Datum: 07.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der GO; Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 02.11.2023
2 Öffentlichkeitsarbeit; Vorstellung der HeimatApp der Fa. Heimat-Info Laaber
3 Straßenbeleuchtung Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Umrüstung auf LED-Leuchten im Bereich der REWAG
4 Beteiligungsmanagement; KERL eG, Änderung der Satzung
5 Örtliche Rechnungsprüfung; Beratung und Beschlussfassung über das Ergebnis 2022
6 Feuerwehrwesen; Haushalt 2024, Beschaffung von Feuerwehrhelmen für die gemeindlichen Feuerwehren
7 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Lappersdorf Ortsdurchfahrt Süd" im beschleunigten Verfahren § 13a BauGB; Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
8 Anfragen und Bekanntgaben

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1. Vollzug der GO; Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 02.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Niederschrift vom 02.11.2023.

Diskussionsverlauf

Im Gemeinderat besteht kein Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 02.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Öffentlichkeitsarbeit; Vorstellung der HeimatApp der Fa. Heimat-Info Laaber

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beratend 2

Sachverhalt

Ziel von Heimat-Info ist es, Ihrer Stadt oder Gemeinde ein zeitgemäßes, alltagstaugliches Informationsmedium zur Verfügung zu stellen. Wir helfen Kommunen dabei, die Digitalisierung voranzutreiben und dem Rathaus, Ihren Vereinen und Organisationen sowie Ihren Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Plattform zu bieten. Holen Sie unsere App jetzt auch in Ihre Kommune und stärken Sie das gesellschaftliche Leben und den Zusammenhalt in Ihrer Gemeinde.

Aus dem Umweltforum kam in Zusammenarbeit mit den Vereinen die Zielsetzung, schnellere Kommunikationsstrukturen aufzubauen.

Eine niederschwellige Plattform soll für die Darstellung der Vereine entstehen, Veranstaltungen sollten über Push-Apps zu mehr Teilnahme führen und die gegenseitige Unterstützung erleichtern. Hier wurden zwei Ansätze in Erwägung gezogen. Im Umweltforum vom 23. Oktober wurde das System Heimat-Info App einhellig aufgrund großer bestehender Erfahrungswerte (> 100 Kommunen nutzen die Apps sehr zufrieden) sicherer Rahmenbedingungen (u.a. mit der Datenschutzbeauftragten des LRAs abgestimmt) und aufgrund der leichten Bedienbarkeit empfohlen.

Deswegen wir der Geschäftsführer der Firma die App im Gemeinderat vorstellen und Rahmenbedingungen und Möglichkeiten, die diese App bietet, aufzeigen.

Bei einer Implementierung kann die bestehende Pettendorf-App beibehalten werden. Für eine Übergangszeit könnten beide Applikationen beibehalten werden. Die vorhandene Pettendorf-App könnte unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen in 2024 durch die Heimat-Info-App ersetzt werden. 

Diskussionsverlauf

Herr Schmidmeier von der Fa. Heimat-Info präsentiert dem Gemeinderat in seinem ca. 20-minütigen Vortrag die umfassende Funktionalität der Heimat-App

Herr Schmidmeier erläutert eingangs, dass durch die Heimat-App über eine digitale Darstellung der drei Bereiche „kommunal“, „gesellschaftlich“ und „Bürgerservice“ vollumfängliche Information über das Geschehen in der Gemeinde ermöglicht wird. Durch den Erhalt von Push-Nachrichten bleiben die Bürgerinnen und Bürger stets tagesaktuell informiert. Des Weiteren bietet die App einen niedrigschwelligen Zugang für Vereine und Gruppen, z. B. dem Umweltforum, so dass diese unmittelbar im Rahmen der vereinbarten Statuten Beiträge selbst erstellen und zur Veröffentlichung einstellen können. 

Auf Rückfrage von Gemeinderat Manz, inwieweit für die Vereine hier mehrere „Redakteure“ angelegt werden können, erläutert Herr Schmidmeier, dass grundsätzlich ein vorher fest definierte „Kümmerer“ mit entsprechende Zugangsmöglichkeiten festgelegt wird. Selbstverständlich könne man diesen Kreis auf mehrere Personen erweitern. Im Bedarfsfall kann das Team von Heimat-Info auch unterstützen. Ebenso sei durch das Hosting der Heimat-Info sichergestellt, dass Inhalte, die gegen die Statuten verstoßen, zurückgewiesen werden bzw. entfernt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es in anderen Kommunen kaum Probleme gibt und die Heimat-App gerade von den Beiträgen der Vereine und Gruppen „lebt“. Gemeinderat Manz ergänzt, ob es auch eine Suchfunktion in der App gäbe, so dass man z. B. über ein Sichtwort Veranstaltungen findet. Hierzu wird ausgeführt, dass dies innerhalb der gemeindespezifischen Seite möglich ist, jedoch nicht gemeindeübergreifend.  

Auf Anfrage von Gemeinderat Weigl wird von Herrn Schmidmeier angeboten, dass die Vereine auch eine Einführungsschulung zum Umgang mit der App erhalten, insbesondere für die „Kümmerer“. Gemeinderat Weigl möchte zudem wissen, inwieweit eine Kalenderfunktion vorhanden ist. Hierzu wird von Herrn Schmidmeier erläutert, dass die Heimat -App eine nach gängigen IT-Standards (ics-Kalender) funktionierende Kalenderexportfunktion beinhaltet, so dass beispielsweise Vereinstermins in private Kalender (Outlook, Google, Calendly, etc.) übertragen werden können. 

Gemeinderat Dr. Schweiger hinterfragt, ob es sich dabei um ein dynamisches oder statisches System handelt. Herr Schmidmeier führt aus, dass Änderungen zwar über eine Push-Funktion mitgeteilt werden, jedoch nicht automatisch in den privaten Kalender übertragen werden. Es handelt sich daher um ein statisches System. Eine dynamische Funktionalität könnte jedoch noch bei Updates der App eingeführt werden. Gemeinderätin Muehlenberg bittet um Information zu den Kosten. Hierzu informiert Bürgermeister Obermeier, dass die Kostenfrage im nichtöffentlichen Teil geklärt wird. Herr Schmidmeier ergänzt, dass für Vereine keine Kosten entstehen.
 

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3. Straßenbeleuchtung Pettendorf; Beratung und Beschlussfassung über die Umrüstung auf LED-Leuchten im Bereich der REWAG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf den Beschluss des Gemeinderats vom 02.11.2023 wird Bezug genommen.

Die Ausführungen zur Spätnachtabschaltung sind nachfolgend ausgeführt. Ergänzungen die sich seit der Sitzung am 02.11.2023 ergeben sind kursiv ergänzt worden.   

Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht und die sicherheitsrechtliche Beleuchtungspflicht aus Art. 51 Abs. 1 BayStrWG belassen es weitgehend dem Ermessen der Gemeinden, wie und wie lange Straßen beleuchtet werden; auch das stundenweise Abschalten der Straßenbeleuchtung in der Nacht hängt vom Ermessen der Gemeinde ab.

Zunächst spricht das Bayerische Straßen- und Wegegesetz in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 zwar von einer Beleuchtungsverpflichtung, relativiert wird dies jedoch durch die Einschränkung, dass es von der Leistungsfähigkeit der Kommune sowie den örtlichen Gegebenheiten (insb. die Bedeutung der Straße für den Verkehr) abhängt, ob eine dauerhafte Beleuchtung notwendig ist.

