Datum: 03.08.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:46 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der GO; Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2023
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet "PV-Freiflächenanlage Aichahof" und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB), Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet "PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord" und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB), Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
4 Seniorenpolitisches Gesamtkonzept; Bürgerbefragung zu Seniorenwohnformen, Fragebogenaktion
5 Straßenbau allgemein; Beratung und Beschlussfassung über den Ausbau des Einmündungsbereichs der Grabenfeldstraße in Eichenbrunn
6 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der GO; Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2023.
Die Niederschrift liegt den Gemeinderatsmitgliedern als Anlage vor.  

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2023. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Stefan Pengler betrat um 19:02 Uhr den Sitzungssaal.

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet "PV-Freiflächenanlage Aichahof" und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB), Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung vom 17.04.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für o.g. Verfahren bekannt gemacht und in der Zeit vom 25.04.2023 bis einschließlich 26.05.2023 durchgeführt. Einwände oder Anregungen wurden keine vorgebracht.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Fritz Amann betrat um 19:04 Uhr den Sitzungssaal.

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet "PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord" und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB), Beratung und Beschlussfassung über die während der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates Pettendorf vom 12.01.2023 wurde die Aufstellung des o.g. Bebauungs- und Grünordnungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und hatten vom 23.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023 Zeit, sich zum Bebauungsplanverfahren zu äußern und Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorzutragen.

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 25.04.2023 bis einschließlich 26.05.2023 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Internet auf der Website der Gemeinde Pettendorf veröffentlicht. Die oben genannten Beteiligungsverfahren haben zu folgendem Ergebnis geführt:

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden 

Ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:

Lfd. Nr.
Behörde / Fachstelle
Schreiben vom
1.
LRA Regensburg - L 16 Kommunale Abfallentsorgung
24.05.2023
2.
LRA Regensburg - S 52 Gesundheitsamt
24.05.2023
3.
Markt Lappersdorf
24.05.2023
4.
Regierung von Oberfranken, Bergamt
14.06.2023
5.
LRA Regensburg - L 18 Denkmalschutz
14.06.2023
6.
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
15.06.2023
7.
Markt Nittendorf
20.06.2023
8.
Vodafone Kabel Deutschland
22.06.2023
9.
Zweckverband Naab-Donau-Regen
23.06.2023

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Schreiben Nrn. 1 bis 9 zur Kenntnis, Änderungen sind keine veranlasst.

13 : 0 Stimmen


  1. Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat (23.05.2023):
Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgende Punkte (Siehe Anlage).
Die Zufahrt muss für Feuerwehrfahrzeuge (16 to Ausbau) gewährleistet werden. Das Zugangstor zur Anlage muss für die Feuerwehr zum Öffnen sein. 

Beschlussempfehlung Planer:
Der bestehende Zufahrtsweg wird für den Bau der PV-Anlage ertüchtigt und steht danach als Feuerwehrzufahrt zur Verfügung. Der auszubauende Weg wird in den Geltungsbereich mit aufgenommen. 
Zusätzlich wird in die Festsetzungen unter 5.1 mit aufgenommen, dass die Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können muss.
Die örtliche Feuerwehr wird nach Inbetriebnahme der PV-Anlage in die Örtlichkeiten und die Anlagentechnik eingewiesen. Für die Zugänglichkeit kann am Zufahrtstor ein Feuerwehr-Schlüsseldepot vorgesehen werden. 
Das Kapitel Brandschutz wird in der Begründung entsprechend ergänzt. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers. Der Geltungsbereich wird um die Zufahrt erweitert, die Festsetzungen zur Zufahrt werden gemäß Beschlussempfehlung ergänzt. Die Änderungen sind in die Begründung einzuarbeiten. 

13 :0 Stimmen


  1. Landratsamt Regensburg, S 33-2 Natur- und Landschaftsschutz (23.05.2023):
Die landschaftsästhetische Verträglichkeit der geplanten PV-Anlage sowohl im Nahbereich als auch hinsichtlich der Fernwirkung wird bekanntlich kontrovers diskutiert.
Aus Sicht der Naturschutzbehörde halten wir die Ansicht aus der Ferne hinsichtlich des Naturgenusses zumindest für nicht störend. Für den Nahbereich lässt sich die Modulfläche einerseits nicht verstecken – was wohl auch nicht der Anspruch der Planung war.
Andererseits erfolgt durch die geplante Baumreihe eine erhebliche landschaftliche und ökologische Aufwertung, welche als wirksames Gegengewicht, zum landschaftlichen Fremdkörper oberhalb, einen neuen Akzent setzt. In Kombination mit der Bepflanzung um die Anlage herum sehen wir den Eingriff in das Landschaftsbild als kompensiert an, soweit es den für die Erholung der Allgemeinheit hier maßgeblichen Albertus-Magnus-Weg betrifft.

Zur Baumreihe am A-M-Wanderweg – diese hört im Westen „plötzlich“ auf, vermutlich mit der planerischen Begründung des nördlich beginnenden Waldes. Da der Beginn des Waldes (in 70m Entfernung) vom Wegnutzer allerdings nicht wahrgenommen werden dürfte, erscheint das Ende der Baumreihe willkürlich. Um von den Modulen abzulenken müsste eine Weiterführung bis ans westliche Ende (des Flurstücks 1124) sicher nicht sein, allerdings sollten Anfang und Ende einer Baumreihe möglichst „begründet“ sein, zum Bsp. in Form einer Wegegabelung. Es wäre daher zu begrüßen, die Baumreihe nach Westen um weitere 130 zu verlängern. Als Ausgleich für die nominale „Überkompensation“ ließe sich auf dieser Strecke wie vielleicht auch am östlichen Ende der Baumabstand erweitern (eine Baumreihe sozusagen, die sich nach außen hin „auflöst“).

Inwieweit der Aussichtspunkt im Norden der Anlage eine Rolle für die Naherholung spielt, sollte überprüft werden. Nach der vorliegenden Planung würde man von dort auf die doch eher unansehnliche Rückseite der Module schauen. Dem Unterzeichner ist von wenigen Spaziergängen bekannt, dass sich an dieser Stelle – ein naturnah gestalteter Raum mit reizvoller Aussicht - Menschen offensichtlich auch länger aufhalten. 

Redaktionelles: im unteren Teil der geplanten Anlage ist laut der entsprechenden Festsetzung bestehendes „Grünland“ zu extensivieren. Der Klarheit halber sei erwähnt, dass es sich hier nicht um Dauergrünland handelt, sondern um eine Ackerbrache. 

Zum Landschaftsschutzgebiet
Da eine PVA grundsätzlich dem Schutzzweck des hier ausgewiesenen Schutzgebietes widerspricht, eine Herausnahme aus dem Schutzgebiet unseres Wissens aber weder seitens der Gemeinde beabsichtigt ist noch unsererseits empfohlen wird, ist für die Verwirklichung des Vorhabens eine naturschutzrechtliche Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Da diese mit Auflagen verbunden ist, welche weitgehend den grünordnerischen Festsetzungen (des B-Planes) entsprechen, sollte der Antrag auf die Befreiung nach Inkrafttreten des B-Planes oder frühestens bei einer ausreichenden Planreife gestellt werden. Die Antragstellung sollte jedenfalls nicht vergessen werden, da ansonsten nicht gebaut werden dürfte.

Beschlussempfehlung Planer:
Die einleitenden Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Fernwirkung und zum Eingriff ins Landschaftsbild werden zur Kenntnis genommen. 
Die Baumreihe entlang des Albertus-Magnus-Wanderwegs wird Richtung Westen bis zum Waldrand um ca. 130 m erweitert. Der Vorschlag zur „Auflösung“ am östlichen Ende durch Erweiterung des Baumabstands wird übernommen. 
Der Aussichtspunkt im Norden der Anlage liegt nicht an einem offiziellen Wanderweg, es führt nicht einmal ein offizieller Weg an diese Stelle. 
Bei dem Weg handelt es sich als „Geheimtipp“ um eine Art Mountain-Bike-Strecke, die auch von Spaziergängern genutzt wird. Der Platz mit den rund angelegten Steinen wurde von der Vorhabenträger-Familie angelegt und wird regelmäßig gepflegt. 
Die bestehende Bank, die von der Vorhabenträgerfamilie aufgestellt wurde, kann an einen anderen Standort entlang des inoffiziellen Spazierwegs am Waldrand versetzt werden, bei dem die Fernsicht durch die PV-Anlage nicht verdeckt wird. 

