Datum: 05.09.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung vom 01.08.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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1 |
Sachverhalt
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung vom 01.08.2024.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 01.08.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2. Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS);
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des § 10 BGS (Gartenwasserzähler)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Pettendorf lässt seit 1997 Zwischenzähler zur Berücksichtigung (Abzug) bei den Einleitungsgebühren Kanal zu. Entstanden ist dies u.a. durch die erschwerte Berechnung von Großvieheinheiten (GVE) in der Landwirtschaft, daher wurden ersatzweise hierzu Zwischenzähler bei der Abrechnung herangezogen. Im Laufe der Jahre wurden diese Zwischenzähler auch für die Gartenbewässerung eingesetzt und bei der Abrechnung der Kanalgebühren mit einbezogen.
Zum 31.12.2001 waren 39 Zwischenzähler angemeldet, dies ergab einen Gesamtabzug von 3.673 m³. Zu diesem Zeitpunkt betrieben die meisten Landwirte noch Tierhaltung im Sinne des § 201 BauGB (Baugesetzbuch), der Anteil der Gartenbewässerung eher gering war.
Zum 31.12.2023 wurden 250 Zwischenzähler bei der Abrechnung berücksichtigt, mit einem Gesamtabzug von 7.571 m³. Hier ist festzustellen, dass die landwirtschaftliche Tierhaltung stark abgenommen hat, der Anteil der Gartenbewässerung bzw. der Betrieb von Swimmingpools oder Teichanlagen überwiegt zwischenzeitlich.
Eine Auswertung der abgerechneten Zwischenzähler zum 31.12.2023 ergab folgendes Ergebnis:
Hierzu ist zu bemerken, dass von den 186 Zählern ganze 104 Zähler nur 0 bis max. 5 m³ aufweisen, dies bedeutet eine max. Ersparnis von derzeit 8,75 €/Jahr pro Haushalt. Bei einer Neuanschaffung eines Zählers alle 6 Jahre eine geringe Ersparnis für den jeweiligen Nutzer, der Verwaltungsaufwand hingegen ist deutlich höher.
Ein großes Problem stellt vielmehr der Betrieb von Swimmingpools dar, da die nachweislich zurückgehaltene Menge irgendwann getauscht/entleert wird, über den Verbleib des „gebrauchten“ Wassers aber nicht wirklich ein Nachweis erbracht werden kann. Sollte dies der Kanalisation zugeführt werden, wäre es gebührenpflichtig bzw. dürfte erst gar nicht zum Abzug gebracht werden!
Ein ökologischer Aspekt ist durch die Begünstigung nicht ersichtlich. Anstelle mit Trinkwasser zu gießen wäre vielmehr das Sammeln von Regenwasser in Tonnen oder Zisternen wünschenswert. Dies würde sowohl die Nutzung von Trinkwasser schonen als auch das Kanalsystem und die Vorfluter entlasten.
Um hier wieder eine ergebnisorientierte Abrechnung, auch im Sinne eines verantwortungsvollen und umweltorientierten Umgangs mit dem Schutzgut Trinkwasser, durchführen zu können, wird von der Verwaltung folgendes vorgeschlagen:
- Erhebung von Verwaltungskosten in Höhe von 15,00 € pro Zähler und
Begrenzung der zu berücksichtigenden Menge auf 30 m³ pro Jahr.
Vergleiche mit anderen Kommunen ergaben unterschiedliche Ergebnisse, so werden z.B. pauschal 12 m³ pauschal vom Abzug ausgeschlossen, eine Begrenzung, wie vorgeschlagen, konnte in unserer Region nicht gefunden werden. Die Erhebung von Verwaltungskosten ist durchaus üblich, diese geht von ca. 5,00 – 25,00 € pro Zähler.
Nach Auskunft der Komuna, Bereich Fortbildung Verbrauchsabrechnungen, sind dies durchaus übliche Vorgaben, die zum Teil mit noch härteren Maßstäben umgesetzt werden.
Nicht ganz außer Acht darf zudem die Berechnung des jährlichen Fremdwasseranteils gelassen werden. Dieser liegt in den letzten Jahren bei der nach Regensburg eingeleiteten Abwassermengen bei ca. 28%, obwohl nahezu alle bekannten Fehleinleitungen (z.B. Quelle Aichahof) abgestellt wurden.
