Datum: 25.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides S 43-2020-0585 vom 04.05.2020 (Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 239/12, Gemarkung Kneiting, Herwigstraße in Kneiting)
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2 |
Antrag auf Isolierte Befreiung zum Bau einer Stützmauer auf Fl.Nr. 94/20, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 10 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" (Pfarrer-Groden-Straße, Pettendorf)
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3 |
Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung eines Stellplatzes auf Fl.Nr. 1051/13, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 8 im Baugebiet "Solner Breite II" (Holunderweg, Reifenthal)
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4 |
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nrn. 928 u. 935/3, Gemarkung Pettendorf (Marienstraße, Adlersberg);
Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung von weiteren Befreiungen
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1. Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides S 43-2020-0585 vom 04.05.2020 (Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 239/12, Gemarkung Kneiting, Herwigstraße in Kneiting)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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4. Bauausschuss
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25.05.2023
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ö
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beratend
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1 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 02.05.2023, eingegangen am 03.05.2023 am Landratsamt Regensburg, wurde die Verlängerung des eingangs genannten Vorbescheides beantragt. Begründet wird dies mit den massiv gestiegenen Baukosten.
Der Bauausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 16.04.2020 mit dem Antrag auf Vorbescheid und erteilte diesem sein Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Sicherung der Zufahrt ist über ein notariell bestelltes Geh- und Fahrtrecht auf den Fl.Nrn. 239/4 und 239/9, Gemarkung Kneiting, nachzuweisen.
Die Kosten für die erforderliche Verlängerung des Kanals sind von der Antragstellerin zu tragen. Vor der Ausführung hat eine vertragliche Vereinbarung zu erfolgen.
Auf die Stellungnahme des WZV Naab-Donau-Regen vom 16.04.2020 zur Wasserversorgung wird verwiesen.
Für die weiteren Leitungen (Strom, Telefon etc.) sind ebenfalls Dienstbarkeiten vorzusehen.
Erschließung:
Die straßenmäßige Erschließung wäre über die Privatstraße „Herwigstraße“ Fl.Nr. 239/4, Gemarkung Kneiting, und eine noch zu schaffende Zufahrt von ca. 20 m Länge auf der Fl.Nr. 239/9, Gemarkung Kneiting, gesichert. Die Sicherung der Zufahrt ist über ein notariell bestelltes Geh- und Fahrtrecht über beide Grundstücke nachzuweisen.
Die Abwasserentsorgung ist über die „Herwigstraße“ gesichert, für die Erschließung des beantragten Grundstücks ist eine Verlängerung der bestehenden Leitung erforderlich, die Kosten sind von der Antragstellerin zu tragen.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen teilt mit Stellungnahme vom 22.05.2023 mit, dass die Erschließung, wie bereits in der Stellungnahme vom 16.04.2020 mitgeteilt, nicht gesichert ist. Zur Erschließung des Grundstücks wäre die Eintragung einer Dienstbarkeit vorzunehmen. Weiterhin wären sämtliche Erschließungskosten von den Bauherren/Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 239/12 zu übernehmen (Abschluss einer Sondervereinbarung mit Zweckverband).
Nachbarunterschriften:
Das Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag wurde beantragt (Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO).
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt der Verlängerung des Vorbescheids vom 04.06.2020 um zwei Jahre sein Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Sicherung der Zufahrt ist über ein notariell bestelltes Geh- und Fahrtrecht auf den Fl.Nrn. 239/4 und 239/9, Gemarkung Kneiting, nachzuweisen.
Die Kosten für die erforderliche Verlängerung des Kanals sind von der Antragstellerin zu tragen. Vor der Ausführung hat eine vertragliche Vereinbarung zu erfolgen.
Auf die erneute Stellungnahme des WZV Naab-Donau-Regen vom 22.05.2023 zur Wasserversorgung wird verwiesen.