Eine Eingrünung der Nordseite, um die „unansehnliche Rückseite der Module“ zu verdecken, wird als nicht erforderlich eingestuft, da der Naturgenuss und der Blick ins Donautal an vielen anderen Stellen des Inoffiziellen Wanderwegs gegeben ist und nicht auf die Kuppenlage beschränkt ist. Mit der Versetzung der Sitzbank ist eine längere Aufenthaltsdauer direkt an der Nordseite der Anlage vermutlich nicht mehr gegeben. 

Die Festsetzung 4.2.2 wird geändert von „bestehenden Grünland“ in „Ackerbrache“.

Zum Landschaftsschutzgebiet: 
Dem Vorhabenträger ist bereits bekannt, dass ein entsprechender Antrag auf Befreiung gestellt werden muss. Die Bearbeitung dieses Antrags wir durch das Planungsbüro parallel zum Entwurf des Bebauungsplans ausgearbeitet und wird bei entsprechender Planreife unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausgleich bei der UNB eingereicht.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers. Die Baumreihe wird nach Westen verlängert, die Festsetzung 4.2.2 wird geändert von „bestehenden Grünland“ in „Ackerbrache“. Eine Eingrünung an der Nordseite ist nicht erforderlich. Die Änderungen sind in die Begrünung einzuarbeiten.

14 : 0 Stimmen


  1. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung (30.05.2023):
Wir danken für ihr Schreiben zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord“ und Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 4 im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) und nehmen wie folgt Stellung:

Sparte Erdgas
Ohne Einwände.

Sparte Strom
Eine Einspeisung der „PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord“ in das Versorgungsnetz der Regensburg Netz GmbH ist möglich. Hierzu wurde bereits der technisch wie auch wirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt zugewiesen. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation
Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Erweiterung des bestehenden Glasfasernetzes in den Gemeinden des Landkreises Regensburg. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern. Gerne stehen wir ihnen für eine Angebotslegung zur Planung und Verlegung von Mikrorohrinfrastruktur in ihrem Auftrag im Rahmen der genannten Maßnahme zur Verfügung.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

Beschlussempfehlung Planer:
Kenntnisnahme und Weitergabe der Informationen an den Vorhabenträger. Ein Anschluss an das Erdgas oder Telekommunikationsnetz ist nicht vorgesehen. 
Sparte Strom: Der Vorhabenträger steht mit Herrn Pfeifer und seinen Mitarbeitern wegen der regelmäßigen Verlängerung der Einspeisemöglichkeit bereits in Verbindung. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0 Stimmen


  1. Landratsamt Regensburg, S 44, Tiefbau (31.05.2023):
Die Belange des Sachgebietes S 44 sind von der Planung nicht berührt.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Blendwirkung der PV-Anlage nicht beeinträchtigt werden. Wird die Anbindung der PV-Anlage an das örtliche Stromnetz über Grundstücke des Landkreises verlegt, so ist hierfür die Ausstellung eines Gestattungsvertrages erforderlich.

Beschlussempfehlung Planer:
Von Blendwirkungen auf die Kreisstraße ist aufgrund des Abstands und der Positionierung der Anlage nicht auszugehen. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen des Verkehrs kommen, so werden diese durch geeignete Maßnahmen (Blendschutz) beseitigt.
Die Anbindung der PV-Anlage an das örtliche Stromnetz ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
Der Vorhabenträger wird über das Erfordernis der Ausstellung eines Gestattungsvertrags bei Nutzung von landkreiseigenen Grundstücken informiert. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0 Stimmen


  1. Landratsamt Regensburg, S 33-1, Immissionsschutz (12.06.2023):
Stellungnahme zum Bebauungsplan: In der Nr. 2.8 Immissionsschutz des Teil B Begründung (S.18/59), fehlt jegliche Begründung bzw. Argumentation, wie es zu der Schlussfolgerung kommt, dass „keine wesentlichen Immissionen prognostizierbar" sind.

Beschlussempfehlung Planer:
Eine entsprechende Begründung ist bereits im Umweltbericht Kapitel 7.6 enthalten. Die Argumentation wird unter Kapitel 2.8 ergänzt. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, die Begründung ist im Kapitel 2.8 zu ergänzen.

14 : 0 Stimmen

Stellungnahme zum Flächennutzungsplan: In der Begründung ist ein eigener Punkt in Bezug auf „Immissionen“ zu definieren. 

Beschlussempfehlung Planer:
Die Begründung wird in Bezug auf Immissionen ergänzt. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, die Begründung ist zu ergänzen.

14 : 0 Stimmen


  1. Wasserwirtschaftsamt Regensburg (14.06.2023):
Zu o.g. Vorhaben nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung. 

Niederschlagswasser: 
Die Festsetzungen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers wird begrüßt. Die kinetische Energie des von den Paneelen abtropfenden Wassers ist größer, als die des herabfallenden Regens. An den Abtropfpunkten besteht daher eine besondere Erosionsgefahr. Die Module sind so zu errichten, dass das Niederschlagswasser über die gesamte Kantenlänge abtropft, und nicht nur an den Eckpunkten. 

Zinkeintrag: 
Gemäß den beigefügten Festsetzungen werden Ramm- /Schraubfundamente mit Alupfetten genutzt. Werden jedoch verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht, kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein vermehrter Stoffeintrag von Zink in Boden und Grundwasser nicht auszuschließen. Verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker dürfen daher nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Alternativ sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium, Zink-Aluminium-Magnesium Legierung) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 

Bei Beachtung der genannten Punkte besteht mit dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Stellungnahme des WWA wird zur Kenntnis genommen. 
Die verwendeten Module ermöglichen ein Abtropfen über die gesamte Kantenlänge. Der Vorhabenträger wird darauf hingewiesen, dass dies zu ermöglichen ist und kleine „Regenrinnen“ an den Unterkanten nicht zulässig sind.
Aufgrund der Hanglage und damit aufgrund des hohen Abstands zum Grundwasserabstand von mind. 61 m (vgl. Umweltbericht, Kap. 7.3) ist ein Eindringen der Fundamente in die Grundwasserzone ausgeschlossen. Einschränkungen in der Materialwahl sind demnach nicht erforderlich. 
Der Vorhabenträger wird jedoch darauf hingewiesen, dass bevorzugt die vom WWA vorgeschlagenen Materialen verwendet werden sollten. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

14 : 0 Stimmen


  1. Landratsamt Regensburg, S 33-2, Wasser- und Bodenschutz (15.06.2023):
Zu o. g. Flächennutzungs- und Bauleitplan nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Oberflächengewässer I., II., III. oder gleichgesetzter Ordnung liegen nicht vor, so dass diese Punkte betreffend keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind.

2. Da das Gelände der Flurstücke etwas hängig ist, entsteht wild abfließendes Wasser bei Regen, dessen natürlicher Ablauf durch die Bebauung weder behindert, verstärkt oder auf andere Weise zum Nachteil der tiefer liegenden Grundstücke verändert werden darf (S 37 Abs. 1 WHG).

3. Bei Photovoltaikanlagen fällt Niederschlagswasser neben dem wild abfließenden Wasser an, da der Regen auf befestigte Flächen (u.a. Solarmodule) fällt.
Es muss gewährleistet sein, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers weiterhin im ausreichenden Maß möglich ist. Die Ausführungen unter 2.5.1 Niederschlagswasser der Begründung sind ausreichend und nachvollziehbar formuliert.

4. Altlasten oder Verdachtsflächen sind für die Flächen nicht bekannt. Sollten sich beim Erdaushub organoleptische Auffälligkeiten ergeben, ist die Aushubmaßnahme zu unterbrechen und das Landratsamt Regensburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu verständigen. Der belastete Erdaushub ist z.B. in dichten Containern abgedeckt bis zur fachgerechten Verwertung/Entsorgung zwischenzulagern. Die Ausführungen unter Punkt 2.9 Altlasten in der Begründung hierzu sind ausreichend.