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Meyer sieht ein, dass für den Verwaltungsaufwand eine Gebühr erhoben wird, spricht sich aber gegen eine Deckelung aus. Auch Gemeinderat Dotzler stimmt dem Vorschlag grundsätzlich zu, plädiert jedoch die Deckelung auf 30 m³ nur für Poolbetreiber einzuführen. Gemeinderat Weigl plädiert für den Vorschlag, da aus seiner Erfahrung von Seiten der Verwaltung ein immenser Aufwand zur Abrechnung der Zähler betrieben wird. Gemeinderat Schweiger sieht diesen Beschluss in erster Linie als Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Mit Einführung der Gebühren werden definitiv weniger Anschlussnehmer die Abrechnung von Gartenwasserzählern in Anspruch nehmen. Aus seiner Sicht könnte man die Berücksichtigung derartiger Zähler ganz abschaffen. Zweiter Bürgermeister Bink erklärt hierzu, dass man, falls der vorliegende Beschlussvorschlag keine Mehrheit findet, hierüber zusätzlich abstimmen könnte.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den § 10 der BGS/EWS wie folgt zu ergänzen. Nach § 10 Abs. 3 wird der neue Absatz § 10 Abs. 3 a) folgenden Inhalts eingefügt:
- Für die auf dem Grundstück vorhandenen Zwischenzähler zum Zwecke des Nachweises auf dem Grundstück zurückgehaltener oder zusätzlich neben dem Frischwassermaßstab eingeleiteter Abwassermengen wird eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
- Die Begrenzung der zurückgehaltenen Wassermengen wird auf max. 30 m³ pro Jahr festgelegt. Für die zusätzlich eingeleiteten Abwassermengen wird keine Begrenzung festgesetzt.
- Für nachweislich in der landwirtschaftlichen Tierhaltung (§ 201 BauGB) zurückgehaltene Mengen wird keine Begrenzung festgelegt.
- Die unter 2) genannten Mengen für das jeweilige Kalenderjahr sind der Gemeinde bis 31.12. des jeweiligen Jahres schriftlich mitzuteilen. Spätere Mitteilungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4
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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Riedfeld" in Eibrunn;
Beratung und Beschlussfassung über die vorliegende Stellungnahme zur Reparaturregelung gemäß § 215a Abs. 3 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 05.12.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Riedfeld“ in Eibrunn im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen. Im beschleunigten Verfahren entfallen die Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltbericht), die zusammenfassende Erklärung sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Im Rahmen des Planverfahrens wurde der Entwurf des Bebauungsplans vom 29.07.2022 bis 29.08.2022 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie vom 12.04.2023 bis 15.05.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Planungsziel ist die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). Das Plangebiet befindet sich am Rand des Ortsteils Eibrunn, westlich der Wohngrundstücke an der Rüdigerstraße und nördlich der bestehenden Bebauung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3/23) § 13b BauGB, der Erleichterungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthält, wegen Verstößen gegen das Europarecht für unanwendbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass laufende Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB nicht auf dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen werden können. Mit Inkrafttreten des § 215a BauGB am 01.01.2024 wurde bezüglich des Umgangs mit nach § 13b BauGB begonnenen Planverfahren Rechtsklarheit geschaffen und eine „Reparaturvorschrift“ erlassen. § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen und so die betreffenden Verfahren geordnet zum Abschluss bringen können.
Die Gemeinde Pettendorf hat eine umweltrechtliche Vorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 215a BauGB) in Bezug auf den Bebauungsplan „Am Riedfeld“ in Eibrunn vorgenommen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierbei beteiligt. Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien und der eingegangenen Stellungnahmen kommt die Vorprüfung des Einzelfalls zu folgendem Ergebnis:
- Durch die geplante Bebauung in Form der Wohnhäuser, der Erschließung sowie der Gartenanlagen geht nicht nur die bisherige Bodenfunktion und das Bodenleben verloren, vielmehr verschwindet auch der Lebensraum der auf Äcker und Wiesen angewiesenen Vögel, Insekten und Kleinsäuger. Im vorliegenden Fall ist das kleine Baugebiet jedoch bereits zu drei Seiten von Bebauung eingerahmt. Der Lebensraum wird zwar beeinträchtigt bzw. geht verloren, seine Wertigkeit ist jedoch durch die jetzige Einwirkung (Störungen durch den Menschen, künstliches Licht, Kulissenwirkung der Bebauung) eher gering, sodass wir keine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erkennen, die zur Anwendung des Regelverfahrens führen müsste.
