Datum: 10.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung vom 05.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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1 |
Sachverhalt
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung vom 05.09.2024 gemäß übermitteltem Protokoll.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier begrüßt die anwesenden Gemeinderäte. Es besteht kein Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den öffentlichen Teil letzten Gemeinderatssitzung 05.09.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Gemeinderäte Dr. Richard Bosl, Norbert Meyer und Lars Sikkes fehlen entschludigt.
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2. Vollzug der Baugesetze, Baugebiet "Solner Breite III";
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans für den Bereich der Parzellen 13 - 16
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Ausgangslage:
Mit informeller Anfrage vom 19.05.2024 baten die Käufer der Parzelle 13 im o.g. Baugebiet um Auskunft, ob auf dem Grundstück statt der vorgeschriebenen (festgesetzten) Bauweise U+E+D auch die E+I-Bauweise möglich wäre. Begründet wird dies damit, dass andere Parzellen des Baugebietes bei identischem Gefälle in E+I-Bauweise bauen können und bei vorhergehenden Baugebieten trotz größerem Gefälle auch (fast) so alle bauen durften. Des Weiteren wurde auf die bau- und kostentechnischen Vorteile dieser Bauweise eingegangen.
Stellungnahme Planer (zur informellen Anfrage):
Die Auswirkungen für die dahinter liegenden Grundstücke (Parzellen 6 bis 8) halten sich u. E. gerade noch in Grenzen. Allerdings erwerben auch diese Käufer die Grundstücke in der Annahme der jetzt zulässigen Höhen auf den Parz. 13 bis 15. Die sichtbare Wandhöhe der Gebäude auf den Parz. 13 bis 15 von Osten ist bei einer E + 1 -Bebauung mit 8,75 m schon sehr hoch. Das wirkt sich äußerst negativ aus. Die Planung für diese Parzellenreihe mit U + E + D war richtig. Zudem würden diese Gebäude bei einer Änderung 3 Vollgeschosse bekommen, was ebenfalls dem Grundgedanken des Bebauungsplanes widerspricht. Aus planerischer Sicht empfehlen wir den Antrag abzulehnen. Jeder Bauherr / Käufer hat die Festsetzungen (die so auch nachvollziehbar sind) vor dem Erwerb der Bauparzelle gekannt.
Der Bauausschuss erteilte in seiner Sitzung vom 20.06.2024 der informellen Anfrage sein Einvernehmen und stellte die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht, unter der Voraussetzung, dass die max. Dachneigung 22° beträgt und talseitig das Gebäude angeböscht wird. Dies ist durch den Verzicht auf die Treppenanlage im Bereich des Wendehammers durch die dann angepasste Wegeführung erreicht und führt zu keinem zusätzlichen Aufwand. Die talseitige Wandhöhe würde hierdurch reduziert.
Um eine rechtsverbindliche Auskunft über die geplante Bebauung zu erhalten, reichten die Antragsteller am 25.06.2024 eine Bauvoranfrage über die abweichende Bauweise (siehe informelle Anfrage) ein. Der Bauausschuss befasste sich erneut in seiner Sitzung vom 18.07.2024, nahm Bezug auf die informelle Anfrage und die Entscheidung hierzu, erteilte erneut sein Einvernehmen und war mit der Erteilung der erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen einverstanden.
Das Landratsamt Regensburg, Bauabteilung, hat sich eingehend mit dem Antrag befasst und stellte fest, dass das geplante Vorhaben gegen die Grundzüge der Planung verstoßen würde. Das heißt, eine Befreiung ist nicht möglich, es ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Dies wurde der Gemeinde in einem Gespräch am 13.08.2024 im Landratsamt mitgeteilt.
Weiteres Vorgehen ab August 2024
Auf nochmalige Bitte von Seiten der Gemeinde wurde von der Bauabteilung am Landratsamt Anfang September 2024 noch einmal ein Ortstermin durchgeführt. Man kam aber zu keinem anderen Ergebnis, wie bereits in der Besprechung im LRA dargelegt.
Die eingereichte Planung verstößt gegen die Grundzüge des B-Plans und würde einen Bezugsfall für das gesamte Baugebiet schaffen. Wenn für die östlichen Parzellen zum Weg hin angefüllt werden soll und somit eine Bebauung mit einem Untergeschoß nicht mehr möglich ist, müsste der B-Plan in diesem Bereich geändert werden.
