Datum: 07.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Pettendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vollzug der Gemeindeordnung (GO);
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung vom 10.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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07.11.2024
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ö
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1 |
Sachverhalt
Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung vom 10.10.2024.
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Michael Dotzler merkt an, dass er bei der Sitzung nicht anwesend war, dies aber in der Niederschrift nicht berücksichtigt wurde. Die Änderung wurde zugesagt.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt Form und Inhalt der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Haushalt 2025;
Erlass einer Hebesatzung für die Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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07.11.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuerreform in den Gemeinden wirksam. Dies begründet sich aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018, nachdem die bisherigen Regelungen verfassungswidrig sind. Die bisherige Bemessungsgrundlage war auf der Datenbasis vom 01.01.1964 erhoben worden und wurde seitdem nicht fortgeschrieben.
Der Bundestag hat eine Öffnungsklausel ermöglicht, die vom Freistaat mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz vom 23.11.2021 wahrgenommen wurde.
Somit sind die Hebesätze nach der Reform noch in 2024 festzulegen, damit 2025 rechtswirksame Bescheide erstellt werden können. Der bisherige Hebesatz entfällt. Ohne Neufestsetzung wären 2025 somit keine Grundsteuern zu erheben.
Viel diskutiert wurde die im Land ausgegebene Zielsetzung, die Umstellung sollte aufkommensneutral erfolgen.
Zum einen verwehren sich die Gemeinden gegen eine Einflussnahme auf die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit zur Festsetzung der Hebesätze, zum anderen wird dem Steuerzahler hierdurch fälschlich suggeriert, dass für ihn alles beim „Alten“ bleiben soll. Dies kann und wird im Einzelfall durch die neuen Bewertungsgrundsätze nicht der Fall sein können, d. h. es wird manche geben, die weniger zahlen, manche aber auch, die mehr zahlen müssen.
Die Grundsteuer B wird künftig nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie ggf. der Gebäudefläche und deren Nutzung berechnet. Das vom Freistaat Bayern gewählte einfachere Modell hat v.a. den Vorteil, dass es nur einmalig erhoben werden muss und dann von den Grundlagen her konstant bleibt.
In anderen Bundesländern, die kleinteiliger mit Bodenrichtwerten arbeiten, ist dieser immense Aufwand alle sieben Jahre fortzuschreiben.
Grundsätzlich sollten jeweils einheitliche Hebesätze Anwendung finden.
Die Gemeinde kann ermäßigte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags in den Fällen des
- Art. 4 Abs. 2 BayGrStG (Wohnflächen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichem Betrieb)
Art. 4 Abs. 3 BayGrStG (Gebäudeflächen Baudenkmal)
Art. 4 Abs. 4 BayGrStG (Wohnflächen Bindung sozialer Wohnungsbau – staatlich, kommunal oder Art. 15 Abs. 4 GrStG)
festlegen.
Zusätzlich gibt es eine Erlassvorschrift bei besonderen Härtefällen.
Die Gemeinde kann Ansprüche aus dem Grundsteuergesetz erlassen, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen:
- wenn die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht (Hanggrundstücke?)
- wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist (in der Regel älter als 50, 60,… Jahre?)
- bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfache Ausstattung aufweist und entweder einen Hallenteil beinhaltet oder auf Dauer nicht genutzt wird.
Diese Möglichkeiten wurden trotz gegenteiliger Stellungnahme eingeräumt. Sie sind jedoch aus Sicht des Bayerischen Gemeindetages nicht praktikabel, da sie die Thematik unnötig verkompliziert und den Vollzug in den Gemeinden erschwert. So sind Einzelfälle auf unbillige Härte zu prüfen, was das Konfliktpotential erhöht und den Vollzugsaufand erschweren wird. Es fehlen auch bisher Vollzugshinweise.
Diese in Bayern eingeräumten Abweichungen werden aus Sicht des Bayerischen Gemeindetages kritisch gesehen:
- bereits Ermäßigungen über niedrigere Grundsteuermesszahl
- keine Gründe für zusätzliche Privilegierung erkennbar
- schwierige politische Diskussionen vor Ort
- geringere Steuer müsste durch erhöhte Grundsteuer der anderen Steuerpflichtigen ausgeglichen werden!