- Der Bebauungsplan „Am Riedfeld“ führt voraussichtlich zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird demnach abgesehen. Auf Grundlage der Vorprüfung ergeben sich keine Erkenntnisse, die eine Planänderung einschließlich einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich machen. Das Bebauungsplanverfahren wird daher gemäß § 215a BauGB im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.
Gemäß § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB und nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauleitplanung am Landratsamt Regensburg wurde der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 06.07.2023 mit der Begründung erneut im Bauamt (Rathaus der Gemeinde Pettendorf, Zimmer RH-DG 01, Margarethenstraße 4, 93186 Pettendorf) vom 28.08.2024 bis einschließlich 30.09.2024, während der allgemeinen Dienststunden (Öffnungszeiten) für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Im Anschluss kann der erneute Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat erfolgen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Vorprüfung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss für eine der nächsten Sitzungen des Gemeinderates vorzubereiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Auberg" in Schwetzendorf;
Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise zur Reparaturregelung gemäß § 215a Baugesetzbuch (BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 05.12.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Auberg“ in Schwetzendorf im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen. Im beschleunigten Verfahren entfallen die Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltbericht), die zusammenfassende Erklärung sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Im Rahmen des Planverfahrens wurde der Entwurf des Bebauungsplans vom 03.09.2021 bis 04.10.2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie erneut vom 29.07.2022 bis 29.08.2022 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3/23) § 13b BauGB, der Erleichterungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthält, wegen Verstößen gegen das Europarecht für unanwendbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass laufende Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB nicht auf dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen werden können. Mit Inkrafttreten des § 215a BauGB am 01.01.2024 wurde bezüglich des Umgangs mit nach § 13b BauGB begonnenen Planverfahren Rechtsklarheit geschaffen und eine „Reparaturvorschrift“ erlassen. § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen und so die betreffenden Verfahren geordnet zum Abschluss bringen können.
Die Gemeinde Pettendorf hat eine umweltrechtliche Vorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 215a BauGB) in Bezug auf den Bebauungsplan „Am Auberg“ in Schwetzendorf vorgenommen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierbei beteiligt. Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien und der eingegangenen Stellungnahmen kommt die Vorprüfung des Einzelfalls zu folgendem Ergebnis:
- Durch die geplante Bebauung in Form der Wohnhäuser, der Erschließung, der Gartenanlagen und der neuerlichen Ausleuchtung der bisherigen landwirtschaftlichen Fläche bei Dunkelheit, geht nicht nur die bisherige Bodenfunktion und das Bodenleben verloren, vielmehr verschwindet auch der Lebensraum der auf Äcker und Wiesen angewiesenen Vögel, Insekten und Kleinsäuger. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wird auf der betroffenen Fläche erheblich beeinträchtigt.
- Zwangsläufig wird auch das Landschaftsbild beeinträchtigt, da es sich bei der überplanten Fläche um eine unbelastete, von technischen Bauwerken oder sonstigen störenden Elementen unberührte Feldflur handelt. Zudem ragt das Baugebiet aus der ansonsten kompakten Bebauung dieses Ortsteiles heraus.
- Die o.g. Beeinträchtigungen können zwar minimiert und teilweise kompensiert werden. Hierfür bedarf es jedoch ein Regelverfahren, in welchem die Beeinträchtigungen erfasst und durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden (Eingriffsregelung).
Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauleitplanung am Landratsamt Regensburg sind daher folgende Verfahrensschritte zur „Reparatur“ einzuleiten:
- Vorlage eines Umweltberichts mit Eingriffsregelung (Schaffung von Ausgleichsflächen),
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,
- Anschließend Abwägung durch den Gemeinderat, erneuter Satzungsbeschluss.
Die Antragsteller wurden hierüber bereits per Mail informiert, die Zustimmung signalisiert. Mit der Ausarbeitung des Umweltberichts und der sonstigen erforderlichen Unterlagen soll das bereits mit der Planung befasste Büro Kehrer Planung GmbH, Regensburg, beauftragt werden.