Eine Auffüllung nur für die Antragsteller führt zu keiner Lösung, wenn bzw. da die Nachbarparzelle (ggf. auch im Freisteller) ein Untergeschoß errichten darf.
Von Seiten des Landratsamtes wurde den Bauherrn bereits vorgeschlagen, ein Gebäude im Bautyp U+E+D zu errichten, wobei beim Kniestock noch geredet werden könnte. Ein Vollgeschoss im „D“ wäre auch kein Problem. Es wird dringend dazu geraten, dass die Bauherren in Rücksprache mit dem Landratsamt umplanen. Dies wurde der Gemeinde mit Mail vom 05.09.2024 mitgeteilt.
Seitens des Bauherrn wurde auf den Vorschlag es Landratsamtes Regensburg nicht eingegangen, die Antragsteller möchten weiterhin die Umsetzung ihres Bauvorhabens realisieren. Mit Mail vom 01.10.2024 wurde nun von Seiten der Antragsteller um Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes gebeten, eine anteilige Beteiligung an den Umplanungskosten wurde zugesagt.
Voraussichtliche Kosten einer Änderung des Bebauungsplans:
Nach Auskunft des bereits mit der Erstfassung beauftragten Planungsbüros wird mit einem Aufwand von ca. 100 Stunden gerechnet, als Kostenschätzung wurde ein Betrag von ca. 8.500,00 € netto errechnet.
Stellungnahme Bauverwaltung:
Mit notarieller Urkunde vom 27.03.2024 erwarben die Antragsteller die Parzelle 13 im o.g. Baugebiet mit einer Fläche von ca. 525 m². In der Urkunde wurde ausdrücklich auf den Bebauungsplan und seine Regelungsinhalte verwiesen, die Käufer erkannten dessen Festsetzungen mit Abschluss des Vertrages an.
Nachdem die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausreicht bzw. den Grundzügen der Planung widersprechen würde, wäre eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Die hierfür anfallenden Kosten würden anteilig von den Antragstellern getragen, die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Ein Kostenverteilungsschlüssel, z. B. betroffene Fläche, wurde noch nicht vereinbart.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Änderungsverfahren rechtlichen Risiken unterliegt, z. B. wenn Einsprüche zu der geplanten Bauweise auf diesen Parzellen erhoben werden. Entsprechende Einwände sind im Abwägungsprozess unter Ermittlung aller abwägungserheblichen Belange, gerade auch unter dem Gesichtspunkt, dass die weiteren Käufer ihre Parzellen im Vertrauen auf den ursprünglichen Bebauungsplan gekauft haben, zu beurteilen. Die Gemeinde ist verpflichtet, schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen.
Änderung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung des Vorhabens:
Hauptproblem ist die avisierte WH zur OK Erschließungsstraße. Der gesamten Höhenentwicklung und damit dem Plankonzept (Grundzug der Planung) liegt zugrunde, dass sich die künftige Dachlandschaft mit dem Bestandsgelände „mitbewegen“ soll. Im Ergebnis kann man berg- und talseitig der Erschließungsstraße nicht die gleichen baulichen Möglichkeiten bieten. Sämtliche die Höhen betreffenden Festsetzungen sind so entwickelt, dass dies gewährleistet ist. Die "unterste" Reihe hat konsequenterweise andere bauplanungsrechtliche Möglichkeiten.
Daher kann man bezüglich der Wandhöhe nicht nur einen Einzelfall (Parz. 13) befreien und die anderen beiden (Parz. 14 u. 15) nicht. Dies würde die Funktionslosigkeit des Gesamtplans bewirken, weil der Fall der Parzelle 13 kein von der Regel abweichender Sonderfall ist, sondern das gleiche Szenario auch für die Parzelle 14 und 15 gelten muss.
Allerdings muss auch gesehen werden, dass die Parzellen unterschiedliche Gefälle aufweisen. So hat die Parzelle 13 im Ost-West-Schnitte lediglich 2-3 m Gefälle, während die Parzelle 14 in etwa 4,1 m hat, die Parzelle 15 ca. 3,8 m.