Insoweit können diese Ausnahmetatbestände den allseits angestrebten Bürokratieabbau konterkarieren.
Nivellierungssatz:
Dieser ist notwendig, um bei der Ermittlung des Steuerkraft und damit bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen eine möglichst gerechte Gleichbehandlung zu erreichen.
Die Festlegung der Hebesätze unter dem geltenden Nivellierungssatz (310%) führt damit zu einer Schlechterstellung der Gemeinde bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen. Aus diesem Grund musste die Gemeinde die Hebesätze zuletzt 2016 auf 310 % anpassen.
Nachdem die unterschiedlichen Beschlüsse in den Kommunen den bisherigen Nivellierungssatz von 310% ad absurdum führen, wurde dieser nunmehr mit Stand 2026 für 3 Jahre eingefroren und die neu festgelegten Hebesätze wirken hierauf zunächst bis 2029 nicht ein. Diese Entscheidung war sehr zu begrüßen.
Sie zeigt aber auch, dass die die Einschätzung der Grundsteuerentwicklung insgesamt aktuell für den Freistaat nicht prognostizierbar ist.
Für die Gemeinden kommen folgende Faktoren hinzu:
Aktuell liegen nach Aussagen des Finanzministeriums erst ca. 91 % der Messbescheide vor.
Zudem geht man davon aus, dass circa 20% der Bescheide fehlerhaft sind und der Steuerzahler erst nach Zustellung des Bescheides mit dem eingerechneten neuen Hebesatz durch die Gemeinde reagiert, weil dies dann zur unmittelbaren Zahlung führt, was bisher ja nicht der Fall war. Die bisher eingereichten Musterklagen sind ebenfalls nicht einschätzbar. Aktuell liegen ca. 1,3 Mio. Widersprüche vor!
In der Prognoseberechnung des bayerischen Landesamtes für Steuern läge statistisch das Messbetragsvolumen in der Grundsteuer B bei ca. 168.000 € (bisher 120.000 €). Dies würde bei einem Hebesatz von 310% Mehreinnahmen nach sich ziehen.
Grundsteuer B:
Aktuell haben wir von 1.425 Messbescheiden 71 %, es stehen noch erhebliche Datensätze aus! Setzt man für die fehlenden Messbeträge die bisherigen Werte an ergibt sich zum bisherigen Messbetrag ein Aufwuchs um 15.500 €, was bei gleichbleibendem Hebesatz ein Plus von 47.446 €. bedeutet. Aufgrund der aufgelisteten Unwägbarkeiten und aufgrund der uns erwartenden Mehrbelastungen halte ich das Festhalten am bisherigen Hebesatz vertretbar.
Grundsteuer A:
Hier fehlen immer noch 50% (!) der Messbeträge. Bei einer analogen Vorgehensweise wäre hier ein Minderaufkommen von 23.000 € zu erwarten. Von der Grundsteuer A wechseln allerdings 48 Grundstücke zur Grundsteuer B.
Diese Unwägbarkeit kann nicht zu einem finanziellen Risiko für den Haushalt der Gemeinde werden. Aus Sicht der Verwaltung sollte der Hebesatz bei der Grundsteuer B für das nächste Jahr trotz der möglichen Mehreinnahmen zunächst auf 310% belassen werden.
Auch ist grundsätzlich festzustellen, dass fast alle infrastrukturellen Einrichtungen und damit ein Großteil aller Kosten den Eigentümern der Grundsteuer B-Grundstücke zu Gute kommen.
Zudem gibt es viele gute Gründe – aber unabhängig von der Grundsteuerreform – die Einnahmen der Gemeinde zu verbessern:
- Die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge hat zu erheblichen Entlastungen bei den Grundstückseigentümern von bebauten Grundstücken geführt. Für die Baumaßnahmen wie zuletzt Aichahof, Hummelbergstraße, Kellerweg und Gartenstraße und in Teilen in der Dorferneuerung Kneiting wurden von der Gemeinde erhebliche Summen aufgewandt, der Anteil der Eigentümer hätte mit der Erhebung der Straßenausbaubeiträgen bis zu 80% betragen können!