Durch die Nachtabschaltung im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr wird objektiv eine deutliche Verdunkelung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen, dass – vor allem auch bei den im Herbst und Winter häufig vorhandenen Nebellagen - mit folgenden Nachteilen einhergehen kann: 

  • Subjektives Unsicherheitsempfinden
  • Erhöhung von Unfallgefahren für den nächtlichen Verkehr, insbesondere für Fußgänger, z. B. Hundeführer, Spätheimkehrer, Berufstätige im Schichtdienst, Zeitungszusteller
  • Gefahr der Desorientierung vor allem bei älteren Personen, da eine erhebliche Dunkelheit im ländlichen Siedlungsbereich zu erwarten ist
  • Schlechtere Orientierung im Straßenverkehr, insbesondere auch für ortsfremde Rettungs- und Sicherheitskräfte, z. B. Notärzte, Krankenwagen, etc. 
  • (stat. unwahrscheinlich) Verschlechterung der objektiven Sicherheit für Eigentum und körperliche Unversehrtheit durch Einbruch, Diebstahl, sexuelle Übergriffe, etc. 

Alles unter dem Vorzeichen einer grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde auf Grundlage des Art. 51 BayStrWG.

Kritische Erfahrungen aus der Periode 2003 bis 2004
Im Übrigen wird auf die bereits in den Jahren 2003-2004 geführten emotional und sehr kontrovers geführten Diskussionen innerhalb der Bürgerschaft zu dieser Thematik verwiesen. In Neudorf und Mariaort wurden seinerzeit 700 Unterschriften gegen die Halbnachtabschaltung gesammelt.  Seit 01.10.2005 wurde wieder auf Ganznachtschaltung umgestellt.  


Ergänzungen
Die Haftungsfrage ergibt sich nach der Literatur grundsätzlich dann, wenn man im Rahmen der Entscheidung über die Abschaltung der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend verkehrs- und sicherheitsrechtliche Rahmenbedingungen abgewogen hat und auch die individuelle Gefährdungssituation von Betroffenen nicht ausreichend würdigt. Insoweit ist es unabdingbar, bei besonderen Gefahrenstellen im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung abzuwägen, ob eine Abschaltung gerechtfertigt ist. Auch bei Gefahr für den Individualverkehr (auch Fußgänger) ist es erforderlich abzuwägen, inwieweit eine zumutbare Möglichkeit zur Eigensicherung etc. gegeben ist. 

Da die Rechtsgrundlage eine Sicherheitsvorschrift darstellt, die auf den Schutzbereich öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung abstellt, muss der Begriff der „Aufrechterhaltung“ aus Art. 51 Abs. 1. Satz 1 BayStrWG mit einer Einschätzung der Gefahrenlage einhergehen. Dabei ist auf die abstrakte Gefahr abzustellen, die sich unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen zu einer konkreten Gefahr verdichten würde. 

Vereinfacht lässt sich ausführen, dass eine Abschaltung der Straßenbeleuchtung grundsätzlich keine haftungsrechtlichen Probleme nach sich ziehen würde, wenn im Vorfeld im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens konkrete Gefahren ausgeschlossen werden konnten. 

Bezugnehmend auf die subjektiven und objektiven Gefährdungslagen lässt sich ergänzend feststellen, dass eine länderübergreifende, durchgeführte Metaanalyse von 21 Studien unter dem Titel „Effectiveness of street lighting in preventing crime in public places“ zeigt, dass durch die Verbesserung der Straßenbeleuchtung ein Rückgang von Straftaten zu verzeichnen war. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die Studien ausschließlich in UK, USA, Brasilien und Südkorea durchgeführt wurden. 

Des Weiteren kann auf Grundlage durchgeführter Befragungen in Kommunen festgestellt werden, dass sich das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung negativ entwickelt. Es ist auch in 2023 nicht davon auszugehen, dass eine komplette Abdunkelung auf größere Begeisterung in der Bevölkerung stößt, wie in den Jahren 2003 bis 2004. 

Kritisch gesehen wird die Abdunkelung auch im sicherheits- und rettungsdienstlichen Bereich. Hier ist auch durch die modernste Navigationstechnologie nicht auszuschließen, dass durch Dunkelheit keine Probleme beim Finden von Personen, Hausnummern, etc. auftreten.

 
Beschlussvorschlag: 

Der Gemeinderat stimmt der Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung zwischen 1 und 5 Uhr zu. 
   


Umstellung der REWAG-Leuchten





Betrachtet man zum Zwecke der Amortisation den Bereich REWAG für das gesamte Gemeindegebiet, ergibt sich bei einer Umstellung auf LED mit 50 % Dimmung bei einem Strompreis von 0,40 € netto = 0,476 € brutto nachfolgendes Bild für die Variante 22:00 bis 6:00 Uhr: 


Die Umstellung der Straßenbeleuchtung im Bereich REWAG würde für das gesamte Gemeindegebiet ca. 178.165 € kosten. Die jährliche Stromkosteneinsparung von derzeit 12.170 € führt zu einer Amortisation nach Ablauf von 14 Jahren. Die Einsparpotentiale C02 können der Tabelle REWAG entnommen werden. 


Wichtiger Hinweis: Durch die Reduzierung der Stromkosten ab 2024 wird sich die Amortisationszeit konsequenterweise verlängern, so dass z. B. bei einem Rückgang der Stromkosten auf 0,24 € eine Verdoppelung der Laufzeit resultiert. 

Die REWAG hat die Umstellung der Beleuchtung gebietsweise betrachtet, so dass eine sukzessive Umstellung, ortsteilbezogen, vorgesehen werden kann. 





Die Umsetzung erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und soll in 2024 mit dem Ortsteil Reifenthal begonnen werden. 
Ergänzung Umstellung Retrofit Bayernwerk

In der Gemeinde sind im Bereich Bayernwerk 82 „Retrofits“ im Einsatz, die nicht gedimmt werden können. 

Würde man die 82 „Retrofits“ auf dimmbare Systeme umrüsten, ergeben sich Kosten in Höhe von 35.085,13 €. 

Amortisation 
Die Amortisation ist hier mit einem Strompreis von 50 Cent gerechnet. Das Einsparpotential liegt entsprechend bei 1.626,97 € jährlich. Bei längerem Profil bei 2.440,46 €. 

Berücksichtigt wird ein Dimmprofil von 50% im Zeitraum von 1 bis 5 Uhr morgens. 

Selbst längeren Profil (50% im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr) liegt die Amortisationszeit bei 13,3 Jahren. 

Die Einsparung bei der Wartung von 487,90 €/Jahr ergibt sich aus dem nicht mehr erforderlichen Austausch der Leuchtmittel im Turnus.

Die Lehner Zylinder in der letzten Zeile könnten evtl. für ca. 350 € mit einem LED-Nachrüstsatz ausgestattet werden, dann wären diese dimmfähig. 

Einsparung Strom
Der Stromverbrauch sinkt um 3.254 kWh/Jahr. Dies entspricht bei 0,50 € pro kWh 1.626,97 € jährlich. 




Gemessen am tatsächlichen Einsparpotential ist die Umstellung der Retrofits auf LED nicht wirtschaftlich. Auch der Einspareffekt an CO2 von ca. 1.200 kg ist gering, so dass die Umstellung der Retrofitleuchten auf dimmbare LED nicht vorrangig verfolgt werden sollte. 


Allgemeine technische Hinweise:

Sowohl im Gebiet der REWAG als auch des Bayernwerks sind einheitliche Schaltzeiten vorgesehen und technisch möglich. Die individuelle Steuerung einzelner Lampen müsste gesondert untersucht werden und verursacht teilweise hohe Zusatzkosten. 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier eröffnet den Tagesordnungspunkt. Gemeinderat Dotzler meldet sich zu Wort und erläutert, dass es die UwB-Fraktion weiterhin sehr begrüßen würde, wenn die Nachtabschaltung eine Zustimmung im Gemeinderat findet. Jedoch sei es auch ausreichend und lobenswert, wenn sich der Gemeinderat auf Grundlage der Initiative für die Umstellung der REWAG-Leuchten auf LED zustimmen könnte. Gemeinderätin Muehlenberg betont in diesem Zusammenhang, dass die Idee aus den Rahmenbedingungen des Ukrainekriegs resultierte, in dessen Zusammenhang insbesondere Mitte 2022 eine weitreichende Energiekrise mit Versorgungsengpässen prognostiziert wurde. Die Abstellung der Beleuchtung hätte gerade in diesem Kontext einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung geliefert. 

