Zu dem überarbeiteten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ (Stand 14.06.2022) wurde das Landratsamt BGL (AB 231: Immissionsschutz, FB 31: Planen, Bauen, Wohnen und FB 41: Gesundheitswesen) erneut beteiligt. Außerdem wurde dieser Planentwurf in der Zeit vom 06.07.2022 bis 06.08.2022 öffentlich ausgelegt.
Frau Hirsch schlägt vor, auf das Vortragen der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit zu verzichten und nur die jeweilige Stellungnahme der Verwaltung zu verlesen. Das Gremium erhebt dazu keine Einwände.
Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit ergaben folgende Ergebnisse:
I. Beteiligung der Behörden:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 03.08.2022:
- AB 321 Immissionsschutz:
Seitens des Immissionsschutzes wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
„In Ergänzung zur Stellungnahme im Rahmen der letztmaligen förmlichen Behördenbeteiligung teilen wir mit:
Insbesondere werden nun aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen zusätzliche Schallschutzmaßnahmen für den Kindergarten (Schallschutzwand) sowie die Wohnhäuser im MU 2 (Schallschutzwand, Grundrissorientierung sowie passive bzw. bauliche Schallschutzmaßnahmen) festgesetzt. Aus Sicht des Gesundheitswesens ist im Bereich des KIGA dabei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (hier MU, d.h. der Immissionsgrenzwert für ein Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiet) ausreichend. Darüber hinaus werden Baugrenzen im Bereich der Wohnhäuser im MU 2 teilweise angepasst bzw. zurückgenommen.
Die letztmalig mitgeteilten Belange wurden nach dem vorgelegten Protokoll der Würdigung der Stellungnahme des LRA v. 23.03.2022 von der Gemeinde offenbar grundsätzlich gewürdigt. Es erscheint aus fachlicher Sicht teilweise noch eine intensivere Auseinandersetzung mit den in unserer Stellungnahme vom 23.03.2022 vorgebrachten Punkten erforderlich. Letztlich obliegt die Entscheidung über den Umgang mit den Hinweisen jedoch der Gemeinde als Plangeber im Rahmen der Abwägung.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Berchtesgadener Straße“ der Gemeinde Piding keine grundlegenden Einwände.
Folgende zusätzliche Hinweise/Anmerkungen/Anregungen sind jedoch angebracht:
1. Nach der Rasterlärmkarte der schalltechnischen Untersuchung (Anlage 3.3) sind vor allem die Südfassaden der 3 Wohnhäuser im MU 2 bzw. auch die Westfassaden der östlichen beiden Wohnhäuser von den Verkehrslärmimmissionen mit über 60 dB(A) nachts betroffen, die Festsetzungen beziehen sich aber nur auf die im Vergleich dazu etwas geringer betroffene Westfassade des westlichen Wohnhauses. Dies ist mit dem Gutachter zu klären.
2. Da der einschlägige Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein MU zumindest in Teilbereichen der heutigen Freispielfläche des KIGA deutlich überschritten wird, sollte mit dem Gesundheitswesen geklärt werden, wie mit der aktuellen Situation umgegangen wird.
3. Nach den Ausführungen in der Würdigung handelt es sich bei der Nutzung auf Fl. Nr. 270 um eine Pferdehaltung. Insbesondere Geruchsimmissionen an den benachbarten schützenswerten Nutzungen sind daher aufgrund der direkten Nachbarschaft möglich. Der Belang sollte im Rahmen der Änderung noch entsprechend gewürdigt werden.