- Die Gemeinde verlegt die Glasfaserinfrastruktur in jedes Haus ohne Kostenbelastung der Eigentümer.
- Das Instrument der Grundsteuer C wurde uns nicht zugetraut!
- Bezirks- und Kreisumlagen werden auch 2025 wiederum deutlich steigen müssen:
- Kein finanzieller Spielraum bei immer mehr Aufgaben!
- Die rechtsaufsichtliche Stellungnahme zur heurigen HH-Satzung vom 19.04.2024 schreibt, dass im Bereich der Hebesätze deutliche Einnahmereserven vorhanden wären.
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Ludwig Bink erklärt, dass es bei der vorhandenen Datenlage wirklich schwer ist, hier eine Entscheidung zu treffen. Seine Fraktion wird für die Beibehaltung der bestehenden Hebesätze stimmen.
Gemeinderat Bernhard Weigl teilt die Meinung von Gemeinderat Bink und fügt hinzu, dass die Erhebung der Grundsteuer und der Hebesätze jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsplanung geprüft wird. Die Hebesätze, sofern sie dem Mindestsatz entsprechen, sind nicht fest, sondern können jedes Jahr geändert werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt für das HH-Jahr 2025 folgende Hebesätze:
Grundsteuer A: 310%
Grundsteuer B: 310%
14:0 Stimmen
Und erlässt nachfolgende
Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Pettendorf
(Grundsteuerhebesatzsatzung) vom 07.11.2024
Die Gemeinde Pettendorf erlässt aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) folgende Satzung:
§ 1 Grundsteuerhebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 310 v.H.,
2. für die Grundstücke (B) 310 v.H.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gemeinde Pettendorf
Eduard Obermeier
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Bernhard Weigl betrat um 19:10 Uhr den Sitzungssaal.
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3. Liegenschaften der Gemeinde Pettendorf;
Beratung und Beschlussfassung über den Ankauf der App Energiemanagement
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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07.11.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
In einem Termin mit den Vertretern des Bayernwerks, Herrn Dumm und Herrn Schulz, wurde den gemeindlichen Entscheidungsträgern die App Energiemanagement im EnergiePortal vorgestellt.
Energiemanagement ist eine App innerhalb des EnergiePortals und kann als kostenpflichtiges Zusatzprodukt hinzugebucht werden. Die bekannte, kostenlose App Energiedaten im EnergiePortal zeigt lediglich die Verbrauchswerte einzelner Zähler auf verschiedenen Aggregationsstufen von Viertelstundenwerten bis zu Jahreswerten. Mit der Energiemanagement-App können deutlich tiefergehende Analysen, Vergleiche, Benchmarks und Alarme erstellt werden. Die App ist ein ISO 50001-zertifiziertes Energiedatenmanagementsystem und wird zudem noch bis 31.10.2024 aus Bundesmitteln gefördert.
Vorteile der App:
Die Energiemanagement-App hilft den Kommunen…
- Transparenz über den Energieverbrauch der eigenen Liegenschaften zu erhalten
- schlecht performende Gebäude trotz begrenzter Ressourcen zu identifizieren
detaillierte Datenanalyse einfach und schnell durchzuführen
zu identifizieren, wie Umgebungsbedingungen den Energieverbrauch beeinflussen
übermäßigen Energieverbrauch außerhalb der Geschäftszeiten zu identifizieren
Ergebnisse aus Energieeffizienzmaßnahmen transparent zu machen
Energieberichte leichter und schneller zu erstellen.
Maßnahmen:
Zunächst werden die alten Stromzähler, die noch über einen rotierenden Scheibenmechanismus verfügten, kostenlos durch das Bayernwerk ausgetauscht. Die Umsetzung dieser Arbeiten könnte Anfang 2025 gestartet werden. Nach Vorlage der Förderzusage werden dann die weiteren, noch erforderlichen Maßnahmen umgesetzt. Dies beinhaltet den Kauf und die Ausstattung von Funksensoren zur Fernauslesung nicht vernetzter Zähler sowie den Aufbau eines dafür notwendigen LoRaWAN-Funknetzes.