5. Bei der Errichtung des Solarparks sollte schonend mit dem Boden umgegangen werden, so dass jegliche schädliche Bodenveränderung vermieden wird (z.B. Verdichtung, Vernässung). Unumgängliche Verdichtungen sind durch Auflockerungen des Bodens zu beseitigen.
Bei ungünstigen Bodenfeuchteverhältnissen sollte nach Möglichkeit darauf verzichtet werden, das Vorhabengebiet mit schweren Maschinen zu befahren.
Sollte ggf. eine Lagerung des Oberbodens in Mieten notwendig sein, sollte noch geregelt werden, wie lange und in welcher Höhe die Lagerung bis zu einer anderweitigen Verwendung erfolgen darf.

Des Weiteren sollte der Boden zum Schutz vor Erosion bald möglichst begrünt werden.

Beschlussempfehlung Planer:
Zu 1. Kenntnisnahme

Zu 2. Kenntnisnahme, alle tiefer liegenden Grundstücke sind ebenfalls im Eigentum des Vorhabenträgers. Es liegt daher im eigenen Interesse, dass eine Verschärfung der Abflusssituation von wild abfließendem Wasser nicht stattfindet. Der Abfluss ist gegenüber der Bestandssituation nicht verändert, da die Solarmodule einen Abstand von mind. 80 cm zur Geländekante haben und keine Barrierewirkung darstellen. Die Umwandlung der Ackerflächen in extensives Dauergrünland stellt vielmehr eine Verbesserung der Abflusssituation dar, da auf den bewachsenen Flächen ein größerer Rückhalt und ein langsamerer Abfluss zu erwarten ist als bei Ackerflächen. 

Zu 3. Kenntnisnahme, durch die Umwandlung von Acker in Grünland ist eine Verbesserung der Abflusssituation des Niederschlagswassers gegeben. Auch die auf der Südgrenze quer verlaufenden Heckenpflanzungen und die Pflanzung der Baumreihe sind gegenüber dem Ist-Zustand als weiterer Schutz vor abfließendem Niederschlagswasser anzurechnen.

Zu 4. Kenntnisnahme

Zu 5. Kenntnisnahme, die Hinweise zum Schutz des Bodens sind bereits unter Kapitel 5.1 enthalten. Da keine Geländeveränderungen durch Abgrabungen stattfinden dürfen, ist eine Lagerung des Oberbodens ausgeschlossen und weitere Regelungen zur Höhe und Dauer der Lagerung sind nicht erforderlich. 

Eine Ansaat der Fläche mit dem festgesetzten Regio-Saatgut des UG 14 ist nach der Ernte 2023 bereits im Vorgriff zur Errichtung des Solarparks vorgesehen.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst.

15 : 0 Stimmen


  1. Landratsamt Regensburg, S 41 Bauleitplanung (19.06.2023)
Stellungnahme zum Bebauungsplan 
Damit wir Ihnen möglichst schnell unsere Einwendungen/ Anregungen zukommen lassen können, haben wir uns entschieden vom bisherigen Prüfprogramm abzuweichen und mit dieser Stellungnahme keine vollständige Prüfung der Planunterlagen vorzunehmen. Wir fokussieren uns in unseren Handskizzen (Anmerkungen in rot) ausschließlich auf die Planzeichnung, Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie die Abstandsflächen. Es erfolgte somit auch keine Prüfung der Begründung. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der weiteren Bearbeitung und sichten Ihre Bauleitplanung selbst auf etwaige Unstimmigkeiten oder redaktionelle Fehler.

Die Fachstellen L31, Verkehrsentwicklung, und L41, Kreisjugendamt, brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.

Beschlussempfehlung Planer:
Auswertung Roteintragungen in der Planzeichnung: 
  • Die redaktionellen Fehler werden ausgebessert.
  • Flurnummernangaben und Gemarkung beim Geltungsbereich der Ausgleichsflächen ergänzt. 
  • Modulaufstellungsplan mit Anordnung der Modulreihen, der Trafos und des Lagergebäudes liegt vor und wird in die Entwurfszeichnung eingearbeitet. Aus dieser Zeichnung ergeben sich dann auch die Abstände der Modulreihen. 
  • Ein Mindestabstand der Modulreihen muss nicht festgelegt werden, da die Anlage ohnehin ausgleichspflichtig ist und ein Mindestabstand von 3 m daher nicht unbedingt eingehalten werden muss. Der Abstand kann aufgrund der unterschiedlichen Hangneigung variieren und gerade im steileren Hangbereich auch unter 3 m fallen. 
  • Grundriss und Ansicht einer Trafostation werden so genau wie möglich ergänzt. Die genauen Abmessungen sind jedoch oft produktabhängig und können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht final benannt werden. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, die aufgeführten Änderungen sind zu veranlassen.

15 : 0 Stimmen

Stellungnahme zum Flächennutzungsplan 
Damit wir Ihnen möglichst schnell unsere Einwendungen/ Anregungen zukommen lassen können, haben wir uns entschieden vom bisherigen Prüfprogramm abzuweichen und mit dieser Stellungnahme keine vollständige Prüfung der Planunterlagen vorzunehmen. Wir fokussieren uns in unseren Handskizzen (Anmerkungen in rot) ausschließlich auf die Planzeichnung, und Darstellungen des Flächennutzungsplans. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der weiteren Bearbeitung Ihrer Bauleitplanung und sichten diese selbst auf etwaige Unstimmigkeiten oder redaktionelle Fehler.

Die Fachstellen S33-2, Natur- und Landschaftsschutz und L 31, Verkehrsentwicklung, brachten keine Äußerung vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Flächennutzungsplan nicht berührt werden.

Beschlussempfehlung Planer:
Auswertung Roteintragungen in der Planzeichnung: 
  • Die Folgenutzung Landwirtschaft wird in den Flächennutzungsplan mit aufgenommen.
  • Die Darstellung der Ausgleichsfläche wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Dafür entfällt die Darstellung der Grünfläche, da die bisher als Grünflächen dargestellten Flächen ausnahmslos Ausgleichsflächen sind. 

Die Ergänzungen werden in die Begründung eingearbeitet. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, die aufgeführten Änderungen sind zu veranlassen.

15 : 0 Stimmen


  1. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf-Pielenhofen-Wolfsegg (21.06.2023):
Am 15. Juni 2023, beim monatlichen Treffen der SN-Ortsgruppe, wurde der genannte Bebauungsplan von den anwesenden Mitgliedern ausführlich besprochen. 
Wir erörterten die Bedenken gegen den Standort. Eine deutliche Mehrheit der anwesenden Mitglieder schloss sich den Vorbehalten der Gemeinderätin Alexa Mühlenberg an, nämlich eine ästhetische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den geplanten Standort der Anlage. Würde die Lage nur um einige Zehnmeter in Richtung bergab geändert, so wäre der Schaden am Landschaftsbild erheblich gemindert. 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Das sind z.B. aufgelassene Industrieflächen aber nicht teilweise ökologisch wertvolle Flächen wie die Magerwiese und damit, wie in diesem Fall, der Verlust vorn Lebensraum von Lerchen und anderen Kleintieren. 
Andererseits haben die Anwesenden die sorgfältigen und detaillierten textlichen Festlegungen in Teil „B 3. Grünordnung" begrüßt. Besonders gilt dies für die Gestaltung der Einfriedung, des Verbots des Eintrags von Nährstoffen, Herbiziden, Pestiziden oder Insektiziden auf der gesamten Anlage in den nächsten 20 bis 25 Jahren. Es sollen sich über die Betriebszeit des Solarparks auf dieser Fläche ein vitales Bodenleben einstellen und die Biodiversität an Kleintieren oder selteneren Pflanzen wieder deutlich zunehmen. Langfristig wird sich auf der PV-Fläche ein extensiv genutztes, artenarmes Grünland entwickeln. Besonders begrüßt wurden bei der Besprechung auch die ausführlich geschilderten jährlichen Pflegemaßnahmen über die kommenden Jahrzehnte. 
Durch diesen erfreulichen Abschnitt kann der BN auch den von der Unteren Naturschutzbehörde bereits genehmigten extrem niedrigen Ausgleichsfaktor von 0,16 für die Berechnung der Ausgleichsflächen verkraften. Der Gemeinderat könnte hier trotzdem noch einmal prüfen, ob die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mehr Eingrünung gemindert werden könnte. Ausgleichsfaktoren dieser Größenordnung sind in der Anleitung für die Eingriffsregelung gar nicht vorgesehen. 
Das Grünland und die drei Ausgleichsflächen sind für die gesamte Dauer der Photovoltaiknutzung gemäß Bebauungsplan vom Eigentümer der Anlage zu pflegen. Das heißt, das Mähgut ist zeitnah nach der Mahd zu entfernen. Mulchen und liegenlassen schaden der gewollten Entwicklung zu einem guten Biotop. 
Die dauerhafte Sicherung der drei Ausgleichsflächen muss mit einer Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen. Hier muss sich der Eigentümer kümmern. Wichtig ist die Meldung der Flächen durch die Gemeinde an das Bayerische Landesamt für Umwelt. 80 Prozent der Ausgleichsflächen in Bayern sind schlecht gepflegt oder gar nicht vorhanden. 
Die Ausgleichspflicht des Betreibers erfordert Pflegemaßnahmen und die Gewährleistung einer ungestörten Entwicklung der Ausgleichsfläche sowie alle Erfüllung der weiteren Anordnungen im Abschnitt „4. Anwendung der Eingriffsregelung". 
Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sowie die nach Größe korrekte Anlage der Ausgleichsflächen müssen vor oder bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme, jedoch spätestens bis 30. November nach Beginn der der Stromeinspeisung folgenden Pflanzperiode angelegt werden. 
Diese wichtigen und manchmal „vergessenen" Anordnungen des Bebauungsplanes sollten auch abschließend von der Verwaltung der Gemeinde geprüft werden. Zu diesem Zweck könnte zum Beispiel der Gemeinderat im Bebauungsplan festlegen, dass im Fall einer nicht zeit- und fachgerechten Durchführung des Bebauungsplanes die Gemeinde berechtigt ist, auf Kosten des Vorhabensträgers ein Unternehmen mit der Durchführung nicht erfolgter Maßnahmen zu beauftragen. 