Im Festsetzungskonzept des Bebauungsplans „Solner Breite III“ lässt unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls durchaus einen Schwachpunkt der Planung erkennen: Wenn der Bauherr sein Haus "runterdrückt", sodass er zur Erschließungsstraße hin seine WH mit 4,5 m einhält und mit der OKRF seines faktischen EG dann (im konkreten Fall) 1,15 m unter der OK Erschließungsstraße liegt, dann würde er zwar die WH einhalten, bekommt aber Schwierigkeiten mit der Festsetzung U + E + D mitsamt der Vollgeschossdefinition. Mit Geländemodellierung, Lichtgraben etc. wäre das grundsätzlich architektonisch umsetzbar, jedoch stehen dann die Regelungen zur Bauweise entgegen.
Eine ähnliche Thematik wird vom einen Bauwerber für die Parzelle 6 dargestellt: hier ist im BP E+I erlaubt, obwohl der Höhenunterschied, 4,27 m beträgt. Eine Interessentin har zeichnerisch dargestellt, dass bei einer E + I Bebauung ein wesentlicher Teil abgetragen werden müsste und der Garten im Westen ein Steilhang wäre oder eben ein Teil des Erdgeschosses in der Erde verschwinden würde.
Die dargestellten Schnitte zeigen nur eine Ausrichtung nach Süd-Nord, im BP ist aber eine Ausrichtung Ost-West dargestellt, was für die Nutzung von Sonnenenergie vorteilhaft wäre. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Haus zu drehen.
Die Parzelle 16 ist aufgrund der abgesetzten Situierung u.U. anders zu betrachten.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt auf Grundlage der Sachverhaltsdarstellung. Erkennbar ist, dass der Bebauungsplan im Bereich der Parzellen 13 bis 16 und auch der Parzelle 6 Schwächen aufzeige, die eine Änderung der Festsetzungen bezüglich der Bauweise rechtfertigen. Wenngleich bei der ursprünglichen Behandlung des Bebauungsplans im Gemeinderat Schnittbilder für alle Parzellen vorlagen, stellten diese nur die schmale Seite der Gebäude im Gelände dar, jedoch nicht die Ostwest-Ausrichtung der Häuser. Daher konnten die Auswirkungen der Gefälle bei der Bauweise U+E+D verständlicherweise nicht ausreichend oder richtig gewichtet werden. Im Rahmen des intendierten Änderungsverfahrens können diese Schwächen, z. B. durch die Festsetzung E+I, behoben werden. Gleichzeitig muss selbstverständlich auch das Gesamtgefüge auf Grundlage der bisherigen Planung berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf die Interessen der Käufer sonstiger Parzellen bedeutend, aber ebenso wichtig für die Vermarktung der Restparzellen. Auf Rückfrage von Gemeinderat Pengler wird von Bürgermeister Obermeier bestätigt, dass auch andere Festsetzungen, wie z. B. die Dachneigung geändert werden können. Dies insbesondere unter Einbeziehung möglicher Auswirkungen der Änderungen im Bereich der Parzellen 13 bis 16 auf die Umgebungsbebauung. Gemeinderat Weigl mahnt an heute keine Diskussion um „jeden Ziegelstein“ zu führen. Grundsätzlich geht es um die Entscheidung den Bebauungsplan in einem Änderungsverfahren einer notwendigen Anpassung zuzuführen. Weitere Details können im Rahmen des Verfahrens geklärt werden. Gemeinderat Amann stellt klar, dass er persönlich hin- und hergerissen ist, einem solchen Änderungsverfahren zuzustimmen. Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass den Käufern die Festsetzungen des Bebauungsplans bekannt waren, in den Kaufverträgen erwähnt wurden und diese grundsätzlich verbindlich sind. Es geht in diesem Zusammenhang nämlich auch um die Gleichbehandlung aller Käuferinnen und Käufer. Daher sollte und darf die Änderung nur einen geringen Einfluss auf die bisherigen Festsetzungen, gerade auf anderen Parzellen, haben. Die Variante U+E+D sollte aus diesem Grund neben der möglichen Bebauung mit E+1 Bestandteil der Festsetzungen für den Planbereich der Parzellen 13 bis 16 haben. Gemeinderätin Muehlenberg betont, dass sie die Angelegenheit ebenfalls mit gemischten Gefühlen betrachtet. Unter Berücksichtigung der Probleme mit der Bebauung der Parzelle 13 ist es nachvollziehbar, dass erst durch die Anpassung des Bebauungsplans eine sinnvolle Nutzung eröffnet wird. Jedoch sollte man nicht den gesamten Bebauungsplan „auf den Kopf“ stellen. Insoweit wäre die Einzelfalllösung über eine Befreiung durchaus die „verträglichere“ Lösung gewesen. Unverständnis zeigt Gemeinderätin Muehlenberg hinsichtlich des Änderungsbedarfs bei Parzelle 6. Bürgermeister Obermeier erläutert hierzu, dass Parzelle 6 wegen der Bebauungsmöglichkeit E+I ebenfalls Probleme aufzeige. Bei einer Beschlussfassung für eine Bebauungsplanänderung sollte daher auf die grundsätzliche Notwendigkeit im Bereich der Parzellen 13 bis 16 und 6 hingewiesen werden. Gleichwohl müssen auch Änderungen in Bereichen, in denen erkennbar Anpassungen erforderlich werden, eingearbeitet werden.
