht geleistet wurden und frühestens Ende 2023 erwartet werden und über die LNI abgewickelt werden. 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für diese Maßnahme keine Straßenausbaubeträge mehr erhoben werden können. Der pauschalierten Kostenersatz liegt deutlich unter den Beiträgen.  

Die Mehrausgaben betragen gegenüber dem Planwert Stand heute 217.858,08 €. 

Die Maßnahme ist weitgehend abgeschlossen, daher werden bereits Anfang 2023 Restzahlungen von 373.842,92 € zur Zahlung fällig. Wenngleich diese im Haushaltsplan 2023 berücksichtigt werden, sind sie vor Erlass der Haushaltssatzung anteilig kassenwirksam. 

Mehrausgaben Waldkindergarten Pettendorf
Für die Inbetriebnahme des Waldkindergartens waren zum Beginn der Planung 50.000 € vorgesehen. Die erheblichen Kostensteigerungen bei den Materialien (Holzbau) führten zu tatsächlichen Ausgaben in Höhe von 126.317,86 €, wenngleich die bereits getätigten Ausgaben von 70.626,50 € nach Schlussrechnung in 2023 noch in der Planung 2023 abgebildet werden. 

Dennoch - die Fälligkeit der 70.626.50 € Anfang Januar 2023 verursachen in der haushaltslosen Zeit eine entsprechende Deckungslücke.

Zeitliche Verschiebung von Einnahmen

Einnahmeausfall 2022 aus der Veräußerung von Grundstücken im Baugebiet „Solner Breite III“

Durch erhebliche Verzögerungen der Bauleitplanung konnte die anvisierte Veräußerung von gemeindlichen Grundstücken im Baugebiet „Solner Breite III“ im Jahr 2022 nicht durchgeführt werden. Die Einnahmeausfälle betragen 1.000.000 € und sind maßgeblich für die Deckungslücken. 

Erfreulicherweise sind die anfänglichen Verzögerungen bei der Erschließungs- und Bauleitplanung nun weitgehend erledigt, so dass eine Vermarktung und Kassenwirksamkeit der Grundstücksgeschäfte in 2023 als sicher gelten. Die Einnahmen aus den Grundstücksgeschäften werden im Haushaltsjahr 2023 mit 1.500.000 € veranschlagt, die Gesamteinnahmen aus den Grundstücksgeschäften werden in den Jahren 2023 und 2024 - bei einer durch die Gemeinde vermarktbaren Baulandfläche von ca. 8.800 m² - auf insgesamt ca. 3.000.000 € kalkuliert.  

Einnahmeausfall durch entfallene SAB-Leistungen
Durch verschiedene grundsätzlich SAB relevante Maßnahmen der Jahre 2019 ff. sind der Gemeinde Pettendorf nach Abzug der pauschalierten Einnahmen nach KAG ca.  125.000 € entgangen. Derzeit werden die Erstattungsanträge nach Art. 19 KAG für die Maßnahmen Kellerweg und Gartenstraße abgeschlossen, jedoch zeigt sich, dass aufgrund des Regelungsgehalts des Art. 19 KAG hier nur anteilig Kostenersatz für die Planungsleistungen (ca. 20.000 €) geleistet werden kann. Ob aus der aus der Maßnahme „Dorferneuerung Kneiting“ noch größere Einnahmen zu erwarten ist offen. Die Abrechnungen für das gesamte Gebiet ist durchzuführen, so dass der Antrag erst Mitte 2023 gestellt werden kann. 

Verzögerte Fördermittelbereitstellung durch ALE und ELER 
Die Maßnahmen Ausbau Wegeverbindung Gut Tremmelhausen und das Dorferneuerungsmaßnahme „Freizeitgelände Kneiting“ sind geförderte Projekt des ALE Oberpfalz bzw. über die ALE aus ELER-Mitteln gefördert. 

Für die Maßnahme Tremmelhausen sind kurzfristig 256.371 € im Februar 2023 bereitzustellen. Hier sind aufgrund von verzögerten Fördermittelauszahlung des ALE sind aktuell 164.246,71 € ausstehend, die insoweit von der Gemeinde vorfinanziert wurden und erst Ende 2023 erwartet werden können.

Auch für die Dorferneuerungsmaßnahme „Freizeitgelände Kneiting“ wurden 199.608 € investiert. Die Fördermittel (ca. 50 %) sind frühestens Ende 2023 abrufbar. 

Vorzeitiger Abschluss von geplanten Projekten
Insbesondere bei den Straßenbaumaßnahmen zeigte sich durch eine vergleichsweise rasche Umsetzung der Maßnahmen und entsprechender Rechnungsstellung ein hoher Mittelbedarf Ende 2022 und Anfang 2023 auf. 

Die Mehrausgaben konnten bisher noch über die erhöhte Entnahme aus der Rücklage und durch Kassenkredit überbrückt werden. Dies ist jedoch bis zur ersten „großen“ Zahlung der staatlichen Finanzmittel (Einkommenssteuerumlage, etc.) zum 01.05.2023 nicht mehr ausreichend sichergestellt. 

Neue Investitionsvorhaben 
Die Gemeinde Pettendorf wird im Haushaltsjahr 2023 nach aktuellem Planungsstand drei neue größere Investitionsvorhaben umsetzen (müssen). 