Zur Förderung:
Wie bereits erwähnt, wird die Anschaffung der App mit sämtlichen Nebenleistungen nur noch bis 31.10.2024 gefördert, danach wird diese Förderung ersatzlos vom Bund gestrichen, ggfs. wäre dann noch eine Förderung durch den Freistaat Bayern möglich. Um die Förderoption des Bundes zu wahren, wurde mit Antrag vom 31.10.2024 bereits der Förderantrag gestellt. Bezuschusst werden 70% der Ausgaben für Software bis maximal 20.000 €, Messtechnik bis maximal 50.000 €, Beratung und Installation bis maximal 45 Beratertage, zusätzlich beschäftigtes Fachpersonal (mind. 50 % Teilzeitstelle) und Weiterqualifizierungen bis zu 15 Tage.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Ankauf der App Energiemanagement zum Angebotspreis von 9.359,47 € brutto für 3 Jahre nach bereits erfolgtem Abzug von 70% Förderung. Grundlage bildet das aktualisierte Angebot des Bayernwerks vom 31.10.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 7
Abstimmungsbemerkung
Der Ankauf wird somit nicht getätigt.
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4. Sportanlage Pettendorf, Pavillon Skateranlage;
Beratung und Beschlussfassung über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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07.11.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der TSV Adlersberg e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Lars Sikkes, beantragte am 08.10.2024 die Bezuschussung des o.g. Vorhabens durch die Gemeinde. Beigefügt wurde dem Antrag ein Kostenangebot einer Fachfirma in Höhe von ca. 14.000 €.
Der Finanzausschuss der Gemeinde befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 20.02.2024 mit der Angelegenheit und stellte hierzu folgendes fest:
Im Einzelplan 4 sind im UA 4640 noch Investitionen für den Waldkindergarten (ggf. Verlängerung Vordach) und den Kindergarten St. Margareta (Restzahlungen Sanierung 2023) von jeweils 10.000 € vorgesehen. Erwartet werden noch Restzahlungen aus Fördermitteln für das Kinderhaus Kneiting in Höhe von 165.000 €, die voraussichtlich im Juni zahlungswirksam werden. Ein am Sitzungstag eingegangener Antrag von Gemeinderat Sikkes im Zusammenhang mit der Einrichtung eine überdachten Aufenthaltsbereichs auf dem Gelände des Sportvereins soll laut Antragsteller mit 10.000 € Berücksichtigung finden. Die Angelegenheit wurde auch im Sozialausschuss kurz angedacht.
Auszug aus dem Antrag:
Im Gremium bestand Einigkeit darüber, dass eine Entscheidung über das wie und ob dem Gemeinderat vorenthalten bleibt. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, dass Projekt mit 5.000 € im Haushalt zu berücksichtigen. Da der Bezug zur Jugendarbeit besteht, erfolgt der Ansatz im UA 4600 „Einrichtungen der Jugendarbeit“.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat in seiner Haushaltssitzung am 07.03.2024 im Haushaltsplan einen Betrag von 5.000 € für „Baumaßnahmen Aufenthalt für Jugendliche am Sportplatz“ mit zu berücksichtigen.
Diskussionsverlauf
Gemeinderat Hubert Grundei schlug vor, den Anteil der Gemeinde auf 7.000 € zu erhöhen.
Gemeinderat Tobias Manz erklärte, dass er grundsätzlich nichts gegen die Erhöhung des Anteils hätte, er aber ein Befürworter von Eigenleistungen sei. Dies wurde von den Antragstellern zugesagt, dadurch könnten sich die Kosten noch verringern, der Anteil der Gemeinde wäre aber fix.
Von Bürgermeister Obermeier wurde vorgeschlagen, den Anteil der Gemeinde auf 7.000 € bzw. auf max. 50% der Kosten festzulegen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die eingangs genannte Baumaßnahme, mit einer max. Kostenbeteiligung von 7.000 €, max. 50% der Kosten, zu unterstützen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5. Anfragen und Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf)
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11. Gemeinderat
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07.11.2024
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ö
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5 |
Sachverhalt
Bürgermeister Obermeier gab folgendes bekannt:
Am 25.06.2024 wurden mit den Ergebnissen des Zensus 2022 neue Bevölkerungszahlen zum Stichtag 15.05.2022 bekannt gegeben. Für die Gemeinde Pettendorf wurden so 3.509 Einwohner ermittelt, dies ergibt ein Minus von 53 Einwohnern (-1,49%).