Im Großen und Ganzen ist die BN-Ortsgruppe mit dem Bebauungsplan „PV­Freiflächenanlage Aichahof-Nord" einverstanden. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch eine ausreichende Eingrünung Richtung Osten und Süden und durch die Anlage einer Baumreihe entlang des Albertus-Magnus-Wanderweges ausreichend erhalten und die künftige PV-Anlage wird sich in die Landschaft eingliedern müssen. 
Die PV-Anlage in Aichahof wird in der Lage sein etwa 220 Privathaushalte, das ist ein Fünftel der Einwohner in Pettendorf dauerhaft mit klimaneutralem Strom zu versorgen. In 25 Jahren werden wir aber mit unseren neuen, regenerativ betriebenen Heizungen und E-Autos deutlich mehr Strom benötigen und müssen damit auch weitere PV-Freiflächen-Anlagen in unserer Gemeinde akzeptieren.

Beschlussempfehlung Planer:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Standort wurde bei der Sitzung zum Aufstellungsbeschluss bereits ausführlich diskutiert. 
Neben dem Schutzgut Landschaftsbild ist auch das Schutzgut Boden zu berücksichtigen. Die gewählte Lage beinhaltet diejenigen Böden, die den schlechtesten Ertrag haben. Die Böden mit höherem Ertrag bleiben der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion überlassen.
Bei der „Magerwiese“ handelt es sich um eine Ackerbrache, worauf auch die Fachkraft Naturschutz in ihrer Stellungnahme hinweist. Es handelt sich um eine Stilllegungsfläche, die jederzeit wieder in eine Ackerfläche umgebrochen werden kann. 
Insofern ist die Umwandlung dieser Fläche in dauerhaftes Grünland mit Extensivierung und Verzicht auf Düngung etc. eine deutliche Verbesserung gegenüber des Ausgangsbestands. 

Ein Ausgleichsfaktor von 0,16 übertrifft sogar deutlich die üblichen Regelungen. Bei früheren Anlagen war gem. Rundschreiben von 2011 ein Ausgleichsfaktor von 0,2 das Höchstmaß. Bei zusätzlichen Maßnahmen war bereits 2011 eine Reduzierung des Ausgleichsfaktors auf 0,1 möglich. 
Gemäß aktuellem Rundschreiben sind PV-Anlagen unter Einhaltung bestimmter Kriterien sogar vollständig von der Ausgleichspflicht ausgenommen. 
Viele dieser Kriterien werden auch bei der PV-Anlage in Aichahof angewandt. Eine Aufstellung dazu ist im Kap. 4.2.1. der Begründung enthalten. 
Insofern ist ein rechnerischer Ausgleichsfaktor von 0,16 nicht als niedrig einzustufen. Wichtig bei den Ausgleichsflächen ist ohnehin nicht der Punkt „Fläche“, sondern vielmehr der Punkt „Wirkung“. Die festgesetzte Baumreihe als Ausgleichsmaßnahme wurde zur Aufwertung des Landschaftsbildes getroffen. Flächenmaßnahmen ohne Höhenwirken (z.B. reine Extensivierungsmaßnahmen) wären hierfür ohne Wirkung. 
Eine zusätzliche Minderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch durch eine zusätzliche Eingrünung nicht geschaffen werden, da die Fernwirkung aufgrund der Hanglage entsteht. Breitere Hecken verhindern nicht die Einsicht in den Hang. 
Im Übrigen erhöht sich der rechnerische Ausgleichsfaktor durch die Verlängerung der Baumreihe von 0,16 auf 0,18. 

Ein entsprechender Hinweis zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichsflächen ist bereits in der Begründung enthalten. Die Auflage zur Sicherung der Ausgleichsflächen ist i.d.R. Bestandteil des Durchführungsvertrags, der wiederum Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. 
Üblicherweise werden im Durchführungsvertrag auch (kautionsähnliche) Regelungen zur Sicherung der Verpflichtungen getroffen. Der Durchführungsvertrag muss vom Gemeinderat beschlossen werden, insofern haben alle Gemeinderatsmitglieder die Möglichkeit, auf die Inhalte des Durchführungsvertrags einzuwirken.
Für die Meldung der Ausgleichsflächen ist die Gemeinde verantwortlich. Entsprechende Daten können im shp-Format zur Verfügung gestellt werden. 

Gemeinderätin Alexa Muehlenberg ergänzt hierzu, dass die Ausgleichsflächen an das Landesamt für Umwelt (LfU) zu melden sind. Auf Vorschlag von Bürgermeister Obermeier wird der Beschluss wie nachfolgend ergänzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers, Änderungen sind keine veranlasst. Die Gemeinde wird die Ausgleichsflächen an die zuständige Behörde melden.

15 : 0 Stimmen


  1. Regierung der Oberpfalz, Landesplanungsstelle (22.06.2023):
Landesplanerische Stellungnahme 
Mit Schreiben vom 22.05.2023 hat die Gemeinde Pettendorf der Regierung der Oberpfalz die Unterlagen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „PV-Freiflächenanlage Aichahof“ in Verbindung mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans zur Stellungnahme vorgelegt.  

Das Planungsgebiet liegt ca. 100 m nördlich des Ortsteils Aichahof auf einem nach Süden gerichteten Hang angrenzend an ein Waldgebiet. Bei den betroffenen Flächen handelt sich um Teilflächen der Flurnummern 1122, 1123 und 1125 der Gemarkung Pettendorf. Der Geltungsbereich beträgt rund 2,6 ha. Das Gebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. 

Bewertungsmaßstab 
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Bewertungsmaßstab stellen insbesondere die nachfolgend genannten Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Kapitel 1.1 „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, 1.3 „Klimawandel“, 5 „Wirtschaft“, 6 „Energieversorgung“ sowie des Kapitels 7 „Freiraumstruktur“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP 2023) dar:

1.1.3. Ressourcen schonen
(G) Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert und auf ein dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtetes Maß reduziert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen. 
(G) Bei der Inanspruchnahme von Flächen sollen Mehrfachnutzungen, die eine nachhaltige und sparsame Flächennutzung ermöglichen, verfolgt werden.

1.3.1 Klimaschutz
(G) Die Klimafunktionen der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Bodens und dessen Humusschichten, der Moore, Auen und Wälder sowie der natürlichen und naturnahen Vegetation, als speichernde, regulierende und puffernde Medien im Landschaftshaushalt sollen erhalten und gestärkt werden. 

5.4 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Flächen 
(G) Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, multifunktionale und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft und eine nachhaltige Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen sowie für den Erhalt der natürlichen Ressourcen und einer attraktiven Kulturlandschaft und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. 
(G) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. 

6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur
6.1.1 Sichere und effiziente Energieversorgung 
(Z) Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Zur Energieinfrastruktur gehören insbesondere 
- Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung, 
- Energienetze sowie 
- Energiespeicher. 

