Mit Schreiben vom 05.04.2023 wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden 27 Fachstellen bis zum 12.05.2023 am Verfahren beteiligt. 22 Stellungnahmen sind fristgerecht eingegangen. Dem Landratsamt Regensburg wurde eine Fristverlängerung gewährt.
Folgende 13 Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
Lfd.Nr.
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Behörde, Fachstelle
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Schreiben vom
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1.
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Markt Lappersdorf
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12.04.2023
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2.
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Gemeinde Sinzing
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27.04.2023
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3.
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Regierung von Oberfranken
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27.04.2023
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4.
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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08.05.2023
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5.
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Bayernwerk Netz GmbH
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11.05.2023
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6.
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Markt Nittendorf
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11.05.2023
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7.
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LRA, Kreisbrandrat
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05.05.2023
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8.
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LRA, Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz
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02.05.2023
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9.
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LRA, Immissionsschutz
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26.04.2023
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10.
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LRA, Denkmalschutz
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18.04.2023
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11.
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LRA, Gesundheitsamt
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14.04.2023
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12.
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LRA, Kreisjugendamt
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23.05.2023
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13.
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LRA, Natur- und Landschaftsschutz
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23.05.2023
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Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen lfd. Nr. 1 bis 13 zur Kenntnis.
11 : 0 Stimmen
Weitere 5 Fachstellen gaben keine Stellungnahme zum Verfahren ab. Die Anregungen und Hinweise von 9 Behörden bzw. sonstigem Träger öffentlicher Belange werden wie im Folgenden dargestellt gewürdigt:
14. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG
Stellungnahme vom 02.05.2023: Wir danken für Ihr Schreiben zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Solner Breite III" in Reifenthal und nehmen wie folgt Stellung:
Sparten Erdgas
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich, keine Gaserschließung.
Sparte Strom
Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Sollten Anpassungen oder Umlegungen an bestehenden Versorgungsleitungen notwendig sein, so ist dies frühzeitig abzustimmen. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.
Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreis Regensburg. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.
Allgemein
Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig! Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung Planer:
Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung vom 02.02.2023 mit der ersten Stellungnahme der REWAG (Schreiben vom 29.08.2022) befasst. Das Ergebnis wurde der REWAG mitgeteilt und die Planung entsprechend ergänzt. Mit der erneuten Stellungnahme (Schreiben vom 02.05.2023) werden keine neuen Erkenntnisse mitgeteilt. Insofern ist nichts veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. Die Aussagen zur Breitbandversorgung in der Begründung werden aktualisiert.
11 : 0 Stimmen
15. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen
Stellungnahme vom 28.04.2023: Der Zweckverband gibt zu dem Bebauungsplan „Solner Breite III“ folgende Stellungnahme ab: Die Erschießung ist gesichert. Die Prüfung und ggf. Herstellung des für das Baugebiet notwendigen Brandschutzes ist vom Erschließungsträger selbst vorzunehmen.
Die BayernGrund hat mit dem Zweckverband eine Sondervereinbarung bzw. einen städtebaulichen Erschließungsvertrag abzuschließen. Wir bitten Sie deshalb, den Zweckverband in die laufenden Vertragsverhandlungen mit einzubeziehen bzw. auf dem Laufenden zu halten.
Beschlussempfehlung Planer:
Dem DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Bonn) - Arbeitsblatt W 405:2008-02 sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf zu entnehmen. Danach ist in einem allgemeinen Wohngebiet ein Bedarf von 48 m³/h für einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden notwendig. Dieser Bedarf ist über das öffentliche Trinkwassernetz des Zweckverbandes gesichert ist. Insofern ist nichts veranlasst.
Der Bebauungsplan sollte erst der Rechtskraft zugeführt werden, wenn der Erschließungsträger mit dem Zweckverband die notwendigen Verträge abgeschlossen hat. Damit ist vorab auch ein Beginn der Erschließungsarbeiten nicht möglich. Dies müsste mit dem Erschließungsträger abgestimmt werden.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. Der Vertrag mit dem Zweckverband ist vom Erschließungsträger unverzüglich abzuschließen. Anschließend wird der Bebauungsplan der Rechtskraft zugeführt.
11 : 0 Stimmen
16. Wasserwirtschaftsamt Regensburg
Stellungnahme vom 10.05.2023: Zu o.g. Vorhaben nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung.