Diskussionsverlauf
Gemeinderätin Vetter-Löffert stimmt der Stellungnahme des Landratsamtes vollumfänglich zu. Gemeinderat Weigl hingegen sieht dies durchaus kritisch. Durch die Forderung von Ausgleichsflächen ergibt sich ein zusätzlicher Flächenverbrauch im Rahmen der Bauleitplanung, sowie zusätzliche Kosten für die Antragsteller.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung zur Kenntnis und beschließt, die im Sachverhalt genannten Punkte Nrn. 1 bis 3 zur „Reparatur“ des Bebauungsplans „Am Auberg“ gemäß § 215a BauGB durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung durch die Antragsteller, die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB), Einfacher Bebauungsplan "Hochgrain" - 1. Änderung;
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der ursprüngliche Bebauungsplan-Entwurf musste aufgrund der Stellungnahmen, die durch die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind, geändert bzw. ergänzt werden. Damit ist eine erneute Offenlegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses vom 01.07.2024 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans „Hochgrain“ – 1. Änderung gebilligt und der Beschluss zur erneuten Offenlegung gefasst.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wird die Gemeinde Pettendorf um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Planunterlagen abgegeben werden können. Soweit bis spätestens 16. September 2024 keine Rückäußerung Ihrerseits erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplan nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Über nachfolgend genannten Link, der Ihnen bis zum 16. September 2024 zur Verfügung steht, können die Unterlagen digital abgerufen werden:
Daneben können die Planunterlagen ab Montag, 12. August 2024 auch auf unserer Homepage http://www.lappersdorf.de unter der Rubrik „Bauen & Wirtschaft“ eingesehen werden.
Des Weiteren wird darüber informiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12. August 2024 bis einschließlich 14. September 2024 stattfindet. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt am 1. August 2024 hingewiesen.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass durch die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hochgrain“ von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmende Belange nicht berührt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO);
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem ZZ 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) am öffentlichen Feld- und Waldweg "Auf der Höhe", Fl.Nr. 74, Gemarkung Pettendorf (Weg zur Hangerkapelle)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Sitzung des Straßen- und Umweltausschuss vom 30.07.2024 wurde auch der in Zusammenarbeit mit der Jagdgenossenschaft Pettendorf verbesserte Feldweg besichtigt, der in Fortführung der Bürgermeister-Eichhammer-Straße zur Hangerkapelle führt.
Am Ortseinfahrtsbereich muss die Neigung Richtung Norden nachgebessert werden, da das Wasser hier nicht abfließen kann. Seit der Verbesserung des Weges wird ferner von den Anliegern beobachtet, dass die Nutzung des Weges nunmehr über den landwirtschaftlichen Verkehr hinausgeht. So würden zum Beispiel Lieferdienste die neue Strecke nutzen. Der Verkehr hätte dadurch erheblich zugenommen.
Es wird daher vorgeschlagen, den öffentlichen Feld- und Waldweg „Auf der Höhe“, Fl.Nr. 74, Gemarkung Pettendorf, wie folgt zu beschildern:
- VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem ZZ 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei), Aufstellungsort 1: Einmündung an der Gemeindeverbindungsstraße Pettendorf-Pielenhofen, Fl.Nr. 75/1, Gemarkung Pettendorf und
VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem ZZ 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei), Aufstellungsort 2: Einmündung an der Ortsstraße „Bürgermeister-Eichhammer-Straße“, Fl.Nr. 62, Gemarkung Pettendorf.
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Achhammer stimmt für die Aufstellung der Beschilderung, diese soll jedoch so angebracht werden, dass überbreite Fahrzeuge der Landwirtschaft dadurch nicht behindert werden. Gemeinderätin Vetter-Löffert merkt an, dass durch das VZ 250 auch keine Radfahrer mehr diesen Weg befahren dürfen. Sie bittet um den Zusatz „Radverkehr frei“. Zweiter Bürgermeister Bink teilt mit, dass er den Zusatz im Beschlussvorschlag mit anführt, sofern dies mehrheitlich gewünscht wird. Gemeinderat Schweiger stellt fest, dass bei einem ähnlichen Weg in der Nähe bereits das VZ 250 bereits angebracht ist, es findet jedoch keinerlei Beachtung. Gemeinderat Bosl ist mehr als erstaunt, was alles geregelt werden muss. Die Beschilderung ist für ihn nur sinnhaft, wenn auch eine konkrete Überwachung/Ahndung durchgeführt wird.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Anordnung des VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit den ZZ 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) und ZZ 1022-10 (Radverkehr frei), für den öffentlichen Feld- und Waldweg „Auf der Höhe“, Fl.Nr. 74, Gemarkung Pettendorf. Das Verbot erstreckt sich von der Gemeindeverbindungsstraße Pettendorf-Pielenhofen (Fl.Nr. 75/1, Gemarkung Pettendorf) bis zur Einmündung in die Ortsstraße „Bürgermeister-Eichhammer-Straße“ (Fl.Nr. 62, Gemarkung Pettendorf).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 7
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7. Anfragen und Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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9. Gemeinderat
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05.09.2024
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ö
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Sachverhalt
Zweiter Bürgermeister Bink gibt folgendes bekannt:
Das Schuljahr 2024/2025 beginnt am Dienstag, den 10.09.2024. In der Schule Pettendorf werden 53 Schüler die 1. Klasse besuchen, insgesamt sind es derzeit 199 Schüler im kommenden Schuljahr. Ferner gibt er bekannt, dass die neue Konrektorin, Frau Xenia Blank, bereits ihre Tätigkeit aufgenommen hat.