4. Fraglich ist auch, ob die Annahme in der schalltechnischen Untersuchung hinsichtlich des Orientierungswertes für ein MU v. 63 dB(A) tags haltbar ist, da bspw. im aktuellen Entwurf der DIN 18005-Bbl.1 (Stand: Februar 2022) dem MU ein Orientierungswert von lediglich 60 dB(A) tags zugeordnet wird.“
Stellungnahme der Verwaltung:
zu 1) Maßgeblich für die Beurteilung der schalltechnischen Situation im Plangebiet sind die Einzelpunktberechnungen. Diese zeigen beim Verkehrslärm nur am Immissionsort Lechsenwiese 4 / westliche Baugrenze einen Beurteilungspegel über 60 dB(A) nachts. Auf Seite 19 der schalltechnischen Untersuchung wird auf die mögliche Fehlinterpretation der Rasterlärmkarten infolge der Interpolierung der Farbdarstellung zwischen den berechneten Einzelpunkten hingewiesen.
zu 2) Die festgestellte Lärmüberschreitung bei der Freispielfläche betrifft bereits den bestehenden Kita-Betrieb, zumal die 16. BImSchV sowohl für ein MI (bisherige Gebietsfestsetzung) als auch für ein MU die gleichen Immissionsgrenzwerte festlegt (tags 64 dBA, nachts 54 dBA).
Im Änderungsentwurf wurde festgelegt, dass, solange an der Bundesautobahn A 8 keine Lärmschutzwand errichtet ist, die eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Außenbereich ermöglicht, bei der Errichtung von neuen Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen oder im Falle eines Um- oder Ersatzbaus bestehender Gebäude eine entsprechende Lärmschutzwand zu errichten ist.
Im bisherigen Kindergartenbetrieb stellte die Lärmsituation im Garten kein Problem dar. Sollte sich dies ändern, kann in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt geprüft werden, ob die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich ist.
zu 3) Negative Auswirkungen der bestehenden Pferdehaltung auf dem Grundstück Fl. Nr. 270 auf die angrenzenden Grundstücke und ihre Nutzungen sind der Gemeinde nicht bekannt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist derzeit auch nicht davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
zu 4) Zum gegenwärtigen Stand sowie zum Zeitpunkt der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung war bzw. ist die DIN 18005 vom Juli 2002 maßgeblich. Es wird daher an der bisher etablierten Vorgehensweise festgehalten. Da für ein urbanes Gebiet bislang keine Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 Teil 1 zur Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen vorliegen, werden laut Abs. 3 der schalltechnischen Untersuchung in Anlehnung an die Entscheidung zum urbanen Gebiet in der 18. BImSchV und der TA Lärm 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen. Dabei wird zur Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum ein um 5 dB(A) höherer Wert gegenüber dem Anlagenlärm (50 dB(A)) zur Beurteilung herangezogen.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Hinweise und Anregungen des AB 321 zur Kenntnis und
schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Folgende Stellungnahme wurde abgegeben:
„1. Die bisherige tatsächliche Nutzung im Plangebiet bleibt weiterhin unverändert erhalten. Städtebaulich ist die Erforderlichkeit zur Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach BauNVO damit noch nicht ausreichend begründet (Planrechtfertigung). Die beabsichtigte Änderung der Nutzungsart (MU) lässt sich nicht aus dem wirksamen FNP (MI und Gemeinbedarf) ableiten.
2. Zwar wurden in einem Vorgespräch mit der Gemeinde Planungsalternativen (etwa ein MU) besprochen. In diesem Zusammenhang hat das Landratsamt die Prüfung der Voraussetzungen hierfür vorgeschlagen. Ausgangspunkt der Überlegungen war jedoch die Annahme eines deutlich größeren Plangebietes (z. B. unter Einbeziehung Altwirt und der vielfältig gemischten Bebauung um den Petersplatz; auch das Gelände um die Mittelschule wurde genannt). Dann hätte die Bauleitplanung eine weit reichende Ordnungsfunktion für die Ortsmitte gehabt. Dies ist bei der vorliegenden Planung jedoch gerade nicht der Fall; im Hinblick auf den gewählten Gebietsumfang und weitere Parameter wie z. B. die Bebauungsdichte ist keine ausreichende Abwägung erfolgt. Insofern halten wir an Ziffer 2 unserer Stellungnahme vom 23.03.2022 uneingeschränkt fest.