Oberflächengewässer:
Wie in unserer Stellungnahme vom 16.09.2022 erläutert, liegt das Plangebiet unmittelbar neben dem Gewässer III. Ordnung, dem „Brückelgraben“. Entgegen des vorherigen Bestandsplans vom 20.07.2022 und gemäß Kartendaten sowie dem neuen Bestandsplan vom 29.03.2023 ist dieser Graben östlich des Planbereichs nicht verrohrt, weshalb eine zumindest teilweise Überschwemmung des östlichen Teilbereichs (v.a. die Häuserzeile, welche dem Gewässer am nächsten ist) nicht ausgeschlossen werden kann. Daher wird empfohlen, vor einer Bebauung die Hochwasserabflüsse zu ermitteln und das zugehörige Überschwemmungsgebiet zu berechnen. Die weitere Planung soll auch auf dieses mögliche Überschwemmungsgebiet abgestimmt werden.
Hinsichtlich der Lage an einem Gewässer weisen wir auf die grundsätzliche Möglichkeit hin, nach der aktuell gültigen Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten (HQhäufig, HQ100, HQextrem) Fördermittel erhalten zu können.
Regenrückhaltebecken:
Das in der Begründung erwähnte Regenrückhaltebecken ist im Plan einzutragen und bei gedrosselter Einleitung in das Gewässer, insbesondere die schadlose Ableitung des Notüberlaufs, bei Überlastung der Anlage durch Starkregen sicher zu stellen. Die Notüberlaufwassermenge kann je nach Starkregenereignis ein Vielfaches des Drosselabflusses betragen. Die Ableitung des Notüberlaufes darf dabei zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundstücken Dritter führen.
Bei Beachtung der genannten Punkte besteht mit dem Vorhaben Einverständnis.
Beschlussempfehlung Planer:
Oberflächengewässer:
Das Bebauungsplanverfahren ist kurz vor dem Abschluss. Bei dem Projekt handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. Damit gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens für eine schnellere Abwicklung. Die Verfahrensdauer hat sich aus verschiedenen Gründen bereits verzögert.
Die Ermittlung der Hochwasserabflüsse mit Berechnung des dazugehörigen Überschwemmungsgebietes ist aus Zeitgründen nicht mehr möglich. Der Bebauungsplan soll in Kürze der Rechtskraft zugeführt werden, damit die Erschließungsarbeiten beginnen können. Für die Bauparzellen sind Bewerber vorhanden; die Notarverträge sind im Entwurf ausgearbeitet. Die Gemeinde hat die entsprechenden Einnahmen im Haushaltsplan 2023 kalkuliert. Diese sind zum Haushaltsausgleich und zur Liquidität dringend notwendig.
Wir werden die Hochwasserabflüsse mit dem Überschwemmungsgebiet zeitnah ermitteln. Eine Abstimmung mit dem Bebauungsplan ist nicht mehr möglich. Wir werden deshalb in den textlichen Hinweisen und in den notariellen Kaufverträgen auf ein mögliches Überschwemmungsgebiet hinweisen. Gleichwohl sehen wir keine Gefährdung der östlichen Bauparzellen.
Regenrückhaltebecken:
Das Regenrückhaltebecken ist im Geltungsbereich bewusst nicht eingetragen worden, weil es das Oberflächenwasser mehrerer Baugebiete (Bebauungspläne) aufnimmt.
Das Becken ist bereits seit längerer Zeit in Betrieb. Die gedrosselte Einleitung in das Gewässer, insbesondere die schadlose Ableitung des Notüberlaufs bei Überlastung der Anlage durch Starkregen, ist sichergestellt. Die Ableitung des Notüberlaufes hat dabei noch zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundstücken Dritter geführt.
Diskussionsverlauf
Im Zusammenhang mit den Hinweisen des WWA informiert Bürgermeister Obermeier zusätzlich darüber, dass der Bereich im Rahmen der Berechnungen zum Hochwasserschutz in Reifenthal berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wird im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements eine erneute Betrachtung des Bereiches stattfinden. Anzumerken ist, dass der Bereich selbst bei den außergewöhnlich intensiven Ereignissen in den Jahren 2002 und 2003 nicht betroffen war.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des WWA wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Änderungen der Planung veranlasst.