Gemeinderat Manz stellt die grundsätzliche Frage in den Raum, ob es bei einer „Schwäche“ eines Bebauungsplans der Standardfall ist, ein Änderungsverfahren durchzuführen. Bürgermeister Obermeier erläutert hierzu, dass es sich hier nicht um einen Regelfall handelt. Wichtig sei, dass durch die Änderung eine sinnvolle Bebauung möglich wird. Gemeinderat Manz merkt kritisch an, dass in Zukunft bei allen Bebauungsplanvorhaben vernünftige Schnitte - und soweit möglich 3D-Modelle – beim Planungs- und Abwägungsprozess einbezogen werden müssten.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Bebauungsplans für den Bereich der Parzellen 13 bis 16 und 6 sowie in notwendigen Teilbereichen anderer Parzellen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Am Riedfeld" in Eibrunn;
a) Beratung und ggfs. Beschlussfassung über die durchgeführte Reparaturregelung gemäß § 215a Abs. 3 BauGB und
b) erneuter Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
zu a):
Die Gemeinde Pettendorf hat mit Bekanntmachung vom 20.08.2024 auf die vorliegende umweltrechtliche Vorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 215a BauGB) in Bezug auf den Bebauungsplan „Am Riedfeld“ in Eibrunn hingewiesen und den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.07.2023 mit der Begründung erneut in der Zeit vom 28.08.2024 bis einschließlich 30.09.2024 öffentlich ausgelegt. Des Weiteren wurde die rügende Fachstelle, der Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. (LBV), mit Schreiben vom 29.08.2024 über den aktuellen Sachstand informiert. Im besagten Auslegungszeitraum gingen keine weiteren Bedenken und Anregungen mehr ein.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Durchführung der Auslegung zur Kenntnis. Es sind keine weiteren Veranlassungen mehr gegeben.
14 : 0 Stimmen
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat ist besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
zu b) Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Am Riedfeld“ in Eibrunn mit Begründung in der Fassung vom 06.07.2023 erneut als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - Bebauungsplan "Schwetzendorf II";
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt und die Schwierigkeiten vieler Bauherren bei der Finanzierung ihres Eigenheims hat den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1276, Gemarkung Pettendorf, dazu bewogen, die aktuelle Planung auf den Prüfstand zu stellen und Kosteneinsparungen in die Planung einfließen zu lassen.
Die bisherige Planung sieht auf den Parzellen 1 – 3 eine Bebauung mit unterkellerten Doppelhäusern vor. Nun wird eine nichtunterkellerte Kettenhausbebauung gemäß angehängter Planskizzen präferiert. Die Planung ist sowohl mit dem ehemaligen Grundstückseigentümer und Bauherrn der Doppelhaushälfte auf der Parzelle 3 B und dem Landratsamt Regensburg besprochen. Von deren Seite bestehen keine Einwände, es bedarf jedoch einer Überarbeitung des Bebauungsplans mit Beteiligung der Gemeinde und der entsprechenden Fachstellen.