6.2 Erneuerbare Energien
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
(Z) Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen. 
6.2.3 Photovoltaik  
(G) In den Regionalplänen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden. 
(G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. 
(G) Im notwendigen Maße soll auf die Nutzung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden. 

7.1 Natur und Landschaft  
7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft
(G) Natur und Landschaft sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.  
7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche
(G) In freien Landschaftsbereichen soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden. 

Prüfergebnis: 
Das geplante Vorhaben trägt zur Verwirklichung der o.g. LEP-Ziele 6.1 und 6.2.1 bei.  

Gemäß LEP-Grundsatz 6.2.3. sollen PV-Freiflächenanlagen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Darüber hinaus soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. Weiterhin soll im notwendigen Maße auf die Nutzung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden. 

Das vorliegende Plangebiet ist nicht als vorbelastete Fläche einzustufen. Der Energieleitplan der Gemeinde Pettendorf weist das Plangebiet nicht als geeignete Photovoltaikfläche aus. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind Standortkonzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Eine Mehrfachnutzung, z.B. Agri-PV, wird nicht angestrebt. Das Plangebiet liegt nicht in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet nach der PV-Förderkulisse (EEG). 

Im Rahmen des weiteren Verfahrens bzw. der Begründung hat daher noch eine intensivere Auseinandersetzung mit dem o.g. LEP-Grundsatz 6.2.3 zu erfolgen. Die Aussage, vorbelastete Gebiete seien im Gemeindegebiet nicht vorhanden, ist nicht ausreichend. Vielmehr sollte unter Einbeziehung des Energieleitplans der Gemeinde Pettendorf geprüft werden, ob es besser geeignete Standorte im Gemeindegebiet gibt und ob eine Mehrfachnutzung möglich ist.  

Gemäß der LEP-Grundsätze 7.1.1 und 7.1.3. sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden und freie Landschaftsbereiche möglichst erhalten werden. Das Plangebiet hat aufgrund der exponierten Lage eine gewisse Fernwirkung und liegt im Landschaftsschutzgebiet „Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen“. Laut Begründung der Planung (S. 9), wurde von der Unteren Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung in Aussicht gestellt. Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Abwägung ist eine besondere Bedeutung beizumessen. 

Das Plangebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen gemäß LEP-Grundsatz 5.4.1 erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Laut dem Umweltbericht (S.37) liegt die Ackerzahl unter dem Landkreisdurchschnitt von 49. Der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ist dennoch im Rahmen der Abwägung ebenfalls eine besondere Bedeutung beizumessen.

Beschlussempfehlung Planer:
Der Energieleitplan der Gemeinde Pettendorf stammt aus dem Jahr 2012, der Bereich Photovoltaik auf Freiflächen spielt darin neben allen anderen regenerativen Energiearten nur eine sehr untergeordnete Rolle. Der Energieleitplan ist demnach kein spezielles Gutachten zur Eignung der Flächen zur Nutzung als Freiflächenphotovoltaikanlage. 
Für das Gutachten wurden die Flächen des Gemeindegebiets in einem mehrstufigen Verfahren auf ihre Eignung für Freiflächenanlagen geprüft. In einem ersten Schritt wurden alle Negativflächen ausgeschlossen, zu dem gemäß Energieleitplan Stand 2012 auch alle Flächen im Landschaftsschutzgebiet fallen. 
Aufgrund geänderter Gesetzeslage und dem „überragenden Interesse“ der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist der generelle Ausschluss der Flächen im Landschaftsschutzgebiet neu zu betrachten. 

Die Untere Naturschutzbehörde stellt in der Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB u.a. folgendes fest (vgl. dazu Stellungnahme Landratsamt Regensburg, S 33-2 Natur- und Landschaftsschutz vom 23.05.2023):
„Die landschaftsästhetische Verträglichkeit der geplanten PV-Anlage sowohl im Nahbereich als auch hinsichtlich der Fernwirkung wird bekanntlich kontrovers diskutiert.
Aus Sicht der Naturschutzbehörde halten wir die Ansicht aus der Ferne hinsichtlich des Naturgenusses zumindest für nicht störend.
In Kombination mit der Bepflanzung um die Anlage herum sehen wir den Eingriff in das Landschaftsbild als kompensiert an, soweit es den für die Erholung der Allgemeinheit hier maßgeblichen Albertus-Magnus-Weg betrifft.“

Bezüglich des Landschaftsschutzgebietes teilt die Untere Naturschutzbehörde weiterhin mit: 
„Da eine PVA grundsätzlich dem Schutzzweck des hier ausgewiesenen Schutzgebietes widerspricht, eine Herausnahme aus dem Schutzgebiet unseres Wissens aber weder seitens der Gemeinde beabsichtigt ist noch unsererseits empfohlen wird, ist für die Verwirklichung des Vorhabens eine naturschutzrechtliche Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Da diese mit Auflagen verbunden ist, welche weitgehend den grünordnerischen Festsetzungen (des B-Planes) entsprechen, sollte der Antrag auf die Befreiung nach Inkrafttreten des B-Planes oder frühestens bei einer ausreichenden Planreife gestellt werden. Die Antragstellung sollte jedenfalls nicht vergessen werden, da ansonsten nicht gebaut werden dürfte.“

Die Untere Naturschutzbehörde hat damit eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt und ermöglicht daher die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets. 

Unter diesem Gesichtspunkt entfällt nach heutigen Gesichtspunkten in den Kriterien des Energieleitplans von 2012 das Negativkriterium „Landschaftsschutzgebiet“. 

Weiterhin ermittelt der Energieleitplan unabhängig der Ausschlussflächen potenzielle Positivflächen aufgrund folgender Kriterien: 
  • Hangneigung: < 40% 
  • Hangausrichtung: weniger als 30° 
  • Abweichung von Süden (150°-210°)

Die Fläche für die geplante PV-Anlage erfüllt diese Kriterien zu 100 %. Das Plangebiet ist in untenstehender Abbildung mit ca.-Lage eingezeichnet.

Präsentation Energieleitplan am 26.07.2012 in der Gemeinde; Ausschnitt aus S. 69,

Die Fläche wird im Energieleitplan jedoch aufgrund ihrer Lage im Landschaftsschutzgebiet ausgeschlossen. Das Plangebiet ist in untenstehender Abbildung mit ca.-Lage eingezeichnet.

Präsentation Energieleitplan am 26.07.2012 in der Gemeinde; Ausschnitt aus S. 71

Da nach heutiger Sachlage die Lage im Landschaftsschutzgebiet kein Ausschlusskriterium mehr ist, wären die geplanten Flächen im Energieleitplan auch als „gelbe“, also geeignete Potentialflächen einzustufen. 

Der Energieleitplan von 2012 berücksichtigt nur die Hangneigung und -ausrichtung und ausreichend große, zusammenhängende Flächen. Aufgrund geänderter technischer Voraussetzungen sind auch ebene Flächen oder Flächen außerhalb der genannten Hangausrichtungen als PV-Standort denkbar.
Das Gutachten würde demnach unter heutigen Gesichtspunkten zu mehreren Positivflächen führen. 
Auch das Kriterium Landschaftsbild wurde nicht durch eine Einzelbetrachtung der Flächen bewertet.
Ein mittlerweile wichtiges Kriterium bleibt indes beim Energieleitplan vollkommen unbetrachtet, nämlich das Kriterium Boden und die Bonität bzw. der landwirtschaftliche Ertrag. 
Aus dem Energieleitplan ist nicht ersichtlich, ob die dort als Positivflächen ausgewiesenen Bereiche ggf. eine überdurchschnittliche Bonität aufweisen. 