(Stellungnahme vom 23.03.2022:
2. Ein urbanes Gebiet (MU) soll eine höhere Bebauungsdichte als etwa ein MI ermöglichen. Deshalb findet es meist nur in städtisch dicht besiedelten Gebieten Anwendung, in denen eine weitere Entwicklung ansonsten nur schwer möglich ist. Das festgesetzte Nutzungsmaß von 0,4 bzw. 0,6 spiegelt dies nicht wieder. Die Festsetzung dieses Gebietstyps darf jedoch nicht nur aufgrund der um 3 dB tagsüber erhöhten Immissionsrichtwerte im Vergleich zum MI – welches aufgrund der faktisch nicht vorhandenen Durchmischung nicht vorliegt – gewählt werden. Die Rechtfertigung eines MU bei gleichzeitiger erheblicher Beschränkung der hierfür grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsdichte erscheint daher nicht ausreichend dargelegt.)
3. Die Erschließung für sonstiges Gewerbe wird von der Gemeinde als ausreichend gewertet. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies in Anbetracht der verkehrsrechtlich angeordneten Straßensperrung für Lkw tatsächlich der Fall ist. Daher ist ein in der Abwägung geäußerter bloßer Verweis auf den Ursprungsplan als Planrechtfertigung bzw. für die Abwägung unzureichend. Eine für im Baugebiet potenziell zulässige Gewerbebetriebe ausreichende Erschließung ist in Hinblick auf die entsprechenden Anforderungen zu prüfen und darzulegen. Insofern verweisen wir weiterhin auf Ziffer 3 unserer Stellungnahme vom 23.03.2022, die uneingeschränkt weiterhin vorgebracht wird.
(Stellungnahme vom 23.03.2022:
3. Im MU 2 werden explizit auch sonstige Gewerbebetriebe zugelassen. Es sollte geprüft werden, ob die Erschließungsstraße für einen Begegnungsverkehr von allen hierdurch grundsätzlich möglichen Bauvorhaben ausreichend dimensioniert ist.)
4. Ist mit der Festsetzung in Teil B Ziffer 3.5 beabsichtigt, das nachbarschützende Abstandsflächenrecht für Grenzgaragen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO auszuhebeln? Hierzu ist eine Klarstellung notwendig. Falls dies beabsichtigt ist, ist für uns nicht erkennbar, worin die Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Höhe von 3,3 bzw. 5m liegt. Für den Fall, dass eine Rechtsgrundlage gefunden werden kann, wäre eine städtebauliche Rechtfertigung notwendig.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1) Die Planrechtfertigung ist durch die Aktivierung des flächenmäßig vorhandenen Nachverdichtungspotentials gegeben. Da die bisher festgesetzte Art der Nutzung als Mischgebiet nicht den Gegebenheiten entspricht, kann sie in dieser Form nicht erneut festgesetzt werden. Das Urbane Gebiet ist die für den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans tatsächlich zutreffende Art der Nutzung. Anlass und Inhalt der Planung entsprechen genau der Zielsetzung des Urbanen Gebiets, die Schaffung von Wohnraum in einem auch von den Immissionen der anderen Nutzungen belasteten Umfeld zu ermöglichen. Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist.
Zu 2) Der Gebietsumfang ist durch den bestehenden Bebauungsplan vorgegeben. Daran angrenzend existieren keine weiteren Bebauungspläne, die in die Änderung mit einbezogen werden könnten. In den angrenzenden unbeplanten Innenbereichen sind keine Anlässe bzw. Planungserfordernisse bekannt, die die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtfertigen würden.