Der Auszubildende in der Verwaltung, Herr Michael Kager, hat seine Prüfung zum Verwaltungs-fachangestellten erfolgreich abgeschlossen. Herr Kager wurde daraufhin in eine feste Anstellung übernommen.
Er gibt bekannt, dass Herr Dr. Peter Schmid verstorben ist. Herr Dr. Schmid war maßgeblich an der Erstellung der Ortschronik der Gemeinde beteiligt.
Es liegt eine Einladung des Landkreises zur 39. Landkreismeisterschaft im Luftgewehr- und Luftpistolenschießen vor. Diese wird am Montag, den 16.09.2024 ab 18:00 Uhr im Schützenheim der Schützengesellschaft 1907 Pielenhofen durchgeführt.
Der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Oberpfalz hat im Juli 2024 insgesamt 5 Messungen des fließenden Verkehrs durchgeführt. Gemessen wurde in den Ortsteilen Pettendorf (Hauptstraße und Schloßstraße), Adlersberg (Marienstraße) und Reifenthal (Kreisstraße R 39/Einmündung Am Kirchfeld). Insgesamt wurden 156 Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt worden und werden entsprechend geahndet, gegen 3 Fahrzeugführer (Überschreitung > 31 km/h) wird voraussichtlich ein Fahrverbot ausgesprochen werden müssen. Durch die Nutzung von Blitzer-Apps bzw. entsprechender Warnungen über WhatsApp-Gruppen wissen die Fahrzeugführer schon bei Aufbau der Messeinheit über die Messstelle Bescheid und verringern, zumindest in diesem Bereich, ihre Geschwindigkeit, so Zweiter Bürgermeister Bink.
Anfragen aus dem Gemeinderat:
Gemeinderat Manz fragt an, wie viele Anträge auf Förderung von Balkonkraftwerken in der Verwaltung vorliegen. Nach Recherche der Verwaltung nach der Sitzung wird festgestellt, dass derzeit 32 Anträge vorliegen.
Des Weiteren wurde er gebeten, die Einmündung in die Kreisstraße R 39 in Adlersberg beim Anwesen Giesa anzusprechen. Hier kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen Autofahrern und Radfahrern auf Grund der schlechten Einsicht in den Verlauf des Radwegs. Er bittet daher um Begutachtung durch den Straßen- und Umweltausschuss. Zweiter Bürgermeister Bink erklärt hierzu, dass ihm die Situation vor Ort bekannt ist, leider nimmt die gegenseitige Rücksichtnahme in unserer Gesellschaft immer mehr ab, sodass es auch hier immer häufiger zu gefährlichen Begegnungen kommt.
Gemeinderätin Vetter-Löffert fragt an, wie die Wasserqualität des Schwetzendorfer Weihers sei, wer dies prüft und in welchem Zyklus. Der Schriftführer erklärt hierzu, dass die Wasserqualität der Badeseen im Landkreis vom Landratsamt Regensburg überwacht werden, sobald Ergebnisse vorliegen, werden diese über die Tagespresse veröffentlicht. Gemeinderat Pengler ergänzt hierzu, man könnte diese Ergebnisse durch öffentlichen Aushang am Kiosk bekannt geben.
Gemeinderat Pengler frägt an, wer für das Zuschneiden der Bäume an der Straße „Zur Alten Mühle“ in Kneiting zuständig ist. Gemeinderat Weigl erklärt hierzu, dass seiner Meinung nach an der Staatsstraße das Straßenbauamt, auf der gegenüberliegenden Seite die Privateigentümer zuständig sind. Die Verwaltung soll dies jedoch noch prüfen.
Datenstand vom 23.10.2024 16:41 Uhr