Der Grundschule Pettendorf-Pielenhofen zählte für ihr Engagement als „Umweltschule Pettendorf-Pielenhofen“ zu den Preisträgern des diesjährigen Bürgerenergiepreis Oberpfalz. Die Auszeichnung wurde am 16.10.2024 an der Regierung der Oberpfalz vom Regierungspräsidenten Walter Jonas und Markus Leczycki von der Bayernwerk Netz GmbH vorgenommen.
Anfragen aus dem Gemeinderat:
Gemeinderätin Gaby Vetter-Löffert teilte mit, dass sie bei ihrem Privatanwesen auf eine Luft-Wärmepumpe umgestellt haben. Dazu wurde die nicht mehr erforderliche Versorgung mit Erdgas eingestellt. Nun erhebt der örtliche Versorger Kosten für den Rückbau in Höhe von ca. 1.500 € als sog. „Kappungsgebühr“ bzw. für die Stilllegung des Anschlusses eine Gebühr von 700 € für 10 Jahre. Der Versorger bezieht sich hier auf die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Aus ihrer Sicht macht diese Vorgehensweise des Versorgers den Ausstieg aus der Erdgasversorgung unattraktiv.
Bürgermeister Obermeier erklärt hierzu, dass gemäß § 9 der NDAV der Netzbetreiber/Versorger hierzu berechtigt ist. Auf Rückfrage beim örtlichen Netzbetreiber wurde mitgeteilt, dass die Kosten ansonsten über die Nutzungsentgelte abgegolten werden müssen, was wiederum dazu führt, dass dies zu Lasten aller Gebührenzahler geht und für keine Gebührengerechtigkeit sorgt.
Gemeinderat Walfried Achhammer fragt an, ob der Gemeinde bekannt sei, dass an einem der Pfosten am Radweg, Höhe Schwetzendorfer Weiher, wieder jemand verunfallt und schwer gestürzt ist.
Bürgermeister Obermeier erklärt hierzu, dass dies bereits bekannt ist und das zuständige Sachgebiet am Landratsamt bereits hierüber informiert wurde. Auf Anfrage teilt er ferner mit, dass der Radweg an der Kreisstraße R 39 nur bis zum Parkplatz für den Schwetzendorf Weiher geht. Die Pfosten dienen der Kennzeichnung dessen Beginn bzw. Ende. Hierauf wird auch durch eine entsprechende Beschilderung hingewiesen. Diese Beschränkung gilt nur saisonal vom 01.05. bis 15.09. des jeweiligen Jahres. Hierzu wird definitiv im nächsten Jahr wieder eine Verkehrsschau stattfinden. Aus dem Gremium wurde noch vorgeschlagen, statt der massiven Pfosten alternativ Kunststoffpfosten wie in Reifenthal an der Ortsausfahrt zu verwenden.
Gemeinderat Ludwig Bink fragt an, wie der Sachstand zur Abfuhr des Erdaushubs im Baugebiet „Solner Breite III“ in Reifenthal sei. Bürgermeister Obermeier erklärt hierzu, dass es zunächst zu heiß gewesen sei und hier die Gefahr bestand, die Asphalt-Deckschicht zu schädigen. Nun sei es zu nass, um den Aushub auf die Felder zu transportieren. Die ausführende Firma ist mit dem Landwirt ständig in Kontakt und wird nach ein paar trockenen Tagen den Aushub verbringen. Ansonsten muss eine Frostperiode abgewartet werden.
Des Weiteren fragte Gemeinderat Ludwig Bink den Sachstand zur Ausgleichsfläche an der Naab in Pielenhofen ab. Hierzu erklärt Bürgermeister Obermeier, dass noch Flussbausteine zur Bearbeitung der Uferböschung fehlen und die bereits seit längerem beauftragte Beprobung der Haufwerke noch nicht vorliegt.
Datenstand vom 06.03.2025 08:00 Uhr