Sanierung Kindergarten St. Margareta
Der Kindergarten St. Margareta ist zwingend zu sanieren, da er derzeit nur mit zwei Gruppen statt der in der Bedarfsplanung kalkulierten drei Gruppen betrieben werden kann. Da eine Unterdeckung von 25 Kindergartenplätzen ab 01.09.2023 entstehen würde, wird der sog. Altbau des Kiga St. Margareta ertüchtigt und somit der langfristige Betrieb mit drei Gruppen sichergestellt. Der erforderliche Mittelbedarf beträgt nach aktualisierter Kostenschätzung ca. 250.000 €. 

Neuausstattung IT Gemeinde Pettendorf
Die Neuausstattung der IT-Infrastruktur bei der Gemeinde Pettendorf wird 2023 Investitionen von bis zu 150.000 € nach sich ziehen. Die vorhandene IT ist mehr als fünf Jahre im Einsatz und genügt den Anforderungen an die IT-Sicherheit nicht mehr. Des Weiteren ist der Server bereits jetzt weitgehend ausgelastet. 

Ausbau der IT-Infrastruktur – Vorausleistungen an LNI 
Die kommunale Laaber-Naab-Infrastruktur Gesellschaft LNI GmbH setzt im Auftrag der Kommunen (47 Mitgliedsgemeinden) den Glasfaserausbau um. Es entsteht ein sogenanntes Betreibermodell, d.h. die Infrastruktur bleibt über die LNI im Eigentum der Kommunen. Die LNI baut mit Mitwirkung der Kommunen und der anteiligen Finanzierung der Kommunen das Netz aus. Der Förderanteil beträgt zwischen 80-90%. Das Netz wird gegen geregeltes Entgelt an die Netzbetreiber vermietet. Somit fließen langfristig die investierten Mittel an die LNI GmbH der Gemeinden zurück.

Planung für die Mittelanforderung

Rate
Termin
Höhe in %
Höhe in €
1. Mittelanforderung
31.03.2023
12,5
36.250,00
2. Mittelanforderung
30.06.2023
12,5
36.250,00
3. Mittelanforderung
30.09.2023
12,5
36.250,00
4. Mittelanforderung
31.12.2023
12,5
36.250,00


Dies entspricht in 2023 einem Investitionsvolumen von 145.000 €. 


Haushaltsplanung 2023 und Konsolidierungsmaßnahmen

Die Einnahmensituation wird sich in 2023 verbessern, da sich für 2022 geplante Einnahmen nun auf 2023 verschieben. 

Des Weiteren erwarten werden im Haushaltsjahr 2023 lediglich drei investive Maßnahmen mit höheren Ausgabenansätzen geplant, so dass im Haushaltsjahr 2023 wieder ein stabiler Aufwärtstrend aufgrund einer Ausgabenreduzierung im Vermögenshaushalt vorliegt. Im Verwaltungshaushalt wird weiter mit einer stabilen und positiven Einnahmenentwicklung gerechnet, so dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt deutlich über der Mindestzuführung liegen wird.

Weitere Konsolidierung
Im laufenden Haushaltsjahr 2023 werden zusätzliche freiwillige Leistungen weitgehend reduziert. Ausgenommen sind hiervon bereits in 2022 beschlossene Maßnahmen, wie z. B. die Unterstützung des TSV Adlersberg mit einmalig 7.000 €. 

Schuldenstand zum 31.12.2022

Schuldenstand zum Beginn des Haushaltsjahrs 2023 = 4.762.369,50 € 

Schuldenstand zum 31.12.2023

Schuldenstand zum Ende des Haushaltsjahres 2023 = 4.239.859,82 € (ohne Neuaufnahme)

Schuldenstand zum Ende des Haushaltsjahres 2023 = 4.660.011,51 € (mit Neuaufnahme und neuer Tilgung)
Geplante Kreditaufnahme nach Art. 69 Abs. 2 GO 

Die kalkulatorisch benötige Summe zur Finanzierung der Investitionsvorhaben beträgt 500.000 €. Genehmigt werden 425.000 €. Die Rückzahlung des neuen Darlehens soll ab 01.04.2023 erfolgen und soll mit einer Laufzeit von 10 Jahren mittelfristig zurückfinanziert werden. Sondertilgungen sind möglich. Dies würde zusätzlich zur bestehenden Annuität von derzeit € eine Tilgung von ca. 50.000 € jährlich nach sich ziehen. 

Kurzfristiger Bedarf liquide Mittel Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt Februar 2023


Im Februar ergeben sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben eine rechnerische Unterdeckung von 325.022 €. Der investive Anteil der Ausgaben beträgt alleine im Februar 296.000 €. 

Laufende investive Maßnahmen mit Ausgabenansatz 2023 (vorläufig) 

Aus bereits laufenden Bauprojekten sind wie eingangs beschrieben nachfolgende Ausgabenansätze erforderlich: 


Daraus werden bis 01.05.2023 ca. 500.000 € zur Zahlung fällig. 

Vorläufige Haushaltsrechnung 2022
Die kamerale Haushaltsrechnung für 2022 bildet das Liquiditätsproblem bedingt ab, da kameral folgendes Ergebnis vorliegt: 

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt beträgt 1.193.120,09 € und liegt somit 249.702,09 € über dem Planansatz. 