Gemeinderat Bink trägt vor, dass sich die Fraktion der CSU dezidiert mit der Thematik auseinandergesetzt hat. Die Ausgangslage „Energiekrise“ hat sich gemildert, viele Kommunen, die bisher auf die Abschaltung der Straßenbeleuchtung und anderer kommunaler Beleuchtungen gesetzt hatten, verändern ihren Kurs und fahren wieder „Normalbetrieb“. Selbstverständlich unterstütze man den Vorschlag der Verwaltung, im Rahmen der Haushaltsmittel sukzessive auf LED umzustellen. Dabei bleibt die Frage im Raum, was ist machbar und sinnvoll. Gemeinderat Dr. Bosl befürwortet die sukzessive Umstellung der Beleuchtung auf LED. Gleichzeitig spricht er sich strikt gegen die Nachabschaltung aus. Das Argument der CO2 sei für ihn nicht einschlägig, da die Einspareffekte viel zu gering sind. Auch das zu erwartende subjektive Sicherheitsempfinden in der Bevölkerung spräche dagegen. Gemeinderat Sikkes macht deutlich, dass sich aufgrund der gewonnenen Informationen seine ursprüngliche Sicht zur Nachtabschaltung geändert hat und er jetzt gegen den Vorschlag zur Abschaltung stimmen wird. Trotzdem zeigt die Initiative einen positiven Effekt, nämlich die daraus entstandene Diskussion und mögliche Entscheidung für die LED-Umstellung im REWAG-Bereich. Gemeinderätin Muehlenberg weist nochmals darauf hin, dass durch den Antrag der UwB, Bündnis 90/Die Grünen und der SPD die Initiative ergriffen wurde, etwas in die richtige Richtung zu bringen. 
Gemeinderat Bink sieht dies nicht so. Er betont, dass kein Antrag gestellt wurde, die Umstellung auf LED zu prüfen, sondern ausschließlich dazu, eine Nachtabschaltung einzuführen.  
Gemeinderat Pengler entgegnet, dass die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht so klar war, wie heute. Nun sind ausreichend Argumente im Raum, um eine Abstimmung zu ermöglichen. 

Im weiteren Diskussionsverlauf stellt sich eine klare Zielvorgabe zur sukzessiven Umstellung der REWAG-Leuchten auf LED heraus. Dabei soll eine Lichtfarbe von max. 3.000 Kelvin auf Grundlage des Leitfadens des Bayerischen Staatministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Lichtverschmutzung verbaut werden. Des Weiteren wird auch konsensual festgestellt, dass ein Austausch der Retrofits derzeit nicht erfolgen soll. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung zwischen 1 und 5 Uhr zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt der sukzessiven Umrüstung der Straßenbeleuchtung für den Bereich der REWAG auf LED-Technologie zu und beauftragt die Verwaltung hierfür entsprechende Haushaltsmittel in 2024 einzustellen. Die Umstellung der Straßenbeleuchtung soll nach der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgen. Für 2024 wird die Umstellung im Ortsteil Reifenthal vorgesehen. Die Beleuchtung soll den Kriterien des Bayerischen Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Lichtverschmutzung folgen und eine Farbtemperatur von max. 3000 Kelvin aufweisen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Beteiligungsmanagement; KERL eG, Änderung der Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Satzung der KERL eG ist vom 7. Dezember 2011. Anlässlich der Weiterentwicklung und der Gründung der KERL Projekt GmbH sowie den Erlass einer Geschäftsordnung für Vorstand und Aufsichtsrat ist eine Überarbeitung und Anpassung der Satzung notwendig. 

Die Generalversammlung hat in ihrer Sitzung am 7. November 2023 die vorgestellten Änderungen der Satzung einstimmig zustimmend zur Kenntnis genommen. 


Folgende wesentliche Änderungen sollen vorgenommen werden:

  • §3 Möglichkeit zur Aufnahme weiterer kommunaler Gebietskörperschaften, die sich in der Region Regensburg, aber nicht im Landkreis befinden; natürliche Personen wurden herausgenommen

  • §5 vor dem Hintergrund eines etwaigen Beitritts verschiedener Kommunen aus der Region wurde die Kündigungszeit auf 10 Jahre (=Mindestdauer der Mitgliedschaft) verlängert. Für die bisherigen Mitglieder hat die Kündigungszeit keine Auswirkung, da diese bereits mehr als zehn Jahre Mitglied sind. Damit soll eine Gleichstellung erfolgen.


  • §7 wurde gestrichen, nachdem keine natürlichen Personen mehr Mitglied werden können.

  • §14 zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung des Projektfortschritts wurde eine Einzelvertretung der Vorstandsmitglieder und Prokuristen (=Geschäftsführer) ermöglicht. Bisher konnten nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich Verträge für die KERL schließen. Im Innenverhältnis sind die Vorstände und Prokuristen (=Geschäftsführer) durch die Geschäftsordnung gebunden


  • §18 zur Verwaltungsvereinfachung wird die Protokollführung auf ein Ergebnisprotokoll umgestellt. Wesentliche Wortbeiträge, insbesondere bei unterschiedlichen Meinungen, werden weiterhin erfasst.

  • § 16 künftig muss mindestens jährlich eine Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgen. Häufigere Sitzungen sind bei Bedarf aber gleichwohl möglich. Eine regelmäßige Information der Mitglieder soll künftig zusätzlich über einen regelmäßigen Newsletter erfolgen.


  • §§22 Rechtsgeschäfte über Grundstücke usw. (Pachtverträge für Erneuerbare Energien) können bis zu einer Höhe der jährlichen Pacht von 250 T EUR von einem Vorstand oder Prokuristen (=Geschäftsführer) geschlossen werden, sonstige Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 100 T EUR. 
 
  • § 25 Stimmrechte wurde angeglichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bisher gab es für juristische Personen des Privatrechts Ausnahmen (bis zu 3 Stimmen), die in der Praxis aber nicht angewendet wurden

 
  • § 26 Die Generalversammlung kann auch online mittels Ton-Bild-Übertragung durchgeführt werden.
  • §27 die Möglichkeit der elektronischen Ladung und Nutzung eines Ratsinformationssystems wird geschaffen. 

Die Satzung ist zunächst in den Gremien der Mitglieder zu beschließen. Im Rahmen der kommenden Generalversammlungen (voraussichtlich Februar 2024) soll sodann eine mehrheitliche Beschlussfassung über die Satzungsänderung erfolgen. 

Anlage: 
Entwurf der geänderten Satzung in der Fassung vom 7. November 2023

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der beigefügten und vorgestellten Änderung der Satzung der KERL eG in der Fassung vom 7. November 2023 zu. Der Erste Bürgermeister Obermeier oder sein Stellvertreter im Amt wird ermächtigt, der Satzungsänderung in der nächsten Generalversammlung der KERL eG zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Örtliche Rechnungsprüfung; Beratung und Beschlussfassung über das Ergebnis 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 28.09.2023 fand die örtliche Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2022 statt. Der nachfolgende Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses und die daraus resultierende Stellungnahme der Verwaltung bilden die Grundlage für den abzustimmenden Beschlussvorschlag. 


Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Pettendorf

Allgemeine Feststellungen

Prüfungsverfahren
Der vom Gemeinderat bestellte Rechnungsprüfungsausschuss vom 28.09.2023, bestehend aus dem Vorsitzenden und Schriftführer Dr. Christian Schweiger und den Mitgliedern Walfried Achhammer, Michael Dotzler und Stefan Pengler nahm am 28.09.2023 von 10 bis 12.30 und 13.30 bis 17.15 Uhr die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 vor. Ludwig Bink war verhindert, sein Vertreter Tobias Manz konnte ebenfalls nicht teilnehmen.