Zum Maß der baulichen Nutzung in Urbanen Gebieten ist im Mustereinführungserlass vom 28.09.2017 unter 2.6.6 ausgeführt: „Die Gemeinden entscheiden grundsätzlich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch über das Maß der baulichen Nutzung. Hierbei müssen sie grundsätzlich die Obergrenzen des § 17 BauNVO beachten. Sie müssen sie aber nicht ausschöpfen. Ob und inwieweit sie von den Obergrenzen Gebrauch machen, ist ihnen überlassen.“
Zu 3) Verkehrsrechtliche Anordnungen stellen für sich allein grundsätzlich kein maßgebliches Kriterium für die Bauleitplanung dar. Verkehrsrechtliche Anordnungen können in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten die Verwirklichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele unterstützen. Der Lkw-Verkehr kann hier ggf. für Anlieger freigegeben werden. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind in den Bereichen, in denen die bestehende Nutzung durch eine gewerbliche Nutzung abgelöst werden könnte, mit Breiten von 7,5 m und 6,0 m ausreichend dimensioniert; Wendemöglichkeiten sind in beschränktem Umfang vorhanden.
Zu 4) Durch den Bebauungsplan werden weder Inhalt noch Gültigkeit des Art 6 Abs. 7 BayBO verändert.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des FB 31 Planen, Bauen, Wohnen zur Kenntnis und schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
- FB 41 Gesundheitswesen:
Der FB 41 verwies auf seine Stellungnahme vom 23.03.2022 (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16 BImSchV) und gab zudem mit Schreiben vom 10.08.2022 noch folgende Erläuterung ab:
„In der Stellungnahme des AB311.2 vom 03.08.2022 heißt es in der fachlichen Stellungnahme des FB321 Immissionsschutz: „... Aus Sicht des Gesundheitswesens ist im Bereich des KIGA dabei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV (hier MU, d.h. der Immissionsgrenzwert für ein Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiet) ausreichend.“ Diese Aussage entspricht jedoch nicht unserer Einstufung der Außenspielflächen eines Kindergartens als besonders sensibler Bereich. Dies wurde auch durch die Ausführungen des FB321 in der Stellungnahme vom 23.03.2022 unterstrichen. Hier heißt es: „... Es ist aber ohnehin fraglich, ob dieser Immissionsgrenzwert der 16. BlmSchV zur Beurteilung der Freispielfläche ausreichend ist. Vielmehr sollten gerade für solche sensibel genutzten Bereiche unabhängig der Gebietseinstufung deutlich niedrigere Werte herangezogen werden. So sollte als Zielwert idealerweise ein Lärmpegel von max. 50 dB(A) oder zumindest max. 55 dB(A) (vgl. auch Wolfgang Vierling, ,,Schallschutz in der Bauleitplanung", erschienen in „Lärmschutz in der Praxis", R. Oldenburg Verlag 1986) angestrebt werden." Nach Rücksprache mit dem FB321 liegt demnach eine korrekturbedürftige Interpretation unserer Stellungnahme vor, die wir Ihnen hiermit übermitteln möchten.
Zu den Hintergründen, die zu der berechtigten Einordnung eines Kindergartens als besonders sensiblen Bereich fuhren, möchte ich ergänzend bei dieser Gelegenheit auf die besonderen Folgen von Lärm auf Kinder im Vorschulalter eingehen:
Laut Umweltbundesamt werden als Lärmwirkungen unter anderem Kommunikationsstörungen (hervorgerufen durch die Lärmbelastung tagsüber, Pegel> 55 dB(A)) betrachtet; gerade bei Kleinkindern ist das Erlernen der Sprache ein zentraler Entwicklungsprozess, der für den erfolgreichen Start ins Schulleben essentiell ist. Noch einmal mehr davon betroffen ist die Gruppe der Kinder mit Migrationshintergrund. Die 16. BlmSchV sieht schon bei Schulen einen Grenzwert von 57 dB(A) vor, die Aufenthaltsdauer im Freien ist beim Kindergarten naturgemäß um ein vielfaches höher, somit fällt eine überhöhte Lärmbelastung noch stärker ins Gewicht (laut Gutachten im konkreten Fall 64dB(A) am Gebäude und 67 dB(A) im Außengelände). Da ein dB(A)Wert von 3 einer Verdopplung des Schallpegels entspricht, liegt die aktuelle Lärmimmission im Außengelände somit um ein 16-faches über dem Pegel von 55dB(A). Auch gilt es unter Arbeitsschutzaspekten die ohnehin hohen Lärmbelastungen von Erzieherinnen in den Innenräumen auch im Außenbereich zu minimieren.