Dennoch ergibt sich durch die Ausgabensteigerungen und Einnahmenausfälle im Vermögenshaushalt ein Fehlbetrag von 985.842,67 € vor Rücklagenentnahme. 

Der tatsächliche Rücklagenstand beträgt zum Zeitpunkt 31.12.2022 726.165,72 €. Entsprechend entsteht ein Fehlbetrag von 259.676,95 €, der nach den Regelungen des § 23 KommHV zur Liquiditätssicherung erst im Haushaltsjahr 2024 veranschlagt wird. 

Der Rücklagenstand wird sich bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2023 wieder auf einen rechnerischen Bestand von ca. 600.000 € bis max. 700.000 € „erholen“. 

Kassenmittel – Istbestände

Der Kassenbestand (Ist) zum 23.01.2023 beträgt aufgrund der entgangenen Einnahmen aus Grundstücksverkehr und beschriebener Mehrausgaben - 662.119,65 €. 

Die Kassenkredite sind auf 1.102.428 € festgesetzt.

Bis zur ersten Zahlung der Beteiligungsätze aus Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Einkommenssteuersatz sowie der Schlüsselzuweisungen können die notwendigen investiven Ausgaben nicht ohne kurzfristige Kreditaufnahme geleistet werden. 


Bedarf und besondere Dringlichkeit 
Der Kreditbedarf ist dringend und bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2023 im Rahmen des Art. 69 Abs. 2 GO erforderlich.  

Unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 69 Abs. 2 GO können Kredite im Regelfall bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der letzten vier Jahre beansprucht werden. In diesem Zeitraum wurden Kredite in Höhe von insgesamt 5.200.000 € aufgenommen, die entsprechend in den Haushaltssatzungen 2019 bis 2022 genehmigt wurden. Beansprucht wurden die Einnahmen aus Krediten im Jahr 2021 in Höhe von 4.390.000 € und 2020 in Höhe von 810.000 €.

Rechnerisch sind des nach h. M. 325.000 €, legt man die festgesetzten Summen fest, sind sogar 418.750 € zulässig. 

In Ausnahmefällen nach Art. 69 Abs. 2 Satz 2 GO ist eine Überschreitung möglich, beantragt werden daher 500.000 €.  

Beantragtes Kreditvolumen
Die Gemeinde Pettendorf beantragte die Genehmigung einer Kreditaufnahme im Rahmen des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 69 Abs. 4 GO in Höhe von 500.000 €. 

Dieser Kreditbetrag überschreitet die Höhe nach Art. 69 Abs. 2 GO Satz 1, wenn die nach h. M. erfolgte Umlegung der Kreditaufnahmen der letzten vier Jahre im arithmetischen Mittel per annum erfolgt: Diese ergibt rechnerisch 5.200.000 € / 4 Jahre *0,25 = 325.000 €. 

Unabhängig davon ist ein Mittelbedarf von 500.000 € nach Art. 69 Abs. 2 Satz 2 GO aufgrund der vorangegangenen Ausführungen begründbar.  

Nachrichtlich - Einnahmen aus Schlüsselzuweisung und Beteiligungsbeträgen in 2023

     42.010 € Umsatzsteuer

2.842.400 € Einkommenssteuer

  223.801 € Einkommenssteuer

1.066.144 € Schlüsselzuweisung


Ausblick auf das HH-Jahr 2023:

Der Haushalt 2023 würde demnach ohne die Kreditaufnahme nach Art. 69 Abs. 2 GO nach vorläufigem Planungsstand mit folgenden Zahlen abschließen: 

Einnahmen/Ausgaben Verwaltungshaushalt: 6.872.812 €
Einnahmen/Ausgaben Vermögenshaushalt: 3.924.202 €

Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt: 902.502 €

Tilgung von Krediten: 522.529 €

Zinsen: 36.124 €

Rücklagenstand 31.12.2023: 194.759 €

Kreditaufnahme: 0 €

Schulden (ohne Neuaufnahme) 31.12.2023:  4.239.859,82 €


Die Änderungen, die durch die Kreditaufnahme entstehen, würden werden sich vss. wie folgt auswirken (gerechnet mit 450.000 €):

Zuführung zum Vermögenshaushalt: ca. 900.000 €

Tilgung von Krediten: ca. 552.000 €

Zinsen: ca. 49.000 €

Rücklagenstand: ca. 600.000 € (Tilgung berücksichtigt)
Kreditaufnahme: 425.000 € (Laufzeit 10 Jahre)

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier und GL Antretter erläutern den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt geplanten Kreditaufnahme in Höhe von 425.000 € im Rahmen des Art. 69 Abs. 2 GO zu. Die Kreditaufnahme steht unter dem Vorbehalt der rechtsaufsichtlichen Genehmigung.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Beteiligungsmanagement; Kommunale Energie Regensburger Land eG (Kerl eG); Erhöhung der Beteiligungsbeträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Verwiesen wird auf den Sachverhalt aus der Sitzung vom 03.11.2022, hier TOP 5. Ergänzend wurde von der Kerl eG ein standardisierter Beschlussvorschlag mit einem erhöhten Beteiligungsansatz  versendet:

Die Kommunale Energie Regensburger Land eG – KERL eG – wurde am 7. Dez. 2011 gegründet. Alle 41 kreisangehörigen Kommunen und der Landkreis Regensburg sind Mitglieder dieser Genossenschaft. Zweck der Genossenschaft ist laut Satzung die Konzeption, Planung, Erstellung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien in der Region Stadt und Landkreis Regensburg, der Absatz der erzeugten Energie, die Beteiligung an Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien usw. 
Explizit wird in der Satzung auch die Möglichkeit eine Kooperation mit Dritten und hier insbesondere mit Bürgergenossenschaft/en Region Regensburg angesprochen. 
Der Klimawandel und dessen Folgen, aber auch die derzeitige Situation in Europa, ausgelöst durch den Krieg in der Ukraine, fordern ein entschiedenes Umsteuern hin zum Energieeinsparen und zur Erzeugung von Strom, Wärme usw. aus erneuerbaren Energiequellen vor Ort in der Region. 
Der Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Genossenschaftsmitglieder haben sich in der Generalversammlung der KERL eG am 05. Dezember 2022 dafür ausgesprochen, mit der kommunalen Genossenschaft im Bereich der Erzeugung regenerativer Energien vor Ort vorankommen zu wollen. 
Nachfolgende Beschlüsse wurden dazu gefasst: 

1. Die Generalversammlung der KERL eG möchte die Wertschöpfung im Bereich der Erneuerbaren Energien in der Region halten und empfiehlt daher den Kommunen im Landkreis Regensburg, dies durch entsprechende Beschlüsse (z. B. Vorgaben zu Bürgerbeteiligung, Flächenpooling) in ihren Gremien zu ermöglichen. 
2. Die Generalversammlung empfiehlt den Kommunen eine Flächensicherung für EE-Anlagen in Kooperation mit der KERL eG. 
3. Die Generalversammlung spricht sich dafür aus, dass die KERL eG im Bereich Wärmeversorgung und bei den EE-Energien beratende und koordinierende Tätigkeiten für die KERL-Mitglieder anbietet, mögliche Projekte prüft und ggf. in Kooperation mit der jeweiligen Kommune eine Umsetzung vorantreibt. 
4. Vorstand und Aufsichtsrat werden ermächtigt, Unternehmensgründungen / Beteiligungen (GmbH / GmbH & Co. KG etc.) für die Themenbereiche Wärmeversorgung und EE-Anlagen zu prüfen und vorzunehmen. 
5. Mit (regionalen) Kooperationspartnern, den jeweiligen Standortkommunen usw. sollen die Grundlagen für die Planung, die Finanzierung, die Projektierung, den Bau und den Betrieb von EE-Anlagen und Wärmenetzen geschaffen werden. Dabei sollen insbesondere Bürger/-innen, Kommunen und regionalen Unternehmen finanzielle Beteiligungen z. B. über Bürgergenossenschaften ermöglicht werden. 
6. Die Generalversammlung der KERL eG empfiehlt den Mitgliedskommunen weitere Genossenschaftsanteile zu zeichnen, um der KERL eG eine Beteiligung an Projekten sowie 


deren Umsetzung zu erleichtern. Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen der KERL eG durch einzelne Mitgliedskommunen erfolgt eine gesonderte Rechnungsstellung. 

Die Generalversammlung der KERL eG empfahl zudem jedem Mitglied der Genossenschaft seine Genossenschaftsanteile entsprechend der Einwohnerzahl zu erhöhen. Die Generalversammlung erachtet einen Betrag von 10 Euro je Einwohner als notwendig, um mit dieser finanziellen Ausstattung erste Projekte anzustoßen und in eine Umsetzung mit Kooperationspartnern zu führen. 


Für die Gemeinde Pettendorf wird demnach anstelle der bisherigen Beschlusslage von 3.000 € ein deutlich höherer Anteil von 36.000 € eingebracht, soweit der Gemeinderat dies befürwortet. Dies wären 36 neue Anteile, somit insgesamt 37 Anteile bei der KERL eG. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

1. Der Gemeinde Pettendorf unterstützt die Erzeugung von Strom, Wärme usw. aus regenerativen Energiequellen in der Region. Die Wertschöpfung im Bereich der erneuerbaren Energien soll möglichst vor Ort bleiben. Über ein verstärktes finanzielles Engagement bei der Kommunalen Energie Regensburger Land eG - KERL eG - soll dies für die Kommunen erreicht werden. Über regionale Bürgergenossenschaften (z. B. BERR eG) kann eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. 

2. Der Gemeinde Pettendorf beteiligt sich daher mit einem Betrag von 10 Euro je Einwohner / je Einwohnerin, aufgerundet auf die nächsthöhere Tausenderzahl, an der Kommunalen Energie Regensburg Land eG - KERL eG. Der Erste Bürgermeister Eduard Obermeier wird beauftragt, 36 Anteile neu zu zeichnen. 

3. Die Verwaltung und die Kommunen sollen auf der Basis der Beschlussempfehlungen der Mitgliederversammlung der KERL eG Projekte vorschlagen, in Kooperation mit der KERL eG prüfen und deren Umsetzung unterstützen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept; Information über die Ergebnisse des Arbeitstreffens der Akteure am 26.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beratend 6

Sachverhalt

Am 26.01.2023 fand das Arbeitstreffen der Akteure zum Thema „Seniorenwohnformen“ im Saal des Mayerwirts in Pettendorf statt. Unter Akteuren versteht man die in der Gemeinde oder im Landratsamt Wirkenden aus den Bereichen Pflege, Hilfsdienste, ärztliche Versorgung, Seelsorge oder Vereinen sowie dem Gemeinderat als Entscheidungsorgan und den gemeindlichen Beteiligungsforen Umweltforum und Seniorenforum. 
Zum Beginn der Veranstaltung konnte der Erste Bürgermeister Eduard Obermeier 26 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem geladenen Expertenkreis begrüßen. Nicht geladen, aber teilnehmend war auch ein Vertreter der BI.