12 : 0 Stimmen
17. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg
Stellungnahme vom 10.05.2023: Der BN hat am 10.09.2022 bereits einmal Stellung genommen. Beim Monatstreffen des BN am 13. April und am 11. Mai 2023 haben 14 Mitglieder der BN-Ortsgruppe Pettendorf Pielenhofen-Wolfsegg den genannten Bebauungsplan noch einmal ausführlich besprochen und Folgendes vorgeschlagen.
Das geplante Bebauungsgebiet „Solner Breite“ entspricht dem aktuellen Flächennutzungsplan. Er wird vom BN als grundsätzlich und im Großen und Ganzen positiv bewertet.
Der Vorschlag von 2022 zur Eingrünung des nördlichen Randes des Baugebietes wurde aufgenommen. Aber nicht Verpflichtung (nur die Empfehlung) zum Anbringen von PV-Anlagen auf den Hausdächern. Im Bebauungsplan sollte geändert werden, dass die Firste nur in Ost-West verlaufen, um PV-Anlagen effektiver nutzten zu können. Die Bauherren sollten verpflichtet werden, Aufdach-PV-Anlagen zu errichten. Die Argumentation von 2022, dass dies rechtlich nicht zulässig sei, ist aus Sicht des BN falsch. Es gibt eine ganze Reihe von Kommunen (nach unserer noch sehr ungenauen Recherche nur außerhalb Bayerns, das BauGB gilt aber in ganz Deutschland), die eine solche Anordnung in ihren Bebauungsplänen festgelegt haben. Außerdem hat die Gemeinde seit Februar 2023 einen neuen Energienutzungsplan, nach dem Pettendorf in der Lage sein muss, in zwei Jahrzehnten etwa siebenmal so viel regenerativen Strom zu erzeugen, als heute in der Gemeinde benötigt wird (ENP Seite 87). Beim privaten Bestand ist eine solche Verpflichtung nicht durchsetzbar, aber in einem neuen Bebauungsplan. In zwei Jahrzehnten brauchen wir Unmengen von Strom!
Das gleiche gilt für zukünftige Heizungen. Wenn nicht zum 1.1.2024, dann wahrscheinlich kurzfristig danach sind auch bei Neubauten nur noch klimaneutrale Heizungen erlaubt. Es könnte daher passieren, dass „schlaue Bauherrn“ noch schnell Öl- oder Gasheizungen einbauen. Öl- und Gasheizungen sollten daher im Bebauungsplan ausdrücklich verboten werden.
Es sollte außerdem empfohlen werden, dass kleine, etwa 6 bis 10 kWh große Stromspeicher für den Eigenverbrauch installiert werden. In einigen Jahren nach Fertigstellung der Häuser werden sich Bauherrn beim Gemeinderat für diese Vorschläge und Anordnungen bedanken.
Begrüßenswert ist die Anordnung Flachdächer zu begrünen. Erfreulich ist, dass Stein- und Schottergärten nicht erlaubt sind. Solche Vorgaben müssten aber später auch durch die Gemeinde geprüft und im Bedarfsfall geregelt werden. Nur auf dem Papier sind solche Einträge in Bebauungsplänen sinnlos. Das gilt z.B. auch für die Bepflanzung von Grundstücken.
Die BN-Ortsgruppe bittet, im Bebauungsplan Holzhäuser als Bauweise zu empfehlen. Holz in der Bauwirtschaft einzusetzen kann eine wesentliche Klimaschutzmaßnahme sein. Bauen mit Holz ist regenerativer und klimafreundlicher als die konventionelle Bauweise. Holz lässt sich außerdein sehr energiearm zurückbauen und recyceln und kann viel umweltfreundlicher beseitigt werden als Baustoffe wie Stahl oder Beton.
Außerdem wäre die Empfehlung ein sehr guter Betrag einer zertifizierten klimafreundlichen Gemeinde. Einen Grund, warum wenig mit Holz gebaut wird ist nach Aussage von fachkundigen Architekten eher ein kulturelles Problem: Holz habe hierzulande einen Nimbus: das ist nicht dauerhaft, das hält nicht lange, das muss man mit giftigen Stoffen anstreichen". Dies stimmt aber nicht. Wir vom BN verweisen unter anderen auf Erfahrungen aus Schweden.