Auch angesichts der weithin steigenden Verkehrszahlen wird die Lärmimmission von Seiten der Hauptlärmquelle AB (2019 wurden an der Zählstelle Bad Reichenhall durchschnittlich tgl. 50.000 Fahrzeuge gezählt) auch in Zukunft weiter zunehmen, sodass allen Verantwortlichen die Bedeutung des Lärmschutzes bewusst sein sollte.
Wir bitten daher auch um Verständnis, dass es uns wichtig war, die Aussage in der Stellungnahme vom 03.08.22 richtigzustellen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Sensibilität des Kindergartens und die Bedeutung des Lärmschutzes sowohl für die Kinder als auch für die Beschäftigten des Kindergartens sind der Gemeinde bewusst. Bezüglich der Überschreitung der Lärmwerte im Außenbereich der Kita wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2 unter Ziffer I.1 hingewiesen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist deswegen nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des FB 41 Gesundheitswesen zur Kenntnis und schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
II. Beteiligung der Öffentlichkeit:
Folgende Stellungnahme einer Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses Berchtesgadener Str. 3 ging am 17.07.2022 per E-Mail ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Nachricht.
Im Bebauungsplan wurde nun hinzugenommen, dass Baugrenzen durch Terrassen mit deren Überdachungen um bis zu 3 Meter überschritten werden dürfen. Dies ist sehr erfreulich, jedoch befindet sich unser Schlafzimmer direkt an der roten gezackten eingezeichneten Linie und es würde sich anbieten, hier nicht nur eine Überdachung irgendwann vorzunehmen sondern diese dann auch einzuglasen, um einen Lärmschutz (der ja im Lärmschutzgutachten festgestellt wurde) langfristig herzustellen.
Daher bitte ich, wie bereits in meinem vorangegangenen Schreiben ausgeführt, den Bebauungsplan mit der Möglichkeit zur Erstellung eines sogenannten Wintergartens zu erweitern. Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen können in dem Bestandsgebäude so nicht umgesetzt werden, erst bei einem Wiederaufbau. Dies ist derzeit nicht praxisnah und die Möglichkeit sollte bestehen, im derzeitigen Bestand einfache Umsetzungen zum Lärmschutz zu ermöglichen, wie Vorsetzen eines Wintergartens.
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen“.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Gründen des Lärmschutzes können die Baugrenzen nicht näher an die Lärmquelle herangerückt werden. Die Schaffung von Aufenthaltsbereichen, die noch näher an der Lärmquelle liegen, als die bereits bestehenden Wohnräume ist daher nicht Ziel der Planung. Die festgesetzten Schallschutzkonstruktionen sind dann vorgeschriebenen, wenn an den betreffenden Gebäudeseiten neue schutzbedürftige Räume angeordnet werden. Zur Verbesserung der derzeitigen Situation am bestehenden Gebäude ist von den in der Festsetzung genannten Beispielen der Wintergarten nicht geeignet, da mit diesem ein noch näher an der Lärmquelle gelegener Aufenthaltsbereich geschaffen würde. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme vom 17.07.2022 zur Kenntnis und schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
III. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB:
Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Somit wird der Inhalt des Bebauungsplans zur Darstellung im Flächennutzungsplan. Dieser wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans lediglich redaktionell angepasst.