Das Arbeitstreffen wurde unter Federführung der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle AfA – Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung GmbH durchgeführt. 

Die Moderation übernahm Frau Herkert vom AfA mit Unterstützung von Sozialraumplanung Paraplü Fr. Renner aus Winzer.

Eingangs wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Frage konfrontiert „Wie ist es in Pettendorf?“ 
gebeten die wichtigsten Vor- und Nachteile des Lebens in Pettendorf zu dokumentieren. Die Ergebnisse dieser Einstiegsfrage konnten wie folgt festgehalten werden: 

Positiv

Negativ
Gute Versorgung
Aktive Gemeinschaft
Lage (Stadtnähe vs. im Grünen)
Betreuungsangebot gering
Leben ohne Pkw schwierig
Ruhe, frische Luft, Natur
Viel Platz
Einkaufen
Ärzte/Krankenhaus
Schlechte Busverbindung
Großes Haus u. Garten im Alter
Krankenpflegestation vorhanden
Bereitschaft, die eigenen Angehörigen zu pflegen, sinkt immer mehr
Man kennt sich (Nachbarschaft)
Ärztliche/zahnärztliche Versorgung
Lebenswertes Umland
ÖPNV
Gute Dorfgemeinschaft (nicht anonym, man kennt sich; aktive Vereine)
Gewachsenes Dorf, nicht verstädtert
Schöne Landschaft um das Dorf
Arzt, Apotheke, Dorfladen, Kirche fußläufig im Hauptort
Schlechte Anbindung ÖPNV
Kein Treffpunkt für Senioren
Keine Tagespflege
Perspektive für Betreuung im Alter unklar
Barrierefreiheit schwierig
Gute Gemeinschaft
Café als Treff für Jung und Alt
Vieles im Hauptort fußläufig erreichbar (Ärzte, Kirche, Einkaufen etc.)
Kein Betreuungsangebot im Hauptort
Kein Wohnangebot für Senioren im Hauptort
Vereine (Sport) vorhanden
Umgebung (Natur ländlich sehr schön)
(Lebensmittel-)Versorgung gut durch Dorfladen abgedeckt
Ärztliche Versorgung, Apotheke etc. vorhanden, Tagespflege dto.
ÖPNV fehlt
Soziale Treffpunkte fehlen (bis auf Dorfcafé)
Größerer Gemeinschaftsraum/sozialer Treffpunkt fehlt


Aktive Gemeinde (Vereine)
Am Hauptort alles Notwendige verfügbar (Café, Ärztehaus, Supermarkt)
ÖPNV (Frequenz)
Hügelig 
Gemeindegröße – jede(r) kennt jede(n)
Café und Dorfladen als Treffpunkt
Soziales Miteinander und Vereinsleben
Keine Koordinierungsstelle für Hilfsbedürftige auf Gemeindeebene
Bisher keine Einrichtung für Menschen mit Pflege-/Betreuungsbedarf
Barrierefreies Rathaus
Starke soziale Struktur in der Gemeinde
Pettendorf mit allem, was der Senior braucht (Ärzte, Treffpunkt, Nahversorgung, Busanbindung …)
Viele Ehrenamtliche
Wohnformen für Senioren als konkretes Projekt noch nicht angegangen
Nachbarschaft
Keine Möglichkeit, in Pettendorf zu bleiben, wenn es im eigenen Wohnumfeld nicht mehr geht
Nachbarschaft meistens intakt
Ärztliche Grundversorgung vorhanden
Seniorenforum und Pfarreien für Senioren aktiv
Fehlender bedarfsgerechter Wohnraum
Dörfliches Miteinander
„Daheim-Gefühl“
Generationenübergreifendes Vereinsangebot
Fehlende alternative Wohnformen
Geringes Angebot zur Unterstützung durch Gemeinde
Intaktes soziales Gefüge (Vereine, Nachbarschaftshilfe)
Dörfliche Struktur in Stadtnähe
Grundversorgung
Topografie
Barrierefreiheit
Fehlendes Zentrum (Kirche, Apotheke, Laden verstreut im Ort)
Seniorengerechte Wohnformen 
Gemeinschaft/Nachbarschaft
Leben in Heimat
Natur/Erholung
Risiko Nahversorgung
Risiko Mobilität/öffentlicher Verkehr im Alter
Risiko bei Pflegebedürftigkeit
Dorfcharakter, man kennt sich noch größtenteils, wenn man sich ins Dorfleben einbringt
Viel Natur, ruhige Umgebung
Man hilft sich (noch)
Senioreneinrichtung fehlt (welche Art?)
Gehweg z. T. schwierig, zu eng
Zuviel Verkehr, weil zu viele zu wenig zu Fuß gehen
Barrierefreie Zugänge fehlen z. T. 
Arzt und Einkaufsmöglichkeit in nächster Nähe zueinander
Hilfe beim Bürokratie-Dschungel
Nachbarschaftshilfe
Angebote für Senioren
Wohnangebote für ältere Menschen
Alle notwendigen Einrichtungen im Hauptort (Ärzte, Apotheke, Post, Einkaufsmöglichkeiten usw.), ländliches Flair


