Bauantrag Erweiterung Gaststätte im Küchen- und Eingangsbereich, Errichtung einer überdachten Terrasse, Nutzungsänderung Abstellraum in Spülküche, Ganghoferstr. 40 (Fl. Nrn. 309 u. 310)


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.03.2023 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In der bestehenden Pizzeria (Ganghoferstr. 40) sind folgende Baumaßnahmen geplant:
  • Erweiterung der Gaststätte im Küchen-, Eingangs- und Gastbereich
  • Errichtung einer überdachten Terrasse
  • Nutzungsänderung eines Abstellraums in eine Spülküche.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, das im Flächennutzungsplan als „Fläche für Sport- und Spielanlagen“ dargestellt ist. Die Genehmigungsfähigkeit richtet sich daher nach § 34 BauGB.
Mit Bescheid vom 17.10.2019 wurden dieser Gastronomiebereich genehmigt.

Durch die geplanten Baumaßnahmen erhöht sich die Nutzfläche des Gastraumes  um 38,86 m² (von  bisher 61,14 m² auf  100,00 m²) bzw. ergibt sich für die überdachte Terrasse eine Nutzfläche von 58,90 m². Die Freisitzfläche beträgt 20 m².
Unter Berücksichtigung dieser Nutzflächen sowie den vorhandenen Tennisplätzen (= insgesamt 9)  ergibt sich ein Stellplatzbedarf von insgesamt 32 Stellplätzen (14 für Gastronomie und 18 für Tennisplätze). Nachgewiesen wurden 35 Stellplätze.

Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben u. a. zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Gaststätte ist an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Gemäß § 16 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Piding ist Abwasser, sofern mit dem Abwasser Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, über eingebaute Fettabscheider abzuleiten. Für die ordnungsgemäße Einleitung der Abwässer aus der Pizzeria in die gemeindliche Kanalisation ist daher der Einbau eines entsprechenden Fettabscheiders erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 34 BauGB werden erfüllt, sofern der Einbau eines ordnungsgemäßen Fettabscheiders nachgewiesen wird.

Hinweis:
Nach den uns vorliegenden Informationen wurde mit dem Bau bereits begonnen. Inwieweit dies baurechtliche Konsequenzen hat, ist vom Landratsamt zu prüfen.

Diskussionsverlauf

GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderat Lerach die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.

Abstimmung:         JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0

GR Lerach nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Vorweg zeigt sich 2. BM Kleinert erfreut, wenn Betriebe sich positiv entwickeln, vergrößern und modernisieren. Hier ist dem Bauamt jedoch zugetragen worden, dass die Umsetzung bereits vor der Genehmigung erfolgte. Dies ist nicht im Sinn der Gemeinde, schränkt er ein und bezieht sich auf einen jüngeren Bauantrag der Milchwerke bezüglich der Aufstellung eines Öltanks. Laut Sitzungsleiter soll das Landratsamt den Hinweis auf die bereits ausgeführten Arbeiten aufnehmen. Es ist davon auszugehen, dass dort Handlungsbedarf besteht.

GR Schmidtmeier kann dem Bauantrag unter den vorgebrachten Umständen nicht zustimmen und möchte wissen, welche Konsequenzen auf den Bauherrn zukommen.
Das Landratsamt kann den Bauherrn mit einer Strafe belegen oder einen Rückbau fordern, wenn der Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist, so der Sitzungsleiter.

Um zu vermeiden, auf diese Weise Investitionen zu verlieren, sollte grundsätzlich vorab das Gespräch mit der Bauabteilung der Gemeinde gesucht werden, macht GR Dr. Zimmer klar. Ein Signal dahingehend nach außen zu tragen, dass die Gemeinde unterstützend und keinesfalls verhindernd agiert, stellt er in den Raum. Dem Antrag wird er zustimmen. Die in einem „schleichenden Prozess“ bereits erfolgte bauliche Erweiterung wird im Baugenehmigungsverfahren behandelt.

Zum im Vergleich angesprochenen Bauantrag der Milchwerke gibt GR Dr. Zimmer deren sehr hohe Planungskompetenz über viele Jahre hinweg zu bedenken. In der vorliegenden Bauangelegenheit hält er dem Gastwirt seine fehlende Professionalität zu Gute, mit der er gehandelt hat. Hier sollte unterschieden werden.

Ob die bereits stattgefundene Erweiterung genehmigungsfähig ist, will GR Utz in Erfahrung bringen.
Dies wird vom Landratsamt geprüft, äußert Frau Hirsch.
  

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt  dem Bauantrag zur Erweiterung der Gaststätte im Küchen- und Eingangsbereich, der Errichtung einer überdachten Terrasse und der Nutzungsänderung eines Abstellraums in eine Spülküche am Anwesen Ganghoferstr. 40 (Fl. Nrn. 309 und 310) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass der Einbau eines ordnungsgemäßen Fettabscheiders nachgewiesen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 19.04.2023 16:35 Uhr