Am gewählten Standort hingegen wird der Eingriff in das Landschaftsbild durch die festgesetzten Maßnahmen in das Landschaftsbild seitens der UNB als kompensiert angesehen. 
Bzgl. Bonität und Inanspruchnahme landwirtschaftlich hochwertiger Böden lässt sich feststellen, dass im Bereich nördlich von Aichahof genau diejenigen Flächen gewählt wurden, die großräumig im Hangbereich die schlechteste Bonität aufweisen. 
Der steile Hangbereich ist seit 35 Jahren eine Stilllegungsfläche, hier findet also schon seit Jahren keine Lebensmittelproduktion mehr statt. Der nördlich davon gelegene Hangbereich ist landwirtschaftlich nicht ertragreich wegen vieler „größeren“ Steine und daher ebenfalls nicht als eine vorrangig geeignete Landwirtschaftsfläche mit überdurchschnittlicher Bonität einzustufen. 
Eine Kombination von Ackernutzung und Photovoltaikanlage ist aufgrund der starken Hangneigung nicht wirtschaftlich. Der steile Hangbereich ist aus diesem Grund bereits seit 35 Jahren als Stilllegungsfläche eingestuft. 
Es ist jedoch vorgesehen, die Fläche durch einen Schäfer aus der Nachbargemeinde beweiden zu lassen. Die Beweidung stellt auch eine Form der landwirtschaftlichen Nutzung dar, so dass die Anlage in gewisser Weise auch als Agri-PV-Anlage eingestuft werden kann. 

Derzeit liegen in der Gemeinde Pettendorf keine konkreten Anträge zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in der Gemeinde vor, weder im benachteiligten Gebiet noch im nicht benachteiligten Gebiet. 
Die Gemeinde möchte jedoch ihren Anteil an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien leisten und befürwortet daher den gewählten Standort, auch wenn dieser nicht in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet liegt. 
Aus der Bevölkerung / Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme zur Anlage eingegangen.
Bei den eingegangenen Stellungnahmen der Träger Öffentlicher Belange und Nachbargemeinden findet sich ebenfalls größtenteils Zustimmung, die Einwände beziehen sich höchstens auf ergänzende Hinweise. Der Standort wird in keiner Stellungnahme abgelehnt. 
Einzig der Bund Naturschutz hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme kritisch mit dem Standort auseinandergesetzt, macht letztendlich jedoch keinen Einwand gegen die Anlage geltend, sondern befürwortet die Anlage und spricht sich für die Energiegewinnung an diesem Standort aus.

Hinsichtlich der Würdigung der Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird auf die entsprechenden Abwägungen verwiesen. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers. Am Standort wird weiterhin festgehalten. 

Im § 2 des EEG 2021 wird die besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien hervorgehoben: Demnach liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen samt Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

Die Gemeinde hat sich in der Abwägung zwischen den Belangen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie den Belangen von Natur und Landschaftspflege bzw. den Belangen der Landwirtschaft zur verstärkten Nutzung der erneuerbaren Energien entschieden. 

Die Gemeinde möchte jedoch ihren Anteil an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien leisten und befürwortet daher den gewählten Standort, auch wenn dieser nicht in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet liegt. Alle anderen Kriterien werden als erfüllt betrachtet. 

Die Abwägung dieser Stellungnahme ist in die Begründung einzuarbeiten.


15 : 0 Stimmen


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf (22.06.2023):
Zu oben genannten Maßnahmen nehmen wir Stellung 

Bereich Forst 
An die auf den Flurstücken 1122, 1123 und 1125, jeweils Gemarkung Pettendorf geplante PV-Freiflächenanlage grenzt im Westen und im Norden Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) an, welcher sich im Privateigentum befindet. 
Es handelt sich dabei um einen ca. 80-150-jährigen Eichen-Kiefernbestand mit mehreren Birken und Buchen und einer zweiten, ca. 10 m hohen Schicht aus Buche. Die Eichen gruppieren sich vor allem am Waldrand, erreichen Höhen bis zu 28 m und haben zum Teil ausladende Kronen mit Tot-Ästen zum Feld hin. Die Kiefern befinden sich im Inneren des Bestandes, sie sind zwischen 20 und 25 m hoch und haben teilweise kleine Kronen mit geringer Benadelung, was auf Vitalitätsschwächen hinweist. Der Waldbestand befindet sich auf einem schwach bis mittel geneigten Südwesthang und stockt auf einem lehmig-sandigem Boden. In der Waldfunktionskartierung ist dieser als regionaler Klimaschutzwald ausgewiesen. Zudem befindet er sich im Landschaftsschutzgebiet „Donautallandschaft mit Winzerer Höhen“. 
Aufgrund der Baumartenzusammensetzung und der guten Durchwurzelbarkeit des Bodens ist der Waldbestand grundsätzlich als stabil einzuwerten. Konkrete Gefahren gibt es keine, von einem Waldbestand in Bebauungsnähe geht jedoch immer eine abstrakte Gefährdung aus. Der Planzeichnung ist zu entnehmen, dass die Solarmodule in einem Abstand von 20 m zum Waldrand beginnen sollen. Der Zaun, welcher die Fläche einfriedet, ist in einer noch geringeren Entfernung zu den Bäumen.  
Im Falle eines Baumsturzes oder Astabbrüchen in Kombination mit Sturmereignissen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es im ungünstigsten Fall zu Schäden an den baulichen Anlagen kommt.  
Insgesamt erscheinen allerdings die 20 m Abstand zu den ersten Solarmodulen ein guter Kompromiss zu sein, um Schäden an den teuren Modulen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden.  

Bei der Waldbewirtschaftung kann es außerdem zu Erschwernissen bei Fällarbeiten kommen. Gegebenenfalls können die Risiken und Erschwernisse durch privatrechtliche Einigungen (sofern erforderlich) im Vorfeld abgesichert werden. 

Aus forstlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Einwände.


Bereich Landwirtschaft 
Das Planungsgebiet liegt ca. 100 m nördlich der Ortschaft Aichahof auf einem nach Süden gerichteten Hang unterhalb eines kleinen Waldgebietes. 
Bei den betroffenen Flächen handelt sich um Teilflächen der Flurnummern 1122, 1123 und 1125 der Gemarkung Pettendorf. Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 2,64 ha. Die umzäunte Fläche (= Basisfläche) hat eine Größe von 23.992 m². Die Netto-Aufstellfläche der Module (ohne Umfahrung) hat eine Größe von 21.846 m².
Nach Bodenschätzung liegt im Geltungsbereich die Bodenart toniger Lehm, stark lehmiger Sand und Lehm vor mit Ackerzahlen von 22, 28, 29, 33, 34, 43 und 50 vor. Dies sind Bodenqualitäten, die größtenteils unter dem Landkreisdurchschnitt liegen. Die durchschnittliche Ackerzahl des Landkreises Regensburg beträgt 49. Es handelt sich um landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen, die zur Erzeugung von hochwertigen Lebensmitteln genutzt werden und bei der Durchführung des Vorhabens diesem Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen. 
Der Geltungsbereich ist nahezu vollumfänglich von drei Seiten (Norden, Osten und Süden) von landwirtschaftlicher Nutzfläche umgeben. Es handelt sich um keine vorbelastete Fläche, wie z.B. durch eine angrenzende Autobahn oder doppelgleisigen Bahnlinie. 
Im Energieleitplan der Gemeinde Pettendorf, der von der Universität Würzburg im Jahr 2012 verfasst wurde, wird die Vorhabenfläche nicht als geeignete Fläche für eine Photovoltaikfläche ausgewiesen. 

Hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen stehen unter einem hohen Konkurrenzdruck (Auszug aus dem Leitbild zum Landesentwicklungsprogramm (LEP)). 
Vor diesem Hintergrund sind im LEP 2023 zwei Grundsätze zum Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen verankert (5.4.1):
• Die räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte, und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft … sollen erhalten, unterstützt und weiterentwickelt werden. 
• Landwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. 

Im Regionalplan Regensburg wird ein eigenes Kapitel Land- und Forstwirtschaft geführt, welches vielfache Grundsätze zur landwirtschaftlichen Entwicklung in der Region Regensburg festlegt. So ist auch hier ausgeführt, dass in dieser Region
• die Landwirtschaft zu erhalten und zu stärken ist. 
• die Lebens- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung zu sichern  
• die für die Landwirtschaft geeigneten Flächen nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen sind.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das IMS „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ vom 19.11.2009: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen sind die Möglichkeiten einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen; landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (Bodenschutzklausel, § 1a Abs. 2 BauGB)“.

Das AELF Regensburg-Schwandorf begrüßt grundsätzlich das Ziel der Gemeinde Pettendorf, den Anteil der erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung auszubauen. Bei Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind jedoch die Belange der Landwirtschaft gleichwertig mit anderen Schutzgütern (z.B. Klima, Wasser, Boden, Gesundheit, etc.) in den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 

Wir verweisen darauf, dass die Gemeinde im begleitenden Vorhaben- und Erschließungsplan mit Durchführungsvertrag die Verpflichtung zum Rückbau der gesamten Anlagen, einschließlich Pflanzungen vereinbaren kann (siehe 1.8 Rückbau von PV-Freiflächenanlagen, „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021). Hier ist auch die Wiederaufnahme der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung im vollen Umfang aufzunehmen. Auch die beim Vorhaben angelegten Bepflanzungen sollen der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden. 