Quelle: Eingesammelte Karten v. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Mehrfachnennungen möglich

Nach dem Auftakt wurden die Akteure von Frau Herkert gebeten sich auf drei Arbeitsgruppen zu verteilen, erwünscht war grundsätzlich ein Wechsel innerhalb der Gruppen. Die Themenbereiche waren:

Wohnen und GrundversorgungBeratung und soziale NetzwerkeUnterstützung und Pflege

Wohnen und Grundversorgung, z.B:

  • Barrierefreier und Altersgerechter Wohnraum
  • Barrierefreies Wohnumfeld
  • Wohnprojekte
  • Mobilität
  • Nahversorgung
Beratung und soziale Netzwerke, z.B.:

  • Anlaufstelle
  • Qualifiziertes Beratungsangebot
  • Treffpunkte und Begegnungsangebote
  • Vernetzung Verein, Einrichtungen und Dienste
  • Generastionenübergreifende Angebote

Unterstützung und Pflege, z.B.:

  • Pflege und Betreuung
  • Angebote für besondere Zielgruppen
  • Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
  • Ehrenamtliche helferkreise
  • Nachbarschaftshilfe

In diesen Themenfeldern sollte erarbeitet werden:

  • Was läuft in Pettendorf bereits gut?
  • Worin wird Bedarf gesehen?
  • Welche Ideen, Projekte wären geeignet, sollten umgesetzt werden?

Das Ergebnis der Arbeitsgruppen wurden dem Plenum vorgestellt, auf Nachfragen präzisiert oder von der Moderatorin erläutert. Im Anschluss erhielt jeder Teilnehmer 3 Punkte für die Gewichtung der einzelnen Themenbereiche.  Die bewerteten Themenbereiche sehen Sie im Anhang. 

Hier stellten sich folgende Themen -Schwerpunkte heraus:

9 Punkte im Komplex Seniorenhausgemeinschaft:

  • größere Häuser sind grundsätzlich vorhanden
  • Umbau von leer stehenden Häusern
  • Werbung dafür

13 Punkte im Bereich ambulant betreute Wohngemeinschaften
11 Punkte für große stationäre Lösung

15 Punkte Begegnungsräume etablieren

12 Punkte Quartiersmanager als „Treiber“ im Sinne von professionellem Anschieber in der Thematik

In der Zusammenfassung wurde nochmals explizit auf die verschiedenen Wohnformen, konkret auf 
 
a) ambulant betreute Wohngemeinschaften (i.d.R. 2 x 12 Personen), 
b) stationäre Lösungen, 
c) betreutes Wohnen und 
d) barrierefreies Wohnen in Kombination mit a)  

und die damit verbundenen Organisationsformen, Raum- und Platzprogramme, sowie die Trägerschaften eingegangen. 

Hieraus wurde deutlich, dass die Begrifflichkeiten nicht allen klar wären und dass die präzise Aufklärung der Gemeindebürger zu den einzelnen Betreuungsformen auch für eine Bürgerbefragung entscheidend wichtig wäre. Deswegen sollten vorab Informationsveranstaltungen zur Erläuterung der Wohnformen stattfinden und auch eine Informationsserie im PA gestaltet werden, die die einzelnen Angebote im Detail und klar erläutert. Bei den Informationsveranstaltungen soll versucht werden, Betreiber oder Betroffene (z.B. bei Amb. Betreuten WGs) mit einzuladen.

Auch über die Möglichkeit der Quartiersmanagement soll informiert werden.
Bei allen Bereichen ist darzulegen, wo die jeweilige Rolle der Gemeinde gesehen wird.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier stellt dem Gemeinderat die Zusammenfassung des Arbeitstreffens vor. Eingangs entsteht eine Diskussion über den Begriff der „Akteure“, insbesondere würde der Kontext vermitteln, dass die künftige Beteiligung sich wieder nur auf diesen Personenkreis reduziert. Hier wäre es angebracht von Anfang an einen niedrigschwelligen Zugang für die breite Bevölkerung zu ermöglichen. Gemeinderätin Vetter-Löffert kritisiert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die fehlende Einbindung der BI „Pettendorf bewahren“.  Bürgermeister Obermeier stellt klar, dass der Teilnehmerkreis der Sitzung am 26.01.2023 eben aus dem beschriebenen Personenkreis bestand, der vor allem unmittelbar mit der Thematik betraut war und ist. Der Foliensatz mache jedoch klar, dass die Beteiligung künftig einer breiten Öffentlichkeit ermöglich wird, da sich jeder bei der Befragung einbringen kann. Gemeinderat Achhammer nimmt nochmals Bezug auf den ins Spiel gebrachten Bedarf von zwölf Plätzen in betreuten Wohngemeinschaften. Diese Zahl sei nach seiner Auffassung angesichts der Bevölkerungsstruktur und der Anzahl der bekannten Fälle deutlich zu gering. Bürgermeister Obermeier erwidert, dass eine Befassung mit Detailfragen zum jetzigen Zeitpunkt zu früh sei. Den Bedarf näher zu begründen ist Aufgabe der nachfolgenden Prozesse. Gemeinderat Dotzler schlägt vor, den Begriff der „Akteure“ durch Teilnehmer zu ersetzen. Dadurch würde sich keiner benachteiligt fühlen. Gemeinderat Bink kritisiert die unnötige Diskussion über den Begriff der „Akteure“. Es findet zum wiederholten Mal eine unnötige „Wortklauberei“ statt, die in keiner Weise gerechtfertigt ist. Der vorliegende Text sowie der daraus erarbeitete Folienvortrag geben das wieder, was tatsächlich stattgefunden hat. Gemeinderat Dotzler knüpft nochmals an und verweist auf seinen Vorschlag, den Begriff „Akteure“ durch Teilnehmer zu ersetzen. Im Gemeinderat entsteht nochmals eine kurze Diskussion über den Verlauf des Arbeitstreffens. Es besteht diesbezüglich Konsens darüber, dass es ein sehr gelungenes, harmonisches und konstruktives Treffen war, bei dem alle Beteiligten ihre Sichtweisen - ohne das diese in Frage gestellt wurden oder einer überzogenen Kritik der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgesetzt wurden - vertreten konnten. Gemeinderat Dr. Bosl meldet sich zu Wort und bittet darum, dass alle Beteiligten dies auch nach außen hin transportieren.   

