Bauantrag Anbau, Aufstockung, Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses und Errichtung von 3 Ferienwohnungen, Watzmannstr. 13 (Fl. Nr. 687/5)


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.03.2023 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das bestehende Wohngebäude Watzmannstr. 13 soll im Erdgeschoss um einen Anbau (ca. 7,40 m x 6,3 m) erweitert werden. Außerdem soll das gesamte Gebäude um ca. 2 m angehoben werden. Durch die geplante Aufstockung des Gebäudes entstehen 3 Vollgeschosse. Insgesamt sind 2 Wohneinheiten (ca. 60 m² und 72 m²) und 3 Ferienwohnungen (ca. 52 m², 36 m² und 62 m²) geplant.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Genehmigungsfähigkeit richtet sich nach § 34 BauGB.
Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Zur Art der baulichen Nutzung:
Nach § 4 Abs. 3 BauNVO können in einem allgemeinen Wohngebiet Betriebe des Beherbergungswesens oder sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
§ 13 a BauNVO legt fest, dass Ferienwohnungen in der Regel zu diesen nicht störenden Gewerbebetrieben gehören. 
Der Bauausschuss hat hier zu entscheiden, ob diese Ausnahme zugelassen werden soll. Bei dieser Entscheidung sind die städtebauliche Bedeutung und die Wirkung der Nutzung zu berücksichtigen. Bei Ferienwohnungen ist städtebaulich nutzungsprägend der ständige Wechsel der Wohnungsnutzer. Wird einer Ausnahme zugestimmt, muss bei vergleichbaren künftigen Anträgen ebenso eine Ausnahme erteilt werden. Dadurch kann sich allmählich der Charakter eines Baugebiets ändern.

Zum Maß der baulichen Nutzung:
Durch die geplante Aufstockung entsteht eine Wandhöhe von 8,17 m.  Als Einfügenachweis wurde auf die Höhen der Wohngebäude Egerländer Str. 9 und 10, Watzmannstr. 14 und Göllstr. 5, 8 und 10 verwiesen.
Aus der Sicht der Verwaltung ist es fraglich, ob die Gebäude an der Egerländer Str. 9 und 10 sowie Watzmannstr. 14 als Vergleichsobjekte tatsächlich herangezogen werden können, da hier deutlich größere Grundstücksflächen vorliegen. Auch das Anwesen Göllstr. 5 wird aufgrund der Entfernung zum Baugrundstück als problematisch angesehen.
Bezug genommen werden kann jedoch auf die Anwesen Göllstr. 8 und 10. Bei diesen Gebäuden liegt eine Wandhöhe von 8,25 m vor. Das geplante Bauvorhaben liegt unter dieser Wandhöhe und fügt sich daher nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. 


Zur Stellplatzsituation:
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für die
- zwei Wohneinheiten: 4 Stellplätze
- drei Ferienwohnungen: 3 Stellplätze 
Insgesamt also 7 Stellplätze erforderlich. Diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Diskussionsverlauf

GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderat Lerach die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.

Abstimmung:         JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0

GR Lerach nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.


Die heutige Entscheidung wird sich auch auf die Zukunft auswirken, verdeutlicht 2. BM Kleinert. Der Wunsch nach Wohnraumbeschaffung auch für nachfolgende Generationen steht hier einer Entscheidung gegen den Tourismus gegenüber. Dennoch spricht er sich für die Befürwortung des Antrags aus.

Weil GR Dr. Zimmer zu den Stellplätzen nachhakt, erläutert Frau Hirsch den Stellplatzschlüssel zu vorliegendem Bauantrag. Ausschlaggebend ist nicht die Anzahl sondern die Größe der Wohnungen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag Anbau, Aufstockung, Umbau und Sanierung sowie Errichtung von 3 Ferienwohnungen im Anwesen Watzmannstr. 13 (Fl. Nr. 687/5) zu. Außerdem wird einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.04.2023 16:35 Uhr