Beschlussempfehlung Planer:
Das Anbringen von PV-Anlagen auf den Hausdächern wurde nur empfohlen und nicht verpflichtend festgesetzt, weil die h. M. dazu noch nicht gefestigt ist, zumal noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Festsetzung ist immer zu prüfen und zu bewerten. Unabhängig davon ist eine solche Festsetzung auch im Vollzug äußerst schwierig zu bewerten bzw. durchzusetzen.
Aus diesem Grund sind auch die Firstrichtungen (außer im Teilgebiet 2) nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn ein Bauherr auf seinem Dach PVA errichten will, wird er sein Gebäude entsprechend situieren.
Mit dem Energienutzungsplan wurde vom Landkreis und den Gemeinden ein Instrument zur Umsetzung einer nachhaltigen Energieerzeugungs- und Energieversorgungsstruktur erarbeitet. Kernziel war die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs, der konkrete Handlungsempfehlungen aufzeigt. Etwaige Verpflichtungen sind in diesem Plan nicht enthalten.
Das Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) ist in der parlamentarischen Diskussion. Es ist derzeit nicht absehbar wann und mit welchen Inhalten dieses Gesetz in Kraft tritt. Ein jetziges Verbot von Öl- und Gasheizungen mittels Bebauungsplans würde den späteren gesetzlichen Vorgaben vorgreifen. Dies ist nicht zielführend, auch weil in die Rechte der Bauherren zu massiv eingegriffen wird.
Damit sind auch Empfehlungen zur Installation von Stromspeicher für den Eigenverbrauch hinfällig. Unabhängig davon geht bei der Energie die Tendenz in der Gesellschaft deutlich in Richtung erneuerbare Energien.
Allgemein ist festzuhalten, dass kleinere Vorgaben eines Bebauungsplanes in der Praxis äußerst schwierig durchsetzbar sind. Dies betrifft auch das Verbot von Schottergärten oder Pflanzgebote. Entsprechende Festsetzungen sind jedoch trotzdem sinnvoll, damit die Themen von den Bauherren und von der Gesellschaft wahrgenommen werden.
Eine Empfehlung für Holzhäuser sollte nicht aufgenommen werden. Die Bauherren werden sich für diese Bauweise entscheiden, wenn sie davon überzeugt sind. Unabhängig von einer Empfehlung.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier weist ergänzend darauf hin, dass eine Ost-West-Ausrichtung der Firste in Hanglagen nicht möglich sei. Auch die Hinweise zur Bauweise, z. B. Holz sind nicht zielführend, da Bauherren Energiestandards nach EnEV bzw. neu GEG zu beachten haben. Dabei ist es gelebte Praxis, dass bei Neubauten – unabhängig vom verwendeten Baumaterial - hohen Energiestandards erreicht werden. Ein Neubau darf nach GEG höchstens 55 Prozent der Primärenergie eines Referenzwerts verbrauchen, der für jedes Gebäude individuell ausgerechnet wird. Wie der Bauherr dies umsetzt ist letztlich seine Sache.
Gemeinderätin Vetter-Löffert plädiert dafür Öl- und Gasheizungen auszuschließen. Dem entgegnet Gemeinderat Dr. Bosl, dass es nicht Ziel einer Bauleitplanung sein kann, noch nicht wirksam in Kraft getretene „Verbotsvorschriften“ der Bundesregierung in den Bebauungsplan einfließen zu lassen. Regelungen dieser Art greifen massiv in die Rechte des Bauwerbers ein. Es stellt sich daher die Frage, warum die Gemeinde Dinge zur Pflicht machen sollte, die selbst auf Bundesebene nicht abschließend und ausgegoren entschieden wurden.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
11 : 1 Stimmen
18. Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde
Stellungnahme vom 27.04.2023: Die Regierung hat keine Bedenken.
Bei zukünftigen Planungen ist ein Bedarfsnachweis nach den Vorgaben der Auslegungshilfe zum Bedarfsnachweis in den Begründungstext mit aufzunehmen und eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen raumordnerischen Festlegungen notwendig (siehe unsere Stellungnahme vom 01.09.2022).
Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E -Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de
Beschlussempfehlung Planer:
Bei zukünftigen Planungen wird ein Bedarfsnachweis nach den Vorgaben der Auslegungshilfe zum Bedarfsnachweis in den Begründungstext mit aufgenommen. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen raumordnerischen Festlegungen wird vorgenommen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Endausfertigung des Bebauungsplanes digital übersandt.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
12 : 0 Stimmen
19. Landratsamt Regensburg, Abfallwirtschaft
Stellungnahme vom 03.05.2023: Zum vorgenannten Bauleitplan-Verfahren bzw. zur Befahrbarkeit der im o.g. Bebauungsplan vorgesehenen Straßenzüge durch Entsorgungsfahrzeuge (Restmüll, Altpapier, Sperrmüll usw.) wird nach Rücksprache mit dem derzeit zuständigen Entsorgungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärtsfahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stichstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 11 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.
Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.
Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gem. § 15 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.
Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 15 Abs. 7 AWS).
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:
Mit der Planung besteht Einverständnis. Der geplante Wendebereich ist ausreichend dimensioniert und das Plangebiet ist mit Entsorgungsfahrzeugen anfahrbar. Der Wendebereich bei Parzelle 16 muss jedoch zu jeder Zeit frei von Hindernissen (parkenden PKW, Schneeläger, etc.) gehalten werden.
Beschlussempfehlung Planer:
Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung vom 02.02.2023 mit der ersten Stellungnahme des Amtes (Schreiben vom 26.08.2022) befasst. Das Ergebnis wurde mitgeteilt und die Planung entsprechend ergänzt. Mit der erneuten Stellungnahme werden keine neuen Erkenntnisse mitgeteilt. Insofern ist nichts veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
12 : 0 Stimmen
20. Landratsamt Regensburg, Wirtschaft, Regionalentwicklung und Tourismus
Stellungnahme vom 25.04.2023: Die Mobilität im Großraum Regensburg soll zunehmend nachhaltig gestaltet und der motorisierte Individualverkehr und seine Belastungen für Mensch und Umwelt reduziert werden. Einen großen Beitrag kann dabei eine enge Abstimmung der Siedlungs- mit der Verkehrsentwicklung leisten. Damit die Bürgerinnen und Bürger bereit sind, auf das eigene Auto im Alltag vermehrt zu verzichten, ist es erforderlich, dass alltägliche Wege (bspw. Einkaufen, Arztbesuche, Schule, Arbeit, Vereine) auch ohne eigenes Auto sicher und bequem zurückzulegen sind.
Gemäß dem Leitbild für die Mobilitätswende im Großraum Regensburg, dem der Kreistag des Landkreises Regensburg am 27.03.2023 zustimmte, sollen alle Räume gleichwertig, gut und in Zukunft auch ohne eigenes Verkehrsmittel komfortabel erreichbar sein. Erreichbarkeit beinhaltet grundsätzlich die Erreichbarkeit mit allen Verkehrsarten gleichermaßen. Dies soll vor allem durch eine vorrangige Umsetzung von Maßnahmen für den flächensparsameren und umweltfreundlicheren Umweltverbund mit Fuß-, Rad- und öffentlichem Nahverkehr sowie dem Teilen und Verknüpfen von klassischen und innovativen Angeboten, wie bspw. Bahn, Bus, On-Demand-Verkehr, Sharing-Angeboten erreicht werden.
Weiter führt das Leitbild aus, dass Siedlungs- und Verkehrsplanung in Stadt und Landkreis stärker zusammengedacht sowie interkommunal abgestimmt werden und somit einen Beitrag zur Verkehrsvermeidung und Verkürzung von Wegestrecken leisten sollen. Die Städte und Gemeinden sollen sich zudem durch lebendige Stadträume und hohe Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe auszeichnen. Siedlungsentwicklung soll verkehrsvermeidend, kompakt und flächensparend erfolgen und dabei möglichst in der Nähe von Bushaltestellen und Bahnstationen mit attraktivem Verkehrsangebot konzentriert werden. Ebenso soll der Aspekt von Arbeiten zu Hause oder in Wohnortnähe und damit im gesamten Großraum gestärkt werden.
Wir regen an, die Anbindung des Planvorhabens mittels des Umweltverbundes (min. Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) bedarfsgerecht sicherzustellen. Die Erschließung des Planvorhabens mittels des Umweltverbundes sollte entsprechend berücksichtigt und in den Planunterlagen (ggf. in der Begründung) darauf Bezug genommen werden. Bspw. befindet sich die Bushaltestelle Reifenthal Blumenstraße in geringer geographischer Entfernung zum Planvorhaben. Darüber hinaus stehen in der Gemeinde weitere Verkehrsmittel des Umweltverbundes für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung; bspw. Car-Sharing der KERL eG.