An Prüfungsunterlagen haben vorgelegen:

  • die Haushaltssatzung (Haushaltsplan, Wirtschaftsplan, Stellenplan)
  • die Haushaltssachbücher mit Jahresrechnung (für Gemeindehaushalt, Verwahrgelder und Vorschüsse)
  • die Zeitbücher (Hauptbuch, Abgabenvorbuch u. ä. chronologische Buchungsnachweise)
  • das Kontogegenbuch mit den Kontoauszügen
  • das Kassentagebuch (Kassenstrazze)
  • das Tagesabschlussbuch (Tagesabschlusskonten)
  • die Steuermessbetragsverzeichnisse für die Grund- und Gewerbesteuern
  • die Soll- und Hebelisten der gemeindlichen Gebühren, Steuern, Abgaben, Benutzungsgebühren, Beiträge, Mieten und Pachten
  • die Beschlussbücher für die Zeit vom 01.01.-31.12.2022

Art und Umfang der Prüfungshandlungen (Art. 106 Abs. 1 GO, VV Nr. 5 zu § 2 KommPrV)
Die Rechnungsprüfung beschränkte sich auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben. Auf Mängel von nicht wesentlicher Bedeutung wurden die zuständigen Bediensteten mündlich hingewiesen.

Einhaltung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans
Der Vergleich der Haushaltsplan-Ansätze mit den Ergebnissen der Jahresrechnung ergab keine erheblichen Haushaltsüberschreitungen.

Rechnerische Prüfung
Hinweis: Bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung (z. B. Zeit- und Sachbuchführung einschließlich Rechnungslegung durch die AKDB und andere automatisierte Verfahren) kann auf eine rechnerische Prüfung der ausgedruckten Ergebnisse verzichtet werden, weil die rechnerische Richtigkeit der maschinell gebildeten Summen als gewährleistet gelten kann.

Entsprechend wurden hier keine Prüfungshandlungen vorgenommen.

Sachliche (materielle) Prüfung

Ausgaben des Gesamthaushalts
Bei der sachlichen (materiellen) Prüfung wurde in angemessenen Stichproben geprüft, ob
  1. eine Verpflichtung zur Leistung der Ausgabe bestand und zwar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, von Gemeinderatsbeschlüssen, vertraglicher Abmachungen oder sonstiger Vereinbarungen,
  2. die Ausgaben unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als notwendig und angemessen anzusehen sind,
  3. die in Rechnung gestellten Leistungen und Lieferungen tatsächlich getätigt worden sind.

In formeller Hinsicht wurde weiter geprüft, ob
  1. die Ausgaben ausreichend belegt sind und der Zahlungsgrund ersichtlich ist,
  2. die Ausgaben von Anordnungsbefugten schriftlich angeordnet sind,
  3. auf den Belegen die Empfangsbestätigungen (Unterschriften) beziehungsweise die Zahlungsnachweise vorhanden sind,
  4. für alle Leistungen und Lieferungen Originalrechnungen vorliegen,
  5. die Zahlungen an den tatsächlichen Empfangsberechtigten geleistet wurden,
  6. die tatsächlichen Zahlungen mit den Buchungen im Sachbuch übereinstimmen,
  7. die Rechnungsbeträge auf Grund der Angaben über Mengen, Zeitdauer, Maße, Gewichte und Preise nachprüfbar sind,
  8. notwendige Beschlüsse des Gemeinderats vorliegen und diese richtig ausgeführt wurden.

Ausgaben des Vermögenshaushalts

Investitions-Maßnahmen
In angemessenen Stichproben wurde nachgeprüft, ob die Investitionsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Öffentliche Ausschreibung, Vergabegrundsätze) vergeben und ausgeführt wurden.
Die Prüfung hat zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben.

Weitere Prüfungsfeststellungen

1. Anmietung Saal Mayerwirt
Die Entscheidung, den Saal das Gasthauses Mayer anzumieten, wertet der Rechnungsprüfungsausschuss als richtig und in der Pandemie als zwingend erforderlich. Aus heutiger Sicht stellt sich die Frage, ob die Konstellation optimierbar ist. Um dies zu ergründen, wird die Verwaltung gebeten, eine Nutzungsstatistik zu erstellen und dem Gemeinderat zur Information vorzulegen. Etwaige Maßnahmen können dann erarbeitet werden. Explizit mit einbezogen werden sollen die Ausgaben zur Reinigung des Raumes (siehe auch nächster Unterpunkt).

2. Reinigungsintervalle
Im Zuge der Prüfungshandlungen fiel auf, dass die Bücherei und der Jugendraum 14-tägig und das (Klo im) Friedhofsgebäude täglich gereinigt wird. Aus Kostengesichtspunkten empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss, dass dem Gemeinderat die Reinigungsintervalle für die jeweiligen Liegenschaften zusammen mit den damit ausgelösten Kosten vorgelegt werden. Der Gemeinderat möge dann darüber beraten, ob Anpassungen denkbar sind.

3. Prüfung von abgeschlossenen Baumaßnahmen
Die Baumaßnahmen Hummelbergstraße, Adlersberg Nord-Ost und die Jahresbauleistungen wurden geprüft. Dabei ist nichts zu beanstanden.

4. Reparatur Unimog
Hierbei soll lobend erwähnt werden, dass nicht automatisch der nächstbeste Betrieb beauftragt wurde, sondern ein günstiger Anbieter gesucht und gewählt wurde. Hier ist seitens der Verwaltung keine Stellungnahme erforderlich.

5. Ausgaben mit Bezug zum Palmator
Die regelmäßig am Palmsonntag stattfindende Großveranstaltung dient unter anderem der Gewinnerzielung. Unangemessen erscheint wohl für jedermann nachvollziehbar, wenn der Gemeinde aufgrund dessen Kosten entstünden und diese auf die Allgemeinheit umgelegt würden.

Entsprechend wird darum gebeten, die Haushaltsstelle 6300.51200 und die entsprechenden Hintergründe zu erläutern: 

  • Verkehrszeichen Palmator 166,09 €
  • Verkehrszeichen „Palmatorschaden“ 406,15 €

6. Dienstleistungen Bauhof
In diesem Gebiet wurden mehrere Abrechnungen überprüft. Teilweise werden hier nur Stunden gemeldet und entsprechend der Aufwand ausgeglichen. Zur besseren Transparenz wäre es wünschenswert, derartige Abrechnungen mit Angaben zu konkreten Uhrzeiten und Ort der Leistungserbringung anzureichern.

7. Digitalisierung? 


Das Bild zeigt die Unterlagen zur Baumaßnahme Hummelbergstraße. Neben dem ökologischen Aspekt (verbrauchtes Papier) ist auch der Platzbedarf im Archiv beträchtlich.

Der Rechnungsprüfungsausschuss möchte eine Diskussion darüber anstoßen, in wie weit die Vorgänge in der Verwaltung unter sinnvoller Nutzung der Digitalisierung vereinfacht werden können.
Um Stellungnahme im Gemeinderat wird gebeten.

Abschließendes
Positiv fiel auf, dass Möglichkeiten, Skonto zum Abzug zu bringen, konsequent genutzt werden. Zudem gewann der Rechnungsprüfungsausschuss den Eindruck, dass die Verwaltung und insbesondere die Kasse sämtliche Vorgänge gründlich überprüft. 

Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 ergab Anlass zu einer geringen Anzahl an Bemerkungen, zu denen die Verwaltung gebeten wird, Stellung zu nehmen.

Es wird vorgeschlagen, die Jahresrechnung nach Erledigung der aufgeführten Prüfungserinnerungen mit dem von der Verwaltung aufgestellten Ergebnis gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.