Die Gemeinderäte Pengler und Manz weisen darauf hin, dass der Folienvortrag teilweise offene Fragen für den unbeteiligten Leser hinterlässt. So sollten wenn möglich Erläuterungen zu den Wohnformen aufgenommen werden, ebenso sollte unbedingt die ins Feld geführten 12 Betreuungsplätze thematisiert werden. Auch sollten Abkürzungen, wie z. B. PA vermieden bzw. ausgeschrieben werden, damit keine Interpretationsspielräume bleiben. Gemeinderat Amann schlägt vor, dass sich der Sozialausschuss im Bedarfsfall mit der Ausarbeitung betreffend der Wohnformen und der Betreuung befassen sollte. Dies wird zwar als gut empfunden, gleichzeitig ist der Ausschuss nur vorberatend, so dass dieser Vorschlag wieder verworfen wird. 

Bürgermeister Obermeier schlägt vor, die vorgeschlagenen Korrekturen – soweit notwendig und sinnvoll – durchzuführen und dem Gemeinderat den Foliensatz zur Kenntnis zuzuleiten.  
 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ergebnisse zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bürgerinformation – und Beteiligung   wie beschrieben zu organisieren und danach eine gezielte Bürgerbefragung mit Beteiligung der Akteure bezüglich der Wohnformen zu entwickeln, im Sozialausschuss vorzuberaten und nach Zustimmung des Gemeinderates durchzuführen. Die vorgeschlagenen Verbesserungen in der Zusammenfassung werden sachgerecht eingearbeitet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Waldweg", Markt Lappersdorf; hier: Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 13 a und 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 und 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bau- und Vergabeausschusses des Marktes Lappersdorf hat in seiner Sitzung vom 09.01.2023 zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zu dem im Betreff genannten Bauleitplanverfahren entsprechende Beschlüsse gefasst. Auf Grundlage dieser Beschlüsse wurde die Entwurfsplanung i.d.F. vom 09.01.2023 gebilligt, die erneute Offenlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 und 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Gegenüber der Entwurfsplanung i.d.F. vom 06.12.2021 haben sich nachfolgende wesentliche Änderungen/Ergänzungen ergeben:
  • Umgrenzung der Flächen für unterirdische Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsanlagen (wie z.B. Abstell-/Kellerräume sowie Technikräume, etc.)
  • Festsetzung von Wertstoffsammelstellen für Müllbehälter an der Michael-Bauer-Straße und an der Straße „Waldweg
  • Festsetzung der Baulinie entlang der Privatstraße nur im Bereich der dargestellten vier Baufenster und den beiden südlich der Tiefgaragenzufahrt zu WA III liegenden Baufenster.
  • Festsetzung der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen im WA II
  • Festsetzung der Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und oberirdischer Stellplätze ohne Überdachung außerhalb der Baugrenzen mit einer Grundfläche von max. 15 m² je Grundstück und einer mittleren Wandhöhe von max. 3 m.
  • Festsetzung von Anlagen für Solarthermie (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b) BauGB)
  • Festsetzungen von Anlagen zur Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
  • Im Übrigen redaktionelle Anpassungen, Ergänzungen, Hinweise

Die geänderten Bestandteile wurden im Textteil der aktuellen Planung entsprechend kenntlich gemacht.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden Sie um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Dabei ist zu beachten, dass jedoch nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können. Soweit bis spätestens 02.03.2023 keine Rückäußerung Ihrerseits erfolgt, gehen wir davon aus, dass die von Ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Die Unterlagen können unter http://www.lappersdorf.de digital abgerufen werden. Auf Wunsch kann eine Ausfertigung der Planunterlagen auch in Papierform übersandt werden.

Des Weiteren dürfen wir Sie darüber informieren, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 01.02.2023 bis einschließlich 09.03.2023 stattfindet. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung mit Anschlag an die Amtstafeln am 24.01.2023 hingewiesen.