Zudem bitten wir zu prüfen, inwiefern eine möglichst direkte Anbindung des Planvorhabens an den gemeinsamen Rad- und Fußweg an der Regensburger Straße hergestellt werden kann.
Beschlussempfehlung Planer:
Den Argumenten des Amtes wird grundsätzlich zugestimmt. Es ist aber zu bedenken, dass, sich die Gemeinde (auch nach dem LEP und dem Regionalplan) im allgemeinen ländlichen Raum befindet. Die Anbindung an den ÖPNV und an das überregionale Fahrradnetz ist relativ gut. Trotzdem sind die Bewohner auf das eigene Verkehrsmittel angewiesen. Dies bedeuten auch eine individuelle Freiheit und Lebensqualität.
Die Anbindung mittels des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNP) ist ebenfalls relativ gut vorhanden. Ein Hinweis in der Begründung hierzu ist nicht notwendig. Die Bewohner des Baugebietes werden ihre kurzen Wege ohne eigenes Verkehrsmittel zielsicher finden. Ebenso die weiteren genannten Möglichkeiten.
Eine möglichst direkte Anbindung an den gemeinsamen Rad- und Fußweg an der Regensburger Straße wurde selbstverständlich geprüft. Leider mit negativem Ausgang.
Abschließend erfolgt der Hinweis, dass es sich bei dem Projekt um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB handelt. Damit gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens. Ihre Bedenken und Anregungen wären im frühzeitigen Verfahren noch hilfreicher gewesen.
Diskussionsverlauf:
Gemeinderätin Vetter-Löffert betont, dass die bessere Anbindung an den ÖPNV und das Radwegesystem sehr wichtige Aspekte sind. Bürgermeister Obermeier weist darauf hin, dass eine unmittelbare Anbindung an den Rad- und Fußweg aufgrund der fehlenden Zustimmung der Grundstückseigentümer nicht möglich war.
Gemeinderat Dr. Bosl und Gemeinderat Bink weisen darauf hin, dass die vorliegende Stellungnahme des Fachbereichs Wirtschaft, Regionalentwicklung und Tourismus in Bezug auf die Bauleitplanung Solner Breite III weitgehend sinnfrei ist und unnötig Zeit bindet.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
12 : 0 Stimmen
21. Landratsamt Regensburg, Tiefbau - Kreisbauhof
Stellungnahme vom 17.04.2023: Die innere Erschließung und die Anbindung an das vorhandene Straßennetz von Baugebieten ist gemäß den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen RASt 06 und den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO 12 auszubilden. Wir verweisen dabei auf die Ausbildung von Eckausrundungen, insbesondere bei Wendestellen (Schleppkurve 3-achsiges Müllfahrzeug, Feuerwehr etc.). Die Sichtdreiecke an Kreuzungsbereichen und Zufahrten sind dauerhaft von jeglichen Hindernissen freizuhalten.
Beschlussempfehlung Planer:
Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung vom 02.02.2023 mit der ersten Stellungnahme des Amtes (Schreiben vom 25.08.2022) befasst. Das Ergebnis wurde mitgeteilt und die Planung entsprechend ergänzt. Mit der erneuten Stellungnahme (Schreiben vom 17.04.2023) werden keine neuen Erkenntnisse mitgeteilt. Insofern ist nichts veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
12 : 0 Stimmen
22. Landratsamt Regensburg, Bauleitplanung
Stellungnahme vom 23.05.2023: Das Landratsamt hat die Stellungnahme handschriftlich in den Planunterlagen angebracht. Diese wird deshalb auszugsweise wiedergegeben. Es handelt sich auch um redaktionelle Anpassungen, auf deren Wiedergabe verzichtet wird.
Insbesondere wurde folgendes mitgeteilt:
Textliche Festsetzungen:
Das Wort „Bauweise“ (z. B. E + D) soll ersetzt werden durch „örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung der Geschosse“.
Die Wandhöhe konkreter festsetzen („berg- und talseits“).
Beim unteren Bezugspunkt zur Wandhöhe (= Oberkante der neuen Erschließungsstraße) besteht eine Diskrepanz, weil Art. 6 BayBO grundsätzlich die natürliche (gewachsene und nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte) Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt vorsieht. Die Gründe für die Abweichung von der BayBO sind klar in der Begründung abzuhandeln.