Pettendorf, den 28.09.2023

Der Prüfungsausschuss
Vorsitzender:        Dr. Christian Schweiger
Mitglieder:        Walfried Achhammer
               Ludwig Bink (abwesend)
               Michael Dotzler
               Stefan Pengler

Stellungnahme der Verwaltung: 

Ad 1: Anmietung Saal Mayerwirt
Der Saal des Mayerwirts wurde im Kalenderjahr 2022 an ca. 30 Einzeltagen im Rahmen der gemeindlichen Nutzungsvereinbarung belegt. 

Davon fanden an Vereinsnutzungen

  • PettenDorftheater (hier wochenlange Nutzung für Bühnenbau und Proben)
  • Kirchenversammlung
  • Faschingsball der Schützen 
  • Pettendorf bewahren
  • PettenDorfladen 
  • BN Ortsgruppe

Die Nutzung des Saals für traditionelle Veranstaltungen erfolgte 

  • Starkbieranstich 
  • Volkstrauertag

Die Nutzung durch die Gemeinde für Aufgaben aus dem übertragenen und eigenen Wirkungskreis erfolgte an Tagen. Hierzu gehörten: 

  • Bürgerentscheid als Wahlraum
  • Wahlen
  • Sitzungssaal während Corona
  • Bürgerversammlung
  • Dorferneuerung Pettendorf
  • Jahreshauptversammlung Feuerwehr
  • Umweltforum
  • Seniorenveranstaltungen (Workshops) 

Pacht:                 12.000 €
Heizung:        1.262,51 €
Reinigung:        3.387,39 €


Strom, Wasser und Abwasser sind im Mietpreis inkludiert. Zusätzlich unterstützt der Vermieter regelmäßig bei der Vorbereitung der Räume. 
Nutzt der Vermieter den Saal, wird dies vertragsgemäß der Gemeinde vergütet.

Zusätzlich dient der Saal dem Waldkindergarten als Ausweichmöglichkeit bei Sturm – und Unwetterlagen. Er muss hierfür jederzeit zur Verfügung stehen. Dies ist auch in der Betriebserlaubnis festgeschrieben!

Insbesondere dies und die Flexibilität, jederzeit auf den Raum zugreifen zu können, erleichtert und rechtfertigt die Ausgaben aus Sicht der Verwaltung mehr als ausreichend.
Zudem ist dies als Übergangsregelung gedacht. Nach Anordnung der DE Pettendorf liegen die Voraussetzungen vor, weitere Verhandlungen zu führen. 

Ad 2:

Die detaillierte Darstellung aller Reinigungsbereiche mit Aufteilung nach Flächen, Reinigungsintervallen und Qualitätsanforderungen hierzu wäre ein erheblicher Aufwand für die Verwaltung. Grundsätzlich werden alle Reinigungsbereiche nach Fläche, Häufigkeit, Qualität und   zusätzlichen Leistungen wie Grundreinigung und Fensterreinigung ausgeschrieben und an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben.  Die Häufigkeit der Reinigung richtet sich nach Beanspruchung der Räume, gerade auch im Winter und der Außenwirkung. Hygienische Anforderungen sind in der Regel nicht über das normale Maß erforderlich.


Jugendraum:

Für den Jugendraum sind folgende Preise zu bezahlen: monatlicher Pauschalpreis 32,54 € netto.

Hinzu kommt die Fensterreinigung beidseitig mit Rahmen: 9,20 € netto und der Regiestundensatz von 17,50 € netto  für die Grundreinigung.


Bücherei (vormals Sparkasse): Hier werden pauschal 65 € netto / Reinigung in Rechnung gestellt.




Friedhofsgebäude Pettendorf:

Ursprünglich:


Seit 1.4.2020 wird der Aussegnungsraum 1 x wöchentlich gereinigt.
Ab 1.1.2024 werden hier 321,61 € netto/Monat in Rechnung gestellt.

Die Frequentierung der Außentoilette kann schwer bewertet werden. Ein längeres Intervall wäre möglich, wenn gewährleistet ist, dass die Toilette jederzeit sauber und nutzbar verlassen wird. Dies ist nur schwer prüfbar und würde einen unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand erfordern. In der Vergangenheit hatten wir einen Fall der regelmäßigen Verunreinigung.
Allerdings scheint Samstag und Sonntag auch ohne Reinigung möglich zu sein. 
Auf der anderen Seite ist eine verunreinigte Toilette kein Aushängeschild.
 

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und übergibt das Wort an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Gemeinderat Dr. Schweiger. 

Die einzelnen Prüfungsfeststellungen werden entsprechend der Ausführungen im Textteil im Dialog behandelt. Hier insbesondere auf Ad 6 verwiesen. 

Im Gemeinderat besteht insgesamt kein größerer Diskussionsbedarf. Gemeinderat Dr. Schweiger erwähnt lobend die „saubere“ Kassenführung der Gemeinde, die keinerlei Grund zur Beanstandung lieferte.  

Beschluss

    1. Der Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 vom 28.09.2023 wurde bekannt geben. Die vom Bürgermeister veranlasste Behebung der festgestellten Mängel, sowie die von ihm bekanntgegebene weitere Aufklärung wurden zur Kenntnis genommen. Einwendungen werden nicht erhoben. Die im Haushaltsjahr 2022 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden hiermit gem. Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.

15 : 0 Stimmen

    1. Die Jahresrechnung 2022 wird in der vorgelegten Form festgestellt:



Verwaltungshaushalt
EUR
Vermögenshaushalt
EUR
Gesamthaushalt
EUR

Einnahmen



Solleinnahmen ( = Anordnungssoll)
6.891.518,20
4.348.466,57
11.239.984,77
+
neue Haushaltseinnahmereste

0,00
0,00
./.
Abgang alter Haushaltseinnahmereste

0,00
0,00
./.
Abgang alter Kasseneinnahmereste
14.893,82
1.091,67
15.985,49
Summe bereinigter Solleinnahmen
6.876.624,38
4.347.374,90
11.223.999,28

Ausgaben



Sollausgaben ( = Anordnungssoll)
6.876.624,38
4.674.624,20
11.551.248,58
+
neue Haushaltsausgabereste
0,00
0,00
0,00
./.
Abgang alter Haushaltsausgabereste
0,00
0,00
0,00
./.
Abgang alter Kassenausgabereste
0,00
0,00
0,00
Summe bereinigter Sollausgaben
6.876.624,38
4.674.624,20
11.551.248,58
Unterschied
Etwaiger Unterschied bereinigte Solleinnahmen
./. bereinigte Sollausgaben

Fehlbetrag

0,00

-327.249,30

-327.249,30
Nachrichtlich:



Zuführung vom VwH zum VmH

1.186.738,27

Zuführung vom VmH zum VwH

0,00

Zuführung zur allgemeinen Rücklage

0,00

Entnahme aus der allgemeinen Rücklage

660.819,72


Der Ausgleich des festgestellten Fehlbetrags in Höhe von 988.069,02 € erfolgte durch die Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 660.819,72 €. In der Rücklage verbleibt gemäß KommHV-K ein Restbetrag in Höhe von 65.346 €. Dies entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Sockelbetrag. Der Ausgleich des Fehlbetrags in Höhe von 327.249,30 € erfolgt im Rahmen des Haushalts 2023 nach § 23 Satz 1, HS 2 KommHV-K. 

Hierfür wurde ein Ansatz von 324.762 € auf der Haushaltsstelle 9200.99200 gebildet. Das Ergebnis der Jahresrechnung zeigt nun, dass hier eine Überschreitung des Planansatzes von 2.487,30 € erforderlich wird. 

                                                              2022 Plan                  2022 Rechnungsergebnis                              
Verwaltungshaushalt
6.614.571 €
6.876.624,38 €
Vermögenshaushalt
5.183.403 €
4.674.624,20 €

                                         2022 Plan                      2022 Rechnungsergebnis
Zuführung z. Vermögenshaushalt 
943.418 €
1.186.738,27 € 
Entnahme a.d. Allgemeinen Rücklage
257.535 €
660.819,72 €
Verbleibender Sollfehlbetrag
0,00 €
327.249,30 €

15 : 0 Stimmen

    1. Der Erste Bürgermeister wird wegen persönlicher Beteiligung von der weiteren Beratung und Beschlussfassung zum TOP 1 (Entlastung) ausgeschlossen.