Stellungnahme Verwaltung:
Der Gemeinderat befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 13.01.2022 mit o.g. Bauleitplanung und stellte fest, dass wahrzunehmende Belange der Gemeinde Pettendorf durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht berührt werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt erneut fest, dass wahrzunehmende Belange der Gemeinde Pettendorf durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht berührt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 2. Gemeinderat 02.02.2023 ö 8

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 

Kinderhaus Kneiting – externe Nutzung von Räumen
Bürgermeister Obermeier informiert, dass ein Antrag auf Nutzung des Turnraums im Kinderhaus Kneiting durch einen privaten Kursanbieter vorliegt. In diesem Zusammenhang macht Bürgermeister Obermeier deutlich, dass eine Nutzung der Räume des Kinderhauses Kneiting nicht für eine Nutzung durch Dritte, z. B. Sport, Yoga, etc. vorgesehen ist und auch keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. 

Starkbierfest am 25.03.2023
Am 25.03.2023 findet das Starkbierfest des FC Pielenhofen-Adlersberg beim Mayerwirt statt. Als Festredner wird Maxl Gerdes die „Leviten“ lesen. Die Gemeinderätinnen und -räte sind herzlich willkommen. 

Energienutzungsplan
Der Energienutzungsplan für den Landkreis Regensburg, der in Zusammenarbeit mit der OTH Amberg-Weiden erarbeitet wurde, wird den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern am 13.02.2023 vorgestellt.

BAFA-Förderung für energetische Sanierung
Zum Zweck der energetischen Sanierung des gemeindlichen Anwesens Friedrichstr. 1 wurde von der BAFA eine Zuwendung in Höhe von 24.000 € genehmigt. Die Sanierungsmaßnahmen sollen im Haushaltsjahr 2023 umgesetzt werden.  

Genehmigung Ausfallbürgschaft für PettenDorfladen UG
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat der Gemeinde Pettendorf die Genehmigung zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die PettenDorfladen UG erteilt. 

„Betreuung“ Schulbienen
Bürgermeister Obermeier richtet sich an Gemeinderätin Vetter-Löffert bezüglich der Betreuung der Schulbienen. Gemeinderätin Vetter-Löffert informiert, dass sich bisher noch keine Imkerin oder Imker gefunden hat, der sich um die Schulbienen kümmert. 

Anfragen aus dem Gemeinderat: 

Parken im Wendehammer
Auf Rückfrage von Gemeinderat Manz wird von Bürgermeister Obermeier nochmals darauf hingewiesen, dass das Parken in Wendehämmern unzulässig ist. Wendehämmer sind keine Parkplätze.

Hinweiszettel Winterdienst
Auf Rückfrage von Gemeinderat Dr. Schweiger wird von Bürgermeister Obermeier bestätigt, dass von den Winterdienstmitarbeitern des Bauhofes bei Behinderungen der Räumfahrzeuge durch ungünstig parkende Fahrzeuge Hinweiszettel an die Windschutzscheiben „geheftet“ werden. Diese sind durch den Bürgermeister legitimiert. Hintergrund ist die Vermeidung durch Sachschäden an ungünstig parkenden Fahrzeugen, sowie die Verbesserung der Durchführbarkeit des Winterdienstes an sich. 

Straßenbeleuchtung Aichahof 
Gemeinderätin Muehlenberg weist darauf hin, dass an der Straße „Zum Aichahof“ im Stich Richtung Wald eine Straßenlaterne (314016) defekt ist. Sie bittet darum, den Schaden zu melden. 

Pettendorf blüht - beschädigte Hinweisschilder
Gemeinderätin Vetter-Löffert weist darauf hin, dass einige Hinweisschilder des Projekts „Pettendorf blüht“ offensichtlich mutwillig beschädigt wurden. 


Winterdienst
Gemeinderätin Vetter-Löffert moniert, dass im Bereich des Baugebietes „Auf der Höhe“ im Rahmen des Winterdienstes größere Schneebrocken vor die Hofeinfahrten geschoben wurden. Diese könnten von den Anliegern aufgrund ihres Gewichtes nur mühsam weggeräumt werden. Bürgermeister Obermeier erläutert, dass diese Probleme aufgrund der Beschaffenheit des sehr nassen Neuschnees auftreten können. Der Räumdienst kann dabei nicht vermeiden, dass sich der Schnee schält und größere Brocken am Wegrand, natürlich auch bei den Einfahrten liegen bleiben.  

Tremmelhauser Höhe
Auf Rückfrage von Gemeinderätin Muehlenberg wird von Bürgermeister Obermeier bestätigt, dass die Baumaßnahmen abgeschlossen sind und die in der Bürgerversammlung vorgestellte Gewässerentwicklung 2023 auf der Agenda steht. 

Beschilderung Reifenthal-Adlersberg
Auf Rückfrage von Gemeinderat Pengler wird von Bürgermeister Obermeier informiert, dass die Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsregulierung im Abschnitt Reifenthal nach Adlersberg umgesetzt wurden. Im Gemeinderat entsteht eine kurze Diskussion darüber, inwieweit die Verkehrsteilnehmer sich tatsächlich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten. Bürgermeister Obermeier macht deutlich, dass er den Einsatz der Kommunalen Verkehrsüberwachung an dieser Stelle nicht für erforderlich hält. Jedoch kann der Einsatz eines mobilen Geschwindigkeitsdisplays angedacht werden. 

Datenstand vom 13.03.2023 10:27 Uhr