Für die weiteren Leitungen (Strom, Telefon etc.) sind ebenfalls Dienstbarkeiten vorzusehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Antrag auf Isolierte Befreiung zum Bau einer Stützmauer auf Fl.Nr. 94/20, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 10 im Baugebiet "Pettendorf-Südwest" (Pfarrer-Groden-Straße, Pettendorf)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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4. Bauausschuss
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25.05.2023
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 17.08.2017 mit o.g. Antrag, erteilte diesem sein Einvernehmen und war mit der Erteilung der erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen einverstanden, mit der Maßgabe, dass die Mauer dauerhaft begrünt wird und die Pflege von den Antragstellern zu übernehmen ist. Auf den weiteren Sachverhalt wird Bezug genommen.
Die Verwaltung erteilte daraufhin mit Bescheid vom 23.08.2017 die beantragte Genehmigung auf isolierte Befreiung gemäß Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Die Stützmauer kam bis heute noch nicht zur Ausführung, daher ging am 09.05.2023 der Antrag auf Verlängerung der Genehmigung vom 23.08.2017 ein. Nach Rücksprache mit der Bauabteilung am Landratsamt Regensburg gilt bei einer Genehmigung auf isolierte Befreiung die gleiche Geltungsdauer wie bei einer Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayBO), nämlich vier Jahre. Da diese Frist am 22.08.2021 bereits abgelaufen ist, ist eine Verlängerung nicht möglich, die isolierte Befreiung ist erneut zu beantragen.
Zum Vorhaben:
Aufgrund der Beantragung eines Durchganges zwischen Garage und Haus mussten wir das Haus um ca. 1,70 m nach Norden verschieben. Somit entstand ein Abstand zur Grenze von 1,40 m. Folglich kann die Stützmauer nicht wie im Bebauungsplan mit einem Abstand von 2,00 m errichtet werden.
Da der Anbau (Cube) nicht unterkellert ist und wir ansonsten die Flächen nicht angleichen können, benötigen wir eine Stützmauer. Hinzu kommt dass das Gefälle um ca. 50 cm größer ist als im Bebauungsplan angegeben.
Gemäß Nr. 6. e) der textlichen Festsetzungen sind Stützkonstruktionen bis max. 1,00 m Höhe) für Geländeauffüllungen über das Niveau der angrenzenden öffentlichen Flächen nur mit mind. 2,00 m Abstand zulässig. Es werden daher zwei Befreiungen erforderlich:
- Unterschreitung des Grenzabstands von 2,00 m (tatsächlich 0,0 m) und
Überschreitung der max. Höhe von 1,00 m (geplant max. 1,30 m).
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Pfarrer-Groden-Straße“ und die Stichstraße Nr. 3 im BG „Pettendorf-Südwest“ erschlossen, die Abwasserentsorgung ist gesichert, für das Vorhaben aber nicht erforderlich. Der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen teilt in seiner Stellungnahme vom 22.05.2023 mit, dass die Erschließung nicht notwendig ist. In den zu bebauenden Grundstücken sind bereits Versorgungsleitungen des Zweckverbandes verlegt, daher ist mit dem Zweckverband rechtzeitig vor Bauausführung Rücksprache zu halten.
Stellplatzbedarf:
Das Vorhaben löst keinen weiteren Stellplatzbedarf auf dem Grundstück aus.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen und ist erneut mit den erforderlichen Befreiungen (Unterschreitung Grenzabstand, Überschreitung max. Höhe) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden. Die Mauer ist dauerhaft zu begrünen, die Pflege ist von den Antragstellern zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung eines Stellplatzes auf Fl.Nr. 1051/13, Gemarkung Pettendorf, Parzelle 8 im Baugebiet "Solner Breite II" (Holunderweg, Reifenthal)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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4. Bauausschuss
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25.05.2023
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Es wird beabsichtigt, einen zusätzlichen Stellplatz auf dem Grundstück in den Ausmaßen von 5,40 x 2,40 m zu errichten. Da sich das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen befindet, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Bebauung außerhalb Baugrenzen) erforderlich.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Holunderweg“ erschlossen, die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung sind für das Vorhaben nicht erforderlich. Der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen teilt in seiner Stellungnahme vom 22.05.2023 mit, dass die Erschließung nicht notwendig ist. In den zu bebauenden Grundstücken sind bereits Versorgungsleitungen des Zweckverbandes verlegt, daher ist mit dem Zweckverband rechtzeitig vor Bauausführung Rücksprache zu halten.
Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen und ist mit der erforderlichen Befreiung (Bebauung außerhalb Baugrenzen) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nrn. 928 u. 935/3, Gemarkung Pettendorf (Marienstraße, Adlersberg);
Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung von weiteren Befreiungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf)
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4. Bauausschuss
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25.05.2023
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 20.04.2023 mit dem Vorhaben und beschloss, sein Einvernehmen zu erteilen und war mit der Abweichung von den Festsetzungen (Dachneigung) der Ortsabrundungssatzung unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:
- Die Entsorgung des Abwassers ist über den bestehenden Anschluss vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, so ist ein Zweit-Anschluss auf Kosten der Antragsteller zu errichten.
Auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zur Erschließung Wasser vom 20.04.2023 wird verwiesen.
Nun wurde durch das Landratsamt festgestellt, dass eine weitere Befreiung hinsichtlich der Geschossigkeit und eine Umplanung des Vorhabens hinter die Baulinie erforderlich ist. Dem beiliegenden Antrag auf Abweichung/Befreiung ist folgendes zu entnehmen:
„In der Ortsabrundungssatzung ist unter dem Absatz 2 „Bauliche Gestaltung“ eine Geschossigkeit – je nach Grundstückssituation – von E+D bzw. E+U festgelegt, sowie eine Dachneigung, die sich von 38-52° bewegen sollte. Eine Traufhöhe von 6,20 m soll nicht überschritten werden. Es wird daher eine Befreiung von den folgenden Festsetzungen beantragt:
- Die Geschossigkeit ist mit E + 1. OG geplant,
- die Dachneigung ist mit 20° geplant.
Begründung:
Das Haus befindet sich bereits 2 m über dem Straßenniveau, da das Gelände auf dem Grundstück stark ansteigt, Um mit dem Neubau die Firsthöhe des benachbarten Bestandsgebäudes auf dem Grundstück nicht zu überschreiten soll die Dachneigung auf 20° reduziert und eine 2-Geschossigkeit hergestellt werden. Gleichzeitig wird die vorgegebene Traufhöhe von max. 6,20 m eingehalten. Dadurch fügt sich der Neubau mit seinen zwei Vollgeschossen und dem 20°-Satteldach gut in die Umgebung ein.“
Dem Anschreiben des beauftragten Architekturbüro ist ferner zu entnehmen, dass der Eingabeplan mit Lageplan geändert und der Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung dargestellt wurde.
Erschließung:
Das Grundstück ist straßenmäßig über die Ortsstraße „Marienstraße“ erschlossen. Die Abwasserentsorgung ist über den bestehenden Grundstücksanschluss gesichert. Ist die Entsorgung über diesen Anschluss nicht möglich, so ist ein Zweit-Anschluss auf Kosten der Antragsteller zu errichten.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen teilt in seiner Stellungnahme vom 22.05.2023 erneut mit, dass die Erschließung, wie bereits in der Stellungnahme vom 20.04.2023 mitgeteilt, nicht gesichert ist. Für die Erschließung wird ggf. ein Zweitanschluss benötigt. (Abschluss einer Sondervereinbarung mit Zweckverband) Ebenso sind in dem zu bebauenden Grundstück bereits Versorgungsleitungen des Zweckverbandes verlegt. Daher ist rechtzeitig vor Bauausführung mit den Zweckverband Rücksprache zu halten.
Stellplatzbedarf:
Es werden insgesamt 2 Stellplätze zur Verfügung gestellt, die Stellplatzpflicht ist damit erfüllt.
Nachbarunterschriften:
Die Nachbarbeteiligung wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Vorhaben erneut sein Einvernehmen und ist mit der Abweichung von den Festsetzungen (Dachneigung und Geschossigkeit) der Ortsabrundungssatzung unter folgenden Voraussetzungen einverstanden:
- Die Entsorgung des Abwassers ist über den bestehenden Anschluss vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, so ist ein Zweit-Anschluss auf Kosten der Antragsteller zu errichten.
Auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zur Erschließung Wasser vom 22.05.2023 wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.07.2023 19:23 Uhr