Stellungnahme Bauamt:
Im Bebauungsplan, in Kraft getreten am 21.12.2018, sind auf den Parzellen 1 bis 3 folgende Festsetzungen getroffen bzw. wurden bisher schon folgende Abweichungen/Befreiungen zugelassen:
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Bebauungsplan
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Genehmigung
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Parzelle 1
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Doppelhaushälfte (1 WE)
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Freistellung Doppelhaushälfte
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Parzelle 2
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Doppelhaushälfte (1 WE)
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Freistellung Doppelhaushälfte
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Parzelle 3
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Einzelhaus (2 WE)
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Baugenehmigung Doppelhaus (A+B)
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Parzelle 4
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Einzelhaus (2 WE) + Einzelhaus (3 WE)
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noch kein Genehmigungsverfahren
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Parzelle 5
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Einzelhaus (2 WE)
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Baugenehmigung Doppelhaus (A+B)
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Mit Mail vom 02.10.2024 wurde vom Antragsteller noch eine weitere Planänderung vorgelegt, die u.a. die Anordnung der Stellplätze auf den Parzellen 4 und 5, die Verlängerung des Wendehammers nach Osten beinhaltet und die Fläche der Buswartehalle. Die neue Anordnung schafft eindeutigere Zuordnungen der Stellplätze zu den Wohnhäusern und bessere Nutzung der Grundstücke.
Es wird um Klärung in der Sitzung am 10.10.2024 gebeten, ob die geplanten Änderungen im Rahmen der geplanten Änderung des B-Plans aus Sicht der Gemeinde möglich sind. Die Kostenübernahme für die Änderung des B-Plans wird vom Antragsteller in Aussicht gestellt.
Stellungnahme Verwaltung:
Auf Grund der Vielzahl der gewünschten Änderungen und der Planungssicherheit künftiger Eigentümer ist es sinnhaft, den vollständigen Bebauungsplan zu überarbeiten. Eine stückweise Zulassung von Änderungen ist hier nicht zielführend. Auch unter dem Aspekt, dass die o.g. Genehmigungen auf den Parzellen alle aus dem Jahr 2021 stammen und daher auch nur noch bedingt gültig sind, ist eine umfangreiche Änderung zwingend erforderlich.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat gibt dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes statt und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Schritte (Kostenübernahme durch städtebaulichen Vertrag, Einleitung des Verfahrens nach dem BauGB) einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 79 "Seefeldstraße", Gemeinde Sinzing;
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Bau-, Vergabe- und Umweltausschuss der Gemeinde Sinzing hat in seiner Sitzung am 21.08.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 79 Allgemeines Wohngebiet „Seefeldstraße" in Eilsbrunn in der Fassung vom 21.08.2024 für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.
Als Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wird die Gemeinde Pettendorf von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet und ebenfalls um Stellungnahme gebeten. Sofern von Seiten der Gemeinde Pettendorf Belange wahrzunehmen sind oder Anregungen und Äußerungen vorgebracht werden, wird um Zusendung der Stellungnahme bis spätestens 25.10.2024 gerne per Mail an: bauleitplanung@sinzing.de gebeten. Sollte bis zu diesem Termin keine Äußerung vorliegen, wird davon ausgegangen, dass mit der Planung Einverständnis besteht oder die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden Belange nicht berührt werden.
Der Bebauungsplan-Entwurf ist im Anhang RIS ersichtlich, weitere Planunterlagen können unter
eingesehen werden.
Der Gemeinderat befasste sich bereits am 21.12.2023 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit dem Bebauungsplan und stellte fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf nicht berührt werden.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Es besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass durch die vorgelegte Planung Belange der Gemeinde Pettendorf nicht berührt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungs- und Grünordnungsplan "Lappersdorf Ortsdurchfahrt Süd" des Markt Lappersdorf;
hier: Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Mit Mail vom 04.09.2024 teilte der Markt Lappersdorf mit, dass der ursprüngliche Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans aufgrund der Stellungnahmen, die durch die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind, geändert bzw. ergänzt werden musste. Damit ist eine erneute Offenlegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.
In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses vom 5. August 2024 wurde der Vorentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Lappersdorf Ortsdurchfahrt Süd“ gebilligt und der Beschluss zur erneuten Offenlegung gefasst.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wird nun die Gemeinde Pettendorf um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Planunterlagen abgegeben werden können. Soweit bis spätestens 14. Oktober 2024 keine Rückäußerung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde Pettendorf wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Bauleitplan nicht berührt werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Des Weiteren dürfen wird darüber informiert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach §4a Abs. 3 i. V. m. §3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11. September 2024 bis einschließlich 14. Oktober 2024 stattfindet. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt am 1. September 2024 hingewiesen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weitergehender Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt erneut fest, dass Belange der Gemeinde Pettendorf durch das o.g. Bauleitplanverfahren nicht berührt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7. Breitbandausbau; Sachstandsbericht über die Ausbaumaßnahmen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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beratend
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7 |
Sachverhalt
Zur Aktualisierung der Umsetzung des Glasfaserausbaus erfolgt hiermit ein kurzer Sachstandsbericht.