15 : 0 Stimmen

Zweiter Bürgermeister Bink übernimmt die Sitzungsleitung. 

    1. Der Gemeinderat erteilt dem Ersten Bürgermeister die Entlastung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Feuerwehrwesen; Haushalt 2024, Beschaffung von Feuerwehrhelmen für die gemeindlichen Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Zur ordnungsgemäßen Ausstattung der gemeindlichen Feuerwehren ist es erforderlich, die aktiven Kameradinnen und Kameraden mit 121 neuen Helmen auszustatten. 

Hierfür wurde nachfolgendes Leistungsverzeichnis erstellt, mit dem im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung bzw. Angebotsaufforderung nach den Vorschriften der Komm-HV-K zu Beginn des Haushaltsjahres 2024 ausgeschrieben werden soll. 

Die Beschaffung ist aus Sicht der Feuerwehrkommandanten zwingend erforderlich, die Helme sollen soll mit einer Universal-Einheitsgröße für Personen mit einem individuellem Kopfumfang von 50 bis 67 cm beschafft werden. 

Für die Beschaffung sind nach Markterkundung voraussichtlich 30.000 € brutto erforderlich. Entsprechende Mittel sind im Haushalt 2024 bereitzustellen. 

Die „ex-ante Befassung“ des Gemeinderates dient der vergabe- und haushaltsrechtlichen Rechtssicherheit. 

Die Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen wird mit nachfolgendem Leistungsverzeichnis gewährleistet, die Finanzierbarkeit setzt voraus, dass eine Haushaltsposition für 2024 vorgemerkt werden kann. 

Die Gesamtdeckung des Haushaltes 2024 wird nach derzeitigem Stand durch diese Beschaffungsmaßnahme nicht gefährdet. 




Leistungsbeschreibung für einen Feuerwehr- und Rettungshelm der Feuerwehren in der Gemeinde Pettendorf

1. Allgemeines 
Der Feuerwehrhelm, nachfolgend Helm genannt, soll die Einsatzkräfte - Männer und Frauen - bei allen Einsätzen der Brandbekämpfung, der Wald- und Flächenbrandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und allen anderen üblicherweise im Feuerwehrdienst vorkommenden Tätigkeiten am Kopf inklusive Gesicht und im Nackenbereich schützen. 
Der Helm muss ein komfortables Tragen bei jeder Witterung, zu jeder Jahreszeit und in allen Klimazonen weltweit ermöglichen. 

2. Anforderungen 
Der Helm muss den Anforderungen nach den nachstehenden, aktuellen europäischen Normen sowie den Anforderungen der nachstehenden, aktuellen internationalen Helmnormen für Feuerwehrhelme entsprechen und dabei auf Basis der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 geprüft, zugelassen und CE-zertifiziert sein. 
  • EN 443:2008 - Typ A3b (Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und          anderen baulichen Anlagen, ¾-Schalenhelm (Optional ½ -Schalenhelm) mit integriertem Gesichtsschutzvisier), 
  • EN 16471:2014 (Feuerwehrhelme für Wald- und Flächenbrandbekämpfung), 
  • EN 16473:2014 (Feuerwehrhelme für technische Rettung) 
  • ISO 11999-5:2015 (Persönliche Schutzausrüstung für Feuerwehreinsatzkräfte beim Brandeinsatz im Inneren von Gebäuden mit hohen thermischen Belastungen und/oder Gefährdungen durch Flammen – Teil 5: Helme) 
  • ISO 16073-5:2019 (Persönliche Schutzausrüstung für die Waldbrandbekämpfung - Teil 5: Helme) 
  • ISO 18639-5:2018 (Persönliche Schutzausrüstung für Rettungseinsätze – Teil 5: Helme) 
Zusätzlich muss der Helm der europäischen Schiffausrüstungs-Richtlinie 2014/90/EU entsprechen und mit dem Steuerrad-Symbol gekennzeichnet sein. 
Alle Zubehör-Komponenten, die in der Kombination mit dem Helm angeboten werden, müssen im System mit dem Helm nach den o.a. Normen geprüft, zugelassen und zertifiziert sein. 
Da bei Feuerwehreinsätzen immer häufiger Arbeiten an spannungsführenden Anlagen mit entsprechenden elektrischen Gefahren, z.B. Störlichtbogen, vorkommen, z.B. bei E- und Hybrid-Fahrzeugen und bei Photovoltaikanlagen etc., sollte der Helm nach GS-ET-29 und in Anlehnung an die Norm EN/ IEC 61482-1-2 geprüft sein. 
Neben der Zertifizierung nach allen oben aufgeführten Helmnormen soll der Helm insgesamt dieser Leistungsbeschreibung entsprechen. 
Mit der Lieferung des Helms muss eine Gebrauchsanweisung in der Landessprache entsprechend der oben aufgeführten Helmnormen enthalten sein. 
Eine Kurz-Gebrauchsanweisung mit einfacher Darstellung der Einstellungsmöglichkeiten des Helms soll jedem Helm beiliegen. 

3. Helmschale 
Der Helm soll seinen Träger bei möglichst geringem Gewicht optimal schützen, ohne ihn dabei in seinen Wahrnehmungen mehr als nötig einzuschränken. 
Umgebungstemperaturen bis ca. 300°C dürfen nicht zur Formänderung der Helmschale führen. Das verwendete Material der Helmschale muss entsprechend hochtemperaturbeständig sein und soll aus einem Composite-Material, mit Verwendung eines Glasfaser-verstärktem Hochleistungskunststoff (z.B. PA-GF), bestehen. Sollte das Helmschalenmaterial aus einem anderen Composite-Material bestehen, so ist dieses detailliert anzugeben. 
Die Dämpfung und der Schutz gegenüber mechanischen Einwirkungen von außen muss über eine in der Helmschale fest integrierte und geeignete Innenschalenkonstruktion aus Hitzebeständigen Material sichergestellt werden. 
Für leichtere Stöße oder ein Anstoßen des Kopfs mit dem Helm an festen, harten Flächen soll zusätzlich ein Bänderungssystem (z.B. eine Kopfspinne) im Helm integriert sein, um durch elastische Dehnung der Bänder einen zusätzlichen Schutz des Kopfs zu erzielen. 
Der Helm soll mit einer Universal-Einheitsgröße für Personen - männlich und weiblich - mit einem individuellem Kopfgrößenumfang von 50-67 cm geeignet sein. 
Der Helm muss in Gelb-nachleuchtend (optional nur in Gelb) erhältlich sein. Das Lacksystem sollte aus einem dreischichtigen Aufbau aus Grundierung, Farbdecklack und Klarlack und auf Polyacrylatbasis bestehen. 