Die Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoß (OKRF EG) ist mit 0,30 m über der Oberkante der Erschließungsstraße festgesetzt. Diese ist durch Interpolation der bestehenden nächstliegenden zwei Höhenkoten der Straße zu ermitteln. Welche Bezugspunkte gelten demnach bei Eckgrundstücken?
Doppelhäuser zählen zur offenen Bauweise.
Die Abstandsflächen sind konkreter festzusetzen.
Die Nachbaupflicht von (Grenz)Garagen ist zu konkretisieren.
Die Wandhöhe der Garagen (= 3,25 m im Mittel) ist konkreter (berg- und talseits) festzusetzen.
Bei der Nachbaupflicht für Doppelhäuser ist das Wort grundsätzlich zu konkretisieren.
Planteil A:
Die Firstrichtung im Teilgebiet 2 muss zu den Festsetzungen.
Die Nutzungsschablone ist um die Bautypen zu ergänzen.
Die Regelquerschnitte sind redaktionell anzupassen.
Begründung:
Der Flächennutzungsplan ist für den Bereich Dorfgebiet im Wege der Berichtigung anzupassen.
Beschlussempfehlung Planer:
Textliche Festsetzungen:
Das Wort „Bauweise“ wird ergänzt um „örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung der Geschosse“.
Als Geländeoberfläche wurde die Oberkante der neuen Erschließungsstraße bestimmt. Damit ist eine konkretere Festsetzung der Wandhöhe („berg- und talseits“) nicht mehr notwendig, weil die Oberkante der neuen Erschließungsstraße maßgebend ist.
Zum unteren Bezugspunkt der Wandhöhe besteht keine Diskrepanz. Art. 6 der BayBO sieht nicht die natürliche Geländeoberfläche, sondern die Geländeoberfläche als Grundlage für die Berechnung vor. Deshalb sind nach § 18 Abs. 1 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Also was unter Geländeoberfläche verstanden wird. Dies wurde hier mit der Oberkante der neuen Erschließungsstraße bestimmt und klar abgehandelt.
Bei Eckgrundstücken gelten für die Berechnung der Bezugspunkte ebenso die nächstgelegenen zwei Höhenkoten der Straße (im Kurvenbereich).
Doppelhäuser können in offener oder geschlossener Bauweise errichtet werden. Entscheidend ist, ob ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist. Ist diesem Fall ist eine Grenzbebauung vorgeschrieben, weshalb eine geschlossene Bauweise vorliegt.
Die Abstandsflächen müssen nicht konkreter festgesetzt werden, zumal auf Art. 6 BayBO als Grundlage verwiesen ist.
Bei der Nachbaupflicht (von Garagen) wird konkretisiert, dass es sich nur um Grenzgaragen handelt.
Die Höhe der Garagen darf 3,25 m nicht überschreiten. Bezugspunkt ist die Oberkante der Erschließungsstraße im Einfahrtsbereich. In den Teilgebieten 2 und 3 werden sich wegen der Hanglage an den straßenabgewandten Seiten teilweise höhere Werte ergeben. Im Teilgebiet 1 werden sich deutlich höhere Werte ergeben. Den betroffenen Nachbarn bleibt es überlassen, die sichtbare Wandhöhe durch Aufschüttungen und/ oder Terrassierungen zu vermindern.
Grundsätzlich bedeutet in der h. M., dass Ausnahmen möglich sind. Das Wort wird im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BauGB ersatzlos gestrichen.
Planteil A:
Die Firstrichtung im Teilgebiet 2 wird den Festsetzungen zugeordnet.
Die Nutzungsschablone wird um die Bautypen ergänzt.
Die Regelquerschnitte werden redaktionell angepasst.
Begründung:
Der Flächennutzungsplan wird für den Bereich „Dorfgebiet“ im Wege der Berichtigung angepasst.
Beschlussvorschlag:
Die Planung wird entsprechend den Beschlussempfehlungen des Planers ergänzt. Zudem wird festgelegt, dass die Umgrenzung der Flächen für die Garagen und Stellplätze ca. bis zur Hauskante festgesetzt wird. Dies gilt nicht für die Parzelle 15.
12 : 0 Stimmen