Die kommunale Laaber-Naab-Infrastruktur Gesellschaft LNI GmbH setzt im Auftrag der Kommunen (47 Mitgliedsgemeinden) den Glasfaserausbau um. Ihr wurden mit Beschluss vom April 2021 diese Aufgaben von den Gemeinden übertragen. Es entsteht ein sogenanntes Betreibermodell, d.h. die Infrastruktur bleibt über die LNI im Eigentum der Kommunen. Die LNI baut mit Mitwirkung der Kommunen und der anteiligen Finanzierung der Kommunen das Netz aus. Der Förderanteil beträgt zwischen 80 bis 90%.
Das Netz wird gegen geregeltes Entgelt an die Netzbetreiber vermietet. Somit fließen langfristig die investierten Mittel an die LNI GmbH der Gemeinden zurück.
Im Vorfeld wurde für über 26.000 Anschlüsse ein Markterkundungsverfahren durchgeführt, das Basis für die Beantragung von Fördermitteln des Bundes und der Kofinanzierung des Landes waren. Die Fördermittel wurden wie berichtet mit Bescheid vom 07.12.2022 vom Bund zugesagt. Der Förderbescheid des Bundes für unser Cluster (16 Kommunen dunkelgrüner Bereich) beträgt 30.750.000 €.
Da die Ausbaumaßnahmen in der Regel vorfinanziert werden müssen, benötigt die LNI die anteilige Finanzierung der Kommunen laut Schema. Diese Mittel sind in die HH-Planung – auch mittelfristig - aufzunehmen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt anhand eines PP-Vortrags. Dieser Vortrag wird auch auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Auf Rückfragen von Gemeinderat Achhammer bezüglich der Kostenregelung bei Neubaugebieten wird von Bürgermeister Obermeier erläutert, dass in neuen Plangebieten keine Fördermöglichkeit besteht. Das Förderprogramm umfasst insoweit die Beseitigung von Netzbereichen, die nicht über die erforderliche Bandbreite verfügen. Auf Rückfragen von Gemeinderätin Muehlenberg bezüglich des Anschlusses des Ortsteils Aichahof merkt Bürgermeister Obermeier an, dass die notwendigen baulichen Maßnahmen im Ortsteil abgeschlossen sind und an sich die Voraussetzungen für FTTH vorliegen. Jedoch besteht kein Anschluss an den „Hauptstrang“, dieser kann erst im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen der LNI hergestellt werden. Gemeinderat Pengler stellt zum Abschluss noch die Frage in den Raum, wann und wie ein Geldrückfluss zugunsten der Gemeinde zu erwarten sei. Hierzu erläutert Bürgermeister Obermeier, dass dies ab dem 7. Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen und Inbetriebnahme möglich ist.
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8. Anfragen und Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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10. Gemeinderat
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10.10.2024
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ö
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8 |
Sachverhalt
Bekanntgaben des Ersten Bürgermeisters:
Radwegeführung und Beschilderung entlang der R 39, Bereich Kneiting
Mit Schreiben vom 30.09.2024 äußert sich ein Bürger ausführlich zur Beschlussfassung im Gemeinderat vom 01.08.2024, bei der es um die Neugestaltung der Kreuzung der Kreuzung im Bereich der R39/Kneiting ging. Bestandteil war darin auch die Radwegeführung entlang der R39 im Bereich Kneiting. Im Schreiben wird moniert, dass sowohl die bestehende Radwegeführung als auch die angedachten Änderungen nicht in allen Belangen den Interessen des Radverkehrs gerecht würden. Ebenso wird kritisch angemerkt, dass die Beschilderung des Radweges Mängel aufweist, die behoben werden sollten. Das Schreiben wurde aufgrund der sachlichen Zuständigkeit dem Landratsamt Regensburg übermittelt.
Änderung der Öffnungszeiten im Jugendtreff Pettendorf
Als neue Öffnungszeiten sind ab Januar 2025 folgende geplant: Mittwoch von 16 bis 19 Uhr, für Kinder von 10 bis 13 Jahren und Freitag von 16 bis 21 Uhr, für Jugendliche und junge Erwachsene von 13 bis 21 Jahren. Nähere Informationen folgen.