4. Innenausstattung 
Die Innenausstattung soll für Personen mit Kopfgrößen von 50-67 cm geeignet und individuell anpassbar sein.
Der Helm und die Innenausstattung muss das Tragen einer Atemschutz-Vollmaske mit 5-Punkt-Kopfspinne oder Haarnetz ohne Beeinträchtigung ermöglichen. 
Die Kopfweitenverstellung muss im Einsatz und bei Benutzung von Feuerwehrhandschuhen durch eine stufenlose Größenverstellung von außen über ein einfach und komplett frei zugängliches Drehrad an der Außenseite der Helmschale möglich sein. 
Die Anpassung der Innenausstattung auf das Tragen einer Atemschutzmaske mit 5-Punkt-Kopfspinne oder Haarnetz sowie bei Nutzung einer Flammschutzhaube muss dabei einfach und schnell erfolgen können. 
Die komplette Bänderung muss aus einem flammenresistenten und waschbaren Material bestehen. Für einen hohen Tragekomfort soll die Bänderung in zwei Größen verfügbar sein und sollte mit einer Polsterung im Wangen-/Ohrbereich ausgestattet werden können. Das Öffnen und Schließen der Bänderung muss durch ein farblich deutlich sichtbares Gurtschloss ermöglicht werden. 
Eine individuelle Verstellung der Bänderung im Kinn- und Nackenbereich über Klett und/oder Klemmschnallen muss stufenlos möglich sein. 
Die Tragehöhe des Helmes muss in mehreren Positionen fest einstellbar sein, um einen guten und stabilen Sitz – mit und ohne Atemschutzmaske – zu ermöglichen.
Um ein gutes Klima im Helminneren sicherzustellen, muss der Helm mit einer Kopfspinne oder einer vergleichbaren Textilkomponente ausgestattet sein, so dass der Kopf nicht mit dem Dämpfungselement oder der Helmschale direkt in Berührung kommt. 
Alle Textilkomponenten der Innenausstattung, wie z.B. die Bänderung, die Kopfspinne, der Tragering mit Polsterung etc., die mit Schweiß in Berührung kommen, sollen komplett werkzeuglos austauschbar und waschbar sein. 
Alle verwendeten Werkstoffe, insbesondere die Textilkomponenten, müssen aus hautfreundlichen Materialien bestehen. Über die humanökologische Unbedenklichkeit soll ein Nachweis erbracht werden (z.B. OEKO-TEX-Zertifikat). 
Über die subjektiven Aspekte bei der Beurteilung eines Helms, wie „Tragekomfort“, „Gewichtsverteilung“, „Druckstellen“, das „Helmklima“ und ggf. andere Aspekte, sollten objektive Untersuchungsergebnisse im Rahmen von Probandentests vorliegen und entsprechende Informationen bereitgestellt werden können. 

5. Augen-/Gesichtsschutz 
Der Helm muss immer über ein innen in den Helm integriertes Gesichtsschutzvisier verfügen, welches nach EN 14458:2018 getestet, zugelassen und CE-zertifiziert und für den Feuerwehreinsatz geeignet sind. 
Ein Augenschutzvisier soll zusätzlich als Option verfügbar und ebenfalls innen in den Helm integriert sein. Das Augenschutzvisier soll nach EN 14458:2018 getestet, zugelassen und CE-zertifiziert und für den Feuerwehreinsatz geeignet sind. 
Beide Visiere müssen unabhängig voneinander bedienbar und gleichzeitig parallel schwenkbar sein – sowohl für Rechts- als auch Linkshänder gleichermaßen. 
5.1 Gesichtsschutzvisier:  Dieses Visier muss nach EN 14458 als Gesichtsschützer klassifiziert und gekennzeichnet sein. Es soll die Augen sowie das Gesicht bis zum Kinnbereich vollständig gegen mechanische, thermische und chemische Einwirkungen schützen. 
Das Gesichtsschutzvisier soll aus hochthermisch belastbarem Polycarbonat bestehen und im Inneren des Helms integriert und stufenlos herauf und herunter schwenkbar sein. 
Das Gesichtsschutzvisier soll höchste optische Qualität aufweisen – optische Klasse 1 – für eine ermüdungsfreie Sicht im Einsatz. 
Das Gesichtsschutzvisier soll immer mit einer permanenten Antikratz-Beschichtungen auf der Außenseite (Kennzeichnung „K“) und einer permanenten Antibeschlag-Beschichtung auf der Innenseite (Kennzeichnung „N“) ausgestattet sein, um für die unterschiedlichen Anwendungsfälle bei der Feuerwehr immer guten Schutz und gute Sicht zu bieten. 
Die Visierkante soll im eingeklappten Zustand über die Helmschale vorstehen, um eine einfache und sichere Bedienung zu ermöglichen – gleichermaßen für Rechts- und Linkshänder. 
Das Visier darf in Gebrauchsstellung in keinem Fall Teile des Gesichts, z.B. die Nase, berühren. Es muss das Tragen einer individuellen Korrekturbrille unter dem heruntergeklappten Visier möglich sein. 

5.2 Augenschutzvisier:  Dieses Visier muss nach EN 14458 als Augenschützer klassifiziert und gekennzeichnet sein. Es soll im Wesentlichen die Augen vollständig gegen mechanische, thermische und chemische Einwirkungen schützen. 
Das Augenschutzvisier soll aus hochthermisch belastbarem Polycarbonat bestehen und muss im Inneren des Helms integriert und stufenlos herauf und herunter schwenkbar sein. 
Das Augenschutzvisier sollte die Form einer klassischen Schutzbrille haben und soll dabei höchste optische Qualität aufweisen – optische Klasse 1 – für eine ermüdungsfreie Sicht im Einsatz. 
Das Augenschutzvisier soll immer mit einer permanenten Antikratz-Beschichtungen auf der Außenseite (Kennzeichnung „K“) und einer permanenten Antibeschlag-Beschichtung auf der Innenseite (Kennzeichnung „N“) ausgestattet sein, um für die unterschiedlichen Anwendungsfälle bei der Feuerwehr immer guten Schutz und gute Sicht zu bieten. 
Optional soll das Augenschutzvisier in einer getönten Version verfügbar sein, um einen hohen Schutz gegen Sonnenlicht und Blendung zu ermöglichen. 
Aufgrund verschiedener Gesichtsformen und den damit verbundenen ergonomischen Aspekten muss der Helm eine Möglichkeit zur horizontalen Verstellung des Augenschutzvisiers bieten. Es sollte ebenfalls das Tragen einer individuellen Korrekturbrille unter dem heruntergeklappten Visier möglich sein. 


6. Kennzeichnungen am Helm 
Der Helm muss die Anbringung von kundenspezifischen Kennzeichnungen ermöglichen, z.B. auf der Frontplatte oder der Helmrückseite, und entsprechend zugelassen sein. 
Der Helm soll über klar definierte Flächen im vorderen, seitlichen und hinteren Helmbereich zur Anbringung von Reflexstreifen verfügen. 
Der Helm muss die Anbringung einer Dienstgrad-Kennzeichnung ermöglichen. 
Der Helm soll mit einer individuellen und eindeutigen Seriennummer-Kennzeichnung ausgestattet sein, um ihn eindeutig identifizieren zu können. 
Der Helm soll mit Barcode-Etiketten oder einen RFID-Transponder ausgestattet werden können, zur Unterstützung logistischer Prozesse und/oder Verwendung eines Asset-Managementsystem. 

7. Nackenschutz 
Der Nackenschutz darf die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und muss daher flexibel ausgeführt sein. Als Material sollte öl- und wasserabweisendes sowie flamm- und hitzebeständiges Material verwendet werden. (Nomex) 
Der Nackenschutz sollte aus funktionalen Gründen in verschiedenen Zuschnitten, z.B. kurze Version oder Hollandtuch, verfügbar sein. 
Der Nackenschutz soll werkzeuglos, einfach und schnell am Helm montierbar und demontierbar sein. 

8. Reinigung, Pflege und Wartung 
Ausführungen zum Reinigungsvorgang und den geprüften Reinigungsmitteln müssen in der Gebrauchsanleitung als Teil der Zulassung vermerkt sein. 
Die maschinelle Reinigung und Aufbereitung des Helms in einem dafür ausgelegten Industriewaschsystem - sowohl in Trommelwaschmaschinen als auch in Systemen mit Sprühverfahren - soll möglich sein. 
Der Helm sollte keine verbindlichen Wartungsfristen aufweisen. 
Schulungen zur Durchführung von Service-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sollten verfügbar, jedoch nicht zwingend zur Nutzung des Helms vorgeschrieben sein. 

9. Gebrauchsdauer 
Hinweise für die Gebrauchsdauer sollten verfügbar sein. Präferiert werden Helme ohne verbindliche Austauschfrist. Hinweise zur fachgerechten Entsorgung und Recycling sollen gegeben sein.