Bezüglich des Schutzes des Oberbodens verweisen wir auf die Einhaltung von § 12 BBodSchV. Da die gesamten Flächen einschließlich Ausgleichsflächen nach dem Rückbau wieder als Grünland bzw. Ackerflächen genutzt werden können ist auf Verschiebungen des Oberbodens zu verzichten. 

In Bezug auf die Einfriedung des Solarfeldes weisen wird darauf hin, dass bei einer geplanten Beweidung die Umzäunung wolfssicher durchgeführt werden muss. 

Wir weisen darauf hin, dass mit zeitweiligen Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger sowie bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung durch die Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerflächen entstehenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist und entsprechend zu dulden sind. Wir bitten dies in Ihre Unterlagen mitaufzunehmen. 

Um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sicherstellen zu können, sollten nachbarschaftsrechtliche Belange der Landwirtschaft (vgl. 5.4) bei der Durchführung des Vorhabens, auch wenn die umliegenden Grundstücke sich im Eigentum und in der Bewirtschaftung des Vorhabenträgers befinden nicht außer Acht gelassen werden. Besitzverhältnisse, Betreiber und Bewirtschafter der PV-Freiflächenanlage und der landwirtschaftlichen Flächen können über die Betriebsdauer der PV-Freiflächenanlage wechseln. 

Auf Seite 25 wird darauf hingewiesen, dass der Pflanzabstand der Ausgleichsflächen A1 und A2 zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen außer Acht gelassen werden kann. Bei der Anlage der Hecken sollte der gesetzlich vorgeschriebene Pflanzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken trotzdem eingehalten werden, damit eine ordnungsgemäße Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt werden kann.

Beschlussempfehlung Planer:

Zur Stellungnahme Forst: 
Kenntnisnahme, die o.g. Flurstücke befinden sich nicht mehr im Eigentum der Voreigentümer. Im April 2022 erfolgte eine Übergabe an den Sohn, der gleichzeitig der Vorhabensträger ist. Eine gesonderte privatrechtliche Einigung ist daher nicht erforderlich, da Vorhabenträger und Eigentümer der angrenzenden Waldstücke die gleiche Person sind. 

Zur Stellungnahme Landwirtschaft: Kenntnisnahme
Das zitierte IMS Schreiben von 2009 ist veraltet. Das neue Rundschreiben vom Dezember 2021 weist nur „Böden mit überdurchschnittlicher Bonität“ als ungeeignete Standorte für Photovoltaikanlagen aus. 
An dieser Stelle sei angemerkt, dass in dem Rundschreiben nicht geregelt wird, wie bzw. anhand welcher Zahlen oder Bewertungen eine Überdurchschnittlichkeit der Bonität bewertet werden sollte. 
Beim gewählten Standort mit Ackerzahlen größtenteils unter dem Landkreisdurchschnitt ist keine überragende Bonität festzustellen. 
Der Vorhabenträger bzw. seine Familie – gleichzeitig Landwirt, Eigentümer und Bewirtschafter der angrenzenden Flächen, hat sich bewusst für die gewählte Abgrenzung entschieden, da hier die schlechtesten Böden vorliegen. Eine Verschiebung der Anlage zugunsten des Landschaftsbildes wurde verworfen, um nicht hochwertige, ertragreiche Böden in Anspruch zu nehmen. 
In der Abwägung sind die Belange des Bodenschutzes und die Belange der Landwirtschaft den Belangen der Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüberzustellen. 
Der neue § 2 des EEG regelt, dass die nachhaltige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einem überragenden öffentlichen Interesse dient.
Staatliche Behörden haben dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Pettendorf sollte daher bei der Abwägung den Ausbau der erneuerbaren Energien über die Belange des Bodenschutzes und der Landwirtschaft stellen, zumal die Bonität des Bodens im Planungsbereich in weiten Teilen unter dem Landkreisdurchschnitt liegt durch die Nutzung nicht verlorengeht. Vielmehr befindet sich der Boden in einer Ruhephase, die der Regeneration dient.
Es sind keine Böden mit überdurchschnittlicher Bonität betroffen. 
Die Belange der Landwirtschaft werden im vorliegenden Bauleitplanverfahren bereits gleichwertig mit den anderen Schutzgütern berücksichtigt. Ergänzungen sind nicht erforderlich. 
Vorbelastete Standorte liegen im Gemeindegebiet nicht vor, wie in der Begrünung im Rahmen der Alternativenprüfung im Kapitel 11 dargestellt.
Die Alternativenprüfung wird aufgrund der Landschaftsplanerischen Stellungnahme der Regierung in der Begründung ergänzt. Zur Würdigung der Thematik „Energieleitplan“ wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Landesplanungsbehörde (Regierung) verwiesen. 
Eine Verpflichtung zur Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild besteht – genauso wie Ausgleichsflächen – grundsätzlich solange der Eingriff wirkt. 
Der Eigentümer wurde seit Planungsbeginn darauf hingewiesen, dass eine Garantie zum Rückbau der Hecken nicht erteilt werden kann. 
Die Gemeinde überlässt die Nachnutzung der Eingriffsfläche dem zukünftigen Eigentümer. 
Eine Rückbauverpflichtung der Hecke kann nicht festgesetzt oder im Durchführungsvertrag geregelt werden, da nicht klar ist, ob die sich im Laufe der Betriebszeit entwickelte Hecke dann geltenden gesetzlichen Forderungen unterliegt. 
Verschiebungen des Oberbodens sind ausgeschlossen, da gemäß Festsetzungen keine Geländeabgrabungen und –veränderungen durchgeführt werden dürfen.
Der Hinweis zur wolfsicheren Einzäunung ist bereits unter 5.4 enthalten, wird jedoch textlich präzisiert. 

Die Hinweise zur Duldung der Beeinträchtigungen durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden unter 5.4 ergänzt. 
Die Eingrünung befindet sich an keiner Grundstücksgrenze. Insofern müssen auch keine Grenzabstände eingehalten werden. 
Sollte es zu einer späteren Grundstücksteilung kommen, sind die neuen Flurgrenzen so zu wählen, dass die gesetzlichen Abstandsflächen von Bepflanzung zur landwirtschaftlichen Fläche eingehalten werden kann. 

Beschluss:
Der Gemeinderat teilt die Empfehlung des Planers.

Eine Rückbauverpflichtung der Hecke wird im Durchführungsvertrag nicht geregelt. Die Gemeinde überlässt die Nachnutzung der Eingriffsfläche dem Eigentümer der Fläche. 

Die Hinweise zur Duldung der Beeinträchtigungen durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und zur wolfssicheren Einzäunung bei Beweidung sind zu ergänzen. 


15 : 0 Stimmen

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung bzw. das Planungsbüro
a) mit der Einarbeitung der heute beschlossenen Änderungen und 
b) mit der Durchführung der weitergehenden Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB. 

Der Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Sondergebiet „PV-Freiflächenanlage Aichahof Nord“ soll das Fassungsdatum 03.08.2023 erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderätin Alexa Muehlenberg betrat um 19:06 Uhr, Gemeinderat Lars Sikkes um 19:25 Uhr den Sitzungssaal.

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4. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept; Bürgerbefragung zu Seniorenwohnformen, Fragebogenaktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2023 ö 4

Sachverhalt

Mit dem Workshop der Akteure wurde das „Seniorenpolitische Gesamtkonzept“ am 26.01.2023 in einen breitbandigen Beteiligungsprozess übergeführt, der sowohl bezüglich der Handlungsschwerpunkte als auch der inhaltlichen Ausgestaltung verstärkt auf eine gezielte Einbindung der Bürgerinnen und Bürger abzielt. 

Das Konzept wird professionell durch die Koordinierungsstelle AfA – Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung GmbH, Frau Herkert und der Sozialraumplanung Paraplü, Frau Renner, begleitet. Damit soll gewährleistet werden, dass gewonnen Erkenntnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden gewichtet werden können und der Gemeinderat mit den statistischen Grundlagen strategische Entscheidungen zur Umsetzung möglicher Maßnahmen des Seniorenwohnens treffen kann. 