Bürgerantrag nach § 18 b Gemeindeordnung zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens Reifenthal Nord II
Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurde die Behandlung des Bürgerantrages „Beschlussfassung über die Fortführung des Bauleitplanverfahrens „Reifenthal Nord II“ auf Basis der angepassten Planungen des Architekturbüros Gebauer und Wittmann-Architekten, Regensburg, beantragt. Der Gemeinderat wird nach Prüfung der Zulässigkeit in der nächst möglichen Sitzung, spätestens innerhalb der Fristen der GO, mit dem Antrag befasst.
Bootsunfall an der Mariaorter Brücke
Das im Bereich der Mariaorter Brücke ankernde Hausboot hat erneut einen Feuerwehreinsatz ausgelöst. Diesmal ging es um den Eintrag von Öl in das Gewässer. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Pettendorf seit 2021 die Zulässigkeit des dauerhaften Ankerns, insbesondere Anlegens, von Hausbooten in diesem Bereich kritisch hinterfragt. Der Sachverhalt wurde ebenfalls durch das WWA und WSV geprüft. Im Ergebnis kann das Ankern nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung nicht beanstandet werden. Jedoch ist das Anlegen grundsätzlich nicht gestattet. Hier ist nach Auffassung der Gemeinde noch näher zu prüfen, ob hier Verstöße vorliegen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Abwässer in kleinen Mengen in die Donau geleitet werden dürfen.
Umsetzung der Ganztagsbetreuung in Pettendorf
Der Schulverband Pettendorf-Pielenhofen hat aufgrund der zum Teil ungünstigen Förderbedingungen für den Ganztagesausbau, die im Fall der Grundschule Pettendorf mit der Schaffung von neuen Klassenräumen verbunden werden soll, eine umfassende Anfrage an die Staatsminister der betroffenen Ministerien (Schul- und Kultus sowie Soziales) und alle Bundes- und Landtagsabgeordneten des Wahlkreises gerichtet. Die vorliegenden Schreiben liefern weiterhin unzureichende bzw. unbefriedigende Antworten. Die Fördermöglichkeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Förderkulissen soll nun nochmals unter Einbindung der Regierung der Oberpfalz beziffert werden. Erst nach Klärung der tatsächlich möglichen Kofinanzierung wird der Antrag an die Regierung gestellt.
Anfragen aus dem Gemeinderat:
Parksituation „Am Kirchfeld“
Gemeinderat Manz weist darauf hin, dass er auf kritische Parksituation im oberen Bereich „Am Kirchfeld“ hingewiesen wurde. Aufgrund der Fahrbahnbreite in diesem Abschnitt ist möglicherweise die Mindestfahrbahnbreite unterschritten.
Feuerwehrhaus - Ausführung der Malerarbeiten
Auf Rückfrage von Gemeinderat Manz wird von Bürgermeister Obermeier zugesagt, dass die vorgesehenen Malerarbeiten am Feuerwehrhaus Pettendorf voraussichtlich Anfang 2025 ausgeführt werden. Derzeit haben die angefragten Malerfirmen keine Kapazitäten frei.
Weißwurstfrühstück des CSU-Ortsverbands im Dorfhaus Kneiting
Gemeinderat Manz weist auf das am 27.10.2024 stattfindende Weißwurstfrühstück des CSU-Ortsverbands Pettendorf hin. Hierzu sind alle Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen.
Wasserqualität Schwetzendorfer Weiher
Gemeinderätin Vetter-Löffert hinterfrägt nochmals das Vorgehen bezüglich der Wasserbeprobung des Schwetzendorfer Weihers, insbesondere ob die Gemeinde Pettendorf nicht ein eigener Zuständigkeit Wasserproben ziehen könnte. Bürgermeister Obermeier sieht hierzu keine Veranlassung. Gemeinderat Bink weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Rechtslage hin, nach der Nicht-EU-Gewässer, wie der Schwetzendorfer Weiher, auch seitens des Gesundheitsamts nicht untersucht werden müssen.
Preisschafkopfen der Freien Wähler Pettendorf
Gemeinderat Weigl lädt herzlich zum diesjährigen Preisschafkopfen am 31.10.2024 beim Mayerwirt ein.
Datenstand vom 08.11.2024 10:03 Uhr