10. Gewicht 
Der Helm - Helmschale inklusive kompletter Innenausstattung und dem Gesichtsschutzvisier - soll ein Gewicht von 1.250g nicht übersteigen. 

11. Zubehör - optionale Komponenten 
Alle Zubehör-Komponenten, die in der Kombination mit dem Helm angeboten werden, müssen im System mit dem Helm nach den oben unter Punkt 2 dieser Leistungsbeschreibung genannten Normen zugelassen sein. 

11.1 Helmlampen 
11.1.1 Integrierte Helmlampe: Der Helm soll die Möglichkeit einer vollständig in das Design integrierten Helmlampe mit LED-Technologie bieten. Die integrierte Helmlampe muss feuerwehrtauglich sein und somit auch im robusten Alltag am Helm verbleiben und den im Feuerwehreinsatz herrschenden Bedingungen (Hitze, Feuer, mechanische Schläge etc.) standhalten können. 
Des Weiteren muss die integrierte Helmlampe für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassen sein. Die Ex-Schutzklasse soll mindestens ATEX II 2G Ex ib IIC T4 Gb entsprechen. 
Die Helmlampe soll eine IP-Schutzklasse von IP 67 oder höher besitzen. 
Die Helmlampe soll über handelsübliche AA-Batterien betrieben werden können und über eine Batteriestand-Anzeige sowie eine Warnung bei schwachen Batterien verfügen. 
Mit Batterien soll die Helmlampe ein Gewicht von 125g nicht übersteigen und die Balance des Helmes soll von der integrierten Helmlampe nicht negativ beeinflusst werden. 
Zusätzlich soll die Helmlampe über mehrere Leuchtstufen verfügen und somit die Option einer verlängerten Leuchtzeit im Einsatz bieten. 
Optional kann auch eine seitliche Anbaulösung angeboten werden.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Durchführung der Ausschreibung von 120 Helmen nach den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen zu und beauftragt die Verwaltung im Haushalt 2024 eine Ausgabeposition im UA 1300 Brandschutz in Höhe von 30.000 € vorzusehen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Lappersdorf Ortsdurchfahrt Süd" im beschleunigten Verfahren § 13a BauGB; Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sitzung vom 12.05.2022 hat der Marktgemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplan „Lappersdorf Ortsdurchfahrt Süd“ beschlossen. In der Sitzung vom 07.11.2023 hat der Bau- und Vergabeausschuss des Marktes Lappersdorf den ausgearbeiteten Entwurf gebilligt und die Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen beschlossen. 

Die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wird die Gemeinde Pettendorf um Stellungnahme zur obengenannten Bauleitplanung gebeten. Soweit bis spätestens 10.01.2024 keine Rückäußerung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. 

Des Weiteren wird darüber informiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs.2 Nr. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.12.2023 bis 10.01.2024 stattfindet. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt am 01.11.2023 hingewiesen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmende Belange nicht berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 12. Gemeinderat 07.12.2023 ö 8

Sachverhalt

Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters: 

KERL eG 
Am 23.01.2024 findet um 18 Uhr eine Informationsveranstaltung der KERL eG statt, die sich an die Bürgermeister und Vertreter der Gemeinde richtet. Hier sind auch die Gemeinderäte herzlich eingeladen. Der Einladungslink wird den Gemeinderäten zugestellt. 

Ergebnis der Seniorenbefragung
Das Ergebnis der Seniorenbefragung wird bis Ende Januar 2023 präsentiert. Insgesamt wurden 764 Rückmeldungen ausgewertet.  

Umweltforum - Friedhofsgestaltung
Das Umweltforum wird sich mit der Gestaltung des Friedhofs weiter befassen und möchte hier noch weitere Gestaltungsvorschläge einbringen. 

Wärmenetzplanung für Kommunen
Zum 01.01.2024 wird die gesetzliche Grundlage für die flächendeckende Wärmeplanung in Kraft treten. Sobald die Anforderungen verbindlich definiert wurden, wird sich zeigen, welche Aufgaben auch für Kommunen unter 10.000 Einwohner zu „erledigen“ sind.  

Fördersituation Gigabit 2.0 
Trotz der bestehenden Haushaltskrise beim Bund ist die Förderung der Gigabit 2.0 für den Bereich der LNI nicht gefährdet. 



Anfragen aus dem Gemeinderat: 

Leitplanke Aichahof
Gemeinderätin Muehlenberg wurde von einer Bewohnerin des Aichahofs darauf hingewiesen, dass eine bis zur Sanierung vorhandene Leitplanke im Bereich der Pettendorfer Straße in Aichahof entfernt wurde. Dieses hätte eine schützende Funktion für die Autofahrer gehabt, insbesondere war sie geeignet, ein Hineinrutschen in die Kreisstraße zu vermeiden. Bürgermeister Obermeier entgegnet, dass der Entfall der Leitplanke hinsichtlich der bestehenden rechtlichen Anforderungen an den Straßenbau geprüft wurde. Es lag kein Grund vor, die Leitplanke wieder zu errichten. Des Weiteren ist im betroffenen Bereich die Fahrbahnneigung so ausgeführt, dass die ursprüngliche Funktionalität der Leitplanke nicht mehr erforderlich ist. Bürgermeister Obermeier sagt zu, die Angelegenheit im Straßen- und Umweltausschuss zu betrachten.  


Sturzgefahr am Schwetzendorfer Weiher
Gemeinderat Manz weist darauf hin, dass er von einem Bürger gebeten wurde die besondere Rutschgefahr im Bereich der Stege, insbesondere des Mittleren Stegs am Schwetzendorfer Weiher vorzutragen und Abhilfe zu schaffen. Es bestünde dort eine sehr gefährliche Situation, wie der Beschwerdeführer bei einem Sturz am eigenen Leib erfahren konnte. Bürgermeister Obermeier macht deutlich, dass die Holzstege am Schwetzendorfer Weiher bei kalter Witterung und Feuchtigkeit selbstverständlich besonders rutschig seien. Jedoch sind die Nutzer selbst gehalten, unnötige Gefahren zu vermeiden und die Stege und rutschigen Zuwegungen zum Gewässer bei solchen Wetterlagen nicht zu betreten. In dieser Jahreszeit sollte man den Zugang beim Kinderbecken nehmen. Die Gefährdungsbeurteilung ergab zumindest keine Beanstandung der Stege und Wegbereiche. 

Stacheldraht im Bereich Treppe Am Weingert Richtung Weinbergstraße 
Gemeinderat Manz moniert, dass im o.g. Bereich ein Stacheldraht angebracht ist, der aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr zu entfernen ist. Bürgermeister Obermeier sichert zu, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 

Geschirrmobil 
Auf Rückfrage von Gemeinderat Manz zu einem möglichen Standort für das noch zu beschaffende Geschirrmobil, sieht Bürgermeister Obermeier einen Standort am Bauhof vor. 

Einladung zur Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Pettendorf
Gemeinderat Manz weist in seiner Funktion als erster Vorstand auf die bevorstehende Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Pettendorf beim Mayerwirt am 06.01.2024 hin. 
Der Gemeinderat ist herzlich eingeladen. 

Öffentliche Sicherheit 
Gemeinderat Manz weist darauf hin, dass sich in der Weinbergstr. 25 ein riesiges Bauloch, teilweise mit Wasser gefüllt befindet. Dieses ist ungesichert. Die Verwaltung wird gebeten den Eigentümer auf die Gefahrenstelle hinzuweisen. 

Winterdienst
Gemeinderat Völkl moniert, dass der externe Winterdienst häufig sehr spät kommt. Hier sollten die Zeiten kontrolliert werden und ggf. für Abhilfe gesorgt werden. 


Lob an die Presse 
Gemeinderat Weigl spricht sich lobend über die Anwesenheit eines Vertreters der Mittelbayerischen Zeitung aus. 

Datenstand vom 06.03.2025 08:08 Uhr