Bereits am 26.10.2022 kristallisierte sich heraus, dass die Pettendorfer Bevölkerung im Rahmen einer Fragebogenaktion zu den notwendigen Wohn- und Betreuungsangeboten befragt werden soll. Dabei war es auch Ziel, alle Altersgruppen zu beteiligen und somit ein breites Meinungsbild einzuholen. 

Am 24.07.2023 fand eine Infoveranstaltung mit Schwerpunkt auf die Seniorenwohnformen und die geplante Fragebogenaktion statt. Die Veranstaltung stieß auf große Resonanz, es nahmen 52 Bürgerinnen und Bürger, 11 Gemeinderäte und die beiden Seniorenbeauftragen Alfred Stiegler und Dieter Pecher teil. Die Moderation erfolgte durch Frau Herkert von AfA und Ersten Bürgermeister Eduard Obermeier. 

Im Rahmen der Infoveranstaltung am 24.07.2023 wurden dem interessierten Publikum alle bisherigen Maßnahmen der Akteure und des Gemeinderats vorgestellt. Der Schwerpunkt lag bei der aktiven Beteiligung der Zuhörer, denen die Möglichkeit geboten wurde, ihre Änderungswünsche zum Fragebogen vorzutragen. Dabei konnten konstruktive Hinweise gewonnen und auch unklare Formulierungen angepasst werden, die nun final abgebildet wurden und zur Abstimmung vorliegen.

Die Verteilung des Fragebogens erfolgt für die Altersklasse ab 40 Jahren durch gezielte Anschreiben per Briefpost. Des Weiteren wird für die Altersgruppen unter 40 Jahren eine Verteilung der Fragebogen über das Pettendorf aktuell vorgesehen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der Durchführung der Bürgerbefragung unter Verwendung des heute abschließend besprochenen Fragenbogens zu. Befragt werden sollen alle Gemeindebürger/-Innen ab 40 Jahren wie im Vortrag erwähnt, zusätzlich soll auch noch eine Digitale Beteiligung angeboten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Straßenbau allgemein; Beratung und Beschlussfassung über den Ausbau des Einmündungsbereichs der Grabenfeldstraße in Eichenbrunn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Es wird Bezug genommen auf die Sitzung des Straßen- und Umweltausschusses vom 14.03.2023. Nach Darstellung der Antragsteller können Gespann-Fahrzeuge bei den bestehenden Radien nicht ohne weiteres in die Grabenfeldstraße einbiegen ohne Gefahr zu laufen, in den Graben zu rutschen. Es wurde nach Abfrage der Gespann-Längen festgelegt, vom Planungsbüro eine Schleppkurve zeichnen zu lassen. Entsprechend kann dann festgestellt werden, welche bauliche Maßnahme hierzu sinnvoll und wirtschaftlich umgesetzt werden kann.

Nach Darstellung der Schleppkurven wurde sichtbar, dass im nördlichen Bereich bei einer Realisierung des Projektes auch ein geringfügiger Grunderwerb erforderlich wäre. Dieser kann flächengleich im direkten Umfeld wieder ausgeglichen werden. Mit dem Eigentümer wurde Kontakt aufgenommen, hier besteht Einverständnis. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung des Projektes im Rahmen des Straßenunterhaltes im HH 2023 bzw. 2024.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 8. Gemeinderat 03.08.2023 ö 6

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 
Zum Flächenbrand in Pettendorf teilt Bürgermeister Obermeier mit, dass insgesamt 9 auswärtige Feuerwehren, der Kreisbrandrat, der Kreisbrandmeister und der UG ÖEL mit beteiligt waren. Zusätzlich waren 8 Landwirte mit 3 Wasserfässern und 5 Grubbern vor Ort. Er bedankte sich noch einmal bei allen Beteiligten, durch deren schnelle Hilfe konnte schlimmeres verhindert werden.

Mit Post vom 12.07.2023 ging vom Landschaftspflegeverband Regensburg e.V. die Maßnahmenliste 2022 sowie die Arbeitsliste 2023 mit den entsprechenden finanziellen Ansätzen ein. Diese ist im Anhang RIS ersichtlich.

Am 02.08.2023 führte er am Brücklgraben einen Ortstermin mit dem Biberbeauftragten des Landkreises durch. Ergebnis war, dass es sich nicht um einen Biberbau handelt, sondern vielmehr um Anschwemmungen von Gestrüpp, die einfach nur entfernt werden müssen.

Er gibt bekannt, dass der mit 1.000 € dotierte Jugendkulturpreis des Landkreises am 17.07.2023 dem „Kleinen PettenDorftheater“ verliehen wurde.

In Reifenthal wurde ein Vorkommen von Gelbbauchunken festgestellt. Hierzu wurde bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kontakt aufgenommen. Nach deren Aussage ist zunächst nichts zu veranlassen. Bürgermeister Obermeier erläutert hierzu, dass der Ort des Vorkommens im Rahmen der Hochwasserschutzmaßnahme vor Reifenthal entstanden ist.

Zur Anfrage bzgl. der Halbnachschaltung der Straßenbeleuchtung im Bereich der REWAG hat am 24.07.2023 ein Gesprächstermin stattgefunden. Ergebnis war, dass die REWAG zunächst ein aktualisiertes Angebot zur Umrüstung der noch fehlenden Leuchten auf LED-Technik vorlegt, sowie ein Kostenangebot zur Umrüstung der Rundsteuerempfänger/Schaltstellen erstellt, um ggfs. die Halbnachschaltung realisieren zu können. 

Die Gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Landkreis Regensburg, Frau Elisabeth Mayer, hat mit Mail vom 24.07.2023 auf datenschutzrechtliche Probleme bei Veröffentlichungen von Social-Media-Plattformen auf der gemeindlichen Homepage hingewiesen. 

Der Klimaschutzmanager des Landkreises, Herr Niels Alter, weist mit Mail vom 28.07.2023 darauf hin, dass über das kommende Wärmeplanungsgesetz vermutlich auch Kommunen unter 10.000 Einwohnern verpflichtet werden, sogenannte Wärmepläne zu erstellen.

Anfragen aus dem Gemeinderat: 

Gemeinderätin Vetter-Löffert greift den Flächenbrand in Pettendorf noch einmal auf. Sie fragt an, ob es hier nicht prophylaktische Maßnahme gäbe, um dies zu verhindern. Bürgermeister Obermeier erklärt, dass die Landwirte ohnehin sehr umsichtig agieren, was auch die sofortige Einsatzbereitschaft der beteiligten Landwirte zeigte. Darüber hinaus können keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.

Zum gemeindlichen Bauhof stellt Gemeinderat Manz fest, dass die letzte Ausschreibung wohl nicht das gewünschte Ergebnis brachte. Er fragte an, was passiert, wenn z.B. eine weibliche Bewerbung für diese Stelle eingeht. Der Bauhof ist definitiv hierfür nicht ausgestattet. Bürgermeister Obermeier erklärte, dass im Falle einer Einstellung dann natürlich Handlungsbedarf besteht.

Des Weiteren fragt Gemeinderat Manz an, was mit den „Schulbienen“ passiert ist, sind diese verschenkt worden. Bürgermeister Obermeier und Gemeinderätin Vetter-Löffert erklären hierzu, dass diese zum Teil in den Waldkindergarten umgesiedelt wurden und zum Teil veräußert bzw. verschenkt wurden.

Gemeinderätin Muehlenberg fragt an, ob es vom Investor in Reifenthal-Nord Neuigkeiten gäbe. Bürgermeister Obermeier teilt mit, dass aktuell keine Kommunikation erfolgt und auch nicht erforderlich ist, da der Beteiligungsprozess und das Ergebnis hierzu wie vereinbart abgewartet werden.

Gemeinderätin Vetter-Löffert stellt fest, dass die Beschilderung des Ärztehauses nicht optimal lesbar ist und bittet um Nachbesserung. Bürgermeister Obermeier erklärt, dass dies bereits in Zusammenarbeit mit den Ärzten angestoßen wurde und demnächst realisiert werden soll.

Gemeinderat Muehlenberg fragt zur Gestaltung der Grünfläche in Aichahof an. Laut Bürgermeister Obermeier ist diese angesät worden. Im November soll noch ein Baum gepflanzt werden.

Datenstand vom 25.09.2023 08:54 Uhr